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Ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für ... - EJPD - admin.ch

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III. <strong>Ausländis<strong>ch</strong>e</strong> Ents<strong>ch</strong>eidungen, Massnahmen, Urkunden und Re<strong>ch</strong>te<br />

Artikel 96<br />

Anhang-2/2<br />

1<br />

<strong>Ausländis<strong>ch</strong>e</strong> Ents<strong>ch</strong>eidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Na<strong>ch</strong>lass betreffen, sowie<br />

Re<strong>ch</strong>te aus einem im Ausland eröffneten Na<strong>ch</strong>lass werden in der S<strong>ch</strong>weiz anerkannt:<br />

a. wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Re<strong>ch</strong>t er<br />

gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem<br />

dieser Staaten anerkannt werden, oder<br />

b. wenn sie Grundstücke betreffen und in dem Staat, in dem sie liegen, getroffen, ausgestellt<br />

oder festgestellt worden sind oder wenn sie dort anerkannt werden.<br />

2<br />

Beanspru<strong>ch</strong>t ein Staat <strong>für</strong> die in seinem Gebiet liegenden Grundstücke des Erblassers die auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>e<br />

Zuständigkeit, so werden nur dessen Ents<strong>ch</strong>eidungen, Massnahmen und Urkunden<br />

anerkannt.<br />

3<br />

Si<strong>ch</strong>ernde Massnahmen des Staates, in dem Vermögen des Erblassers liegt, werden in der<br />

S<strong>ch</strong>weiz anerkannt.

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