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körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt

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Suchnummer 52 Wer ist von der Körperschaftsteuer befreit?<br />

werbetreibende). Begünstigt sind ferner Kassen von juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts, von Berufsverbänden und<br />

sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,<br />

deren Leistungen ausschließlich Arbeitnehmern,<br />

früheren Arbeitnehmern oder Personen zugute kommen, die in<br />

einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zum Träger der Kasse<br />

stehen oder gestanden haben. Träger der Kassen müssen in diesen<br />

Fällen die öffentlichrechtlichen Körperschaften usw. sein. Selbsthilfeeinrichtungen<br />

der Arbeitnehmer eines Unternehmens fallen nicht<br />

unter die Befreiungsvorschrift. Zu den Zugehörigen bzw. Arbeitnehmern<br />

usw. gehören jeweils auch deren Angehörige (§ 15 AO).<br />

Zur Auslegung des in § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG verwendeten Begriffs<br />

des Angehörigen sind die im BMF-Schreiben vom 25.7.2002 – IV<br />

A 6 – S 2176 – 28/02 – (BStBl I 706) zur steuerlichen Anerkennung<br />

von Hinterbliebenenzusagen an Lebensgefährten aufgestellten<br />

Grundsätze heranzuziehen (BMF vom 8.1.2003, BStBl I 93). Es<br />

ist steuerlich unschädlich, wenn die durch den Leistungsplan<br />

vorgesehenen Kassenleistungen auch Arbeitnehmern gewährt<br />

werden, die über den Tag der Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

(Pensionierungszeitpunkt) hinaus, weiter im Betrieb beschäftigt<br />

bleiben. Ebenso geht die Steuerbefreiung der Kasse eines inländischen<br />

Unternehmens nicht verloren, wenn zu ihren Leistungsempfängern<br />

auch Arbeitnehmer gehören, die zur Beschäftigung<br />

bei ausländischen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten<br />

abgeordnet sind. Die Mitgliedschaft anderer Arbeitnehmer von ausländischen<br />

Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten ist steuerlich<br />

unschädlich, wenn <strong>für</strong> diese Arbeitnehmer von der ausländischen<br />

Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte entsprechende Beiträge<br />

oder Zuwendungen an die Kasse des inländischen Unternehmens<br />

abgeführt werden.<br />

3. Die Leistungsempfänger dürfen sich in der Mehrzahl nicht aus<br />

dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (§ 15 AO) und bei<br />

Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern oder deren Angehörigen<br />

zusammensetzen (§ 1 KStDV). Grundsätzlich verliert eine<br />

Kasse also nicht schon deshalb die Steuerbefreiung, weil Gesellschafter<br />

oder Unternehmer selbst zum Kreis der Leistungsempfänger<br />

gehören. Dieser Personenkreis darf nur nicht überwiegen. Ohne<br />

Rücksicht auf das Zahlenverhältnis zwischen Betriebsangehörigen<br />

und Unternehmern bzw. Gesellschaftern und deren Angehörigen<br />

dürfen die Leistungen an Unternehmer, Gesellschafter und deren<br />

Angehörige nicht unverhältnismäßig hoch sein (BFH vom 24.3.1970,<br />

BStBl II 473).<br />

4. Die Kassen müssen nach Geschäftsplan und nach Art und Höhe<br />

der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellen. Der soziale<br />

Charakter einer Kasse ist nicht mehr gewahrt, wenn sie z.B. nur <strong>für</strong><br />

leitende Angestellte und deren Angehörige bestimmt ist oder ihre<br />

Leistungen überwiegend diesem Personenkreis zugute kommen.<br />

Dagegen ist es unschädlich, wenn sich die Leistungen der Kasse<br />

auf eine bestimmte sonstige Gruppe von Arbeitnehmern beschränkt,<br />

z.B. auf die Angestellten, die Arbeiter oder die Schlosser, die Kraftfahrer<br />

eines Unternehmens.<br />

Zum Geschäftsplan gehören der Gesellschaftsvertrag bzw. die<br />

Satzung der Kasse, die allgemeinen Bedingungen, unter denen die<br />

Leistungen gewährt werden sollen und die fachlichen Unterlagen,<br />

nach denen das Unternehmen arbeiten soll. Ein Geschäftsplan<br />

muss nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz nur von Kassen<br />

mit Rechtsanspruch (SN 53) aufgestellt werden. Bei Kassen ohne<br />

Rechtsanspruch (SN 54) kann deshalb in anderer Weise sichergestellt<br />

werden, dass die Kasse eine soziale Einrichtung darstellt,<br />

z.B. durch Aufnahme entsprechender Bestimmungen in die Satzung<br />

oder durch Aufstellung eines Leistungsplanes (BFH vom 18.7.1990,<br />

BStBl II 1088).<br />

5. Die Kassen müssen ihr Vermögen und ihre Einkünfte satzungsmäßig<br />

und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich<br />

<strong>für</strong> den begünstigten Zweck verwenden. Die Kassen dürfen<br />

keine anderen als die oben aufgeführten Zwecke verfolgen (BFH<br />

vom 29.1.1969, BStBl II 269). Treten Kassen z.B. als Bauherren<br />

auf, so verlieren sie die Steuerbefreiung; ebenso, wenn sie sich als<br />

Mitunternehmer – insbesondere auch an ihrem Trägerunternehmen<br />

– beteiligen (BFH vom 17.10.1979, BStBl 1980 II 225). Unschädlich<br />

ist dagegen, wenn die Kassen das gesammelte Vermögen<br />

langfristig verzinslich anlegen, z.B. als Darlehen, auch partialisch, in<br />

der Form der echten stillen Gesellschaft. Anders kann es bei einer<br />

Gewinnbeteiligung sein, hier kann u. U. die dauernde Sicherung<br />

– 34 –<br />

nicht mehr gewährleistet sein. Die Anlage kann auch bei den sie<br />

tragenden Unternehmen geschehen, vorausgesetzt, dass die wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit des Unternehmens die Sicherheit der<br />

Mittel verbürgt. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, müssen die<br />

Mittel der Kasse in angemessener Frist aus dem Betrieb entnommen<br />

werden. Bei Darlehensgewährung der Kasse an das Trägerunternehmen<br />

zu unangemessener niedriger Verzinsung verliert die Kasse<br />

die Steuerbefreiung. Die Angemessenheit der Verzinsung ist eine<br />

Frage des Einzelfalles (BFH vom 30.5.1990, BStBl II 1000). Ist eine<br />

Hilfskasse in der Rechtsform der Stiftung durch Satzung verpfl ichtet,<br />

ihr Vermögen ungeschmälert zu erhalten, so stellt dies keinen<br />

Verstoß gegen das Gebot der dauernden Vermögenssicherung<br />

<strong>für</strong> Zwecke der Kasse dar. Die Kassen müssen ihren Zweck auch<br />

tatsächlich erfüllen. Jahrelange Untätigkeit führt zum Verlust der<br />

Steuerbefreiung. Die völlige oder teilweise Rückübertragung des<br />

Kassenvermögens auf das Trägerunternehmen ist grundsätzlich<br />

schädlich und führt zum Verlust der Steuerfreiheit. Unschädlich ist<br />

jedoch die Rückübertragung des Vermögensteils, der nach § 6 KStG<br />

zur Teilsteuerpfl icht der Kasse geführt hat (SN 53 und 54). Dies gilt<br />

in diesem Umfang auch <strong>für</strong> die Fälle, in denen die Überdotierung<br />

dadurch entstanden ist, dass das Trägerunternehmen seinen Arbeitnehmern,<br />

die bisher von der Unterstützungskasse (Pensionskasse)<br />

versorgt werden sollten, selbst eine Pensionszusage erteilt oder<br />

dadurch, dass bei einer Unterstützungskasse mit Leistungen von<br />

Fall zu Fall das Trägerunternehmen die Leistungen durch eine<br />

entsprechende Betriebsvereinbarung übernimmt und <strong>für</strong> Fälle, in<br />

denen die Unterstützungskasse durch Änderung des Leistungsplans<br />

die Versorgungsleistungen einschränkt. Trifft dies nicht zu, so tritt<br />

Steuerpfl icht ein; im Allgemeinen nur <strong>für</strong> den Veranlagungszeitraum,<br />

in dem die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Dabei ist jedoch<br />

§ 13 KStG zu beachten (SN 125). Zur Auswirkung der Übertragung<br />

des überdotierten Vermögens bei Trägerunternehmen siehe<br />

SN 102.<br />

Schädlich ist ferner, wenn die Kasse Vorruhestandsleistungen<br />

nach dem Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben<br />

in den Ruhestand (VRG) erbringen und solche Leistungen<br />

in erster Linie dem Trägerunternehmen zugute kommen, da dieses<br />

dadurch von der Verpfl ichtung zur Auszahlung von Vorruhestandsgeldern<br />

befreit wird. Bei Aufhebung der satzungsmäßigen<br />

Vermögensbindung entfällt die Steuerbefreiung auch <strong>für</strong> die<br />

Vergangenheit, soweit keine Verjährung eingetreten ist (BFH vom<br />

15.12.1976, BStBl 1977 II 490). Die Zuwendungen des Trägerunternehmens<br />

gehören dann nicht zu den steuerpfl ichtigen Einnahmen,<br />

die Leistungen der Kasse sind nichtabzugsfähige Aufwendungen.<br />

In der Regel entsteht Steuerpfl icht nur hinsichtlich der Erträge aus<br />

dem von der Kasse angelegten Vermögen. Wegen der Steuerpfl icht<br />

bei Überdotierung siehe SN 53 und 54.<br />

6. Die Kassen müssen ihr Vermögen und ihre Einkünfte satzungsmäßig<br />

und nach der tatsächlichen Geschäftsführung unmittelbar<br />

<strong>für</strong> den begünstigten Zweck verwenden. Die Kassen müssen die<br />

Leistungen selbst erbringen. Die Ansprüche der Leistungsberechtigten<br />

müssen sich gegen die Kassen selbst richten. Treten<br />

sie z. B. nur als Vermittler zwischen den Leistungsempfängern<br />

und Versicherungsunternehmen auf, so sind sie nicht befreit. Eine<br />

Befreiung kommt auch nicht in Betracht, wenn ein Unternehmen<br />

seinen Arbeitnehmern unmittelbar Versorgungsansprüche einräumt<br />

und die Kasse zu seiner Rückdeckung einrichtet. Das gilt auch dann,<br />

wenn die Kasse auf Weisung des Unternehmens die Zahlungen<br />

unmittelbar durchführt. Unschädlich ist dagegen, wenn sich eine<br />

Kasse <strong>für</strong> ihre Verpfl ichtungen eine Rückdeckung bei Versicherungsunternehmen<br />

verschafft.<br />

Unschädlich ist ferner die Übertragung auf eine andere Unterstützungskasse,<br />

wenn diese dem Grunde nach die Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> die Steuerbegünstigung erfüllt und in entsprechendem Umfang<br />

Versorgungsleistungen übernimmt.<br />

7. Bei Aufl ösung der Kassen darf das Vermögen satzungsmäßig<br />

und tatsächlich nur den Leistungsempfängern oder deren Angehörigen<br />

zufl ießen oder <strong>für</strong> ausschließlich gemeinnützige oder<br />

mildtätige Zwecke verwendet werden. Im letzteren Fall gelten die<br />

Ausführungen über die Aufl ösung gemeinnütziger oder mildtätiger<br />

Körperschaften sinngemäß (SN 65). Eine ausreichende Vermögensbindung<br />

liegt jedoch nicht vor, wenn die Satzung sich auf<br />

die allgemeine Bestimmung beschränkt, dass zur Verteilung des<br />

Vermögens der Kasse die Zustimmung des Finanzamts erforderlich

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