Ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für ... - EJPD - admin.ch
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III. <strong>Ausländis<strong>ch</strong>e</strong> Ents<strong>ch</strong>eidungen, Massnahmen, Urkunden und Re<strong>ch</strong>te<br />
Artikel 96<br />
Anhang-2/2<br />
1<br />
<strong>Ausländis<strong>ch</strong>e</strong> Ents<strong>ch</strong>eidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Na<strong>ch</strong>lass betreffen, sowie<br />
Re<strong>ch</strong>te aus einem im Ausland eröffneten Na<strong>ch</strong>lass werden in der S<strong>ch</strong>weiz anerkannt:<br />
a. wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Re<strong>ch</strong>t er<br />
gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem<br />
dieser Staaten anerkannt werden, oder<br />
b. wenn sie Grundstücke betreffen und in dem Staat, in dem sie liegen, getroffen, ausgestellt<br />
oder festgestellt worden sind oder wenn sie dort anerkannt werden.<br />
2<br />
Beanspru<strong>ch</strong>t ein Staat <strong>für</strong> die in seinem Gebiet liegenden Grundstücke des Erblassers die auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>e<br />
Zuständigkeit, so werden nur dessen Ents<strong>ch</strong>eidungen, Massnahmen und Urkunden<br />
anerkannt.<br />
3<br />
Si<strong>ch</strong>ernde Massnahmen des Staates, in dem Vermögen des Erblassers liegt, werden in der<br />
S<strong>ch</strong>weiz anerkannt.