23.12.2012 Aufrufe

körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt

körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt

körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Suchnummer 39 Wer ist <strong>körperschaftsteuer</strong>pflichtig?<br />

Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften können nicht Organgesellschaften<br />

sein (BFH vom 18.4.1961, BStBl III 368). Eine Steuerbefreiung<br />

der Organgesellschaft steht der Annahme eines Organverhältnisses<br />

grundsätzlich nicht entgegen, sofern nur die hier<strong>für</strong> notwendigen Voraussetzungen<br />

gegeben sind. U. U. kann die Gewinnabführung jedoch<br />

die Steuerbefreiung beeinträchtigen.<br />

(4) Als beherrschende Unternehmen (Organträger) kommen neben<br />

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen<br />

Personengesellschaften und Einzelunternehmer in Betracht, sofern<br />

sie inländische gewerbliche Unternehmen im Sinne von § 2 GewStG<br />

sind. Eine juristische Person als Organträger darf nicht steuerbefreit<br />

sein. Auch ein Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des<br />

öffentlichen Rechts kann Organträger sein, sofern er mit Gewinnerzielungsabsicht<br />

betrieben wird. Ein dauerdefi zitärerBetrieb gewerblicher Art<br />

kann kein Organträger sein, da bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht<br />

kein Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 GewStG unterhalten wird. Zwischen<br />

einem Betrieb gewerblicher Art und der ihn beherrschenden juristischen<br />

Person des öffentlichen Rechts kann kein Organverhältnis vorliegen,<br />

weil der Betrieb gewerblicher Art keine Kapitalgesellschaft ist.<br />

Eine Personengesellschaft als Organträger muss eine eigene gewerbliche<br />

Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 ausüben. Gewerblich<br />

geprägte Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG können<br />

kein Organträger sein. Die Geschäftsleitung des Organträgers muss<br />

sich im Inland befi nden. Nach § 18 KStG kann auch eine ausländische<br />

Gesellschaft Organträger sein, wenn es eine im Handelsregister<br />

eingetragene inländische Zweigniederlassung unterhält die im Inland<br />

beschränkt steuerpfl ichtig ist, der Gewinnabführungsvertrag unter der<br />

Firma der Zweigniederlassung erfolgt und die <strong>für</strong> die fi nanzielle Eingliederung<br />

erforderliche Mehrheitsbeteiligung zum Betriebsvermögen der<br />

Zweigniederlassung gehört. Zwischen einem Unternehmen, das sein<br />

Betriebsvermögen verpachtet hat, und dem pachtenden Unternehmen<br />

besteht kein Organverhältnis, wenn sich der Verpächter auf die Verwaltung<br />

des verpachteten Vermögens beschränkt. Bei der Betriebsaufspaltung<br />

(SN 131) liegt in der Regel keine Organschaft vor, weil beide<br />

Unternehmen getrennte Aufgaben zu erfüllen haben (BFH vom 9.3.1962,<br />

BStBl III 199), es sei denn, das Besitzunternehmen erfüllt eine gewerbliche<br />

Tätigkeit, die mit der Tätigkeit der Organgesellschaft so in einem<br />

wirtschaftlichen Zusammenhang steht, dass sich beide Unternehmen als<br />

Teile einer wirtschaftlichen Einheit darstellen. Dabei darf die Tätigkeit des<br />

herrschenden Unternehmens nicht von untergeordneter Bedeutung sein<br />

(BFH vom 18.4.1973, BStBl II 740). Auch eine Besitzpersonengesellschaft<br />

kann im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Organträger sein, da ihr<br />

die gewerbliche Tätigkeit der Betriebsgesellschaft zugerechnet wird.<br />

Für die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist es<br />

ausreichend, wenn ausschließlich Dienstleistungen gegenüber Konzerngesellschaften<br />

erbracht werden.<br />

Umstritten ist die Auffassung der Finanzverwaltung, dass <strong>für</strong> die Frage<br />

ob eine geschäftsleitende Holding die Voraussetzungen einer eigenen<br />

gewerblichen Tätigkeit erfüllt, nicht auf die Grundsätze des BFH<br />

zur gewerblichen Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlichen Eingliederung<br />

(zwischenzeitlich überholtes Organschaftsmerkmal) zurückgegriffen<br />

werden kann (z.B. BFH v. 17. 12. 1969 I 252/64, BStBl II 1970, S. 257,<br />

v. 31. 1. 1973 BStBl II S. 420, v. 3.12.1976 BStBl II 1077 235).<br />

(5) Die fi nanzielle Eingliederung einer Untergesellschaft ist dann<br />

gegeben, wenn dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte aus<br />

den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Zur Begründung der fi -<br />

nanziellen Eingliederung ist es zulässig, unmittelbare und mittelbare Beteiligungen<br />

zu addieren. Eine mittelbare Beteiligung wird allerdings nur<br />

dann berücksichtigt, wenn an der vermittelnden (zwischengeschalteten)<br />

Gesellschaft eine Stimmrechtsmehrheit zu Gunsten des Organträgers<br />

besteht. Die Stimmrechte müssen Ausfl uss der Beteiligung sein, Stimmrechte<br />

auf Grund schuldrechtlicher Vereinbarung genügen nicht, ebenso<br />

wenig Stimmrechte auf Grund eines Nießbrauchs. Ohne Auswirkung<br />

auf die <strong>für</strong> die fi nanzielle Eingliederung entscheidende Mehrheit der<br />

Stimmrechte ist ein Stimmrechtsverbot <strong>für</strong> einzelne Geschäfte zwischen<br />

Organträger und Organgesellschaft (BFH vom 26.1.1989, BStBl II 455).<br />

Ist der Organträger zwar nicht selbst in dem <strong>für</strong> das Mehrheitsstimmrecht<br />

erforderlichen Umfang an der Organgesellschaft beteiligt, besitzt er aber<br />

eine die Mehrheit der Stimmrechte gewährleistende Beteiligung an einer<br />

Kapitalgesellschaft, die ihrerseits an der Organgesellschaft in gleicher<br />

Weise beteiligt ist, so ist die fi nanzielle Eingliederung auch durch diese<br />

mittelbare Beteiligung gegeben. Eine mittelbare Beteiligung kann auch<br />

über eine Gesellschaft bestehen, die selbst nicht Organgesellschaft ist<br />

(BFH vom 2.11.1977, BStBl 1978 II 74). Die fi nanzielle Eingliederung<br />

– 26 –<br />

ist auch zu bejahen, wenn die Beteiligung in ausreichender Höhe –<br />

Mehrheit der Stimmrechte – zunächst mittelbar und daran anschließend<br />

unmittelbar gehalten wird.<br />

Beispiele:<br />

In den Beispielen wird unterstellt, dass die Stimmrechtsverhältnisse den Beteiligungsverhältnissen<br />

entsprechen.<br />

a) Die Gesellschaft M ist an der Gesellschaft E unmittelbar zu 50 % und mittelbar<br />

über die Gesellschaft T an der sie 100 % der Anteile besitzt – zu 50 % beteiligt.<br />

Die Gesellschaft E ist in die Gesellschaft M fi nanziell eingegliedert.<br />

b) Die Gesellschaft M ist an den Gesellschaften T 1 und T 2 zu je 100 % beteiligt;<br />

die Gesellschaften T 1 und T 2 sind an der Gesellschaft E zu je 50 % beteiligt.<br />

Die Gesellschaft E ist in die Gesellschaft M fi nanziell eingegliedert.<br />

c) Die Gesellschaft M ist an der Gesellschaft E mittelbar über die Gesellschaft T zu<br />

100 % beteiligt. Im Laufe des Wirtschaftsjahrs erwirbt die Gesellschaft M von T<br />

die Anteile an der Gesellschaft E, z. B. durch Umwandlung oder Verschmelzung<br />

der Gesellschaft T auf die Gesellschaft M. Die Voraussetzung des § 14 Nr. 1 KStG<br />

ist erfüllt.<br />

d) Die Gesellschaft M ist an der Gesellschaft T unmittelbar zu 50 % und an der Gesellschaft<br />

E zu 20 % beteiligt. T ist zu 80 % an E beteiligt. Zwar verfügt M über die<br />

Mehrheit der Stimmen an der E, jedoch hat M nicht die Mehrheit der Stimmrechte<br />

an der T. Eine fi nanzielle Eingliederung ist daher nicht gegeben.<br />

Die fi nanzielle Eingliederung muss von Beginn bis zum Ende des<br />

Wirtschaftsjahres ununterbrochen vorliegen. Wird die fi nanzielle<br />

Eingliederung im Laufe eines Wirtschaftsjahres begründet, treten die<br />

steuerlichen Folgen erst ab dem folgenden Wirtschaftsjahr ein. Mit<br />

Zustimmung des Finanzamtes kann jedoch eine Umstellung des Wirtschaftsjahres<br />

erfolgen (siehe SN 79)<br />

Ist der Organträger eine Personengesellschaft müssen die Voraussetzungen<br />

der fi nanziellen Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft<br />

selbst erfüllt sein. Deshalb müssen mindestens die Anteile,<br />

welche die Mehrheit der Stimmrechte vermitteln im Gesamthandsvermögen<br />

gehalten werden. Veränderungen im Gesellschafterbestand<br />

der Personengesellschaft (Veräußerung eines Mitunternehmeranteils,<br />

Anwachsung, Einbringung) haben keine Auswirkungen auf die Organträgereigenschaft.<br />

(6) Zum Gewinnabführungsvertrag siehe SN 130.<br />

(7) Die Organgesellschaft wird trotz ihrer tatsächlich sehr weitgehenden<br />

Unselbständigkeit als selbständiges Steuersubjekt behandelt, d.<br />

h. an der persönlichen Steuerpfl icht ändert sich grundsätzlich nichts. Die<br />

Organgesellschaft bleibt auch handelsrechtlich selbständiger Kaufmann<br />

und ist deshalb weiterhin selbst zur Führung von kaufmännischen Büchern<br />

und zur Erstellung von Bilanzen verpfl ichtet (SN 106). Ebenso<br />

hat sie alle steuerlichen Verpfl ichtungen, wie Abgabe von Erklärungen,<br />

Auskünften usw. zu erfüllen. Dementsprechend werden Organ und Organträger<br />

steuerlich grundsätzlich wie fremde Unternehmen behandelt.<br />

Das bedeutet, dass z.B. zwischen Ober- und Untergesellschaft Forderungen<br />

und Schulden bestehen können, und dass die zwischen ihnen<br />

abgeschlossenen Verträge auch steuerlich zu beachten sind, soweit<br />

nicht verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen (SN 93, 94).<br />

39 Andere Zusammenschlüsse<br />

(1) Außer den bisher aufgezählten Personenvereinigungen und Zusammenschlüssen<br />

gibt es noch eine Reihe anderer, die teils selbst<br />

<strong>körperschaftsteuer</strong>pfl ichtige Gebilde, teils Vereinigungen von <strong>körperschaftsteuer</strong>pfl<br />

ichtigen bzw. einkommensteuerpfl ichtigen Gebilden<br />

sein können.<br />

(2) Konsortien sind Zusammenschlüsse mehrerer Gesellschaften zur<br />

Erfüllung einer gemeinschaftlichen Aufgabe. Sie werden häufi g von<br />

Banken ins Leben gerufen, um bei Neugründungen oder Kapitalerhöhungen<br />

sämtliche ausgegebenen Aktien übernehmen zu können, was<br />

die fi nanzielle Leistungsfähigkeit einer Bank oft übersteigen würde.<br />

Konsortien können aber auch bei großen Industrieunternehmungen<br />

vorkommen, z. B. als gemeinsames Wasserkraftwerk mehrerer Unternehmen.<br />

Konsortien können in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft<br />

vorkommen, meist treten sie aber als Gesellschaft des bürgerlichen<br />

Rechts in Erscheinung. Im ersteren Fall wird stets die Kapitalgesellschaft<br />

besteuert. Besteht das Konsortium als nichtrechtsfähige Vereinigung, so<br />

kann die Besteuerung zweifelhaft sein. Das Konsortium ist unmittelbar<br />

zur Körperschaftsteuer heranzuziehen, wenn es selbst als unmittelbarer<br />

Bezieher des Einkommens anzusehen ist (SN 41).<br />

(3) Zu ähnlichen Zwecken wie Konsortien werden auch Metagesellschaften<br />

und Arbeitsgemeinschaften gegründet. Bei diesen<br />

Zweckgemeinschaften ist die Bindung meist sehr lose. Während die

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!