körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt
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Suchnummer 54 Wer ist von der Körperschaftsteuer befreit?<br />
laufende Leistungen gewähren. Zum Begriff der Unterstützungskasse<br />
siehe BFH vom 5.11.1992 (BStBl 1993 II 185). Zu solchen zulässigen<br />
Leistungen gehören nicht Zuschüsse zu Krankenversicherungen,<br />
Pfl egeversicherungen, Unfallversicherungen usw. Bei der Prüfung der<br />
Frage, ob eine Notlage vorgelegen hat, neigt die Rechtsprechung zu<br />
einer weiten Auslegung. Überbrückungsbeihilfen an Arbeitnehmer,<br />
die wegen der Automation oder aus ähnlichen Gründen entlassen<br />
werden, sind nur dann als unschädliche Leistungen anzusehen, wenn<br />
der Arbeitnehmer durch die Entlassung arbeitslos wurde oder durch sie<br />
sonst in eine Notlage geraten ist. Nicht begünstigt sind z. B. Beihilfen<br />
zum Besuch höherer Schulen, Hochschulen und <strong>für</strong> Urlaubsreisen. Die<br />
Hilfskassen brauchen nicht als Versicherungsunternehmen organisiert<br />
zu sein, sondern können unter allen Rechtsformen auftreten, die eine<br />
rechtliche Verselbständigung der Kasse gegenüber dem sie tragenden<br />
Unternehmen gewährleisten. Meist haben sie die Rechtsform eines<br />
eingetragenen Vereins, einer Stiftung oder auch einer GmbH. Außer den<br />
<strong>für</strong> alle Hilfskassen erforderlichen Voraussetzungen (SN 52) müssen<br />
<strong>für</strong> die Steuerbefreiung noch folgende Voraussetzungen erfüllt sein<br />
(§ 3 KStDV):<br />
1. Die Zugehörigen des Betriebs dürfen nicht zu laufenden Beiträgen<br />
oder sonstigen Zuschüssen an die Kasse verpfl ichtet sein.<br />
Die Mittel der Kasse sind in erster Linie durch das Unternehmen<br />
aufzubringen.<br />
2. Der Belegschaft des Betriebs oder deren Arbeitnehmervertretung<br />
(Personalrat, Betriebsrat) muss satzungsmäßig und tatsächlich das<br />
Recht zustehen, an der Verwaltung aller Beträge, die der Kasse<br />
zufl ießen, mitzuwirken (BFH vom 20.9.1967, BStBl 1968 II 24 und<br />
vom 24.6.1981, BStBl II 749).<br />
Der Beirat, dem die beratende Mitwirkung übertragen ist, muss die<br />
Gesamtheit der Betriebszugehörigen darstellen. Dies ist nicht erfüllt,<br />
wenn die Beiratsmitglieder letztlich von der Geschäftsleitung des<br />
Trägerunternehmens bestimmt werden (BFH vom 10.6.1987, BStBl<br />
1988 II 27).<br />
3. Die Summe der laufenden Leistungen und Sterbegelder an die<br />
einzelnen Leistungsempfänger darf die in SN 53 bezeichneten<br />
Beträge nicht übersteigen. Leistungsempfänger sind die Personen,<br />
denen die Leistungen der Kasse bereits gewährt werden<br />
und die Leistungsanwärter (R 14 Abs. 2 KStR). Unter denselben<br />
Voraussetzungen wie bei Pensionskassen können auch Unterstützungskassen<br />
statt laufender Renten eine Kapitalabfi ndung zahlen<br />
(SN 53). Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsempfänger<br />
können dabei unberücksichtigt bleiben. Werden dagegen einmalige<br />
Zuwendungen ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
der Empfänger gemacht, so besteht kein Anspruch auf Steuerbefreiung.<br />
Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Fälle handelt, die<br />
an sich in den Aufgabenbereich einer Hilfskasse fallen (Krankheit,<br />
Arbeitslosigkeit) oder um Leistungen, die an sich vom Betrieb zu<br />
erbringen wären (Urlaubsgeld, Jubiläumsgaben).<br />
4. Die satzungsmäßige Vermögensbindung ist bei einer Unterstützungskasse<br />
in der Rechtsform der Stiftung gewahrt, wenn sie in<br />
ihrer Satzung die Bestimmung aufnimmt, dass das Stiftungskapital<br />
ungeschmälert zu erhalten ist, um zu verhindern, dass sie neben<br />
ihren Erträgen und den Zuwendungen des Trägers auch ihr Vermögen<br />
uneingeschränkt <strong>für</strong> die laufenden Leistungen einsetzen<br />
muss.<br />
5. Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem<br />
Betrieb ausscheiden, werden weiterhin zum Kreis der Begünstigten<br />
gezählt. Bei Eintritt des Versorgungsfalles hat die Unterstützungskasse<br />
dem früheren Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebenen<br />
mindestens den nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung<br />
der betrieblichen Altersversorgung errechneten Teil der Versorgung<br />
zu gewähren. Diese Verpfl ichtung zur Gewährung von Leistungen<br />
an den vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Eintritt des<br />
Versorgungsfalles kann von der Unterstützungskasse abgelöst<br />
werden. Wegen der Einzelheiten siehe R 13 Abs. 3 KStR.<br />
Erfüllt eine Unterstützungskasse obige Voraussetzungen nicht, so ist<br />
sie zur Körperschaftsteuer heranzuziehen. Zuwendungen des Trägerunternehmens<br />
gehören bei ihr dann nicht zu den steuerpfl ichtigen<br />
Einkünften, Leistungen der Unterstützungskasse sind nichtabziehbare<br />
Aufwendungen im Sinne des § 10 Nr. 1 KStG (SN 83).<br />
Die Unterstützungskasse wird demnach in der Regel steuerpfl ichtige<br />
Einkünfte nur aus ihrem angelegten Vermögen haben.<br />
– 36 –<br />
(2) Bei Unterstützungskassen ist das zulässige Vermögen nach § 5<br />
Abs. 1 Nr. 3e KStG zu berechnen. Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahres<br />
das tatsächliche Vermögen das um 25 % erhöhte zulässige<br />
Kassenvermögen im Sinne von § 4d EStG (Überdotierung),<br />
so wird die Kasse mit dem Teil ihres Einkommens steuerpfl ichtig, das<br />
anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt. Inländische Einkünfte<br />
die den Steuerabzug unterliegen, sind im Verhältnis des überdotierten<br />
Vermögens zum Grundvermögen der Kasse in die Körperschaftsteuerveranlagung<br />
einzubeziehen. Nur insoweit ist die auf die Kapitalerträge<br />
entfallende Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer anzurechnen (BFH<br />
vom 31.7.1991, BStBl 1992 II 98). Bei der Ermittlung des Einkommens<br />
sind Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht abziehbar.<br />
Bei der Ermittlung des tatsächlichen Kassenvermögens ist<br />
das nicht aus Grundbesitz bestehende Vermögen mit dem gemeinen<br />
Wert am Schluss des Wirtschaftsjahres anzusetzen. Bei Ermittlung<br />
des Kassenvermögens sind außerdem noch nicht fällige Ansprüche<br />
aus einer Versicherung mit dem Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals<br />
zuzüglich des Guthabens aus Beitragsrückerstattung<br />
am Schluss des Wirtschaftsjahres anzusetzen. Soweit die Berechnung<br />
des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, tritt an die<br />
Stelle des Deckungskapitals der nach § 176 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz<br />
berechnete Zeitwert. Das übrige Vermögen ist mit dem<br />
gemeinen Wert zum Schluss des Wirtschaftsjahres anzusetzen. Bei<br />
einer Unterstützungskasse mit lebenslänglich laufenden Leistungen<br />
setzt sich das zulässige Kassenvermögen zusammen aus dem<br />
Deckungskapital <strong>für</strong> alle laufenden Leistungen unter Anwendung<br />
der Tabelle in Anlage 3 zum EStG und aus dem Reservepolster.<br />
Dieses beträgt <strong>für</strong> jeden Leistungsanwärter – wenn die Kasse nur<br />
Invaliditätsversorgung gewährt 48 % – und wenn die Kasse Altersversorgung<br />
mit oder ohne Einschluss von Invaliditätsversorgung oder<br />
Hinterbliebenenversorgung gewährt – 200 % des Durchschnittsbetrags<br />
der von der Kasse im Wirtschaftsjahr gewährten Leistungen. Wird statt<br />
lebenslänglicher Leistungen eine einmalige Kapitalleistung gewährt,<br />
so gelten <strong>für</strong> obige Berechnung 10 % des Kapitalbetrags als Jahresleistung.<br />
Obige Durchschnittsberechnung gilt auch, wenn nur in wenigen<br />
Fällen laufende Leistungen gewährt werden (BFH vom 18.7.1990,<br />
BStBl II 1088). Bei Unterstützungskassen, die keine lebenslänglich<br />
laufenden, sondern nur befristete oder Leistungen von Fall zu Fall<br />
gewähren, ist zulässiges Kassenvermögen 1 % der durchschnittlichen<br />
jährlichen Lohn und Gehaltssumme der letzten drei Wirtschaftsjahre<br />
des Trägerunternehmens. Gewährt eine Kasse sowohl lebenslänglich<br />
laufende als auch nicht lebenslänglich laufende Leistungen, so ist die<br />
Berechnung des zulässigen Kassenvermögens und eines3 etwaigen<br />
zur Steuerpfl icht führenden Vermögensüberschusses getrennt vorzunehmen.<br />
Der übersteigende Teil des Kassenvermögens der zur<br />
Körperschaftsteuerpfl icht eines entsprechenden Teils des Einkommens<br />
führt, unterliegt nicht der Vermögensbindung in der Weise, dass er <strong>für</strong><br />
die satzungsmäßigen Zwecke der Kasse verwendet werden muss. Er<br />
kann ohne steuerschädliche Folgen auf das Trägerunternehmen zurück<br />
übertragen werden. Dies kann bereits im Laufe des Wirtschaftsjahres<br />
geschehen, so dass die Steuerpfl icht von vornherein vermieden werden<br />
kann. Sofern jedoch Steuerpfl icht entsteht, gilt diese im Gegensatz zu<br />
den Pensionskassen jeweils nur <strong>für</strong> einen Veranlagungszeitraum. Die<br />
Voraussetzungen müssen deshalb jedes Jahr geprüft werden. Ein<br />
rückwirkender Wegfall der Steuerpfl icht ist nicht vorgesehen.<br />
(3) Nach bisheriger Auffassung sind Zuwendungen des Trägerunternehmens<br />
an ihre Unterstützungskasse ohne Rücksicht auf die<br />
Rechtsform der Unterstützungskassen bei dieser insoweit Betriebseinnahmen,<br />
als sie nach § 4d EStG beim Trägerunternehmen abziehbar<br />
sind (SN 102). Zuwendungen des Trägerunternehmens soweit sie die<br />
Höchstgrenzen des § 4d EStG überschreiten und daher bei ihm nicht<br />
als Betriebsausgabe abziehbar sind, gehören bei einer Unterstützungskasse<br />
in der Rechtsform des eingetragenen Vereins (SN 22) bzw. einer<br />
Stiftung (SN 23) nicht zu den Einkünften i. S. des § 2 EStG, sind bei<br />
einer Unterstützungskasse in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft<br />
(SN 12 bis 16) gesellschaftsrechtliche Einlagen (SN 92).<br />
Laufende satzungsmäßige Leistungen der Unterstützungskasse, die<br />
nach Eintritt des Versorgungsfalls erbracht werden, sind als Betriebsausgaben<br />
abziehbar. Wegen des dem Trägerunternehmen gegenüber<br />
übernommenen Versorgungsauftrags hat die Unterstützungskasse in<br />
Höhe des vom Trägerunternehmen zugewendeten Vermögens und der<br />
daraus erzielten Erträge nach Abzug der laufenden Leistungen eine<br />
Rückstellung <strong>für</strong> ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.