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Ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für ... - EJPD - admin.ch

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Südafrika 1<br />

Südafrika-1/1<br />

Eine Erbbes<strong>ch</strong>einigung na<strong>ch</strong> dem s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Vorbild gibt es ni<strong>ch</strong>t.<br />

Zum Eintrag des Erbganges im Grundbu<strong>ch</strong> können folgende Unterlagen dienen:<br />

Bei gesetzli<strong>ch</strong>er Erbfolge ernennt die zuständige Behörde (High Court) einen<br />

executor dative und es wird ein letters of executorship ausgestellt. Sollten in<br />

den letters of executorship die Erben ni<strong>ch</strong>t bereits namentli<strong>ch</strong> erwähnt sein,<br />

dann wird zusätzli<strong>ch</strong> eine eidesstattli<strong>ch</strong>e Erklärung (affidavit) des executors<br />

dative benötigt, wona<strong>ch</strong> der Erblasser kein Testament hinterlassen hat und<br />

die Personen X, Y und Z seine einzigen Erben sind und keinerlei geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />

Verfahren hängig sind, wel<strong>ch</strong>e geeignet wären, die Bere<strong>ch</strong>tigung der genannten<br />

Erben in Frage zu stellen.<br />

Bei testamentaris<strong>ch</strong>er Erbfolge ist dem Master of the High Court das Testament<br />

einzurei<strong>ch</strong>en. Der High Court ernennt einen executor testamentary und<br />

erteilt die letters of executorship. Sollten in den letters of executorship die Erben<br />

ni<strong>ch</strong>t bereits namentli<strong>ch</strong> erwähnt sein, dann wird zusätzli<strong>ch</strong> eine eidesstattli<strong>ch</strong>e<br />

Erklärung (affidavit) des executors testamentary benötigt, wona<strong>ch</strong><br />

die im Testament aufgeführten Personen X, Y und Z seine einzigen Erben<br />

sind und keinerlei geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verfahren hängig sind, wel<strong>ch</strong>e geeignet wären,<br />

die Bere<strong>ch</strong>tigung der im Testament aufgeführten Erben in Frage zu stellen.<br />

Weitere mögli<strong>ch</strong>e Dokumente:<br />

Vom Master of the High Court geprüfte Na<strong>ch</strong>lassabre<strong>ch</strong>nung (account), insbesondere<br />

geprüftes Verteilungskonto (distribution account), wenn darin die<br />

bere<strong>ch</strong>tigten Personen namentli<strong>ch</strong> genannt sind. Erst na<strong>ch</strong> Erledigung dieses<br />

Prüfungsverfahrens wird der Na<strong>ch</strong>lass verteilbar (distributable).<br />

Im Verhältnis zu Südafrika kann somit anerkannt werden:<br />

� bei testamentaris<strong>ch</strong>er Erbfolge: Testament + letters of executorship +<br />

affidavit<br />

� bei gesetzli<strong>ch</strong>er Erbfolge: letters of executorship + affidavit<br />

� distribution account<br />

1 Stand Oktober 2001

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