Ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für ... - EJPD - admin.ch
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D. Länderberi<strong>ch</strong>te<br />
Dänemark 1<br />
Dänemark-1/1<br />
Na<strong>ch</strong> dänis<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t tritt der Erbe entspre<strong>ch</strong>end dem Grundsatz der Univers<strong>als</strong>ukzession<br />
<strong>als</strong> Gesamtre<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger in die Re<strong>ch</strong>te und Verpfli<strong>ch</strong>tungen<br />
des Erblassers ein. Allerdings tritt der Erbe ni<strong>ch</strong>t automatis<strong>ch</strong> in seine<br />
Stellung ein, sondern muss dem Auseinandersetzungsgeri<strong>ch</strong>t eine Erklärung<br />
darüber abgeben, dass er die Erbs<strong>ch</strong>aft annehmen will. Ohne Massnahmen<br />
dieses Geri<strong>ch</strong>ts können die Erben über den Na<strong>ch</strong>lass ni<strong>ch</strong>t verfügen. Das<br />
Auseinandersetzungsgesetz sieht einerseits ein öffentli<strong>ch</strong>es, andererseits ein<br />
informelles privates Auseinandersetzungsverfahren vor. Das private Auseinandersetzungsverfahren<br />
bedarf der Bewilligung des Auseinandersetzungsgeri<strong>ch</strong>ts.<br />
Den Na<strong>ch</strong>lass erhalten die Erben erst zu ihrer Verfügung, wenn sie<br />
ein Vermögensverzei<strong>ch</strong>nis erstellt und einen Antrag auf Zuweisung des<br />
Na<strong>ch</strong>lasses gestellt haben. Das Verzei<strong>ch</strong>nis – im Gesetz dokument genannt –<br />
muss von sämtli<strong>ch</strong>en Erben unters<strong>ch</strong>rieben und vom Auseinandersetzungsgeri<strong>ch</strong>t<br />
bestätigt worden sein.<br />
Aufgrund der starken behördli<strong>ch</strong>en Beteiligung am Na<strong>ch</strong>lassverfahren sind<br />
Erbausweise im dänis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t weitgehend entbehrli<strong>ch</strong>. Als <strong>Ausweis</strong> <strong>für</strong> die<br />
Bere<strong>ch</strong>tigung des Erben dient das dokument, <strong>als</strong>o das Vermögensverzei<strong>ch</strong>nis<br />
über den Na<strong>ch</strong>lass. Ebenfalls mit dem Erbens<strong>ch</strong>ein verglei<strong>ch</strong>bar ist das skifteattest;<br />
eine vom Auseinandersetzungsgeri<strong>ch</strong>t ausgestellte Urkunde, die dem<br />
überlebenden Ehegatten gestattet, die Gütergemeins<strong>ch</strong>aft mit Abkömmlingen<br />
fortzusetzen statt ein Auseinandersetzungsverfahren dur<strong>ch</strong>zuführen. In allen<br />
übrigen Fällen dient eine Ausfertigung des Protokolls des Auseinandersetzungsgeri<strong>ch</strong>ts<br />
über alle Ents<strong>ch</strong>eidungen und Massnahmen <strong>als</strong> Legitimation<br />
der Erben, um über den Na<strong>ch</strong>lass zu verfügen. Diese Ausfertigung wird ebenfalls<br />
skifteattest oder skifteretsattest genannt. Ein skifteattest ist insbesondere<br />
<strong>für</strong> Verfügungen über Grundstücke notwendig.<br />
Es bestehen keinerlei Bedenken, die folgenden Urkunden des dänis<strong>ch</strong>en<br />
Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>ts an Stelle einer Erbbes<strong>ch</strong>einigung i.S.v. Art. 559<br />
ZGB <strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> <strong>für</strong> die Beri<strong>ch</strong>tigung des Grundbu<strong>ch</strong>s zu verwenden:<br />
� dokument<br />
� skifteattest, skifteretsattest<br />
1 Stand Oktober 2001