Ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für ... - EJPD - admin.ch
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V. Vorgehen bei Fehlen eines anerkennungsfähigen Titels<br />
Fehlt es an einer Ents<strong>ch</strong>eidung oder einer Urkunde, wel<strong>ch</strong>e anerkannt werden<br />
kann, so ist grundsätzli<strong>ch</strong> ein s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Eröffnungsverfahren na<strong>ch</strong>zuholen.<br />
Die internationale Zuständigkeit der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Behörden ergibt<br />
si<strong>ch</strong> aus Art. 87 Abs. 1 IPRG (Behörden am s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Heimatort), soweit<br />
es um einen S<strong>ch</strong>weizerbürger mit letztem Wohnsitz im Ausland geht, und<br />
aus Art. 88 IPRG (Behörden am Ort der gelegenen Sa<strong>ch</strong>e), soweit es um einen<br />
Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland geht.<br />
Liegt zwar ein Erbausweis vor, ist eine Anerkennung jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong><br />
oder sind die Erfordernisse <strong>für</strong> eine Substitution (Äquivalenz) ni<strong>ch</strong>t erfüllt, so<br />
kann die internationale Zuständigkeit ni<strong>ch</strong>t auf die Art. 87 f. IPRG gestützt<br />
werden, denn der ausländis<strong>ch</strong>e Staat hat si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>aus mit dem Na<strong>ch</strong>lass<br />
befasst. Eine Zuständigkeit besteht jedo<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Art. 3 IPRG am Ort, „mit dem<br />
der Sa<strong>ch</strong>verhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.“ Das dürfte in<br />
aller Regel der Ort der gelegenen Sa<strong>ch</strong>e sein.<br />
Die zuständigen Behörden ermitteln das anwendbare Re<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> den Grundsätzen<br />
von Art. 91 IPRG.<br />
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