Ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für ... - EJPD - admin.ch
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Israel-2/2<br />
Familiengeri<strong>ch</strong>t (vgl. Art. 67 A ErbG). Der Erbs<strong>ch</strong>ein nennt die Namen der Erben<br />
sowie deren verhältnismässigen Anteile am Na<strong>ch</strong>lass. Ist ein Na<strong>ch</strong>lassverwalter<br />
bestellt worden, so ist au<strong>ch</strong> dies im Erbs<strong>ch</strong>ein verzei<strong>ch</strong>net. Es sind<br />
au<strong>ch</strong> Teilerbs<strong>ch</strong>eine (über einen Anteil am Na<strong>ch</strong>lass) oder Erbs<strong>ch</strong>eine über<br />
einen bestimmten Teil des zum Na<strong>ch</strong>lass gehörenden Vermögens (ähnli<strong>ch</strong><br />
einem gegenständli<strong>ch</strong> bes<strong>ch</strong>ränkten Erbs<strong>ch</strong>ein na<strong>ch</strong> deuts<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t) bekannt.<br />
Der Erbs<strong>ch</strong>ein hat bloss deklaratoris<strong>ch</strong>en Charakter; allerdings wirken<br />
die darin getroffenen Feststellungen - solange der Erbs<strong>ch</strong>ein ni<strong>ch</strong>t abgeändert<br />
oder aufgehoben wird - gegenüber jedermann (Art. 71 ErbG).<br />
� Gegen die Anerkennung des succession order <strong>für</strong> die Zwecke von<br />
Art. 18 GBV bestehen - ausser beim gegenständli<strong>ch</strong> bes<strong>ch</strong>ränkten Erbs<strong>ch</strong>ein<br />
- keinerlei Bedenken.