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Ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für ... - EJPD - admin.ch

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ei<strong>ch</strong>, Belgien, die Niederlande, Grie<strong>ch</strong>enland). Na<strong>ch</strong>stehend werden zwei<br />

weitere Systeme etwas ausführli<strong>ch</strong>er dargelegt.<br />

1. Österrei<strong>ch</strong>, Italien<br />

Na<strong>ch</strong> österrei<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>em und italienis<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t ist der Erbe zwar Gesamtre<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger,<br />

do<strong>ch</strong> erwirbt er den Na<strong>ch</strong>lass ni<strong>ch</strong>t ipso iure mit dem Tode<br />

des Erblassers. Vielmehr bedarf es zusätzli<strong>ch</strong> zum Erwerbsgrund (titulus) eines<br />

Erwerbsaktes (modus). Zwis<strong>ch</strong>en Erbfall und dem <strong>für</strong> den Erbs<strong>ch</strong>aftserwerb<br />

notwendigen Akt stellt das Erbs<strong>ch</strong>aftsvermögen ein Sondervermögen<br />

dar (hereditas iacens). Dieser Erwerbsakt besteht im österrei<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t<br />

in der ausdrückli<strong>ch</strong>en Erklärung über die Annahme der Erbs<strong>ch</strong>aft (sog. Erbserklärung,<br />

§ 799 Allgemeines Bürgerli<strong>ch</strong>es Gesetzbu<strong>ch</strong>, ABGB) und der<br />

Einantwortung dur<strong>ch</strong> das Verlassens<strong>ch</strong>aftsgeri<strong>ch</strong>t. Einantwortung ist Übergabe<br />

des Na<strong>ch</strong>lasses "in den re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Besitz" (§ 797 Satz 2 ABGB). Im italienis<strong>ch</strong>en<br />

Re<strong>ch</strong>t besteht der Erwerbsakt in der ausdrückli<strong>ch</strong>en Annahme der<br />

Erbs<strong>ch</strong>aft (accettazione dell'eredità, Art. 459 Codice civile). Die Annahme<br />

wirkt auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs zurück (Art. 495 Satz 2<br />

Codice civile) und kann ausdrückli<strong>ch</strong> oder stills<strong>ch</strong>weigend erfolgen (Art. 474<br />

Codice civile). Der Vermä<strong>ch</strong>tnisnehmer hat einen unmittelbaren Anspru<strong>ch</strong> auf<br />

Aussonderung aus dem Na<strong>ch</strong>lass, es bedarf <strong>als</strong>o keiner Annahmeerklärung<br />

(Art. 649 Codice civile). Ein unmittelbarer Übergang im Zeitpunkt der Eröffnung<br />

des Erbgangs tritt au<strong>ch</strong> ein, wenn der Staat <strong>als</strong> gesetzli<strong>ch</strong>er Erbe letzter<br />

Ordnung berufen ist (Art. 586 Abs. 1 Satz 2 Codice civile).<br />

2. Anglo-amerikanis<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>tskreis<br />

Die Na<strong>ch</strong>lassverfahren (probate) des anglo-amerikanis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tskreises 5<br />

zei<strong>ch</strong>nen si<strong>ch</strong> dadur<strong>ch</strong> aus, dass im Regelfall der Na<strong>ch</strong>lass ni<strong>ch</strong>t ipso iure mit<br />

dem Tode des Erblassers auf die Erben übergeht, sondern zunä<strong>ch</strong>st von einem<br />

Zwis<strong>ch</strong>enbere<strong>ch</strong>tigten (personal representative) erworben wird. Dieser<br />

heisst executor (weibli<strong>ch</strong>e Form executrix), wenn er vom Erblasser ernannt<br />

wurde, bzw. <strong>admin</strong>istrator, wenn bei Fehlen eines Testaments das Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>t<br />

einen Na<strong>ch</strong>lassverwalter bezei<strong>ch</strong>net. Aufgabe des Zwis<strong>ch</strong>enbere<strong>ch</strong>tigten<br />

ist die Liquidation des Na<strong>ch</strong>lasses dur<strong>ch</strong> Einzug und Versilberung<br />

der Aktiven und Beglei<strong>ch</strong>ung der Passiven. Erst na<strong>ch</strong> Abs<strong>ch</strong>luss der Liquidation<br />

kehrt er den Übers<strong>ch</strong>uss an die Endbegünstigten (beneficiaries) aus.<br />

Der Zwis<strong>ch</strong>enbere<strong>ch</strong>tigte unterliegt strengen Treue- und Sorgfaltspfli<strong>ch</strong>ten, die<br />

mit denjenigen eines Trustee verglei<strong>ch</strong>bar sind.<br />

Zu bea<strong>ch</strong>ten ist allerdings, dass die Re<strong>ch</strong>tsordnungen des anglo-amerikanis<strong>ch</strong>en<br />

Re<strong>ch</strong>tskreises zwar dur<strong>ch</strong> eine gemeinsame Re<strong>ch</strong>tstradition verbunden<br />

sind, dass jedo<strong>ch</strong> in vielen Einzelheiten bea<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Unters<strong>ch</strong>iede bestehen.<br />

Das gilt au<strong>ch</strong> und gerade <strong>für</strong> das Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>t, das heute überall<br />

bis in die Einzelheiten gesetzli<strong>ch</strong> geregelt ist (statutory law). Für Fragen im<br />

5 Als anglo-amerikanis<strong>ch</strong> werden jene Re<strong>ch</strong>tsordnungen bezei<strong>ch</strong>net, wel<strong>ch</strong>e dur<strong>ch</strong><br />

englis<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t geprägt sind; vgl. Konrad ZWEIGERT/Hein KÖTZ, Einführung in die<br />

Re<strong>ch</strong>tsverglei<strong>ch</strong>ung, 3. Aufl., Tübingen 1996, S. 177 ff. Dazu gehören neben England<br />

und Wales unter anderem au<strong>ch</strong> Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika (mit<br />

Ausnahme von Louisiana), Kanada (mit Ausnahme von Quebec), Australien und<br />

Neuseeland.<br />

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