körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt
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Suchnummer 65 Wer ist von der Körperschaftsteuer befreit?<br />
Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Es dürfen also nicht nur<br />
eigene Einkünfte, sondern auch z.B. Spendenmittel oder anderweitige<br />
Mittel einer unschädlichen Rücklage zugeführt werden.<br />
Voraussetzung einer Rücklagenbildung ist in jedem Fall, dass ohne<br />
sie die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig<br />
nicht erfüllt werden können. Das Bestreben, ganz allgemein die<br />
Leistungsfähigkeit der Körperschaft zu erhalten, reicht <strong>für</strong> eine steuerlich<br />
unschädliche Rücklagenbildung nicht aus. Vielmehr müssen<br />
die Mittel <strong>für</strong> bestimmte – die steuerbegünstigten Satzungszwecke<br />
verwirklichende – Vorhaben angesammelt werden, <strong>für</strong> deren Durchführung<br />
bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen. Besteht noch<br />
keine konkrete Zeitvorstellung, ist eine Rücklagenbildung zulässig,<br />
wenn die Durchführung des Vorhabens glaubhaft und bei den<br />
fi nanziellen Verhältnissen der steuerbegünstigten Körperschaft in<br />
einem angemessenen Zeitraum möglich ist. Zulässig ist auch die<br />
Bildung von Rücklagen <strong>für</strong> periodisch wiederkehrende Ausgaben<br />
in Höhe des Mittelbedarfs <strong>für</strong> eine angemessene Zeitperiode –<br />
Betriebsmittelrücklage. Ebenfalls unschädlich ist die vorsorgliche<br />
Bildung einer Rücklage zur Bezahlung von Steuern außerhalb eines<br />
steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, solange Unklarheit<br />
darüber besteht, ob die Körperschaft insoweit in Anspruch<br />
genommen wird. Die Bildung einer Rücklage kann nicht damit begründet<br />
werden, dass die Überlegungen zur Verwendung der Mittel<br />
noch nicht abgeschlossen sind. Eine Rücklage zum Ausgleich der<br />
durch die Geldentwertung beeinträchtigten Leistungsfähigkeit<br />
ist beispielsweise nicht zulässig. Erträge eines steuerpfl ichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs können der Rücklage nicht<br />
steuerfrei zugeführt werden. Ob die Voraussetzungen <strong>für</strong> die<br />
Bildung einer Rücklage gegeben sind, hat die steuerbegünstigte<br />
Körperschaft dem zuständigen Finanzamt in ihrer Rechnungslegung<br />
im Einzelnen darzulegen. Das satzungsmäßig bestimmte Ansammeln<br />
von Vermögen stellt nach BFH vom 20.12.1978 (BStBl 1979<br />
II 496) noch keine Zuführung zu einer Rücklage im obigen Sinne<br />
dar. Es führt deshalb zum Verlust der Steuerbegünstigung. Die<br />
Rücklagenbildung ist entsprechend den o.a. Ausführungen auch bei<br />
steuerbegünstigten Spendensammel- und Fördervereinen i. S. von<br />
§ 58 Nr. 1 AO zulässig (BFH vom 13.9.1989, BStBl 1990 II 28). Voraussetzung<br />
ist jedoch, dass die Rücklagenbildung dem Zweck der<br />
Beschaffung von Mitteln <strong>für</strong> die steuerbegünstigten Zwecke einer<br />
anderen Körperschaft entspricht. Diese Voraussetzung ist zum<br />
Beispiel erfüllt, wenn die Mittelbeschaffungskörperschaft wegen<br />
Verzögerung der von ihr zu fi nanzierenden steuerbegünstigten<br />
Maßnahmen gezwungen ist, die beschafften Mittel zunächst zu<br />
thesaurieren.<br />
Fällt der Grund <strong>für</strong> die Rücklagenbildung weg, sind die gebildeten<br />
Rücklagen aufzulösen und die angesammelten Mittel <strong>für</strong> die satzungsmäßigen<br />
Zwecke zu verwenden.<br />
Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen<br />
dieser Ziffer oder der folgenden Nr. 7 vorliegen, kann<br />
das Finanzamt eine Frist setzen, bis zu der die Mittel satzungsgemäß<br />
zu verwenden sind. Wird diese Frist eingehalten, bleibt<br />
die Steuerbegünstigung erhalten. Bei Fristüberschreitung geht die<br />
Steuerbegünstigung verloren (§ 63 Abs. 4 AO).<br />
Die in dieser und der folgenden Nr. 7 dargestellte Regelung gilt <strong>für</strong><br />
Körperschaften jeder Rechtsform, einschließlich der Stiftungen.<br />
Für diese stellen die Zustiftungen ein eigenes Problem dar. Unabhängig<br />
von der zugelassenen Bildung von Rücklagen, dürfen die<br />
durch eine Zustiftung zugefl ossenen Mittel dem Stiftungsvermögen<br />
zugeschlagen werden, wenn der Zustifter dies bestimmt hat. Ist dies<br />
nicht der Fall, so müssen die Mittel der Zustiftung unmittelbar und<br />
zeitnah <strong>für</strong> die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet<br />
werden.<br />
7. a) Bildung von freien Rücklagen aus Überschüssen der Einnahmen<br />
über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung<br />
(SN 68). Einnahmen aus Sponsorenleistungen (SN 66 Abs. 2)<br />
können nicht in die Rücklagenberechnung einbezogen werden.<br />
Der freien Rücklage darf jährlich höchstens ein Drittel<br />
des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus der<br />
Vermögensverwaltung zugeführt werden. Unter Unkosten sind<br />
die Aufwendungen zu verstehen, die die Körperschaft, wäre<br />
sie steuerpfl ichtig, nach § 8 Abs. 1 KStG als Werbungskosten<br />
ansetzen könnte. Bei der Berechnung der zulässigen Rücklage<br />
ist auf den einzelnen Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr)<br />
– 50 –<br />
abzustellen. Von dieser Möglichkeit der Rücklagenbildung<br />
kann neben der des § 58 Nr. 6 AO Gebrauch gemacht werden.<br />
Eine gegenseitige Verrechnung fi ndet nicht statt. Die Rücklage<br />
braucht während der Dauer des Bestehens der steuerbegünstigten<br />
Körperschaft nicht aufgelöst zu werden. Die in die Rücklage<br />
eingestellten Mittel können auch dem Vermögen zugeführt<br />
werden. Eine Nachholung nicht ausgeschöpfter Höchstgrenzen<br />
in späteren Jahren ist nicht zulässig. Innerhalb der zulässigen<br />
Grenze darf die Rücklagenbildung auch durch Erwerb von<br />
Anteilen zur Erhöhung einer Beteiligungsquote erfolgen Die<br />
Höchstgrenze <strong>für</strong> die Zuführung zu der freien Rücklage mindert<br />
sich um den Betrag, den die Körperschaft zum Erwerb von Gesellschaftsrechten<br />
zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung<br />
an Kapitalgesellschaften ausgibt oder bereitstellt. Übersteigt der<br />
<strong>für</strong> die Erhaltung der Beteiligungsquote verwendete oder bereitgestellte<br />
Betrag die Höchstgrenze, ist auch in den Folgejahren<br />
eine Zuführung zu der freien Rücklage erst wieder möglich,<br />
wenn die <strong>für</strong> eine freie Rücklage verwendbaren Mittel insgesamt<br />
die <strong>für</strong> die Erhaltung der Beteiligungsquote verwendeten oder<br />
bereitgestellten Mittel übersteigen.<br />
Darüber hinaus können steuerbegünstigte Körperschaften<br />
höchstens 10 v.H. ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. AO<br />
zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführen.<br />
Steuerbegünstigte Körperschaften ohne nennenswerte<br />
Überschüsse aus Vermögensverwaltung wird dadurch ebenfalls<br />
die Bildung einer gemeinnützigkeitsunschädlichen Rücklage ermöglicht.<br />
Mittel im Sinne dieser Vorschrift sind die Überschüsse<br />
bzw. Gewinne aus steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />
und Zweckbetrieben sowie die Bruttoeinnahmen aus<br />
dem ideellen Bereich. Bei Anwendung der Regelungen des<br />
§ 64 Abs. 5 und 6 AO können in die Bemessungsgrundlage zur<br />
Ermittlung der Rücklage statt der geschätzten bzw. pauschal<br />
ermittelten Gewinne die tatsächlichen Gewinne einbezogen<br />
werden.<br />
Verluste aus Zweckbetrieben sind mit entsprechenden Überschüssen<br />
zu verrechnen; darüber hinaus gehende Verluste<br />
mindern die Bemessungsgrundlage nicht. Das gilt entsprechend<br />
<strong>für</strong> Verluste aus dem einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />
Ein Überschuss aus der Vermögensverwaltung ist<br />
unabhängig davon, inwieweit er in eine Rücklage eingestellt<br />
wurde nicht in die Bemessungsgrundlage <strong>für</strong> die Zuführung<br />
aus den sonstigen zeitnah zu verwendenden Mitteln einzubeziehen.<br />
Ein Verlust aus der Vermögensverwaltung mindert die<br />
Bemessungsgrundlage nicht.<br />
Gemeinnützige Stiftungen dürfen zulässige Rücklagen auch<br />
dann bilden, wenn dies in der Satzung nicht bestimmt ist. Diese<br />
Rücklagen dürfen dem Stiftungskapital zugeführt werden.<br />
b) Verwendung von Mitteln zum Erwerb von Gesellschaftsrechten.<br />
Zulässig ist die Verwendung der Mittel nur zum Erwerb von<br />
so vielen Gesellschaftsanteilen, um eine bereits bestehende<br />
Beteiligung der Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft im<br />
selben prozentualen Verhältnis zu erhalten. Besitzt ein Verein<br />
also z.B. 10 v.H. des Stammkapitals einer GmbH von 100 000 €<br />
und wird das Kapital auf 200 000 € erhöht, so darf der Verein so<br />
viele Mittel ansammeln und verwenden, um damit einen weiteren<br />
Nominalanteil von 10 000 € erwerben zu können und damit die<br />
Beteiligungsquote von 10 v.H. zu halten. Zulässig ist es nach der<br />
gesetzlichen Bestimmung sowohl, wenn eine Körperschaft die<br />
Mittel „ansammelt“ oder „im Jahr des Zufl usses verwendet“.<br />
Dies ist wohl so zu verstehen, dass eine Ansammlung über<br />
mehrere Jahre hinweg ebenso möglich ist, wie auch die Verwendung<br />
der Mittel nur eines Jahres. Bei der Ansammlung über<br />
mehrere Jahre dürften sich in der Praxis wohl oft Schwierigkeiten<br />
ergeben, nachzuweisen, dass die angesammelten Mittel <strong>für</strong> eine<br />
künftige Kapitalerhöhung bestimmt sind. Angesammelt werden<br />
dürfen <strong>für</strong> die Beteiligung an der Kapitalerhöhung alle Mittel,<br />
gleich, ob sie durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse,<br />
Vermögensverwaltung oder durch Überschüsse aus Zweckbetrieben<br />
oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben aufgebracht<br />
werden. § 58 Nr. 7 b AO ist nicht auf den erstmaligen Erwerb<br />
von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden. Hier<strong>für</strong><br />
können u.a. freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7 a AO eingesetzt<br />
werden. Ist neben der Mittelansammlung und Verwendung nach