körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt
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Suchnummer 62 Wer ist von der Körperschaftsteuer befreit?<br />
16. Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz<br />
Ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbsverein)<br />
fördert nicht den Verbraucherschutz und ist deshalb<br />
nicht gemeinnützig, wenn seine Satzung nicht ausschließt, dass<br />
er vornehmlich zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner<br />
unternehmerisch tätigen Mitglieder tätig wird (BFH 6.10.<strong>2009</strong>, BStBl<br />
2010 II 335).<br />
17. Förderung der Fürsorge <strong>für</strong> Strafgefangene und ehemalige<br />
Strafgefangene<br />
18. Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern<br />
19. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie<br />
20. Förderung der Kriminalprävention<br />
21. Förderung des Sports (Schach gilt als Sport)<br />
Der Begriff Sport ist an die Stelle des Begriffs körperliche Ertüchtigung<br />
durch Leibesübungen getreten. Die Änderung erfolgte aus<br />
sprachlichen Gründen. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers<br />
sollte hierdurch keine materiellrechtliche Änderung, insbesondere<br />
keine allgemeine Erweiterung des Kreises der begünstigten<br />
Tätigkeiten erfolgen. Deshalb ist z.B. Tischfußball kein Sport. Ein<br />
wesentliches Element des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO) ist die<br />
körperliche Ertüchtigung. Motorsport fällt unter den Begriff Sport<br />
(BFH vom 29.10.1997, BStBl 1998 II 9), ebenso Ballonfahrten.<br />
Das Führen von Motorfahrzeugen als Beförderungsmittel verlangt<br />
diesen körperlichen Einsatz nicht. Vereinigungen von Personen,<br />
deren ausschließlicher Satzungszweck nicht der Motorsport im obigen<br />
Sinne ist, sind demnach nicht als Motorsportvereine begünstigt.<br />
Körperliche Betätigungen und Anstrengungen, die im Zusammenhang<br />
mit einer anderen – nicht sportlichen – satzungsmäßigen<br />
Betätigung notwendig sind, stellen ebenfalls keine Förderung des<br />
Sports dar (BFH vom 13.12.1978, BStBl 1979 II 495). Danach<br />
sind auch Paintball oder Gotcha wegen ihres kriegerischen bzw.<br />
gewalttätigen Charakters keine Sportarten, die in die Gemeinnützigkeit<br />
einbezogen werden können. Durch § 52 Abs. 2 Nr. 2<br />
AO wird Schach dem Sport gleichgestellt. Nicht begünstigt sind<br />
weiterhin die anderen „Denksportarten“ wie z. B. Go, Skat (BFH<br />
vom 17.2.2000, BFH/NV 1071), Bridge usw. Zur Begünstigung von<br />
Tätigkeiten, die landläufi g auch als „Sport“ bezeichnet werden, z.<br />
B. Hundesport, siehe § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO; (Abs. 5 dieser SN).Die<br />
Förderung des bezahlten Sports ist kein gemeinnütziger Zweck,<br />
weil dadurch eigenwirtschaftliche Zwecke der bezahlten Sportler<br />
gefördert werden. Sie ist aber unter bestimmten Voraussetzungen<br />
unschädlich <strong>für</strong> die Gemeinnützigkeit eines Sportvereins (§§ 58<br />
Nr. 9 und 67a AO sowie SN 65 und 66). Die Ausgliederung des<br />
professionellen Sports aus einem Sportverein in eine eigene Gesellschaft<br />
ist bedenklich. Sie kann wegen der damit verbundenen<br />
Gewinnerzielungsabsicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.<br />
Eine Übersicht gemeinnützigkeitsrechtlicher Problemfelder des<br />
Sports gibt Müller-Gatermann in FR 1995, 261. Schützenvereine<br />
können auch dann als gemeinnützig behandelt werden, wenn sie<br />
nach ihrer Satzung neben dem Schießsport (als Hauptzweck) auch<br />
das Schützenbrauchtum fördern. Die Durchführung von volksfestartigen<br />
Schützenfesten ist hingegen keine gemeinnützige Tätigkeit,<br />
die Einnahmen aus der Bewirtschaftung bei Schützenfesten gehören<br />
zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (SN 66 Abs. 2).<br />
Durch den Betrieb eines öffentlichen Schwimmbades werden<br />
grundsätzlich gemeinnützige Zwecke – öffentliche Gesundheitspfl<br />
ege und Sport – gefördert. Dies gilt unabhängig davon, ob das<br />
Schwimmbad von einem Verein oder von einer Körperschaft des<br />
öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art unterhalten wird.<br />
Zur einzelnen Beurteilung der verschiedenen Tätigkeiten (Schulschwimmen,<br />
Vereinsschwimmen und Jedermannschwimmen) vgl.<br />
OFD-Frankfurt vom 11.2.2005, S 0171 A-153-St II 1.03.<br />
22. Förderung der Heimatpfl ege und Heimatkunde<br />
23. Förderung der Tierzucht, der Pfl anzenzucht, der Kleingärtnerei,<br />
des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals,<br />
der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung,<br />
des Amateurfunkens, des Modellfl ugs und<br />
des Hundesports<br />
Obst- und Gartenbauvereine fördern i.d.R. die Pfl anzenzucht. Die<br />
Förderung der Bonsaikunst ist Pfl anzenzucht, die Förderung der<br />
Aquarien- und Terrarienkunde Tierzucht im Sinne der Vorschrift.<br />
Zur Förderung der Tier- und Pfl anzenzucht gehört auch die För-<br />
– 44 –<br />
derung der Erhaltung vom Aussterben bedrohter Nutztierrassen<br />
und Nutzpfl anzen. Bei Tier- und Pfl anzenzuchtvereinen, Freizeitwinzervereinen<br />
sowie Junggesellen- oder Burschenvereinen ist<br />
besonders auf die Selbstlosigkeit und die Ausschließlichkeit (SN 65)<br />
zu achten. Eine Körperschaft ist z.B. nicht selbstlos tätig, wenn sie<br />
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke ihrer Mitglieder fördert.<br />
Sie verstößt z.B. gegen das Gebot der Ausschließlichkeit, wenn die<br />
Durchführung von Festveranstaltungen (z.B. Winzerfest, Maiball)<br />
Satzungszweck ist. Bei der Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung<br />
von Freizeitwinzer-, Junggesellen- und Burschenvereinen<br />
ist außerdem besonders darauf zu achten, dass die Förderung der<br />
Geselligkeit nicht im Vordergrund der Vereinstätigkeit steht.<br />
Historische Schützenbruderschaften können wegen der Förderung<br />
der Brauchtumspfl ege, Freizeitwinzervereine wegen der Förderung<br />
der Heimatpfl ege, die Teil der Brauchtumspfl ege ist, als gemeinnützig<br />
behandelt werden. Dies gilt auch <strong>für</strong> Junggesellen- und<br />
Burschenvereine, die das traditionelle Brauchtum einer bestimmten<br />
Region fördern, z.B. durch das Setzen von Maibäumen (Maiclubs).<br />
Die besondere Nennung des traditionellen Brauchtums als gemeinnütziger<br />
Zweck bedeutet jedoch keine allgemeine Ausweitung des<br />
Brauchtumsbegriffs i.S. des Gemeinnützigkeitsrechts. Studentische<br />
Verbindungen, z.B. Burschenschaften, ähnliche Vereinigungen, z.B.<br />
Landjugendvereine, Country- und Westernvereine und Vereine,<br />
deren Hauptzweck die Veranstaltung von örtlichen Volksfesten (z.B.<br />
Kirmes, Kärwa, Schützenfest) ist, sind deshalb i.d.R. nach wie vor<br />
nicht gemeinnützig.<br />
Soldaten- und Reservistenvereine verfolgen in der Regel gemeinnützige<br />
Zwecke, wenn sie aktive und ehemalige Wehrdienstleistende,<br />
Zeit- und Berufssoldaten betreuen, z.B. über mit dem Soldatsein zusammenhängende<br />
Fragen beraten, Möglichkeiten zu sinnvoller Freizeitgestaltung<br />
bieten oder beim Übergang in das Zivilleben helfen.<br />
Die Pfl ege der Tradition durch Soldaten- und Reservistenvereine<br />
ist weder steuerbegünstigte Brauchtumspfl ege noch Betreuung von<br />
Soldaten und Reservisten. Die Förderung der Kameradschaft kann<br />
neben einem steuerbegünstigten Zweck als Vereinszweck genannt<br />
werden, wenn sich aus der Satzung ergibt, dass damit lediglich eine<br />
Verbundenheit der Vereinsmitglieder angestrebt wird, die aus der<br />
gemeinnützigen Vereinstätigkeit folgt (BFH vom 11.3.1999, BStBl II<br />
331).<br />
Die Förderung von Freizeitaktivitäten außerhalb des Bereichs des<br />
Sports ist nur dann als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen,<br />
wenn die Freizeitaktivitäten hinsichtlich der Merkmale, die ihre<br />
steuerrechtliche Förderung rechtfertigen, mit der in Nr. 23 genannten<br />
Freizeitgestaltungen identisch sind. Es reicht nicht aus, dass<br />
die Freizeitgestaltung sinnvoll und einer der in Nr. 23 genannten<br />
ähnlich ist (BFH vom 14.09.1994, BStBl II 1995 499). Die Förderung<br />
des Baus und Betriebs von Schiffs-, Auto-, Eisenbahn- und<br />
Drachenfl ugmodellen ist identisch im vorstehenden Sinn mit der<br />
Förderung des Modellfl ugs, die Förderung des CB-Funkens mit<br />
der Förderung des Amateurfunkens. Diese Zwecke sind deshalb<br />
als gemeinnützig anzuerkennen. Nicht identisch im vorstehenden<br />
Sinne mit der in Nr. 23 genannten Freizeitaktivitäten und deshalb<br />
nicht als eigenständige gemeinnützige Zwecke anzuerkennen sind<br />
z.B. die Förderung des Amateurfi lmens und -fotografi erens, des<br />
Kochens, von Brett- und Kartenspielen und des Sammelns von<br />
Gegenständen, wie Briefmarken, Münzen und Autogrammkarten,<br />
sowie die Tätigkeit von Reise- und Touristik-, Sauna-, Geselligkeits-,<br />
Kosmetik-, und Oldtimer-Vereinen. Bei Vereinen, die das Amateurfi<br />
lmen und -fotografi eren fördern, und bei Oldtimer-Vereinen kann<br />
aber eine Steuerbegünstigung wegen der Förderung von Kunst<br />
oder (technischer) Kultur in Betracht kommen. Zu bemängeln bleibt,<br />
dass die Begünstigung in der Auswahl der begünstigten Tätigkeiten<br />
ohne innere Logik und willkürlich erscheint.<br />
24. Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im<br />
Geltungsbereich des Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen,<br />
die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher<br />
Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich<br />
beschränkt sind<br />
Nicht begünstigt sind Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen<br />
staatsbürgerlicher Art verfolgen (z.B. Bürgerinitiativen)<br />
oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind<br />
(z.B. Wählervereinigungen, Wählergemeinschaften usw.). Eine<br />
steuerbegünstigte allgemeine Förderung des demokratischen<br />
Staatswesens ist nur dann gegeben, wenn sich die Körperschaft um-