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körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt

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Suchnummer 54 Wer ist von der Körperschaftsteuer befreit?<br />

laufende Leistungen gewähren. Zum Begriff der Unterstützungskasse<br />

siehe BFH vom 5.11.1992 (BStBl 1993 II 185). Zu solchen zulässigen<br />

Leistungen gehören nicht Zuschüsse zu Krankenversicherungen,<br />

Pfl egeversicherungen, Unfallversicherungen usw. Bei der Prüfung der<br />

Frage, ob eine Notlage vorgelegen hat, neigt die Rechtsprechung zu<br />

einer weiten Auslegung. Überbrückungsbeihilfen an Arbeitnehmer,<br />

die wegen der Automation oder aus ähnlichen Gründen entlassen<br />

werden, sind nur dann als unschädliche Leistungen anzusehen, wenn<br />

der Arbeitnehmer durch die Entlassung arbeitslos wurde oder durch sie<br />

sonst in eine Notlage geraten ist. Nicht begünstigt sind z. B. Beihilfen<br />

zum Besuch höherer Schulen, Hochschulen und <strong>für</strong> Urlaubsreisen. Die<br />

Hilfskassen brauchen nicht als Versicherungsunternehmen organisiert<br />

zu sein, sondern können unter allen Rechtsformen auftreten, die eine<br />

rechtliche Verselbständigung der Kasse gegenüber dem sie tragenden<br />

Unternehmen gewährleisten. Meist haben sie die Rechtsform eines<br />

eingetragenen Vereins, einer Stiftung oder auch einer GmbH. Außer den<br />

<strong>für</strong> alle Hilfskassen erforderlichen Voraussetzungen (SN 52) müssen<br />

<strong>für</strong> die Steuerbefreiung noch folgende Voraussetzungen erfüllt sein<br />

(§ 3 KStDV):<br />

1. Die Zugehörigen des Betriebs dürfen nicht zu laufenden Beiträgen<br />

oder sonstigen Zuschüssen an die Kasse verpfl ichtet sein.<br />

Die Mittel der Kasse sind in erster Linie durch das Unternehmen<br />

aufzubringen.<br />

2. Der Belegschaft des Betriebs oder deren Arbeitnehmervertretung<br />

(Personalrat, Betriebsrat) muss satzungsmäßig und tatsächlich das<br />

Recht zustehen, an der Verwaltung aller Beträge, die der Kasse<br />

zufl ießen, mitzuwirken (BFH vom 20.9.1967, BStBl 1968 II 24 und<br />

vom 24.6.1981, BStBl II 749).<br />

Der Beirat, dem die beratende Mitwirkung übertragen ist, muss die<br />

Gesamtheit der Betriebszugehörigen darstellen. Dies ist nicht erfüllt,<br />

wenn die Beiratsmitglieder letztlich von der Geschäftsleitung des<br />

Trägerunternehmens bestimmt werden (BFH vom 10.6.1987, BStBl<br />

1988 II 27).<br />

3. Die Summe der laufenden Leistungen und Sterbegelder an die<br />

einzelnen Leistungsempfänger darf die in SN 53 bezeichneten<br />

Beträge nicht übersteigen. Leistungsempfänger sind die Personen,<br />

denen die Leistungen der Kasse bereits gewährt werden<br />

und die Leistungsanwärter (R 14 Abs. 2 KStR). Unter denselben<br />

Voraussetzungen wie bei Pensionskassen können auch Unterstützungskassen<br />

statt laufender Renten eine Kapitalabfi ndung zahlen<br />

(SN 53). Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsempfänger<br />

können dabei unberücksichtigt bleiben. Werden dagegen einmalige<br />

Zuwendungen ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

der Empfänger gemacht, so besteht kein Anspruch auf Steuerbefreiung.<br />

Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Fälle handelt, die<br />

an sich in den Aufgabenbereich einer Hilfskasse fallen (Krankheit,<br />

Arbeitslosigkeit) oder um Leistungen, die an sich vom Betrieb zu<br />

erbringen wären (Urlaubsgeld, Jubiläumsgaben).<br />

4. Die satzungsmäßige Vermögensbindung ist bei einer Unterstützungskasse<br />

in der Rechtsform der Stiftung gewahrt, wenn sie in<br />

ihrer Satzung die Bestimmung aufnimmt, dass das Stiftungskapital<br />

ungeschmälert zu erhalten ist, um zu verhindern, dass sie neben<br />

ihren Erträgen und den Zuwendungen des Trägers auch ihr Vermögen<br />

uneingeschränkt <strong>für</strong> die laufenden Leistungen einsetzen<br />

muss.<br />

5. Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem<br />

Betrieb ausscheiden, werden weiterhin zum Kreis der Begünstigten<br />

gezählt. Bei Eintritt des Versorgungsfalles hat die Unterstützungskasse<br />

dem früheren Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebenen<br />

mindestens den nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung<br />

der betrieblichen Altersversorgung errechneten Teil der Versorgung<br />

zu gewähren. Diese Verpfl ichtung zur Gewährung von Leistungen<br />

an den vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Eintritt des<br />

Versorgungsfalles kann von der Unterstützungskasse abgelöst<br />

werden. Wegen der Einzelheiten siehe R 13 Abs. 3 KStR.<br />

Erfüllt eine Unterstützungskasse obige Voraussetzungen nicht, so ist<br />

sie zur Körperschaftsteuer heranzuziehen. Zuwendungen des Trägerunternehmens<br />

gehören bei ihr dann nicht zu den steuerpfl ichtigen<br />

Einkünften, Leistungen der Unterstützungskasse sind nichtabziehbare<br />

Aufwendungen im Sinne des § 10 Nr. 1 KStG (SN 83).<br />

Die Unterstützungskasse wird demnach in der Regel steuerpfl ichtige<br />

Einkünfte nur aus ihrem angelegten Vermögen haben.<br />

– 36 –<br />

(2) Bei Unterstützungskassen ist das zulässige Vermögen nach § 5<br />

Abs. 1 Nr. 3e KStG zu berechnen. Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahres<br />

das tatsächliche Vermögen das um 25 % erhöhte zulässige<br />

Kassenvermögen im Sinne von § 4d EStG (Überdotierung),<br />

so wird die Kasse mit dem Teil ihres Einkommens steuerpfl ichtig, das<br />

anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt. Inländische Einkünfte<br />

die den Steuerabzug unterliegen, sind im Verhältnis des überdotierten<br />

Vermögens zum Grundvermögen der Kasse in die Körperschaftsteuerveranlagung<br />

einzubeziehen. Nur insoweit ist die auf die Kapitalerträge<br />

entfallende Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer anzurechnen (BFH<br />

vom 31.7.1991, BStBl 1992 II 98). Bei der Ermittlung des Einkommens<br />

sind Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht abziehbar.<br />

Bei der Ermittlung des tatsächlichen Kassenvermögens ist<br />

das nicht aus Grundbesitz bestehende Vermögen mit dem gemeinen<br />

Wert am Schluss des Wirtschaftsjahres anzusetzen. Bei Ermittlung<br />

des Kassenvermögens sind außerdem noch nicht fällige Ansprüche<br />

aus einer Versicherung mit dem Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals<br />

zuzüglich des Guthabens aus Beitragsrückerstattung<br />

am Schluss des Wirtschaftsjahres anzusetzen. Soweit die Berechnung<br />

des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, tritt an die<br />

Stelle des Deckungskapitals der nach § 176 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz<br />

berechnete Zeitwert. Das übrige Vermögen ist mit dem<br />

gemeinen Wert zum Schluss des Wirtschaftsjahres anzusetzen. Bei<br />

einer Unterstützungskasse mit lebenslänglich laufenden Leistungen<br />

setzt sich das zulässige Kassenvermögen zusammen aus dem<br />

Deckungskapital <strong>für</strong> alle laufenden Leistungen unter Anwendung<br />

der Tabelle in Anlage 3 zum EStG und aus dem Reservepolster.<br />

Dieses beträgt <strong>für</strong> jeden Leistungsanwärter – wenn die Kasse nur<br />

Invaliditätsversorgung gewährt 48 % – und wenn die Kasse Altersversorgung<br />

mit oder ohne Einschluss von Invaliditätsversorgung oder<br />

Hinterbliebenenversorgung gewährt – 200 % des Durchschnittsbetrags<br />

der von der Kasse im Wirtschaftsjahr gewährten Leistungen. Wird statt<br />

lebenslänglicher Leistungen eine einmalige Kapitalleistung gewährt,<br />

so gelten <strong>für</strong> obige Berechnung 10 % des Kapitalbetrags als Jahresleistung.<br />

Obige Durchschnittsberechnung gilt auch, wenn nur in wenigen<br />

Fällen laufende Leistungen gewährt werden (BFH vom 18.7.1990,<br />

BStBl II 1088). Bei Unterstützungskassen, die keine lebenslänglich<br />

laufenden, sondern nur befristete oder Leistungen von Fall zu Fall<br />

gewähren, ist zulässiges Kassenvermögen 1 % der durchschnittlichen<br />

jährlichen Lohn und Gehaltssumme der letzten drei Wirtschaftsjahre<br />

des Trägerunternehmens. Gewährt eine Kasse sowohl lebenslänglich<br />

laufende als auch nicht lebenslänglich laufende Leistungen, so ist die<br />

Berechnung des zulässigen Kassenvermögens und eines3 etwaigen<br />

zur Steuerpfl icht führenden Vermögensüberschusses getrennt vorzunehmen.<br />

Der übersteigende Teil des Kassenvermögens der zur<br />

Körperschaftsteuerpfl icht eines entsprechenden Teils des Einkommens<br />

führt, unterliegt nicht der Vermögensbindung in der Weise, dass er <strong>für</strong><br />

die satzungsmäßigen Zwecke der Kasse verwendet werden muss. Er<br />

kann ohne steuerschädliche Folgen auf das Trägerunternehmen zurück<br />

übertragen werden. Dies kann bereits im Laufe des Wirtschaftsjahres<br />

geschehen, so dass die Steuerpfl icht von vornherein vermieden werden<br />

kann. Sofern jedoch Steuerpfl icht entsteht, gilt diese im Gegensatz zu<br />

den Pensionskassen jeweils nur <strong>für</strong> einen Veranlagungszeitraum. Die<br />

Voraussetzungen müssen deshalb jedes Jahr geprüft werden. Ein<br />

rückwirkender Wegfall der Steuerpfl icht ist nicht vorgesehen.<br />

(3) Nach bisheriger Auffassung sind Zuwendungen des Trägerunternehmens<br />

an ihre Unterstützungskasse ohne Rücksicht auf die<br />

Rechtsform der Unterstützungskassen bei dieser insoweit Betriebseinnahmen,<br />

als sie nach § 4d EStG beim Trägerunternehmen abziehbar<br />

sind (SN 102). Zuwendungen des Trägerunternehmens soweit sie die<br />

Höchstgrenzen des § 4d EStG überschreiten und daher bei ihm nicht<br />

als Betriebsausgabe abziehbar sind, gehören bei einer Unterstützungskasse<br />

in der Rechtsform des eingetragenen Vereins (SN 22) bzw. einer<br />

Stiftung (SN 23) nicht zu den Einkünften i. S. des § 2 EStG, sind bei<br />

einer Unterstützungskasse in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft<br />

(SN 12 bis 16) gesellschaftsrechtliche Einlagen (SN 92).<br />

Laufende satzungsmäßige Leistungen der Unterstützungskasse, die<br />

nach Eintritt des Versorgungsfalls erbracht werden, sind als Betriebsausgaben<br />

abziehbar. Wegen des dem Trägerunternehmen gegenüber<br />

übernommenen Versorgungsauftrags hat die Unterstützungskasse in<br />

Höhe des vom Trägerunternehmen zugewendeten Vermögens und der<br />

daraus erzielten Erträge nach Abzug der laufenden Leistungen eine<br />

Rückstellung <strong>für</strong> ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.

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