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Ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für ... - EJPD - admin.ch

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Frankrei<strong>ch</strong>-3/3<br />

li<strong>ch</strong> spaltet und französis<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>lassbehörden <strong>für</strong> erbre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Streitigkeiten<br />

über ausländis<strong>ch</strong>e Grundstücke grundsätzli<strong>ch</strong> international ni<strong>ch</strong>t zuständig<br />

sind 12 . Daraus lässt si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t notwendigerweise der S<strong>ch</strong>luss ziehen, dass<br />

Notorietätsakte extraterritorial keine Wirkung entfalten wollen; jedenfalls ist<br />

eine Selbstbes<strong>ch</strong>ränkung, die si<strong>ch</strong> aus französis<strong>ch</strong>em internationalem Privatoder<br />

Zivilverfahrensre<strong>ch</strong>t ergibt, aus s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t verbindli<strong>ch</strong>.<br />

� Somit bestehen keine Bedenken, einen französis<strong>ch</strong>en acte de notoriété<br />

<strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> <strong>für</strong> eine Eintragung na<strong>ch</strong> Art. 18 GBV zu verwenden.<br />

� Anerkennungsfähig ist au<strong>ch</strong> der intitulé d'inventaire, der in seinen<br />

Wirkungen dem Notorietätsakt glei<strong>ch</strong>gestellt ist und die Erbre<strong>ch</strong>tsverhältnisse<br />

mit ähnli<strong>ch</strong> grosser Zuverlässigkeit beurkundet wie dieser.<br />

Demgegenüber erfüllt die attestation notariée im Rahmen der Publizität im<br />

Immobiliarsa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>t zwar eine ähnli<strong>ch</strong>e Funktion wie die <strong>Ausweis</strong>e na<strong>ch</strong><br />

Art. 18 GBV, do<strong>ch</strong> kann sie si<strong>ch</strong> notwendigerweise nur auf französis<strong>ch</strong>e<br />

Grundstücke beziehen; eine Anerkennung dürfte ni<strong>ch</strong>t in Frage kommen.<br />

Ausges<strong>ch</strong>lossen ist eine Anerkennung au<strong>ch</strong> beim certificat de propriété, das<br />

si<strong>ch</strong> definitionsgemäss nur auf bewegli<strong>ch</strong>es Vermögen beziehen kann.<br />

� Keinerlei Bedenken bestehen hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Anerkennung von Erbs<strong>ch</strong>einen<br />

- certificat d'héritier - na<strong>ch</strong> elsässis<strong>ch</strong>-lothringis<strong>ch</strong>em<br />

Re<strong>ch</strong>t, die dem deuts<strong>ch</strong>en Erbs<strong>ch</strong>ein in seinen Wirkungen entspre<strong>ch</strong>en.<br />

13<br />

12<br />

Französis<strong>ch</strong>es internationales Erbre<strong>ch</strong>t spaltet den Na<strong>ch</strong>lass kollisionsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> und<br />

unterstellt bewegli<strong>ch</strong>es Vermögen dem Re<strong>ch</strong>t des letzten Wohnsitzes des Erblassers,<br />

unbewegli<strong>ch</strong>es Vermögen dem Re<strong>ch</strong>t am Ort der gelegenen Sa<strong>ch</strong>e (lex rei sitae). Eine<br />

Zuständigkeit französis<strong>ch</strong>er Na<strong>ch</strong>lassbehörden besteht nur, sofern der Erblasser<br />

letzten Wohnsitz in Frankrei<strong>ch</strong> hatte. Für in Frankrei<strong>ch</strong> gelegenes unbewegli<strong>ch</strong>es<br />

Vermögen sind französis<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>lassbehörden auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> zuständig, während<br />

<strong>für</strong> ausländis<strong>ch</strong>es unbewegli<strong>ch</strong>es Vermögen keine Zuständigkeit besteht.<br />

13<br />

Ni<strong>ch</strong>t zu verwe<strong>ch</strong>seln mit dem certificat d'hérédité wie in FN (Frankrei<strong>ch</strong>) 11 bes<strong>ch</strong>rieben.

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