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körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt

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Suchnummer 65 Wer ist von der Körperschaftsteuer befreit?<br />

Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Es dürfen also nicht nur<br />

eigene Einkünfte, sondern auch z.B. Spendenmittel oder anderweitige<br />

Mittel einer unschädlichen Rücklage zugeführt werden.<br />

Voraussetzung einer Rücklagenbildung ist in jedem Fall, dass ohne<br />

sie die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig<br />

nicht erfüllt werden können. Das Bestreben, ganz allgemein die<br />

Leistungsfähigkeit der Körperschaft zu erhalten, reicht <strong>für</strong> eine steuerlich<br />

unschädliche Rücklagenbildung nicht aus. Vielmehr müssen<br />

die Mittel <strong>für</strong> bestimmte – die steuerbegünstigten Satzungszwecke<br />

verwirklichende – Vorhaben angesammelt werden, <strong>für</strong> deren Durchführung<br />

bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen. Besteht noch<br />

keine konkrete Zeitvorstellung, ist eine Rücklagenbildung zulässig,<br />

wenn die Durchführung des Vorhabens glaubhaft und bei den<br />

fi nanziellen Verhältnissen der steuerbegünstigten Körperschaft in<br />

einem angemessenen Zeitraum möglich ist. Zulässig ist auch die<br />

Bildung von Rücklagen <strong>für</strong> periodisch wiederkehrende Ausgaben<br />

in Höhe des Mittelbedarfs <strong>für</strong> eine angemessene Zeitperiode –<br />

Betriebsmittelrücklage. Ebenfalls unschädlich ist die vorsorgliche<br />

Bildung einer Rücklage zur Bezahlung von Steuern außerhalb eines<br />

steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, solange Unklarheit<br />

darüber besteht, ob die Körperschaft insoweit in Anspruch<br />

genommen wird. Die Bildung einer Rücklage kann nicht damit begründet<br />

werden, dass die Überlegungen zur Verwendung der Mittel<br />

noch nicht abgeschlossen sind. Eine Rücklage zum Ausgleich der<br />

durch die Geldentwertung beeinträchtigten Leistungsfähigkeit<br />

ist beispielsweise nicht zulässig. Erträge eines steuerpfl ichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs können der Rücklage nicht<br />

steuerfrei zugeführt werden. Ob die Voraussetzungen <strong>für</strong> die<br />

Bildung einer Rücklage gegeben sind, hat die steuerbegünstigte<br />

Körperschaft dem zuständigen Finanzamt in ihrer Rechnungslegung<br />

im Einzelnen darzulegen. Das satzungsmäßig bestimmte Ansammeln<br />

von Vermögen stellt nach BFH vom 20.12.1978 (BStBl 1979<br />

II 496) noch keine Zuführung zu einer Rücklage im obigen Sinne<br />

dar. Es führt deshalb zum Verlust der Steuerbegünstigung. Die<br />

Rücklagenbildung ist entsprechend den o.a. Ausführungen auch bei<br />

steuerbegünstigten Spendensammel- und Fördervereinen i. S. von<br />

§ 58 Nr. 1 AO zulässig (BFH vom 13.9.1989, BStBl 1990 II 28). Voraussetzung<br />

ist jedoch, dass die Rücklagenbildung dem Zweck der<br />

Beschaffung von Mitteln <strong>für</strong> die steuerbegünstigten Zwecke einer<br />

anderen Körperschaft entspricht. Diese Voraussetzung ist zum<br />

Beispiel erfüllt, wenn die Mittelbeschaffungskörperschaft wegen<br />

Verzögerung der von ihr zu fi nanzierenden steuerbegünstigten<br />

Maßnahmen gezwungen ist, die beschafften Mittel zunächst zu<br />

thesaurieren.<br />

Fällt der Grund <strong>für</strong> die Rücklagenbildung weg, sind die gebildeten<br />

Rücklagen aufzulösen und die angesammelten Mittel <strong>für</strong> die satzungsmäßigen<br />

Zwecke zu verwenden.<br />

Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen<br />

dieser Ziffer oder der folgenden Nr. 7 vorliegen, kann<br />

das Finanzamt eine Frist setzen, bis zu der die Mittel satzungsgemäß<br />

zu verwenden sind. Wird diese Frist eingehalten, bleibt<br />

die Steuerbegünstigung erhalten. Bei Fristüberschreitung geht die<br />

Steuerbegünstigung verloren (§ 63 Abs. 4 AO).<br />

Die in dieser und der folgenden Nr. 7 dargestellte Regelung gilt <strong>für</strong><br />

Körperschaften jeder Rechtsform, einschließlich der Stiftungen.<br />

Für diese stellen die Zustiftungen ein eigenes Problem dar. Unabhängig<br />

von der zugelassenen Bildung von Rücklagen, dürfen die<br />

durch eine Zustiftung zugefl ossenen Mittel dem Stiftungsvermögen<br />

zugeschlagen werden, wenn der Zustifter dies bestimmt hat. Ist dies<br />

nicht der Fall, so müssen die Mittel der Zustiftung unmittelbar und<br />

zeitnah <strong>für</strong> die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet<br />

werden.<br />

7. a) Bildung von freien Rücklagen aus Überschüssen der Einnahmen<br />

über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung<br />

(SN 68). Einnahmen aus Sponsorenleistungen (SN 66 Abs. 2)<br />

können nicht in die Rücklagenberechnung einbezogen werden.<br />

Der freien Rücklage darf jährlich höchstens ein Drittel<br />

des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus der<br />

Vermögensverwaltung zugeführt werden. Unter Unkosten sind<br />

die Aufwendungen zu verstehen, die die Körperschaft, wäre<br />

sie steuerpfl ichtig, nach § 8 Abs. 1 KStG als Werbungskosten<br />

ansetzen könnte. Bei der Berechnung der zulässigen Rücklage<br />

ist auf den einzelnen Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr)<br />

– 50 –<br />

abzustellen. Von dieser Möglichkeit der Rücklagenbildung<br />

kann neben der des § 58 Nr. 6 AO Gebrauch gemacht werden.<br />

Eine gegenseitige Verrechnung fi ndet nicht statt. Die Rücklage<br />

braucht während der Dauer des Bestehens der steuerbegünstigten<br />

Körperschaft nicht aufgelöst zu werden. Die in die Rücklage<br />

eingestellten Mittel können auch dem Vermögen zugeführt<br />

werden. Eine Nachholung nicht ausgeschöpfter Höchstgrenzen<br />

in späteren Jahren ist nicht zulässig. Innerhalb der zulässigen<br />

Grenze darf die Rücklagenbildung auch durch Erwerb von<br />

Anteilen zur Erhöhung einer Beteiligungsquote erfolgen Die<br />

Höchstgrenze <strong>für</strong> die Zuführung zu der freien Rücklage mindert<br />

sich um den Betrag, den die Körperschaft zum Erwerb von Gesellschaftsrechten<br />

zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung<br />

an Kapitalgesellschaften ausgibt oder bereitstellt. Übersteigt der<br />

<strong>für</strong> die Erhaltung der Beteiligungsquote verwendete oder bereitgestellte<br />

Betrag die Höchstgrenze, ist auch in den Folgejahren<br />

eine Zuführung zu der freien Rücklage erst wieder möglich,<br />

wenn die <strong>für</strong> eine freie Rücklage verwendbaren Mittel insgesamt<br />

die <strong>für</strong> die Erhaltung der Beteiligungsquote verwendeten oder<br />

bereitgestellten Mittel übersteigen.<br />

Darüber hinaus können steuerbegünstigte Körperschaften<br />

höchstens 10 v.H. ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. AO<br />

zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführen.<br />

Steuerbegünstigte Körperschaften ohne nennenswerte<br />

Überschüsse aus Vermögensverwaltung wird dadurch ebenfalls<br />

die Bildung einer gemeinnützigkeitsunschädlichen Rücklage ermöglicht.<br />

Mittel im Sinne dieser Vorschrift sind die Überschüsse<br />

bzw. Gewinne aus steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

und Zweckbetrieben sowie die Bruttoeinnahmen aus<br />

dem ideellen Bereich. Bei Anwendung der Regelungen des<br />

§ 64 Abs. 5 und 6 AO können in die Bemessungsgrundlage zur<br />

Ermittlung der Rücklage statt der geschätzten bzw. pauschal<br />

ermittelten Gewinne die tatsächlichen Gewinne einbezogen<br />

werden.<br />

Verluste aus Zweckbetrieben sind mit entsprechenden Überschüssen<br />

zu verrechnen; darüber hinaus gehende Verluste<br />

mindern die Bemessungsgrundlage nicht. Das gilt entsprechend<br />

<strong>für</strong> Verluste aus dem einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />

Ein Überschuss aus der Vermögensverwaltung ist<br />

unabhängig davon, inwieweit er in eine Rücklage eingestellt<br />

wurde nicht in die Bemessungsgrundlage <strong>für</strong> die Zuführung<br />

aus den sonstigen zeitnah zu verwendenden Mitteln einzubeziehen.<br />

Ein Verlust aus der Vermögensverwaltung mindert die<br />

Bemessungsgrundlage nicht.<br />

Gemeinnützige Stiftungen dürfen zulässige Rücklagen auch<br />

dann bilden, wenn dies in der Satzung nicht bestimmt ist. Diese<br />

Rücklagen dürfen dem Stiftungskapital zugeführt werden.<br />

b) Verwendung von Mitteln zum Erwerb von Gesellschaftsrechten.<br />

Zulässig ist die Verwendung der Mittel nur zum Erwerb von<br />

so vielen Gesellschaftsanteilen, um eine bereits bestehende<br />

Beteiligung der Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft im<br />

selben prozentualen Verhältnis zu erhalten. Besitzt ein Verein<br />

also z.B. 10 v.H. des Stammkapitals einer GmbH von 100 000 €<br />

und wird das Kapital auf 200 000 € erhöht, so darf der Verein so<br />

viele Mittel ansammeln und verwenden, um damit einen weiteren<br />

Nominalanteil von 10 000 € erwerben zu können und damit die<br />

Beteiligungsquote von 10 v.H. zu halten. Zulässig ist es nach der<br />

gesetzlichen Bestimmung sowohl, wenn eine Körperschaft die<br />

Mittel „ansammelt“ oder „im Jahr des Zufl usses verwendet“.<br />

Dies ist wohl so zu verstehen, dass eine Ansammlung über<br />

mehrere Jahre hinweg ebenso möglich ist, wie auch die Verwendung<br />

der Mittel nur eines Jahres. Bei der Ansammlung über<br />

mehrere Jahre dürften sich in der Praxis wohl oft Schwierigkeiten<br />

ergeben, nachzuweisen, dass die angesammelten Mittel <strong>für</strong> eine<br />

künftige Kapitalerhöhung bestimmt sind. Angesammelt werden<br />

dürfen <strong>für</strong> die Beteiligung an der Kapitalerhöhung alle Mittel,<br />

gleich, ob sie durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse,<br />

Vermögensverwaltung oder durch Überschüsse aus Zweckbetrieben<br />

oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben aufgebracht<br />

werden. § 58 Nr. 7 b AO ist nicht auf den erstmaligen Erwerb<br />

von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden. Hier<strong>für</strong><br />

können u.a. freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7 a AO eingesetzt<br />

werden. Ist neben der Mittelansammlung und Verwendung nach

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