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Ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für ... - EJPD - admin.ch

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erbra<strong>ch</strong>t werden. Bedingung ist, dass die Voraussetzungen der Art. 96 sowie<br />

Art. 25 bis 27 IPRG <strong>für</strong> die Anerkennung ausländis<strong>ch</strong>er Ents<strong>ch</strong>eidungen erfüllt<br />

sind. Darüber hinaus ist erforderli<strong>ch</strong>, dass die ausländis<strong>ch</strong>e Urkunde einer<br />

Erbbes<strong>ch</strong>einigung i.S.v. Art. 559 ZGB im wesentli<strong>ch</strong>en glei<strong>ch</strong>wertig ist (Äquivalenz).<br />

Na<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t erwerben die Erben den Na<strong>ch</strong>lass mit dem Tode<br />

des Erblassers direkt und von Gesetzes wegen (Art. 560 Abs. 1 ZGB).<br />

Dem Grundsatz des unmittelbaren Erwerbs des Na<strong>ch</strong>lasses ipso iure im Zeitpunkt<br />

des Erbgangs folgen zwar au<strong>ch</strong> viele andere kontinentale Re<strong>ch</strong>tsordnungen<br />

(z.B. Deuts<strong>ch</strong>land, Frankrei<strong>ch</strong>, Belgien, die Niederlande, Grie<strong>ch</strong>enland),<br />

do<strong>ch</strong> handelt es si<strong>ch</strong> keineswegs um eine universale Lösung. Vielmehr<br />

lassen si<strong>ch</strong> daneben im wesentli<strong>ch</strong>en zwei weitere Systeme unters<strong>ch</strong>eiden.<br />

Na<strong>ch</strong> dem ersten ist der Erbe zwar ebenfalls Gesamtre<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger, do<strong>ch</strong><br />

bedarf der Erbs<strong>ch</strong>aftserwerb zusätzli<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> eines Erwerbsaktes (Österrei<strong>ch</strong>,<br />

Italien). Die anglo-amerikanis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsordnungen kennen grundsätzli<strong>ch</strong><br />

keinen direkten Na<strong>ch</strong>lasserwerb dur<strong>ch</strong> die Erben; vielmehr geht dieser zunä<strong>ch</strong>st<br />

auf einen Zwis<strong>ch</strong>enbere<strong>ch</strong>tigten (<strong>admin</strong>istrator, executor o.ä.) über, der<br />

die Aktiven und Passiven liquidiert und bloss einen allfälligen Übers<strong>ch</strong>uss an<br />

die Endbegünstigten auskehrt. Die Ausgestaltung des Na<strong>ch</strong>lassverfahrens ist<br />

<strong>für</strong> die Anerkennung ausländis<strong>ch</strong>er Erbausweise im Hinblick auf Eintragungen<br />

im s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Grundbu<strong>ch</strong> deshalb von Bedeutung, weil die Erbausweise<br />

die Unters<strong>ch</strong>iede in der Me<strong>ch</strong>anik des Na<strong>ch</strong>lasserwerbs im Massstab eins zu<br />

eins abbilden. Insbesondere weisen Erbausweise aus dem angloamerikanis<strong>ch</strong>en<br />

Re<strong>ch</strong>tskreis ni<strong>ch</strong>t direkt die Endbegünstigten (Erben) aus.<br />

Der vorliegende Überblick soll <strong>als</strong> erste Orientierungshilfe <strong>für</strong> Grundbu<strong>ch</strong>ämter<br />

dienen, denen gestützt auf ausländis<strong>ch</strong>e Erbausweise eine Anmeldung zur<br />

Eintragung im Grundbu<strong>ch</strong> vorliegt. In einem ersten Teil werden die Re<strong>ch</strong>tsgrundlagen<br />

und Voraussetzungen der Anerkennung ausländis<strong>ch</strong>er Erbre<strong>ch</strong>tsausweise<br />

und die Kriterien der Äquivalenzprüfung in allgemeiner Form dargestellt.<br />

Weiter wird kurz auf das Vorgehen hingewiesen, wenn kein ausländis<strong>ch</strong>es<br />

Erbfolgezeugnis vorliegt oder dessen Anerkennung ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong> ist.<br />

Ein zweiter Teil legt <strong>für</strong> eine Reihe ausgewählter Re<strong>ch</strong>tsordnungen dar, wel<strong>ch</strong>e<br />

ausländis<strong>ch</strong>en Dokumente <strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> im Sinn von Art. 18 GBV in Betra<strong>ch</strong>t<br />

kommen. Diese Länderberi<strong>ch</strong>te basieren auf Auskünften, wel<strong>ch</strong>e das<br />

Bundesamt <strong>für</strong> Justiz (Eidg. Amt <strong>für</strong> Grundbu<strong>ch</strong>- und Bodenre<strong>ch</strong>t und Sektion<br />

internationales Privat- und Zivilprozessre<strong>ch</strong>t) sowie das S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Institut<br />

<strong>für</strong> Re<strong>ch</strong>tsverglei<strong>ch</strong>ung in Lausanne in den vergangenen Jahren erteilt haben.<br />

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