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Prekäre Arbeit

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<strong>Prekäre</strong> <strong>Arbeit</strong> – Neue Herausforderungen und Handlungsmöglichkeiten für die Interessenvertretung<br />

gemeinschaft abgeschlossenen Tarifverträgen für<br />

Leiharbeitsbeschäftigte sind spezielle Tarifverträge<br />

zur <strong>Arbeit</strong>nehmerüberlassung und zum Personalaustausch,<br />

die die IG Metall vereinbart hat. Sie<br />

schaffen die Grundlage, Leiharbeitnehmer/innen<br />

zu Branchenkonditionen und branchenüblichem<br />

Entgelt zu beschäftigen. Das gilt für den bundesweit<br />

gültigen Zusatztarifvertrag zur <strong>Arbeit</strong>nehmerüberlassung,<br />

ebenso wie für regionale, branchenbezogene<br />

oder Firmentarifverträge. Darin<br />

wird der Forderung der Unternehmen nach Flexibilität<br />

nachgekommen. Die Unternehmen haben<br />

Planungssicherheit und die Personalkosten sind<br />

kalkulierbar, gleichzeitig wird ein Unterbietungswettbewerb<br />

verhindert. Als Ausgleich für den<br />

Flexibilitätsvorteil verpflichten sich Unternehmen,<br />

branchenübliche Löhne zu zahlen.<br />

Doch ob Metall- und Elektroindustrie oder Handwerk<br />

– die Tarifverträge werden bis auf wenige<br />

Ausnahmen nicht angewendet. Dieselben <strong>Arbeit</strong>geberverbände,<br />

die mit der IG Metall tarifvertragliche<br />

Regelungen mit hohem Maß an Flexibilität<br />

abschließen – nach offizieller Verlautbarung der<br />

Unternehmen das Hauptmotiv für den Einsatz<br />

temporärer Kräfte - ignorieren diese Vereinbarungen<br />

und nutzen in großem Stil die Beschäftigung<br />

von <strong>Arbeit</strong>skräften gewerbsmäßiger Leiharbeitsfirmen.<br />

Das lässt allein einen Schluss zu: Es geht<br />

darum, gut ausgebildete Kräfte zu Niedriglöhnen<br />

zu beschäftigen. Und der Stammbelegschaft täglich<br />

vor Augen zu führen, dass Leiharbeitskräfte<br />

(notgedrungen) bereit sind, zu schlechteren Ar-<br />

beitsbedingungen und geringeren Löhnen dieselben<br />

Tätigkeiten auszuüben.<br />

Zusatztarifvertrag zum <strong>Arbeit</strong>nehmerüberlassungsgesetz<br />

(AÜG)<br />

Die IG Metall hat im Jahre 2003 mit sämtlichen<br />

regionalen Metallarbeitgeberverbänden einen<br />

Zusatztarifvertrag zum <strong>Arbeit</strong>nehmerüberlassungsgesetz<br />

vereinbart, der für drei Millionen<br />

Beschäftigte in tarifgebundenen Unternehmen<br />

der Metall- und Elektroindustrie gilt. Danach ist<br />

es möglich, dass Unternehmen untereinander<br />

Beschäftigte austauschen. Betriebe mit schwacher<br />

Auftragslage können <strong>Arbeit</strong>nehmer/innen für<br />

eine begrenzte Zeit einem Betrieb überlassen, der<br />

auf Grund eines Auftragsbooms Personal braucht.<br />

Damit ist allen geholfen: Die Auftragsflaute führt<br />

nicht zu Entlassungen, der Betrieb mit kurzfristigem<br />

Auftragshoch spart sich die Kosten für Personalauswahlverfahren<br />

und die Beschäftigten erhalten<br />

dasselbe Entgelt wie in ihrem Stammbetrieb.<br />

Dies ist ein Beispiel für die Durchsetzung des<br />

Equal pay- und Equal-Treatment-Grundsatzes. Der<br />

Zusatztarifvertrag ist seit 1. Januar 2004 gültig,<br />

Beispiele für Anwendungen sind nicht bekannt.<br />

Regionale Tarifverträge<br />

Eine ähnliche Equal-pay-Vereinbarung gibt es auf<br />

regionaler Ebene, zum Beispiel im Raum Bielefeld.<br />

Dort hat die IG Metall Nordrhein-Westfalen<br />

im November 2003 mit etwa einem Dutzend tarifgebundener<br />

Betriebe einen eigenen Tarifvertrag<br />

zum Austausch von Personal abgeschlossen,<br />

damit Unternehmen mit Auftragsflaute nicht Kurz-<br />

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