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körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt

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Suchnummer 62 Wer ist von der Körperschaftsteuer befreit?<br />

16. Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz<br />

Ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbsverein)<br />

fördert nicht den Verbraucherschutz und ist deshalb<br />

nicht gemeinnützig, wenn seine Satzung nicht ausschließt, dass<br />

er vornehmlich zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner<br />

unternehmerisch tätigen Mitglieder tätig wird (BFH 6.10.<strong>2009</strong>, BStBl<br />

2010 II 335).<br />

17. Förderung der Fürsorge <strong>für</strong> Strafgefangene und ehemalige<br />

Strafgefangene<br />

18. Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern<br />

19. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie<br />

20. Förderung der Kriminalprävention<br />

21. Förderung des Sports (Schach gilt als Sport)<br />

Der Begriff Sport ist an die Stelle des Begriffs körperliche Ertüchtigung<br />

durch Leibesübungen getreten. Die Änderung erfolgte aus<br />

sprachlichen Gründen. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers<br />

sollte hierdurch keine materiellrechtliche Änderung, insbesondere<br />

keine allgemeine Erweiterung des Kreises der begünstigten<br />

Tätigkeiten erfolgen. Deshalb ist z.B. Tischfußball kein Sport. Ein<br />

wesentliches Element des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO) ist die<br />

körperliche Ertüchtigung. Motorsport fällt unter den Begriff Sport<br />

(BFH vom 29.10.1997, BStBl 1998 II 9), ebenso Ballonfahrten.<br />

Das Führen von Motorfahrzeugen als Beförderungsmittel verlangt<br />

diesen körperlichen Einsatz nicht. Vereinigungen von Personen,<br />

deren ausschließlicher Satzungszweck nicht der Motorsport im obigen<br />

Sinne ist, sind demnach nicht als Motorsportvereine begünstigt.<br />

Körperliche Betätigungen und Anstrengungen, die im Zusammenhang<br />

mit einer anderen – nicht sportlichen – satzungsmäßigen<br />

Betätigung notwendig sind, stellen ebenfalls keine Förderung des<br />

Sports dar (BFH vom 13.12.1978, BStBl 1979 II 495). Danach<br />

sind auch Paintball oder Gotcha wegen ihres kriegerischen bzw.<br />

gewalttätigen Charakters keine Sportarten, die in die Gemeinnützigkeit<br />

einbezogen werden können. Durch § 52 Abs. 2 Nr. 2<br />

AO wird Schach dem Sport gleichgestellt. Nicht begünstigt sind<br />

weiterhin die anderen „Denksportarten“ wie z. B. Go, Skat (BFH<br />

vom 17.2.2000, BFH/NV 1071), Bridge usw. Zur Begünstigung von<br />

Tätigkeiten, die landläufi g auch als „Sport“ bezeichnet werden, z.<br />

B. Hundesport, siehe § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO; (Abs. 5 dieser SN).Die<br />

Förderung des bezahlten Sports ist kein gemeinnütziger Zweck,<br />

weil dadurch eigenwirtschaftliche Zwecke der bezahlten Sportler<br />

gefördert werden. Sie ist aber unter bestimmten Voraussetzungen<br />

unschädlich <strong>für</strong> die Gemeinnützigkeit eines Sportvereins (§§ 58<br />

Nr. 9 und 67a AO sowie SN 65 und 66). Die Ausgliederung des<br />

professionellen Sports aus einem Sportverein in eine eigene Gesellschaft<br />

ist bedenklich. Sie kann wegen der damit verbundenen<br />

Gewinnerzielungsabsicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.<br />

Eine Übersicht gemeinnützigkeitsrechtlicher Problemfelder des<br />

Sports gibt Müller-Gatermann in FR 1995, 261. Schützenvereine<br />

können auch dann als gemeinnützig behandelt werden, wenn sie<br />

nach ihrer Satzung neben dem Schießsport (als Hauptzweck) auch<br />

das Schützenbrauchtum fördern. Die Durchführung von volksfestartigen<br />

Schützenfesten ist hingegen keine gemeinnützige Tätigkeit,<br />

die Einnahmen aus der Bewirtschaftung bei Schützenfesten gehören<br />

zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (SN 66 Abs. 2).<br />

Durch den Betrieb eines öffentlichen Schwimmbades werden<br />

grundsätzlich gemeinnützige Zwecke – öffentliche Gesundheitspfl<br />

ege und Sport – gefördert. Dies gilt unabhängig davon, ob das<br />

Schwimmbad von einem Verein oder von einer Körperschaft des<br />

öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art unterhalten wird.<br />

Zur einzelnen Beurteilung der verschiedenen Tätigkeiten (Schulschwimmen,<br />

Vereinsschwimmen und Jedermannschwimmen) vgl.<br />

OFD-Frankfurt vom 11.2.2005, S 0171 A-153-St II 1.03.<br />

22. Förderung der Heimatpfl ege und Heimatkunde<br />

23. Förderung der Tierzucht, der Pfl anzenzucht, der Kleingärtnerei,<br />

des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals,<br />

der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung,<br />

des Amateurfunkens, des Modellfl ugs und<br />

des Hundesports<br />

Obst- und Gartenbauvereine fördern i.d.R. die Pfl anzenzucht. Die<br />

Förderung der Bonsaikunst ist Pfl anzenzucht, die Förderung der<br />

Aquarien- und Terrarienkunde Tierzucht im Sinne der Vorschrift.<br />

Zur Förderung der Tier- und Pfl anzenzucht gehört auch die För-<br />

– 44 –<br />

derung der Erhaltung vom Aussterben bedrohter Nutztierrassen<br />

und Nutzpfl anzen. Bei Tier- und Pfl anzenzuchtvereinen, Freizeitwinzervereinen<br />

sowie Junggesellen- oder Burschenvereinen ist<br />

besonders auf die Selbstlosigkeit und die Ausschließlichkeit (SN 65)<br />

zu achten. Eine Körperschaft ist z.B. nicht selbstlos tätig, wenn sie<br />

in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke ihrer Mitglieder fördert.<br />

Sie verstößt z.B. gegen das Gebot der Ausschließlichkeit, wenn die<br />

Durchführung von Festveranstaltungen (z.B. Winzerfest, Maiball)<br />

Satzungszweck ist. Bei der Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung<br />

von Freizeitwinzer-, Junggesellen- und Burschenvereinen<br />

ist außerdem besonders darauf zu achten, dass die Förderung der<br />

Geselligkeit nicht im Vordergrund der Vereinstätigkeit steht.<br />

Historische Schützenbruderschaften können wegen der Förderung<br />

der Brauchtumspfl ege, Freizeitwinzervereine wegen der Förderung<br />

der Heimatpfl ege, die Teil der Brauchtumspfl ege ist, als gemeinnützig<br />

behandelt werden. Dies gilt auch <strong>für</strong> Junggesellen- und<br />

Burschenvereine, die das traditionelle Brauchtum einer bestimmten<br />

Region fördern, z.B. durch das Setzen von Maibäumen (Maiclubs).<br />

Die besondere Nennung des traditionellen Brauchtums als gemeinnütziger<br />

Zweck bedeutet jedoch keine allgemeine Ausweitung des<br />

Brauchtumsbegriffs i.S. des Gemeinnützigkeitsrechts. Studentische<br />

Verbindungen, z.B. Burschenschaften, ähnliche Vereinigungen, z.B.<br />

Landjugendvereine, Country- und Westernvereine und Vereine,<br />

deren Hauptzweck die Veranstaltung von örtlichen Volksfesten (z.B.<br />

Kirmes, Kärwa, Schützenfest) ist, sind deshalb i.d.R. nach wie vor<br />

nicht gemeinnützig.<br />

Soldaten- und Reservistenvereine verfolgen in der Regel gemeinnützige<br />

Zwecke, wenn sie aktive und ehemalige Wehrdienstleistende,<br />

Zeit- und Berufssoldaten betreuen, z.B. über mit dem Soldatsein zusammenhängende<br />

Fragen beraten, Möglichkeiten zu sinnvoller Freizeitgestaltung<br />

bieten oder beim Übergang in das Zivilleben helfen.<br />

Die Pfl ege der Tradition durch Soldaten- und Reservistenvereine<br />

ist weder steuerbegünstigte Brauchtumspfl ege noch Betreuung von<br />

Soldaten und Reservisten. Die Förderung der Kameradschaft kann<br />

neben einem steuerbegünstigten Zweck als Vereinszweck genannt<br />

werden, wenn sich aus der Satzung ergibt, dass damit lediglich eine<br />

Verbundenheit der Vereinsmitglieder angestrebt wird, die aus der<br />

gemeinnützigen Vereinstätigkeit folgt (BFH vom 11.3.1999, BStBl II<br />

331).<br />

Die Förderung von Freizeitaktivitäten außerhalb des Bereichs des<br />

Sports ist nur dann als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen,<br />

wenn die Freizeitaktivitäten hinsichtlich der Merkmale, die ihre<br />

steuerrechtliche Förderung rechtfertigen, mit der in Nr. 23 genannten<br />

Freizeitgestaltungen identisch sind. Es reicht nicht aus, dass<br />

die Freizeitgestaltung sinnvoll und einer der in Nr. 23 genannten<br />

ähnlich ist (BFH vom 14.09.1994, BStBl II 1995 499). Die Förderung<br />

des Baus und Betriebs von Schiffs-, Auto-, Eisenbahn- und<br />

Drachenfl ugmodellen ist identisch im vorstehenden Sinn mit der<br />

Förderung des Modellfl ugs, die Förderung des CB-Funkens mit<br />

der Förderung des Amateurfunkens. Diese Zwecke sind deshalb<br />

als gemeinnützig anzuerkennen. Nicht identisch im vorstehenden<br />

Sinne mit der in Nr. 23 genannten Freizeitaktivitäten und deshalb<br />

nicht als eigenständige gemeinnützige Zwecke anzuerkennen sind<br />

z.B. die Förderung des Amateurfi lmens und -fotografi erens, des<br />

Kochens, von Brett- und Kartenspielen und des Sammelns von<br />

Gegenständen, wie Briefmarken, Münzen und Autogrammkarten,<br />

sowie die Tätigkeit von Reise- und Touristik-, Sauna-, Geselligkeits-,<br />

Kosmetik-, und Oldtimer-Vereinen. Bei Vereinen, die das Amateurfi<br />

lmen und -fotografi eren fördern, und bei Oldtimer-Vereinen kann<br />

aber eine Steuerbegünstigung wegen der Förderung von Kunst<br />

oder (technischer) Kultur in Betracht kommen. Zu bemängeln bleibt,<br />

dass die Begünstigung in der Auswahl der begünstigten Tätigkeiten<br />

ohne innere Logik und willkürlich erscheint.<br />

24. Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im<br />

Geltungsbereich des Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen,<br />

die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher<br />

Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich<br />

beschränkt sind<br />

Nicht begünstigt sind Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen<br />

staatsbürgerlicher Art verfolgen (z.B. Bürgerinitiativen)<br />

oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind<br />

(z.B. Wählervereinigungen, Wählergemeinschaften usw.). Eine<br />

steuerbegünstigte allgemeine Förderung des demokratischen<br />

Staatswesens ist nur dann gegeben, wenn sich die Körperschaft um-

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