körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt
körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt
körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Suchnummern 15 und 16 Wer ist <strong>körperschaftsteuer</strong>pflichtig?<br />
15 Gesellschaften mit beschränkter Haftung<br />
(1) Die GmbH vereinigt in sich die Vorteile der AG und der offenen<br />
Handelsgesellschaft (OHG), ohne deren Nachteile zu haben. Die Gesellschafter<br />
haften <strong>für</strong> die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit ihrem<br />
Gesellschaftsanteil wie die Gesellschafter der AG und nicht persönlich<br />
mit ihrem ganzen Vermögen wie die Gesellschafter der OHG. Andererseits<br />
ist die Bindung der Gesellschafter untereinander und zur GmbH<br />
sowie die Einfl ussmöglichkeit auf die Gesellschaft ähnlich der bei den<br />
Gesellschaftern einer OHG. Rechtsgrundlage ist das Gesetz betreffend<br />
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 20. 5. 1898 (RGBl 846), mit zahlreichen Änderungen.<br />
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und<br />
zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, BGBl I<br />
2008, 2026 wurde das GmbH-Recht umfassend geändert.<br />
(2) Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zeck durch eine oder<br />
mehrere Personen gegründet werden. Das Stammkapital der GmbH<br />
muss mindestens 25.000 Euro betragen. Es zerfällt in Geschäftsanteile<br />
(Stammeinlagen), die veräußerlich und vererblich sind. Der Nennbetrag<br />
jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Anzahl und Nennbetragshöhe<br />
der Anteile können frei gestaltet werden. Ein Gesellschafter<br />
kann bei Errichtung der Gesellschaft auch mehrere Geschäftsanteile<br />
übernehmen. Die Stammeinlage kann auch als Sacheinlage erbracht<br />
werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.<br />
Als Gesellschafter gilt gegenüber der Gesellschaft wer beim Handelsregister<br />
in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Der Erwerb eigener<br />
Anteile durch die GmbH ist möglich, wenn der Erwerb aus dem über dem<br />
Stammkapital vorhandenen Vermögen erfolgt. Er ist u.U. auch zulässig<br />
zur Abfi ndung von Gesellschaftern. Nicht möglich ist der Erwerb aller<br />
Anteile durch die GmbH selbst. Die Abtretung von Geschäftsanteilen<br />
kann nur durch gerichtlichen oder notariellen Vertrag erfolgen, sie kann<br />
unter Umständen von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig sein.<br />
Die Gesellschafter haften zwar grundsätzlich nur mit ihrem Geschäftsanteil,<br />
im Gesellschaftsvertrag kann aber bestimmt werden, dass sie<br />
darüber hinaus unbeschränkt oder beschränkt weitere Einzahlungen<br />
(Nachschüsse) im Verhältnis der Gesellschaftsanteile leisten müssen.<br />
Soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes erforderlich sind, können<br />
sie an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Gewinnverteilung<br />
erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, wenn im Gesellschaftsvertrag<br />
nichts anderes bestimmt ist. Die GmbH muss wie die<br />
AG eine Firma führen aus der der Zweck der Gesellschaft zu ersehen<br />
ist. Außerdem muss sie den Zusatz „mit beschränkter Haftung“ enthalten.<br />
Die GmbH hat ebenso wie die AG und die KGaA die Möglichkeit,<br />
ihr Stammkapital bei Bedarf zu erhöhen oder herabzusetzen. Der<br />
Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit und muss gerichtlich oder<br />
notariell beglaubigt sein. Die Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist<br />
im Handelsregister einzutragen. Die auf das erhöhte Stammkapital zu<br />
leistenden Stammeinlagen können von den bisherigen Gesellschaftern<br />
oder von neu eintretenden Gesellschaftern übernommen werden.<br />
§ 57c GmbHG ermöglicht der GmbH das Stammkapital durch Umwandlung<br />
von Rücklagen ohne Steuerbelastung <strong>für</strong> die Gesellschafter<br />
zu erhöhen (vgl. SN 146).<br />
Der Gesellschaftsvertrag ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen<br />
und bedarf notarieller Form. Seit dem 1. 11. 2008 besteht<br />
<strong>für</strong> Gesellschaften mit höchstens drei Gesellschaftern und einen Geschäftsführer<br />
die Möglichkeit der Gründung in einem vereinfachten<br />
Verfahren. Hier<strong>für</strong> ist zwingend das als Anlage zum GmbHG beigefügte<br />
Musterprotokoll zu verwenden, das Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung<br />
und Gesellschafterliste zusammenfasst.<br />
Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister darf erst erfolgen,<br />
wenn auf jede Stammeinlage, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart<br />
sind, ein Viertel eingezahlt ist. Insgesamt muss auf das Stammkapital<br />
mindestens soviel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten<br />
Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtbetrags der Stammeinlagen,<br />
<strong>für</strong> die Sacheinlagen zu leisten sind, 12.500 Euro erreicht. Die<br />
GmbH entsteht rechtlich durch Eintragung in das Handelsregister. Für<br />
die Tätigkeit vor Eintragung in das Handelsregister haften die Handelnden<br />
persönlich und gemeinsam. Wegen der Körperschaftsteuerpfl icht<br />
der Gründergesellschaft siehe SN 48.<br />
(3) Nach den Neuerungen durch das MoMiG ist seit dem 1. 11. 2008<br />
auch die Errichtung einer GmbH mit einem geringerem Stammkapital<br />
als 25.000 € möglich. In diesem Fall muss in der Firma die Bezeichnung<br />
„Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“<br />
(sog. Mini-GmbH) geführt werden. Die Unternehmergesell-<br />
– 14 –<br />
schaft ist keine eigenständige Rechtsform sondern eine Sonderform der<br />
GmbH <strong>für</strong> die folgende Sondervorschriften gelten: Das Stammkapital<br />
muss bei Gründung vollständig eingezahlt werden, Sacheinlagen sind<br />
nicht zulässig. Unternehmergesellschaften sind zur Bildung einer gesetzlichen<br />
Rücklage in Höhe eines Viertels des jeweiligen, um einen<br />
etwaigen Verlustvortrag geminderten, Jahresüberschusses verpfl ichtet.<br />
Diese Rücklage darf nur zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder<br />
Verlustvortrages und <strong>für</strong> Kapitalerhöhungen mit Gesellschaftsmitteln<br />
verwendet werden. Ist über den Weg der Kapitalerhöhungen ein<br />
Stammkapital von 25.000 € erreicht, müssen die Sondervorschriften <strong>für</strong><br />
haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften nicht mehr beachtet<br />
werden. Es besteht jedoch keine Pfl icht den Rechtsformzusatz in GmbH<br />
zu ändern. Die Anmeldung ins Handelsregister darf erst erfolgen, wenn<br />
das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist.<br />
(4) Die Leitung der GmbH sowie ihre gerichtliche und außergerichtliche<br />
Vertretung obliegen den Geschäftsführern. Geschäftsführer kann nur<br />
eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Diese<br />
sind insbesondere <strong>für</strong> die ordnungsmäßige Buchführung und <strong>für</strong><br />
die Erstellung der Jahresabschlüsse, der Lageberichte sowie <strong>für</strong> die<br />
Erfüllung der steuerlichen Verpfl ichtungen der GmbH verantwortlich (vgl.<br />
SN 5, 6, 10). Die Bestellung eines Aufsichtsrates ist im GmbH-Gesetz<br />
nicht zwingend vorgeschrieben, kann jedoch im Gesellschaftsvertrag<br />
vorgesehen sein. Dann sind insoweit die <strong>für</strong> den Aufsichtsrat einer AG<br />
geltenden Vorschriften anzuwenden. In bestimmten Fällen sehen die<br />
gesetzlichen Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer<br />
die Bildung eines Aufsichtsrats zwingend vor. Die Rechte der Gesellschafter<br />
auch auf dem Gebiet der Geschäftsführung können weitgehend<br />
im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden. Den Gesellschaftern<br />
obliegt insbesondere die Feststellung des Jahresabschlusses, die<br />
Gewinnermittlung, die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen,<br />
die Rückzahlung von Nachschüssen, die Teilung sowie die<br />
Einziehung von Geschäftsanteilen, die Bestellung und die Abberufung<br />
von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben, die Prüfung und<br />
Überwachung der Geschäftsführung, die Bestellung von Prokuristen und<br />
von Handlungsbevollmächtigten usw. Die von den Gesellschaftern zu<br />
treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung nach der<br />
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br />
(5) Das GmbH-Gesetz selbst enthält nur wenige Bilanzierungsvorschriften<br />
(§§ 42, 42a), es verweist im Übrigen auf die §§ 242,<br />
264 HGB. Gemäß § 325 HGB besteht grundsätzlich eine Pfl icht zur<br />
Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Für kleine und mittelgroße<br />
Kapitalgesellschaften gibt es Erleichterungen (§§ 326, 327 HGB). Die<br />
handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften sind auch bei der KSt<br />
weitgehend zu beachten (vgl. SN 106). Hinsichtlich des Unterschiedes<br />
zwischen Stammkapital und Gesellschaftsvermögen gelten die Ausführungen<br />
in SN 13 Absatz 3 sinngemäß.<br />
16 Europäische Gesellschaft<br />
Rechtsgrundlage <strong>für</strong> die Europäische Aktiengesellschaft ist die EG-<br />
Verordnung 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft<br />
(Societas Europaea,SE) vom 8. 10. 2001, die nach einer<br />
Übergangsfrist von drei Jahren am 8. 10. 2004 in Kraft getreten ist. Die<br />
SE ermöglicht es einem Unternehmen EU-weit als rechtliche Einheit<br />
aufzutreten. Während bisher bei einer Sitzverlegung eine Liquidation<br />
und eine Neugründung erforderlich waren, kann die Sitzverlegung einer<br />
SE identitätswahrend erfolgen. Die Gründung einer SE kann durch<br />
Verschmelzung von Aktiengesellschaften mit Sitz in verschiedenen<br />
Mitgliedstaaten, durch Errichtung einer Holdinggesellschaft von Aktiengesellschaften<br />
und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die<br />
ihren Sitz oder Tochtergesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten<br />
haben, durch Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft von<br />
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die<br />
ihren Sitz oder Tochtergesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten<br />
haben oder durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft nationalen<br />
Rechts mit mindestens einer Tochtergesellschaft in einem anderen<br />
EU-Mitgliedstaat, erfolgen. Das Mindestkapital der SE beträgt 120.000<br />
Euro, sofern nicht die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates ein<br />
höheres Kapital, insbesondere bei Tätigkeit in bestimmten Wirtschaftszweigen,<br />
vorsehen. Organe der Europäischen Gesellschaft sind die<br />
Hauptversammlung der Aktionäre sowie entweder ein Leitungs- und<br />
ein Aufsichtsorgan (dualistisches System) oder ein Verwaltungsorgan<br />
(monoistisches System) vor. Für die Rechnungslegung, die Aufl ösung<br />
und die Liquidation gilt weitgehend das nationale Recht. Die Besteu-