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Ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für ... - EJPD - admin.ch

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V. Vorgehen bei Fehlen eines anerkennungsfähigen Titels<br />

Fehlt es an einer Ents<strong>ch</strong>eidung oder einer Urkunde, wel<strong>ch</strong>e anerkannt werden<br />

kann, so ist grundsätzli<strong>ch</strong> ein s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Eröffnungsverfahren na<strong>ch</strong>zuholen.<br />

Die internationale Zuständigkeit der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Behörden ergibt<br />

si<strong>ch</strong> aus Art. 87 Abs. 1 IPRG (Behörden am s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Heimatort), soweit<br />

es um einen S<strong>ch</strong>weizerbürger mit letztem Wohnsitz im Ausland geht, und<br />

aus Art. 88 IPRG (Behörden am Ort der gelegenen Sa<strong>ch</strong>e), soweit es um einen<br />

Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland geht.<br />

Liegt zwar ein Erbausweis vor, ist eine Anerkennung jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong><br />

oder sind die Erfordernisse <strong>für</strong> eine Substitution (Äquivalenz) ni<strong>ch</strong>t erfüllt, so<br />

kann die internationale Zuständigkeit ni<strong>ch</strong>t auf die Art. 87 f. IPRG gestützt<br />

werden, denn der ausländis<strong>ch</strong>e Staat hat si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>aus mit dem Na<strong>ch</strong>lass<br />

befasst. Eine Zuständigkeit besteht jedo<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Art. 3 IPRG am Ort, „mit dem<br />

der Sa<strong>ch</strong>verhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.“ Das dürfte in<br />

aller Regel der Ort der gelegenen Sa<strong>ch</strong>e sein.<br />

Die zuständigen Behörden ermitteln das anwendbare Re<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> den Grundsätzen<br />

von Art. 91 IPRG.<br />

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