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Prekäre Arbeit

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arbeit anmelden oder entlassen müssen, sondern<br />

die <strong>Arbeit</strong>nehmer/innen einem Betrieb überlassen<br />

können, der Auftragsspitzen abfangen, aber<br />

nicht eigenes Personal einstellen möchte. Für die<br />

Beschäftigten gibt es kein Risiko: Sie bleiben <strong>Arbeit</strong>nehmer/innen<br />

des Stammbetriebs, erhalten<br />

den gleichen Lohn und können die Überlassung<br />

ablehnen. In der Praxis wird der Personalaustausch<br />

nicht nachgefragt.<br />

Tarifverträge zur <strong>Arbeit</strong>nehmerüberlassung<br />

im Handwerk<br />

Was früher „Kollegenhilfe“ hieß, nennt sich heute<br />

„Regelung der kollegialen <strong>Arbeit</strong>nehmerüberlassung“<br />

auf Basis des AÜG und gilt beispielsweise<br />

im Elektrohandwerk in Bayern und Hessen, im<br />

Schreinerhandwerk in Baden-Württemberg, im<br />

Klempner- und Installateurhandwerk Pfalz oder<br />

in der Heizungsindustrie Baden-Württemberg.<br />

Darin ist geregelt, dass der <strong>Arbeit</strong>geber einen <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />

für einen maximalen Zeitraum einem<br />

anderen Betrieb überlassen kann. Auch dies ist<br />

gedacht, um Kurzarbeit zu verhindern. Die praktische<br />

Anwendung ist marginal.<br />

5.3 Betriebliche Regulierungsansätze<br />

Leiharbeitskräfte sind zwar keine <strong>Arbeit</strong>nehmer/<br />

innen des Entleiherbetriebs, allerdings übt der<br />

Entleiherbetrieb faktisch <strong>Arbeit</strong>geberfunktion<br />

aus. Leiharbeitskräfte sind somit – zumindest<br />

– partiell dem Betrieb zugehörig. Damit hat der<br />

Betriebsrat die Verpflichtung, auch sie nach den<br />

Grundsätzen von Recht und Billigkeit zu behandeln,<br />

Diskriminierungen zu unterbinden und ihre<br />

43<br />

Regulierungserfordernisse und Ansatzpunkte zum Handeln<br />

Interessen zu vertreten. Gleichzeitig ist es auch<br />

Aufgabe des Betriebsrates, die Interessen der<br />

Stammbelegschaft zu vertreten, die durch den<br />

Einsatz von Leiharbeitskräften berührt sind. Sei<br />

es, weil durch das Abarbeiten von Auftragsspitzen<br />

den Stammbeschäftigten Verdienstmöglichkeiten,<br />

beispielsweise durch Überstunden, entgehen. Sei<br />

es, weil Schritt für Schritt <strong>Arbeit</strong>splätze abgebaut<br />

und mit <strong>Prekäre</strong>n besetzt werden und damit durch<br />

die Hintertür Branchentarifverträge ausgehöhlt<br />

werden.<br />

Betriebsräte können ihre Beteiligungsrechte in<br />

sämtlichen Phasen des Einsatzes prekär Beschäftigter<br />

wahrnehmen – von der ersten Überlegung<br />

zur Personalplanung bis zur Unfallverhütung. Es<br />

gibt zahlreiche Betriebsvereinbarungen mit Regelungen<br />

zum Umgang mit befristet und geringfügig<br />

Beschäftigten sowie Leiharbeitnehmer/innen.<br />

„Verhindern können wir den Einsatz nicht“, sagt<br />

ein Betriebsrat, „aber wir können die Bedingungen<br />

regeln, wann sie wo und zu welchen Konditionen<br />

bei uns eingesetzt sind.“ Betriebsräte setzen<br />

ihre Schwerpunkte unterschiedlich.<br />

Im Folgenden werden zwölf verschiedene Handlungsansätze<br />

skizziert.<br />

Einstellung von Leiharbeitsbeschäftigten<br />

Der Betriebsrat im Entleiherbetrieb ist nach § 14<br />

Abs. 3 AÜG in Verbindung mit dem § 99 BetrVG<br />

bei jeder Einstellung eines Leiharbeitsbeschäftigten<br />

zu beteiligen. Es gelten die gleichen Bedingungen<br />

wie bei sonstigen Einstellungen. Ein blo-

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