Ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für ... - EJPD - admin.ch
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BUNDESAMT FÜR JUSTIZ<br />
Sektion <strong>für</strong> internationales Privatund<br />
Zivilverfahrensre<strong>ch</strong>t<br />
Eidg. Amt <strong>für</strong> Grundbu<strong>ch</strong>- und Bodenre<strong>ch</strong>t<br />
<strong>Ausländis<strong>ch</strong>e</strong> <strong>Erbfolgezeugnisse</strong><br />
<strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> <strong>für</strong> Eintragungen<br />
im s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Grundbu<strong>ch</strong><br />
Bern, November 2001<br />
www.bj.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong><br />
www.ofj.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong>
A. Einleitung 3<br />
B. Allgemeine Voraussetzungen 5<br />
I. Anerkennung 5<br />
1. Re<strong>ch</strong>tsgrundlagen 5<br />
2. Anerkennungsvoraussetzungen 5<br />
a) Anerkennungsobjekt 5<br />
b) Indirekte Zuständigkeit 6<br />
c) Endgültigkeit 7<br />
d) Verweigerungsgrund 7<br />
3. Wirkungen der Anerkennung 8<br />
II. Äquivalenz 9<br />
III. Bedeutung der Na<strong>ch</strong>lassverfahrensordnung 9<br />
1. Österrei<strong>ch</strong>, Italien 10<br />
2. Anglo-amerikanis<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>tskreis 10<br />
IV. Formelle Anforderungen 11<br />
V. Vorgehen bei Fehlen eines anerkennungsfähigen Titels 12<br />
C. Zertifikat na<strong>ch</strong> dem Haager Na<strong>ch</strong>lassverwaltungsübereinkommen<br />
13<br />
D. Länderberi<strong>ch</strong>te<br />
Dänemark<br />
Deuts<strong>ch</strong>land<br />
England und Wales<br />
Frankrei<strong>ch</strong><br />
Israel<br />
Italien<br />
Kanada / Provinz Ontario<br />
Niederlande<br />
Österrei<strong>ch</strong><br />
Portugal<br />
Slowakis<strong>ch</strong>e Republik<br />
Südafrika<br />
Ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Republik<br />
Ungarn<br />
Vereinigte Staaten von Amerika<br />
Anhang I (Auszug IPRG)<br />
2
A. Einleitung 1<br />
Na<strong>ch</strong> Art. 18 Abs. 2 Bst. a der Verordnung betreffend das Grundbu<strong>ch</strong> (GBV,<br />
SR 211.432.1) wird der <strong>Ausweis</strong> über den Eigentumserwerb an Grundstücken<br />
im Falle von Erbgang erbra<strong>ch</strong>t "dur<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>einigung, dass die gesetzli<strong>ch</strong>en<br />
und die eingesetzten Erben <strong>als</strong> einzige Erben des Erblassers anerkannt<br />
sind". Diese Bestimmung nimmt Bezug auf die sogenannte Erbbes<strong>ch</strong>einigung<br />
na<strong>ch</strong> Art. 559 Abs. 1 des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es (ZGB, SR 210),<br />
die den Erben auf Verlangen ausgestellt wird und diesen ihre Erbenqualität<br />
bes<strong>ch</strong>einigt.<br />
Die Erbbes<strong>ch</strong>einigung i.S.v. Art. 559 Abs. 1 ZGB ist eine öffentli<strong>ch</strong>e Urkunde,<br />
in wel<strong>ch</strong>er der Erblasser und seine Erben namentli<strong>ch</strong> aufgelistet sind. Sie ist<br />
mit der Erklärung der ausstellenden Behörde versehen, dass die aufgeführten<br />
Personen unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbs<strong>ch</strong>aftsklage (sowie<br />
der Herabsetzungsklage) <strong>als</strong> Erben anerkannt sind. Die Wirkungen der Erbbes<strong>ch</strong>einigung<br />
sind bes<strong>ch</strong>ränkt. Sie vermag die materielle Re<strong>ch</strong>tslage ni<strong>ch</strong>t zu<br />
verändern. Vielmehr bleiben die Ungültigkeits- und die Erbs<strong>ch</strong>aftsklage ausdrückli<strong>ch</strong><br />
vorbehalten. Die Erbbes<strong>ch</strong>einigung beruht auf einer vorläufigen Beurteilung<br />
der Erbfolge und nimmt in Kauf, dass materiell andere Personen bere<strong>ch</strong>tigt<br />
sind. Trotz ledigli<strong>ch</strong> deklaratoris<strong>ch</strong>er Bedeutung der Erbbes<strong>ch</strong>einigung<br />
ist diese mehr <strong>als</strong> bloss eine "attestation d'une situation de fait" (so BGE 104 II<br />
82). Sie gibt die Re<strong>ch</strong>tslage wieder, wie sie von der ausstellenden Behörde im<br />
Zeitpunkt der Ausstellung ermittelt werden kann. Die in der Bes<strong>ch</strong>einigung<br />
aufgeführten Erben gelten darüber hinaus gegenüber Behörden und Dritten<br />
<strong>als</strong> legitimierte Erben. Die Bes<strong>ch</strong>einigung wird auf Verlangen der eingesetzten<br />
bzw. gesetzli<strong>ch</strong>en Erben erteilt, wenn innerhalb eines Monats seit der Mitteilung<br />
des Testaments keiner der gesetzli<strong>ch</strong>en Erben oder keiner aus einer früheren<br />
Verfügung Beda<strong>ch</strong>ter die Bere<strong>ch</strong>tigung des Antragstellers bestreitet<br />
(Art. 559 ZGB; obwohl im Gesetz ni<strong>ch</strong>t aufgeführt, werden na<strong>ch</strong> unbestrittener<br />
Praxis au<strong>ch</strong> Bes<strong>ch</strong>einigungen <strong>für</strong> gesetzli<strong>ch</strong>e Erben ausgestellt). Zuständig <strong>für</strong><br />
die Ausstellung ist kraft Bundesre<strong>ch</strong>ts die Eröffnungsbehörde, wel<strong>ch</strong>e si<strong>ch</strong><br />
jedo<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> kantonalem Re<strong>ch</strong>t bestimmt. Dabei handelt es si<strong>ch</strong> je na<strong>ch</strong> Kanton<br />
um eine Verwaltungsbehörde oder geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Behörde.<br />
Im internationalen Verhältnis wird eine Erbbes<strong>ch</strong>einigung i.S.v. Art. 559 Abs. 1<br />
ZGB nur ausgestellt, wenn s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Behörden <strong>für</strong> die Na<strong>ch</strong>lassabwicklung<br />
zuständig sind. An einer s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zuständigkeit fehlt es in<br />
der Regel, wenn der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland<br />
war (vgl. Art. 88 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das internationale<br />
Privatre<strong>ch</strong>t [IPRG], SR 291). Au<strong>ch</strong> im Na<strong>ch</strong>lass eines S<strong>ch</strong>weizer<br />
Bürgers mit letztem Wohnsitz im Ausland sind s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>lassbehörden<br />
nur zuständig, wenn der Erblasser s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t oder<br />
s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Zuständigkeit gewählt hat (Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 2<br />
IPRG) oder si<strong>ch</strong> ausländis<strong>ch</strong>e Behörden mit dem Na<strong>ch</strong>lass ni<strong>ch</strong>t befassen<br />
(Art. 87 Abs. 1 IPRG).<br />
Kann mangels s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er Zuständigkeit keine Erbbes<strong>ch</strong>einigung vorgelegt<br />
werden, so kann der Na<strong>ch</strong>weis der Erbfolge <strong>für</strong> die Zwecke von Art. 18<br />
GBV na<strong>ch</strong> langjähriger Praxis au<strong>ch</strong> mit ausländis<strong>ch</strong>en Erbre<strong>ch</strong>tszeugnissen<br />
1<br />
Personenbezogene Bezei<strong>ch</strong>nungen wie Erblasser, Erbe, S<strong>ch</strong>weizer Bürger usw.<br />
s<strong>ch</strong>liessen sowohl die männli<strong>ch</strong>e wie au<strong>ch</strong> die weibli<strong>ch</strong>e Form ein.<br />
3
erbra<strong>ch</strong>t werden. Bedingung ist, dass die Voraussetzungen der Art. 96 sowie<br />
Art. 25 bis 27 IPRG <strong>für</strong> die Anerkennung ausländis<strong>ch</strong>er Ents<strong>ch</strong>eidungen erfüllt<br />
sind. Darüber hinaus ist erforderli<strong>ch</strong>, dass die ausländis<strong>ch</strong>e Urkunde einer<br />
Erbbes<strong>ch</strong>einigung i.S.v. Art. 559 ZGB im wesentli<strong>ch</strong>en glei<strong>ch</strong>wertig ist (Äquivalenz).<br />
Na<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t erwerben die Erben den Na<strong>ch</strong>lass mit dem Tode<br />
des Erblassers direkt und von Gesetzes wegen (Art. 560 Abs. 1 ZGB).<br />
Dem Grundsatz des unmittelbaren Erwerbs des Na<strong>ch</strong>lasses ipso iure im Zeitpunkt<br />
des Erbgangs folgen zwar au<strong>ch</strong> viele andere kontinentale Re<strong>ch</strong>tsordnungen<br />
(z.B. Deuts<strong>ch</strong>land, Frankrei<strong>ch</strong>, Belgien, die Niederlande, Grie<strong>ch</strong>enland),<br />
do<strong>ch</strong> handelt es si<strong>ch</strong> keineswegs um eine universale Lösung. Vielmehr<br />
lassen si<strong>ch</strong> daneben im wesentli<strong>ch</strong>en zwei weitere Systeme unters<strong>ch</strong>eiden.<br />
Na<strong>ch</strong> dem ersten ist der Erbe zwar ebenfalls Gesamtre<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger, do<strong>ch</strong><br />
bedarf der Erbs<strong>ch</strong>aftserwerb zusätzli<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> eines Erwerbsaktes (Österrei<strong>ch</strong>,<br />
Italien). Die anglo-amerikanis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsordnungen kennen grundsätzli<strong>ch</strong><br />
keinen direkten Na<strong>ch</strong>lasserwerb dur<strong>ch</strong> die Erben; vielmehr geht dieser zunä<strong>ch</strong>st<br />
auf einen Zwis<strong>ch</strong>enbere<strong>ch</strong>tigten (<strong>admin</strong>istrator, executor o.ä.) über, der<br />
die Aktiven und Passiven liquidiert und bloss einen allfälligen Übers<strong>ch</strong>uss an<br />
die Endbegünstigten auskehrt. Die Ausgestaltung des Na<strong>ch</strong>lassverfahrens ist<br />
<strong>für</strong> die Anerkennung ausländis<strong>ch</strong>er Erbausweise im Hinblick auf Eintragungen<br />
im s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Grundbu<strong>ch</strong> deshalb von Bedeutung, weil die Erbausweise<br />
die Unters<strong>ch</strong>iede in der Me<strong>ch</strong>anik des Na<strong>ch</strong>lasserwerbs im Massstab eins zu<br />
eins abbilden. Insbesondere weisen Erbausweise aus dem angloamerikanis<strong>ch</strong>en<br />
Re<strong>ch</strong>tskreis ni<strong>ch</strong>t direkt die Endbegünstigten (Erben) aus.<br />
Der vorliegende Überblick soll <strong>als</strong> erste Orientierungshilfe <strong>für</strong> Grundbu<strong>ch</strong>ämter<br />
dienen, denen gestützt auf ausländis<strong>ch</strong>e Erbausweise eine Anmeldung zur<br />
Eintragung im Grundbu<strong>ch</strong> vorliegt. In einem ersten Teil werden die Re<strong>ch</strong>tsgrundlagen<br />
und Voraussetzungen der Anerkennung ausländis<strong>ch</strong>er Erbre<strong>ch</strong>tsausweise<br />
und die Kriterien der Äquivalenzprüfung in allgemeiner Form dargestellt.<br />
Weiter wird kurz auf das Vorgehen hingewiesen, wenn kein ausländis<strong>ch</strong>es<br />
Erbfolgezeugnis vorliegt oder dessen Anerkennung ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong> ist.<br />
Ein zweiter Teil legt <strong>für</strong> eine Reihe ausgewählter Re<strong>ch</strong>tsordnungen dar, wel<strong>ch</strong>e<br />
ausländis<strong>ch</strong>en Dokumente <strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> im Sinn von Art. 18 GBV in Betra<strong>ch</strong>t<br />
kommen. Diese Länderberi<strong>ch</strong>te basieren auf Auskünften, wel<strong>ch</strong>e das<br />
Bundesamt <strong>für</strong> Justiz (Eidg. Amt <strong>für</strong> Grundbu<strong>ch</strong>- und Bodenre<strong>ch</strong>t und Sektion<br />
internationales Privat- und Zivilprozessre<strong>ch</strong>t) sowie das S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Institut<br />
<strong>für</strong> Re<strong>ch</strong>tsverglei<strong>ch</strong>ung in Lausanne in den vergangenen Jahren erteilt haben.<br />
4
B. Allgemeine Voraussetzungen<br />
I. Anerkennung<br />
1. Re<strong>ch</strong>tsgrundlagen<br />
Die Anerkennung von erbre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eidungen und Urkunden des<br />
Auslandes ist in Art. 96 IPRG geregelt. 2 Diese Vors<strong>ch</strong>rift bestimmt die in Frage<br />
kommenden Anerkennungsobjekte (dazu hinten B.2.a) sowie die indirekten<br />
Zuständigkeiten, wel<strong>ch</strong>e aus s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t bea<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> sind (hinten<br />
B.2.b). Da Art. 96 IPRG seiner systematis<strong>ch</strong>en Stellung na<strong>ch</strong> ein Institut des<br />
internationalen Zivilverfahrensre<strong>ch</strong>ts ist 3 , sind ferner die in den Art. 25 bis 27<br />
IPRG festgelegten allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen zu bea<strong>ch</strong>ten.<br />
Dazu zählt insbesondere das Erfordernis, dass die ausländis<strong>ch</strong>e Ents<strong>ch</strong>eidung<br />
re<strong>ch</strong>tskräftig oder endgültig ist (Art. 25 Bst. b IPRG; dazu hinten B.2.c).<br />
Ausserdem darf die Ents<strong>ch</strong>eidung ni<strong>ch</strong>t mit dem s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en ordre public<br />
unvereinbar sein (Art. 27 IPRG; hinten B.2.d). S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> ist im vorliegenden<br />
Zusammenhang au<strong>ch</strong> Art. 31 IPRG zu bea<strong>ch</strong>ten; die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen<br />
gelten demna<strong>ch</strong> <strong>für</strong> Ents<strong>ch</strong>eidungen oder Urkunden<br />
der freiwilligen Geri<strong>ch</strong>tsbarkeit nur sinngemäss (vgl. Anhang I: Auszug IPRG).<br />
2. Anerkennungsvoraussetzungen<br />
a) Anerkennungsobjekt<br />
Art. 96 Abs. 1 Ingress IPRG nennt <strong>als</strong> mögli<strong>ch</strong>e Objekte einer Anerkennung<br />
neben ausländis<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eidungen au<strong>ch</strong> „Massnahmen und Urkunden, die<br />
den Na<strong>ch</strong>lass betreffen, sowie Re<strong>ch</strong>te aus einem im Ausland eröffneten<br />
Na<strong>ch</strong>lass“. Deshalb steht ausser Frage, dass ausländis<strong>ch</strong>e Dokumente, wel<strong>ch</strong>e<br />
die Erben oder Erbenvertreter <strong>als</strong> am Na<strong>ch</strong>lass bere<strong>ch</strong>tigt ausweisen,<br />
grundsätzli<strong>ch</strong> taugli<strong>ch</strong>es Objekt einer Anerkennung sind. Dabei ist ni<strong>ch</strong>t unbedingt<br />
erforderli<strong>ch</strong>, dass das Dokument in einem behördli<strong>ch</strong>en oder geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Verfahren ausgestellt worden ist. Weder Art. 31 no<strong>ch</strong> Art. 96 IPRG stellen<br />
irgendwel<strong>ch</strong>e Mindestanforderungen an das ausländis<strong>ch</strong>e Verfahren auf.<br />
Insbesondere sind au<strong>ch</strong> notarielle Urkunden einer Anerkennung zugängli<strong>ch</strong>.<br />
Das muss s<strong>ch</strong>on allein deswegen gelten, weil die Erbbes<strong>ch</strong>einigung au<strong>ch</strong> in<br />
einzelnen Kantonen der S<strong>ch</strong>weiz dur<strong>ch</strong> den Notar ausgestellt wird. Mindestanforderungen<br />
an das Verfahren auf Ausstellung ausländis<strong>ch</strong>er Erbausweise<br />
2<br />
Staatsverträge, die dem autonomen Re<strong>ch</strong>t vorgehen (Art. 1 Abs. 2 IPRG), sind im<br />
vorliegenden Zusammenhang keine zu bea<strong>ch</strong>ten. Das Lugano-Übereinkommen vom<br />
16. September 1988 über die geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Zuständigkeit und die Vollstreckung geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er<br />
Ents<strong>ch</strong>eidungen in Zivil- und Handelssa<strong>ch</strong>en (LugÜ, SR 0.275.11) ist in erbre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Angelegenheiten ni<strong>ch</strong>t anwendbar (Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 LugÜ). Die bilateralen<br />
Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen sind auf Verfahren der freiwilligen<br />
Geri<strong>ch</strong>tsbarkeit entweder ni<strong>ch</strong>t anwendbar, oder sie setzen das Vorliegen einer<br />
geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eidung voraus. Im vorliegenden Zusammenhang sind sie<br />
deshalb ni<strong>ch</strong>t zu berücksi<strong>ch</strong>tigen. Massgebend ist somit allein das IPRG.<br />
3<br />
Seine Bedeutung geht allerdings darüber hinaus, denn die Bestimmung ist glei<strong>ch</strong>zeitig<br />
<strong>als</strong> Institut der sogenannten kollisionsre<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Anerkennung zu verstehen. Die<br />
Wirkungen einer sol<strong>ch</strong>en Anerkennung sind materiellre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>, ni<strong>ch</strong>t prozessual.<br />
5
können si<strong>ch</strong> allerdings aus dem Erfordernis der Äquivalenz ergeben (dazu<br />
hinten B.II).<br />
b) Indirekte Zuständigkeit<br />
Die Bestimmungen über die indirekte Zuständigkeit (Anerkennungszuständigkeit)<br />
legen fest, wel<strong>ch</strong>e ausländis<strong>ch</strong>en Geri<strong>ch</strong>te oder Behörden aus<br />
s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t zum Erlass einer im Inland anerkennungsfähigen Ents<strong>ch</strong>eidung<br />
zuständig sind. Na<strong>ch</strong> Art. 96 Abs. 1 Bst. a IPRG können ausländis<strong>ch</strong>e<br />
Erbausweise in der S<strong>ch</strong>weiz anerkannt werden, wenn sie aus einem der<br />
folgenden Staaten stammen:<br />
� Dem Staat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (Art. 96<br />
Abs. 1 Bst. a Variante 1 IPRG). Wo der Erblasser im Zeitpunkt des<br />
Erbgangs Wohnsitz hatte, bestimmt si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG<br />
(ni<strong>ch</strong>t etwa na<strong>ch</strong> den Art. 23 ff. ZGB). Demna<strong>ch</strong> hat eine Person ihren<br />
Wohnsitz „in dem Staat, in dem sie si<strong>ch</strong> mit der Absi<strong>ch</strong>t dauernden Verbleibens<br />
aufhält.“<br />
� Dem Staat, dessen Re<strong>ch</strong>t der Erblasser gewählt hat (Art. 96 Abs. 1 Bst. a<br />
Variante 2 IPRG). Im vorliegenden Zusammenhang bes<strong>ch</strong>ränkt si<strong>ch</strong> die<br />
praktis<strong>ch</strong>e Bedeutung dieser Variante auf Fälle, in denen das ausländis<strong>ch</strong>e<br />
Wohnsitzre<strong>ch</strong>t seinerseits eine Re<strong>ch</strong>tswahl zulässt (vgl. Art. 91 Abs. 1<br />
IPRG; sog. Re<strong>ch</strong>tswahl im ausländis<strong>ch</strong>en Erbstatut). Das kommt jedo<strong>ch</strong><br />
nur selten vor. Das IPRG erlaubt darüber hinaus eine Re<strong>ch</strong>tswahl au<strong>ch</strong><br />
dem in der S<strong>ch</strong>weiz wohnhaften Ausländer (Art. 90 Abs. 2 IPRG) sowie<br />
dem im Ausland wohnhaften S<strong>ch</strong>weizer Bürger (Art. 91 Abs. 2 i.V.m. Art.<br />
87 Abs. 2 IPRG). Hier kann si<strong>ch</strong> die Frage der Anerkennung eines ausländis<strong>ch</strong>en<br />
Erbausweises jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t stellen, weil in beiden Fällen s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e<br />
Behörden zur Na<strong>ch</strong>lassabwicklung zuständig sind (vgl. Art. 86 Abs.<br />
1 sowie Art. 87 Abs. 2 IPRG) und eine Erbbes<strong>ch</strong>einigung i.S.v. Art. 559<br />
ZGB deshalb erhältli<strong>ch</strong> gema<strong>ch</strong>t werden kann.<br />
� Dem Staat, dessen Erbausweise im Wohnsitz- oder Heimatstaat anerkannt<br />
werden (Art. 96 Abs. 1 Bst. a Variante 3 IPRG). Au<strong>ch</strong> die Bedeutung dieser<br />
Variante ist in der Praxis gering. Der Verweis auf die Anerkennung im<br />
Wohnsitz- oder Heimatstaat bezieht si<strong>ch</strong> nur auf die indirekte Zuständigkeit,<br />
die na<strong>ch</strong> dem Re<strong>ch</strong>t des ausländis<strong>ch</strong>en Anerkennungsstaates<br />
gegeben sein muss. Eine Prüfung der weiteren Anerkennungsvoraussetzungen<br />
wäre ni<strong>ch</strong>t praktikabel. Ebenfalls ni<strong>ch</strong>t vorausgesetzt ist, dass der<br />
Akt des Drittstaates im Wohnsitz- oder Heimatstaat tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> anerkannt<br />
worden ist. Anerkennungsobjekt ist immer die Ents<strong>ch</strong>eidung, Massnahme<br />
oder Urkunde, ni<strong>ch</strong>t jedo<strong>ch</strong> der ausländis<strong>ch</strong>e Ents<strong>ch</strong>eid über dessen Anerkennung<br />
(exequatur sur exequatur ne vaut pas).<br />
Keine selbständige Bedeutung hat im vorliegenden Zusammenhang die indirekte<br />
Zuständigkeit des Lagestaates von Grundstücken (Art. 96 Abs. 1 Bst. b<br />
IPRG), da si<strong>ch</strong> hier der Erbausweis voraussetzungsgemäss auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />
auf ein ausländis<strong>ch</strong>es Grundstück bezieht. Au<strong>ch</strong> aus dem allgemeinen Katalog<br />
der indirekten Zuständigkeiten in Art. 26 IPRG, der von einem streitigen<br />
Verfahren ausgeht, dürfte si<strong>ch</strong> <strong>für</strong> Akte der freiwilligen Geri<strong>ch</strong>tsbarkeit keine<br />
Erweiterung der Anerkennungszuständigkeiten ergeben.<br />
6
c) Endgültigkeit<br />
Eine weitere Voraussetzung einer prozessualen Anerkennung ist, dass gegen<br />
die Ents<strong>ch</strong>eidung kein ordentli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>tsmittel mehr geltend gema<strong>ch</strong>t werden<br />
kann oder dass die Ents<strong>ch</strong>eidung endgültig ist (Art. 25 Bst. b IPRG). Erforderli<strong>ch</strong><br />
ist eine gewisse Bestandeskraft. Es soll verhindert werden, dass eine<br />
<strong>für</strong> vollstreckbar erklärte ausländis<strong>ch</strong>e Ents<strong>ch</strong>eidung na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong> beseitigt<br />
werden muss, weil sie im Erststaat aufgehoben worden ist. Das Fehlen eines<br />
ordentli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsmittels wird angenommen, wenn die Ents<strong>ch</strong>eidung im gewöhnli<strong>ch</strong>en<br />
Prozessverlauf ni<strong>ch</strong>t mehr im glei<strong>ch</strong>en Verfahren dur<strong>ch</strong> Re<strong>ch</strong>tsbehelf<br />
angegriffen oder abgeändert werden kann. Endgültigkeit ist dann gegeben,<br />
wenn die Ents<strong>ch</strong>eidung unabänderli<strong>ch</strong> geworden ist und dur<strong>ch</strong> eine erneute<br />
Klage ni<strong>ch</strong>t mehr in Frage gestellt werden kann. Art. 25 Bst. b IPRG gilt,<br />
wenn au<strong>ch</strong> nur sinngemäss (vgl. Art. 31 IPRG), au<strong>ch</strong> <strong>für</strong> Akte der freiwilligen<br />
Geri<strong>ch</strong>tsbarkeit.<br />
Ähnli<strong>ch</strong> wie die Erbbes<strong>ch</strong>einigung des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts können au<strong>ch</strong><br />
die erbre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Legitimationspapiere vieler ausländis<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>tsordnungen<br />
ni<strong>ch</strong>t in materielle Re<strong>ch</strong>tskraft erwa<strong>ch</strong>sen. Erbausweise können im allgemeinen<br />
au<strong>ch</strong> jederzeit abgeändert oder eingezogen werden, wenn sie si<strong>ch</strong> <strong>als</strong> inhaltli<strong>ch</strong><br />
f<strong>als</strong><strong>ch</strong> erweisen. Grundsätzli<strong>ch</strong> gilt, dass Erbausweise die materielle<br />
Re<strong>ch</strong>tslage ni<strong>ch</strong>t zu verändern vermögen. Sinngemässe Anwendung von Art.<br />
25 Bst. b IPRG heisst im vorliegenden Zusammenhang deshalb nur, aber immerhin,<br />
dass im Zeitpunkt der Eintragung kein Verfahren auf Einziehung, Widerruf<br />
oder Korrektur eines Erbausweises eingeleitet oder hängig sein darf.<br />
Das Grundbu<strong>ch</strong>amt kann entspre<strong>ch</strong>ende Erklärungen gegebenenfalls au<strong>ch</strong><br />
von den Antragstellern verlangen.<br />
Soweit Erbausweise in materielle Re<strong>ch</strong>tskraft erwa<strong>ch</strong>sen können, ist allerdings<br />
deren Eintritt na<strong>ch</strong>zuweisen, bevor eine Eintragung vorgenommen werden<br />
kann. Das ist beispielsweise bei der österrei<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en Einantwortungsurkunde<br />
oder beim anglo-amerikanis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>lussdekret der Fall.<br />
d) Verweigerungsgrund<br />
Eine Anerkennung eines ausländis<strong>ch</strong>en Erbre<strong>ch</strong>tsausweises kommt nur in<br />
Betra<strong>ch</strong>t, wenn kein Verweigerungsgrund i.S.v. Art. 27 IPRG vorliegt. Na<strong>ch</strong><br />
Art. 27 Abs. 1 IPRG ist eine Anerkennung in der S<strong>ch</strong>weiz ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>, wenn<br />
sie im Ergebnis mit der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en öffentli<strong>ch</strong>en Ordnung offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />
unvereinbar wäre (materieller ordre public). Diese Verweigerungsgründe sind<br />
von Amts wegen zu bea<strong>ch</strong>ten. Die Anerkennung ist au<strong>ch</strong> zu verweigern, wenn<br />
gewisse grundlegende Verfahrensre<strong>ch</strong>te missa<strong>ch</strong>tet wurden (Art. 27 Abs. 2<br />
IPRG; verfahrensre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er ordre public). Diese Verweigerungsgründe sind<br />
von einer interessierten Partei na<strong>ch</strong>zuweisen.<br />
Au<strong>ch</strong> die Anforderungen von Art. 27 IPRG gelten im vorliegenden Zusammenhang<br />
nur sinngemäss. Insbesondere gelten die verfahrensre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Anforderungen<br />
von Art. 27 Abs. 2 IPRG, die mit Blick auf streitige Zweiparteienverfahren<br />
formuliert wurden, <strong>für</strong> Verfahren der freiwilligen Geri<strong>ch</strong>tsbarkeit<br />
nur mit Eins<strong>ch</strong>ränkungen. Erforderli<strong>ch</strong> ist nur, aber immerhin, dass alle<br />
betroffenen Personen eine Mögli<strong>ch</strong>keit hatten, im Erbs<strong>ch</strong>einsverfahren ihre<br />
Re<strong>ch</strong>te geltend zu ma<strong>ch</strong>en. Deshalb muss die ausstellende Behörde gewisse<br />
7
minimale Anstrengungen zur Ermittlung der gesetzli<strong>ch</strong>en Erben oder zur Bena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigung<br />
von abwesenden Erben unternommen haben.<br />
Aus Art. 27 Abs. 2 Bst. c IPRG ergibt si<strong>ch</strong> ferner die Priorität s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er<br />
Verfahren, sofern in der S<strong>ch</strong>weiz eine Zuständigkeit <strong>für</strong> die Na<strong>ch</strong>lassabwicklung<br />
besteht. Da das Na<strong>ch</strong>lassverfahren na<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t im<br />
Zeitpunkt des Todes des Erblassers <strong>als</strong> eröffnet gilt (Art. 537 Abs. 1 ZGB), ist<br />
kaum vorstellbar, dass si<strong>ch</strong> eine ausländis<strong>ch</strong>e Behörde früher mit dem Fall<br />
befasst hat.<br />
3. Wirkungen der Anerkennung<br />
Anerkennung einer ausländis<strong>ch</strong>en geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eidung 4 wird na<strong>ch</strong> der<br />
in der S<strong>ch</strong>weiz vorherrs<strong>ch</strong>enden Lehre grundsätzli<strong>ch</strong> <strong>als</strong> Wirkungserstreckung<br />
verstanden. Das bedeutet, dass si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem Re<strong>ch</strong>t des Ents<strong>ch</strong>eidungsstaates<br />
bestimmt, wel<strong>ch</strong>e Wirkungen die ausländis<strong>ch</strong>e Ents<strong>ch</strong>eidung im Inland<br />
entfaltet. Ebenso ents<strong>ch</strong>eidet das Re<strong>ch</strong>t des Ents<strong>ch</strong>eidungsstaates über die<br />
räumli<strong>ch</strong>en oder sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Grenzen einer Ents<strong>ch</strong>eidung. Das heisst au<strong>ch</strong>,<br />
dass der ausländis<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eidung dur<strong>ch</strong> die Anerkennung in der S<strong>ch</strong>weiz<br />
keine weitergehenden Wirkungen zukommen kann, <strong>als</strong> dies na<strong>ch</strong> dem Re<strong>ch</strong>t<br />
des Ents<strong>ch</strong>eidungsstaates der Fall ist. Ihre Grenze findet die Wirkungserstreckung<br />
an Wirkungen, die der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsordnung gänzli<strong>ch</strong><br />
unbekannt oder mit ihr ni<strong>ch</strong>t vereinbar sind; diese können dem ausländis<strong>ch</strong>en<br />
Titel ni<strong>ch</strong>t zuerkannt werden.<br />
Die Anerkennung eines ausländis<strong>ch</strong>en Erbausweises <strong>für</strong> die Zwecke von Art.<br />
18 GBV kommt nur in Betra<strong>ch</strong>t, wenn der <strong>Ausweis</strong> geeignet ist, aus Si<strong>ch</strong>t des<br />
Ents<strong>ch</strong>eidungsstaates extraterritoriale Wirkungen zu entfalten. Das ist bei<br />
vielen ausländis<strong>ch</strong>en Erbausweisen ni<strong>ch</strong>t der Fall. Aus dem Grundsatz der<br />
Wirkungserstreckung folgt, dass sol<strong>ch</strong>e Selbstbes<strong>ch</strong>ränkungen im Rahmen<br />
der prozessualen Anerkennung au<strong>ch</strong> im Anerkennungsstaat zu bea<strong>ch</strong>ten sind:<br />
der ausländis<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eidung können dur<strong>ch</strong> die Anerkennung in der<br />
S<strong>ch</strong>weiz keine weitergehenden Wirkungen zukommen, <strong>als</strong> dies das Re<strong>ch</strong>t des<br />
Urteilsstaates zulässt. Allerdings kommt es darauf an, woraus diese Selbstbes<strong>ch</strong>ränkung<br />
hergeleitet wird. Bea<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ist eine räumli<strong>ch</strong>e Selbstbes<strong>ch</strong>ränkung<br />
in jedem Fall, wenn sie si<strong>ch</strong> aus dem materiellen Re<strong>ch</strong>t der berufenen<br />
Re<strong>ch</strong>tsordnung ergibt; das ergibt si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> aus Art. 13 S. 1 IPRG. Demgegenüber<br />
ist eine Bes<strong>ch</strong>ränkung, die aus dem Internationalen Privat- oder Zivilverfahrensre<strong>ch</strong>t<br />
des Ents<strong>ch</strong>eidungsstaates hergeleitet wird, aus unserer Si<strong>ch</strong>t<br />
ni<strong>ch</strong>t notwendigerweise zu respektieren. <strong>Ausländis<strong>ch</strong>e</strong>s Kollisionsre<strong>ch</strong>t ist <strong>für</strong><br />
uns, von den seltenen Fällen einer IPR-Verweisung abgesehen, ni<strong>ch</strong>t massgebend;<br />
dass wir ausländis<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t gegen den Willen von dessen Internationalem<br />
Privatre<strong>ch</strong>t anwenden, jedo<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>aus übli<strong>ch</strong>. Es ist deshalb ni<strong>ch</strong>t<br />
zum vornherein ausges<strong>ch</strong>lossen, einen Erbs<strong>ch</strong>ein anzuerkennen, au<strong>ch</strong> wenn<br />
4 Erbausweisen gehen anerkennungsfähige prozessuale Wirkungen in der Regel ab.<br />
Sie erwa<strong>ch</strong>sen meist ni<strong>ch</strong>t in Re<strong>ch</strong>tskraft, ebenso weisen sie oft keine sogenannten<br />
Präklusions- und Gestaltungswirkungen auf. Die anerkennbaren Wirkungen eines Erbausweises<br />
- wie Beweisfunktion oder Legitimationswirkungen - sind ni<strong>ch</strong>t prozessualer<br />
sondern materiellre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Natur (kollisionsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Anerkennung). Trotzdem<br />
können Erbausweise hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> materiellem und räumli<strong>ch</strong>em Umfang ihrer Wirkungen<br />
mit geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eidungen glei<strong>ch</strong>gesetzt werden.<br />
8
die betreffende Re<strong>ch</strong>tsordnung si<strong>ch</strong> <strong>für</strong> im Ausland (z.B. in der S<strong>ch</strong>weiz) gelegenes<br />
unbewegli<strong>ch</strong>es Vermögen <strong>als</strong> ni<strong>ch</strong>t zuständig era<strong>ch</strong>tet.<br />
II. Äquivalenz<br />
Erfüllt ein ausländis<strong>ch</strong>er Erbausweis die Voraussetzungen einer Anerkennung,<br />
so kommt er <strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> <strong>für</strong> eine Eintragung in ein s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es<br />
Grundbu<strong>ch</strong> nur in Frage, wenn er inhaltli<strong>ch</strong> und funktionell einer Erbbes<strong>ch</strong>einigung<br />
i.S.v. Art. 559 ZGB glei<strong>ch</strong>steht (Äquivalenz). Keineswegs erforderli<strong>ch</strong><br />
ist Glei<strong>ch</strong>heit in allen Voraussetzungen und Wirkungen oder gar in der<br />
Bezei<strong>ch</strong>nung. Notwendig, aber au<strong>ch</strong> genügend, ist Übereinstimmung in den<br />
wesentli<strong>ch</strong>en Wirkungen. Dabei ergeben si<strong>ch</strong> die Kriterien <strong>für</strong> die Äquivalenzprüfung<br />
weder aus ausländis<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t no<strong>ch</strong> aus s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>em Kollisionsre<strong>ch</strong>t,<br />
sondern aus s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>em materiellem Re<strong>ch</strong>t. Ausgangspunkt<br />
ist daher die Regelung der Erbbes<strong>ch</strong>einigung im s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t (dazu<br />
vorne A.).<br />
Um <strong>als</strong> äquivalent zu gelten, muss ein ausländis<strong>ch</strong>er Erbausweis in verglei<strong>ch</strong>barer<br />
Weise wie eine s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Erbbes<strong>ch</strong>einigung Gewähr da<strong>für</strong> bieten,<br />
dass keine materiell unri<strong>ch</strong>tige Eintragung im Grundbu<strong>ch</strong> vorgenommen wird.<br />
Notwendig ist keine abs<strong>ch</strong>liessende Klarheit über die materielle Re<strong>ch</strong>tslage,<br />
die au<strong>ch</strong> eine Erbbes<strong>ch</strong>einigung ni<strong>ch</strong>t beurkunden kann. Erforderli<strong>ch</strong> ist ferner,<br />
dass das ausländis<strong>ch</strong>e Erbre<strong>ch</strong>tszeugnis den Erblasser sowie alle gesetzli<strong>ch</strong>en<br />
und/oder eingesetzten Erben nennt, soweit diese aufgrund einer<br />
wenigstens vorläufigen Beurteilung der Re<strong>ch</strong>tslage festgestellt werden können.<br />
Aus dem Erfordernis der Äquivalenz ergibt si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong>, dass die ausstellende<br />
Behörde im Hinblick auf Qualifikation und Verfahrensweise einer<br />
s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Eröffnungsbehörde entspri<strong>ch</strong>t. Es muss si<strong>ch</strong> <strong>als</strong>o ni<strong>ch</strong>t notwendigerweise<br />
um eine geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Behörde handeln, da verbreitet au<strong>ch</strong> Verwaltungsbehörden<br />
sowie Notare zuständig sind. Ni<strong>ch</strong>t genügend dürften hingegen<br />
Urkunden sein, wel<strong>ch</strong>e ledigli<strong>ch</strong> Erklärungen von direkt interessierten<br />
Privaten verurkunden, ohne dass eine öffentli<strong>ch</strong>e Aufgaben wahrnehmende<br />
Behörde irgendwel<strong>ch</strong>e weiteren Abklärungen zur Feststellung der materiellen<br />
Re<strong>ch</strong>tslage vorgenommen hätte.<br />
Ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong> ist na<strong>ch</strong> hier vertretener Auffassung, dass die Wirkungen<br />
eines ausländis<strong>ch</strong>en Erbausweises mit denjenigen einer Erbbes<strong>ch</strong>einigung<br />
verglei<strong>ch</strong>bar sind. Das gilt jedenfalls <strong>für</strong> die Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>einwirkungen, die im<br />
vorliegenden Zusammenhang hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> von Interesse sind. Ob und unter<br />
wel<strong>ch</strong>en Voraussetzungen an einem s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Grundstück kraft guten<br />
Glaubens Eigentum erworben werden kann, ergibt si<strong>ch</strong> abs<strong>ch</strong>liessend aus Art.<br />
973 ZGB und ni<strong>ch</strong>t etwa aus dem ausländis<strong>ch</strong>en Erbs<strong>ch</strong>einsstatut. Etwas anderes<br />
wäre mit den Interessen des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsverkehrs ni<strong>ch</strong>t<br />
vereinbar.<br />
III. Bedeutung der Na<strong>ch</strong>lassverfahrensordnung<br />
Wie in der Einleitung (vorne A.) dargelegt, ist <strong>für</strong> die Anerkennung ausländis<strong>ch</strong>er<br />
Erbausweise von Bedeutung, wie das entspre<strong>ch</strong>ende ausländis<strong>ch</strong>e<br />
Na<strong>ch</strong>lassverfahren ausgestaltet ist. Neben der S<strong>ch</strong>weiz kennen mehrere kontinentale<br />
Re<strong>ch</strong>tsordnungen den Grundsatz des unmittelbaren Erwerbs des<br />
Na<strong>ch</strong>lasses ipso iure im Zeitpunkt des Erbgangs (z.B. Deuts<strong>ch</strong>land, Frank<br />
9
ei<strong>ch</strong>, Belgien, die Niederlande, Grie<strong>ch</strong>enland). Na<strong>ch</strong>stehend werden zwei<br />
weitere Systeme etwas ausführli<strong>ch</strong>er dargelegt.<br />
1. Österrei<strong>ch</strong>, Italien<br />
Na<strong>ch</strong> österrei<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>em und italienis<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t ist der Erbe zwar Gesamtre<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger,<br />
do<strong>ch</strong> erwirbt er den Na<strong>ch</strong>lass ni<strong>ch</strong>t ipso iure mit dem Tode<br />
des Erblassers. Vielmehr bedarf es zusätzli<strong>ch</strong> zum Erwerbsgrund (titulus) eines<br />
Erwerbsaktes (modus). Zwis<strong>ch</strong>en Erbfall und dem <strong>für</strong> den Erbs<strong>ch</strong>aftserwerb<br />
notwendigen Akt stellt das Erbs<strong>ch</strong>aftsvermögen ein Sondervermögen<br />
dar (hereditas iacens). Dieser Erwerbsakt besteht im österrei<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t<br />
in der ausdrückli<strong>ch</strong>en Erklärung über die Annahme der Erbs<strong>ch</strong>aft (sog. Erbserklärung,<br />
§ 799 Allgemeines Bürgerli<strong>ch</strong>es Gesetzbu<strong>ch</strong>, ABGB) und der<br />
Einantwortung dur<strong>ch</strong> das Verlassens<strong>ch</strong>aftsgeri<strong>ch</strong>t. Einantwortung ist Übergabe<br />
des Na<strong>ch</strong>lasses "in den re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Besitz" (§ 797 Satz 2 ABGB). Im italienis<strong>ch</strong>en<br />
Re<strong>ch</strong>t besteht der Erwerbsakt in der ausdrückli<strong>ch</strong>en Annahme der<br />
Erbs<strong>ch</strong>aft (accettazione dell'eredità, Art. 459 Codice civile). Die Annahme<br />
wirkt auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs zurück (Art. 495 Satz 2<br />
Codice civile) und kann ausdrückli<strong>ch</strong> oder stills<strong>ch</strong>weigend erfolgen (Art. 474<br />
Codice civile). Der Vermä<strong>ch</strong>tnisnehmer hat einen unmittelbaren Anspru<strong>ch</strong> auf<br />
Aussonderung aus dem Na<strong>ch</strong>lass, es bedarf <strong>als</strong>o keiner Annahmeerklärung<br />
(Art. 649 Codice civile). Ein unmittelbarer Übergang im Zeitpunkt der Eröffnung<br />
des Erbgangs tritt au<strong>ch</strong> ein, wenn der Staat <strong>als</strong> gesetzli<strong>ch</strong>er Erbe letzter<br />
Ordnung berufen ist (Art. 586 Abs. 1 Satz 2 Codice civile).<br />
2. Anglo-amerikanis<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>tskreis<br />
Die Na<strong>ch</strong>lassverfahren (probate) des anglo-amerikanis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tskreises 5<br />
zei<strong>ch</strong>nen si<strong>ch</strong> dadur<strong>ch</strong> aus, dass im Regelfall der Na<strong>ch</strong>lass ni<strong>ch</strong>t ipso iure mit<br />
dem Tode des Erblassers auf die Erben übergeht, sondern zunä<strong>ch</strong>st von einem<br />
Zwis<strong>ch</strong>enbere<strong>ch</strong>tigten (personal representative) erworben wird. Dieser<br />
heisst executor (weibli<strong>ch</strong>e Form executrix), wenn er vom Erblasser ernannt<br />
wurde, bzw. <strong>admin</strong>istrator, wenn bei Fehlen eines Testaments das Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>t<br />
einen Na<strong>ch</strong>lassverwalter bezei<strong>ch</strong>net. Aufgabe des Zwis<strong>ch</strong>enbere<strong>ch</strong>tigten<br />
ist die Liquidation des Na<strong>ch</strong>lasses dur<strong>ch</strong> Einzug und Versilberung<br />
der Aktiven und Beglei<strong>ch</strong>ung der Passiven. Erst na<strong>ch</strong> Abs<strong>ch</strong>luss der Liquidation<br />
kehrt er den Übers<strong>ch</strong>uss an die Endbegünstigten (beneficiaries) aus.<br />
Der Zwis<strong>ch</strong>enbere<strong>ch</strong>tigte unterliegt strengen Treue- und Sorgfaltspfli<strong>ch</strong>ten, die<br />
mit denjenigen eines Trustee verglei<strong>ch</strong>bar sind.<br />
Zu bea<strong>ch</strong>ten ist allerdings, dass die Re<strong>ch</strong>tsordnungen des anglo-amerikanis<strong>ch</strong>en<br />
Re<strong>ch</strong>tskreises zwar dur<strong>ch</strong> eine gemeinsame Re<strong>ch</strong>tstradition verbunden<br />
sind, dass jedo<strong>ch</strong> in vielen Einzelheiten bea<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Unters<strong>ch</strong>iede bestehen.<br />
Das gilt au<strong>ch</strong> und gerade <strong>für</strong> das Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>t, das heute überall<br />
bis in die Einzelheiten gesetzli<strong>ch</strong> geregelt ist (statutory law). Für Fragen im<br />
5 Als anglo-amerikanis<strong>ch</strong> werden jene Re<strong>ch</strong>tsordnungen bezei<strong>ch</strong>net, wel<strong>ch</strong>e dur<strong>ch</strong><br />
englis<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t geprägt sind; vgl. Konrad ZWEIGERT/Hein KÖTZ, Einführung in die<br />
Re<strong>ch</strong>tsverglei<strong>ch</strong>ung, 3. Aufl., Tübingen 1996, S. 177 ff. Dazu gehören neben England<br />
und Wales unter anderem au<strong>ch</strong> Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika (mit<br />
Ausnahme von Louisiana), Kanada (mit Ausnahme von Quebec), Australien und<br />
Neuseeland.<br />
10
Zusammenhang mit der Anerkennung von Erbausweisen aus dem angloamerikanis<strong>ch</strong>en<br />
Re<strong>ch</strong>tskreis können deshalb im vorliegenden Rahmen bloss<br />
allgemeine Hinweise gegeben werden. Deshalb ist im Einzelfall und unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung<br />
der jeweils anwendbaren gesetzli<strong>ch</strong>en Regelung abzuklären,<br />
ob die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind und Äquivalenz bejaht werden<br />
kann.<br />
IV. Formelle Anforderungen<br />
Der Anmeldung zur Eintragung in das Grundbu<strong>ch</strong> ist der Vollständigkeit halber<br />
ein Todess<strong>ch</strong>ein des Erblassers beizulegen.<br />
Das zuständige Grundbu<strong>ch</strong>amt kann grundsätzli<strong>ch</strong> verlangen, dass die vorgelegten<br />
ausländis<strong>ch</strong>en Dokumente mit einer Beglaubigung (Legalisation)<br />
versehen werden. Dabei sind bi- und multilaterale Abkommen zu bea<strong>ch</strong>ten.<br />
So bedürfen geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Urkunden im Verhältnis zu Deuts<strong>ch</strong>land, Österrei<strong>ch</strong>,<br />
der slowakis<strong>ch</strong>en sowie der ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en Republik keiner Beglaubigung. 6<br />
Für andere Dokumente sowie <strong>für</strong> Dokumente aus anderen Staaten kann die<br />
Beglaubigung mittels der sog. Apostille verlangt werden, wenn der entspre<strong>ch</strong>ende<br />
Staat Vertragsstaat ist des Haager Abkommens von 1961 zur Befreiung<br />
ausländis<strong>ch</strong>er öffentli<strong>ch</strong>er Urkunden von der Beglaubigung 7 . Besteht kein<br />
bi- oder multilateraler Staatsvertrag, so kann die Überbeglaubigung dur<strong>ch</strong> die<br />
zuständige s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Vertretung im Ausland verlangt werden.<br />
Im weiteren kann das zuständige Grundbu<strong>ch</strong>amt eine Übersetzung der ausländis<strong>ch</strong>en<br />
Dokumente fordern.<br />
Die Dokumente können in beglaubigter Kopie eingerei<strong>ch</strong>t werden.<br />
6 Vgl. SR 0.172.031.36, SR 0.172.031.361; SR 0.172.036.90, SR 0.172.037.43, die<br />
zwei letzten mit Verweis auf SR 0.274.187.411.<br />
7 vgl. SR 0.172.030.4. Der aktuellste Stand der Vertragsstaaten kann im Internet bei<br />
der Haager Konferenz <strong>für</strong> Internationales Privatre<strong>ch</strong>t konsultiert werden (Konvention<br />
Nr. 12): www.hc<strong>ch</strong>.net<br />
11
V. Vorgehen bei Fehlen eines anerkennungsfähigen Titels<br />
Fehlt es an einer Ents<strong>ch</strong>eidung oder einer Urkunde, wel<strong>ch</strong>e anerkannt werden<br />
kann, so ist grundsätzli<strong>ch</strong> ein s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Eröffnungsverfahren na<strong>ch</strong>zuholen.<br />
Die internationale Zuständigkeit der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Behörden ergibt<br />
si<strong>ch</strong> aus Art. 87 Abs. 1 IPRG (Behörden am s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Heimatort), soweit<br />
es um einen S<strong>ch</strong>weizerbürger mit letztem Wohnsitz im Ausland geht, und<br />
aus Art. 88 IPRG (Behörden am Ort der gelegenen Sa<strong>ch</strong>e), soweit es um einen<br />
Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland geht.<br />
Liegt zwar ein Erbausweis vor, ist eine Anerkennung jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong><br />
oder sind die Erfordernisse <strong>für</strong> eine Substitution (Äquivalenz) ni<strong>ch</strong>t erfüllt, so<br />
kann die internationale Zuständigkeit ni<strong>ch</strong>t auf die Art. 87 f. IPRG gestützt<br />
werden, denn der ausländis<strong>ch</strong>e Staat hat si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>aus mit dem Na<strong>ch</strong>lass<br />
befasst. Eine Zuständigkeit besteht jedo<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Art. 3 IPRG am Ort, „mit dem<br />
der Sa<strong>ch</strong>verhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.“ Das dürfte in<br />
aller Regel der Ort der gelegenen Sa<strong>ch</strong>e sein.<br />
Die zuständigen Behörden ermitteln das anwendbare Re<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> den Grundsätzen<br />
von Art. 91 IPRG.<br />
12
C. Zertifikat na<strong>ch</strong> dem Haager Na<strong>ch</strong>lassverwaltungsübereinkommen<br />
Na<strong>ch</strong> dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die internationale<br />
Verwaltung von Na<strong>ch</strong>lässen 8 s<strong>ch</strong>affen die Vertragsstaaten ein internationales<br />
Zertifikat, wel<strong>ch</strong>es die zur Verwaltung des Na<strong>ch</strong>lasses bere<strong>ch</strong>tigten Personen<br />
und deren Befugnisse ausweist. Das Übereinkommen ist bisher nur <strong>für</strong><br />
Portugal, die Ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e sowie die Slowakis<strong>ch</strong>e Republik in Kraft getreten 9 .<br />
Zwar sind nur die Vertragsstaaten zur Anerkennung der Zertifikate verpfli<strong>ch</strong>tet,<br />
do<strong>ch</strong> ist die S<strong>ch</strong>weiz frei, sol<strong>ch</strong>e na<strong>ch</strong> ihrem autonomen Re<strong>ch</strong>t (d.h. na<strong>ch</strong> Art.<br />
96 IPRG) ebenfalls anzuerkennen, sofern die entspre<strong>ch</strong>enden Voraussetzungen<br />
erfüllt sind.<br />
Ausgestellt wird das Zertifikat im Staat, in dem der Erblasser si<strong>ch</strong> gewöhnli<strong>ch</strong><br />
aufgehalten hat (Art. 2, 32). Soweit der gewöhnli<strong>ch</strong>e Aufenthalt mit dem<br />
Wohnsitz na<strong>ch</strong> Art. 20 IPRG zusammenfällt, ist die indirekte Zuständigkeit<br />
damit gegeben. Wer gutgläubig ist, kann an den Zeugnisinhaber wirksam leisten<br />
und von ihm wirksam erwerben (Art. 22, 23). Au<strong>ch</strong> die Anerkennung von<br />
Aufhebung, Aussetzung und Änderung des Zeugnisses, der Widerruf der Anerkennung<br />
ex nunc oder ex tunc und der S<strong>ch</strong>utz des guten Glaubens in diesen<br />
Fällen sind geregelt.<br />
Das Übereinkommen bezieht si<strong>ch</strong> gemäss Art. 1 Abs. 1 nur auf bewegli<strong>ch</strong>es<br />
Na<strong>ch</strong>lassvermögen. Allerdings besteht na<strong>ch</strong> Art. 30 die Mögli<strong>ch</strong>keit, den<br />
Zeugnisinhaber mit Zuständigkeit au<strong>ch</strong> <strong>für</strong> ausländis<strong>ch</strong>es unbewegli<strong>ch</strong>es<br />
Vermögen auszustatten. Die ausstellende Behörde hat dies in diesem Fall im<br />
Zertifikat ausdrückli<strong>ch</strong> auszuweisen (Art. 30 Abs. 1). Andere Vertragsstaaten<br />
haben die Mögli<strong>ch</strong>keit, diese Ausdehnung ganz oder teilweise anzuerkennen<br />
10 .<br />
� Eine Anerkennung des internationalen Zertifikates <strong>für</strong> die Zwecke<br />
des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Grundbu<strong>ch</strong>verfahrens kommt somit nur in Betra<strong>ch</strong>t,<br />
wenn si<strong>ch</strong> die Befugnisse des Zeugnisinhabers laut Zertifikat<br />
ausdrückli<strong>ch</strong> auf s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Grundstücke beziehen.<br />
8<br />
Text in Englis<strong>ch</strong> und Französis<strong>ch</strong> unter www.hc<strong>ch</strong>.net (Konvention Nr. 21), wo au<strong>ch</strong><br />
der aktuellste Stand der Vertragsstaaten konsultiert werden kann.<br />
9<br />
Für alle drei Staaten am 1. Juli 1993. Italien, Luxemburg, die Niederlanden, die Türkei<br />
sowie das Vereinigte Königrei<strong>ch</strong> haben das Übereinkommen unterzei<strong>ch</strong>net, do<strong>ch</strong> ist<br />
mit einer ras<strong>ch</strong>en Ratifizierung dur<strong>ch</strong> diese Staaten ni<strong>ch</strong>t zu re<strong>ch</strong>nen. Stand Oktober<br />
2001.<br />
10<br />
Bisher haben die Ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Republik und Portugal Erklärungen i.S.v. Art. 30 abgegeben.<br />
Diese haben folgenden Wortlaut:<br />
Ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Republik: "En adoptant cette Convention nous déclarons que la République<br />
Socialiste T<strong>ch</strong>écoslovaque ne reconnaîtra ni entièrement ni en partie les pouvoirs<br />
relatifs aux biens immeubles se trouvant sur son territoire, délivrés en conformité<br />
avec l'article 30 de la Convention."<br />
Portugal: "D'après les paragraphes 2 et 3 de l'article 30, le Portugal déclare reconnaître<br />
les pouvoirs contenus dans les certificats émis en pays étrangers concernant<br />
des immeubles situés au Portugal, dans une mesure identique aux pouvoirs détenus<br />
par les Portugais sur les immeubles, sauf en cas de non-existence de réciprocité<br />
quant aux Portugais, dans les termes de l'article 14 du Code civil."<br />
13
D. Länderberi<strong>ch</strong>te<br />
Dänemark 1<br />
Dänemark-1/1<br />
Na<strong>ch</strong> dänis<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t tritt der Erbe entspre<strong>ch</strong>end dem Grundsatz der Univers<strong>als</strong>ukzession<br />
<strong>als</strong> Gesamtre<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger in die Re<strong>ch</strong>te und Verpfli<strong>ch</strong>tungen<br />
des Erblassers ein. Allerdings tritt der Erbe ni<strong>ch</strong>t automatis<strong>ch</strong> in seine<br />
Stellung ein, sondern muss dem Auseinandersetzungsgeri<strong>ch</strong>t eine Erklärung<br />
darüber abgeben, dass er die Erbs<strong>ch</strong>aft annehmen will. Ohne Massnahmen<br />
dieses Geri<strong>ch</strong>ts können die Erben über den Na<strong>ch</strong>lass ni<strong>ch</strong>t verfügen. Das<br />
Auseinandersetzungsgesetz sieht einerseits ein öffentli<strong>ch</strong>es, andererseits ein<br />
informelles privates Auseinandersetzungsverfahren vor. Das private Auseinandersetzungsverfahren<br />
bedarf der Bewilligung des Auseinandersetzungsgeri<strong>ch</strong>ts.<br />
Den Na<strong>ch</strong>lass erhalten die Erben erst zu ihrer Verfügung, wenn sie<br />
ein Vermögensverzei<strong>ch</strong>nis erstellt und einen Antrag auf Zuweisung des<br />
Na<strong>ch</strong>lasses gestellt haben. Das Verzei<strong>ch</strong>nis – im Gesetz dokument genannt –<br />
muss von sämtli<strong>ch</strong>en Erben unters<strong>ch</strong>rieben und vom Auseinandersetzungsgeri<strong>ch</strong>t<br />
bestätigt worden sein.<br />
Aufgrund der starken behördli<strong>ch</strong>en Beteiligung am Na<strong>ch</strong>lassverfahren sind<br />
Erbausweise im dänis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t weitgehend entbehrli<strong>ch</strong>. Als <strong>Ausweis</strong> <strong>für</strong> die<br />
Bere<strong>ch</strong>tigung des Erben dient das dokument, <strong>als</strong>o das Vermögensverzei<strong>ch</strong>nis<br />
über den Na<strong>ch</strong>lass. Ebenfalls mit dem Erbens<strong>ch</strong>ein verglei<strong>ch</strong>bar ist das skifteattest;<br />
eine vom Auseinandersetzungsgeri<strong>ch</strong>t ausgestellte Urkunde, die dem<br />
überlebenden Ehegatten gestattet, die Gütergemeins<strong>ch</strong>aft mit Abkömmlingen<br />
fortzusetzen statt ein Auseinandersetzungsverfahren dur<strong>ch</strong>zuführen. In allen<br />
übrigen Fällen dient eine Ausfertigung des Protokolls des Auseinandersetzungsgeri<strong>ch</strong>ts<br />
über alle Ents<strong>ch</strong>eidungen und Massnahmen <strong>als</strong> Legitimation<br />
der Erben, um über den Na<strong>ch</strong>lass zu verfügen. Diese Ausfertigung wird ebenfalls<br />
skifteattest oder skifteretsattest genannt. Ein skifteattest ist insbesondere<br />
<strong>für</strong> Verfügungen über Grundstücke notwendig.<br />
Es bestehen keinerlei Bedenken, die folgenden Urkunden des dänis<strong>ch</strong>en<br />
Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>ts an Stelle einer Erbbes<strong>ch</strong>einigung i.S.v. Art. 559<br />
ZGB <strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> <strong>für</strong> die Beri<strong>ch</strong>tigung des Grundbu<strong>ch</strong>s zu verwenden:<br />
� dokument<br />
� skifteattest, skifteretsattest<br />
1 Stand Oktober 2001
Deuts<strong>ch</strong>land 1<br />
Deuts<strong>ch</strong>land-1/2<br />
Ordentli<strong>ch</strong>er Erbausweis des deuts<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts ist der Erbs<strong>ch</strong>ein (§ 2358 ff.<br />
Bürgerli<strong>ch</strong>es Gesetzbu<strong>ch</strong> [BGB]). Er wird vom Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> einer<br />
materiellen Ermittlung der Sa<strong>ch</strong>- und Re<strong>ch</strong>tslage ausgestellt, wenn die zur<br />
Begründung des Antrags erforderli<strong>ch</strong>en Tatsa<strong>ch</strong>en festgestellt sind. Das<br />
Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>t hat die Bere<strong>ch</strong>tigung der in Frage kommenden Erben materiell<br />
und von Amtes wegen zu prüfen. Na<strong>ch</strong> § 2365 BGB wird vermutet, dass<br />
dem im Erbs<strong>ch</strong>ein genannten Erben das angegebene Erbre<strong>ch</strong>t zusteht und<br />
dass er ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> andere <strong>als</strong> die angegebenen Anordnungen bes<strong>ch</strong>ränkt ist.<br />
Im Verkehr mit Dritten ist der Erbs<strong>ch</strong>ein mit öffentli<strong>ch</strong>em Glauben ausgestattet<br />
(§ 2366 BGB). Die Feststellungen im Erbs<strong>ch</strong>ein erwa<strong>ch</strong>sen ni<strong>ch</strong>t in Re<strong>ch</strong>tskraft;<br />
der Erbs<strong>ch</strong>ein kann jederzeit wegen Unri<strong>ch</strong>tigkeit wieder eingezogen<br />
werden.<br />
Das deuts<strong>ch</strong>e internationale Erbre<strong>ch</strong>t folgt dem Grundsatz der Na<strong>ch</strong>lasseinheit.<br />
Der Erbs<strong>ch</strong>ein betrifft deswegen grundsätzli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> Na<strong>ch</strong>lassvermögen,<br />
das ausserhalb Deuts<strong>ch</strong>lands liegt. Dies gilt jedo<strong>ch</strong> nur, soweit die<br />
Erbfolge deuts<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t untersteht (sog. Eigenre<strong>ch</strong>tserbs<strong>ch</strong>ein) 2 . Untersteht<br />
die Erbfolge na<strong>ch</strong> deuts<strong>ch</strong>em IPR ausländis<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t, so können die<br />
deuts<strong>ch</strong>en Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>te einen sogenannten gegenständli<strong>ch</strong> bes<strong>ch</strong>ränkten<br />
Fremdre<strong>ch</strong>tserbs<strong>ch</strong>ein (§ 2369 BGB) ausstellen. Dieser Erbs<strong>ch</strong>ein ist, wie si<strong>ch</strong><br />
s<strong>ch</strong>on aus dem Wortlaut ergibt 3 , auf das in Deuts<strong>ch</strong>land gelegene Vermögen<br />
bes<strong>ch</strong>ränkt und ni<strong>ch</strong>t dazu bestimmt, extraterritoriale Wirkung zu entfalten.<br />
Funktionell kann der Erbs<strong>ch</strong>ein des deuts<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts ohne weiteres <strong>als</strong> einer<br />
Erbbes<strong>ch</strong>einigung gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB entspre<strong>ch</strong>end betra<strong>ch</strong>tet werden.<br />
Er kann somit <strong>für</strong> die Zwecke des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Grundbu<strong>ch</strong>verfahrens<br />
anerkannt werden. Das gilt jedo<strong>ch</strong> nur <strong>für</strong> den Eigenre<strong>ch</strong>tserbs<strong>ch</strong>ein. Beim<br />
gegenständli<strong>ch</strong> bes<strong>ch</strong>ränkten Fremdre<strong>ch</strong>tserbs<strong>ch</strong>ein ist dessen Selbstbes<strong>ch</strong>ränkung<br />
auf deuts<strong>ch</strong>es Territorium au<strong>ch</strong> im Rahmen von Art. 96 IPRG<br />
zu respektieren.<br />
Na<strong>ch</strong> § 35 Abs. 1 Satz 2 der deuts<strong>ch</strong>en Grundbu<strong>ch</strong>ordnung kann der Na<strong>ch</strong>weis<br />
der Erbfolge zum Zwecke der Grundbu<strong>ch</strong>beri<strong>ch</strong>tigung au<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> Testament<br />
erfolgen, wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht,<br />
die in einer öffentli<strong>ch</strong>en Urkunde enthalten ist. Vorgelegt werden müssen<br />
die Verfügung sowie die Nieders<strong>ch</strong>rift über die Eröffnung der Verfügung. Das<br />
Grundbu<strong>ch</strong>amt ist allerdings na<strong>ch</strong> deuts<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t gezwungen, diese<br />
Dokumente <strong>als</strong> ausrei<strong>ch</strong>end zu akzeptieren. Es kann auf der Vorlage eines<br />
Erbs<strong>ch</strong>eins beharren, wenn es die Erbfolge dur<strong>ch</strong> das öffentli<strong>ch</strong>e Testament<br />
1<br />
Stand Oktober 2001<br />
2<br />
Na<strong>ch</strong> Art. 25 Abs. 1 EGBGB untersteht die Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folge dem Heimatre<strong>ch</strong>t des<br />
Erblassers im Zeitpunkt des Todes. Aus deuts<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t ist daher ausländis<strong>ch</strong>es<br />
Re<strong>ch</strong>t anwendbar bei einem ausländis<strong>ch</strong>en Erblasser mit Wohnsitz in Deuts<strong>ch</strong>land,<br />
dessen Heimatstaat die Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folge von Todes wegen ebenfalls dem Heimatre<strong>ch</strong>t<br />
unterstellt (z.B. Österrei<strong>ch</strong>er, Italiener, Grie<strong>ch</strong>e mit letztem Wohnsitz in<br />
Deuts<strong>ch</strong>land).<br />
3<br />
Diese Bes<strong>ch</strong>ränkung wird im Fremdre<strong>ch</strong>tserbs<strong>ch</strong>ein dur<strong>ch</strong> Formulierungen wie "Unter<br />
Bes<strong>ch</strong>ränkung auf den im Inland befindli<strong>ch</strong>en Na<strong>ch</strong>lass..." herausgestellt.
Deuts<strong>ch</strong>land-2/2<br />
und die Nieders<strong>ch</strong>rift der Eröffnung <strong>für</strong> ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>gewiesen era<strong>ch</strong>tet. An einem<br />
ausrei<strong>ch</strong>enden Na<strong>ch</strong>weis mangelt es insbesondere, wenn die Verfügung<br />
Pfli<strong>ch</strong>tteilsre<strong>ch</strong>te verletzt und die Pfli<strong>ch</strong>tteilserben ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> Erbverzi<strong>ch</strong>tsvertrag<br />
oder Erklärung gegenüber den gewillkürten Erben auf ihre Ansprü<strong>ch</strong>e<br />
verzi<strong>ch</strong>tet haben oder die Frist <strong>für</strong> die Geltendma<strong>ch</strong>ung der Pfli<strong>ch</strong>tteilsre<strong>ch</strong>te<br />
no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t abgelaufen ist. Au<strong>ch</strong> eine öffentli<strong>ch</strong>e Verfügung zusammen mit der<br />
Nieders<strong>ch</strong>rift über ihre Eröffnung können grundsätzli<strong>ch</strong> <strong>als</strong> ausrei<strong>ch</strong>enden<br />
<strong>Ausweis</strong> über die Erbfolge der eingesetzten Erben akzeptiert werden. Voraussetzung<br />
ist, dass die tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en und re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verhältnisse klar sind.<br />
Im Verhältnis zu Deuts<strong>ch</strong>land kann somit anerkannt werden:<br />
� ein Eigenre<strong>ch</strong>tserbs<strong>ch</strong>ein sowie<br />
� ein öffentli<strong>ch</strong>es Testament in Verbindung mit der Nieders<strong>ch</strong>rift über<br />
seine Eröffnung
England und Wales 1<br />
England+Wales-1/3<br />
Wie allgemein im anglo-amerikanis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tskreis (dazu vorne B.III.2) geht<br />
au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> englis<strong>ch</strong>em Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>t der Na<strong>ch</strong>lass zunä<strong>ch</strong>st auf<br />
einen Zwis<strong>ch</strong>enbere<strong>ch</strong>tigten (personal representative; executor oder <strong>admin</strong>istrator)<br />
über, ohne dass die Erben daran direkt bere<strong>ch</strong>tigt sind. Das Na<strong>ch</strong>lassverfahren<br />
ist im Administration of Estates Act 1925 sowie zahlrei<strong>ch</strong>en<br />
weiteren Erlassen einlässli<strong>ch</strong> geregelt. Zu unters<strong>ch</strong>eiden ist zwis<strong>ch</strong>en einem<br />
streitigen (contentious) und einem ni<strong>ch</strong>t streitigen (non-contentious) Na<strong>ch</strong>lassverfahren,<br />
wobei die überwiegende Mehrheit der Fälle im ni<strong>ch</strong>tstreitigen<br />
Verfahren erledigt wird 2 . Im vorliegenden Zusammenhang sind nur Urkunden<br />
von Interesse, die im ni<strong>ch</strong>t-streitigen Verfahren ausgestellt werden. Das streitige<br />
Verfahren führt zu Ents<strong>ch</strong>eidungen, die in ihren Wirkungen einer geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Ents<strong>ch</strong>eidung glei<strong>ch</strong>zustellen sind. Im ni<strong>ch</strong>tstreitigen Verfahren sind das<br />
Principal Registry der Family Division des High Courts oder die District Probate<br />
Registries zuständig. Es handelt si<strong>ch</strong> dabei um ein sog. ex parte-<br />
Verfahren, in dem die beneficiaries ni<strong>ch</strong>t angehört werden.<br />
Liegt ein Testament vor, so muss der executor dieses vorlegen und eine eidesstattli<strong>ch</strong>e<br />
Erklärung (sog. affidavit) abgeben. Darin sind u.a. Angaben zum<br />
Erblasser sowie zum Ort und Zeitpunkt des Todes zu ma<strong>ch</strong>en. Das Geri<strong>ch</strong>t<br />
überprüft die E<strong>ch</strong>theit und Formgültigkeit des Testaments. Sind alle Voraussetzungen<br />
erfüllt, erteilt das Geri<strong>ch</strong>t den sogenannten probate in common<br />
form und bestätigt damit die Einsetzung des executors. Beurkundet wird die<br />
probate in einem sog. grant of probate.<br />
Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, so setzt das Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>t<br />
mit konstitutiver Wirkung einen <strong>admin</strong>istrator ein. Diese Erteilung erfolgt in<br />
einem ex parte-Verfahren, d.h. ohne Anhörung der beneficiaries. Die Einsetzung<br />
des <strong>admin</strong>istrators wird in einem sog. letters (oder grant) of <strong>admin</strong>istration<br />
beurkundet.<br />
Weil probate in common form in einem ni<strong>ch</strong>t-streitigen Verfahren erteilt wird,<br />
ist der grant of probate bzw. of <strong>admin</strong>istration nur von bes<strong>ch</strong>ränkter Bestandeskraft.<br />
Jeder Interessierte kann das Testament jederzeit dur<strong>ch</strong> Einleitung<br />
einer Klage angreifen, ohne dass dieses Klagere<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> Zeitablauf untergehen<br />
würde. Bis dahin erbringt der grant of probate jedo<strong>ch</strong> vollen Beweis <strong>für</strong><br />
die Bere<strong>ch</strong>tigung des executors und die formelle Gültigkeit und den Inhalt des<br />
Testaments. Dasselbe gilt <strong>für</strong> den letters of <strong>admin</strong>istration, wel<strong>ch</strong>er vollen Beweis<br />
<strong>für</strong> die Bere<strong>ch</strong>tigung des <strong>admin</strong>istrators erbringt, <strong>als</strong> personal representative<br />
des Erblassers zu handeln. Wird der grant oder der letters widerrufen,<br />
bleiben Verfügungen unberührt, wel<strong>ch</strong>e gutgläubig und im Vertrauen auf diese<br />
Dokumente vorgenommen wurden [Sec. 27(2) Administration of Estates Act<br />
1925].<br />
Als Folge der Ausgestaltung des anglo-amerikanis<strong>ch</strong>en Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>ts<br />
mit indirektem Na<strong>ch</strong>lasserwerb ist zunä<strong>ch</strong>st zu bea<strong>ch</strong>ten, dass diese<br />
1 Stand Oktober 2001<br />
2 Geordnet ist dieses Verfahren in den Non-Contentious Probate Rules von 1987 (mit<br />
seitherigen Änderungen), S.I. 1987 Nr. 2024.
England+Wales-2/3<br />
Urkunden nur die Einsetzung des Zwis<strong>ch</strong>enbere<strong>ch</strong>tigten bes<strong>ch</strong>einigen, ni<strong>ch</strong>t<br />
aber die Endbegünstigten ausweisen. Deshalb genügen sie <strong>für</strong> si<strong>ch</strong> allein genommen<br />
ni<strong>ch</strong>t <strong>für</strong> eine Eintragung der Endbegünstigten.<br />
Ersu<strong>ch</strong>t ein <strong>admin</strong>istrator um Eintragung, so liegt voraussetzungsgemäss kein<br />
Testament vor, aus dem si<strong>ch</strong> die Endbegünstigten ergeben; die Erbfolge folgt<br />
vielmehr der gesetzli<strong>ch</strong>en Ordnung. Deshalb ist von dem im letters ausgewiesenen<br />
<strong>admin</strong>istrator eine eidesstattli<strong>ch</strong>e Erklärung (affidavit) zu verlangen, in<br />
wel<strong>ch</strong>er dieser erklärt, wer die Endbegünstigten sind und dass keinerlei Klagen<br />
hängig sind, wel<strong>ch</strong>e die Bere<strong>ch</strong>tigung dieser Personen in Frage zu stellen<br />
vermö<strong>ch</strong>ten. Das Abstellen auf diese Dokumente (letters und affidavit) ers<strong>ch</strong>eint<br />
deshalb vertretbar, weil die Liquidation des Na<strong>ch</strong>lasses und die Übertragung<br />
des Übers<strong>ch</strong>usses auf die Endbere<strong>ch</strong>tigten zu den gesetzli<strong>ch</strong>en<br />
Pfli<strong>ch</strong>ten des <strong>admin</strong>istrators gehören. Der <strong>admin</strong>istrator (wie übrigens au<strong>ch</strong><br />
der executor) unterliegt der Aufsi<strong>ch</strong>t des Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>ts und einer strengen<br />
Verantwortli<strong>ch</strong>keit. Wenn der <strong>admin</strong>istrator deshalb erklärt, wer die Endbegünstigten<br />
sind, so handelt es si<strong>ch</strong> dabei um Erklärungen, die denjenigen einer<br />
Amtsperson nahe kommen und jedenfalls verlässli<strong>ch</strong>er sind <strong>als</strong> blosse<br />
Parteierklärungen. Zudem wird das affidavit unter Eid abgegeben; wissentli<strong>ch</strong>e<br />
F<strong>als</strong><strong>ch</strong>aussagen können daher strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Folgen na<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong> ziehen.<br />
Im Falle des grant of probate, der ja aufgrund eines Testaments ausgestellt<br />
wird, ergeben si<strong>ch</strong> die Endbegünstigten in der Regel aus dem Testament.<br />
Häufig sind anglo-amerikanis<strong>ch</strong>e Testamente sehr komplex formuliert, so<br />
dass die Endbegünstigten dur<strong>ch</strong> Auslegung zu ermitteln wären. Aus Gründen<br />
der Zweckmässigkeit ist deshalb von dem im grant of probate ausgewiesenen<br />
executor ebenfalls eine eidesstattli<strong>ch</strong>e Erklärung (affidavit) zu verlangen, in<br />
wel<strong>ch</strong>er dieser erklärt, wer die Endbegünstigten sind und dass keinerlei Klagen<br />
hängig sind, wel<strong>ch</strong>e die Bere<strong>ch</strong>tigung dieser Personen in Frage zu stellen<br />
vermö<strong>ch</strong>ten.<br />
Der grant of probate bzw. der letters of <strong>admin</strong>istration bieten darüber hinaus in<br />
hohem Ausmass Gewähr <strong>für</strong> die Ri<strong>ch</strong>tigkeit der darin beurkundeten Tatsa<strong>ch</strong>en<br />
und Re<strong>ch</strong>tslagen. Au<strong>ch</strong> bezügli<strong>ch</strong> ihrer Re<strong>ch</strong>tswirkungen sind der grant<br />
of probate bzw. der letters of <strong>admin</strong>istration der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Erbbes<strong>ch</strong>einigung<br />
ohne weiteres äquivalent. Ihre Anerkennung s<strong>ch</strong>eint denn au<strong>ch</strong> weit<br />
verbreiteter Praxis zu entspre<strong>ch</strong>en.<br />
Ein besonderes Problem ergibt si<strong>ch</strong> bei englis<strong>ch</strong>en Erbre<strong>ch</strong>tsausweisen, weil<br />
häufig unklar ist, ob sie si<strong>ch</strong> selbst eine Wirkung beimessen, die ni<strong>ch</strong>t auf das<br />
Gebiet des ausstellenden Staates bes<strong>ch</strong>ränkt ist. Ursprüngli<strong>ch</strong> ging das common<br />
law von einem strengen Territorialitätsprinzip aus; ein personal representative<br />
durfte nur in dem Staat tätig werden, in dem er ernannt worden ist.<br />
Dieser Grundsatz gilt heute jedo<strong>ch</strong> nur no<strong>ch</strong> mit erhebli<strong>ch</strong>en Eins<strong>ch</strong>ränkungen.<br />
Daraus wird man folgern können, dass Ents<strong>ch</strong>eidungen von Re<strong>ch</strong>tsordnungen<br />
des common law extraterritoriale Wirkung zukommt, sofern der betreffende<br />
ausländis<strong>ch</strong>e Staat dies zulässt. Das gilt wenigstens <strong>für</strong> die Na<strong>ch</strong>lassverwaltung<br />
im Domizil-Staat des Erblassers (sog. domiciliary <strong>admin</strong>istration),<br />
ni<strong>ch</strong>t jedo<strong>ch</strong> <strong>für</strong> diejenige im Staat, in dem Na<strong>ch</strong>lassteile liegen (sog. ancillary<br />
<strong>admin</strong>istration). Au<strong>ch</strong> <strong>für</strong> den englis<strong>ch</strong>en grant of probate bzw. letters of<br />
<strong>admin</strong>istration lässt si<strong>ch</strong> aufgrund der gesetzli<strong>ch</strong>en Regelung eine territoriale<br />
Selbstbes<strong>ch</strong>ränkung ni<strong>ch</strong>t feststellen. Na<strong>ch</strong> der Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung hat der exe
England+Wales-3/3<br />
cutor alle re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> erlaubten S<strong>ch</strong>ritte zu unternehmen, um au<strong>ch</strong> im Ausland<br />
belegenes Na<strong>ch</strong>lassvermögen in Besitz zu nehmen. Unter gewissen Voraussetzungen<br />
trifft ihn sogar eine Pfli<strong>ch</strong>t, si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> um ausländis<strong>ch</strong>es Na<strong>ch</strong>lassvermögen<br />
zu kümmern. S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t lässt dies unter den Voraussetzungen<br />
von Art. 96 IPRG zu. Deshalb ist davon auszugehen, dass englis<strong>ch</strong>e<br />
grant of probate bzw. letters of <strong>admin</strong>istration au<strong>ch</strong> geeignet sind, extraterritoriale<br />
Wirkung zu entfalten. Sollten si<strong>ch</strong> denno<strong>ch</strong> Zweifel an der Zuständigkeit<br />
des executors oder <strong>admin</strong>istrators ergeben, so kann dieser das Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>t<br />
um Anweisung ersu<strong>ch</strong>en.<br />
Im Verhältnis zu England und Wales kann somit anerkannt werden:<br />
� bei testamentaris<strong>ch</strong>er Erbfolge: Testament + grant of probate + affidavit<br />
� bei gesetzli<strong>ch</strong>er Erbfolge: letters (oder grant) of <strong>admin</strong>istration + affidavit
Frankrei<strong>ch</strong> 1<br />
Frankrei<strong>ch</strong>-1/3<br />
Das französis<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>t - mit Ausnahme von Elsass-Lothringen - kennt kein<br />
gesetzli<strong>ch</strong> geregeltes Erbs<strong>ch</strong>einsverfahren. Stattdessen hat die Praxis eine<br />
Reihe von Bes<strong>ch</strong>einigungen entwickelt, die im aussergeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Berei<strong>ch</strong><br />
von grosser Bedeutung sind.<br />
� Das wi<strong>ch</strong>tigste dieser Dokumente ist der acte de notoriété. Dabei handelt<br />
es si<strong>ch</strong> um eine i.d.R. von einem Notar erri<strong>ch</strong>tete Urkunde, in der (meistens<br />
zwei) Personen <strong>als</strong> Zeugen erklären, gewisse Tatsa<strong>ch</strong>en seien allgemein<br />
und ihnen persönli<strong>ch</strong> bekannt 2 . Der acte de notoriété umfasst die<br />
Erklärung, dass der Erblasser den erklärenden Personen bekannt gewesen<br />
und dass er verstorben sei. Er gibt darüber hinaus an, ob der Erblasser<br />
ein Testament hinterlassen hat, wel<strong>ch</strong>es die gesetzli<strong>ch</strong>en oder testamentaris<strong>ch</strong>en<br />
Erben sind und ob Pfli<strong>ch</strong>tteilserben fehlen. Der beurkundende<br />
Notar hat si<strong>ch</strong> über den tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Wissensstand der erklärenden<br />
Personen zu vergewissern. Ein acte de notoriété hat <strong>für</strong> das beurkundete<br />
Re<strong>ch</strong>t weder konstitutive no<strong>ch</strong> deklarative Bedeutung.<br />
� Die attestation notariée ist eine Urkunde, wel<strong>ch</strong>e der Publizität im Berei<strong>ch</strong><br />
des Immobiliarsa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ts dient und die den Übergang des Eigentums<br />
oder anderer dingli<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>te an unbewegli<strong>ch</strong>em Vermögen bestätigt.<br />
Sie wird im Hinblick auf die Transkription im Bureau des hypothèques 3<br />
ausgestellt. In die Urkunde ist aufzunehmen, ob die gesetzli<strong>ch</strong>en Erben<br />
oder die Vermä<strong>ch</strong>tnisnehmer die Erbberufung angenommen haben und,<br />
gegebenenfalls, unter wel<strong>ch</strong>en Bedingungen dies ges<strong>ch</strong>ehen ist 4 . Die Bere<strong>ch</strong>tigten<br />
können innert se<strong>ch</strong>s Monaten seit Eröffnung des Erbgangs eine<br />
attestation notariée beantragen, wel<strong>ch</strong>e na<strong>ch</strong> der Ausstellung zu veröffentli<strong>ch</strong>en<br />
ist 5 . In der heutigen Praxis wird zuerst ein acte de notoriété ausgestellt,<br />
der <strong>als</strong> Grundlage <strong>für</strong> das certificat de propriété oder einer attestation<br />
notariée dient.<br />
� Der intitulé d'inventaire ist obligatoris<strong>ch</strong>er Bestandteil im Kopf eines Inventars<br />
6 . Genannt werden die Zahl der Erben und Legatare, deren Verwandts<strong>ch</strong>aftsverhältnis<br />
zum Erblasser und der Erbteil. Den Notar trifft eine<br />
Prüfungspfli<strong>ch</strong>t; er hat die Erklärungen der Anspre<strong>ch</strong>er und ihre Titel zu verifizieren<br />
und si<strong>ch</strong> insbesondere zu erkundigen, ob es gesetzli<strong>ch</strong>e Erben<br />
gibt. In der Praxis ist der intitulé d'inventaire dem acte de notoriété in seinen<br />
Wirkungen glei<strong>ch</strong>gestellt, wird aber seltener verwendet. Das Bureau<br />
1<br />
Stand Oktober 2001<br />
2<br />
Muster ist in FERID/FIRSCHING, Internationales Erbre<strong>ch</strong>t, Loseblattsammlung Beck<br />
Verlag Mün<strong>ch</strong>en, Länderteil Frankrei<strong>ch</strong>, Grdz. J I, Fn. 513 abgebildet.<br />
3<br />
Grundlage ist das Décret du 4 janvier 1955, portant réforme de la publicité foncière.<br />
4 Art. 29 Décret du 4 janvier 1955.<br />
5 Art. 28 Ziff. 3 Décret du 4 janvier 1955.<br />
6 Vgl. Art. 941 ff. nouv. Code de procédure civile.
Frankrei<strong>ch</strong>-2/3<br />
des hypothèques nimmt gestützt auf den intitulé d'inventaire keine Eintragungen<br />
vor 7 .<br />
� Das certificat de propriété ist die Urkunde eines Notars oder eines Kanzleibeamten<br />
(greffier), die bestätigt, dass eine bestimmte Person Eigentümer<br />
eines bestimmten Vermögenswerts ist. Sie wird in einigen Spezialgesetzen<br />
<strong>als</strong> Voraussetzung <strong>für</strong> die Übertragung dingli<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>te vorgesehen.<br />
Sie ist bes<strong>ch</strong>ränkt auf bewegli<strong>ch</strong>e Vermögenswerte, wie Renten,<br />
Sparbü<strong>ch</strong>er oder Namenspapiere. Im Berei<strong>ch</strong> des Erbre<strong>ch</strong>ts wird die Bes<strong>ch</strong>einigung<br />
vom Notar aufgrund eines acte de notoriété erri<strong>ch</strong>tet.<br />
Abwei<strong>ch</strong>end ist die Re<strong>ch</strong>tslage in Elsass-Lothringen, wo mit Gesetz vom 1.<br />
Juni 1924 8 das französis<strong>ch</strong>e Zivilre<strong>ch</strong>t wieder eingeführt, aber ein Vorbehalt<br />
zugunsten des deuts<strong>ch</strong>en Bürgerli<strong>ch</strong>en Gesetzbu<strong>ch</strong>es (BGB) angebra<strong>ch</strong>t<br />
wurde. Die Art. 2353-2368 des lokalen Code civil, die den § 2353-2368 BGB<br />
entspre<strong>ch</strong>en, gelten weiter. Der Erbs<strong>ch</strong>ein des elsässis<strong>ch</strong>-lothringis<strong>ch</strong>en<br />
Re<strong>ch</strong>ts - certificat d'héritier - kann nur <strong>für</strong> in Elsass-Lothringen eröffnete<br />
Erbgänge ausgestellt werden 9 , d.h. wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz<br />
in den Departementen Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Moselle hatte. Notwendig<br />
ist er bloss <strong>für</strong> Eintragungen ins Grundbu<strong>ch</strong>, ansonsten ist er fakultativ.<br />
Das certificat d'héritier wird dur<strong>ch</strong> das tribunal d'instance erteilt 10 . Wie im<br />
deuts<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t (§ 2366 BGB) begründet das certificat d'héritier öffentli<strong>ch</strong>en<br />
Glauben und s<strong>ch</strong>afft dadur<strong>ch</strong> die Mögli<strong>ch</strong>keit des gutgläubigen Erwerbs vom<br />
Ni<strong>ch</strong>terben, ohne dass das Re<strong>ch</strong>tsinstitut des héritier apparent herangezogen<br />
wird. Das certificat d'héritier entfaltet diese Wirkung in ganz Frankrei<strong>ch</strong> 11 .<br />
Für eine Anerkennung <strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> zum Zwecke von Art. 18 GBV kommt insbesondere<br />
der acte de notoriété in Betra<strong>ch</strong>t. Der Notorietätsakt wird erst<br />
na<strong>ch</strong> einlässli<strong>ch</strong>er Prüfung der Re<strong>ch</strong>tslage ausgestellt und ist von allen aufgeführten<br />
Bes<strong>ch</strong>einigungen inhaltli<strong>ch</strong> am verlässli<strong>ch</strong>sten. Im aussergeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Berei<strong>ch</strong> hat der acte de notoriété bezügli<strong>ch</strong> der Vermutung der Ri<strong>ch</strong>tigkeit die<br />
glei<strong>ch</strong>e Bedeutung wie eine Erbbes<strong>ch</strong>einigung, sofern und soweit die darin<br />
aufgeführten Feststellungen ni<strong>ch</strong>t bestritten sind. Einer Anerkennung steht<br />
au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t entgegen, dass französis<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t den Na<strong>ch</strong>lass kollisionsre<strong>ch</strong>t<br />
7<br />
VPB 39 (1975) Nr. 11. Das Bureau des hypothèques führt das Register, wel<strong>ch</strong>em<br />
Publizitätswirkung zukommt.<br />
8<br />
Mettant en vigeur la législation civile française dans les départements du Bas-Rhin,<br />
du Haut-Rhin et de la Moselle.<br />
9<br />
Art. 75 Abs. 1 G. 1.6.1924.<br />
10<br />
Das Erbs<strong>ch</strong>einsverfahren ist in den Art. 2358 bis 2368 des Code civil local und in den<br />
Art. 74 bis 78 des Gesetzes vom 1.6.1924 geregelt.<br />
11<br />
Von diesem certificat d'héritier na<strong>ch</strong> elsässis<strong>ch</strong>-lothringis<strong>ch</strong>em Lokalre<strong>ch</strong>t zu unters<strong>ch</strong>eiden<br />
ist das sogenannte certificat d'hérédité (delivré par le maire ou par le juge<br />
d'instance). Dabei handelt es si<strong>ch</strong> um Bes<strong>ch</strong>einigungen, die gemäss spezialgesetzli<strong>ch</strong>er<br />
Regelung <strong>für</strong> Erbs<strong>ch</strong>aften von geringem Wert vom Bürgermeister oder vom<br />
greffier des tribunal d'instance am Wohnsitzort des Erblassers ausgestellt werden<br />
können. Sie dienen zum Na<strong>ch</strong>weis der Erbeneigens<strong>ch</strong>aft gegenüber der Sozialversi<strong>ch</strong>erung<br />
und <strong>für</strong> die Herausgabe von Sparheften. Die Antragsteller ma<strong>ch</strong>en selber die<br />
Angaben über den Erbfall. Eine Kontrolle dur<strong>ch</strong> die Behörde findet i.d.R. ni<strong>ch</strong>t statt.<br />
Der Staat, die Banken und die Finanzinstitute era<strong>ch</strong>ten ihn grundsätzli<strong>ch</strong> <strong>als</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />
ausrei<strong>ch</strong>end.
Frankrei<strong>ch</strong>-3/3<br />
li<strong>ch</strong> spaltet und französis<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>lassbehörden <strong>für</strong> erbre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Streitigkeiten<br />
über ausländis<strong>ch</strong>e Grundstücke grundsätzli<strong>ch</strong> international ni<strong>ch</strong>t zuständig<br />
sind 12 . Daraus lässt si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t notwendigerweise der S<strong>ch</strong>luss ziehen, dass<br />
Notorietätsakte extraterritorial keine Wirkung entfalten wollen; jedenfalls ist<br />
eine Selbstbes<strong>ch</strong>ränkung, die si<strong>ch</strong> aus französis<strong>ch</strong>em internationalem Privatoder<br />
Zivilverfahrensre<strong>ch</strong>t ergibt, aus s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t verbindli<strong>ch</strong>.<br />
� Somit bestehen keine Bedenken, einen französis<strong>ch</strong>en acte de notoriété<br />
<strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> <strong>für</strong> eine Eintragung na<strong>ch</strong> Art. 18 GBV zu verwenden.<br />
� Anerkennungsfähig ist au<strong>ch</strong> der intitulé d'inventaire, der in seinen<br />
Wirkungen dem Notorietätsakt glei<strong>ch</strong>gestellt ist und die Erbre<strong>ch</strong>tsverhältnisse<br />
mit ähnli<strong>ch</strong> grosser Zuverlässigkeit beurkundet wie dieser.<br />
Demgegenüber erfüllt die attestation notariée im Rahmen der Publizität im<br />
Immobiliarsa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>t zwar eine ähnli<strong>ch</strong>e Funktion wie die <strong>Ausweis</strong>e na<strong>ch</strong><br />
Art. 18 GBV, do<strong>ch</strong> kann sie si<strong>ch</strong> notwendigerweise nur auf französis<strong>ch</strong>e<br />
Grundstücke beziehen; eine Anerkennung dürfte ni<strong>ch</strong>t in Frage kommen.<br />
Ausges<strong>ch</strong>lossen ist eine Anerkennung au<strong>ch</strong> beim certificat de propriété, das<br />
si<strong>ch</strong> definitionsgemäss nur auf bewegli<strong>ch</strong>es Vermögen beziehen kann.<br />
� Keinerlei Bedenken bestehen hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Anerkennung von Erbs<strong>ch</strong>einen<br />
- certificat d'héritier - na<strong>ch</strong> elsässis<strong>ch</strong>-lothringis<strong>ch</strong>em<br />
Re<strong>ch</strong>t, die dem deuts<strong>ch</strong>en Erbs<strong>ch</strong>ein in seinen Wirkungen entspre<strong>ch</strong>en.<br />
13<br />
12<br />
Französis<strong>ch</strong>es internationales Erbre<strong>ch</strong>t spaltet den Na<strong>ch</strong>lass kollisionsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> und<br />
unterstellt bewegli<strong>ch</strong>es Vermögen dem Re<strong>ch</strong>t des letzten Wohnsitzes des Erblassers,<br />
unbewegli<strong>ch</strong>es Vermögen dem Re<strong>ch</strong>t am Ort der gelegenen Sa<strong>ch</strong>e (lex rei sitae). Eine<br />
Zuständigkeit französis<strong>ch</strong>er Na<strong>ch</strong>lassbehörden besteht nur, sofern der Erblasser<br />
letzten Wohnsitz in Frankrei<strong>ch</strong> hatte. Für in Frankrei<strong>ch</strong> gelegenes unbewegli<strong>ch</strong>es<br />
Vermögen sind französis<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>lassbehörden auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> zuständig, während<br />
<strong>für</strong> ausländis<strong>ch</strong>es unbewegli<strong>ch</strong>es Vermögen keine Zuständigkeit besteht.<br />
13<br />
Ni<strong>ch</strong>t zu verwe<strong>ch</strong>seln mit dem certificat d'hérédité wie in FN (Frankrei<strong>ch</strong>) 11 bes<strong>ch</strong>rieben.
Israel 1<br />
Israel-1/2<br />
Israel ist eine Re<strong>ch</strong>tsordnung, die Elemente sowohl des common law <strong>als</strong> au<strong>ch</strong><br />
des civil law vereinigt. Das gilt au<strong>ch</strong> <strong>für</strong> das Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>t, wo <strong>für</strong><br />
den Erbausweis zwis<strong>ch</strong>en testamentaris<strong>ch</strong>er und gesetzli<strong>ch</strong>er Erbfolge zu<br />
unters<strong>ch</strong>eiden ist. Hat der Erblasser dur<strong>ch</strong> Testament über den Na<strong>ch</strong>lass<br />
verfügt, wird das Re<strong>ch</strong>t der Erben dur<strong>ch</strong> Erteilung einer Testamentsbestätigung<br />
("Probate") festgestellt (Art. 66 Bst. a Erbgesetz [ErbG]). Die Testamentsbestätigung<br />
erklärt das Testament, dessen beglaubigte Kopie ihr beiliegt,<br />
<strong>für</strong> re<strong>ch</strong>tsgültig (Art. 24 Bst. b der Ausführungsverordnung zum ErbG,<br />
5758-1998 [AO]). Das Geri<strong>ch</strong>t kann auf Antrag und zur Erlei<strong>ch</strong>terung von Eintragungen<br />
in das Grundbu<strong>ch</strong> Angaben darüber in die Testamentsbestätigung<br />
einbringen, wer gemäss dem Testament gewisse Immobilien des Erblassers<br />
erbt. Ein sol<strong>ch</strong>er Zusatz stellt jedo<strong>ch</strong> keine Anweisung an das Grundbu<strong>ch</strong>amt<br />
dar, sondern ist nur eine Feststellung, aufgrund wel<strong>ch</strong>er die Änderungen eines<br />
Grundbu<strong>ch</strong>s beantragt werden können. Die Testamentsbes<strong>ch</strong>einigung hat<br />
bloss deklaratoris<strong>ch</strong>en Charakter; allerdings wirken die darin getroffenen<br />
Feststellungen - solange die Bes<strong>ch</strong>einigung ni<strong>ch</strong>t abgeändert oder aufgehoben<br />
wird - gegenüber jedermann (Art. 71 ErbG).<br />
Obwohl si<strong>ch</strong> die Bezei<strong>ch</strong>nung dieses Bestätigungsverfahrens an das angloamerikanis<strong>ch</strong>e<br />
Probate-Verfahren anlehnt, unters<strong>ch</strong>eidet es si<strong>ch</strong> von jenem in<br />
wesentli<strong>ch</strong>en Punkten. Insbesondere ist ni<strong>ch</strong>t notwendigerweise ein Na<strong>ch</strong>lassverwalter<br />
(executor) einzusetzen. Ist kein Na<strong>ch</strong>lassverwalter eingesetzt,<br />
so obliegt die Verwaltung und Verteilung des Na<strong>ch</strong>lasses den Erben selbst<br />
(Art. 121 Bst. b ErbG). Die Miterben haben dabei gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> zu handeln<br />
(Art. 122 Bst. a ErbG). Die Miterbengemeins<strong>ch</strong>aft stellt ähnli<strong>ch</strong> wie im s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en<br />
Re<strong>ch</strong>t eine Gesamthandgemeins<strong>ch</strong>aft dar. Au<strong>ch</strong> der Erwerb der<br />
Erbs<strong>ch</strong>aft erfolgt - wie im s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t, aber anders <strong>als</strong> im common<br />
law - ipso iure im Zeitpunkt des Todes (Art. 1 ErbG).<br />
Verfahrensmässig waren bis zur jüngsten Novelle des ErbG die Bezirksgeri<strong>ch</strong>te<br />
zuständig <strong>für</strong> die Bestätigung von Testamenten. Mit der Änderung des<br />
ErbG vom 30.6.1998 wurden viele dieser Zuständigkeiten auf einen neu ges<strong>ch</strong>affenen<br />
Erbs<strong>ch</strong>aftsregistrar übertragen. Insbesondere ist dieser grundsätzli<strong>ch</strong><br />
zuständig <strong>für</strong> die Bestätigung von Testamenten (Art. 66 ErbG). Unter bestimmten<br />
Voraussetzungen ist ein Antrag jedo<strong>ch</strong> an das Familiengeri<strong>ch</strong>t (das<br />
ni<strong>ch</strong>t mit dem Bezirksgeri<strong>ch</strong>t identis<strong>ch</strong> ist) weiterzuleiten (vgl. Art. 67 A ErbG).<br />
� Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die Bestätigung des Testaments,<br />
d.h. das probate (zusammen mit dem Testament) in ähnli<strong>ch</strong>er<br />
Weise wie eine s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Erbbes<strong>ch</strong>einigung geeignet ist, Auskunft<br />
über die Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger von Todes wegen eines Erblassers zu<br />
geben. In seinen Wirkungen geht das Probate-Decree eher weiter <strong>als</strong><br />
eine Erbbes<strong>ch</strong>einigung i.S.v. Art. 559 ZGB. Deshalb bestehen keinerlei<br />
Bedenken, au<strong>ch</strong> Äquivalenz zu bejahen.<br />
Bei gesetzli<strong>ch</strong>er Erbfolge wird au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> israelis<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t ein Erbs<strong>ch</strong>ein -<br />
succession order - ausgestellt, der die Erbfolge feststellt, wie sie si<strong>ch</strong> im Zeitpunkt<br />
der Erteilung des Erbs<strong>ch</strong>eins darstellt. Zuständig zur Erteilung ist der<br />
Erbs<strong>ch</strong>aftsregistrar (Art. 66 ErbG), unter bestimmten Voraussetzungen das<br />
1 Stand Oktober 2001
Israel-2/2<br />
Familiengeri<strong>ch</strong>t (vgl. Art. 67 A ErbG). Der Erbs<strong>ch</strong>ein nennt die Namen der Erben<br />
sowie deren verhältnismässigen Anteile am Na<strong>ch</strong>lass. Ist ein Na<strong>ch</strong>lassverwalter<br />
bestellt worden, so ist au<strong>ch</strong> dies im Erbs<strong>ch</strong>ein verzei<strong>ch</strong>net. Es sind<br />
au<strong>ch</strong> Teilerbs<strong>ch</strong>eine (über einen Anteil am Na<strong>ch</strong>lass) oder Erbs<strong>ch</strong>eine über<br />
einen bestimmten Teil des zum Na<strong>ch</strong>lass gehörenden Vermögens (ähnli<strong>ch</strong><br />
einem gegenständli<strong>ch</strong> bes<strong>ch</strong>ränkten Erbs<strong>ch</strong>ein na<strong>ch</strong> deuts<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t) bekannt.<br />
Der Erbs<strong>ch</strong>ein hat bloss deklaratoris<strong>ch</strong>en Charakter; allerdings wirken<br />
die darin getroffenen Feststellungen - solange der Erbs<strong>ch</strong>ein ni<strong>ch</strong>t abgeändert<br />
oder aufgehoben wird - gegenüber jedermann (Art. 71 ErbG).<br />
� Gegen die Anerkennung des succession order <strong>für</strong> die Zwecke von<br />
Art. 18 GBV bestehen - ausser beim gegenständli<strong>ch</strong> bes<strong>ch</strong>ränkten Erbs<strong>ch</strong>ein<br />
- keinerlei Bedenken.
Italien 1<br />
Italien-1/2<br />
Das italienis<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>t hat die erbre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Legitimationsmittel gesetzli<strong>ch</strong><br />
ni<strong>ch</strong>t allgemein geregelt. Für eine Reihe von Spezialtatbeständen erfolgt der<br />
Na<strong>ch</strong>weis der Erbeneigens<strong>ch</strong>aft dur<strong>ch</strong> den sog. atto di notorietà, so <strong>für</strong> die<br />
Übertragung von S<strong>ch</strong>ulden der öffentli<strong>ch</strong>en Hand auf die Erben sowie <strong>für</strong> die<br />
Auszahlung von Postguthaben. Dieser spezialgesetzli<strong>ch</strong> geregelte <strong>Ausweis</strong> ist<br />
von der notariellen Praxis zum allgemeinen erbre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Legitimationsmittel<br />
weiterentwickelt worden. Dabei handelt es si<strong>ch</strong> um eine von mehreren Personen<br />
unter Eid abgegebene Erklärung über Tatsa<strong>ch</strong>en und Umstände, die in<br />
einem bestimmten Personenkreis notoris<strong>ch</strong> sind und von denen sie persönli<strong>ch</strong><br />
Kenntnis haben.<br />
Der allgemeine atto di notorietà ist eine Urkunde i.S.v. Art. 2699 Codice civile.<br />
Er erbringt damit bis zum Erheben der Fäls<strong>ch</strong>ungsklage den vollen Beweis<br />
über die Herkunft der Urkunde sowie über die Erklärung der Parteien und über<br />
andere Tatsa<strong>ch</strong>en, wel<strong>ch</strong>e die Amtsperson <strong>als</strong> in ihrer Anwesenheit vorgefallen<br />
oder von ihr vorgenommen bestätigt (Art. 2700 Codice civile). Hingegen<br />
erbringt der atto di notorietà ni<strong>ch</strong>t den Beweis <strong>für</strong> die Ri<strong>ch</strong>tigkeit der abgegebenen<br />
Erklärung. Au<strong>ch</strong> kommt ihm im geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verfahren keine Beweiskraft<br />
zu; er gilt <strong>als</strong> reines Indiz. Ausserhalb der spezialgesetzli<strong>ch</strong> geregelten<br />
Fälle kommt dem atto di notorietà keine Vermutungswirkung zu; Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>einwirkungen<br />
entfaltet er im Rahmen der Theorie des S<strong>ch</strong>einerben.<br />
In jüngerer Zeit wird der atto di notorietà zunehmend dur<strong>ch</strong> eine direkte Erklärung<br />
der Betroffenen ersetzt, die sog. „di<strong>ch</strong>iarazione sostitutiva di atto di<br />
notorietà“. Damit erklären die Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger vor dem Notar, die einzigen<br />
überlebenden Erben des Erblassers zu sein. Die Funktion des Notars bes<strong>ch</strong>ränkt<br />
si<strong>ch</strong> darauf zu beurkunden, dass die in der Substitutiverklärung aufgeführten<br />
Personen diese Erklärung in seiner Anwesenheit abgegeben und<br />
unters<strong>ch</strong>rieben haben (Selbstdeklaration). Dabei weist er au<strong>ch</strong> auf die strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Folgen einer f<strong>als</strong><strong>ch</strong>en oder wahrheitswidrigen Aussage hin. Hingegen<br />
unternimmt der Notar keine Abklärungen, um den Wahrheitsgehalt dieser<br />
Erklärungen na<strong>ch</strong>zuprüfen. Die Substitutiverklärung genügt den minimalen<br />
Anforderungen ni<strong>ch</strong>t, um <strong>für</strong> die Zwecke von Art. 18 GBV verwendet zu werden.<br />
Hingegen bietet der italienis<strong>ch</strong>e Notorietätsakt in verglei<strong>ch</strong>barer Weise wie der<br />
französis<strong>ch</strong>e acte de notoriété Gewähr <strong>für</strong> die Ri<strong>ch</strong>tigkeit der darin beurkundeten<br />
Tatsa<strong>ch</strong>en. Entgegen einer jüngeren Lehrmeinung 2 kommt deshalb<br />
� der italienis<strong>ch</strong>e atto di notorietà <strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> i.S.v. Art. 18 Abs. 2 Bst. a<br />
GBV in Betra<strong>ch</strong>t. Auss<strong>ch</strong>laggebend ist insbesondere, dass es auf die<br />
Wirkungen eines ausländis<strong>ch</strong>en Erbausweises allenfalls im Sinne eines<br />
Indizes ankommt; zudem wäre eine unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Behandlung des<br />
französis<strong>ch</strong>en und des italienis<strong>ch</strong>en Notorietätsaktes s<strong>ch</strong>wer zu begründen.<br />
1 Stand Oktober 2001<br />
2 Vgl. R. Dallafior, Die Legitimation des Erben, S<strong>ch</strong>ulthess Züri<strong>ch</strong> 1990, S. 221.
Italien-2/2<br />
Eine teilweise abwei<strong>ch</strong>ende Re<strong>ch</strong>tslage gilt in den Provinzen, in denen anstelle<br />
des Liegens<strong>ch</strong>aftsregisters das Grundbu<strong>ch</strong> <strong>als</strong> immobiliarsa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es<br />
Publizitätsmittel dient (Provinzen Bolzano, Trento, Trieste und Gorizia 3 ).<br />
Für die Eintragung eines Erwerbs dur<strong>ch</strong> Erbgang bedarf es eines Erbs<strong>ch</strong>eins -<br />
certificato di eredità. Der Erbs<strong>ch</strong>ein ist eine Bes<strong>ch</strong>einigung, aus wel<strong>ch</strong>er die<br />
Erbeneigens<strong>ch</strong>aft des Gesu<strong>ch</strong>stellers und seine Erbquote bzw. die einzelnen<br />
Na<strong>ch</strong>lassgüter, der erbre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Titel, eventuelle Bes<strong>ch</strong>ränkungen der Erbeinsetzung,<br />
die Bezei<strong>ch</strong>nung von den Na<strong>ch</strong>lass belastenden Vermä<strong>ch</strong>tnissen<br />
sowie die Aufzählung hängiger Verfahren hervorgehen. Dem Erbs<strong>ch</strong>ein<br />
kommt nur deklaratoris<strong>ch</strong>e Bedeutung zu. Er erwä<strong>ch</strong>st au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t in Re<strong>ch</strong>tskraft,<br />
begründet jedo<strong>ch</strong> die Vermutung der Erbeneigens<strong>ch</strong>aft. Er wird vom Bezirksri<strong>ch</strong>ter<br />
(pretore) ausgestellt.<br />
� Ohne weiteres mögli<strong>ch</strong> ist daher die Anerkennung eines Erbs<strong>ch</strong>eins -<br />
certificato di eredità - na<strong>ch</strong> dem Re<strong>ch</strong>t der neuen Provinzen.<br />
3<br />
sowie in einigen Gemeinden der Provinzen Udine, Belluno, Vicenza und Brescia, vgl.<br />
Dallafior, FN (Italien) 2, S. 136.
Kanada / Provinz Ontario 1<br />
Kanada/Provinz Ontario-1/1<br />
Es gibt in Kanada kein vereinheitli<strong>ch</strong>tes Na<strong>ch</strong>lassverfahrens- oder Erbre<strong>ch</strong>t,<br />
vielmehr fällt dieses in die Kompetenz der Einzelstaaten.<br />
In der Provinz Ontario gibt es keine Erbbes<strong>ch</strong>einigung wie in der S<strong>ch</strong>weiz.<br />
Unterlagen, die <strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> <strong>für</strong> die Erben dienen können:<br />
Certificate of appointment of estate trustee with or without will. Darin wird ein<br />
estate trustee dur<strong>ch</strong> ein Geri<strong>ch</strong>t ernannt.<br />
Sollten in diesem certificate of appointment die Erben ni<strong>ch</strong>t bereits namentli<strong>ch</strong><br />
erwähnt sein, dann wird zusätzli<strong>ch</strong> eine eidesstattli<strong>ch</strong>e Erklärung (affidavit)<br />
des estate trustee benötigt, wona<strong>ch</strong><br />
- bei gesetzli<strong>ch</strong>er Erbfolge (without will): der Erblasser kein<br />
Testament hinterlassen hat und die Personen X, Y und Z seine einzigen Erben<br />
sind und keinerlei geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verfahren hängig sind, wel<strong>ch</strong>e geeignet<br />
wären, die Bere<strong>ch</strong>tigung der genannten Erben in Frage zu stellen;<br />
- bei testamentaris<strong>ch</strong>er Erbfolge (with will): das Testament<br />
vom ...(Datum) das einzige im Na<strong>ch</strong>lassverfahren zugelassene ist, die im Testament<br />
aufgeführten Personen X, Y und Z die einzigen Erben sind und keinerlei<br />
geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verfahren hängig sind, wel<strong>ch</strong>e geeignet wären, die Bere<strong>ch</strong>tigung<br />
der im Testament aufgeführten Erben in Frage zu stellen.<br />
Weiter ist es denkbar, dass im Rahmen der Na<strong>ch</strong>lassverteilung (distribution)<br />
vom Geri<strong>ch</strong>t Dokumente genehmigt werden, aus denen die bere<strong>ch</strong>tigten<br />
Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger des Erblassers ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> sind.<br />
Im Verhältnis zur Provinz Ontario kann somit anerkannt werden:<br />
� bei testamentaris<strong>ch</strong>er Erbfolge: Testament + Certificate of appointment<br />
of estate trustee with will + affidavit<br />
� bei gesetzli<strong>ch</strong>er Erbfolge: Certificate of appointment of estate trustee<br />
without will + affidavit<br />
1 Stand Oktober 2001
Niederlande 1<br />
Niederlande-1/1<br />
Im niederländis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t ist die Ausstellung und Bedeutung von Erbre<strong>ch</strong>tsausweisen<br />
gesetzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t geregelt. Die Praxis hat <strong>als</strong> Ersatz die sogenannte<br />
Erbre<strong>ch</strong>tserklärung - verklaring van erfre<strong>ch</strong>t - entwickelt. Der Notar <strong>als</strong><br />
Vertrauensperson bes<strong>ch</strong>einigt aufgrund der Angaben der Erben und eigenen<br />
Na<strong>ch</strong>fors<strong>ch</strong>ungen ob der Erblasser ein Testament erri<strong>ch</strong>tet hat, bei Nennung<br />
der Erben und ihrer Anteile. Da die Niederlande ein zentrales Testamentenregister<br />
eingeri<strong>ch</strong>tet haben, 2 sind die Angaben über das Vorliegen eines Testaments<br />
zuverlässig. Das Max-Planck-Institut <strong>für</strong> <strong>Ausländis<strong>ch</strong>e</strong>s und Internationales<br />
Privatre<strong>ch</strong>t ist in einem Guta<strong>ch</strong>ten vom 27.1.87 mit überzeugender<br />
Begründung zum S<strong>ch</strong>luss gekommen, dass die Erbre<strong>ch</strong>tserklärung ni<strong>ch</strong>t nur<br />
hohe Gewähr <strong>für</strong> ihre Ri<strong>ch</strong>tigkeit biete, sondern ihre Re<strong>ch</strong>tswirkungen si<strong>ch</strong><br />
ni<strong>ch</strong>t wesentli<strong>ch</strong> vom Erbs<strong>ch</strong>ein des deuts<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts unters<strong>ch</strong>eiden würden.<br />
� Es bestehen keinerlei Bedenken, die Erbre<strong>ch</strong>tserklärung - verklaring<br />
van erfre<strong>ch</strong>t - <strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> i.S.v. Art. 18 GBV anzuerkennen. Die Erklärung<br />
ist inhaltli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t auf in den Niederlanden gelegenes Vermögen<br />
bes<strong>ch</strong>ränkt. Au<strong>ch</strong> aus dem niederländis<strong>ch</strong>en internationalen Erbre<strong>ch</strong>t<br />
ergibt si<strong>ch</strong> keine sol<strong>ch</strong>e Bes<strong>ch</strong>ränkung 3 .<br />
1<br />
Stand Oktober 2001<br />
2<br />
Wet op het testamentenregister vom 12. 1. 1977, Staatsblad van het Koninkrijk der<br />
Nederlanden 1977 Nr. 29.<br />
3<br />
Die Niederlanden wenden seit 1.10.1996 auf autonomer Grundlage das Haager<br />
Übereinkommen vom 1. August 1989 über das auf die Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folge von Todes<br />
wegen anwendbare Re<strong>ch</strong>t <strong>als</strong> ihr internationales Erbre<strong>ch</strong>t an (vgl. zum Übereinkommen<br />
www.hc<strong>ch</strong>.net, Konvention Nr. 32).
Österrei<strong>ch</strong> 1<br />
Österrei<strong>ch</strong>-1/1<br />
Na<strong>ch</strong> österrei<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t bedarf es zum Erwerb der Erbs<strong>ch</strong>aft der ausdrückli<strong>ch</strong>en<br />
Erklärung über die Annahme der Erbs<strong>ch</strong>aft (Erbserklärung, § 799<br />
Allgemeines Bürgerli<strong>ch</strong>es Gesetzbu<strong>ch</strong> [ABGB]) sowie der Einantwortung<br />
dur<strong>ch</strong> das Verlassens<strong>ch</strong>aftsgeri<strong>ch</strong>t (vgl. vorne B.III.1). Zur Einantwortung wird<br />
vom Verlassens<strong>ch</strong>aftsgeri<strong>ch</strong>t eine sog. Einantwortungsurkunde ausgestellt.<br />
Das Geri<strong>ch</strong>t prüft vorgängig die Erbenqualität sowie die von den Erben abgegebene<br />
Erbserklärung und ermittelt den Umfang des Na<strong>ch</strong>lasses. Der Einantwortungsbes<strong>ch</strong>luss<br />
enthält die Personalien von Erblasser und Erben, Angaben<br />
über den Re<strong>ch</strong>tstitel der Erben, die Art der Annahme, die anteilmässige<br />
Bere<strong>ch</strong>tigung der Miterben und Hinweise auf eine allenfalls bereits vorgenommene<br />
Teilung und allfällige Bes<strong>ch</strong>ränkungen des Erbre<strong>ch</strong>ts 2 . Die Einantwortung<br />
begründet die Vermutung eines gültigen Erbre<strong>ch</strong>tstitels (§ 323 ABGB)<br />
und erbringt <strong>als</strong> öffentli<strong>ch</strong>e Urkunde bis zum Gegenbeweis den Na<strong>ch</strong>weis des<br />
Erbre<strong>ch</strong>ts der darin aufgeführten Erben und Tatsa<strong>ch</strong>en (§ 292 ZPO). Der<br />
Einantwortungsbes<strong>ch</strong>luss ist na<strong>ch</strong> h.L. und Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung der materiellen<br />
Re<strong>ch</strong>tskraft fähig 3 . Die Einantwortungsurkunde geht somit in ihren Wirkungen<br />
weit über diejenige einer s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Erbbes<strong>ch</strong>einigung hinaus.<br />
� Unter dem Blickwinkel der Äquivalenz bestehen deshalb keinerlei Bedenken,<br />
die Einantwortungsurkunde <strong>als</strong> ausrei<strong>ch</strong>enden <strong>Ausweis</strong> zu<br />
akzeptieren.<br />
Bedenken ergeben si<strong>ch</strong> allerdings daraus, dass die Einantwortungsurkunde<br />
na<strong>ch</strong> österrei<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>er Auffassung ni<strong>ch</strong>t extraterritorial wirkt, jedenfalls soweit<br />
ausländis<strong>ch</strong>es unbewegli<strong>ch</strong>es Vermögen in Frage steht. Hergeleitet wird diese<br />
räumli<strong>ch</strong>e Selbstbes<strong>ch</strong>ränkung aus der österrei<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en Zuständigkeitsordnung<br />
(§ 21 ff. AussStrG). Diese unters<strong>ch</strong>eidet zwis<strong>ch</strong>en bewegli<strong>ch</strong>em und<br />
unbewegli<strong>ch</strong>em Vermögen einerseits, zwis<strong>ch</strong>en der Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folge bei<br />
österrei<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en Staatsangehörigen und ausländis<strong>ch</strong>en Staatsangehörigen<br />
andererseits. In keinem Fall besteht eine Zuständigkeit österrei<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>er<br />
Na<strong>ch</strong>lassbehörden <strong>für</strong> den im Ausland gelegenen unbewegli<strong>ch</strong>en Na<strong>ch</strong>lass.<br />
Allerdings ist ausländis<strong>ch</strong>es internationales Zivilverfahrensre<strong>ch</strong>t <strong>für</strong> s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e<br />
Behörden ni<strong>ch</strong>t verbindli<strong>ch</strong>. Deshalb ist au<strong>ch</strong> unter diesem Aspekt ni<strong>ch</strong>t<br />
ausges<strong>ch</strong>lossen, eine Einantwortungsurkunde <strong>für</strong> die Zwecke von Art. 18 GBV<br />
heranzuziehen.<br />
1<br />
Stand Oktober 2001<br />
2<br />
Die Einantwortung kann nur in gewissen Fällen unterbleiben (von Bedeutung ist insbesondere<br />
der Fall des geringfügigen Na<strong>ch</strong>lasses, zu dem keine Liegens<strong>ch</strong>aften gehören<br />
und der einen Wert von weniger <strong>als</strong> ÖS 30'000 aufweist; vgl. § 72 Ausserstreitgesetz<br />
[AussStrG]).<br />
3<br />
Ex § 174 Abs. 1 AussStrG i.V.m. § 18 Abs. 1 S. 1 AussStrG.
Portugal 1<br />
Portugal-1/1<br />
Portugal ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973<br />
über die internationale Verwaltung von Na<strong>ch</strong>lässen, dur<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>es ein internationales<br />
Zertifikat ges<strong>ch</strong>affen worden ist 2 . Sofern si<strong>ch</strong> das Zertifikat au<strong>ch</strong><br />
auf ausländis<strong>ch</strong>es unbewegli<strong>ch</strong>es Vermögen erstreckt, so hat dies aus dem<br />
Text hervorzugehen.<br />
� Eine Anerkennung des internationalen Zertifikates <strong>für</strong> die Zwecke<br />
des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Grundbu<strong>ch</strong>verfahrens kommt nur in Betra<strong>ch</strong>t,<br />
wenn si<strong>ch</strong> die Befugnisse des Zeugnisinhabers laut Zertifikat ausdrückli<strong>ch</strong><br />
auf s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Grundstücke beziehen.<br />
Die Frage, ob no<strong>ch</strong> weitere Dokumente <strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> im Sinn von Art. 18 GBV<br />
in Betra<strong>ch</strong>t kommen, wird hier <strong>für</strong> Portugal ni<strong>ch</strong>t bearbeitet.<br />
1 Stand Oktober 2001<br />
2 Siehe au<strong>ch</strong> Abs<strong>ch</strong>nitt C.
Slowakis<strong>ch</strong>e Republik 1<br />
Slowakis<strong>ch</strong>e Republik-1/1<br />
Die Slowakis<strong>ch</strong>e Republik ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens<br />
vom 2. Oktober 1973 über die internationale Verwaltung von Na<strong>ch</strong>lässen,<br />
dur<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>es ein internationales Zertifikat ges<strong>ch</strong>affen worden ist 2 . Sofern<br />
si<strong>ch</strong> das Zertifikat au<strong>ch</strong> auf ausländis<strong>ch</strong>es unbewegli<strong>ch</strong>es Vermögen erstreckt,<br />
so hat dies aus dem Text hervorzugehen.<br />
� Eine Anerkennung des internationalen Zertifikates <strong>für</strong> die Zwecke<br />
des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Grundbu<strong>ch</strong>verfahrens kommt nur in Betra<strong>ch</strong>t,<br />
wenn si<strong>ch</strong> die Befugnisse des Zeugnisinhabers laut Zertifikat ausdrückli<strong>ch</strong><br />
auf s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Grundstücke beziehen.<br />
Die Frage, ob no<strong>ch</strong> weitere Dokumente <strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> im Sinn von Art. 18 GBV<br />
in Betra<strong>ch</strong>t kommen, wird hier <strong>für</strong> die Slowakis<strong>ch</strong>e Republik ni<strong>ch</strong>t bearbeitet.<br />
1 Stand Oktober 2001<br />
2 Siehe au<strong>ch</strong> Abs<strong>ch</strong>nitt C.
Südafrika 1<br />
Südafrika-1/1<br />
Eine Erbbes<strong>ch</strong>einigung na<strong>ch</strong> dem s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Vorbild gibt es ni<strong>ch</strong>t.<br />
Zum Eintrag des Erbganges im Grundbu<strong>ch</strong> können folgende Unterlagen dienen:<br />
Bei gesetzli<strong>ch</strong>er Erbfolge ernennt die zuständige Behörde (High Court) einen<br />
executor dative und es wird ein letters of executorship ausgestellt. Sollten in<br />
den letters of executorship die Erben ni<strong>ch</strong>t bereits namentli<strong>ch</strong> erwähnt sein,<br />
dann wird zusätzli<strong>ch</strong> eine eidesstattli<strong>ch</strong>e Erklärung (affidavit) des executors<br />
dative benötigt, wona<strong>ch</strong> der Erblasser kein Testament hinterlassen hat und<br />
die Personen X, Y und Z seine einzigen Erben sind und keinerlei geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />
Verfahren hängig sind, wel<strong>ch</strong>e geeignet wären, die Bere<strong>ch</strong>tigung der genannten<br />
Erben in Frage zu stellen.<br />
Bei testamentaris<strong>ch</strong>er Erbfolge ist dem Master of the High Court das Testament<br />
einzurei<strong>ch</strong>en. Der High Court ernennt einen executor testamentary und<br />
erteilt die letters of executorship. Sollten in den letters of executorship die Erben<br />
ni<strong>ch</strong>t bereits namentli<strong>ch</strong> erwähnt sein, dann wird zusätzli<strong>ch</strong> eine eidesstattli<strong>ch</strong>e<br />
Erklärung (affidavit) des executors testamentary benötigt, wona<strong>ch</strong><br />
die im Testament aufgeführten Personen X, Y und Z seine einzigen Erben<br />
sind und keinerlei geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verfahren hängig sind, wel<strong>ch</strong>e geeignet wären,<br />
die Bere<strong>ch</strong>tigung der im Testament aufgeführten Erben in Frage zu stellen.<br />
Weitere mögli<strong>ch</strong>e Dokumente:<br />
Vom Master of the High Court geprüfte Na<strong>ch</strong>lassabre<strong>ch</strong>nung (account), insbesondere<br />
geprüftes Verteilungskonto (distribution account), wenn darin die<br />
bere<strong>ch</strong>tigten Personen namentli<strong>ch</strong> genannt sind. Erst na<strong>ch</strong> Erledigung dieses<br />
Prüfungsverfahrens wird der Na<strong>ch</strong>lass verteilbar (distributable).<br />
Im Verhältnis zu Südafrika kann somit anerkannt werden:<br />
� bei testamentaris<strong>ch</strong>er Erbfolge: Testament + letters of executorship +<br />
affidavit<br />
� bei gesetzli<strong>ch</strong>er Erbfolge: letters of executorship + affidavit<br />
� distribution account<br />
1 Stand Oktober 2001
Ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Republik 1<br />
Ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Republik-1/2<br />
Die Na<strong>ch</strong>lassverfahren werden in der Ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en Republik ni<strong>ch</strong>t mehr von<br />
den staatli<strong>ch</strong>en Notariaten dur<strong>ch</strong>geführt, sondern fallen ab dem 01.01.1993 in<br />
die Zuständigkeit der ordentli<strong>ch</strong>en Geri<strong>ch</strong>te. Sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> zuständig sind die<br />
Amtsgeri<strong>ch</strong>te. Die Notare sind allerdings mit dem Na<strong>ch</strong>lassverfahren insoweit<br />
no<strong>ch</strong> verbunden, <strong>als</strong> sie Gehilfen des Geri<strong>ch</strong>tes sind, die mit bestimmten<br />
Re<strong>ch</strong>tshandlungen zur Vorbereitung des Verfahrens betraut sind.<br />
Für die internationale Zuständigkeit ist zu unters<strong>ch</strong>eiden, ob der Erblasser<br />
ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>er Staatsangehöriger oder Ausländer war, sowie, ob der Na<strong>ch</strong>lass<br />
im In- oder Ausland gelegen ist. Im letzteren Fall ist eine Zuständigkeit der<br />
ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en Geri<strong>ch</strong>te nur gegeben, falls der Na<strong>ch</strong>lass an ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Organe<br />
herausgegeben wird oder der betreffende Staat der gelegenen Sa<strong>ch</strong>e<br />
die Ents<strong>ch</strong>eidungen der ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en Geri<strong>ch</strong>te anerkennt und diese dort<br />
au<strong>ch</strong> vollstreckbar sind (§ 44 Gesetz vom 4. Dezember 1963 Nr.97/1963 Sb<br />
über das internationale Privat- und Prozessre<strong>ch</strong>t [ZMPS], in der Fassung der<br />
Novelle Nr. 264/1992 Sb). Bei einem ausländis<strong>ch</strong>en Erblasser ist die Zuständigkeit<br />
no<strong>ch</strong> weiter einges<strong>ch</strong>ränkt (§ 45 ZMPS).<br />
Das ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Erbre<strong>ch</strong>t folgt den Prinzipien der Univers<strong>als</strong>ukzession und<br />
des Erbs<strong>ch</strong>aftserwerbs ipso iure auf den Zeitpunkt des Todes. Na<strong>ch</strong> dem Tod<br />
einer Person eröffnet das Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>t das Vorverfahren, in wel<strong>ch</strong>em der<br />
Na<strong>ch</strong>lass gesi<strong>ch</strong>ert, Testamente überprüft, Erben ermittelt, der Umfang des<br />
Na<strong>ch</strong>lasses sowie der S<strong>ch</strong>ulden festgestellt werden. Hinterlässt der Erblasser<br />
kein Vermögen, so wird das Vorverfahren abges<strong>ch</strong>lossen, ansonsten geht es<br />
in das Hauptverfahren über. Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Mitteilung<br />
über das Erbre<strong>ch</strong>t und damit Gelegenheit, das Erbe auszus<strong>ch</strong>lagen. Das Geri<strong>ch</strong>t<br />
bereitet ans<strong>ch</strong>liessend die Auseinandersetzung des Na<strong>ch</strong>lasses vor. Ist<br />
der Umfang des Na<strong>ch</strong>lasses festgestellt und unbestritten und sind si<strong>ch</strong> die<br />
Erben über ihre Anteile einig, so bestätigt das Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>t die einzelnen<br />
Erbanteile und beendet das Na<strong>ch</strong>lassverfahren. Strittige Erbansprü<strong>ch</strong>e oder<br />
Streitfragen zu den Aktiva und Passiva des Na<strong>ch</strong>lasses sind vor einem Zivilgeri<strong>ch</strong>t<br />
zu klären. Bei Übers<strong>ch</strong>uldung des Na<strong>ch</strong>lasses ordnet das Geri<strong>ch</strong>t die<br />
Liquidation an.<br />
� Grundsätzli<strong>ch</strong> kann die Bestätigung des Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>tes -<br />
rozhodnutí o dědictví - <strong>für</strong> die Zwecke von Art. 18 GBV anerkannt werden.<br />
Die Ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Republik ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens<br />
vom 2. Oktober 1973 über die internationale Verwaltung von Na<strong>ch</strong>lässen,<br />
1 Stand Oktober 2001
Ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Republik-2/2<br />
dur<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>es ein internationales Zertifikat ges<strong>ch</strong>affen worden ist 2 . Sofern<br />
si<strong>ch</strong> das Zertifikat au<strong>ch</strong> auf ausländis<strong>ch</strong>es unbewegli<strong>ch</strong>es Vermögen erstreckt,<br />
so hat dies aus dem Text hervorzugehen.<br />
� Eine Anerkennung des internationalen Zertifikates <strong>für</strong> die Zwecke<br />
des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Grundbu<strong>ch</strong>verfahrens kommt nur in Betra<strong>ch</strong>t,<br />
wenn si<strong>ch</strong> die Befugnisse des Zeugnisinhabers laut Zertifikat ausdrückli<strong>ch</strong><br />
auf s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Grundstücke beziehen.<br />
2 Siehe au<strong>ch</strong> Abs<strong>ch</strong>nitt C.
Ungarn 1<br />
Ungarn-1/1<br />
Au<strong>ch</strong> das ungaris<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>t kennt ein amtli<strong>ch</strong>es Na<strong>ch</strong>lassverfahren. Dieses<br />
wird von Amtes wegen oder auf Antrag der interessierten Personen eingeleitet.<br />
Zuständig ist der Notar, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländis<strong>ch</strong>en<br />
Wohnsitz hatte. Hauptaufgabe des Na<strong>ch</strong>lassverfahrens ist die<br />
Feststellung der Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger und ihrer Re<strong>ch</strong>tstitel sowie der Bes<strong>ch</strong>luss<br />
über Übergabe des Na<strong>ch</strong>lasses an die Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger. Dieser Bes<strong>ch</strong>luss<br />
geniesst öffentli<strong>ch</strong>en Glauben. Gegen die Ri<strong>ch</strong>tigkeit des Bes<strong>ch</strong>lusses muss<br />
auf dem Prozessweg vorgegangen werden; bis zur Aufhebung dur<strong>ch</strong> Geri<strong>ch</strong>tsurteil<br />
ist die Ri<strong>ch</strong>tigkeit des Bes<strong>ch</strong>lusses zu vermuten.<br />
� Es bestehen keine Bedenken, den Bes<strong>ch</strong>luss über die Übergabe des<br />
Na<strong>ch</strong>lasses an die Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger - hagyatékátadó végzés - <strong>für</strong> die<br />
Zwecke von Art. 18 GBV anzuerkennen.<br />
1 Stand Oktober 2001
Vereinigte Staaten von Amerika 1<br />
Vereinigte Staaten von Amerika-1/3<br />
In den Vereinigten Staaten von Amerika fällt das Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>t in<br />
die Kompetenz der Einzelstaaten. Deshalb gibt es kein einheitli<strong>ch</strong>es amerikanis<strong>ch</strong>es<br />
Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>t. Eine gewisse Re<strong>ch</strong>tsanglei<strong>ch</strong>ung ist allerdings<br />
dur<strong>ch</strong> den Uniform Probate Code (UPC) errei<strong>ch</strong>t worden, ein Modellgesetz,<br />
das bis heute in gut zwei Dutzend Staaten vollständig oder weitgehend<br />
übernommen worden ist und au<strong>ch</strong> die Gesetzgebung in den übrigen Staaten<br />
massgebli<strong>ch</strong> beeinflusst hat. Die folgende Darstellung geht im Sinne eines<br />
allgemeinen Überblicks von der Regelung des UPC aus, do<strong>ch</strong> ist es ni<strong>ch</strong>t<br />
mögli<strong>ch</strong>, im konkreten Einzelfall auf diese Ausführungen abzustellen. Vielmehr<br />
ist – gegebenenfalls unter Mitwirkung der Parteien (Art. 16 IPRG) – immer die<br />
Re<strong>ch</strong>tslage des Staates festzustellen, aus dem die fragli<strong>ch</strong>e Urkunde stammt.<br />
In seinen Grundzügen entspri<strong>ch</strong>t das US-amerikanis<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>t<br />
ausser in Louisiana dem probate-Verfahren des englis<strong>ch</strong>en<br />
Re<strong>ch</strong>ts (vgl. Article III UPC; zum englis<strong>ch</strong>en Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>t s. Länderberi<strong>ch</strong>t<br />
"England und Wales"). Ein wesentli<strong>ch</strong>er Unters<strong>ch</strong>ied besteht darin,<br />
dass in den USA das ordentli<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>lassverfahren zunehmend zugunsten<br />
einer vereinfa<strong>ch</strong>ten Na<strong>ch</strong>lassabwicklung zurückgedrängt wird. Im Rahmen<br />
dieser vereinfa<strong>ch</strong>ten Na<strong>ch</strong>lassverfahren fällt insbesondere au<strong>ch</strong> der Zwis<strong>ch</strong>enbere<strong>ch</strong>tigte<br />
weg, und die Erben erwerben den Na<strong>ch</strong>lass teilweise unmittelbar<br />
und ipso iure. Bei Erblassern mit Wohnsitz in den USA ist deshalb<br />
immer genau abzuklären, ob ein förmli<strong>ch</strong>es Probate-Verfahren dur<strong>ch</strong>geführt<br />
worden ist.<br />
Für Urkunden im Probate-Verfahren ist auf die Ausführungen im Länderberi<strong>ch</strong>t<br />
"England und Wales" zu verweisen. Wie im englis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t werden die<br />
<strong>Ausweis</strong>e des Na<strong>ch</strong>lassverwalters letters of <strong>admin</strong>istration oder grant of probate<br />
genannt, je na<strong>ch</strong>dem, ob ein Testament vorhanden ist oder die gesetzli<strong>ch</strong>e<br />
Erbfolge zur Anwendung gelangt. Zuständig <strong>für</strong> die Ausstellung ist der<br />
sogenannte registrar (vgl. § 1-307 UPC). Es handelt si<strong>ch</strong> dabei um einen<br />
Ri<strong>ch</strong>ter oder eine von diesem bezei<strong>ch</strong>nete Person. Wel<strong>ch</strong>es Geri<strong>ch</strong>t <strong>als</strong><br />
Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>t zuständig ist, wird dur<strong>ch</strong> Staatsre<strong>ch</strong>t bestimmt. Die Bezei<strong>ch</strong>nung<br />
we<strong>ch</strong>selt von Staat zu Staat (z.B. Probate Court, Surrogate's Court<br />
usw.). Der registrar wird aufgrund eines Antrags tätig, wel<strong>ch</strong>er Angaben zum<br />
Erblasser sowie Name und Adresse der Angehörigen des Erblassers enthält<br />
(vgl. § 3-301 UPC). Die Erben müssen von der Einleitung des Verfahrens informiert<br />
werden (§ 3-705 UPC). Der registrar hat diese Angaben zu überprüfen<br />
und stellt einen letters of <strong>admin</strong>istration bzw. einen grant of probate aus,<br />
wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
Für die Voraussetzungen, unter denen sol<strong>ch</strong>e Ernennungsurkunden im<br />
s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Na<strong>ch</strong>lassverfahren bea<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> sein können, gelten die Ausführungen<br />
im Länderberi<strong>ch</strong>t "England und Wales" sinngemäss.<br />
1 Stand Oktober 2001
Vereinigte Staaten von Amerika-2/3<br />
� Eine grant of probate kann deshalb in Verbindung mit dem Testament,<br />
wel<strong>ch</strong>es zum Probate zugelassen wurde, sowie einer eidesstattli<strong>ch</strong>en<br />
Erklärung - affidavit - des executors <strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> i.S.v. Art. 18 GBV<br />
dienen.<br />
� Ein letters of <strong>admin</strong>istration kann zusammen mit einer eidesstattli<strong>ch</strong>en<br />
Erklärung - affidavit - des <strong>admin</strong>istrators über die gesetzli<strong>ch</strong>en<br />
Erben akzeptiert werden.<br />
Na<strong>ch</strong> teilweisem oder vollständigem Abs<strong>ch</strong>luss der Na<strong>ch</strong>lassabwicklung können<br />
der Zwis<strong>ch</strong>enbere<strong>ch</strong>tigte oder jede andere interessierte Person das Geri<strong>ch</strong>t<br />
um Erlass einer order for preliminary oder final distribution ersu<strong>ch</strong>en<br />
(§§ 3-1001 f. UPC). Das Geri<strong>ch</strong>t ordnet darin die Verteilung des Na<strong>ch</strong>lasses<br />
an die bere<strong>ch</strong>tigten Personen an, wobei die Empfänger und der ihnen zukommende<br />
Teil aufzuführen sind. Das Geri<strong>ch</strong>t kann von Amtes wegen oder<br />
auf Antrag die näheren Umstände abklären und den Erlass der order verweigern.<br />
Eine sol<strong>ch</strong>e order kann in Re<strong>ch</strong>tskraft erwa<strong>ch</strong>sen und bindet alle interessierten<br />
Personen. Die order of distribution wird aufgrund umfängli<strong>ch</strong>er Abklärungen<br />
ausgestellt und erwä<strong>ch</strong>st hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der darin ausgewiesenen Tatsa<strong>ch</strong>en<br />
au<strong>ch</strong> in Re<strong>ch</strong>tskraft. Die Legitimationswirkung eines sol<strong>ch</strong>en Dokuments<br />
geht damit sogar no<strong>ch</strong> weiter <strong>als</strong> diejenige einer Erbbes<strong>ch</strong>einigung.<br />
Dieses Dokument hat zudem den Vorteil, dass die Endbegünstigten direkt und<br />
ohne Eins<strong>ch</strong>ränkung <strong>als</strong> Eigentümer eingetragen werden können.<br />
� Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine order<br />
of distribution einer s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Erbbes<strong>ch</strong>einigung inhaltli<strong>ch</strong> und<br />
funktionell glei<strong>ch</strong>wertig ist und dass ein sol<strong>ch</strong>es Dokument daher geeignet<br />
ist, eine Erbbes<strong>ch</strong>einigung gemäss Art. 18 GBV zu substituieren.<br />
Der Uniform Probate Code sieht das vereinfa<strong>ch</strong>te Na<strong>ch</strong>lassverfahren in drei<br />
Varianten vor: <strong>als</strong> Passive and Affidavit Procedure for Small Estates, <strong>als</strong><br />
Summary Procedure for Small Estates und <strong>als</strong> Universal Succession (Art. III,<br />
Teil 3; §§ 3-312 - 3-322; vgl. au<strong>ch</strong> den Uniform Succession Without Administration<br />
Act, 1983).<br />
� Das Universal Succession-Verfahren kann einges<strong>ch</strong>lagen werden, wenn<br />
alle Bere<strong>ch</strong>tigen dies beantragen und die in §3-314(a) UPC genannten<br />
Voraussetzungen erfüllt sind. Das Verfahren kann nur beantragt werden,<br />
wenn alle Interessierten bena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigt wurden [§ 3-314(a)(4)]; die Bena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigung<br />
ist dem registrar na<strong>ch</strong>zuweisen. Der Antrag ist abzuweisen,<br />
wenn ein Na<strong>ch</strong>lassgläubiger oder Erbe Einspru<strong>ch</strong> erhebt (§ 3-315 UPC).<br />
Wenn der registrar den Antrag genehmigt, stellt er ein S<strong>ch</strong>riftstück - written<br />
statement - aus, wel<strong>ch</strong>es den Na<strong>ch</strong>lass bes<strong>ch</strong>reibt und erklärt, dass<br />
die Antragsteller die Univers<strong>als</strong>ukzessoren i.S.v. § 3-312 UPC sind, dass<br />
sie die Haftung <strong>für</strong> die S<strong>ch</strong>ulden des Erblassers übernommen haben und<br />
dass sie die Vollma<strong>ch</strong>ten und Verantwortli<strong>ch</strong>keiten von Univers<strong>als</strong>ukzessoren<br />
haben (§ 3-315 UPC). Dieses statement gilt <strong>als</strong> Beweis <strong>für</strong> die Bere<strong>ch</strong>tigung<br />
der Erben am Na<strong>ch</strong>lassvermögen.
Vereinigte Staaten von Amerika-3/3<br />
� Das Affidavit- und das Summary-Verfahren sind bes<strong>ch</strong>ränkt auf kleine<br />
Na<strong>ch</strong>lässe. Sie bestehen im wesentli<strong>ch</strong>en darin, dass die Erben eine eidesstattli<strong>ch</strong>e<br />
Erklärung (affidavit) abgeben, in denen sie Angaben zur Grösse<br />
des Na<strong>ch</strong>lasses ma<strong>ch</strong>en. Diese affidavits haben gewisse re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />
Wirkungen. Insbesondere hat eine Leistung an die im affidavit ausgewiesene<br />
Person befreiende Wirkung (§ 3-1202 UPC).<br />
� Grundsätzli<strong>ch</strong> ist davon auszugehen, dass au<strong>ch</strong> das (written) statement<br />
na<strong>ch</strong> § 3-315 UPC <strong>als</strong> Na<strong>ch</strong>weis i.S.v. Art. 18 GBV akzeptiert<br />
werden kann.<br />
Demgegenüber dürften die eidesstattli<strong>ch</strong>en Erklärungen, die im Affidavit- und<br />
Summary-Verfahren abgegeben werden, ni<strong>ch</strong>t genügen, da sie dur<strong>ch</strong> den registrar<br />
in keiner Weise überprüft werden. Da diese Verfahren auf Na<strong>ch</strong>lässe<br />
von geringem Wert beruhen, dürften die gesetzli<strong>ch</strong>en Voraussetzungen ohnehin<br />
ni<strong>ch</strong>t erfüllt sein, wenn si<strong>ch</strong> im Na<strong>ch</strong>lass ein s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Grundstück<br />
befindet.
Anhang I (Auszug IPRG)<br />
1. Grundsatz<br />
Artikel 25<br />
Anhang-1/2<br />
Eine ausländis<strong>ch</strong>e Ents<strong>ch</strong>eidung wird in der S<strong>ch</strong>weiz anerkannt:<br />
a. wenn die Zuständigkeit der Geri<strong>ch</strong>te oder Behörden des Staates, in dem die Ents<strong>ch</strong>eidung<br />
ergangen ist, begründet war;<br />
b. wenn gegen die Ents<strong>ch</strong>eidung kein ordentli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>tsmittel mehr geltend gema<strong>ch</strong>t<br />
werden kann oder wenn sie endgültig ist, und<br />
c. wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 vorliegt.<br />
2. Zuständigkeit ausländis<strong>ch</strong>er Behörden<br />
Artikel 26<br />
Die Zuständigkeit ausländis<strong>ch</strong>er Behörden ist begründet:<br />
a. wenn eine Bestimmung dieses Gesetzes sie vorsieht oder, falls eine sol<strong>ch</strong>e fehlt, wenn<br />
der Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hatte;<br />
b. wenn in vermögensre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Streitigkeiten die Parteien si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> eine na<strong>ch</strong> diesem<br />
Gesetz gültige Vereinbarung der Zuständigkeit der Behörde unterworfen haben, wel<strong>ch</strong>e<br />
die Ents<strong>ch</strong>eidung getroffen hat;<br />
c. wenn si<strong>ch</strong> der Beklagte in einer vermögensre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Streitigkeit vorbehaltlos auf den<br />
Re<strong>ch</strong>tsstreit eingelassen hat;<br />
d. wenn im Falle einer Widerklage die Behörde, die die Ents<strong>ch</strong>eidung getroffen hat, <strong>für</strong> die<br />
Hauptklage zuständig war und zwis<strong>ch</strong>en Haupt- und Widerklage ein sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>er Zusammenhang<br />
besteht.<br />
3. Verweigerungsgründe<br />
Artikel 27<br />
1<br />
Eine im Ausland ergangene Ents<strong>ch</strong>eidung wird in der S<strong>ch</strong>weiz ni<strong>ch</strong>t anerkannt, wenn die Anerkennung<br />
mit dem s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Ordre public offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unvereinbar wäre.<br />
2<br />
Eine im Ausland ergangene Ents<strong>ch</strong>eidung wird ebenfalls ni<strong>ch</strong>t anerkannt, wenn eine Partei<br />
na<strong>ch</strong>weist:<br />
a. dass sie weder na<strong>ch</strong> dem Re<strong>ch</strong>t an ihrem Wohnsitz no<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem am gewöhnli<strong>ch</strong>en<br />
Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe si<strong>ch</strong> vorbehaltlos auf das Verfahren<br />
eingelassen;<br />
b. dass die Ents<strong>ch</strong>eidung unter Verletzung wesentli<strong>ch</strong>er Grundsätze des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en<br />
Verfahrensre<strong>ch</strong>ts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Gehör<br />
verweigert worden ist;<br />
c. dass ein Re<strong>ch</strong>tsstreit zwis<strong>ch</strong>en denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst<br />
in der S<strong>ch</strong>weiz eingeleitet oder in der S<strong>ch</strong>weiz ents<strong>ch</strong>ieden worden ist oder dass er in einem<br />
Drittstaat früher ents<strong>ch</strong>ieden worden ist und dieser Ents<strong>ch</strong>eid in der S<strong>ch</strong>weiz anerkannt<br />
werden kann.<br />
3<br />
Im übrigen darf die Ents<strong>ch</strong>eidung in der Sa<strong>ch</strong>e selbst ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>geprüft werden.<br />
V. Freiwillige Geri<strong>ch</strong>tsbarkeit<br />
Artikel 31<br />
Die Artikel 25-29 gelten sinngemäss <strong>für</strong> die Anerkennung und Vollstreckung einer Ents<strong>ch</strong>eidung<br />
oder einer Urkunde der freiwilligen Geri<strong>ch</strong>tsbarkeit.
III. <strong>Ausländis<strong>ch</strong>e</strong> Ents<strong>ch</strong>eidungen, Massnahmen, Urkunden und Re<strong>ch</strong>te<br />
Artikel 96<br />
Anhang-2/2<br />
1<br />
<strong>Ausländis<strong>ch</strong>e</strong> Ents<strong>ch</strong>eidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Na<strong>ch</strong>lass betreffen, sowie<br />
Re<strong>ch</strong>te aus einem im Ausland eröffneten Na<strong>ch</strong>lass werden in der S<strong>ch</strong>weiz anerkannt:<br />
a. wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Re<strong>ch</strong>t er<br />
gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem<br />
dieser Staaten anerkannt werden, oder<br />
b. wenn sie Grundstücke betreffen und in dem Staat, in dem sie liegen, getroffen, ausgestellt<br />
oder festgestellt worden sind oder wenn sie dort anerkannt werden.<br />
2<br />
Beanspru<strong>ch</strong>t ein Staat <strong>für</strong> die in seinem Gebiet liegenden Grundstücke des Erblassers die auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>e<br />
Zuständigkeit, so werden nur dessen Ents<strong>ch</strong>eidungen, Massnahmen und Urkunden<br />
anerkannt.<br />
3<br />
Si<strong>ch</strong>ernde Massnahmen des Staates, in dem Vermögen des Erblassers liegt, werden in der<br />
S<strong>ch</strong>weiz anerkannt.