Prekäre Arbeit
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arbeit anmelden oder entlassen müssen, sondern<br />
die <strong>Arbeit</strong>nehmer/innen einem Betrieb überlassen<br />
können, der Auftragsspitzen abfangen, aber<br />
nicht eigenes Personal einstellen möchte. Für die<br />
Beschäftigten gibt es kein Risiko: Sie bleiben <strong>Arbeit</strong>nehmer/innen<br />
des Stammbetriebs, erhalten<br />
den gleichen Lohn und können die Überlassung<br />
ablehnen. In der Praxis wird der Personalaustausch<br />
nicht nachgefragt.<br />
Tarifverträge zur <strong>Arbeit</strong>nehmerüberlassung<br />
im Handwerk<br />
Was früher „Kollegenhilfe“ hieß, nennt sich heute<br />
„Regelung der kollegialen <strong>Arbeit</strong>nehmerüberlassung“<br />
auf Basis des AÜG und gilt beispielsweise<br />
im Elektrohandwerk in Bayern und Hessen, im<br />
Schreinerhandwerk in Baden-Württemberg, im<br />
Klempner- und Installateurhandwerk Pfalz oder<br />
in der Heizungsindustrie Baden-Württemberg.<br />
Darin ist geregelt, dass der <strong>Arbeit</strong>geber einen <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />
für einen maximalen Zeitraum einem<br />
anderen Betrieb überlassen kann. Auch dies ist<br />
gedacht, um Kurzarbeit zu verhindern. Die praktische<br />
Anwendung ist marginal.<br />
5.3 Betriebliche Regulierungsansätze<br />
Leiharbeitskräfte sind zwar keine <strong>Arbeit</strong>nehmer/<br />
innen des Entleiherbetriebs, allerdings übt der<br />
Entleiherbetrieb faktisch <strong>Arbeit</strong>geberfunktion<br />
aus. Leiharbeitskräfte sind somit – zumindest<br />
– partiell dem Betrieb zugehörig. Damit hat der<br />
Betriebsrat die Verpflichtung, auch sie nach den<br />
Grundsätzen von Recht und Billigkeit zu behandeln,<br />
Diskriminierungen zu unterbinden und ihre<br />
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Regulierungserfordernisse und Ansatzpunkte zum Handeln<br />
Interessen zu vertreten. Gleichzeitig ist es auch<br />
Aufgabe des Betriebsrates, die Interessen der<br />
Stammbelegschaft zu vertreten, die durch den<br />
Einsatz von Leiharbeitskräften berührt sind. Sei<br />
es, weil durch das Abarbeiten von Auftragsspitzen<br />
den Stammbeschäftigten Verdienstmöglichkeiten,<br />
beispielsweise durch Überstunden, entgehen. Sei<br />
es, weil Schritt für Schritt <strong>Arbeit</strong>splätze abgebaut<br />
und mit <strong>Prekäre</strong>n besetzt werden und damit durch<br />
die Hintertür Branchentarifverträge ausgehöhlt<br />
werden.<br />
Betriebsräte können ihre Beteiligungsrechte in<br />
sämtlichen Phasen des Einsatzes prekär Beschäftigter<br />
wahrnehmen – von der ersten Überlegung<br />
zur Personalplanung bis zur Unfallverhütung. Es<br />
gibt zahlreiche Betriebsvereinbarungen mit Regelungen<br />
zum Umgang mit befristet und geringfügig<br />
Beschäftigten sowie Leiharbeitnehmer/innen.<br />
„Verhindern können wir den Einsatz nicht“, sagt<br />
ein Betriebsrat, „aber wir können die Bedingungen<br />
regeln, wann sie wo und zu welchen Konditionen<br />
bei uns eingesetzt sind.“ Betriebsräte setzen<br />
ihre Schwerpunkte unterschiedlich.<br />
Im Folgenden werden zwölf verschiedene Handlungsansätze<br />
skizziert.<br />
Einstellung von Leiharbeitsbeschäftigten<br />
Der Betriebsrat im Entleiherbetrieb ist nach § 14<br />
Abs. 3 AÜG in Verbindung mit dem § 99 BetrVG<br />
bei jeder Einstellung eines Leiharbeitsbeschäftigten<br />
zu beteiligen. Es gelten die gleichen Bedingungen<br />
wie bei sonstigen Einstellungen. Ein blo-