körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt
körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt
körperschaftsteuer für 2009 - Leitfadenverlag Sudholt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Suchnummer 52 Wer ist von der Körperschaftsteuer befreit?<br />
werbetreibende). Begünstigt sind ferner Kassen von juristischen<br />
Personen des öffentlichen Rechts, von Berufsverbänden und<br />
sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,<br />
deren Leistungen ausschließlich Arbeitnehmern,<br />
früheren Arbeitnehmern oder Personen zugute kommen, die in<br />
einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zum Träger der Kasse<br />
stehen oder gestanden haben. Träger der Kassen müssen in diesen<br />
Fällen die öffentlichrechtlichen Körperschaften usw. sein. Selbsthilfeeinrichtungen<br />
der Arbeitnehmer eines Unternehmens fallen nicht<br />
unter die Befreiungsvorschrift. Zu den Zugehörigen bzw. Arbeitnehmern<br />
usw. gehören jeweils auch deren Angehörige (§ 15 AO).<br />
Zur Auslegung des in § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG verwendeten Begriffs<br />
des Angehörigen sind die im BMF-Schreiben vom 25.7.2002 – IV<br />
A 6 – S 2176 – 28/02 – (BStBl I 706) zur steuerlichen Anerkennung<br />
von Hinterbliebenenzusagen an Lebensgefährten aufgestellten<br />
Grundsätze heranzuziehen (BMF vom 8.1.2003, BStBl I 93). Es<br />
ist steuerlich unschädlich, wenn die durch den Leistungsplan<br />
vorgesehenen Kassenleistungen auch Arbeitnehmern gewährt<br />
werden, die über den Tag der Vollendung des 65. Lebensjahres<br />
(Pensionierungszeitpunkt) hinaus, weiter im Betrieb beschäftigt<br />
bleiben. Ebenso geht die Steuerbefreiung der Kasse eines inländischen<br />
Unternehmens nicht verloren, wenn zu ihren Leistungsempfängern<br />
auch Arbeitnehmer gehören, die zur Beschäftigung<br />
bei ausländischen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten<br />
abgeordnet sind. Die Mitgliedschaft anderer Arbeitnehmer von ausländischen<br />
Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten ist steuerlich<br />
unschädlich, wenn <strong>für</strong> diese Arbeitnehmer von der ausländischen<br />
Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte entsprechende Beiträge<br />
oder Zuwendungen an die Kasse des inländischen Unternehmens<br />
abgeführt werden.<br />
3. Die Leistungsempfänger dürfen sich in der Mehrzahl nicht aus<br />
dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (§ 15 AO) und bei<br />
Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern oder deren Angehörigen<br />
zusammensetzen (§ 1 KStDV). Grundsätzlich verliert eine<br />
Kasse also nicht schon deshalb die Steuerbefreiung, weil Gesellschafter<br />
oder Unternehmer selbst zum Kreis der Leistungsempfänger<br />
gehören. Dieser Personenkreis darf nur nicht überwiegen. Ohne<br />
Rücksicht auf das Zahlenverhältnis zwischen Betriebsangehörigen<br />
und Unternehmern bzw. Gesellschaftern und deren Angehörigen<br />
dürfen die Leistungen an Unternehmer, Gesellschafter und deren<br />
Angehörige nicht unverhältnismäßig hoch sein (BFH vom 24.3.1970,<br />
BStBl II 473).<br />
4. Die Kassen müssen nach Geschäftsplan und nach Art und Höhe<br />
der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellen. Der soziale<br />
Charakter einer Kasse ist nicht mehr gewahrt, wenn sie z.B. nur <strong>für</strong><br />
leitende Angestellte und deren Angehörige bestimmt ist oder ihre<br />
Leistungen überwiegend diesem Personenkreis zugute kommen.<br />
Dagegen ist es unschädlich, wenn sich die Leistungen der Kasse<br />
auf eine bestimmte sonstige Gruppe von Arbeitnehmern beschränkt,<br />
z.B. auf die Angestellten, die Arbeiter oder die Schlosser, die Kraftfahrer<br />
eines Unternehmens.<br />
Zum Geschäftsplan gehören der Gesellschaftsvertrag bzw. die<br />
Satzung der Kasse, die allgemeinen Bedingungen, unter denen die<br />
Leistungen gewährt werden sollen und die fachlichen Unterlagen,<br />
nach denen das Unternehmen arbeiten soll. Ein Geschäftsplan<br />
muss nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz nur von Kassen<br />
mit Rechtsanspruch (SN 53) aufgestellt werden. Bei Kassen ohne<br />
Rechtsanspruch (SN 54) kann deshalb in anderer Weise sichergestellt<br />
werden, dass die Kasse eine soziale Einrichtung darstellt,<br />
z.B. durch Aufnahme entsprechender Bestimmungen in die Satzung<br />
oder durch Aufstellung eines Leistungsplanes (BFH vom 18.7.1990,<br />
BStBl II 1088).<br />
5. Die Kassen müssen ihr Vermögen und ihre Einkünfte satzungsmäßig<br />
und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich<br />
<strong>für</strong> den begünstigten Zweck verwenden. Die Kassen dürfen<br />
keine anderen als die oben aufgeführten Zwecke verfolgen (BFH<br />
vom 29.1.1969, BStBl II 269). Treten Kassen z.B. als Bauherren<br />
auf, so verlieren sie die Steuerbefreiung; ebenso, wenn sie sich als<br />
Mitunternehmer – insbesondere auch an ihrem Trägerunternehmen<br />
– beteiligen (BFH vom 17.10.1979, BStBl 1980 II 225). Unschädlich<br />
ist dagegen, wenn die Kassen das gesammelte Vermögen<br />
langfristig verzinslich anlegen, z.B. als Darlehen, auch partialisch, in<br />
der Form der echten stillen Gesellschaft. Anders kann es bei einer<br />
Gewinnbeteiligung sein, hier kann u. U. die dauernde Sicherung<br />
– 34 –<br />
nicht mehr gewährleistet sein. Die Anlage kann auch bei den sie<br />
tragenden Unternehmen geschehen, vorausgesetzt, dass die wirtschaftliche<br />
Leistungsfähigkeit des Unternehmens die Sicherheit der<br />
Mittel verbürgt. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, müssen die<br />
Mittel der Kasse in angemessener Frist aus dem Betrieb entnommen<br />
werden. Bei Darlehensgewährung der Kasse an das Trägerunternehmen<br />
zu unangemessener niedriger Verzinsung verliert die Kasse<br />
die Steuerbefreiung. Die Angemessenheit der Verzinsung ist eine<br />
Frage des Einzelfalles (BFH vom 30.5.1990, BStBl II 1000). Ist eine<br />
Hilfskasse in der Rechtsform der Stiftung durch Satzung verpfl ichtet,<br />
ihr Vermögen ungeschmälert zu erhalten, so stellt dies keinen<br />
Verstoß gegen das Gebot der dauernden Vermögenssicherung<br />
<strong>für</strong> Zwecke der Kasse dar. Die Kassen müssen ihren Zweck auch<br />
tatsächlich erfüllen. Jahrelange Untätigkeit führt zum Verlust der<br />
Steuerbefreiung. Die völlige oder teilweise Rückübertragung des<br />
Kassenvermögens auf das Trägerunternehmen ist grundsätzlich<br />
schädlich und führt zum Verlust der Steuerfreiheit. Unschädlich ist<br />
jedoch die Rückübertragung des Vermögensteils, der nach § 6 KStG<br />
zur Teilsteuerpfl icht der Kasse geführt hat (SN 53 und 54). Dies gilt<br />
in diesem Umfang auch <strong>für</strong> die Fälle, in denen die Überdotierung<br />
dadurch entstanden ist, dass das Trägerunternehmen seinen Arbeitnehmern,<br />
die bisher von der Unterstützungskasse (Pensionskasse)<br />
versorgt werden sollten, selbst eine Pensionszusage erteilt oder<br />
dadurch, dass bei einer Unterstützungskasse mit Leistungen von<br />
Fall zu Fall das Trägerunternehmen die Leistungen durch eine<br />
entsprechende Betriebsvereinbarung übernimmt und <strong>für</strong> Fälle, in<br />
denen die Unterstützungskasse durch Änderung des Leistungsplans<br />
die Versorgungsleistungen einschränkt. Trifft dies nicht zu, so tritt<br />
Steuerpfl icht ein; im Allgemeinen nur <strong>für</strong> den Veranlagungszeitraum,<br />
in dem die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Dabei ist jedoch<br />
§ 13 KStG zu beachten (SN 125). Zur Auswirkung der Übertragung<br />
des überdotierten Vermögens bei Trägerunternehmen siehe<br />
SN 102.<br />
Schädlich ist ferner, wenn die Kasse Vorruhestandsleistungen<br />
nach dem Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben<br />
in den Ruhestand (VRG) erbringen und solche Leistungen<br />
in erster Linie dem Trägerunternehmen zugute kommen, da dieses<br />
dadurch von der Verpfl ichtung zur Auszahlung von Vorruhestandsgeldern<br />
befreit wird. Bei Aufhebung der satzungsmäßigen<br />
Vermögensbindung entfällt die Steuerbefreiung auch <strong>für</strong> die<br />
Vergangenheit, soweit keine Verjährung eingetreten ist (BFH vom<br />
15.12.1976, BStBl 1977 II 490). Die Zuwendungen des Trägerunternehmens<br />
gehören dann nicht zu den steuerpfl ichtigen Einnahmen,<br />
die Leistungen der Kasse sind nichtabzugsfähige Aufwendungen.<br />
In der Regel entsteht Steuerpfl icht nur hinsichtlich der Erträge aus<br />
dem von der Kasse angelegten Vermögen. Wegen der Steuerpfl icht<br />
bei Überdotierung siehe SN 53 und 54.<br />
6. Die Kassen müssen ihr Vermögen und ihre Einkünfte satzungsmäßig<br />
und nach der tatsächlichen Geschäftsführung unmittelbar<br />
<strong>für</strong> den begünstigten Zweck verwenden. Die Kassen müssen die<br />
Leistungen selbst erbringen. Die Ansprüche der Leistungsberechtigten<br />
müssen sich gegen die Kassen selbst richten. Treten<br />
sie z. B. nur als Vermittler zwischen den Leistungsempfängern<br />
und Versicherungsunternehmen auf, so sind sie nicht befreit. Eine<br />
Befreiung kommt auch nicht in Betracht, wenn ein Unternehmen<br />
seinen Arbeitnehmern unmittelbar Versorgungsansprüche einräumt<br />
und die Kasse zu seiner Rückdeckung einrichtet. Das gilt auch dann,<br />
wenn die Kasse auf Weisung des Unternehmens die Zahlungen<br />
unmittelbar durchführt. Unschädlich ist dagegen, wenn sich eine<br />
Kasse <strong>für</strong> ihre Verpfl ichtungen eine Rückdeckung bei Versicherungsunternehmen<br />
verschafft.<br />
Unschädlich ist ferner die Übertragung auf eine andere Unterstützungskasse,<br />
wenn diese dem Grunde nach die Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> die Steuerbegünstigung erfüllt und in entsprechendem Umfang<br />
Versorgungsleistungen übernimmt.<br />
7. Bei Aufl ösung der Kassen darf das Vermögen satzungsmäßig<br />
und tatsächlich nur den Leistungsempfängern oder deren Angehörigen<br />
zufl ießen oder <strong>für</strong> ausschließlich gemeinnützige oder<br />
mildtätige Zwecke verwendet werden. Im letzteren Fall gelten die<br />
Ausführungen über die Aufl ösung gemeinnütziger oder mildtätiger<br />
Körperschaften sinngemäß (SN 65). Eine ausreichende Vermögensbindung<br />
liegt jedoch nicht vor, wenn die Satzung sich auf<br />
die allgemeine Bestimmung beschränkt, dass zur Verteilung des<br />
Vermögens der Kasse die Zustimmung des Finanzamts erforderlich