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körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt

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Suchnummern 15 und 16 Wer ist <strong>körperschaftsteuer</strong>pflichtig?<br />

15 Gesellschaften mit beschränkter Haftung<br />

(1) Die GmbH vereinigt in sich die Vorteile der AG und der offenen<br />

Handelsgesellschaft (OHG), ohne deren Nachteile zu haben. Die Gesellschafter<br />

haften <strong>für</strong> die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit ihrem<br />

Gesellschaftsanteil wie die Gesellschafter der AG und nicht persönlich<br />

mit ihrem ganzen Vermögen wie die Gesellschafter der OHG. Andererseits<br />

ist die Bindung der Gesellschafter untereinander und zur GmbH<br />

sowie die Einfl ussmöglichkeit auf die Gesellschaft ähnlich der bei den<br />

Gesellschaftern einer OHG. Rechtsgrundlage ist das Gesetz betreffend<br />

die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 20. 5. 1898 (RGBl 846), mit zahlreichen Änderungen.<br />

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und<br />

zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, BGBl I<br />

2008, 2026 wurde das GmbH-Recht umfassend geändert.<br />

(2) Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zeck durch eine oder<br />

mehrere Personen gegründet werden. Das Stammkapital der GmbH<br />

muss mindestens 25.000 Euro betragen. Es zerfällt in Geschäftsanteile<br />

(Stammeinlagen), die veräußerlich und vererblich sind. Der Nennbetrag<br />

jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Anzahl und Nennbetragshöhe<br />

der Anteile können frei gestaltet werden. Ein Gesellschafter<br />

kann bei Errichtung der Gesellschaft auch mehrere Geschäftsanteile<br />

übernehmen. Die Stammeinlage kann auch als Sacheinlage erbracht<br />

werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.<br />

Als Gesellschafter gilt gegenüber der Gesellschaft wer beim Handelsregister<br />

in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Der Erwerb eigener<br />

Anteile durch die GmbH ist möglich, wenn der Erwerb aus dem über dem<br />

Stammkapital vorhandenen Vermögen erfolgt. Er ist u.U. auch zulässig<br />

zur Abfi ndung von Gesellschaftern. Nicht möglich ist der Erwerb aller<br />

Anteile durch die GmbH selbst. Die Abtretung von Geschäftsanteilen<br />

kann nur durch gerichtlichen oder notariellen Vertrag erfolgen, sie kann<br />

unter Umständen von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig sein.<br />

Die Gesellschafter haften zwar grundsätzlich nur mit ihrem Geschäftsanteil,<br />

im Gesellschaftsvertrag kann aber bestimmt werden, dass sie<br />

darüber hinaus unbeschränkt oder beschränkt weitere Einzahlungen<br />

(Nachschüsse) im Verhältnis der Gesellschaftsanteile leisten müssen.<br />

Soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes erforderlich sind, können<br />

sie an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Gewinnverteilung<br />

erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, wenn im Gesellschaftsvertrag<br />

nichts anderes bestimmt ist. Die GmbH muss wie die<br />

AG eine Firma führen aus der der Zweck der Gesellschaft zu ersehen<br />

ist. Außerdem muss sie den Zusatz „mit beschränkter Haftung“ enthalten.<br />

Die GmbH hat ebenso wie die AG und die KGaA die Möglichkeit,<br />

ihr Stammkapital bei Bedarf zu erhöhen oder herabzusetzen. Der<br />

Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit und muss gerichtlich oder<br />

notariell beglaubigt sein. Die Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist<br />

im Handelsregister einzutragen. Die auf das erhöhte Stammkapital zu<br />

leistenden Stammeinlagen können von den bisherigen Gesellschaftern<br />

oder von neu eintretenden Gesellschaftern übernommen werden.<br />

§ 57c GmbHG ermöglicht der GmbH das Stammkapital durch Umwandlung<br />

von Rücklagen ohne Steuerbelastung <strong>für</strong> die Gesellschafter<br />

zu erhöhen (vgl. SN 146).<br />

Der Gesellschaftsvertrag ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen<br />

und bedarf notarieller Form. Seit dem 1. 11. 2008 besteht<br />

<strong>für</strong> Gesellschaften mit höchstens drei Gesellschaftern und einen Geschäftsführer<br />

die Möglichkeit der Gründung in einem vereinfachten<br />

Verfahren. Hier<strong>für</strong> ist zwingend das als Anlage zum GmbHG beigefügte<br />

Musterprotokoll zu verwenden, das Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung<br />

und Gesellschafterliste zusammenfasst.<br />

Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister darf erst erfolgen,<br />

wenn auf jede Stammeinlage, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart<br />

sind, ein Viertel eingezahlt ist. Insgesamt muss auf das Stammkapital<br />

mindestens soviel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten<br />

Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtbetrags der Stammeinlagen,<br />

<strong>für</strong> die Sacheinlagen zu leisten sind, 12.500 Euro erreicht. Die<br />

GmbH entsteht rechtlich durch Eintragung in das Handelsregister. Für<br />

die Tätigkeit vor Eintragung in das Handelsregister haften die Handelnden<br />

persönlich und gemeinsam. Wegen der Körperschaftsteuerpfl icht<br />

der Gründergesellschaft siehe SN 48.<br />

(3) Nach den Neuerungen durch das MoMiG ist seit dem 1. 11. 2008<br />

auch die Errichtung einer GmbH mit einem geringerem Stammkapital<br />

als 25.000 € möglich. In diesem Fall muss in der Firma die Bezeichnung<br />

„Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“<br />

(sog. Mini-GmbH) geführt werden. Die Unternehmergesell-<br />

– 14 –<br />

schaft ist keine eigenständige Rechtsform sondern eine Sonderform der<br />

GmbH <strong>für</strong> die folgende Sondervorschriften gelten: Das Stammkapital<br />

muss bei Gründung vollständig eingezahlt werden, Sacheinlagen sind<br />

nicht zulässig. Unternehmergesellschaften sind zur Bildung einer gesetzlichen<br />

Rücklage in Höhe eines Viertels des jeweiligen, um einen<br />

etwaigen Verlustvortrag geminderten, Jahresüberschusses verpfl ichtet.<br />

Diese Rücklage darf nur zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder<br />

Verlustvortrages und <strong>für</strong> Kapitalerhöhungen mit Gesellschaftsmitteln<br />

verwendet werden. Ist über den Weg der Kapitalerhöhungen ein<br />

Stammkapital von 25.000 € erreicht, müssen die Sondervorschriften <strong>für</strong><br />

haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften nicht mehr beachtet<br />

werden. Es besteht jedoch keine Pfl icht den Rechtsformzusatz in GmbH<br />

zu ändern. Die Anmeldung ins Handelsregister darf erst erfolgen, wenn<br />

das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist.<br />

(4) Die Leitung der GmbH sowie ihre gerichtliche und außergerichtliche<br />

Vertretung obliegen den Geschäftsführern. Geschäftsführer kann nur<br />

eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Diese<br />

sind insbesondere <strong>für</strong> die ordnungsmäßige Buchführung und <strong>für</strong><br />

die Erstellung der Jahresabschlüsse, der Lageberichte sowie <strong>für</strong> die<br />

Erfüllung der steuerlichen Verpfl ichtungen der GmbH verantwortlich (vgl.<br />

SN 5, 6, 10). Die Bestellung eines Aufsichtsrates ist im GmbH-Gesetz<br />

nicht zwingend vorgeschrieben, kann jedoch im Gesellschaftsvertrag<br />

vorgesehen sein. Dann sind insoweit die <strong>für</strong> den Aufsichtsrat einer AG<br />

geltenden Vorschriften anzuwenden. In bestimmten Fällen sehen die<br />

gesetzlichen Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer<br />

die Bildung eines Aufsichtsrats zwingend vor. Die Rechte der Gesellschafter<br />

auch auf dem Gebiet der Geschäftsführung können weitgehend<br />

im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden. Den Gesellschaftern<br />

obliegt insbesondere die Feststellung des Jahresabschlusses, die<br />

Gewinnermittlung, die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen,<br />

die Rückzahlung von Nachschüssen, die Teilung sowie die<br />

Einziehung von Geschäftsanteilen, die Bestellung und die Abberufung<br />

von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben, die Prüfung und<br />

Überwachung der Geschäftsführung, die Bestellung von Prokuristen und<br />

von Handlungsbevollmächtigten usw. Die von den Gesellschaftern zu<br />

treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung nach der<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br />

(5) Das GmbH-Gesetz selbst enthält nur wenige Bilanzierungsvorschriften<br />

(§§ 42, 42a), es verweist im Übrigen auf die §§ 242,<br />

264 HGB. Gemäß § 325 HGB besteht grundsätzlich eine Pfl icht zur<br />

Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Für kleine und mittelgroße<br />

Kapitalgesellschaften gibt es Erleichterungen (§§ 326, 327 HGB). Die<br />

handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften sind auch bei der KSt<br />

weitgehend zu beachten (vgl. SN 106). Hinsichtlich des Unterschiedes<br />

zwischen Stammkapital und Gesellschaftsvermögen gelten die Ausführungen<br />

in SN 13 Absatz 3 sinngemäß.<br />

16 Europäische Gesellschaft<br />

Rechtsgrundlage <strong>für</strong> die Europäische Aktiengesellschaft ist die EG-<br />

Verordnung 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft<br />

(Societas Europaea,SE) vom 8. 10. 2001, die nach einer<br />

Übergangsfrist von drei Jahren am 8. 10. 2004 in Kraft getreten ist. Die<br />

SE ermöglicht es einem Unternehmen EU-weit als rechtliche Einheit<br />

aufzutreten. Während bisher bei einer Sitzverlegung eine Liquidation<br />

und eine Neugründung erforderlich waren, kann die Sitzverlegung einer<br />

SE identitätswahrend erfolgen. Die Gründung einer SE kann durch<br />

Verschmelzung von Aktiengesellschaften mit Sitz in verschiedenen<br />

Mitgliedstaaten, durch Errichtung einer Holdinggesellschaft von Aktiengesellschaften<br />

und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die<br />

ihren Sitz oder Tochtergesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten<br />

haben, durch Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft von<br />

Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die<br />

ihren Sitz oder Tochtergesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten<br />

haben oder durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft nationalen<br />

Rechts mit mindestens einer Tochtergesellschaft in einem anderen<br />

EU-Mitgliedstaat, erfolgen. Das Mindestkapital der SE beträgt 120.000<br />

Euro, sofern nicht die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates ein<br />

höheres Kapital, insbesondere bei Tätigkeit in bestimmten Wirtschaftszweigen,<br />

vorsehen. Organe der Europäischen Gesellschaft sind die<br />

Hauptversammlung der Aktionäre sowie entweder ein Leitungs- und<br />

ein Aufsichtsorgan (dualistisches System) oder ein Verwaltungsorgan<br />

(monoistisches System) vor. Für die Rechnungslegung, die Aufl ösung<br />

und die Liquidation gilt weitgehend das nationale Recht. Die Besteu-

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