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Prekäre Arbeit

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<strong>Prekäre</strong> <strong>Arbeit</strong> – Neue Herausforderungen und Handlungsmöglichkeiten für die Interessenvertretung<br />

Leiharbeitnehmer/innen unter Berücksichtigung<br />

der vorhandenen und benötigten Qualifikation<br />

bevorzugt zu berücksichtigen.“<br />

Entlohnung von Leiharbeitsbeschäftigten<br />

In etlichen Betriebsvereinbarungen finden sich<br />

Reglungen zur Entlohnung, immer mit dem Ziel,<br />

die Kluft zum Entgelt der Stammbelegschaft möglichst<br />

gering zu halten. Damit wird auch sichergestellt,<br />

dass Leiharbeitsbeschäftigte beim Entleiher<br />

nicht in die Rolle von Lohndrückern geraten.<br />

Beispiel: „Die Leiharbeitnehmer/innen werden<br />

nach den jeweils gültigen standortbezogenen<br />

Tarifvergütungen der IG Metall für die Metall- und<br />

Elektroindustrie eingruppiert und vergütet.“ Weiter:<br />

„Die Höhe der Vergütung für Mehr-, Nacht-,<br />

Sonntags- und Feiertagsarbeit richtet sich nach<br />

den jeweils gültigen standortbezogenen Manteltarifverträgen<br />

der IG Metall (…)“. Bei Opel in<br />

Bochum ist festgeschrieben, dass der Lohn eines<br />

Leiharbeitsbeschäftigten einer Opel-Prämienlohngruppe<br />

entspricht.<br />

Personalplanung<br />

Betriebsräte müssen nach § 92 BetrVG rechtzeitig<br />

und umfassend über die Personalplanung des<br />

Unternehmens unterrichtet werden. Das bezieht<br />

auch Leiharbeitsbeschäftigte ein. Durch eine<br />

vorausschauende Planung muss sichergestellt<br />

sein, dass es nicht zu hausgemachten Engpässen<br />

kommt, die immer wieder kurzfristige Einsätze<br />

von Leiharbeitsbeschäftigten notwendig machen.<br />

Ziel einer Planung ist, den Umfang von Leiharbeit<br />

zu begrenzen und Beschäftigung der Stammbe-<br />

legschaft zu sichern. Des weiteren kann sich der<br />

Betriebsrat auf § 92a BetrVG berufen, wonach er<br />

dem <strong>Arbeit</strong>geber Vorschläge für die Einführung<br />

einer Personalplanung machen kann. Auch das<br />

dient der Beschäftigungssicherung.<br />

Der Betriebsrat eines Konzerns hat sich in einer<br />

Betriebsvereinbarung zusichern lassen, dass<br />

Betriebsleitung und Betriebsrat monatlich personelle<br />

Kapazitätspläne beraten. Alle drei Monate<br />

wird der Betriebsrat über die Auslastung für das<br />

folgende Quartal informiert. Des weiteren ist der<br />

Betriebsrat nach § 99 BetrVG über den Einsatz<br />

von Leiharbeitsbeschäftigten zu beteiligen. Der<br />

Betriebsrat kann seine Zustimmung dann verweigern,<br />

wenn ein Leiharbeitnehmer vorhersehbar<br />

mehr als drei Monate zum Einsatz kommen soll.<br />

In diesem Fall kann der Betriebsrat die Einstellung<br />

eines befristet Beschäftigten verlangen.<br />

Mitbestimmung bei der <strong>Arbeit</strong>szeit<br />

Der Betriebsrat einer Firma, in der Leiharbeitnehmer/innen<br />

eingesetzt werden, bestimmt bei<br />

der Lage und Verteilung der <strong>Arbeit</strong>szeit und der<br />

Anordnung von Mehrarbeit mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2<br />

und 3 BetrVG). Seinem Mitbestimmungsrecht ist<br />

nicht schon dadurch genügt, dass der <strong>Arbeit</strong>geber<br />

Leiharbeitskräfte in den für die Stammbelegschaft<br />

vereinbarten Dienstplänen einsetzt. Der Betriebsrat<br />

bestimmt bei der konkreten Zuordnung der<br />

Leiharbeitnehmer/innen zu den Schichten und<br />

Dienstplänen mit. Verstößt der <strong>Arbeit</strong>geber dagegen,<br />

steht dem Betriebsrat ein Unterlassungsspruch<br />

zu, den er durch einstweilige Verfügung<br />

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