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körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt

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Suchnummer 57 Wer ist von der Körperschaftsteuer befreit?<br />

verbilligten Raumüberlassung und bei einer zinslosen oder zinsverbilligten<br />

Darlehensgewährung. Eine mittelbare Unterstützung oder<br />

Förderung politischer Parteien ist anzunehmen, wenn der Berufsverband<br />

den Wahlkampf eines Abgeordneten fi nanziert. Der Besteuerung<br />

unterliegen in diesem Fall alle Einkünfte des Berufsverbands i. S. des<br />

§ 2 EStG (SN 77). Wird die 10%-Grenze nicht überschritten, bleibt<br />

die Steuerbefreiung des Berufsverbands hinsichtlich der begünstigten<br />

Tätigkeit erhalten.<br />

Verwenden Verbände Mittel <strong>für</strong> partei-politische Zwecke, beträgt die<br />

besondere Körperschaftsteuer 50 % der Zuwendungen. Bei der Festsetzung<br />

des Steuersatzes von 50 % ist ohne Bedeutung, aus welchen<br />

Mitteln die Zuwendung fi nanziert wurde (Mitgliedsbeiträge, Einkünfte aus<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Einkünfte aus Kapitalvermögen,<br />

Rücklagen u.ä.). Für die Besteuerung der Zuwendungen ist es ferner ohne<br />

Bedeutung, ob der Berufsverband im Übrigen steuerpfl ichtig, ganz steuerbefreit<br />

oder teilweise steuerfrei ist. Bei der Berechnung der besonderen<br />

Körperschaftsteuer auf Zuwendungen ist der Abzug des Freibetrages<br />

nach § 24 KStG (SN 224) nicht zulässig (R 16 Abs. 7 KStR). Bei einem<br />

Berufsverband, der wegen Überschreitens der 10%-Grenze in § 5 Abs. 1<br />

Nr. 5 KStG in nur einem Veranlagungszeitraum die Steuerbefreiung verliert,<br />

ist § 13 KStG nur in Sonderfällen anwendbar, beispielsweise einer<br />

Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Im Grundsatz fi ndet § 13 KStG<br />

jedoch keine Anwendung, wenn als nicht rechtsfähige oder rechtsfähige<br />

Vereine betriebene Berufsverbände die Steuerbefreiung verlieren.<br />

(4) Beiträge an einen Berufsverband sind Betriebsausgaben (SN 101,<br />

113), wenn die Ziele des Verbandes geeignet sind, den Betrieb zu<br />

erhalten und zu fördern (BFH vom 18.9.1984, BStBl 1985 II 92 und<br />

vom 13. 8. 1993, BStBl 1994 II 33). Die Mitgliedsbeiträge bleiben auch<br />

Betriebsausgaben, wenn der Berufsverband wegen Überschreitens der<br />

Grenze von 10 % die Steuerbefreiung verliert. Beitragsrückgewähr<br />

in unterschiedlichster Form, z. B. als Zuschuss zu vom Verband veranstaltete<br />

Fahrten, ist deshalb Betriebseinnahme.<br />

57 Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Vermögensverwaltung<br />

bei Berufsverbänden<br />

(1) Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ergibt sich<br />

aus § 14 AO. Danach ist Voraussetzung <strong>für</strong> die Annahme eines wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs, dass durch die Tätigkeit Einnahmen<br />

oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. Das ist nicht der<br />

Fall, wenn <strong>für</strong> die Tätigkeit ausschließlich Mitgliederbeiträge erhoben<br />

werden. Zu den Mitgliederbeiträgen gehören auch Umlagen, die von allen<br />

Mitgliedern in gleicher Höhe oder nach einem bestimmten Maßstab,<br />

der von dem Maßstab der Mitgliederbeiträge abweichen kann, erhoben<br />

werden. Solche beitragsähnlichen Umlagen liegen z.B. bei der Gemeinschaftswerbung<br />

und bei der Durchführung von Betriebsvergleichen vor.<br />

Derartige Umlagen sind auch dann als Mitgliedsbeiträge anzusehen,<br />

wenn sie einem besonderen, zivilrechtlich und steuerrechtlich unselbständigen<br />

Fonds zugeführt werden, sofern die Mittel des Fonds <strong>für</strong><br />

Verbandszwecke verwendet werden. Dagegen ist ein wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb dann anzunehmen, wenn mehr als 20 % der Mitglieder<br />

des Berufsverbandes oder der Mitglieder eines zu dem Berufsverband<br />

gehörenden an der Gemeinschaftswerbung oder an der Durchführung<br />

von Betriebsvergleichen beteiligten Berufs oder Wirtschaftszweiges zu<br />

der Umlage nicht herangezogen werden. Es kann im Einzelfall notwendig<br />

sein, zu prüfen, ob die von dem Berufsverband erhobenen Beiträge in<br />

vollem Umfang als Mitgliederbeiträge anzusehen oder ob darin Entgelte<br />

<strong>für</strong> die Gewährung besonderer wirtschaftlicher Vorteile enthalten sind. Die<br />

Gewährung derartiger Vorteile gegen Entgelt begründet einen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb. Dabei ist u. U. eine Aufteilung in Mitgliedsbeiträge<br />

und Entgelte im Wege der Schätzung notwendig (SN 135).<br />

(2) Als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe kommen z. B. in Betracht:<br />

Herausgabe, Verlag und Vertrieb von Fachliteratur des Berufsstandes<br />

oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Aufnahme von Fachanzeigen,<br />

Einrichtungen zur Ausbildung und Fortbildung der Angehörigen<br />

des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges (Fachkurse, Fachschulen<br />

und ähnliche) Einrichtungen zur Beratung und Vertretung der Angehörigen<br />

des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges, einschließlich der<br />

Hilfe bei der Buchführung, bei der Ausfüllung von Steuererklärungen und<br />

sonstigen Vordrucken, die Unterhaltung einer Buchstelle, Einrichtungen<br />

zur Durchführung sozialer, kultureller, staatspolitischer, gesellschaftspolitischer<br />

und wirtschaftspolitischer Aufgaben, Veranstaltungen zur<br />

Werbung und zur Förderung des Verbandslebens, Verleih von Filmen<br />

und Tonbändern, Unterhaltung von Sterbekassen, Abschluss von<br />

– 38 –<br />

Einzelversicherungen und Gruppenversicherungen <strong>für</strong> Mitglieder,<br />

Einrichtung eines Kreditschutzes, Unterhalt von Laboratorien und<br />

Untersuchungseinrichtungen, Veranstaltung von Märkten, Versteigerungen,<br />

Leistungsschauen und Fachausstellungen, Unterhaltung<br />

einer Kantine <strong>für</strong> die Arbeitskräfte einer Verbandsgeschäftsstelle, die<br />

nachhaltige Vermietung von Räumen <strong>für</strong> regelmäßig kurze Zeit, z. B.<br />

<strong>für</strong> Stunden oder Tage an wechselnde Benutzer. Tierzuchtverbände als<br />

berufsständische Vertretung begründen mit der Führung des Herdbuches<br />

keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die Organisation der<br />

Versteigerung der durch die Mitglieder erzeugten Zuchttiere stellt hingegen<br />

einen solchen dar. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann<br />

jedoch unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG (SN 73)<br />

steuerbefreit sein. Auch die Teilabführung von Aufsichtsratsvergütungen<br />

durch Berufsverbandsmitglieder an verbandsnahe Einrichtungen<br />

kann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilden. Die Beteiligung<br />

eines Berufsverbandes an einer Personengesellschaft ist in sinngemäßer<br />

Auslegung von BFH vom 27.7.1988 (BStBl 1989 II 134) ein<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Darüber wird im einheitlichen und<br />

gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid <strong>für</strong> die Personengesellschaft<br />

entschieden. Zur Frage der Zuordnung der durch den wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb veranlassten Betriebsausgaben und zur Gewinnermittlung<br />

gelten die Ausführungen unter SN 66 und 123 sinngemäß. Ein<br />

Verein, dessen Zweck die Berufsvertretung von Landwirten ist und der<br />

zur steuerlichen Betreuung seiner Mitglieder eine landwirtschaftliche<br />

Buchstelle als rechtlich nichtselbständige Einrichtung unterhält, braucht<br />

nicht auf Gewinnerzielung gerichtet zu sein. Es entspricht deswegen<br />

dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsvorstands,<br />

wenn dieser die Höhe der von den Mitgliedern zu erbringenden Leistungsentgelte<br />

nach dem Kostendeckungsprinzip ermittelt und – bei<br />

Vereinnahmung überhöhter Entgelte – diese Entgelte nach Ablauf des<br />

Wirtschaftsjahres an die Mitglieder zurückerstattet (BFH vom 19.8.1998,<br />

BStBl 1999 II 99).<br />

(3) Unter den Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs fällt nicht die<br />

Vermögensverwaltung. Kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt<br />

ferner in folgenden Fällen vor: Herausgabe von Verbandszeitschriften,<br />

in denen Mitglieder lediglich über die Verbandstätigkeit und über allgemeine<br />

Fragen des Berufsstandes unterrichtet werden, die Tätigkeit der<br />

Geschäftsstelle des Berufsverbandes einschließlich des Verkaufs von<br />

Altmaterial, von Einrichtungsgegenständen, Maschinen und Kraftfahrzeugen,<br />

entgeltliche Mitbenutzung der Geschäftsstelle oder einzelner<br />

Räume oder Einrichtungsgegenstände der Geschäftsstelle durch einen<br />

anderen Berufsverband, entgeltliche Zurverfügungstellung von Personal<br />

<strong>für</strong> einen anderen Berufsverband, Ausstellung von Lehrlings,<br />

Gesellen und Meisterstücken, wenn keine besonderen Entgelte da<strong>für</strong><br />

vereinnahmt werden.<br />

(4) Vermögensverwaltung gehört nicht zu den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.<br />

Zum Begriff Vermögensverwaltung siehe § 14 AO und<br />

SN 68. Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen<br />

genutzt wird, ohne dass dabei eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet<br />

wird, z. B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt, unbewegliches<br />

Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Die Beteiligung eines<br />

Verbandes an einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich Vermögensverwaltung.<br />

Sie stellt jedoch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

dar, wenn mit ihr tatsächlich ein entscheidender Einfl uss auf die laufende<br />

Geschäftsführung des Unternehmens ausgeübt wird (BFH vom<br />

30.6.1971, BStBl II 753). Durch die Veräußerung einer wesentlichen<br />

Beteiligung – deren Halten der Vermögensverwaltung zuzurechnen ist<br />

– entsteht kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, auch nicht, wenn an<br />

sich die Voraussetzungen des § 17 EStG gegeben wären (SN 161) mit<br />

der Folge, dass ein Veräußerungsgewinn steuerfrei bleibt. Eine geringfügige<br />

Beteiligung stellt dann keine Vermögensverwaltung, sondern<br />

einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn der Berufsverband<br />

zusammen mit gleichartigen Berufsverbänden die Kapitalgesellschaft<br />

beherrscht und im Zusammenwirken mit diesen Berufsverbänden<br />

tatsächlich einen entscheidenden Einfl uss auf die Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft ausübt. Die Beteiligung an einem Unternehmen,<br />

das ausschließlich der Vermögensverwaltung dient, ist wiederum<br />

Vermögensverwaltung. Die nachhaltige Vermietung von Räumen<br />

<strong>für</strong> regelmäßig kurze Zeit, z.B. <strong>für</strong> Stunden oder einzelne Tage an<br />

wechselnde Benutzer gehört dagegen nicht zur Vermögensverwaltung,<br />

sondern führt zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Zur Vermögensverwaltung<br />

gehört auch die Bildung eines Unterstützungsfonds<br />

zum Schutz und zur Abwendung von Schäden, wenn dies den allgemeinen<br />

Interessen der Mitglieder dient, z. B. Streikfonds.

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