körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt
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Suchnummern 25 bis 27 Wer ist <strong>körperschaftsteuer</strong>pflichtig?<br />
von Mitgliedern nach Art einer Körperschaft darstellen. Die Zahl der<br />
privatrechtlichen Anstalten ist nur gering, die öffentlichrechtlichen<br />
Anstalten haben größere Bedeutung. Ihre Entstehung durch Landesvorschriften<br />
geht häufi g auf vergangene Jahrhunderte zurück. Die<br />
Abgrenzung gegenüber den öffentlichrechtlichen Anstalten ist in diesen<br />
Fällen oft schwierig. Zweck dieser Gebilde ist meist die Unterstützung<br />
oder Versorgung bestimmter Personen. Auf sie fi nden die <strong>für</strong> Stiftungen<br />
geltenden Vorschriften des BGB Anwendung (SN 23). Im Gegensatz<br />
zu den privatrechtlichen Anstalten nehmen die öffentlichrechtlichen Anstalten,<br />
wie bereits der Name sagt, öffentlichrechtliche Aufgaben wahr.<br />
Sie haben ebenso wie die ersteren keine Mitglieder, sondern stellen<br />
verselbständigte Teile der öffentlichen Verwaltung dar. Ihre Tätigkeit<br />
besteht oft in der Ausübung öffentlicher Gewalt, z.B. Rundfunk- oder<br />
Forschungsanstalten. Weitere Erläuterungen hierzu sind in den SN 28<br />
und 34 gegeben.<br />
E. Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten,<br />
Stiftungen und andere Zweckvermögen<br />
25 Allgemeines<br />
Neben den rechtsfähigen Vereinen, Anstalten und Stiftungen gibt es<br />
auch nichtrechtsfähige Gebilde gleichen Namens (§ 1 Abs. 1 Nr. 5<br />
KStG). Sie können unter den verschiedenen Erscheinungsformen<br />
auftreten, gemeinsam ist ihnen aber, dass sie selbst keine Rechtspersönlichkeit<br />
besitzen. Bei der Prüfung der Körperschaftsteuerpfl icht<br />
dieser Gebilde muss stets darauf geachtet werden, ob ihr Einkommen<br />
unmittelbar bei einem anderen Steuerpfl ichtigen nach dem EStG oder<br />
dem KStG zu versteuern ist (SN 41).<br />
26 Nichtrechtsfähige Vereine<br />
(1) Ein nichtrechtsfähiger Verein ist ein vertraglicher Zusammenschluss<br />
von natürlichen oder juristischen Personen oder auch von<br />
nichtrechtsfähigen Personenzusammenschlüssen, der keine eigene<br />
Rechtspersönlichkeit hat. Zivilrechtlich ist er der Gesellschaft bürgerlichen<br />
Rechts gleichgestellt (§§ 54 und 705 ff. BGB). Steuerrechtlich<br />
muss jedoch auf eine genaue Unterscheidung geachtet werden, weil die<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Mitunternehmerschaft zu behandeln<br />
ist, d. h. Vermögen und Einkünfte den einzelnen Gesellschaftern<br />
zugerechnet werden (SN 41). Dagegen ist der nichtrechtsfähige Verein<br />
selbst Steuersubjekt. Die Abgrenzung ist insbesondere deshalb oft<br />
schwierig, weil infolge der fehlenden Formvorschriften und der weitgehenden<br />
Vertragsfreiheit nichtrechtsfähige Vereine und Gesellschaften<br />
bürgerlichen Rechts unter den verschiedensten Bezeichnungen<br />
und zu den verschiedensten Zwecken errichtet werden. Gemeinsam<br />
ist beiden Gebilden, dass sie Zusammenschlüsse zur Erreichung<br />
eines gemeinsamen Zweckes sind. Während aber nichtrechtsfähige<br />
Vereine häufi g ideelle Zwecke verfolgen (Sportvereine, kulturelle<br />
Vereine, Wohltätigkeitsvereine), sind Gesellschaften des bürgerlichen<br />
Rechts meist auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet. Sie stimmen<br />
darin überein, dass das Vermögen den Mitgliedern gemeinschaftlich<br />
gehört und die Verfügungsmacht über die Anteile beschränkt ist. Bei<br />
der Haftung besteht dagegen insofern ein Unterschied als sämtliche<br />
Gesellschafter <strong>für</strong> die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen<br />
Rechts als Gesamtschuldner uneingeschränkt haften, während bei<br />
einem nichtrechtsfähigen Verein nur die Mitglieder persönlich haften,<br />
die Rechtsgeschäfte im Namen des Vereins abgeschlossen haben; das<br />
ist in der Regel nur der Vorstand (§ 54 BGB). Wenn demnach auch in<br />
der Wirkung nach außen weitgehende Übereinstimmung besteht, zeigt<br />
die innere Verfassung beider Gebilde erhebliche Unterschiede. Trotz<br />
der fehlenden Rechtspersönlichkeit hat der nichtrechtsfähige Verein<br />
ein gewisses Eigenleben. So ist er z. B. unabhängig vom Wechsel der<br />
Mitglieder, deren Zahl unbegrenzt ist, führt u. U. einen eigenen Namen,<br />
hat eine ähnliche Organisation wie eine Körperschaft mit Vorstand,<br />
Satzung, Mitgliederversammlung und Geschäftsbericht. Die Mitglieder<br />
sind zur Zahlung der Beiträge nicht gegenüber den anderen Mitgliedern,<br />
sondern gegenüber dem Vorstand als Vertreter des Vereins verpfl ichtet.<br />
Das Vereinsvermögen ist zwar Gesamthandeigentum der Mitglieder,<br />
verfügungsberechtigt darüber ist aber der Verein durch den Vorstand.<br />
Ein etwa erwirtschafteter Gewinn wird nicht unter den Mitgliedern<br />
verteilt. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist körperschaft-<br />
– 18 –<br />
steuerrechtlich ein nichtrechtsfähiger Verein anzunehmen. So ist z. B.<br />
eine Belegschaft, die durch ihren Personalrat (Betriebsrat) eine Kantine<br />
unterhält, ein nichtrechtsfähiger Verein (BFH vom 18.10.1960, BStBl III<br />
496). Auch eine im Gründungsstadium befi ndliche Kapitalgesellschaft<br />
oder eine nicht zur Eintragung gekommene Gesellschaft kann u. U. als<br />
nichtrechtsfähiger Verein anzusehen sein (SN 48). Gewinnsparvereine<br />
können ebenfalls nichtrechtsfähige Vereine sein. Im Bereich der<br />
Landwirtschaft werden ebenfalls bestimmte Tätigkeiten in der Form des<br />
Vereins ausgeübt. Hier<strong>für</strong> besteht unter Umständen völlige Steuerbefreiung<br />
oder es wird ein Freibetrag gewährt (SN 73 und 231).<br />
(2) Regionale Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände)<br />
von Großvereinen sind eigene nichtrechtsfähige Vereine i. S. von § 1<br />
Abs. 1 Nr. 5 KStG, wenn <strong>für</strong> sie durch die Satzung eigene Organe<br />
(Vorstand – Mitgliederversammlung) bestimmt sind und sie durch diese<br />
auf Dauer nach außen auftreten. Als weiteres Merkmal müssen diese<br />
Untergliederungen eine vom Hauptverein getrennte Kassenführung<br />
haben. Die regionalen Untergliederungen müssen – neben der Satzung<br />
des Hauptvereins – keine eigene Satzung haben. Zweck, Aufgaben,<br />
Bestimmung der Organe der Untergliederung, können sich auch aus<br />
der Satzung des Hauptvereins ergeben (BMF vom 18.10.1988, BStBl I<br />
443). Entsprechendes gilt <strong>für</strong> regionale Untergliederungen von politischen<br />
Parteien (SN 22), nicht jedoch <strong>für</strong> Abteilungen von Vereinen, die<br />
keine gebietsmäßigen Untergliederungen darstellen.<br />
(3) Die steuerlichen Verpfl ichtungen des nichtrechtsfähigen Vereins<br />
sind vom Vorstand zu erfüllen (SN 5, 6, 8, 10). Handelsrechtlich ist<br />
ein nichtrechtsfähiger Verein zur Buchführung nur verpfl ichtet, wenn<br />
er ein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 HGB betreibt. Wegen der<br />
steuerrechtlichen Verpfl ichtung zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen<br />
siehe SN 106. Ideelle Vereine sind unter bestimmten<br />
Voraussetzungen teilweise oder ganz von der Körperschaftsteuer<br />
befreit (SN 61 bis 68).<br />
(4) Zur Beurteilung der PublikumsKG als nichtrechtsfähigen Verein<br />
siehe SN 41.<br />
27 Nichtrechtsfähige Anstalten, Stiftungen und<br />
andere Zweckvermögen<br />
(1) Sowohl nichtrechtsfähige Anstalten als auch Stiftungen gehören<br />
zu den Zweckvermögen im weitesten Sinne. Unter Zweckvermögen<br />
versteht man eine selbständige, einem bestimmten Zweck dienende<br />
Vermögensmasse, die endgültig aus dem Vermögen des Widmenden<br />
ausgeschieden ist und eigene Einkünfte bezieht. Die Erläuterungen<br />
<strong>für</strong> rechtsfähige Anstalten und Stiftungen in den SN 23, 24 gelten<br />
sinngemäß auch <strong>für</strong> die entsprechenden nichtrechtsfähigen Zweckvermögen.<br />
Zum Begriff der nichtrechtsfähigen Stiftung des privaten Rechts siehe<br />
BFH vom 24.3.1993, BStBl II 637. Zu den nichtrechtsfähigen Stiftungen<br />
zählen auch die aus der Aufl ösung von Fideikommissen hervorgegangenen<br />
Vermögensmassen (VO vom 13.2.1926, RGBl I 101). Für sie<br />
gilt eine steuerliche Sonderregelung (SN 147).<br />
Zu den nichtrechtsfähigen Zweckvermögen gehören auch öffentliche<br />
Sammlungen <strong>für</strong> einen bestimmten Zweck (z. B. Kirchenbau, Krankenhausbau,<br />
Unterstützung <strong>für</strong> Katastrophenopfer) aufgebrachten<br />
Sammelvermögen im Sinne des § 1914 BGB. Nicht dazu gehören hingegen<br />
Gemeinschaftskassen, z.B. von Arbeitnehmern eines Betriebs,<br />
deren Aufgabe es lediglich ist, die ihnen treuhänderisch überlassenen<br />
Mittel zu verwalten und nach bestimmten Richtlinien auszugeben. In<br />
Sonderfällen kann auch der ungeteilte Nachlass eines Erblassers als<br />
Zweckvermögen <strong>körperschaftsteuer</strong>pfl ichtig sein. Als Zweckvermögen<br />
gilt nach § 11 Abs. 1 Investmentsteuergesetz auch inländisches Investmentvermögen<br />
(Sondervermögen). Wegen der Steuerbefreiung<br />
siehe SN 76. Ein aus freiwilligen Beträgen der Milcherzeuger gebildeter<br />
Hilfsfond zur Sicherung und Förderung der Güte und des Absatzes von<br />
Milch und Milcherzeugnissen (Milchförderungsfonds), wird steuerrechtlich<br />
ebenfalls als Zweckvermögen angesehen, wenn nach den<br />
vom Deutschen Bauernverband und Deutschen Raiffeisenverband aufgestellten<br />
Richtlinien verfahren wird. Eine Konkursmasse ist dagegen<br />
kein Zweckvermögen (BFH vom 7.11.1963, BStBl 1964 II 70). Ein Trust<br />
nach US-amerikanischem Recht kann Zweckvermögen sein (BFH vom<br />
2.2. 1994, BStBl II 727). Den Zweckvermögen zuzuordnen sind wohl<br />
auch die von der Partei „Die Grünen“ gebildeten „Ökofonds“. Sie sind<br />
keine Bestandteile der Partei, sondern verselbständigte Vermögen.