Prekäre Arbeit
Prekäre Arbeit
Prekäre Arbeit
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Prekäre</strong> <strong>Arbeit</strong> – Neue Herausforderungen und Handlungsmöglichkeiten für die Interessenvertretung<br />
Leiharbeitnehmer/innen unter Berücksichtigung<br />
der vorhandenen und benötigten Qualifikation<br />
bevorzugt zu berücksichtigen.“<br />
Entlohnung von Leiharbeitsbeschäftigten<br />
In etlichen Betriebsvereinbarungen finden sich<br />
Reglungen zur Entlohnung, immer mit dem Ziel,<br />
die Kluft zum Entgelt der Stammbelegschaft möglichst<br />
gering zu halten. Damit wird auch sichergestellt,<br />
dass Leiharbeitsbeschäftigte beim Entleiher<br />
nicht in die Rolle von Lohndrückern geraten.<br />
Beispiel: „Die Leiharbeitnehmer/innen werden<br />
nach den jeweils gültigen standortbezogenen<br />
Tarifvergütungen der IG Metall für die Metall- und<br />
Elektroindustrie eingruppiert und vergütet.“ Weiter:<br />
„Die Höhe der Vergütung für Mehr-, Nacht-,<br />
Sonntags- und Feiertagsarbeit richtet sich nach<br />
den jeweils gültigen standortbezogenen Manteltarifverträgen<br />
der IG Metall (…)“. Bei Opel in<br />
Bochum ist festgeschrieben, dass der Lohn eines<br />
Leiharbeitsbeschäftigten einer Opel-Prämienlohngruppe<br />
entspricht.<br />
Personalplanung<br />
Betriebsräte müssen nach § 92 BetrVG rechtzeitig<br />
und umfassend über die Personalplanung des<br />
Unternehmens unterrichtet werden. Das bezieht<br />
auch Leiharbeitsbeschäftigte ein. Durch eine<br />
vorausschauende Planung muss sichergestellt<br />
sein, dass es nicht zu hausgemachten Engpässen<br />
kommt, die immer wieder kurzfristige Einsätze<br />
von Leiharbeitsbeschäftigten notwendig machen.<br />
Ziel einer Planung ist, den Umfang von Leiharbeit<br />
zu begrenzen und Beschäftigung der Stammbe-<br />
legschaft zu sichern. Des weiteren kann sich der<br />
Betriebsrat auf § 92a BetrVG berufen, wonach er<br />
dem <strong>Arbeit</strong>geber Vorschläge für die Einführung<br />
einer Personalplanung machen kann. Auch das<br />
dient der Beschäftigungssicherung.<br />
Der Betriebsrat eines Konzerns hat sich in einer<br />
Betriebsvereinbarung zusichern lassen, dass<br />
Betriebsleitung und Betriebsrat monatlich personelle<br />
Kapazitätspläne beraten. Alle drei Monate<br />
wird der Betriebsrat über die Auslastung für das<br />
folgende Quartal informiert. Des weiteren ist der<br />
Betriebsrat nach § 99 BetrVG über den Einsatz<br />
von Leiharbeitsbeschäftigten zu beteiligen. Der<br />
Betriebsrat kann seine Zustimmung dann verweigern,<br />
wenn ein Leiharbeitnehmer vorhersehbar<br />
mehr als drei Monate zum Einsatz kommen soll.<br />
In diesem Fall kann der Betriebsrat die Einstellung<br />
eines befristet Beschäftigten verlangen.<br />
Mitbestimmung bei der <strong>Arbeit</strong>szeit<br />
Der Betriebsrat einer Firma, in der Leiharbeitnehmer/innen<br />
eingesetzt werden, bestimmt bei<br />
der Lage und Verteilung der <strong>Arbeit</strong>szeit und der<br />
Anordnung von Mehrarbeit mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2<br />
und 3 BetrVG). Seinem Mitbestimmungsrecht ist<br />
nicht schon dadurch genügt, dass der <strong>Arbeit</strong>geber<br />
Leiharbeitskräfte in den für die Stammbelegschaft<br />
vereinbarten Dienstplänen einsetzt. Der Betriebsrat<br />
bestimmt bei der konkreten Zuordnung der<br />
Leiharbeitnehmer/innen zu den Schichten und<br />
Dienstplänen mit. Verstößt der <strong>Arbeit</strong>geber dagegen,<br />
steht dem Betriebsrat ein Unterlassungsspruch<br />
zu, den er durch einstweilige Verfügung<br />
46