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körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt

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Suchnummern 25 bis 27 Wer ist <strong>körperschaftsteuer</strong>pflichtig?<br />

von Mitgliedern nach Art einer Körperschaft darstellen. Die Zahl der<br />

privatrechtlichen Anstalten ist nur gering, die öffentlichrechtlichen<br />

Anstalten haben größere Bedeutung. Ihre Entstehung durch Landesvorschriften<br />

geht häufi g auf vergangene Jahrhunderte zurück. Die<br />

Abgrenzung gegenüber den öffentlichrechtlichen Anstalten ist in diesen<br />

Fällen oft schwierig. Zweck dieser Gebilde ist meist die Unterstützung<br />

oder Versorgung bestimmter Personen. Auf sie fi nden die <strong>für</strong> Stiftungen<br />

geltenden Vorschriften des BGB Anwendung (SN 23). Im Gegensatz<br />

zu den privatrechtlichen Anstalten nehmen die öffentlichrechtlichen Anstalten,<br />

wie bereits der Name sagt, öffentlichrechtliche Aufgaben wahr.<br />

Sie haben ebenso wie die ersteren keine Mitglieder, sondern stellen<br />

verselbständigte Teile der öffentlichen Verwaltung dar. Ihre Tätigkeit<br />

besteht oft in der Ausübung öffentlicher Gewalt, z.B. Rundfunk- oder<br />

Forschungsanstalten. Weitere Erläuterungen hierzu sind in den SN 28<br />

und 34 gegeben.<br />

E. Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten,<br />

Stiftungen und andere Zweckvermögen<br />

25 Allgemeines<br />

Neben den rechtsfähigen Vereinen, Anstalten und Stiftungen gibt es<br />

auch nichtrechtsfähige Gebilde gleichen Namens (§ 1 Abs. 1 Nr. 5<br />

KStG). Sie können unter den verschiedenen Erscheinungsformen<br />

auftreten, gemeinsam ist ihnen aber, dass sie selbst keine Rechtspersönlichkeit<br />

besitzen. Bei der Prüfung der Körperschaftsteuerpfl icht<br />

dieser Gebilde muss stets darauf geachtet werden, ob ihr Einkommen<br />

unmittelbar bei einem anderen Steuerpfl ichtigen nach dem EStG oder<br />

dem KStG zu versteuern ist (SN 41).<br />

26 Nichtrechtsfähige Vereine<br />

(1) Ein nichtrechtsfähiger Verein ist ein vertraglicher Zusammenschluss<br />

von natürlichen oder juristischen Personen oder auch von<br />

nichtrechtsfähigen Personenzusammenschlüssen, der keine eigene<br />

Rechtspersönlichkeit hat. Zivilrechtlich ist er der Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts gleichgestellt (§§ 54 und 705 ff. BGB). Steuerrechtlich<br />

muss jedoch auf eine genaue Unterscheidung geachtet werden, weil die<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Mitunternehmerschaft zu behandeln<br />

ist, d. h. Vermögen und Einkünfte den einzelnen Gesellschaftern<br />

zugerechnet werden (SN 41). Dagegen ist der nichtrechtsfähige Verein<br />

selbst Steuersubjekt. Die Abgrenzung ist insbesondere deshalb oft<br />

schwierig, weil infolge der fehlenden Formvorschriften und der weitgehenden<br />

Vertragsfreiheit nichtrechtsfähige Vereine und Gesellschaften<br />

bürgerlichen Rechts unter den verschiedensten Bezeichnungen<br />

und zu den verschiedensten Zwecken errichtet werden. Gemeinsam<br />

ist beiden Gebilden, dass sie Zusammenschlüsse zur Erreichung<br />

eines gemeinsamen Zweckes sind. Während aber nichtrechtsfähige<br />

Vereine häufi g ideelle Zwecke verfolgen (Sportvereine, kulturelle<br />

Vereine, Wohltätigkeitsvereine), sind Gesellschaften des bürgerlichen<br />

Rechts meist auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet. Sie stimmen<br />

darin überein, dass das Vermögen den Mitgliedern gemeinschaftlich<br />

gehört und die Verfügungsmacht über die Anteile beschränkt ist. Bei<br />

der Haftung besteht dagegen insofern ein Unterschied als sämtliche<br />

Gesellschafter <strong>für</strong> die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts als Gesamtschuldner uneingeschränkt haften, während bei<br />

einem nichtrechtsfähigen Verein nur die Mitglieder persönlich haften,<br />

die Rechtsgeschäfte im Namen des Vereins abgeschlossen haben; das<br />

ist in der Regel nur der Vorstand (§ 54 BGB). Wenn demnach auch in<br />

der Wirkung nach außen weitgehende Übereinstimmung besteht, zeigt<br />

die innere Verfassung beider Gebilde erhebliche Unterschiede. Trotz<br />

der fehlenden Rechtspersönlichkeit hat der nichtrechtsfähige Verein<br />

ein gewisses Eigenleben. So ist er z. B. unabhängig vom Wechsel der<br />

Mitglieder, deren Zahl unbegrenzt ist, führt u. U. einen eigenen Namen,<br />

hat eine ähnliche Organisation wie eine Körperschaft mit Vorstand,<br />

Satzung, Mitgliederversammlung und Geschäftsbericht. Die Mitglieder<br />

sind zur Zahlung der Beiträge nicht gegenüber den anderen Mitgliedern,<br />

sondern gegenüber dem Vorstand als Vertreter des Vereins verpfl ichtet.<br />

Das Vereinsvermögen ist zwar Gesamthandeigentum der Mitglieder,<br />

verfügungsberechtigt darüber ist aber der Verein durch den Vorstand.<br />

Ein etwa erwirtschafteter Gewinn wird nicht unter den Mitgliedern<br />

verteilt. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist körperschaft-<br />

– 18 –<br />

steuerrechtlich ein nichtrechtsfähiger Verein anzunehmen. So ist z. B.<br />

eine Belegschaft, die durch ihren Personalrat (Betriebsrat) eine Kantine<br />

unterhält, ein nichtrechtsfähiger Verein (BFH vom 18.10.1960, BStBl III<br />

496). Auch eine im Gründungsstadium befi ndliche Kapitalgesellschaft<br />

oder eine nicht zur Eintragung gekommene Gesellschaft kann u. U. als<br />

nichtrechtsfähiger Verein anzusehen sein (SN 48). Gewinnsparvereine<br />

können ebenfalls nichtrechtsfähige Vereine sein. Im Bereich der<br />

Landwirtschaft werden ebenfalls bestimmte Tätigkeiten in der Form des<br />

Vereins ausgeübt. Hier<strong>für</strong> besteht unter Umständen völlige Steuerbefreiung<br />

oder es wird ein Freibetrag gewährt (SN 73 und 231).<br />

(2) Regionale Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände)<br />

von Großvereinen sind eigene nichtrechtsfähige Vereine i. S. von § 1<br />

Abs. 1 Nr. 5 KStG, wenn <strong>für</strong> sie durch die Satzung eigene Organe<br />

(Vorstand – Mitgliederversammlung) bestimmt sind und sie durch diese<br />

auf Dauer nach außen auftreten. Als weiteres Merkmal müssen diese<br />

Untergliederungen eine vom Hauptverein getrennte Kassenführung<br />

haben. Die regionalen Untergliederungen müssen – neben der Satzung<br />

des Hauptvereins – keine eigene Satzung haben. Zweck, Aufgaben,<br />

Bestimmung der Organe der Untergliederung, können sich auch aus<br />

der Satzung des Hauptvereins ergeben (BMF vom 18.10.1988, BStBl I<br />

443). Entsprechendes gilt <strong>für</strong> regionale Untergliederungen von politischen<br />

Parteien (SN 22), nicht jedoch <strong>für</strong> Abteilungen von Vereinen, die<br />

keine gebietsmäßigen Untergliederungen darstellen.<br />

(3) Die steuerlichen Verpfl ichtungen des nichtrechtsfähigen Vereins<br />

sind vom Vorstand zu erfüllen (SN 5, 6, 8, 10). Handelsrechtlich ist<br />

ein nichtrechtsfähiger Verein zur Buchführung nur verpfl ichtet, wenn<br />

er ein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 HGB betreibt. Wegen der<br />

steuerrechtlichen Verpfl ichtung zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen<br />

siehe SN 106. Ideelle Vereine sind unter bestimmten<br />

Voraussetzungen teilweise oder ganz von der Körperschaftsteuer<br />

befreit (SN 61 bis 68).<br />

(4) Zur Beurteilung der PublikumsKG als nichtrechtsfähigen Verein<br />

siehe SN 41.<br />

27 Nichtrechtsfähige Anstalten, Stiftungen und<br />

andere Zweckvermögen<br />

(1) Sowohl nichtrechtsfähige Anstalten als auch Stiftungen gehören<br />

zu den Zweckvermögen im weitesten Sinne. Unter Zweckvermögen<br />

versteht man eine selbständige, einem bestimmten Zweck dienende<br />

Vermögensmasse, die endgültig aus dem Vermögen des Widmenden<br />

ausgeschieden ist und eigene Einkünfte bezieht. Die Erläuterungen<br />

<strong>für</strong> rechtsfähige Anstalten und Stiftungen in den SN 23, 24 gelten<br />

sinngemäß auch <strong>für</strong> die entsprechenden nichtrechtsfähigen Zweckvermögen.<br />

Zum Begriff der nichtrechtsfähigen Stiftung des privaten Rechts siehe<br />

BFH vom 24.3.1993, BStBl II 637. Zu den nichtrechtsfähigen Stiftungen<br />

zählen auch die aus der Aufl ösung von Fideikommissen hervorgegangenen<br />

Vermögensmassen (VO vom 13.2.1926, RGBl I 101). Für sie<br />

gilt eine steuerliche Sonderregelung (SN 147).<br />

Zu den nichtrechtsfähigen Zweckvermögen gehören auch öffentliche<br />

Sammlungen <strong>für</strong> einen bestimmten Zweck (z. B. Kirchenbau, Krankenhausbau,<br />

Unterstützung <strong>für</strong> Katastrophenopfer) aufgebrachten<br />

Sammelvermögen im Sinne des § 1914 BGB. Nicht dazu gehören hingegen<br />

Gemeinschaftskassen, z.B. von Arbeitnehmern eines Betriebs,<br />

deren Aufgabe es lediglich ist, die ihnen treuhänderisch überlassenen<br />

Mittel zu verwalten und nach bestimmten Richtlinien auszugeben. In<br />

Sonderfällen kann auch der ungeteilte Nachlass eines Erblassers als<br />

Zweckvermögen <strong>körperschaftsteuer</strong>pfl ichtig sein. Als Zweckvermögen<br />

gilt nach § 11 Abs. 1 Investmentsteuergesetz auch inländisches Investmentvermögen<br />

(Sondervermögen). Wegen der Steuerbefreiung<br />

siehe SN 76. Ein aus freiwilligen Beträgen der Milcherzeuger gebildeter<br />

Hilfsfond zur Sicherung und Förderung der Güte und des Absatzes von<br />

Milch und Milcherzeugnissen (Milchförderungsfonds), wird steuerrechtlich<br />

ebenfalls als Zweckvermögen angesehen, wenn nach den<br />

vom Deutschen Bauernverband und Deutschen Raiffeisenverband aufgestellten<br />

Richtlinien verfahren wird. Eine Konkursmasse ist dagegen<br />

kein Zweckvermögen (BFH vom 7.11.1963, BStBl 1964 II 70). Ein Trust<br />

nach US-amerikanischem Recht kann Zweckvermögen sein (BFH vom<br />

2.2. 1994, BStBl II 727). Den Zweckvermögen zuzuordnen sind wohl<br />

auch die von der Partei „Die Grünen“ gebildeten „Ökofonds“. Sie sind<br />

keine Bestandteile der Partei, sondern verselbständigte Vermögen.

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