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körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt

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Suchnummer 43 Wer ist <strong>körperschaftsteuer</strong>pflichtig?<br />

steuerpfl ichtigen Kapitalgesellschaft, Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaft<br />

oder Personenvereinigung, Einnahmen aus<br />

typisch stillen Beteiligungen (SN 167) und aus partiarischen<br />

Darlehen, Zinsen, sonstige Bezüge und Vorteile aus Sparanteilen<br />

und aus Beiträgen zu Versicherungen und Einnahmen<br />

aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten<br />

Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im<br />

Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, soweit es sich nicht schon<br />

um o.a. Gewinnanteile, Ausbeuten und sonstige Bezüge einschließlich<br />

verdeckter Gewinnausschüttungen handelt. Erfasst<br />

sind auch Einnahmen aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen.<br />

In allen genannten Fällen besteht Steuerpfl icht nur, wenn<br />

der Schuldner der Einkünfte, Wohnsitz, Geschäftsleitung oder<br />

Sitz im Inland hat. Die Veräußerung von Wertpapieren i. R. eines<br />

Tafelgeschäfts unterliegt der beschränkten Steuerpfl icht, wenn<br />

die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 (z. B. Aktie); Nr. 2<br />

Buchst. b (Zinsscheine) und Nr. 7 (Anleihen) erfüllt sind und die<br />

Erträge von einer inländischen Zahlstelle gegen Aushändigung<br />

der Zinsscheine/Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder<br />

gutgeschrieben werden.<br />

b) Investmenterträge nach §§ 2 und 7 InvStG sind nur dann<br />

inländische Einkünfte, soweit es sich um Erträge i.S. des § 7<br />

Abs. 3 oder i.S. des § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG handelt, wenn<br />

Zinsscheine oder Teilschuldverschreibungen ausgehändigt<br />

werden und die Kapitalerträge im Inland gutgeschrieben oder<br />

ausbezahlt werden.<br />

c) Zinsen, sonstige Bezüge und Vorteile aus Hypotheken, Grundschulden,<br />

Rentenschulden, Zinsen, sonstige Bezüge und<br />

Vorteile aus sonstigen Kapitalforderungen (SN 167).<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die Steuerpfl icht ist, dass das Kapitalvermögen<br />

entweder durch inländischen Grundbesitz, durch inländische<br />

grundstückseigene Rechte oder durch in inländische<br />

Schiffsregister eingetragene Schiffe unmittelbar oder mittelbar<br />

gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und<br />

Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen<br />

oder über die Sammelurkunden i.S. d. § 9 a des Depotgesetzes<br />

oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind.<br />

Steuerpfl ichtig sind auch besondere Entgelte und Vorteile, die<br />

neben den oder anstelle der genannten Einkünfte gewährt<br />

werden, sowie Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen,<br />

Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn<br />

die dazugehörigen Aktien nicht mit veräußert werden.<br />

5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (SN 175), wenn<br />

das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte<br />

im Inland belegen sind oder in ein inländisches öffentliches Buch<br />

(Grundbuch) oder Register eingetragen sind, oder in einer inländischen<br />

Betriebsstätte verwertet werden. Das gilt auch <strong>für</strong> gewerbliche<br />

Lizenzgebühren und Vergütungen <strong>für</strong> die Nutzung von Urheberrechten,<br />

wenn die Patente in das deutsche Patentregister eingetragen<br />

sind oder wenn die gewerblichen Erfi ndungen oder Urheberrechte<br />

in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung<br />

verwertet werden. Ist eine vermietende niederländische<br />

Kapitalgesellschaft funktionslos und handelt sie treuhandähnlich<br />

<strong>für</strong> ihren niederländischen Gesellschafter, eine Stiftung, und dient<br />

die Zwischenschaltung ausschließlich steuerlichen Zwecken, so ist<br />

die Vermietungstätigkeit gemäß § 42 Satz 2 AO dem Gesellschafter<br />

zuzurechnen (BFH vom 27.8.1997, BStBl 1998 II 163).<br />

6. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, soweit es sich um private<br />

Veräußerungsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder<br />

grundstücksgleichen Rechten (SN 197) handelt.<br />

7. Sonstige Einkünfte aus bestimmten Leistungen (SN 198) auch<br />

wenn sie bei Anwendung des § 22 Nr. 3 EStG einer anderen Einkunftsart<br />

zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus der<br />

Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung<br />

der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen,<br />

wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen<br />

und Fertigkeiten z. B. Plänen, Mustern und Verfahren handelt, die<br />

im Inland genutzt werden oder genutzt worden sind.<br />

Abweichend von der Regelung bei unbeschränkt Steuerpfl ichtigen<br />

(SN 42), bei denen die Zurechnung zu den einzelnen Einkunftsarten<br />

unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, der Rechtsform<br />

des Steuerpfl ichtigen usw. erfolgt, ist die Zurechnung der Einkünfte<br />

beschränkt Steuerpfl ichtiger zu den unter den Nr. 1 bis 7 aufgezählten<br />

Einkunftsarten nach objektiven Merkmalen – isolierende<br />

– 30 –<br />

Betrachtungsweise – vorzunehmen (§ 49 Abs. 2 EStG). Nach BFH<br />

vom 1.3.1966, BStBl III 207 und vom 30.11.1966, BStBl 1967 III 400<br />

kommt es wegen des objektsteuerähnlichen Charakters der beschränkten<br />

Steuerpfl icht <strong>für</strong> die Zuordnung zu den Einkunftsarten nur darauf<br />

an, wie sich diese Einkünfte vom Inland aus gesehen darstellen. Die<br />

Zuweisung zu den einzelnen Einkunftsarten erfolgt deshalb ohne Rücksicht<br />

auf die persönlichen Verhältnisse insbesondere ohne Rücksicht<br />

auf die Rechtsform des beschränkt Steuerpfl ichtigen. Es kommt also<br />

ausschließlich darauf an, zu welcher Einkunftsart die Einkünfte ihrem<br />

Wesen nach gehören.<br />

Beispiel:<br />

a) Eine ausländische AG unterhält in München eine Betriebsstätte und ist Eigentümerin<br />

eines Mietwohngrundstücks in Köln. Sie ist mit den daraus stammenden<br />

Einkünften beschränkt steuerpfl ichtig. Die Einkünfte aus der Betriebsstätte sind<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Nr. 2), die Einkünfte aus dem Mietwohngrundstück<br />

werden waren bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2008 Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung (Nr. 5), gelten jedoch ab Veranlagungszeitraum <strong>2009</strong><br />

ebenfalls als gewerbliche Einkünfte (Nr. 2 f).<br />

b) Eine ausländische AG besitzt Aktien einer inländischen Gesellschaft und hat<br />

gegen sie außerdem eine Darlehensforderung. Sie ist nur mit den Dividenden<br />

beschränkt steuerpfl ichtig, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern<br />

sind (Nr. 4).<br />

(2) Die unter Abs. 1 dargestellte beschränkte Steuerpfl icht ausländischer<br />

Rechtsgebilde wird jedoch durch die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen<br />

(SN 137) weitgehend eingeschränkt. Das internationale<br />

Recht der Doppelbesteuerungsabkommen ist dem deutschen<br />

EStG und KStG vorrangig.<br />

(3) Die Ermittlung der inländischen Einkünfte erfolgt allgemeinen<br />

Vorschriften des EStG und des KStG. Zu den Besonderheiten der<br />

Gewinnermittlung bei beschränkter Steuerpfl icht siehe auch SN 126.<br />

Soweit Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen überhaupt beschränkt<br />

steuerpfl ichtig sind (Abs. 2), werden ihre Einkünfte mit 5 % der vereinbarten<br />

Entgelte angesetzt (§ 49 Abs. 3 EStG).<br />

Beschränkt Steuerpfl ichtige dürfen Betriebsausgaben (SN 101)<br />

und Werbungskosten (SN 128) nur abziehen, soweit sie mit inländischen<br />

Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen<br />

(§ 50 Abs. 1 EStG). Der Abzug von Verlusten die in wirtschaftlichem<br />

Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen ist zulässig. Es ist<br />

ab dem Veranlagungszeitraum <strong>2009</strong> nicht mehr Voraussetzung, dass<br />

die Unterlagen aus denen sich der Verlust ergibt im Inland aufbewahrt<br />

werden. Die Ermittlung des zu berücksichtigenden Verlustes erfolgt<br />

nach deutschem Recht. Der Verlustausgleich (SN 77) zwischen den<br />

beschränkt steuerpfl ichtigen Einkünften eines Kalenderjahres sowie der<br />

Verlustvor- und Verlustrücktrag (SN 208, 209) ist zulässig.<br />

(4) Die Einnahmen beschränkt steuerpfl ichtiger Körperschaften oder<br />

Personenvereinigungen die durch künstlerische, sportliche, artistische,<br />

unterhaltende oder ähnliche Darbietungen im Inland oder<br />

durch deren Verwertung im Inland erzielt werden, einschließlich der<br />

Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden<br />

Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufl ießen und die<br />

Einkünften, die aus Vergütungen <strong>für</strong> die Überlassung der Nutzung<br />

oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten<br />

und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen,<br />

wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen<br />

und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren sowie<br />

Einkünfte, die Mitgliedern eines Aufsichtsrats, Verwaltungsrats,<br />

Grubenvorstands oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung<br />

von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen<br />

im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten<br />

Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des<br />

privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als<br />

Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, <strong>für</strong> die Überwachung<br />

der Geschäftsführung gewährt werden unterliegen einem Steuerabzug<br />

von 15 % der Einnahmen.<br />

Während die beschränkte Steuerpfl icht auch <strong>für</strong> Einkünfte aus einer<br />

inländische Verwertung einer ausländischen Darbietung besteht,<br />

unterliegt dem Steuerabzug nur die Verwertung einer inländischen<br />

Darbietung. Bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen,<br />

unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen wird auf dem<br />

Steuerabzug verzichtet, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 €<br />

nicht übersteigen.<br />

Hat der Steuerpfl ichtige (Vergütungsgläubiger) Sitz und Ort der Geschäftsleitung<br />

in einem EU-/EWR-Staat, kann er die mit den Einkünften<br />

in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben/Wer-

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