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Ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für ... - EJPD - admin.ch

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Vereinigte Staaten von Amerika 1<br />

Vereinigte Staaten von Amerika-1/3<br />

In den Vereinigten Staaten von Amerika fällt das Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>t in<br />

die Kompetenz der Einzelstaaten. Deshalb gibt es kein einheitli<strong>ch</strong>es amerikanis<strong>ch</strong>es<br />

Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>t. Eine gewisse Re<strong>ch</strong>tsanglei<strong>ch</strong>ung ist allerdings<br />

dur<strong>ch</strong> den Uniform Probate Code (UPC) errei<strong>ch</strong>t worden, ein Modellgesetz,<br />

das bis heute in gut zwei Dutzend Staaten vollständig oder weitgehend<br />

übernommen worden ist und au<strong>ch</strong> die Gesetzgebung in den übrigen Staaten<br />

massgebli<strong>ch</strong> beeinflusst hat. Die folgende Darstellung geht im Sinne eines<br />

allgemeinen Überblicks von der Regelung des UPC aus, do<strong>ch</strong> ist es ni<strong>ch</strong>t<br />

mögli<strong>ch</strong>, im konkreten Einzelfall auf diese Ausführungen abzustellen. Vielmehr<br />

ist – gegebenenfalls unter Mitwirkung der Parteien (Art. 16 IPRG) – immer die<br />

Re<strong>ch</strong>tslage des Staates festzustellen, aus dem die fragli<strong>ch</strong>e Urkunde stammt.<br />

In seinen Grundzügen entspri<strong>ch</strong>t das US-amerikanis<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>t<br />

ausser in Louisiana dem probate-Verfahren des englis<strong>ch</strong>en<br />

Re<strong>ch</strong>ts (vgl. Article III UPC; zum englis<strong>ch</strong>en Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>t s. Länderberi<strong>ch</strong>t<br />

"England und Wales"). Ein wesentli<strong>ch</strong>er Unters<strong>ch</strong>ied besteht darin,<br />

dass in den USA das ordentli<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>lassverfahren zunehmend zugunsten<br />

einer vereinfa<strong>ch</strong>ten Na<strong>ch</strong>lassabwicklung zurückgedrängt wird. Im Rahmen<br />

dieser vereinfa<strong>ch</strong>ten Na<strong>ch</strong>lassverfahren fällt insbesondere au<strong>ch</strong> der Zwis<strong>ch</strong>enbere<strong>ch</strong>tigte<br />

weg, und die Erben erwerben den Na<strong>ch</strong>lass teilweise unmittelbar<br />

und ipso iure. Bei Erblassern mit Wohnsitz in den USA ist deshalb<br />

immer genau abzuklären, ob ein förmli<strong>ch</strong>es Probate-Verfahren dur<strong>ch</strong>geführt<br />

worden ist.<br />

Für Urkunden im Probate-Verfahren ist auf die Ausführungen im Länderberi<strong>ch</strong>t<br />

"England und Wales" zu verweisen. Wie im englis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t werden die<br />

<strong>Ausweis</strong>e des Na<strong>ch</strong>lassverwalters letters of <strong>admin</strong>istration oder grant of probate<br />

genannt, je na<strong>ch</strong>dem, ob ein Testament vorhanden ist oder die gesetzli<strong>ch</strong>e<br />

Erbfolge zur Anwendung gelangt. Zuständig <strong>für</strong> die Ausstellung ist der<br />

sogenannte registrar (vgl. § 1-307 UPC). Es handelt si<strong>ch</strong> dabei um einen<br />

Ri<strong>ch</strong>ter oder eine von diesem bezei<strong>ch</strong>nete Person. Wel<strong>ch</strong>es Geri<strong>ch</strong>t <strong>als</strong><br />

Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>t zuständig ist, wird dur<strong>ch</strong> Staatsre<strong>ch</strong>t bestimmt. Die Bezei<strong>ch</strong>nung<br />

we<strong>ch</strong>selt von Staat zu Staat (z.B. Probate Court, Surrogate's Court<br />

usw.). Der registrar wird aufgrund eines Antrags tätig, wel<strong>ch</strong>er Angaben zum<br />

Erblasser sowie Name und Adresse der Angehörigen des Erblassers enthält<br />

(vgl. § 3-301 UPC). Die Erben müssen von der Einleitung des Verfahrens informiert<br />

werden (§ 3-705 UPC). Der registrar hat diese Angaben zu überprüfen<br />

und stellt einen letters of <strong>admin</strong>istration bzw. einen grant of probate aus,<br />

wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Für die Voraussetzungen, unter denen sol<strong>ch</strong>e Ernennungsurkunden im<br />

s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Na<strong>ch</strong>lassverfahren bea<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> sein können, gelten die Ausführungen<br />

im Länderberi<strong>ch</strong>t "England und Wales" sinngemäss.<br />

1 Stand Oktober 2001

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