körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt
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Suchnummer 39 Wer ist <strong>körperschaftsteuer</strong>pflichtig?<br />
Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften können nicht Organgesellschaften<br />
sein (BFH vom 18.4.1961, BStBl III 368). Eine Steuerbefreiung<br />
der Organgesellschaft steht der Annahme eines Organverhältnisses<br />
grundsätzlich nicht entgegen, sofern nur die hier<strong>für</strong> notwendigen Voraussetzungen<br />
gegeben sind. U. U. kann die Gewinnabführung jedoch<br />
die Steuerbefreiung beeinträchtigen.<br />
(4) Als beherrschende Unternehmen (Organträger) kommen neben<br />
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen<br />
Personengesellschaften und Einzelunternehmer in Betracht, sofern<br />
sie inländische gewerbliche Unternehmen im Sinne von § 2 GewStG<br />
sind. Eine juristische Person als Organträger darf nicht steuerbefreit<br />
sein. Auch ein Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des<br />
öffentlichen Rechts kann Organträger sein, sofern er mit Gewinnerzielungsabsicht<br />
betrieben wird. Ein dauerdefi zitärerBetrieb gewerblicher Art<br />
kann kein Organträger sein, da bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht<br />
kein Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 GewStG unterhalten wird. Zwischen<br />
einem Betrieb gewerblicher Art und der ihn beherrschenden juristischen<br />
Person des öffentlichen Rechts kann kein Organverhältnis vorliegen,<br />
weil der Betrieb gewerblicher Art keine Kapitalgesellschaft ist.<br />
Eine Personengesellschaft als Organträger muss eine eigene gewerbliche<br />
Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 ausüben. Gewerblich<br />
geprägte Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG können<br />
kein Organträger sein. Die Geschäftsleitung des Organträgers muss<br />
sich im Inland befi nden. Nach § 18 KStG kann auch eine ausländische<br />
Gesellschaft Organträger sein, wenn es eine im Handelsregister<br />
eingetragene inländische Zweigniederlassung unterhält die im Inland<br />
beschränkt steuerpfl ichtig ist, der Gewinnabführungsvertrag unter der<br />
Firma der Zweigniederlassung erfolgt und die <strong>für</strong> die fi nanzielle Eingliederung<br />
erforderliche Mehrheitsbeteiligung zum Betriebsvermögen der<br />
Zweigniederlassung gehört. Zwischen einem Unternehmen, das sein<br />
Betriebsvermögen verpachtet hat, und dem pachtenden Unternehmen<br />
besteht kein Organverhältnis, wenn sich der Verpächter auf die Verwaltung<br />
des verpachteten Vermögens beschränkt. Bei der Betriebsaufspaltung<br />
(SN 131) liegt in der Regel keine Organschaft vor, weil beide<br />
Unternehmen getrennte Aufgaben zu erfüllen haben (BFH vom 9.3.1962,<br />
BStBl III 199), es sei denn, das Besitzunternehmen erfüllt eine gewerbliche<br />
Tätigkeit, die mit der Tätigkeit der Organgesellschaft so in einem<br />
wirtschaftlichen Zusammenhang steht, dass sich beide Unternehmen als<br />
Teile einer wirtschaftlichen Einheit darstellen. Dabei darf die Tätigkeit des<br />
herrschenden Unternehmens nicht von untergeordneter Bedeutung sein<br />
(BFH vom 18.4.1973, BStBl II 740). Auch eine Besitzpersonengesellschaft<br />
kann im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Organträger sein, da ihr<br />
die gewerbliche Tätigkeit der Betriebsgesellschaft zugerechnet wird.<br />
Für die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist es<br />
ausreichend, wenn ausschließlich Dienstleistungen gegenüber Konzerngesellschaften<br />
erbracht werden.<br />
Umstritten ist die Auffassung der Finanzverwaltung, dass <strong>für</strong> die Frage<br />
ob eine geschäftsleitende Holding die Voraussetzungen einer eigenen<br />
gewerblichen Tätigkeit erfüllt, nicht auf die Grundsätze des BFH<br />
zur gewerblichen Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlichen Eingliederung<br />
(zwischenzeitlich überholtes Organschaftsmerkmal) zurückgegriffen<br />
werden kann (z.B. BFH v. 17. 12. 1969 I 252/64, BStBl II 1970, S. 257,<br />
v. 31. 1. 1973 BStBl II S. 420, v. 3.12.1976 BStBl II 1077 235).<br />
(5) Die fi nanzielle Eingliederung einer Untergesellschaft ist dann<br />
gegeben, wenn dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte aus<br />
den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Zur Begründung der fi -<br />
nanziellen Eingliederung ist es zulässig, unmittelbare und mittelbare Beteiligungen<br />
zu addieren. Eine mittelbare Beteiligung wird allerdings nur<br />
dann berücksichtigt, wenn an der vermittelnden (zwischengeschalteten)<br />
Gesellschaft eine Stimmrechtsmehrheit zu Gunsten des Organträgers<br />
besteht. Die Stimmrechte müssen Ausfl uss der Beteiligung sein, Stimmrechte<br />
auf Grund schuldrechtlicher Vereinbarung genügen nicht, ebenso<br />
wenig Stimmrechte auf Grund eines Nießbrauchs. Ohne Auswirkung<br />
auf die <strong>für</strong> die fi nanzielle Eingliederung entscheidende Mehrheit der<br />
Stimmrechte ist ein Stimmrechtsverbot <strong>für</strong> einzelne Geschäfte zwischen<br />
Organträger und Organgesellschaft (BFH vom 26.1.1989, BStBl II 455).<br />
Ist der Organträger zwar nicht selbst in dem <strong>für</strong> das Mehrheitsstimmrecht<br />
erforderlichen Umfang an der Organgesellschaft beteiligt, besitzt er aber<br />
eine die Mehrheit der Stimmrechte gewährleistende Beteiligung an einer<br />
Kapitalgesellschaft, die ihrerseits an der Organgesellschaft in gleicher<br />
Weise beteiligt ist, so ist die fi nanzielle Eingliederung auch durch diese<br />
mittelbare Beteiligung gegeben. Eine mittelbare Beteiligung kann auch<br />
über eine Gesellschaft bestehen, die selbst nicht Organgesellschaft ist<br />
(BFH vom 2.11.1977, BStBl 1978 II 74). Die fi nanzielle Eingliederung<br />
– 26 –<br />
ist auch zu bejahen, wenn die Beteiligung in ausreichender Höhe –<br />
Mehrheit der Stimmrechte – zunächst mittelbar und daran anschließend<br />
unmittelbar gehalten wird.<br />
Beispiele:<br />
In den Beispielen wird unterstellt, dass die Stimmrechtsverhältnisse den Beteiligungsverhältnissen<br />
entsprechen.<br />
a) Die Gesellschaft M ist an der Gesellschaft E unmittelbar zu 50 % und mittelbar<br />
über die Gesellschaft T an der sie 100 % der Anteile besitzt – zu 50 % beteiligt.<br />
Die Gesellschaft E ist in die Gesellschaft M fi nanziell eingegliedert.<br />
b) Die Gesellschaft M ist an den Gesellschaften T 1 und T 2 zu je 100 % beteiligt;<br />
die Gesellschaften T 1 und T 2 sind an der Gesellschaft E zu je 50 % beteiligt.<br />
Die Gesellschaft E ist in die Gesellschaft M fi nanziell eingegliedert.<br />
c) Die Gesellschaft M ist an der Gesellschaft E mittelbar über die Gesellschaft T zu<br />
100 % beteiligt. Im Laufe des Wirtschaftsjahrs erwirbt die Gesellschaft M von T<br />
die Anteile an der Gesellschaft E, z. B. durch Umwandlung oder Verschmelzung<br />
der Gesellschaft T auf die Gesellschaft M. Die Voraussetzung des § 14 Nr. 1 KStG<br />
ist erfüllt.<br />
d) Die Gesellschaft M ist an der Gesellschaft T unmittelbar zu 50 % und an der Gesellschaft<br />
E zu 20 % beteiligt. T ist zu 80 % an E beteiligt. Zwar verfügt M über die<br />
Mehrheit der Stimmen an der E, jedoch hat M nicht die Mehrheit der Stimmrechte<br />
an der T. Eine fi nanzielle Eingliederung ist daher nicht gegeben.<br />
Die fi nanzielle Eingliederung muss von Beginn bis zum Ende des<br />
Wirtschaftsjahres ununterbrochen vorliegen. Wird die fi nanzielle<br />
Eingliederung im Laufe eines Wirtschaftsjahres begründet, treten die<br />
steuerlichen Folgen erst ab dem folgenden Wirtschaftsjahr ein. Mit<br />
Zustimmung des Finanzamtes kann jedoch eine Umstellung des Wirtschaftsjahres<br />
erfolgen (siehe SN 79)<br />
Ist der Organträger eine Personengesellschaft müssen die Voraussetzungen<br />
der fi nanziellen Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft<br />
selbst erfüllt sein. Deshalb müssen mindestens die Anteile,<br />
welche die Mehrheit der Stimmrechte vermitteln im Gesamthandsvermögen<br />
gehalten werden. Veränderungen im Gesellschafterbestand<br />
der Personengesellschaft (Veräußerung eines Mitunternehmeranteils,<br />
Anwachsung, Einbringung) haben keine Auswirkungen auf die Organträgereigenschaft.<br />
(6) Zum Gewinnabführungsvertrag siehe SN 130.<br />
(7) Die Organgesellschaft wird trotz ihrer tatsächlich sehr weitgehenden<br />
Unselbständigkeit als selbständiges Steuersubjekt behandelt, d.<br />
h. an der persönlichen Steuerpfl icht ändert sich grundsätzlich nichts. Die<br />
Organgesellschaft bleibt auch handelsrechtlich selbständiger Kaufmann<br />
und ist deshalb weiterhin selbst zur Führung von kaufmännischen Büchern<br />
und zur Erstellung von Bilanzen verpfl ichtet (SN 106). Ebenso<br />
hat sie alle steuerlichen Verpfl ichtungen, wie Abgabe von Erklärungen,<br />
Auskünften usw. zu erfüllen. Dementsprechend werden Organ und Organträger<br />
steuerlich grundsätzlich wie fremde Unternehmen behandelt.<br />
Das bedeutet, dass z.B. zwischen Ober- und Untergesellschaft Forderungen<br />
und Schulden bestehen können, und dass die zwischen ihnen<br />
abgeschlossenen Verträge auch steuerlich zu beachten sind, soweit<br />
nicht verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen (SN 93, 94).<br />
39 Andere Zusammenschlüsse<br />
(1) Außer den bisher aufgezählten Personenvereinigungen und Zusammenschlüssen<br />
gibt es noch eine Reihe anderer, die teils selbst<br />
<strong>körperschaftsteuer</strong>pfl ichtige Gebilde, teils Vereinigungen von <strong>körperschaftsteuer</strong>pfl<br />
ichtigen bzw. einkommensteuerpfl ichtigen Gebilden<br />
sein können.<br />
(2) Konsortien sind Zusammenschlüsse mehrerer Gesellschaften zur<br />
Erfüllung einer gemeinschaftlichen Aufgabe. Sie werden häufi g von<br />
Banken ins Leben gerufen, um bei Neugründungen oder Kapitalerhöhungen<br />
sämtliche ausgegebenen Aktien übernehmen zu können, was<br />
die fi nanzielle Leistungsfähigkeit einer Bank oft übersteigen würde.<br />
Konsortien können aber auch bei großen Industrieunternehmungen<br />
vorkommen, z. B. als gemeinsames Wasserkraftwerk mehrerer Unternehmen.<br />
Konsortien können in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft<br />
vorkommen, meist treten sie aber als Gesellschaft des bürgerlichen<br />
Rechts in Erscheinung. Im ersteren Fall wird stets die Kapitalgesellschaft<br />
besteuert. Besteht das Konsortium als nichtrechtsfähige Vereinigung, so<br />
kann die Besteuerung zweifelhaft sein. Das Konsortium ist unmittelbar<br />
zur Körperschaftsteuer heranzuziehen, wenn es selbst als unmittelbarer<br />
Bezieher des Einkommens anzusehen ist (SN 41).<br />
(3) Zu ähnlichen Zwecken wie Konsortien werden auch Metagesellschaften<br />
und Arbeitsgemeinschaften gegründet. Bei diesen<br />
Zweckgemeinschaften ist die Bindung meist sehr lose. Während die