Ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für ... - EJPD - admin.ch
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Vereinigte Staaten von Amerika 1<br />
Vereinigte Staaten von Amerika-1/3<br />
In den Vereinigten Staaten von Amerika fällt das Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>t in<br />
die Kompetenz der Einzelstaaten. Deshalb gibt es kein einheitli<strong>ch</strong>es amerikanis<strong>ch</strong>es<br />
Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>t. Eine gewisse Re<strong>ch</strong>tsanglei<strong>ch</strong>ung ist allerdings<br />
dur<strong>ch</strong> den Uniform Probate Code (UPC) errei<strong>ch</strong>t worden, ein Modellgesetz,<br />
das bis heute in gut zwei Dutzend Staaten vollständig oder weitgehend<br />
übernommen worden ist und au<strong>ch</strong> die Gesetzgebung in den übrigen Staaten<br />
massgebli<strong>ch</strong> beeinflusst hat. Die folgende Darstellung geht im Sinne eines<br />
allgemeinen Überblicks von der Regelung des UPC aus, do<strong>ch</strong> ist es ni<strong>ch</strong>t<br />
mögli<strong>ch</strong>, im konkreten Einzelfall auf diese Ausführungen abzustellen. Vielmehr<br />
ist – gegebenenfalls unter Mitwirkung der Parteien (Art. 16 IPRG) – immer die<br />
Re<strong>ch</strong>tslage des Staates festzustellen, aus dem die fragli<strong>ch</strong>e Urkunde stammt.<br />
In seinen Grundzügen entspri<strong>ch</strong>t das US-amerikanis<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>t<br />
ausser in Louisiana dem probate-Verfahren des englis<strong>ch</strong>en<br />
Re<strong>ch</strong>ts (vgl. Article III UPC; zum englis<strong>ch</strong>en Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>t s. Länderberi<strong>ch</strong>t<br />
"England und Wales"). Ein wesentli<strong>ch</strong>er Unters<strong>ch</strong>ied besteht darin,<br />
dass in den USA das ordentli<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>lassverfahren zunehmend zugunsten<br />
einer vereinfa<strong>ch</strong>ten Na<strong>ch</strong>lassabwicklung zurückgedrängt wird. Im Rahmen<br />
dieser vereinfa<strong>ch</strong>ten Na<strong>ch</strong>lassverfahren fällt insbesondere au<strong>ch</strong> der Zwis<strong>ch</strong>enbere<strong>ch</strong>tigte<br />
weg, und die Erben erwerben den Na<strong>ch</strong>lass teilweise unmittelbar<br />
und ipso iure. Bei Erblassern mit Wohnsitz in den USA ist deshalb<br />
immer genau abzuklären, ob ein förmli<strong>ch</strong>es Probate-Verfahren dur<strong>ch</strong>geführt<br />
worden ist.<br />
Für Urkunden im Probate-Verfahren ist auf die Ausführungen im Länderberi<strong>ch</strong>t<br />
"England und Wales" zu verweisen. Wie im englis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t werden die<br />
<strong>Ausweis</strong>e des Na<strong>ch</strong>lassverwalters letters of <strong>admin</strong>istration oder grant of probate<br />
genannt, je na<strong>ch</strong>dem, ob ein Testament vorhanden ist oder die gesetzli<strong>ch</strong>e<br />
Erbfolge zur Anwendung gelangt. Zuständig <strong>für</strong> die Ausstellung ist der<br />
sogenannte registrar (vgl. § 1-307 UPC). Es handelt si<strong>ch</strong> dabei um einen<br />
Ri<strong>ch</strong>ter oder eine von diesem bezei<strong>ch</strong>nete Person. Wel<strong>ch</strong>es Geri<strong>ch</strong>t <strong>als</strong><br />
Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>t zuständig ist, wird dur<strong>ch</strong> Staatsre<strong>ch</strong>t bestimmt. Die Bezei<strong>ch</strong>nung<br />
we<strong>ch</strong>selt von Staat zu Staat (z.B. Probate Court, Surrogate's Court<br />
usw.). Der registrar wird aufgrund eines Antrags tätig, wel<strong>ch</strong>er Angaben zum<br />
Erblasser sowie Name und Adresse der Angehörigen des Erblassers enthält<br />
(vgl. § 3-301 UPC). Die Erben müssen von der Einleitung des Verfahrens informiert<br />
werden (§ 3-705 UPC). Der registrar hat diese Angaben zu überprüfen<br />
und stellt einen letters of <strong>admin</strong>istration bzw. einen grant of probate aus,<br />
wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
Für die Voraussetzungen, unter denen sol<strong>ch</strong>e Ernennungsurkunden im<br />
s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Na<strong>ch</strong>lassverfahren bea<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> sein können, gelten die Ausführungen<br />
im Länderberi<strong>ch</strong>t "England und Wales" sinngemäss.<br />
1 Stand Oktober 2001