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Ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für ... - EJPD - admin.ch

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BUNDESAMT FÜR JUSTIZ<br />

Sektion <strong>für</strong> internationales Privatund<br />

Zivilverfahrensre<strong>ch</strong>t<br />

Eidg. Amt <strong>für</strong> Grundbu<strong>ch</strong>- und Bodenre<strong>ch</strong>t<br />

<strong>Ausländis<strong>ch</strong>e</strong> <strong>Erbfolgezeugnisse</strong><br />

<strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> <strong>für</strong> Eintragungen<br />

im s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Grundbu<strong>ch</strong><br />

Bern, November 2001<br />

www.bj.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong><br />

www.ofj.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong>


A. Einleitung 3<br />

B. Allgemeine Voraussetzungen 5<br />

I. Anerkennung 5<br />

1. Re<strong>ch</strong>tsgrundlagen 5<br />

2. Anerkennungsvoraussetzungen 5<br />

a) Anerkennungsobjekt 5<br />

b) Indirekte Zuständigkeit 6<br />

c) Endgültigkeit 7<br />

d) Verweigerungsgrund 7<br />

3. Wirkungen der Anerkennung 8<br />

II. Äquivalenz 9<br />

III. Bedeutung der Na<strong>ch</strong>lassverfahrensordnung 9<br />

1. Österrei<strong>ch</strong>, Italien 10<br />

2. Anglo-amerikanis<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>tskreis 10<br />

IV. Formelle Anforderungen 11<br />

V. Vorgehen bei Fehlen eines anerkennungsfähigen Titels 12<br />

C. Zertifikat na<strong>ch</strong> dem Haager Na<strong>ch</strong>lassverwaltungsübereinkommen<br />

13<br />

D. Länderberi<strong>ch</strong>te<br />

Dänemark<br />

Deuts<strong>ch</strong>land<br />

England und Wales<br />

Frankrei<strong>ch</strong><br />

Israel<br />

Italien<br />

Kanada / Provinz Ontario<br />

Niederlande<br />

Österrei<strong>ch</strong><br />

Portugal<br />

Slowakis<strong>ch</strong>e Republik<br />

Südafrika<br />

Ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Republik<br />

Ungarn<br />

Vereinigte Staaten von Amerika<br />

Anhang I (Auszug IPRG)<br />

2


A. Einleitung 1<br />

Na<strong>ch</strong> Art. 18 Abs. 2 Bst. a der Verordnung betreffend das Grundbu<strong>ch</strong> (GBV,<br />

SR 211.432.1) wird der <strong>Ausweis</strong> über den Eigentumserwerb an Grundstücken<br />

im Falle von Erbgang erbra<strong>ch</strong>t "dur<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>einigung, dass die gesetzli<strong>ch</strong>en<br />

und die eingesetzten Erben <strong>als</strong> einzige Erben des Erblassers anerkannt<br />

sind". Diese Bestimmung nimmt Bezug auf die sogenannte Erbbes<strong>ch</strong>einigung<br />

na<strong>ch</strong> Art. 559 Abs. 1 des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es (ZGB, SR 210),<br />

die den Erben auf Verlangen ausgestellt wird und diesen ihre Erbenqualität<br />

bes<strong>ch</strong>einigt.<br />

Die Erbbes<strong>ch</strong>einigung i.S.v. Art. 559 Abs. 1 ZGB ist eine öffentli<strong>ch</strong>e Urkunde,<br />

in wel<strong>ch</strong>er der Erblasser und seine Erben namentli<strong>ch</strong> aufgelistet sind. Sie ist<br />

mit der Erklärung der ausstellenden Behörde versehen, dass die aufgeführten<br />

Personen unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbs<strong>ch</strong>aftsklage (sowie<br />

der Herabsetzungsklage) <strong>als</strong> Erben anerkannt sind. Die Wirkungen der Erbbes<strong>ch</strong>einigung<br />

sind bes<strong>ch</strong>ränkt. Sie vermag die materielle Re<strong>ch</strong>tslage ni<strong>ch</strong>t zu<br />

verändern. Vielmehr bleiben die Ungültigkeits- und die Erbs<strong>ch</strong>aftsklage ausdrückli<strong>ch</strong><br />

vorbehalten. Die Erbbes<strong>ch</strong>einigung beruht auf einer vorläufigen Beurteilung<br />

der Erbfolge und nimmt in Kauf, dass materiell andere Personen bere<strong>ch</strong>tigt<br />

sind. Trotz ledigli<strong>ch</strong> deklaratoris<strong>ch</strong>er Bedeutung der Erbbes<strong>ch</strong>einigung<br />

ist diese mehr <strong>als</strong> bloss eine "attestation d'une situation de fait" (so BGE 104 II<br />

82). Sie gibt die Re<strong>ch</strong>tslage wieder, wie sie von der ausstellenden Behörde im<br />

Zeitpunkt der Ausstellung ermittelt werden kann. Die in der Bes<strong>ch</strong>einigung<br />

aufgeführten Erben gelten darüber hinaus gegenüber Behörden und Dritten<br />

<strong>als</strong> legitimierte Erben. Die Bes<strong>ch</strong>einigung wird auf Verlangen der eingesetzten<br />

bzw. gesetzli<strong>ch</strong>en Erben erteilt, wenn innerhalb eines Monats seit der Mitteilung<br />

des Testaments keiner der gesetzli<strong>ch</strong>en Erben oder keiner aus einer früheren<br />

Verfügung Beda<strong>ch</strong>ter die Bere<strong>ch</strong>tigung des Antragstellers bestreitet<br />

(Art. 559 ZGB; obwohl im Gesetz ni<strong>ch</strong>t aufgeführt, werden na<strong>ch</strong> unbestrittener<br />

Praxis au<strong>ch</strong> Bes<strong>ch</strong>einigungen <strong>für</strong> gesetzli<strong>ch</strong>e Erben ausgestellt). Zuständig <strong>für</strong><br />

die Ausstellung ist kraft Bundesre<strong>ch</strong>ts die Eröffnungsbehörde, wel<strong>ch</strong>e si<strong>ch</strong><br />

jedo<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> kantonalem Re<strong>ch</strong>t bestimmt. Dabei handelt es si<strong>ch</strong> je na<strong>ch</strong> Kanton<br />

um eine Verwaltungsbehörde oder geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Behörde.<br />

Im internationalen Verhältnis wird eine Erbbes<strong>ch</strong>einigung i.S.v. Art. 559 Abs. 1<br />

ZGB nur ausgestellt, wenn s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Behörden <strong>für</strong> die Na<strong>ch</strong>lassabwicklung<br />

zuständig sind. An einer s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zuständigkeit fehlt es in<br />

der Regel, wenn der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland<br />

war (vgl. Art. 88 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das internationale<br />

Privatre<strong>ch</strong>t [IPRG], SR 291). Au<strong>ch</strong> im Na<strong>ch</strong>lass eines S<strong>ch</strong>weizer<br />

Bürgers mit letztem Wohnsitz im Ausland sind s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>lassbehörden<br />

nur zuständig, wenn der Erblasser s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t oder<br />

s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Zuständigkeit gewählt hat (Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 2<br />

IPRG) oder si<strong>ch</strong> ausländis<strong>ch</strong>e Behörden mit dem Na<strong>ch</strong>lass ni<strong>ch</strong>t befassen<br />

(Art. 87 Abs. 1 IPRG).<br />

Kann mangels s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er Zuständigkeit keine Erbbes<strong>ch</strong>einigung vorgelegt<br />

werden, so kann der Na<strong>ch</strong>weis der Erbfolge <strong>für</strong> die Zwecke von Art. 18<br />

GBV na<strong>ch</strong> langjähriger Praxis au<strong>ch</strong> mit ausländis<strong>ch</strong>en Erbre<strong>ch</strong>tszeugnissen<br />

1<br />

Personenbezogene Bezei<strong>ch</strong>nungen wie Erblasser, Erbe, S<strong>ch</strong>weizer Bürger usw.<br />

s<strong>ch</strong>liessen sowohl die männli<strong>ch</strong>e wie au<strong>ch</strong> die weibli<strong>ch</strong>e Form ein.<br />

3


erbra<strong>ch</strong>t werden. Bedingung ist, dass die Voraussetzungen der Art. 96 sowie<br />

Art. 25 bis 27 IPRG <strong>für</strong> die Anerkennung ausländis<strong>ch</strong>er Ents<strong>ch</strong>eidungen erfüllt<br />

sind. Darüber hinaus ist erforderli<strong>ch</strong>, dass die ausländis<strong>ch</strong>e Urkunde einer<br />

Erbbes<strong>ch</strong>einigung i.S.v. Art. 559 ZGB im wesentli<strong>ch</strong>en glei<strong>ch</strong>wertig ist (Äquivalenz).<br />

Na<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t erwerben die Erben den Na<strong>ch</strong>lass mit dem Tode<br />

des Erblassers direkt und von Gesetzes wegen (Art. 560 Abs. 1 ZGB).<br />

Dem Grundsatz des unmittelbaren Erwerbs des Na<strong>ch</strong>lasses ipso iure im Zeitpunkt<br />

des Erbgangs folgen zwar au<strong>ch</strong> viele andere kontinentale Re<strong>ch</strong>tsordnungen<br />

(z.B. Deuts<strong>ch</strong>land, Frankrei<strong>ch</strong>, Belgien, die Niederlande, Grie<strong>ch</strong>enland),<br />

do<strong>ch</strong> handelt es si<strong>ch</strong> keineswegs um eine universale Lösung. Vielmehr<br />

lassen si<strong>ch</strong> daneben im wesentli<strong>ch</strong>en zwei weitere Systeme unters<strong>ch</strong>eiden.<br />

Na<strong>ch</strong> dem ersten ist der Erbe zwar ebenfalls Gesamtre<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger, do<strong>ch</strong><br />

bedarf der Erbs<strong>ch</strong>aftserwerb zusätzli<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> eines Erwerbsaktes (Österrei<strong>ch</strong>,<br />

Italien). Die anglo-amerikanis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsordnungen kennen grundsätzli<strong>ch</strong><br />

keinen direkten Na<strong>ch</strong>lasserwerb dur<strong>ch</strong> die Erben; vielmehr geht dieser zunä<strong>ch</strong>st<br />

auf einen Zwis<strong>ch</strong>enbere<strong>ch</strong>tigten (<strong>admin</strong>istrator, executor o.ä.) über, der<br />

die Aktiven und Passiven liquidiert und bloss einen allfälligen Übers<strong>ch</strong>uss an<br />

die Endbegünstigten auskehrt. Die Ausgestaltung des Na<strong>ch</strong>lassverfahrens ist<br />

<strong>für</strong> die Anerkennung ausländis<strong>ch</strong>er Erbausweise im Hinblick auf Eintragungen<br />

im s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Grundbu<strong>ch</strong> deshalb von Bedeutung, weil die Erbausweise<br />

die Unters<strong>ch</strong>iede in der Me<strong>ch</strong>anik des Na<strong>ch</strong>lasserwerbs im Massstab eins zu<br />

eins abbilden. Insbesondere weisen Erbausweise aus dem angloamerikanis<strong>ch</strong>en<br />

Re<strong>ch</strong>tskreis ni<strong>ch</strong>t direkt die Endbegünstigten (Erben) aus.<br />

Der vorliegende Überblick soll <strong>als</strong> erste Orientierungshilfe <strong>für</strong> Grundbu<strong>ch</strong>ämter<br />

dienen, denen gestützt auf ausländis<strong>ch</strong>e Erbausweise eine Anmeldung zur<br />

Eintragung im Grundbu<strong>ch</strong> vorliegt. In einem ersten Teil werden die Re<strong>ch</strong>tsgrundlagen<br />

und Voraussetzungen der Anerkennung ausländis<strong>ch</strong>er Erbre<strong>ch</strong>tsausweise<br />

und die Kriterien der Äquivalenzprüfung in allgemeiner Form dargestellt.<br />

Weiter wird kurz auf das Vorgehen hingewiesen, wenn kein ausländis<strong>ch</strong>es<br />

Erbfolgezeugnis vorliegt oder dessen Anerkennung ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong> ist.<br />

Ein zweiter Teil legt <strong>für</strong> eine Reihe ausgewählter Re<strong>ch</strong>tsordnungen dar, wel<strong>ch</strong>e<br />

ausländis<strong>ch</strong>en Dokumente <strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> im Sinn von Art. 18 GBV in Betra<strong>ch</strong>t<br />

kommen. Diese Länderberi<strong>ch</strong>te basieren auf Auskünften, wel<strong>ch</strong>e das<br />

Bundesamt <strong>für</strong> Justiz (Eidg. Amt <strong>für</strong> Grundbu<strong>ch</strong>- und Bodenre<strong>ch</strong>t und Sektion<br />

internationales Privat- und Zivilprozessre<strong>ch</strong>t) sowie das S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Institut<br />

<strong>für</strong> Re<strong>ch</strong>tsverglei<strong>ch</strong>ung in Lausanne in den vergangenen Jahren erteilt haben.<br />

4


B. Allgemeine Voraussetzungen<br />

I. Anerkennung<br />

1. Re<strong>ch</strong>tsgrundlagen<br />

Die Anerkennung von erbre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eidungen und Urkunden des<br />

Auslandes ist in Art. 96 IPRG geregelt. 2 Diese Vors<strong>ch</strong>rift bestimmt die in Frage<br />

kommenden Anerkennungsobjekte (dazu hinten B.2.a) sowie die indirekten<br />

Zuständigkeiten, wel<strong>ch</strong>e aus s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t bea<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> sind (hinten<br />

B.2.b). Da Art. 96 IPRG seiner systematis<strong>ch</strong>en Stellung na<strong>ch</strong> ein Institut des<br />

internationalen Zivilverfahrensre<strong>ch</strong>ts ist 3 , sind ferner die in den Art. 25 bis 27<br />

IPRG festgelegten allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen zu bea<strong>ch</strong>ten.<br />

Dazu zählt insbesondere das Erfordernis, dass die ausländis<strong>ch</strong>e Ents<strong>ch</strong>eidung<br />

re<strong>ch</strong>tskräftig oder endgültig ist (Art. 25 Bst. b IPRG; dazu hinten B.2.c).<br />

Ausserdem darf die Ents<strong>ch</strong>eidung ni<strong>ch</strong>t mit dem s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en ordre public<br />

unvereinbar sein (Art. 27 IPRG; hinten B.2.d). S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> ist im vorliegenden<br />

Zusammenhang au<strong>ch</strong> Art. 31 IPRG zu bea<strong>ch</strong>ten; die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen<br />

gelten demna<strong>ch</strong> <strong>für</strong> Ents<strong>ch</strong>eidungen oder Urkunden<br />

der freiwilligen Geri<strong>ch</strong>tsbarkeit nur sinngemäss (vgl. Anhang I: Auszug IPRG).<br />

2. Anerkennungsvoraussetzungen<br />

a) Anerkennungsobjekt<br />

Art. 96 Abs. 1 Ingress IPRG nennt <strong>als</strong> mögli<strong>ch</strong>e Objekte einer Anerkennung<br />

neben ausländis<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eidungen au<strong>ch</strong> „Massnahmen und Urkunden, die<br />

den Na<strong>ch</strong>lass betreffen, sowie Re<strong>ch</strong>te aus einem im Ausland eröffneten<br />

Na<strong>ch</strong>lass“. Deshalb steht ausser Frage, dass ausländis<strong>ch</strong>e Dokumente, wel<strong>ch</strong>e<br />

die Erben oder Erbenvertreter <strong>als</strong> am Na<strong>ch</strong>lass bere<strong>ch</strong>tigt ausweisen,<br />

grundsätzli<strong>ch</strong> taugli<strong>ch</strong>es Objekt einer Anerkennung sind. Dabei ist ni<strong>ch</strong>t unbedingt<br />

erforderli<strong>ch</strong>, dass das Dokument in einem behördli<strong>ch</strong>en oder geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Verfahren ausgestellt worden ist. Weder Art. 31 no<strong>ch</strong> Art. 96 IPRG stellen<br />

irgendwel<strong>ch</strong>e Mindestanforderungen an das ausländis<strong>ch</strong>e Verfahren auf.<br />

Insbesondere sind au<strong>ch</strong> notarielle Urkunden einer Anerkennung zugängli<strong>ch</strong>.<br />

Das muss s<strong>ch</strong>on allein deswegen gelten, weil die Erbbes<strong>ch</strong>einigung au<strong>ch</strong> in<br />

einzelnen Kantonen der S<strong>ch</strong>weiz dur<strong>ch</strong> den Notar ausgestellt wird. Mindestanforderungen<br />

an das Verfahren auf Ausstellung ausländis<strong>ch</strong>er Erbausweise<br />

2<br />

Staatsverträge, die dem autonomen Re<strong>ch</strong>t vorgehen (Art. 1 Abs. 2 IPRG), sind im<br />

vorliegenden Zusammenhang keine zu bea<strong>ch</strong>ten. Das Lugano-Übereinkommen vom<br />

16. September 1988 über die geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Zuständigkeit und die Vollstreckung geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er<br />

Ents<strong>ch</strong>eidungen in Zivil- und Handelssa<strong>ch</strong>en (LugÜ, SR 0.275.11) ist in erbre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Angelegenheiten ni<strong>ch</strong>t anwendbar (Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 LugÜ). Die bilateralen<br />

Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen sind auf Verfahren der freiwilligen<br />

Geri<strong>ch</strong>tsbarkeit entweder ni<strong>ch</strong>t anwendbar, oder sie setzen das Vorliegen einer<br />

geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eidung voraus. Im vorliegenden Zusammenhang sind sie<br />

deshalb ni<strong>ch</strong>t zu berücksi<strong>ch</strong>tigen. Massgebend ist somit allein das IPRG.<br />

3<br />

Seine Bedeutung geht allerdings darüber hinaus, denn die Bestimmung ist glei<strong>ch</strong>zeitig<br />

<strong>als</strong> Institut der sogenannten kollisionsre<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Anerkennung zu verstehen. Die<br />

Wirkungen einer sol<strong>ch</strong>en Anerkennung sind materiellre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>, ni<strong>ch</strong>t prozessual.<br />

5


können si<strong>ch</strong> allerdings aus dem Erfordernis der Äquivalenz ergeben (dazu<br />

hinten B.II).<br />

b) Indirekte Zuständigkeit<br />

Die Bestimmungen über die indirekte Zuständigkeit (Anerkennungszuständigkeit)<br />

legen fest, wel<strong>ch</strong>e ausländis<strong>ch</strong>en Geri<strong>ch</strong>te oder Behörden aus<br />

s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t zum Erlass einer im Inland anerkennungsfähigen Ents<strong>ch</strong>eidung<br />

zuständig sind. Na<strong>ch</strong> Art. 96 Abs. 1 Bst. a IPRG können ausländis<strong>ch</strong>e<br />

Erbausweise in der S<strong>ch</strong>weiz anerkannt werden, wenn sie aus einem der<br />

folgenden Staaten stammen:<br />

� Dem Staat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (Art. 96<br />

Abs. 1 Bst. a Variante 1 IPRG). Wo der Erblasser im Zeitpunkt des<br />

Erbgangs Wohnsitz hatte, bestimmt si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG<br />

(ni<strong>ch</strong>t etwa na<strong>ch</strong> den Art. 23 ff. ZGB). Demna<strong>ch</strong> hat eine Person ihren<br />

Wohnsitz „in dem Staat, in dem sie si<strong>ch</strong> mit der Absi<strong>ch</strong>t dauernden Verbleibens<br />

aufhält.“<br />

� Dem Staat, dessen Re<strong>ch</strong>t der Erblasser gewählt hat (Art. 96 Abs. 1 Bst. a<br />

Variante 2 IPRG). Im vorliegenden Zusammenhang bes<strong>ch</strong>ränkt si<strong>ch</strong> die<br />

praktis<strong>ch</strong>e Bedeutung dieser Variante auf Fälle, in denen das ausländis<strong>ch</strong>e<br />

Wohnsitzre<strong>ch</strong>t seinerseits eine Re<strong>ch</strong>tswahl zulässt (vgl. Art. 91 Abs. 1<br />

IPRG; sog. Re<strong>ch</strong>tswahl im ausländis<strong>ch</strong>en Erbstatut). Das kommt jedo<strong>ch</strong><br />

nur selten vor. Das IPRG erlaubt darüber hinaus eine Re<strong>ch</strong>tswahl au<strong>ch</strong><br />

dem in der S<strong>ch</strong>weiz wohnhaften Ausländer (Art. 90 Abs. 2 IPRG) sowie<br />

dem im Ausland wohnhaften S<strong>ch</strong>weizer Bürger (Art. 91 Abs. 2 i.V.m. Art.<br />

87 Abs. 2 IPRG). Hier kann si<strong>ch</strong> die Frage der Anerkennung eines ausländis<strong>ch</strong>en<br />

Erbausweises jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t stellen, weil in beiden Fällen s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e<br />

Behörden zur Na<strong>ch</strong>lassabwicklung zuständig sind (vgl. Art. 86 Abs.<br />

1 sowie Art. 87 Abs. 2 IPRG) und eine Erbbes<strong>ch</strong>einigung i.S.v. Art. 559<br />

ZGB deshalb erhältli<strong>ch</strong> gema<strong>ch</strong>t werden kann.<br />

� Dem Staat, dessen Erbausweise im Wohnsitz- oder Heimatstaat anerkannt<br />

werden (Art. 96 Abs. 1 Bst. a Variante 3 IPRG). Au<strong>ch</strong> die Bedeutung dieser<br />

Variante ist in der Praxis gering. Der Verweis auf die Anerkennung im<br />

Wohnsitz- oder Heimatstaat bezieht si<strong>ch</strong> nur auf die indirekte Zuständigkeit,<br />

die na<strong>ch</strong> dem Re<strong>ch</strong>t des ausländis<strong>ch</strong>en Anerkennungsstaates<br />

gegeben sein muss. Eine Prüfung der weiteren Anerkennungsvoraussetzungen<br />

wäre ni<strong>ch</strong>t praktikabel. Ebenfalls ni<strong>ch</strong>t vorausgesetzt ist, dass der<br />

Akt des Drittstaates im Wohnsitz- oder Heimatstaat tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> anerkannt<br />

worden ist. Anerkennungsobjekt ist immer die Ents<strong>ch</strong>eidung, Massnahme<br />

oder Urkunde, ni<strong>ch</strong>t jedo<strong>ch</strong> der ausländis<strong>ch</strong>e Ents<strong>ch</strong>eid über dessen Anerkennung<br />

(exequatur sur exequatur ne vaut pas).<br />

Keine selbständige Bedeutung hat im vorliegenden Zusammenhang die indirekte<br />

Zuständigkeit des Lagestaates von Grundstücken (Art. 96 Abs. 1 Bst. b<br />

IPRG), da si<strong>ch</strong> hier der Erbausweis voraussetzungsgemäss auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />

auf ein ausländis<strong>ch</strong>es Grundstück bezieht. Au<strong>ch</strong> aus dem allgemeinen Katalog<br />

der indirekten Zuständigkeiten in Art. 26 IPRG, der von einem streitigen<br />

Verfahren ausgeht, dürfte si<strong>ch</strong> <strong>für</strong> Akte der freiwilligen Geri<strong>ch</strong>tsbarkeit keine<br />

Erweiterung der Anerkennungszuständigkeiten ergeben.<br />

6


c) Endgültigkeit<br />

Eine weitere Voraussetzung einer prozessualen Anerkennung ist, dass gegen<br />

die Ents<strong>ch</strong>eidung kein ordentli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>tsmittel mehr geltend gema<strong>ch</strong>t werden<br />

kann oder dass die Ents<strong>ch</strong>eidung endgültig ist (Art. 25 Bst. b IPRG). Erforderli<strong>ch</strong><br />

ist eine gewisse Bestandeskraft. Es soll verhindert werden, dass eine<br />

<strong>für</strong> vollstreckbar erklärte ausländis<strong>ch</strong>e Ents<strong>ch</strong>eidung na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong> beseitigt<br />

werden muss, weil sie im Erststaat aufgehoben worden ist. Das Fehlen eines<br />

ordentli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsmittels wird angenommen, wenn die Ents<strong>ch</strong>eidung im gewöhnli<strong>ch</strong>en<br />

Prozessverlauf ni<strong>ch</strong>t mehr im glei<strong>ch</strong>en Verfahren dur<strong>ch</strong> Re<strong>ch</strong>tsbehelf<br />

angegriffen oder abgeändert werden kann. Endgültigkeit ist dann gegeben,<br />

wenn die Ents<strong>ch</strong>eidung unabänderli<strong>ch</strong> geworden ist und dur<strong>ch</strong> eine erneute<br />

Klage ni<strong>ch</strong>t mehr in Frage gestellt werden kann. Art. 25 Bst. b IPRG gilt,<br />

wenn au<strong>ch</strong> nur sinngemäss (vgl. Art. 31 IPRG), au<strong>ch</strong> <strong>für</strong> Akte der freiwilligen<br />

Geri<strong>ch</strong>tsbarkeit.<br />

Ähnli<strong>ch</strong> wie die Erbbes<strong>ch</strong>einigung des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts können au<strong>ch</strong><br />

die erbre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Legitimationspapiere vieler ausländis<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>tsordnungen<br />

ni<strong>ch</strong>t in materielle Re<strong>ch</strong>tskraft erwa<strong>ch</strong>sen. Erbausweise können im allgemeinen<br />

au<strong>ch</strong> jederzeit abgeändert oder eingezogen werden, wenn sie si<strong>ch</strong> <strong>als</strong> inhaltli<strong>ch</strong><br />

f<strong>als</strong><strong>ch</strong> erweisen. Grundsätzli<strong>ch</strong> gilt, dass Erbausweise die materielle<br />

Re<strong>ch</strong>tslage ni<strong>ch</strong>t zu verändern vermögen. Sinngemässe Anwendung von Art.<br />

25 Bst. b IPRG heisst im vorliegenden Zusammenhang deshalb nur, aber immerhin,<br />

dass im Zeitpunkt der Eintragung kein Verfahren auf Einziehung, Widerruf<br />

oder Korrektur eines Erbausweises eingeleitet oder hängig sein darf.<br />

Das Grundbu<strong>ch</strong>amt kann entspre<strong>ch</strong>ende Erklärungen gegebenenfalls au<strong>ch</strong><br />

von den Antragstellern verlangen.<br />

Soweit Erbausweise in materielle Re<strong>ch</strong>tskraft erwa<strong>ch</strong>sen können, ist allerdings<br />

deren Eintritt na<strong>ch</strong>zuweisen, bevor eine Eintragung vorgenommen werden<br />

kann. Das ist beispielsweise bei der österrei<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en Einantwortungsurkunde<br />

oder beim anglo-amerikanis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>lussdekret der Fall.<br />

d) Verweigerungsgrund<br />

Eine Anerkennung eines ausländis<strong>ch</strong>en Erbre<strong>ch</strong>tsausweises kommt nur in<br />

Betra<strong>ch</strong>t, wenn kein Verweigerungsgrund i.S.v. Art. 27 IPRG vorliegt. Na<strong>ch</strong><br />

Art. 27 Abs. 1 IPRG ist eine Anerkennung in der S<strong>ch</strong>weiz ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>, wenn<br />

sie im Ergebnis mit der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en öffentli<strong>ch</strong>en Ordnung offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />

unvereinbar wäre (materieller ordre public). Diese Verweigerungsgründe sind<br />

von Amts wegen zu bea<strong>ch</strong>ten. Die Anerkennung ist au<strong>ch</strong> zu verweigern, wenn<br />

gewisse grundlegende Verfahrensre<strong>ch</strong>te missa<strong>ch</strong>tet wurden (Art. 27 Abs. 2<br />

IPRG; verfahrensre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er ordre public). Diese Verweigerungsgründe sind<br />

von einer interessierten Partei na<strong>ch</strong>zuweisen.<br />

Au<strong>ch</strong> die Anforderungen von Art. 27 IPRG gelten im vorliegenden Zusammenhang<br />

nur sinngemäss. Insbesondere gelten die verfahrensre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Anforderungen<br />

von Art. 27 Abs. 2 IPRG, die mit Blick auf streitige Zweiparteienverfahren<br />

formuliert wurden, <strong>für</strong> Verfahren der freiwilligen Geri<strong>ch</strong>tsbarkeit<br />

nur mit Eins<strong>ch</strong>ränkungen. Erforderli<strong>ch</strong> ist nur, aber immerhin, dass alle<br />

betroffenen Personen eine Mögli<strong>ch</strong>keit hatten, im Erbs<strong>ch</strong>einsverfahren ihre<br />

Re<strong>ch</strong>te geltend zu ma<strong>ch</strong>en. Deshalb muss die ausstellende Behörde gewisse<br />

7


minimale Anstrengungen zur Ermittlung der gesetzli<strong>ch</strong>en Erben oder zur Bena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigung<br />

von abwesenden Erben unternommen haben.<br />

Aus Art. 27 Abs. 2 Bst. c IPRG ergibt si<strong>ch</strong> ferner die Priorität s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er<br />

Verfahren, sofern in der S<strong>ch</strong>weiz eine Zuständigkeit <strong>für</strong> die Na<strong>ch</strong>lassabwicklung<br />

besteht. Da das Na<strong>ch</strong>lassverfahren na<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t im<br />

Zeitpunkt des Todes des Erblassers <strong>als</strong> eröffnet gilt (Art. 537 Abs. 1 ZGB), ist<br />

kaum vorstellbar, dass si<strong>ch</strong> eine ausländis<strong>ch</strong>e Behörde früher mit dem Fall<br />

befasst hat.<br />

3. Wirkungen der Anerkennung<br />

Anerkennung einer ausländis<strong>ch</strong>en geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eidung 4 wird na<strong>ch</strong> der<br />

in der S<strong>ch</strong>weiz vorherrs<strong>ch</strong>enden Lehre grundsätzli<strong>ch</strong> <strong>als</strong> Wirkungserstreckung<br />

verstanden. Das bedeutet, dass si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem Re<strong>ch</strong>t des Ents<strong>ch</strong>eidungsstaates<br />

bestimmt, wel<strong>ch</strong>e Wirkungen die ausländis<strong>ch</strong>e Ents<strong>ch</strong>eidung im Inland<br />

entfaltet. Ebenso ents<strong>ch</strong>eidet das Re<strong>ch</strong>t des Ents<strong>ch</strong>eidungsstaates über die<br />

räumli<strong>ch</strong>en oder sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Grenzen einer Ents<strong>ch</strong>eidung. Das heisst au<strong>ch</strong>,<br />

dass der ausländis<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eidung dur<strong>ch</strong> die Anerkennung in der S<strong>ch</strong>weiz<br />

keine weitergehenden Wirkungen zukommen kann, <strong>als</strong> dies na<strong>ch</strong> dem Re<strong>ch</strong>t<br />

des Ents<strong>ch</strong>eidungsstaates der Fall ist. Ihre Grenze findet die Wirkungserstreckung<br />

an Wirkungen, die der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsordnung gänzli<strong>ch</strong><br />

unbekannt oder mit ihr ni<strong>ch</strong>t vereinbar sind; diese können dem ausländis<strong>ch</strong>en<br />

Titel ni<strong>ch</strong>t zuerkannt werden.<br />

Die Anerkennung eines ausländis<strong>ch</strong>en Erbausweises <strong>für</strong> die Zwecke von Art.<br />

18 GBV kommt nur in Betra<strong>ch</strong>t, wenn der <strong>Ausweis</strong> geeignet ist, aus Si<strong>ch</strong>t des<br />

Ents<strong>ch</strong>eidungsstaates extraterritoriale Wirkungen zu entfalten. Das ist bei<br />

vielen ausländis<strong>ch</strong>en Erbausweisen ni<strong>ch</strong>t der Fall. Aus dem Grundsatz der<br />

Wirkungserstreckung folgt, dass sol<strong>ch</strong>e Selbstbes<strong>ch</strong>ränkungen im Rahmen<br />

der prozessualen Anerkennung au<strong>ch</strong> im Anerkennungsstaat zu bea<strong>ch</strong>ten sind:<br />

der ausländis<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eidung können dur<strong>ch</strong> die Anerkennung in der<br />

S<strong>ch</strong>weiz keine weitergehenden Wirkungen zukommen, <strong>als</strong> dies das Re<strong>ch</strong>t des<br />

Urteilsstaates zulässt. Allerdings kommt es darauf an, woraus diese Selbstbes<strong>ch</strong>ränkung<br />

hergeleitet wird. Bea<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ist eine räumli<strong>ch</strong>e Selbstbes<strong>ch</strong>ränkung<br />

in jedem Fall, wenn sie si<strong>ch</strong> aus dem materiellen Re<strong>ch</strong>t der berufenen<br />

Re<strong>ch</strong>tsordnung ergibt; das ergibt si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> aus Art. 13 S. 1 IPRG. Demgegenüber<br />

ist eine Bes<strong>ch</strong>ränkung, die aus dem Internationalen Privat- oder Zivilverfahrensre<strong>ch</strong>t<br />

des Ents<strong>ch</strong>eidungsstaates hergeleitet wird, aus unserer Si<strong>ch</strong>t<br />

ni<strong>ch</strong>t notwendigerweise zu respektieren. <strong>Ausländis<strong>ch</strong>e</strong>s Kollisionsre<strong>ch</strong>t ist <strong>für</strong><br />

uns, von den seltenen Fällen einer IPR-Verweisung abgesehen, ni<strong>ch</strong>t massgebend;<br />

dass wir ausländis<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t gegen den Willen von dessen Internationalem<br />

Privatre<strong>ch</strong>t anwenden, jedo<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>aus übli<strong>ch</strong>. Es ist deshalb ni<strong>ch</strong>t<br />

zum vornherein ausges<strong>ch</strong>lossen, einen Erbs<strong>ch</strong>ein anzuerkennen, au<strong>ch</strong> wenn<br />

4 Erbausweisen gehen anerkennungsfähige prozessuale Wirkungen in der Regel ab.<br />

Sie erwa<strong>ch</strong>sen meist ni<strong>ch</strong>t in Re<strong>ch</strong>tskraft, ebenso weisen sie oft keine sogenannten<br />

Präklusions- und Gestaltungswirkungen auf. Die anerkennbaren Wirkungen eines Erbausweises<br />

- wie Beweisfunktion oder Legitimationswirkungen - sind ni<strong>ch</strong>t prozessualer<br />

sondern materiellre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Natur (kollisionsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Anerkennung). Trotzdem<br />

können Erbausweise hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> materiellem und räumli<strong>ch</strong>em Umfang ihrer Wirkungen<br />

mit geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eidungen glei<strong>ch</strong>gesetzt werden.<br />

8


die betreffende Re<strong>ch</strong>tsordnung si<strong>ch</strong> <strong>für</strong> im Ausland (z.B. in der S<strong>ch</strong>weiz) gelegenes<br />

unbewegli<strong>ch</strong>es Vermögen <strong>als</strong> ni<strong>ch</strong>t zuständig era<strong>ch</strong>tet.<br />

II. Äquivalenz<br />

Erfüllt ein ausländis<strong>ch</strong>er Erbausweis die Voraussetzungen einer Anerkennung,<br />

so kommt er <strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> <strong>für</strong> eine Eintragung in ein s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es<br />

Grundbu<strong>ch</strong> nur in Frage, wenn er inhaltli<strong>ch</strong> und funktionell einer Erbbes<strong>ch</strong>einigung<br />

i.S.v. Art. 559 ZGB glei<strong>ch</strong>steht (Äquivalenz). Keineswegs erforderli<strong>ch</strong><br />

ist Glei<strong>ch</strong>heit in allen Voraussetzungen und Wirkungen oder gar in der<br />

Bezei<strong>ch</strong>nung. Notwendig, aber au<strong>ch</strong> genügend, ist Übereinstimmung in den<br />

wesentli<strong>ch</strong>en Wirkungen. Dabei ergeben si<strong>ch</strong> die Kriterien <strong>für</strong> die Äquivalenzprüfung<br />

weder aus ausländis<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t no<strong>ch</strong> aus s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>em Kollisionsre<strong>ch</strong>t,<br />

sondern aus s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>em materiellem Re<strong>ch</strong>t. Ausgangspunkt<br />

ist daher die Regelung der Erbbes<strong>ch</strong>einigung im s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t (dazu<br />

vorne A.).<br />

Um <strong>als</strong> äquivalent zu gelten, muss ein ausländis<strong>ch</strong>er Erbausweis in verglei<strong>ch</strong>barer<br />

Weise wie eine s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Erbbes<strong>ch</strong>einigung Gewähr da<strong>für</strong> bieten,<br />

dass keine materiell unri<strong>ch</strong>tige Eintragung im Grundbu<strong>ch</strong> vorgenommen wird.<br />

Notwendig ist keine abs<strong>ch</strong>liessende Klarheit über die materielle Re<strong>ch</strong>tslage,<br />

die au<strong>ch</strong> eine Erbbes<strong>ch</strong>einigung ni<strong>ch</strong>t beurkunden kann. Erforderli<strong>ch</strong> ist ferner,<br />

dass das ausländis<strong>ch</strong>e Erbre<strong>ch</strong>tszeugnis den Erblasser sowie alle gesetzli<strong>ch</strong>en<br />

und/oder eingesetzten Erben nennt, soweit diese aufgrund einer<br />

wenigstens vorläufigen Beurteilung der Re<strong>ch</strong>tslage festgestellt werden können.<br />

Aus dem Erfordernis der Äquivalenz ergibt si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong>, dass die ausstellende<br />

Behörde im Hinblick auf Qualifikation und Verfahrensweise einer<br />

s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Eröffnungsbehörde entspri<strong>ch</strong>t. Es muss si<strong>ch</strong> <strong>als</strong>o ni<strong>ch</strong>t notwendigerweise<br />

um eine geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Behörde handeln, da verbreitet au<strong>ch</strong> Verwaltungsbehörden<br />

sowie Notare zuständig sind. Ni<strong>ch</strong>t genügend dürften hingegen<br />

Urkunden sein, wel<strong>ch</strong>e ledigli<strong>ch</strong> Erklärungen von direkt interessierten<br />

Privaten verurkunden, ohne dass eine öffentli<strong>ch</strong>e Aufgaben wahrnehmende<br />

Behörde irgendwel<strong>ch</strong>e weiteren Abklärungen zur Feststellung der materiellen<br />

Re<strong>ch</strong>tslage vorgenommen hätte.<br />

Ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong> ist na<strong>ch</strong> hier vertretener Auffassung, dass die Wirkungen<br />

eines ausländis<strong>ch</strong>en Erbausweises mit denjenigen einer Erbbes<strong>ch</strong>einigung<br />

verglei<strong>ch</strong>bar sind. Das gilt jedenfalls <strong>für</strong> die Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>einwirkungen, die im<br />

vorliegenden Zusammenhang hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> von Interesse sind. Ob und unter<br />

wel<strong>ch</strong>en Voraussetzungen an einem s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Grundstück kraft guten<br />

Glaubens Eigentum erworben werden kann, ergibt si<strong>ch</strong> abs<strong>ch</strong>liessend aus Art.<br />

973 ZGB und ni<strong>ch</strong>t etwa aus dem ausländis<strong>ch</strong>en Erbs<strong>ch</strong>einsstatut. Etwas anderes<br />

wäre mit den Interessen des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsverkehrs ni<strong>ch</strong>t<br />

vereinbar.<br />

III. Bedeutung der Na<strong>ch</strong>lassverfahrensordnung<br />

Wie in der Einleitung (vorne A.) dargelegt, ist <strong>für</strong> die Anerkennung ausländis<strong>ch</strong>er<br />

Erbausweise von Bedeutung, wie das entspre<strong>ch</strong>ende ausländis<strong>ch</strong>e<br />

Na<strong>ch</strong>lassverfahren ausgestaltet ist. Neben der S<strong>ch</strong>weiz kennen mehrere kontinentale<br />

Re<strong>ch</strong>tsordnungen den Grundsatz des unmittelbaren Erwerbs des<br />

Na<strong>ch</strong>lasses ipso iure im Zeitpunkt des Erbgangs (z.B. Deuts<strong>ch</strong>land, Frank<br />

9


ei<strong>ch</strong>, Belgien, die Niederlande, Grie<strong>ch</strong>enland). Na<strong>ch</strong>stehend werden zwei<br />

weitere Systeme etwas ausführli<strong>ch</strong>er dargelegt.<br />

1. Österrei<strong>ch</strong>, Italien<br />

Na<strong>ch</strong> österrei<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>em und italienis<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t ist der Erbe zwar Gesamtre<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger,<br />

do<strong>ch</strong> erwirbt er den Na<strong>ch</strong>lass ni<strong>ch</strong>t ipso iure mit dem Tode<br />

des Erblassers. Vielmehr bedarf es zusätzli<strong>ch</strong> zum Erwerbsgrund (titulus) eines<br />

Erwerbsaktes (modus). Zwis<strong>ch</strong>en Erbfall und dem <strong>für</strong> den Erbs<strong>ch</strong>aftserwerb<br />

notwendigen Akt stellt das Erbs<strong>ch</strong>aftsvermögen ein Sondervermögen<br />

dar (hereditas iacens). Dieser Erwerbsakt besteht im österrei<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t<br />

in der ausdrückli<strong>ch</strong>en Erklärung über die Annahme der Erbs<strong>ch</strong>aft (sog. Erbserklärung,<br />

§ 799 Allgemeines Bürgerli<strong>ch</strong>es Gesetzbu<strong>ch</strong>, ABGB) und der<br />

Einantwortung dur<strong>ch</strong> das Verlassens<strong>ch</strong>aftsgeri<strong>ch</strong>t. Einantwortung ist Übergabe<br />

des Na<strong>ch</strong>lasses "in den re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Besitz" (§ 797 Satz 2 ABGB). Im italienis<strong>ch</strong>en<br />

Re<strong>ch</strong>t besteht der Erwerbsakt in der ausdrückli<strong>ch</strong>en Annahme der<br />

Erbs<strong>ch</strong>aft (accettazione dell'eredità, Art. 459 Codice civile). Die Annahme<br />

wirkt auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs zurück (Art. 495 Satz 2<br />

Codice civile) und kann ausdrückli<strong>ch</strong> oder stills<strong>ch</strong>weigend erfolgen (Art. 474<br />

Codice civile). Der Vermä<strong>ch</strong>tnisnehmer hat einen unmittelbaren Anspru<strong>ch</strong> auf<br />

Aussonderung aus dem Na<strong>ch</strong>lass, es bedarf <strong>als</strong>o keiner Annahmeerklärung<br />

(Art. 649 Codice civile). Ein unmittelbarer Übergang im Zeitpunkt der Eröffnung<br />

des Erbgangs tritt au<strong>ch</strong> ein, wenn der Staat <strong>als</strong> gesetzli<strong>ch</strong>er Erbe letzter<br />

Ordnung berufen ist (Art. 586 Abs. 1 Satz 2 Codice civile).<br />

2. Anglo-amerikanis<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>tskreis<br />

Die Na<strong>ch</strong>lassverfahren (probate) des anglo-amerikanis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tskreises 5<br />

zei<strong>ch</strong>nen si<strong>ch</strong> dadur<strong>ch</strong> aus, dass im Regelfall der Na<strong>ch</strong>lass ni<strong>ch</strong>t ipso iure mit<br />

dem Tode des Erblassers auf die Erben übergeht, sondern zunä<strong>ch</strong>st von einem<br />

Zwis<strong>ch</strong>enbere<strong>ch</strong>tigten (personal representative) erworben wird. Dieser<br />

heisst executor (weibli<strong>ch</strong>e Form executrix), wenn er vom Erblasser ernannt<br />

wurde, bzw. <strong>admin</strong>istrator, wenn bei Fehlen eines Testaments das Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>t<br />

einen Na<strong>ch</strong>lassverwalter bezei<strong>ch</strong>net. Aufgabe des Zwis<strong>ch</strong>enbere<strong>ch</strong>tigten<br />

ist die Liquidation des Na<strong>ch</strong>lasses dur<strong>ch</strong> Einzug und Versilberung<br />

der Aktiven und Beglei<strong>ch</strong>ung der Passiven. Erst na<strong>ch</strong> Abs<strong>ch</strong>luss der Liquidation<br />

kehrt er den Übers<strong>ch</strong>uss an die Endbegünstigten (beneficiaries) aus.<br />

Der Zwis<strong>ch</strong>enbere<strong>ch</strong>tigte unterliegt strengen Treue- und Sorgfaltspfli<strong>ch</strong>ten, die<br />

mit denjenigen eines Trustee verglei<strong>ch</strong>bar sind.<br />

Zu bea<strong>ch</strong>ten ist allerdings, dass die Re<strong>ch</strong>tsordnungen des anglo-amerikanis<strong>ch</strong>en<br />

Re<strong>ch</strong>tskreises zwar dur<strong>ch</strong> eine gemeinsame Re<strong>ch</strong>tstradition verbunden<br />

sind, dass jedo<strong>ch</strong> in vielen Einzelheiten bea<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Unters<strong>ch</strong>iede bestehen.<br />

Das gilt au<strong>ch</strong> und gerade <strong>für</strong> das Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>t, das heute überall<br />

bis in die Einzelheiten gesetzli<strong>ch</strong> geregelt ist (statutory law). Für Fragen im<br />

5 Als anglo-amerikanis<strong>ch</strong> werden jene Re<strong>ch</strong>tsordnungen bezei<strong>ch</strong>net, wel<strong>ch</strong>e dur<strong>ch</strong><br />

englis<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t geprägt sind; vgl. Konrad ZWEIGERT/Hein KÖTZ, Einführung in die<br />

Re<strong>ch</strong>tsverglei<strong>ch</strong>ung, 3. Aufl., Tübingen 1996, S. 177 ff. Dazu gehören neben England<br />

und Wales unter anderem au<strong>ch</strong> Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika (mit<br />

Ausnahme von Louisiana), Kanada (mit Ausnahme von Quebec), Australien und<br />

Neuseeland.<br />

10


Zusammenhang mit der Anerkennung von Erbausweisen aus dem angloamerikanis<strong>ch</strong>en<br />

Re<strong>ch</strong>tskreis können deshalb im vorliegenden Rahmen bloss<br />

allgemeine Hinweise gegeben werden. Deshalb ist im Einzelfall und unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung<br />

der jeweils anwendbaren gesetzli<strong>ch</strong>en Regelung abzuklären,<br />

ob die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind und Äquivalenz bejaht werden<br />

kann.<br />

IV. Formelle Anforderungen<br />

Der Anmeldung zur Eintragung in das Grundbu<strong>ch</strong> ist der Vollständigkeit halber<br />

ein Todess<strong>ch</strong>ein des Erblassers beizulegen.<br />

Das zuständige Grundbu<strong>ch</strong>amt kann grundsätzli<strong>ch</strong> verlangen, dass die vorgelegten<br />

ausländis<strong>ch</strong>en Dokumente mit einer Beglaubigung (Legalisation)<br />

versehen werden. Dabei sind bi- und multilaterale Abkommen zu bea<strong>ch</strong>ten.<br />

So bedürfen geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Urkunden im Verhältnis zu Deuts<strong>ch</strong>land, Österrei<strong>ch</strong>,<br />

der slowakis<strong>ch</strong>en sowie der ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en Republik keiner Beglaubigung. 6<br />

Für andere Dokumente sowie <strong>für</strong> Dokumente aus anderen Staaten kann die<br />

Beglaubigung mittels der sog. Apostille verlangt werden, wenn der entspre<strong>ch</strong>ende<br />

Staat Vertragsstaat ist des Haager Abkommens von 1961 zur Befreiung<br />

ausländis<strong>ch</strong>er öffentli<strong>ch</strong>er Urkunden von der Beglaubigung 7 . Besteht kein<br />

bi- oder multilateraler Staatsvertrag, so kann die Überbeglaubigung dur<strong>ch</strong> die<br />

zuständige s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Vertretung im Ausland verlangt werden.<br />

Im weiteren kann das zuständige Grundbu<strong>ch</strong>amt eine Übersetzung der ausländis<strong>ch</strong>en<br />

Dokumente fordern.<br />

Die Dokumente können in beglaubigter Kopie eingerei<strong>ch</strong>t werden.<br />

6 Vgl. SR 0.172.031.36, SR 0.172.031.361; SR 0.172.036.90, SR 0.172.037.43, die<br />

zwei letzten mit Verweis auf SR 0.274.187.411.<br />

7 vgl. SR 0.172.030.4. Der aktuellste Stand der Vertragsstaaten kann im Internet bei<br />

der Haager Konferenz <strong>für</strong> Internationales Privatre<strong>ch</strong>t konsultiert werden (Konvention<br />

Nr. 12): www.hc<strong>ch</strong>.net<br />

11


V. Vorgehen bei Fehlen eines anerkennungsfähigen Titels<br />

Fehlt es an einer Ents<strong>ch</strong>eidung oder einer Urkunde, wel<strong>ch</strong>e anerkannt werden<br />

kann, so ist grundsätzli<strong>ch</strong> ein s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Eröffnungsverfahren na<strong>ch</strong>zuholen.<br />

Die internationale Zuständigkeit der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Behörden ergibt<br />

si<strong>ch</strong> aus Art. 87 Abs. 1 IPRG (Behörden am s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Heimatort), soweit<br />

es um einen S<strong>ch</strong>weizerbürger mit letztem Wohnsitz im Ausland geht, und<br />

aus Art. 88 IPRG (Behörden am Ort der gelegenen Sa<strong>ch</strong>e), soweit es um einen<br />

Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland geht.<br />

Liegt zwar ein Erbausweis vor, ist eine Anerkennung jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong><br />

oder sind die Erfordernisse <strong>für</strong> eine Substitution (Äquivalenz) ni<strong>ch</strong>t erfüllt, so<br />

kann die internationale Zuständigkeit ni<strong>ch</strong>t auf die Art. 87 f. IPRG gestützt<br />

werden, denn der ausländis<strong>ch</strong>e Staat hat si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>aus mit dem Na<strong>ch</strong>lass<br />

befasst. Eine Zuständigkeit besteht jedo<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Art. 3 IPRG am Ort, „mit dem<br />

der Sa<strong>ch</strong>verhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.“ Das dürfte in<br />

aller Regel der Ort der gelegenen Sa<strong>ch</strong>e sein.<br />

Die zuständigen Behörden ermitteln das anwendbare Re<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> den Grundsätzen<br />

von Art. 91 IPRG.<br />

12


C. Zertifikat na<strong>ch</strong> dem Haager Na<strong>ch</strong>lassverwaltungsübereinkommen<br />

Na<strong>ch</strong> dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die internationale<br />

Verwaltung von Na<strong>ch</strong>lässen 8 s<strong>ch</strong>affen die Vertragsstaaten ein internationales<br />

Zertifikat, wel<strong>ch</strong>es die zur Verwaltung des Na<strong>ch</strong>lasses bere<strong>ch</strong>tigten Personen<br />

und deren Befugnisse ausweist. Das Übereinkommen ist bisher nur <strong>für</strong><br />

Portugal, die Ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e sowie die Slowakis<strong>ch</strong>e Republik in Kraft getreten 9 .<br />

Zwar sind nur die Vertragsstaaten zur Anerkennung der Zertifikate verpfli<strong>ch</strong>tet,<br />

do<strong>ch</strong> ist die S<strong>ch</strong>weiz frei, sol<strong>ch</strong>e na<strong>ch</strong> ihrem autonomen Re<strong>ch</strong>t (d.h. na<strong>ch</strong> Art.<br />

96 IPRG) ebenfalls anzuerkennen, sofern die entspre<strong>ch</strong>enden Voraussetzungen<br />

erfüllt sind.<br />

Ausgestellt wird das Zertifikat im Staat, in dem der Erblasser si<strong>ch</strong> gewöhnli<strong>ch</strong><br />

aufgehalten hat (Art. 2, 32). Soweit der gewöhnli<strong>ch</strong>e Aufenthalt mit dem<br />

Wohnsitz na<strong>ch</strong> Art. 20 IPRG zusammenfällt, ist die indirekte Zuständigkeit<br />

damit gegeben. Wer gutgläubig ist, kann an den Zeugnisinhaber wirksam leisten<br />

und von ihm wirksam erwerben (Art. 22, 23). Au<strong>ch</strong> die Anerkennung von<br />

Aufhebung, Aussetzung und Änderung des Zeugnisses, der Widerruf der Anerkennung<br />

ex nunc oder ex tunc und der S<strong>ch</strong>utz des guten Glaubens in diesen<br />

Fällen sind geregelt.<br />

Das Übereinkommen bezieht si<strong>ch</strong> gemäss Art. 1 Abs. 1 nur auf bewegli<strong>ch</strong>es<br />

Na<strong>ch</strong>lassvermögen. Allerdings besteht na<strong>ch</strong> Art. 30 die Mögli<strong>ch</strong>keit, den<br />

Zeugnisinhaber mit Zuständigkeit au<strong>ch</strong> <strong>für</strong> ausländis<strong>ch</strong>es unbewegli<strong>ch</strong>es<br />

Vermögen auszustatten. Die ausstellende Behörde hat dies in diesem Fall im<br />

Zertifikat ausdrückli<strong>ch</strong> auszuweisen (Art. 30 Abs. 1). Andere Vertragsstaaten<br />

haben die Mögli<strong>ch</strong>keit, diese Ausdehnung ganz oder teilweise anzuerkennen<br />

10 .<br />

� Eine Anerkennung des internationalen Zertifikates <strong>für</strong> die Zwecke<br />

des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Grundbu<strong>ch</strong>verfahrens kommt somit nur in Betra<strong>ch</strong>t,<br />

wenn si<strong>ch</strong> die Befugnisse des Zeugnisinhabers laut Zertifikat<br />

ausdrückli<strong>ch</strong> auf s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Grundstücke beziehen.<br />

8<br />

Text in Englis<strong>ch</strong> und Französis<strong>ch</strong> unter www.hc<strong>ch</strong>.net (Konvention Nr. 21), wo au<strong>ch</strong><br />

der aktuellste Stand der Vertragsstaaten konsultiert werden kann.<br />

9<br />

Für alle drei Staaten am 1. Juli 1993. Italien, Luxemburg, die Niederlanden, die Türkei<br />

sowie das Vereinigte Königrei<strong>ch</strong> haben das Übereinkommen unterzei<strong>ch</strong>net, do<strong>ch</strong> ist<br />

mit einer ras<strong>ch</strong>en Ratifizierung dur<strong>ch</strong> diese Staaten ni<strong>ch</strong>t zu re<strong>ch</strong>nen. Stand Oktober<br />

2001.<br />

10<br />

Bisher haben die Ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Republik und Portugal Erklärungen i.S.v. Art. 30 abgegeben.<br />

Diese haben folgenden Wortlaut:<br />

Ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Republik: "En adoptant cette Convention nous déclarons que la République<br />

Socialiste T<strong>ch</strong>écoslovaque ne reconnaîtra ni entièrement ni en partie les pouvoirs<br />

relatifs aux biens immeubles se trouvant sur son territoire, délivrés en conformité<br />

avec l'article 30 de la Convention."<br />

Portugal: "D'après les paragraphes 2 et 3 de l'article 30, le Portugal déclare reconnaître<br />

les pouvoirs contenus dans les certificats émis en pays étrangers concernant<br />

des immeubles situés au Portugal, dans une mesure identique aux pouvoirs détenus<br />

par les Portugais sur les immeubles, sauf en cas de non-existence de réciprocité<br />

quant aux Portugais, dans les termes de l'article 14 du Code civil."<br />

13


D. Länderberi<strong>ch</strong>te<br />

Dänemark 1<br />

Dänemark-1/1<br />

Na<strong>ch</strong> dänis<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t tritt der Erbe entspre<strong>ch</strong>end dem Grundsatz der Univers<strong>als</strong>ukzession<br />

<strong>als</strong> Gesamtre<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger in die Re<strong>ch</strong>te und Verpfli<strong>ch</strong>tungen<br />

des Erblassers ein. Allerdings tritt der Erbe ni<strong>ch</strong>t automatis<strong>ch</strong> in seine<br />

Stellung ein, sondern muss dem Auseinandersetzungsgeri<strong>ch</strong>t eine Erklärung<br />

darüber abgeben, dass er die Erbs<strong>ch</strong>aft annehmen will. Ohne Massnahmen<br />

dieses Geri<strong>ch</strong>ts können die Erben über den Na<strong>ch</strong>lass ni<strong>ch</strong>t verfügen. Das<br />

Auseinandersetzungsgesetz sieht einerseits ein öffentli<strong>ch</strong>es, andererseits ein<br />

informelles privates Auseinandersetzungsverfahren vor. Das private Auseinandersetzungsverfahren<br />

bedarf der Bewilligung des Auseinandersetzungsgeri<strong>ch</strong>ts.<br />

Den Na<strong>ch</strong>lass erhalten die Erben erst zu ihrer Verfügung, wenn sie<br />

ein Vermögensverzei<strong>ch</strong>nis erstellt und einen Antrag auf Zuweisung des<br />

Na<strong>ch</strong>lasses gestellt haben. Das Verzei<strong>ch</strong>nis – im Gesetz dokument genannt –<br />

muss von sämtli<strong>ch</strong>en Erben unters<strong>ch</strong>rieben und vom Auseinandersetzungsgeri<strong>ch</strong>t<br />

bestätigt worden sein.<br />

Aufgrund der starken behördli<strong>ch</strong>en Beteiligung am Na<strong>ch</strong>lassverfahren sind<br />

Erbausweise im dänis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t weitgehend entbehrli<strong>ch</strong>. Als <strong>Ausweis</strong> <strong>für</strong> die<br />

Bere<strong>ch</strong>tigung des Erben dient das dokument, <strong>als</strong>o das Vermögensverzei<strong>ch</strong>nis<br />

über den Na<strong>ch</strong>lass. Ebenfalls mit dem Erbens<strong>ch</strong>ein verglei<strong>ch</strong>bar ist das skifteattest;<br />

eine vom Auseinandersetzungsgeri<strong>ch</strong>t ausgestellte Urkunde, die dem<br />

überlebenden Ehegatten gestattet, die Gütergemeins<strong>ch</strong>aft mit Abkömmlingen<br />

fortzusetzen statt ein Auseinandersetzungsverfahren dur<strong>ch</strong>zuführen. In allen<br />

übrigen Fällen dient eine Ausfertigung des Protokolls des Auseinandersetzungsgeri<strong>ch</strong>ts<br />

über alle Ents<strong>ch</strong>eidungen und Massnahmen <strong>als</strong> Legitimation<br />

der Erben, um über den Na<strong>ch</strong>lass zu verfügen. Diese Ausfertigung wird ebenfalls<br />

skifteattest oder skifteretsattest genannt. Ein skifteattest ist insbesondere<br />

<strong>für</strong> Verfügungen über Grundstücke notwendig.<br />

Es bestehen keinerlei Bedenken, die folgenden Urkunden des dänis<strong>ch</strong>en<br />

Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>ts an Stelle einer Erbbes<strong>ch</strong>einigung i.S.v. Art. 559<br />

ZGB <strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> <strong>für</strong> die Beri<strong>ch</strong>tigung des Grundbu<strong>ch</strong>s zu verwenden:<br />

� dokument<br />

� skifteattest, skifteretsattest<br />

1 Stand Oktober 2001


Deuts<strong>ch</strong>land 1<br />

Deuts<strong>ch</strong>land-1/2<br />

Ordentli<strong>ch</strong>er Erbausweis des deuts<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts ist der Erbs<strong>ch</strong>ein (§ 2358 ff.<br />

Bürgerli<strong>ch</strong>es Gesetzbu<strong>ch</strong> [BGB]). Er wird vom Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> einer<br />

materiellen Ermittlung der Sa<strong>ch</strong>- und Re<strong>ch</strong>tslage ausgestellt, wenn die zur<br />

Begründung des Antrags erforderli<strong>ch</strong>en Tatsa<strong>ch</strong>en festgestellt sind. Das<br />

Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>t hat die Bere<strong>ch</strong>tigung der in Frage kommenden Erben materiell<br />

und von Amtes wegen zu prüfen. Na<strong>ch</strong> § 2365 BGB wird vermutet, dass<br />

dem im Erbs<strong>ch</strong>ein genannten Erben das angegebene Erbre<strong>ch</strong>t zusteht und<br />

dass er ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> andere <strong>als</strong> die angegebenen Anordnungen bes<strong>ch</strong>ränkt ist.<br />

Im Verkehr mit Dritten ist der Erbs<strong>ch</strong>ein mit öffentli<strong>ch</strong>em Glauben ausgestattet<br />

(§ 2366 BGB). Die Feststellungen im Erbs<strong>ch</strong>ein erwa<strong>ch</strong>sen ni<strong>ch</strong>t in Re<strong>ch</strong>tskraft;<br />

der Erbs<strong>ch</strong>ein kann jederzeit wegen Unri<strong>ch</strong>tigkeit wieder eingezogen<br />

werden.<br />

Das deuts<strong>ch</strong>e internationale Erbre<strong>ch</strong>t folgt dem Grundsatz der Na<strong>ch</strong>lasseinheit.<br />

Der Erbs<strong>ch</strong>ein betrifft deswegen grundsätzli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> Na<strong>ch</strong>lassvermögen,<br />

das ausserhalb Deuts<strong>ch</strong>lands liegt. Dies gilt jedo<strong>ch</strong> nur, soweit die<br />

Erbfolge deuts<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t untersteht (sog. Eigenre<strong>ch</strong>tserbs<strong>ch</strong>ein) 2 . Untersteht<br />

die Erbfolge na<strong>ch</strong> deuts<strong>ch</strong>em IPR ausländis<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t, so können die<br />

deuts<strong>ch</strong>en Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>te einen sogenannten gegenständli<strong>ch</strong> bes<strong>ch</strong>ränkten<br />

Fremdre<strong>ch</strong>tserbs<strong>ch</strong>ein (§ 2369 BGB) ausstellen. Dieser Erbs<strong>ch</strong>ein ist, wie si<strong>ch</strong><br />

s<strong>ch</strong>on aus dem Wortlaut ergibt 3 , auf das in Deuts<strong>ch</strong>land gelegene Vermögen<br />

bes<strong>ch</strong>ränkt und ni<strong>ch</strong>t dazu bestimmt, extraterritoriale Wirkung zu entfalten.<br />

Funktionell kann der Erbs<strong>ch</strong>ein des deuts<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts ohne weiteres <strong>als</strong> einer<br />

Erbbes<strong>ch</strong>einigung gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB entspre<strong>ch</strong>end betra<strong>ch</strong>tet werden.<br />

Er kann somit <strong>für</strong> die Zwecke des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Grundbu<strong>ch</strong>verfahrens<br />

anerkannt werden. Das gilt jedo<strong>ch</strong> nur <strong>für</strong> den Eigenre<strong>ch</strong>tserbs<strong>ch</strong>ein. Beim<br />

gegenständli<strong>ch</strong> bes<strong>ch</strong>ränkten Fremdre<strong>ch</strong>tserbs<strong>ch</strong>ein ist dessen Selbstbes<strong>ch</strong>ränkung<br />

auf deuts<strong>ch</strong>es Territorium au<strong>ch</strong> im Rahmen von Art. 96 IPRG<br />

zu respektieren.<br />

Na<strong>ch</strong> § 35 Abs. 1 Satz 2 der deuts<strong>ch</strong>en Grundbu<strong>ch</strong>ordnung kann der Na<strong>ch</strong>weis<br />

der Erbfolge zum Zwecke der Grundbu<strong>ch</strong>beri<strong>ch</strong>tigung au<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> Testament<br />

erfolgen, wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht,<br />

die in einer öffentli<strong>ch</strong>en Urkunde enthalten ist. Vorgelegt werden müssen<br />

die Verfügung sowie die Nieders<strong>ch</strong>rift über die Eröffnung der Verfügung. Das<br />

Grundbu<strong>ch</strong>amt ist allerdings na<strong>ch</strong> deuts<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t gezwungen, diese<br />

Dokumente <strong>als</strong> ausrei<strong>ch</strong>end zu akzeptieren. Es kann auf der Vorlage eines<br />

Erbs<strong>ch</strong>eins beharren, wenn es die Erbfolge dur<strong>ch</strong> das öffentli<strong>ch</strong>e Testament<br />

1<br />

Stand Oktober 2001<br />

2<br />

Na<strong>ch</strong> Art. 25 Abs. 1 EGBGB untersteht die Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folge dem Heimatre<strong>ch</strong>t des<br />

Erblassers im Zeitpunkt des Todes. Aus deuts<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t ist daher ausländis<strong>ch</strong>es<br />

Re<strong>ch</strong>t anwendbar bei einem ausländis<strong>ch</strong>en Erblasser mit Wohnsitz in Deuts<strong>ch</strong>land,<br />

dessen Heimatstaat die Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folge von Todes wegen ebenfalls dem Heimatre<strong>ch</strong>t<br />

unterstellt (z.B. Österrei<strong>ch</strong>er, Italiener, Grie<strong>ch</strong>e mit letztem Wohnsitz in<br />

Deuts<strong>ch</strong>land).<br />

3<br />

Diese Bes<strong>ch</strong>ränkung wird im Fremdre<strong>ch</strong>tserbs<strong>ch</strong>ein dur<strong>ch</strong> Formulierungen wie "Unter<br />

Bes<strong>ch</strong>ränkung auf den im Inland befindli<strong>ch</strong>en Na<strong>ch</strong>lass..." herausgestellt.


Deuts<strong>ch</strong>land-2/2<br />

und die Nieders<strong>ch</strong>rift der Eröffnung <strong>für</strong> ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>gewiesen era<strong>ch</strong>tet. An einem<br />

ausrei<strong>ch</strong>enden Na<strong>ch</strong>weis mangelt es insbesondere, wenn die Verfügung<br />

Pfli<strong>ch</strong>tteilsre<strong>ch</strong>te verletzt und die Pfli<strong>ch</strong>tteilserben ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> Erbverzi<strong>ch</strong>tsvertrag<br />

oder Erklärung gegenüber den gewillkürten Erben auf ihre Ansprü<strong>ch</strong>e<br />

verzi<strong>ch</strong>tet haben oder die Frist <strong>für</strong> die Geltendma<strong>ch</strong>ung der Pfli<strong>ch</strong>tteilsre<strong>ch</strong>te<br />

no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t abgelaufen ist. Au<strong>ch</strong> eine öffentli<strong>ch</strong>e Verfügung zusammen mit der<br />

Nieders<strong>ch</strong>rift über ihre Eröffnung können grundsätzli<strong>ch</strong> <strong>als</strong> ausrei<strong>ch</strong>enden<br />

<strong>Ausweis</strong> über die Erbfolge der eingesetzten Erben akzeptiert werden. Voraussetzung<br />

ist, dass die tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en und re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verhältnisse klar sind.<br />

Im Verhältnis zu Deuts<strong>ch</strong>land kann somit anerkannt werden:<br />

� ein Eigenre<strong>ch</strong>tserbs<strong>ch</strong>ein sowie<br />

� ein öffentli<strong>ch</strong>es Testament in Verbindung mit der Nieders<strong>ch</strong>rift über<br />

seine Eröffnung


England und Wales 1<br />

England+Wales-1/3<br />

Wie allgemein im anglo-amerikanis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tskreis (dazu vorne B.III.2) geht<br />

au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> englis<strong>ch</strong>em Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>t der Na<strong>ch</strong>lass zunä<strong>ch</strong>st auf<br />

einen Zwis<strong>ch</strong>enbere<strong>ch</strong>tigten (personal representative; executor oder <strong>admin</strong>istrator)<br />

über, ohne dass die Erben daran direkt bere<strong>ch</strong>tigt sind. Das Na<strong>ch</strong>lassverfahren<br />

ist im Administration of Estates Act 1925 sowie zahlrei<strong>ch</strong>en<br />

weiteren Erlassen einlässli<strong>ch</strong> geregelt. Zu unters<strong>ch</strong>eiden ist zwis<strong>ch</strong>en einem<br />

streitigen (contentious) und einem ni<strong>ch</strong>t streitigen (non-contentious) Na<strong>ch</strong>lassverfahren,<br />

wobei die überwiegende Mehrheit der Fälle im ni<strong>ch</strong>tstreitigen<br />

Verfahren erledigt wird 2 . Im vorliegenden Zusammenhang sind nur Urkunden<br />

von Interesse, die im ni<strong>ch</strong>t-streitigen Verfahren ausgestellt werden. Das streitige<br />

Verfahren führt zu Ents<strong>ch</strong>eidungen, die in ihren Wirkungen einer geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Ents<strong>ch</strong>eidung glei<strong>ch</strong>zustellen sind. Im ni<strong>ch</strong>tstreitigen Verfahren sind das<br />

Principal Registry der Family Division des High Courts oder die District Probate<br />

Registries zuständig. Es handelt si<strong>ch</strong> dabei um ein sog. ex parte-<br />

Verfahren, in dem die beneficiaries ni<strong>ch</strong>t angehört werden.<br />

Liegt ein Testament vor, so muss der executor dieses vorlegen und eine eidesstattli<strong>ch</strong>e<br />

Erklärung (sog. affidavit) abgeben. Darin sind u.a. Angaben zum<br />

Erblasser sowie zum Ort und Zeitpunkt des Todes zu ma<strong>ch</strong>en. Das Geri<strong>ch</strong>t<br />

überprüft die E<strong>ch</strong>theit und Formgültigkeit des Testaments. Sind alle Voraussetzungen<br />

erfüllt, erteilt das Geri<strong>ch</strong>t den sogenannten probate in common<br />

form und bestätigt damit die Einsetzung des executors. Beurkundet wird die<br />

probate in einem sog. grant of probate.<br />

Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, so setzt das Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>t<br />

mit konstitutiver Wirkung einen <strong>admin</strong>istrator ein. Diese Erteilung erfolgt in<br />

einem ex parte-Verfahren, d.h. ohne Anhörung der beneficiaries. Die Einsetzung<br />

des <strong>admin</strong>istrators wird in einem sog. letters (oder grant) of <strong>admin</strong>istration<br />

beurkundet.<br />

Weil probate in common form in einem ni<strong>ch</strong>t-streitigen Verfahren erteilt wird,<br />

ist der grant of probate bzw. of <strong>admin</strong>istration nur von bes<strong>ch</strong>ränkter Bestandeskraft.<br />

Jeder Interessierte kann das Testament jederzeit dur<strong>ch</strong> Einleitung<br />

einer Klage angreifen, ohne dass dieses Klagere<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> Zeitablauf untergehen<br />

würde. Bis dahin erbringt der grant of probate jedo<strong>ch</strong> vollen Beweis <strong>für</strong><br />

die Bere<strong>ch</strong>tigung des executors und die formelle Gültigkeit und den Inhalt des<br />

Testaments. Dasselbe gilt <strong>für</strong> den letters of <strong>admin</strong>istration, wel<strong>ch</strong>er vollen Beweis<br />

<strong>für</strong> die Bere<strong>ch</strong>tigung des <strong>admin</strong>istrators erbringt, <strong>als</strong> personal representative<br />

des Erblassers zu handeln. Wird der grant oder der letters widerrufen,<br />

bleiben Verfügungen unberührt, wel<strong>ch</strong>e gutgläubig und im Vertrauen auf diese<br />

Dokumente vorgenommen wurden [Sec. 27(2) Administration of Estates Act<br />

1925].<br />

Als Folge der Ausgestaltung des anglo-amerikanis<strong>ch</strong>en Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>ts<br />

mit indirektem Na<strong>ch</strong>lasserwerb ist zunä<strong>ch</strong>st zu bea<strong>ch</strong>ten, dass diese<br />

1 Stand Oktober 2001<br />

2 Geordnet ist dieses Verfahren in den Non-Contentious Probate Rules von 1987 (mit<br />

seitherigen Änderungen), S.I. 1987 Nr. 2024.


England+Wales-2/3<br />

Urkunden nur die Einsetzung des Zwis<strong>ch</strong>enbere<strong>ch</strong>tigten bes<strong>ch</strong>einigen, ni<strong>ch</strong>t<br />

aber die Endbegünstigten ausweisen. Deshalb genügen sie <strong>für</strong> si<strong>ch</strong> allein genommen<br />

ni<strong>ch</strong>t <strong>für</strong> eine Eintragung der Endbegünstigten.<br />

Ersu<strong>ch</strong>t ein <strong>admin</strong>istrator um Eintragung, so liegt voraussetzungsgemäss kein<br />

Testament vor, aus dem si<strong>ch</strong> die Endbegünstigten ergeben; die Erbfolge folgt<br />

vielmehr der gesetzli<strong>ch</strong>en Ordnung. Deshalb ist von dem im letters ausgewiesenen<br />

<strong>admin</strong>istrator eine eidesstattli<strong>ch</strong>e Erklärung (affidavit) zu verlangen, in<br />

wel<strong>ch</strong>er dieser erklärt, wer die Endbegünstigten sind und dass keinerlei Klagen<br />

hängig sind, wel<strong>ch</strong>e die Bere<strong>ch</strong>tigung dieser Personen in Frage zu stellen<br />

vermö<strong>ch</strong>ten. Das Abstellen auf diese Dokumente (letters und affidavit) ers<strong>ch</strong>eint<br />

deshalb vertretbar, weil die Liquidation des Na<strong>ch</strong>lasses und die Übertragung<br />

des Übers<strong>ch</strong>usses auf die Endbere<strong>ch</strong>tigten zu den gesetzli<strong>ch</strong>en<br />

Pfli<strong>ch</strong>ten des <strong>admin</strong>istrators gehören. Der <strong>admin</strong>istrator (wie übrigens au<strong>ch</strong><br />

der executor) unterliegt der Aufsi<strong>ch</strong>t des Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>ts und einer strengen<br />

Verantwortli<strong>ch</strong>keit. Wenn der <strong>admin</strong>istrator deshalb erklärt, wer die Endbegünstigten<br />

sind, so handelt es si<strong>ch</strong> dabei um Erklärungen, die denjenigen einer<br />

Amtsperson nahe kommen und jedenfalls verlässli<strong>ch</strong>er sind <strong>als</strong> blosse<br />

Parteierklärungen. Zudem wird das affidavit unter Eid abgegeben; wissentli<strong>ch</strong>e<br />

F<strong>als</strong><strong>ch</strong>aussagen können daher strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Folgen na<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong> ziehen.<br />

Im Falle des grant of probate, der ja aufgrund eines Testaments ausgestellt<br />

wird, ergeben si<strong>ch</strong> die Endbegünstigten in der Regel aus dem Testament.<br />

Häufig sind anglo-amerikanis<strong>ch</strong>e Testamente sehr komplex formuliert, so<br />

dass die Endbegünstigten dur<strong>ch</strong> Auslegung zu ermitteln wären. Aus Gründen<br />

der Zweckmässigkeit ist deshalb von dem im grant of probate ausgewiesenen<br />

executor ebenfalls eine eidesstattli<strong>ch</strong>e Erklärung (affidavit) zu verlangen, in<br />

wel<strong>ch</strong>er dieser erklärt, wer die Endbegünstigten sind und dass keinerlei Klagen<br />

hängig sind, wel<strong>ch</strong>e die Bere<strong>ch</strong>tigung dieser Personen in Frage zu stellen<br />

vermö<strong>ch</strong>ten.<br />

Der grant of probate bzw. der letters of <strong>admin</strong>istration bieten darüber hinaus in<br />

hohem Ausmass Gewähr <strong>für</strong> die Ri<strong>ch</strong>tigkeit der darin beurkundeten Tatsa<strong>ch</strong>en<br />

und Re<strong>ch</strong>tslagen. Au<strong>ch</strong> bezügli<strong>ch</strong> ihrer Re<strong>ch</strong>tswirkungen sind der grant<br />

of probate bzw. der letters of <strong>admin</strong>istration der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Erbbes<strong>ch</strong>einigung<br />

ohne weiteres äquivalent. Ihre Anerkennung s<strong>ch</strong>eint denn au<strong>ch</strong> weit<br />

verbreiteter Praxis zu entspre<strong>ch</strong>en.<br />

Ein besonderes Problem ergibt si<strong>ch</strong> bei englis<strong>ch</strong>en Erbre<strong>ch</strong>tsausweisen, weil<br />

häufig unklar ist, ob sie si<strong>ch</strong> selbst eine Wirkung beimessen, die ni<strong>ch</strong>t auf das<br />

Gebiet des ausstellenden Staates bes<strong>ch</strong>ränkt ist. Ursprüngli<strong>ch</strong> ging das common<br />

law von einem strengen Territorialitätsprinzip aus; ein personal representative<br />

durfte nur in dem Staat tätig werden, in dem er ernannt worden ist.<br />

Dieser Grundsatz gilt heute jedo<strong>ch</strong> nur no<strong>ch</strong> mit erhebli<strong>ch</strong>en Eins<strong>ch</strong>ränkungen.<br />

Daraus wird man folgern können, dass Ents<strong>ch</strong>eidungen von Re<strong>ch</strong>tsordnungen<br />

des common law extraterritoriale Wirkung zukommt, sofern der betreffende<br />

ausländis<strong>ch</strong>e Staat dies zulässt. Das gilt wenigstens <strong>für</strong> die Na<strong>ch</strong>lassverwaltung<br />

im Domizil-Staat des Erblassers (sog. domiciliary <strong>admin</strong>istration),<br />

ni<strong>ch</strong>t jedo<strong>ch</strong> <strong>für</strong> diejenige im Staat, in dem Na<strong>ch</strong>lassteile liegen (sog. ancillary<br />

<strong>admin</strong>istration). Au<strong>ch</strong> <strong>für</strong> den englis<strong>ch</strong>en grant of probate bzw. letters of<br />

<strong>admin</strong>istration lässt si<strong>ch</strong> aufgrund der gesetzli<strong>ch</strong>en Regelung eine territoriale<br />

Selbstbes<strong>ch</strong>ränkung ni<strong>ch</strong>t feststellen. Na<strong>ch</strong> der Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung hat der exe


England+Wales-3/3<br />

cutor alle re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> erlaubten S<strong>ch</strong>ritte zu unternehmen, um au<strong>ch</strong> im Ausland<br />

belegenes Na<strong>ch</strong>lassvermögen in Besitz zu nehmen. Unter gewissen Voraussetzungen<br />

trifft ihn sogar eine Pfli<strong>ch</strong>t, si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> um ausländis<strong>ch</strong>es Na<strong>ch</strong>lassvermögen<br />

zu kümmern. S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t lässt dies unter den Voraussetzungen<br />

von Art. 96 IPRG zu. Deshalb ist davon auszugehen, dass englis<strong>ch</strong>e<br />

grant of probate bzw. letters of <strong>admin</strong>istration au<strong>ch</strong> geeignet sind, extraterritoriale<br />

Wirkung zu entfalten. Sollten si<strong>ch</strong> denno<strong>ch</strong> Zweifel an der Zuständigkeit<br />

des executors oder <strong>admin</strong>istrators ergeben, so kann dieser das Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>t<br />

um Anweisung ersu<strong>ch</strong>en.<br />

Im Verhältnis zu England und Wales kann somit anerkannt werden:<br />

� bei testamentaris<strong>ch</strong>er Erbfolge: Testament + grant of probate + affidavit<br />

� bei gesetzli<strong>ch</strong>er Erbfolge: letters (oder grant) of <strong>admin</strong>istration + affidavit


Frankrei<strong>ch</strong> 1<br />

Frankrei<strong>ch</strong>-1/3<br />

Das französis<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>t - mit Ausnahme von Elsass-Lothringen - kennt kein<br />

gesetzli<strong>ch</strong> geregeltes Erbs<strong>ch</strong>einsverfahren. Stattdessen hat die Praxis eine<br />

Reihe von Bes<strong>ch</strong>einigungen entwickelt, die im aussergeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Berei<strong>ch</strong><br />

von grosser Bedeutung sind.<br />

� Das wi<strong>ch</strong>tigste dieser Dokumente ist der acte de notoriété. Dabei handelt<br />

es si<strong>ch</strong> um eine i.d.R. von einem Notar erri<strong>ch</strong>tete Urkunde, in der (meistens<br />

zwei) Personen <strong>als</strong> Zeugen erklären, gewisse Tatsa<strong>ch</strong>en seien allgemein<br />

und ihnen persönli<strong>ch</strong> bekannt 2 . Der acte de notoriété umfasst die<br />

Erklärung, dass der Erblasser den erklärenden Personen bekannt gewesen<br />

und dass er verstorben sei. Er gibt darüber hinaus an, ob der Erblasser<br />

ein Testament hinterlassen hat, wel<strong>ch</strong>es die gesetzli<strong>ch</strong>en oder testamentaris<strong>ch</strong>en<br />

Erben sind und ob Pfli<strong>ch</strong>tteilserben fehlen. Der beurkundende<br />

Notar hat si<strong>ch</strong> über den tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Wissensstand der erklärenden<br />

Personen zu vergewissern. Ein acte de notoriété hat <strong>für</strong> das beurkundete<br />

Re<strong>ch</strong>t weder konstitutive no<strong>ch</strong> deklarative Bedeutung.<br />

� Die attestation notariée ist eine Urkunde, wel<strong>ch</strong>e der Publizität im Berei<strong>ch</strong><br />

des Immobiliarsa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ts dient und die den Übergang des Eigentums<br />

oder anderer dingli<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>te an unbewegli<strong>ch</strong>em Vermögen bestätigt.<br />

Sie wird im Hinblick auf die Transkription im Bureau des hypothèques 3<br />

ausgestellt. In die Urkunde ist aufzunehmen, ob die gesetzli<strong>ch</strong>en Erben<br />

oder die Vermä<strong>ch</strong>tnisnehmer die Erbberufung angenommen haben und,<br />

gegebenenfalls, unter wel<strong>ch</strong>en Bedingungen dies ges<strong>ch</strong>ehen ist 4 . Die Bere<strong>ch</strong>tigten<br />

können innert se<strong>ch</strong>s Monaten seit Eröffnung des Erbgangs eine<br />

attestation notariée beantragen, wel<strong>ch</strong>e na<strong>ch</strong> der Ausstellung zu veröffentli<strong>ch</strong>en<br />

ist 5 . In der heutigen Praxis wird zuerst ein acte de notoriété ausgestellt,<br />

der <strong>als</strong> Grundlage <strong>für</strong> das certificat de propriété oder einer attestation<br />

notariée dient.<br />

� Der intitulé d'inventaire ist obligatoris<strong>ch</strong>er Bestandteil im Kopf eines Inventars<br />

6 . Genannt werden die Zahl der Erben und Legatare, deren Verwandts<strong>ch</strong>aftsverhältnis<br />

zum Erblasser und der Erbteil. Den Notar trifft eine<br />

Prüfungspfli<strong>ch</strong>t; er hat die Erklärungen der Anspre<strong>ch</strong>er und ihre Titel zu verifizieren<br />

und si<strong>ch</strong> insbesondere zu erkundigen, ob es gesetzli<strong>ch</strong>e Erben<br />

gibt. In der Praxis ist der intitulé d'inventaire dem acte de notoriété in seinen<br />

Wirkungen glei<strong>ch</strong>gestellt, wird aber seltener verwendet. Das Bureau<br />

1<br />

Stand Oktober 2001<br />

2<br />

Muster ist in FERID/FIRSCHING, Internationales Erbre<strong>ch</strong>t, Loseblattsammlung Beck<br />

Verlag Mün<strong>ch</strong>en, Länderteil Frankrei<strong>ch</strong>, Grdz. J I, Fn. 513 abgebildet.<br />

3<br />

Grundlage ist das Décret du 4 janvier 1955, portant réforme de la publicité foncière.<br />

4 Art. 29 Décret du 4 janvier 1955.<br />

5 Art. 28 Ziff. 3 Décret du 4 janvier 1955.<br />

6 Vgl. Art. 941 ff. nouv. Code de procédure civile.


Frankrei<strong>ch</strong>-2/3<br />

des hypothèques nimmt gestützt auf den intitulé d'inventaire keine Eintragungen<br />

vor 7 .<br />

� Das certificat de propriété ist die Urkunde eines Notars oder eines Kanzleibeamten<br />

(greffier), die bestätigt, dass eine bestimmte Person Eigentümer<br />

eines bestimmten Vermögenswerts ist. Sie wird in einigen Spezialgesetzen<br />

<strong>als</strong> Voraussetzung <strong>für</strong> die Übertragung dingli<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>te vorgesehen.<br />

Sie ist bes<strong>ch</strong>ränkt auf bewegli<strong>ch</strong>e Vermögenswerte, wie Renten,<br />

Sparbü<strong>ch</strong>er oder Namenspapiere. Im Berei<strong>ch</strong> des Erbre<strong>ch</strong>ts wird die Bes<strong>ch</strong>einigung<br />

vom Notar aufgrund eines acte de notoriété erri<strong>ch</strong>tet.<br />

Abwei<strong>ch</strong>end ist die Re<strong>ch</strong>tslage in Elsass-Lothringen, wo mit Gesetz vom 1.<br />

Juni 1924 8 das französis<strong>ch</strong>e Zivilre<strong>ch</strong>t wieder eingeführt, aber ein Vorbehalt<br />

zugunsten des deuts<strong>ch</strong>en Bürgerli<strong>ch</strong>en Gesetzbu<strong>ch</strong>es (BGB) angebra<strong>ch</strong>t<br />

wurde. Die Art. 2353-2368 des lokalen Code civil, die den § 2353-2368 BGB<br />

entspre<strong>ch</strong>en, gelten weiter. Der Erbs<strong>ch</strong>ein des elsässis<strong>ch</strong>-lothringis<strong>ch</strong>en<br />

Re<strong>ch</strong>ts - certificat d'héritier - kann nur <strong>für</strong> in Elsass-Lothringen eröffnete<br />

Erbgänge ausgestellt werden 9 , d.h. wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz<br />

in den Departementen Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Moselle hatte. Notwendig<br />

ist er bloss <strong>für</strong> Eintragungen ins Grundbu<strong>ch</strong>, ansonsten ist er fakultativ.<br />

Das certificat d'héritier wird dur<strong>ch</strong> das tribunal d'instance erteilt 10 . Wie im<br />

deuts<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t (§ 2366 BGB) begründet das certificat d'héritier öffentli<strong>ch</strong>en<br />

Glauben und s<strong>ch</strong>afft dadur<strong>ch</strong> die Mögli<strong>ch</strong>keit des gutgläubigen Erwerbs vom<br />

Ni<strong>ch</strong>terben, ohne dass das Re<strong>ch</strong>tsinstitut des héritier apparent herangezogen<br />

wird. Das certificat d'héritier entfaltet diese Wirkung in ganz Frankrei<strong>ch</strong> 11 .<br />

Für eine Anerkennung <strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> zum Zwecke von Art. 18 GBV kommt insbesondere<br />

der acte de notoriété in Betra<strong>ch</strong>t. Der Notorietätsakt wird erst<br />

na<strong>ch</strong> einlässli<strong>ch</strong>er Prüfung der Re<strong>ch</strong>tslage ausgestellt und ist von allen aufgeführten<br />

Bes<strong>ch</strong>einigungen inhaltli<strong>ch</strong> am verlässli<strong>ch</strong>sten. Im aussergeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Berei<strong>ch</strong> hat der acte de notoriété bezügli<strong>ch</strong> der Vermutung der Ri<strong>ch</strong>tigkeit die<br />

glei<strong>ch</strong>e Bedeutung wie eine Erbbes<strong>ch</strong>einigung, sofern und soweit die darin<br />

aufgeführten Feststellungen ni<strong>ch</strong>t bestritten sind. Einer Anerkennung steht<br />

au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t entgegen, dass französis<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t den Na<strong>ch</strong>lass kollisionsre<strong>ch</strong>t<br />

7<br />

VPB 39 (1975) Nr. 11. Das Bureau des hypothèques führt das Register, wel<strong>ch</strong>em<br />

Publizitätswirkung zukommt.<br />

8<br />

Mettant en vigeur la législation civile française dans les départements du Bas-Rhin,<br />

du Haut-Rhin et de la Moselle.<br />

9<br />

Art. 75 Abs. 1 G. 1.6.1924.<br />

10<br />

Das Erbs<strong>ch</strong>einsverfahren ist in den Art. 2358 bis 2368 des Code civil local und in den<br />

Art. 74 bis 78 des Gesetzes vom 1.6.1924 geregelt.<br />

11<br />

Von diesem certificat d'héritier na<strong>ch</strong> elsässis<strong>ch</strong>-lothringis<strong>ch</strong>em Lokalre<strong>ch</strong>t zu unters<strong>ch</strong>eiden<br />

ist das sogenannte certificat d'hérédité (delivré par le maire ou par le juge<br />

d'instance). Dabei handelt es si<strong>ch</strong> um Bes<strong>ch</strong>einigungen, die gemäss spezialgesetzli<strong>ch</strong>er<br />

Regelung <strong>für</strong> Erbs<strong>ch</strong>aften von geringem Wert vom Bürgermeister oder vom<br />

greffier des tribunal d'instance am Wohnsitzort des Erblassers ausgestellt werden<br />

können. Sie dienen zum Na<strong>ch</strong>weis der Erbeneigens<strong>ch</strong>aft gegenüber der Sozialversi<strong>ch</strong>erung<br />

und <strong>für</strong> die Herausgabe von Sparheften. Die Antragsteller ma<strong>ch</strong>en selber die<br />

Angaben über den Erbfall. Eine Kontrolle dur<strong>ch</strong> die Behörde findet i.d.R. ni<strong>ch</strong>t statt.<br />

Der Staat, die Banken und die Finanzinstitute era<strong>ch</strong>ten ihn grundsätzli<strong>ch</strong> <strong>als</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />

ausrei<strong>ch</strong>end.


Frankrei<strong>ch</strong>-3/3<br />

li<strong>ch</strong> spaltet und französis<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>lassbehörden <strong>für</strong> erbre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Streitigkeiten<br />

über ausländis<strong>ch</strong>e Grundstücke grundsätzli<strong>ch</strong> international ni<strong>ch</strong>t zuständig<br />

sind 12 . Daraus lässt si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t notwendigerweise der S<strong>ch</strong>luss ziehen, dass<br />

Notorietätsakte extraterritorial keine Wirkung entfalten wollen; jedenfalls ist<br />

eine Selbstbes<strong>ch</strong>ränkung, die si<strong>ch</strong> aus französis<strong>ch</strong>em internationalem Privatoder<br />

Zivilverfahrensre<strong>ch</strong>t ergibt, aus s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t verbindli<strong>ch</strong>.<br />

� Somit bestehen keine Bedenken, einen französis<strong>ch</strong>en acte de notoriété<br />

<strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> <strong>für</strong> eine Eintragung na<strong>ch</strong> Art. 18 GBV zu verwenden.<br />

� Anerkennungsfähig ist au<strong>ch</strong> der intitulé d'inventaire, der in seinen<br />

Wirkungen dem Notorietätsakt glei<strong>ch</strong>gestellt ist und die Erbre<strong>ch</strong>tsverhältnisse<br />

mit ähnli<strong>ch</strong> grosser Zuverlässigkeit beurkundet wie dieser.<br />

Demgegenüber erfüllt die attestation notariée im Rahmen der Publizität im<br />

Immobiliarsa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>t zwar eine ähnli<strong>ch</strong>e Funktion wie die <strong>Ausweis</strong>e na<strong>ch</strong><br />

Art. 18 GBV, do<strong>ch</strong> kann sie si<strong>ch</strong> notwendigerweise nur auf französis<strong>ch</strong>e<br />

Grundstücke beziehen; eine Anerkennung dürfte ni<strong>ch</strong>t in Frage kommen.<br />

Ausges<strong>ch</strong>lossen ist eine Anerkennung au<strong>ch</strong> beim certificat de propriété, das<br />

si<strong>ch</strong> definitionsgemäss nur auf bewegli<strong>ch</strong>es Vermögen beziehen kann.<br />

� Keinerlei Bedenken bestehen hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Anerkennung von Erbs<strong>ch</strong>einen<br />

- certificat d'héritier - na<strong>ch</strong> elsässis<strong>ch</strong>-lothringis<strong>ch</strong>em<br />

Re<strong>ch</strong>t, die dem deuts<strong>ch</strong>en Erbs<strong>ch</strong>ein in seinen Wirkungen entspre<strong>ch</strong>en.<br />

13<br />

12<br />

Französis<strong>ch</strong>es internationales Erbre<strong>ch</strong>t spaltet den Na<strong>ch</strong>lass kollisionsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> und<br />

unterstellt bewegli<strong>ch</strong>es Vermögen dem Re<strong>ch</strong>t des letzten Wohnsitzes des Erblassers,<br />

unbewegli<strong>ch</strong>es Vermögen dem Re<strong>ch</strong>t am Ort der gelegenen Sa<strong>ch</strong>e (lex rei sitae). Eine<br />

Zuständigkeit französis<strong>ch</strong>er Na<strong>ch</strong>lassbehörden besteht nur, sofern der Erblasser<br />

letzten Wohnsitz in Frankrei<strong>ch</strong> hatte. Für in Frankrei<strong>ch</strong> gelegenes unbewegli<strong>ch</strong>es<br />

Vermögen sind französis<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>lassbehörden auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> zuständig, während<br />

<strong>für</strong> ausländis<strong>ch</strong>es unbewegli<strong>ch</strong>es Vermögen keine Zuständigkeit besteht.<br />

13<br />

Ni<strong>ch</strong>t zu verwe<strong>ch</strong>seln mit dem certificat d'hérédité wie in FN (Frankrei<strong>ch</strong>) 11 bes<strong>ch</strong>rieben.


Israel 1<br />

Israel-1/2<br />

Israel ist eine Re<strong>ch</strong>tsordnung, die Elemente sowohl des common law <strong>als</strong> au<strong>ch</strong><br />

des civil law vereinigt. Das gilt au<strong>ch</strong> <strong>für</strong> das Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>t, wo <strong>für</strong><br />

den Erbausweis zwis<strong>ch</strong>en testamentaris<strong>ch</strong>er und gesetzli<strong>ch</strong>er Erbfolge zu<br />

unters<strong>ch</strong>eiden ist. Hat der Erblasser dur<strong>ch</strong> Testament über den Na<strong>ch</strong>lass<br />

verfügt, wird das Re<strong>ch</strong>t der Erben dur<strong>ch</strong> Erteilung einer Testamentsbestätigung<br />

("Probate") festgestellt (Art. 66 Bst. a Erbgesetz [ErbG]). Die Testamentsbestätigung<br />

erklärt das Testament, dessen beglaubigte Kopie ihr beiliegt,<br />

<strong>für</strong> re<strong>ch</strong>tsgültig (Art. 24 Bst. b der Ausführungsverordnung zum ErbG,<br />

5758-1998 [AO]). Das Geri<strong>ch</strong>t kann auf Antrag und zur Erlei<strong>ch</strong>terung von Eintragungen<br />

in das Grundbu<strong>ch</strong> Angaben darüber in die Testamentsbestätigung<br />

einbringen, wer gemäss dem Testament gewisse Immobilien des Erblassers<br />

erbt. Ein sol<strong>ch</strong>er Zusatz stellt jedo<strong>ch</strong> keine Anweisung an das Grundbu<strong>ch</strong>amt<br />

dar, sondern ist nur eine Feststellung, aufgrund wel<strong>ch</strong>er die Änderungen eines<br />

Grundbu<strong>ch</strong>s beantragt werden können. Die Testamentsbes<strong>ch</strong>einigung hat<br />

bloss deklaratoris<strong>ch</strong>en Charakter; allerdings wirken die darin getroffenen<br />

Feststellungen - solange die Bes<strong>ch</strong>einigung ni<strong>ch</strong>t abgeändert oder aufgehoben<br />

wird - gegenüber jedermann (Art. 71 ErbG).<br />

Obwohl si<strong>ch</strong> die Bezei<strong>ch</strong>nung dieses Bestätigungsverfahrens an das angloamerikanis<strong>ch</strong>e<br />

Probate-Verfahren anlehnt, unters<strong>ch</strong>eidet es si<strong>ch</strong> von jenem in<br />

wesentli<strong>ch</strong>en Punkten. Insbesondere ist ni<strong>ch</strong>t notwendigerweise ein Na<strong>ch</strong>lassverwalter<br />

(executor) einzusetzen. Ist kein Na<strong>ch</strong>lassverwalter eingesetzt,<br />

so obliegt die Verwaltung und Verteilung des Na<strong>ch</strong>lasses den Erben selbst<br />

(Art. 121 Bst. b ErbG). Die Miterben haben dabei gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> zu handeln<br />

(Art. 122 Bst. a ErbG). Die Miterbengemeins<strong>ch</strong>aft stellt ähnli<strong>ch</strong> wie im s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en<br />

Re<strong>ch</strong>t eine Gesamthandgemeins<strong>ch</strong>aft dar. Au<strong>ch</strong> der Erwerb der<br />

Erbs<strong>ch</strong>aft erfolgt - wie im s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t, aber anders <strong>als</strong> im common<br />

law - ipso iure im Zeitpunkt des Todes (Art. 1 ErbG).<br />

Verfahrensmässig waren bis zur jüngsten Novelle des ErbG die Bezirksgeri<strong>ch</strong>te<br />

zuständig <strong>für</strong> die Bestätigung von Testamenten. Mit der Änderung des<br />

ErbG vom 30.6.1998 wurden viele dieser Zuständigkeiten auf einen neu ges<strong>ch</strong>affenen<br />

Erbs<strong>ch</strong>aftsregistrar übertragen. Insbesondere ist dieser grundsätzli<strong>ch</strong><br />

zuständig <strong>für</strong> die Bestätigung von Testamenten (Art. 66 ErbG). Unter bestimmten<br />

Voraussetzungen ist ein Antrag jedo<strong>ch</strong> an das Familiengeri<strong>ch</strong>t (das<br />

ni<strong>ch</strong>t mit dem Bezirksgeri<strong>ch</strong>t identis<strong>ch</strong> ist) weiterzuleiten (vgl. Art. 67 A ErbG).<br />

� Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die Bestätigung des Testaments,<br />

d.h. das probate (zusammen mit dem Testament) in ähnli<strong>ch</strong>er<br />

Weise wie eine s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Erbbes<strong>ch</strong>einigung geeignet ist, Auskunft<br />

über die Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger von Todes wegen eines Erblassers zu<br />

geben. In seinen Wirkungen geht das Probate-Decree eher weiter <strong>als</strong><br />

eine Erbbes<strong>ch</strong>einigung i.S.v. Art. 559 ZGB. Deshalb bestehen keinerlei<br />

Bedenken, au<strong>ch</strong> Äquivalenz zu bejahen.<br />

Bei gesetzli<strong>ch</strong>er Erbfolge wird au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> israelis<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t ein Erbs<strong>ch</strong>ein -<br />

succession order - ausgestellt, der die Erbfolge feststellt, wie sie si<strong>ch</strong> im Zeitpunkt<br />

der Erteilung des Erbs<strong>ch</strong>eins darstellt. Zuständig zur Erteilung ist der<br />

Erbs<strong>ch</strong>aftsregistrar (Art. 66 ErbG), unter bestimmten Voraussetzungen das<br />

1 Stand Oktober 2001


Israel-2/2<br />

Familiengeri<strong>ch</strong>t (vgl. Art. 67 A ErbG). Der Erbs<strong>ch</strong>ein nennt die Namen der Erben<br />

sowie deren verhältnismässigen Anteile am Na<strong>ch</strong>lass. Ist ein Na<strong>ch</strong>lassverwalter<br />

bestellt worden, so ist au<strong>ch</strong> dies im Erbs<strong>ch</strong>ein verzei<strong>ch</strong>net. Es sind<br />

au<strong>ch</strong> Teilerbs<strong>ch</strong>eine (über einen Anteil am Na<strong>ch</strong>lass) oder Erbs<strong>ch</strong>eine über<br />

einen bestimmten Teil des zum Na<strong>ch</strong>lass gehörenden Vermögens (ähnli<strong>ch</strong><br />

einem gegenständli<strong>ch</strong> bes<strong>ch</strong>ränkten Erbs<strong>ch</strong>ein na<strong>ch</strong> deuts<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t) bekannt.<br />

Der Erbs<strong>ch</strong>ein hat bloss deklaratoris<strong>ch</strong>en Charakter; allerdings wirken<br />

die darin getroffenen Feststellungen - solange der Erbs<strong>ch</strong>ein ni<strong>ch</strong>t abgeändert<br />

oder aufgehoben wird - gegenüber jedermann (Art. 71 ErbG).<br />

� Gegen die Anerkennung des succession order <strong>für</strong> die Zwecke von<br />

Art. 18 GBV bestehen - ausser beim gegenständli<strong>ch</strong> bes<strong>ch</strong>ränkten Erbs<strong>ch</strong>ein<br />

- keinerlei Bedenken.


Italien 1<br />

Italien-1/2<br />

Das italienis<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>t hat die erbre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Legitimationsmittel gesetzli<strong>ch</strong><br />

ni<strong>ch</strong>t allgemein geregelt. Für eine Reihe von Spezialtatbeständen erfolgt der<br />

Na<strong>ch</strong>weis der Erbeneigens<strong>ch</strong>aft dur<strong>ch</strong> den sog. atto di notorietà, so <strong>für</strong> die<br />

Übertragung von S<strong>ch</strong>ulden der öffentli<strong>ch</strong>en Hand auf die Erben sowie <strong>für</strong> die<br />

Auszahlung von Postguthaben. Dieser spezialgesetzli<strong>ch</strong> geregelte <strong>Ausweis</strong> ist<br />

von der notariellen Praxis zum allgemeinen erbre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Legitimationsmittel<br />

weiterentwickelt worden. Dabei handelt es si<strong>ch</strong> um eine von mehreren Personen<br />

unter Eid abgegebene Erklärung über Tatsa<strong>ch</strong>en und Umstände, die in<br />

einem bestimmten Personenkreis notoris<strong>ch</strong> sind und von denen sie persönli<strong>ch</strong><br />

Kenntnis haben.<br />

Der allgemeine atto di notorietà ist eine Urkunde i.S.v. Art. 2699 Codice civile.<br />

Er erbringt damit bis zum Erheben der Fäls<strong>ch</strong>ungsklage den vollen Beweis<br />

über die Herkunft der Urkunde sowie über die Erklärung der Parteien und über<br />

andere Tatsa<strong>ch</strong>en, wel<strong>ch</strong>e die Amtsperson <strong>als</strong> in ihrer Anwesenheit vorgefallen<br />

oder von ihr vorgenommen bestätigt (Art. 2700 Codice civile). Hingegen<br />

erbringt der atto di notorietà ni<strong>ch</strong>t den Beweis <strong>für</strong> die Ri<strong>ch</strong>tigkeit der abgegebenen<br />

Erklärung. Au<strong>ch</strong> kommt ihm im geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verfahren keine Beweiskraft<br />

zu; er gilt <strong>als</strong> reines Indiz. Ausserhalb der spezialgesetzli<strong>ch</strong> geregelten<br />

Fälle kommt dem atto di notorietà keine Vermutungswirkung zu; Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>einwirkungen<br />

entfaltet er im Rahmen der Theorie des S<strong>ch</strong>einerben.<br />

In jüngerer Zeit wird der atto di notorietà zunehmend dur<strong>ch</strong> eine direkte Erklärung<br />

der Betroffenen ersetzt, die sog. „di<strong>ch</strong>iarazione sostitutiva di atto di<br />

notorietà“. Damit erklären die Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger vor dem Notar, die einzigen<br />

überlebenden Erben des Erblassers zu sein. Die Funktion des Notars bes<strong>ch</strong>ränkt<br />

si<strong>ch</strong> darauf zu beurkunden, dass die in der Substitutiverklärung aufgeführten<br />

Personen diese Erklärung in seiner Anwesenheit abgegeben und<br />

unters<strong>ch</strong>rieben haben (Selbstdeklaration). Dabei weist er au<strong>ch</strong> auf die strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Folgen einer f<strong>als</strong><strong>ch</strong>en oder wahrheitswidrigen Aussage hin. Hingegen<br />

unternimmt der Notar keine Abklärungen, um den Wahrheitsgehalt dieser<br />

Erklärungen na<strong>ch</strong>zuprüfen. Die Substitutiverklärung genügt den minimalen<br />

Anforderungen ni<strong>ch</strong>t, um <strong>für</strong> die Zwecke von Art. 18 GBV verwendet zu werden.<br />

Hingegen bietet der italienis<strong>ch</strong>e Notorietätsakt in verglei<strong>ch</strong>barer Weise wie der<br />

französis<strong>ch</strong>e acte de notoriété Gewähr <strong>für</strong> die Ri<strong>ch</strong>tigkeit der darin beurkundeten<br />

Tatsa<strong>ch</strong>en. Entgegen einer jüngeren Lehrmeinung 2 kommt deshalb<br />

� der italienis<strong>ch</strong>e atto di notorietà <strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> i.S.v. Art. 18 Abs. 2 Bst. a<br />

GBV in Betra<strong>ch</strong>t. Auss<strong>ch</strong>laggebend ist insbesondere, dass es auf die<br />

Wirkungen eines ausländis<strong>ch</strong>en Erbausweises allenfalls im Sinne eines<br />

Indizes ankommt; zudem wäre eine unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Behandlung des<br />

französis<strong>ch</strong>en und des italienis<strong>ch</strong>en Notorietätsaktes s<strong>ch</strong>wer zu begründen.<br />

1 Stand Oktober 2001<br />

2 Vgl. R. Dallafior, Die Legitimation des Erben, S<strong>ch</strong>ulthess Züri<strong>ch</strong> 1990, S. 221.


Italien-2/2<br />

Eine teilweise abwei<strong>ch</strong>ende Re<strong>ch</strong>tslage gilt in den Provinzen, in denen anstelle<br />

des Liegens<strong>ch</strong>aftsregisters das Grundbu<strong>ch</strong> <strong>als</strong> immobiliarsa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es<br />

Publizitätsmittel dient (Provinzen Bolzano, Trento, Trieste und Gorizia 3 ).<br />

Für die Eintragung eines Erwerbs dur<strong>ch</strong> Erbgang bedarf es eines Erbs<strong>ch</strong>eins -<br />

certificato di eredità. Der Erbs<strong>ch</strong>ein ist eine Bes<strong>ch</strong>einigung, aus wel<strong>ch</strong>er die<br />

Erbeneigens<strong>ch</strong>aft des Gesu<strong>ch</strong>stellers und seine Erbquote bzw. die einzelnen<br />

Na<strong>ch</strong>lassgüter, der erbre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Titel, eventuelle Bes<strong>ch</strong>ränkungen der Erbeinsetzung,<br />

die Bezei<strong>ch</strong>nung von den Na<strong>ch</strong>lass belastenden Vermä<strong>ch</strong>tnissen<br />

sowie die Aufzählung hängiger Verfahren hervorgehen. Dem Erbs<strong>ch</strong>ein<br />

kommt nur deklaratoris<strong>ch</strong>e Bedeutung zu. Er erwä<strong>ch</strong>st au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t in Re<strong>ch</strong>tskraft,<br />

begründet jedo<strong>ch</strong> die Vermutung der Erbeneigens<strong>ch</strong>aft. Er wird vom Bezirksri<strong>ch</strong>ter<br />

(pretore) ausgestellt.<br />

� Ohne weiteres mögli<strong>ch</strong> ist daher die Anerkennung eines Erbs<strong>ch</strong>eins -<br />

certificato di eredità - na<strong>ch</strong> dem Re<strong>ch</strong>t der neuen Provinzen.<br />

3<br />

sowie in einigen Gemeinden der Provinzen Udine, Belluno, Vicenza und Brescia, vgl.<br />

Dallafior, FN (Italien) 2, S. 136.


Kanada / Provinz Ontario 1<br />

Kanada/Provinz Ontario-1/1<br />

Es gibt in Kanada kein vereinheitli<strong>ch</strong>tes Na<strong>ch</strong>lassverfahrens- oder Erbre<strong>ch</strong>t,<br />

vielmehr fällt dieses in die Kompetenz der Einzelstaaten.<br />

In der Provinz Ontario gibt es keine Erbbes<strong>ch</strong>einigung wie in der S<strong>ch</strong>weiz.<br />

Unterlagen, die <strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> <strong>für</strong> die Erben dienen können:<br />

Certificate of appointment of estate trustee with or without will. Darin wird ein<br />

estate trustee dur<strong>ch</strong> ein Geri<strong>ch</strong>t ernannt.<br />

Sollten in diesem certificate of appointment die Erben ni<strong>ch</strong>t bereits namentli<strong>ch</strong><br />

erwähnt sein, dann wird zusätzli<strong>ch</strong> eine eidesstattli<strong>ch</strong>e Erklärung (affidavit)<br />

des estate trustee benötigt, wona<strong>ch</strong><br />

- bei gesetzli<strong>ch</strong>er Erbfolge (without will): der Erblasser kein<br />

Testament hinterlassen hat und die Personen X, Y und Z seine einzigen Erben<br />

sind und keinerlei geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verfahren hängig sind, wel<strong>ch</strong>e geeignet<br />

wären, die Bere<strong>ch</strong>tigung der genannten Erben in Frage zu stellen;<br />

- bei testamentaris<strong>ch</strong>er Erbfolge (with will): das Testament<br />

vom ...(Datum) das einzige im Na<strong>ch</strong>lassverfahren zugelassene ist, die im Testament<br />

aufgeführten Personen X, Y und Z die einzigen Erben sind und keinerlei<br />

geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verfahren hängig sind, wel<strong>ch</strong>e geeignet wären, die Bere<strong>ch</strong>tigung<br />

der im Testament aufgeführten Erben in Frage zu stellen.<br />

Weiter ist es denkbar, dass im Rahmen der Na<strong>ch</strong>lassverteilung (distribution)<br />

vom Geri<strong>ch</strong>t Dokumente genehmigt werden, aus denen die bere<strong>ch</strong>tigten<br />

Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger des Erblassers ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> sind.<br />

Im Verhältnis zur Provinz Ontario kann somit anerkannt werden:<br />

� bei testamentaris<strong>ch</strong>er Erbfolge: Testament + Certificate of appointment<br />

of estate trustee with will + affidavit<br />

� bei gesetzli<strong>ch</strong>er Erbfolge: Certificate of appointment of estate trustee<br />

without will + affidavit<br />

1 Stand Oktober 2001


Niederlande 1<br />

Niederlande-1/1<br />

Im niederländis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t ist die Ausstellung und Bedeutung von Erbre<strong>ch</strong>tsausweisen<br />

gesetzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t geregelt. Die Praxis hat <strong>als</strong> Ersatz die sogenannte<br />

Erbre<strong>ch</strong>tserklärung - verklaring van erfre<strong>ch</strong>t - entwickelt. Der Notar <strong>als</strong><br />

Vertrauensperson bes<strong>ch</strong>einigt aufgrund der Angaben der Erben und eigenen<br />

Na<strong>ch</strong>fors<strong>ch</strong>ungen ob der Erblasser ein Testament erri<strong>ch</strong>tet hat, bei Nennung<br />

der Erben und ihrer Anteile. Da die Niederlande ein zentrales Testamentenregister<br />

eingeri<strong>ch</strong>tet haben, 2 sind die Angaben über das Vorliegen eines Testaments<br />

zuverlässig. Das Max-Planck-Institut <strong>für</strong> <strong>Ausländis<strong>ch</strong>e</strong>s und Internationales<br />

Privatre<strong>ch</strong>t ist in einem Guta<strong>ch</strong>ten vom 27.1.87 mit überzeugender<br />

Begründung zum S<strong>ch</strong>luss gekommen, dass die Erbre<strong>ch</strong>tserklärung ni<strong>ch</strong>t nur<br />

hohe Gewähr <strong>für</strong> ihre Ri<strong>ch</strong>tigkeit biete, sondern ihre Re<strong>ch</strong>tswirkungen si<strong>ch</strong><br />

ni<strong>ch</strong>t wesentli<strong>ch</strong> vom Erbs<strong>ch</strong>ein des deuts<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts unters<strong>ch</strong>eiden würden.<br />

� Es bestehen keinerlei Bedenken, die Erbre<strong>ch</strong>tserklärung - verklaring<br />

van erfre<strong>ch</strong>t - <strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> i.S.v. Art. 18 GBV anzuerkennen. Die Erklärung<br />

ist inhaltli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t auf in den Niederlanden gelegenes Vermögen<br />

bes<strong>ch</strong>ränkt. Au<strong>ch</strong> aus dem niederländis<strong>ch</strong>en internationalen Erbre<strong>ch</strong>t<br />

ergibt si<strong>ch</strong> keine sol<strong>ch</strong>e Bes<strong>ch</strong>ränkung 3 .<br />

1<br />

Stand Oktober 2001<br />

2<br />

Wet op het testamentenregister vom 12. 1. 1977, Staatsblad van het Koninkrijk der<br />

Nederlanden 1977 Nr. 29.<br />

3<br />

Die Niederlanden wenden seit 1.10.1996 auf autonomer Grundlage das Haager<br />

Übereinkommen vom 1. August 1989 über das auf die Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folge von Todes<br />

wegen anwendbare Re<strong>ch</strong>t <strong>als</strong> ihr internationales Erbre<strong>ch</strong>t an (vgl. zum Übereinkommen<br />

www.hc<strong>ch</strong>.net, Konvention Nr. 32).


Österrei<strong>ch</strong> 1<br />

Österrei<strong>ch</strong>-1/1<br />

Na<strong>ch</strong> österrei<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t bedarf es zum Erwerb der Erbs<strong>ch</strong>aft der ausdrückli<strong>ch</strong>en<br />

Erklärung über die Annahme der Erbs<strong>ch</strong>aft (Erbserklärung, § 799<br />

Allgemeines Bürgerli<strong>ch</strong>es Gesetzbu<strong>ch</strong> [ABGB]) sowie der Einantwortung<br />

dur<strong>ch</strong> das Verlassens<strong>ch</strong>aftsgeri<strong>ch</strong>t (vgl. vorne B.III.1). Zur Einantwortung wird<br />

vom Verlassens<strong>ch</strong>aftsgeri<strong>ch</strong>t eine sog. Einantwortungsurkunde ausgestellt.<br />

Das Geri<strong>ch</strong>t prüft vorgängig die Erbenqualität sowie die von den Erben abgegebene<br />

Erbserklärung und ermittelt den Umfang des Na<strong>ch</strong>lasses. Der Einantwortungsbes<strong>ch</strong>luss<br />

enthält die Personalien von Erblasser und Erben, Angaben<br />

über den Re<strong>ch</strong>tstitel der Erben, die Art der Annahme, die anteilmässige<br />

Bere<strong>ch</strong>tigung der Miterben und Hinweise auf eine allenfalls bereits vorgenommene<br />

Teilung und allfällige Bes<strong>ch</strong>ränkungen des Erbre<strong>ch</strong>ts 2 . Die Einantwortung<br />

begründet die Vermutung eines gültigen Erbre<strong>ch</strong>tstitels (§ 323 ABGB)<br />

und erbringt <strong>als</strong> öffentli<strong>ch</strong>e Urkunde bis zum Gegenbeweis den Na<strong>ch</strong>weis des<br />

Erbre<strong>ch</strong>ts der darin aufgeführten Erben und Tatsa<strong>ch</strong>en (§ 292 ZPO). Der<br />

Einantwortungsbes<strong>ch</strong>luss ist na<strong>ch</strong> h.L. und Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung der materiellen<br />

Re<strong>ch</strong>tskraft fähig 3 . Die Einantwortungsurkunde geht somit in ihren Wirkungen<br />

weit über diejenige einer s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Erbbes<strong>ch</strong>einigung hinaus.<br />

� Unter dem Blickwinkel der Äquivalenz bestehen deshalb keinerlei Bedenken,<br />

die Einantwortungsurkunde <strong>als</strong> ausrei<strong>ch</strong>enden <strong>Ausweis</strong> zu<br />

akzeptieren.<br />

Bedenken ergeben si<strong>ch</strong> allerdings daraus, dass die Einantwortungsurkunde<br />

na<strong>ch</strong> österrei<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>er Auffassung ni<strong>ch</strong>t extraterritorial wirkt, jedenfalls soweit<br />

ausländis<strong>ch</strong>es unbewegli<strong>ch</strong>es Vermögen in Frage steht. Hergeleitet wird diese<br />

räumli<strong>ch</strong>e Selbstbes<strong>ch</strong>ränkung aus der österrei<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en Zuständigkeitsordnung<br />

(§ 21 ff. AussStrG). Diese unters<strong>ch</strong>eidet zwis<strong>ch</strong>en bewegli<strong>ch</strong>em und<br />

unbewegli<strong>ch</strong>em Vermögen einerseits, zwis<strong>ch</strong>en der Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folge bei<br />

österrei<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en Staatsangehörigen und ausländis<strong>ch</strong>en Staatsangehörigen<br />

andererseits. In keinem Fall besteht eine Zuständigkeit österrei<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>er<br />

Na<strong>ch</strong>lassbehörden <strong>für</strong> den im Ausland gelegenen unbewegli<strong>ch</strong>en Na<strong>ch</strong>lass.<br />

Allerdings ist ausländis<strong>ch</strong>es internationales Zivilverfahrensre<strong>ch</strong>t <strong>für</strong> s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e<br />

Behörden ni<strong>ch</strong>t verbindli<strong>ch</strong>. Deshalb ist au<strong>ch</strong> unter diesem Aspekt ni<strong>ch</strong>t<br />

ausges<strong>ch</strong>lossen, eine Einantwortungsurkunde <strong>für</strong> die Zwecke von Art. 18 GBV<br />

heranzuziehen.<br />

1<br />

Stand Oktober 2001<br />

2<br />

Die Einantwortung kann nur in gewissen Fällen unterbleiben (von Bedeutung ist insbesondere<br />

der Fall des geringfügigen Na<strong>ch</strong>lasses, zu dem keine Liegens<strong>ch</strong>aften gehören<br />

und der einen Wert von weniger <strong>als</strong> ÖS 30'000 aufweist; vgl. § 72 Ausserstreitgesetz<br />

[AussStrG]).<br />

3<br />

Ex § 174 Abs. 1 AussStrG i.V.m. § 18 Abs. 1 S. 1 AussStrG.


Portugal 1<br />

Portugal-1/1<br />

Portugal ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973<br />

über die internationale Verwaltung von Na<strong>ch</strong>lässen, dur<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>es ein internationales<br />

Zertifikat ges<strong>ch</strong>affen worden ist 2 . Sofern si<strong>ch</strong> das Zertifikat au<strong>ch</strong><br />

auf ausländis<strong>ch</strong>es unbewegli<strong>ch</strong>es Vermögen erstreckt, so hat dies aus dem<br />

Text hervorzugehen.<br />

� Eine Anerkennung des internationalen Zertifikates <strong>für</strong> die Zwecke<br />

des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Grundbu<strong>ch</strong>verfahrens kommt nur in Betra<strong>ch</strong>t,<br />

wenn si<strong>ch</strong> die Befugnisse des Zeugnisinhabers laut Zertifikat ausdrückli<strong>ch</strong><br />

auf s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Grundstücke beziehen.<br />

Die Frage, ob no<strong>ch</strong> weitere Dokumente <strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> im Sinn von Art. 18 GBV<br />

in Betra<strong>ch</strong>t kommen, wird hier <strong>für</strong> Portugal ni<strong>ch</strong>t bearbeitet.<br />

1 Stand Oktober 2001<br />

2 Siehe au<strong>ch</strong> Abs<strong>ch</strong>nitt C.


Slowakis<strong>ch</strong>e Republik 1<br />

Slowakis<strong>ch</strong>e Republik-1/1<br />

Die Slowakis<strong>ch</strong>e Republik ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens<br />

vom 2. Oktober 1973 über die internationale Verwaltung von Na<strong>ch</strong>lässen,<br />

dur<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>es ein internationales Zertifikat ges<strong>ch</strong>affen worden ist 2 . Sofern<br />

si<strong>ch</strong> das Zertifikat au<strong>ch</strong> auf ausländis<strong>ch</strong>es unbewegli<strong>ch</strong>es Vermögen erstreckt,<br />

so hat dies aus dem Text hervorzugehen.<br />

� Eine Anerkennung des internationalen Zertifikates <strong>für</strong> die Zwecke<br />

des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Grundbu<strong>ch</strong>verfahrens kommt nur in Betra<strong>ch</strong>t,<br />

wenn si<strong>ch</strong> die Befugnisse des Zeugnisinhabers laut Zertifikat ausdrückli<strong>ch</strong><br />

auf s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Grundstücke beziehen.<br />

Die Frage, ob no<strong>ch</strong> weitere Dokumente <strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> im Sinn von Art. 18 GBV<br />

in Betra<strong>ch</strong>t kommen, wird hier <strong>für</strong> die Slowakis<strong>ch</strong>e Republik ni<strong>ch</strong>t bearbeitet.<br />

1 Stand Oktober 2001<br />

2 Siehe au<strong>ch</strong> Abs<strong>ch</strong>nitt C.


Südafrika 1<br />

Südafrika-1/1<br />

Eine Erbbes<strong>ch</strong>einigung na<strong>ch</strong> dem s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Vorbild gibt es ni<strong>ch</strong>t.<br />

Zum Eintrag des Erbganges im Grundbu<strong>ch</strong> können folgende Unterlagen dienen:<br />

Bei gesetzli<strong>ch</strong>er Erbfolge ernennt die zuständige Behörde (High Court) einen<br />

executor dative und es wird ein letters of executorship ausgestellt. Sollten in<br />

den letters of executorship die Erben ni<strong>ch</strong>t bereits namentli<strong>ch</strong> erwähnt sein,<br />

dann wird zusätzli<strong>ch</strong> eine eidesstattli<strong>ch</strong>e Erklärung (affidavit) des executors<br />

dative benötigt, wona<strong>ch</strong> der Erblasser kein Testament hinterlassen hat und<br />

die Personen X, Y und Z seine einzigen Erben sind und keinerlei geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />

Verfahren hängig sind, wel<strong>ch</strong>e geeignet wären, die Bere<strong>ch</strong>tigung der genannten<br />

Erben in Frage zu stellen.<br />

Bei testamentaris<strong>ch</strong>er Erbfolge ist dem Master of the High Court das Testament<br />

einzurei<strong>ch</strong>en. Der High Court ernennt einen executor testamentary und<br />

erteilt die letters of executorship. Sollten in den letters of executorship die Erben<br />

ni<strong>ch</strong>t bereits namentli<strong>ch</strong> erwähnt sein, dann wird zusätzli<strong>ch</strong> eine eidesstattli<strong>ch</strong>e<br />

Erklärung (affidavit) des executors testamentary benötigt, wona<strong>ch</strong><br />

die im Testament aufgeführten Personen X, Y und Z seine einzigen Erben<br />

sind und keinerlei geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verfahren hängig sind, wel<strong>ch</strong>e geeignet wären,<br />

die Bere<strong>ch</strong>tigung der im Testament aufgeführten Erben in Frage zu stellen.<br />

Weitere mögli<strong>ch</strong>e Dokumente:<br />

Vom Master of the High Court geprüfte Na<strong>ch</strong>lassabre<strong>ch</strong>nung (account), insbesondere<br />

geprüftes Verteilungskonto (distribution account), wenn darin die<br />

bere<strong>ch</strong>tigten Personen namentli<strong>ch</strong> genannt sind. Erst na<strong>ch</strong> Erledigung dieses<br />

Prüfungsverfahrens wird der Na<strong>ch</strong>lass verteilbar (distributable).<br />

Im Verhältnis zu Südafrika kann somit anerkannt werden:<br />

� bei testamentaris<strong>ch</strong>er Erbfolge: Testament + letters of executorship +<br />

affidavit<br />

� bei gesetzli<strong>ch</strong>er Erbfolge: letters of executorship + affidavit<br />

� distribution account<br />

1 Stand Oktober 2001


Ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Republik 1<br />

Ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Republik-1/2<br />

Die Na<strong>ch</strong>lassverfahren werden in der Ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en Republik ni<strong>ch</strong>t mehr von<br />

den staatli<strong>ch</strong>en Notariaten dur<strong>ch</strong>geführt, sondern fallen ab dem 01.01.1993 in<br />

die Zuständigkeit der ordentli<strong>ch</strong>en Geri<strong>ch</strong>te. Sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> zuständig sind die<br />

Amtsgeri<strong>ch</strong>te. Die Notare sind allerdings mit dem Na<strong>ch</strong>lassverfahren insoweit<br />

no<strong>ch</strong> verbunden, <strong>als</strong> sie Gehilfen des Geri<strong>ch</strong>tes sind, die mit bestimmten<br />

Re<strong>ch</strong>tshandlungen zur Vorbereitung des Verfahrens betraut sind.<br />

Für die internationale Zuständigkeit ist zu unters<strong>ch</strong>eiden, ob der Erblasser<br />

ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>er Staatsangehöriger oder Ausländer war, sowie, ob der Na<strong>ch</strong>lass<br />

im In- oder Ausland gelegen ist. Im letzteren Fall ist eine Zuständigkeit der<br />

ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en Geri<strong>ch</strong>te nur gegeben, falls der Na<strong>ch</strong>lass an ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Organe<br />

herausgegeben wird oder der betreffende Staat der gelegenen Sa<strong>ch</strong>e<br />

die Ents<strong>ch</strong>eidungen der ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en Geri<strong>ch</strong>te anerkennt und diese dort<br />

au<strong>ch</strong> vollstreckbar sind (§ 44 Gesetz vom 4. Dezember 1963 Nr.97/1963 Sb<br />

über das internationale Privat- und Prozessre<strong>ch</strong>t [ZMPS], in der Fassung der<br />

Novelle Nr. 264/1992 Sb). Bei einem ausländis<strong>ch</strong>en Erblasser ist die Zuständigkeit<br />

no<strong>ch</strong> weiter einges<strong>ch</strong>ränkt (§ 45 ZMPS).<br />

Das ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Erbre<strong>ch</strong>t folgt den Prinzipien der Univers<strong>als</strong>ukzession und<br />

des Erbs<strong>ch</strong>aftserwerbs ipso iure auf den Zeitpunkt des Todes. Na<strong>ch</strong> dem Tod<br />

einer Person eröffnet das Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>t das Vorverfahren, in wel<strong>ch</strong>em der<br />

Na<strong>ch</strong>lass gesi<strong>ch</strong>ert, Testamente überprüft, Erben ermittelt, der Umfang des<br />

Na<strong>ch</strong>lasses sowie der S<strong>ch</strong>ulden festgestellt werden. Hinterlässt der Erblasser<br />

kein Vermögen, so wird das Vorverfahren abges<strong>ch</strong>lossen, ansonsten geht es<br />

in das Hauptverfahren über. Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Mitteilung<br />

über das Erbre<strong>ch</strong>t und damit Gelegenheit, das Erbe auszus<strong>ch</strong>lagen. Das Geri<strong>ch</strong>t<br />

bereitet ans<strong>ch</strong>liessend die Auseinandersetzung des Na<strong>ch</strong>lasses vor. Ist<br />

der Umfang des Na<strong>ch</strong>lasses festgestellt und unbestritten und sind si<strong>ch</strong> die<br />

Erben über ihre Anteile einig, so bestätigt das Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>t die einzelnen<br />

Erbanteile und beendet das Na<strong>ch</strong>lassverfahren. Strittige Erbansprü<strong>ch</strong>e oder<br />

Streitfragen zu den Aktiva und Passiva des Na<strong>ch</strong>lasses sind vor einem Zivilgeri<strong>ch</strong>t<br />

zu klären. Bei Übers<strong>ch</strong>uldung des Na<strong>ch</strong>lasses ordnet das Geri<strong>ch</strong>t die<br />

Liquidation an.<br />

� Grundsätzli<strong>ch</strong> kann die Bestätigung des Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>tes -<br />

rozhodnutí o dědictví - <strong>für</strong> die Zwecke von Art. 18 GBV anerkannt werden.<br />

Die Ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Republik ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens<br />

vom 2. Oktober 1973 über die internationale Verwaltung von Na<strong>ch</strong>lässen,<br />

1 Stand Oktober 2001


Ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Republik-2/2<br />

dur<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>es ein internationales Zertifikat ges<strong>ch</strong>affen worden ist 2 . Sofern<br />

si<strong>ch</strong> das Zertifikat au<strong>ch</strong> auf ausländis<strong>ch</strong>es unbewegli<strong>ch</strong>es Vermögen erstreckt,<br />

so hat dies aus dem Text hervorzugehen.<br />

� Eine Anerkennung des internationalen Zertifikates <strong>für</strong> die Zwecke<br />

des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Grundbu<strong>ch</strong>verfahrens kommt nur in Betra<strong>ch</strong>t,<br />

wenn si<strong>ch</strong> die Befugnisse des Zeugnisinhabers laut Zertifikat ausdrückli<strong>ch</strong><br />

auf s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Grundstücke beziehen.<br />

2 Siehe au<strong>ch</strong> Abs<strong>ch</strong>nitt C.


Ungarn 1<br />

Ungarn-1/1<br />

Au<strong>ch</strong> das ungaris<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>t kennt ein amtli<strong>ch</strong>es Na<strong>ch</strong>lassverfahren. Dieses<br />

wird von Amtes wegen oder auf Antrag der interessierten Personen eingeleitet.<br />

Zuständig ist der Notar, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländis<strong>ch</strong>en<br />

Wohnsitz hatte. Hauptaufgabe des Na<strong>ch</strong>lassverfahrens ist die<br />

Feststellung der Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger und ihrer Re<strong>ch</strong>tstitel sowie der Bes<strong>ch</strong>luss<br />

über Übergabe des Na<strong>ch</strong>lasses an die Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger. Dieser Bes<strong>ch</strong>luss<br />

geniesst öffentli<strong>ch</strong>en Glauben. Gegen die Ri<strong>ch</strong>tigkeit des Bes<strong>ch</strong>lusses muss<br />

auf dem Prozessweg vorgegangen werden; bis zur Aufhebung dur<strong>ch</strong> Geri<strong>ch</strong>tsurteil<br />

ist die Ri<strong>ch</strong>tigkeit des Bes<strong>ch</strong>lusses zu vermuten.<br />

� Es bestehen keine Bedenken, den Bes<strong>ch</strong>luss über die Übergabe des<br />

Na<strong>ch</strong>lasses an die Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger - hagyatékátadó végzés - <strong>für</strong> die<br />

Zwecke von Art. 18 GBV anzuerkennen.<br />

1 Stand Oktober 2001


Vereinigte Staaten von Amerika 1<br />

Vereinigte Staaten von Amerika-1/3<br />

In den Vereinigten Staaten von Amerika fällt das Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>t in<br />

die Kompetenz der Einzelstaaten. Deshalb gibt es kein einheitli<strong>ch</strong>es amerikanis<strong>ch</strong>es<br />

Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>t. Eine gewisse Re<strong>ch</strong>tsanglei<strong>ch</strong>ung ist allerdings<br />

dur<strong>ch</strong> den Uniform Probate Code (UPC) errei<strong>ch</strong>t worden, ein Modellgesetz,<br />

das bis heute in gut zwei Dutzend Staaten vollständig oder weitgehend<br />

übernommen worden ist und au<strong>ch</strong> die Gesetzgebung in den übrigen Staaten<br />

massgebli<strong>ch</strong> beeinflusst hat. Die folgende Darstellung geht im Sinne eines<br />

allgemeinen Überblicks von der Regelung des UPC aus, do<strong>ch</strong> ist es ni<strong>ch</strong>t<br />

mögli<strong>ch</strong>, im konkreten Einzelfall auf diese Ausführungen abzustellen. Vielmehr<br />

ist – gegebenenfalls unter Mitwirkung der Parteien (Art. 16 IPRG) – immer die<br />

Re<strong>ch</strong>tslage des Staates festzustellen, aus dem die fragli<strong>ch</strong>e Urkunde stammt.<br />

In seinen Grundzügen entspri<strong>ch</strong>t das US-amerikanis<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>t<br />

ausser in Louisiana dem probate-Verfahren des englis<strong>ch</strong>en<br />

Re<strong>ch</strong>ts (vgl. Article III UPC; zum englis<strong>ch</strong>en Na<strong>ch</strong>lassverfahrensre<strong>ch</strong>t s. Länderberi<strong>ch</strong>t<br />

"England und Wales"). Ein wesentli<strong>ch</strong>er Unters<strong>ch</strong>ied besteht darin,<br />

dass in den USA das ordentli<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>lassverfahren zunehmend zugunsten<br />

einer vereinfa<strong>ch</strong>ten Na<strong>ch</strong>lassabwicklung zurückgedrängt wird. Im Rahmen<br />

dieser vereinfa<strong>ch</strong>ten Na<strong>ch</strong>lassverfahren fällt insbesondere au<strong>ch</strong> der Zwis<strong>ch</strong>enbere<strong>ch</strong>tigte<br />

weg, und die Erben erwerben den Na<strong>ch</strong>lass teilweise unmittelbar<br />

und ipso iure. Bei Erblassern mit Wohnsitz in den USA ist deshalb<br />

immer genau abzuklären, ob ein förmli<strong>ch</strong>es Probate-Verfahren dur<strong>ch</strong>geführt<br />

worden ist.<br />

Für Urkunden im Probate-Verfahren ist auf die Ausführungen im Länderberi<strong>ch</strong>t<br />

"England und Wales" zu verweisen. Wie im englis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t werden die<br />

<strong>Ausweis</strong>e des Na<strong>ch</strong>lassverwalters letters of <strong>admin</strong>istration oder grant of probate<br />

genannt, je na<strong>ch</strong>dem, ob ein Testament vorhanden ist oder die gesetzli<strong>ch</strong>e<br />

Erbfolge zur Anwendung gelangt. Zuständig <strong>für</strong> die Ausstellung ist der<br />

sogenannte registrar (vgl. § 1-307 UPC). Es handelt si<strong>ch</strong> dabei um einen<br />

Ri<strong>ch</strong>ter oder eine von diesem bezei<strong>ch</strong>nete Person. Wel<strong>ch</strong>es Geri<strong>ch</strong>t <strong>als</strong><br />

Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>t zuständig ist, wird dur<strong>ch</strong> Staatsre<strong>ch</strong>t bestimmt. Die Bezei<strong>ch</strong>nung<br />

we<strong>ch</strong>selt von Staat zu Staat (z.B. Probate Court, Surrogate's Court<br />

usw.). Der registrar wird aufgrund eines Antrags tätig, wel<strong>ch</strong>er Angaben zum<br />

Erblasser sowie Name und Adresse der Angehörigen des Erblassers enthält<br />

(vgl. § 3-301 UPC). Die Erben müssen von der Einleitung des Verfahrens informiert<br />

werden (§ 3-705 UPC). Der registrar hat diese Angaben zu überprüfen<br />

und stellt einen letters of <strong>admin</strong>istration bzw. einen grant of probate aus,<br />

wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Für die Voraussetzungen, unter denen sol<strong>ch</strong>e Ernennungsurkunden im<br />

s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Na<strong>ch</strong>lassverfahren bea<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> sein können, gelten die Ausführungen<br />

im Länderberi<strong>ch</strong>t "England und Wales" sinngemäss.<br />

1 Stand Oktober 2001


Vereinigte Staaten von Amerika-2/3<br />

� Eine grant of probate kann deshalb in Verbindung mit dem Testament,<br />

wel<strong>ch</strong>es zum Probate zugelassen wurde, sowie einer eidesstattli<strong>ch</strong>en<br />

Erklärung - affidavit - des executors <strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> i.S.v. Art. 18 GBV<br />

dienen.<br />

� Ein letters of <strong>admin</strong>istration kann zusammen mit einer eidesstattli<strong>ch</strong>en<br />

Erklärung - affidavit - des <strong>admin</strong>istrators über die gesetzli<strong>ch</strong>en<br />

Erben akzeptiert werden.<br />

Na<strong>ch</strong> teilweisem oder vollständigem Abs<strong>ch</strong>luss der Na<strong>ch</strong>lassabwicklung können<br />

der Zwis<strong>ch</strong>enbere<strong>ch</strong>tigte oder jede andere interessierte Person das Geri<strong>ch</strong>t<br />

um Erlass einer order for preliminary oder final distribution ersu<strong>ch</strong>en<br />

(§§ 3-1001 f. UPC). Das Geri<strong>ch</strong>t ordnet darin die Verteilung des Na<strong>ch</strong>lasses<br />

an die bere<strong>ch</strong>tigten Personen an, wobei die Empfänger und der ihnen zukommende<br />

Teil aufzuführen sind. Das Geri<strong>ch</strong>t kann von Amtes wegen oder<br />

auf Antrag die näheren Umstände abklären und den Erlass der order verweigern.<br />

Eine sol<strong>ch</strong>e order kann in Re<strong>ch</strong>tskraft erwa<strong>ch</strong>sen und bindet alle interessierten<br />

Personen. Die order of distribution wird aufgrund umfängli<strong>ch</strong>er Abklärungen<br />

ausgestellt und erwä<strong>ch</strong>st hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der darin ausgewiesenen Tatsa<strong>ch</strong>en<br />

au<strong>ch</strong> in Re<strong>ch</strong>tskraft. Die Legitimationswirkung eines sol<strong>ch</strong>en Dokuments<br />

geht damit sogar no<strong>ch</strong> weiter <strong>als</strong> diejenige einer Erbbes<strong>ch</strong>einigung.<br />

Dieses Dokument hat zudem den Vorteil, dass die Endbegünstigten direkt und<br />

ohne Eins<strong>ch</strong>ränkung <strong>als</strong> Eigentümer eingetragen werden können.<br />

� Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine order<br />

of distribution einer s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Erbbes<strong>ch</strong>einigung inhaltli<strong>ch</strong> und<br />

funktionell glei<strong>ch</strong>wertig ist und dass ein sol<strong>ch</strong>es Dokument daher geeignet<br />

ist, eine Erbbes<strong>ch</strong>einigung gemäss Art. 18 GBV zu substituieren.<br />

Der Uniform Probate Code sieht das vereinfa<strong>ch</strong>te Na<strong>ch</strong>lassverfahren in drei<br />

Varianten vor: <strong>als</strong> Passive and Affidavit Procedure for Small Estates, <strong>als</strong><br />

Summary Procedure for Small Estates und <strong>als</strong> Universal Succession (Art. III,<br />

Teil 3; §§ 3-312 - 3-322; vgl. au<strong>ch</strong> den Uniform Succession Without Administration<br />

Act, 1983).<br />

� Das Universal Succession-Verfahren kann einges<strong>ch</strong>lagen werden, wenn<br />

alle Bere<strong>ch</strong>tigen dies beantragen und die in §3-314(a) UPC genannten<br />

Voraussetzungen erfüllt sind. Das Verfahren kann nur beantragt werden,<br />

wenn alle Interessierten bena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigt wurden [§ 3-314(a)(4)]; die Bena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigung<br />

ist dem registrar na<strong>ch</strong>zuweisen. Der Antrag ist abzuweisen,<br />

wenn ein Na<strong>ch</strong>lassgläubiger oder Erbe Einspru<strong>ch</strong> erhebt (§ 3-315 UPC).<br />

Wenn der registrar den Antrag genehmigt, stellt er ein S<strong>ch</strong>riftstück - written<br />

statement - aus, wel<strong>ch</strong>es den Na<strong>ch</strong>lass bes<strong>ch</strong>reibt und erklärt, dass<br />

die Antragsteller die Univers<strong>als</strong>ukzessoren i.S.v. § 3-312 UPC sind, dass<br />

sie die Haftung <strong>für</strong> die S<strong>ch</strong>ulden des Erblassers übernommen haben und<br />

dass sie die Vollma<strong>ch</strong>ten und Verantwortli<strong>ch</strong>keiten von Univers<strong>als</strong>ukzessoren<br />

haben (§ 3-315 UPC). Dieses statement gilt <strong>als</strong> Beweis <strong>für</strong> die Bere<strong>ch</strong>tigung<br />

der Erben am Na<strong>ch</strong>lassvermögen.


Vereinigte Staaten von Amerika-3/3<br />

� Das Affidavit- und das Summary-Verfahren sind bes<strong>ch</strong>ränkt auf kleine<br />

Na<strong>ch</strong>lässe. Sie bestehen im wesentli<strong>ch</strong>en darin, dass die Erben eine eidesstattli<strong>ch</strong>e<br />

Erklärung (affidavit) abgeben, in denen sie Angaben zur Grösse<br />

des Na<strong>ch</strong>lasses ma<strong>ch</strong>en. Diese affidavits haben gewisse re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />

Wirkungen. Insbesondere hat eine Leistung an die im affidavit ausgewiesene<br />

Person befreiende Wirkung (§ 3-1202 UPC).<br />

� Grundsätzli<strong>ch</strong> ist davon auszugehen, dass au<strong>ch</strong> das (written) statement<br />

na<strong>ch</strong> § 3-315 UPC <strong>als</strong> Na<strong>ch</strong>weis i.S.v. Art. 18 GBV akzeptiert<br />

werden kann.<br />

Demgegenüber dürften die eidesstattli<strong>ch</strong>en Erklärungen, die im Affidavit- und<br />

Summary-Verfahren abgegeben werden, ni<strong>ch</strong>t genügen, da sie dur<strong>ch</strong> den registrar<br />

in keiner Weise überprüft werden. Da diese Verfahren auf Na<strong>ch</strong>lässe<br />

von geringem Wert beruhen, dürften die gesetzli<strong>ch</strong>en Voraussetzungen ohnehin<br />

ni<strong>ch</strong>t erfüllt sein, wenn si<strong>ch</strong> im Na<strong>ch</strong>lass ein s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Grundstück<br />

befindet.


Anhang I (Auszug IPRG)<br />

1. Grundsatz<br />

Artikel 25<br />

Anhang-1/2<br />

Eine ausländis<strong>ch</strong>e Ents<strong>ch</strong>eidung wird in der S<strong>ch</strong>weiz anerkannt:<br />

a. wenn die Zuständigkeit der Geri<strong>ch</strong>te oder Behörden des Staates, in dem die Ents<strong>ch</strong>eidung<br />

ergangen ist, begründet war;<br />

b. wenn gegen die Ents<strong>ch</strong>eidung kein ordentli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>tsmittel mehr geltend gema<strong>ch</strong>t<br />

werden kann oder wenn sie endgültig ist, und<br />

c. wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 vorliegt.<br />

2. Zuständigkeit ausländis<strong>ch</strong>er Behörden<br />

Artikel 26<br />

Die Zuständigkeit ausländis<strong>ch</strong>er Behörden ist begründet:<br />

a. wenn eine Bestimmung dieses Gesetzes sie vorsieht oder, falls eine sol<strong>ch</strong>e fehlt, wenn<br />

der Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hatte;<br />

b. wenn in vermögensre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Streitigkeiten die Parteien si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> eine na<strong>ch</strong> diesem<br />

Gesetz gültige Vereinbarung der Zuständigkeit der Behörde unterworfen haben, wel<strong>ch</strong>e<br />

die Ents<strong>ch</strong>eidung getroffen hat;<br />

c. wenn si<strong>ch</strong> der Beklagte in einer vermögensre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Streitigkeit vorbehaltlos auf den<br />

Re<strong>ch</strong>tsstreit eingelassen hat;<br />

d. wenn im Falle einer Widerklage die Behörde, die die Ents<strong>ch</strong>eidung getroffen hat, <strong>für</strong> die<br />

Hauptklage zuständig war und zwis<strong>ch</strong>en Haupt- und Widerklage ein sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>er Zusammenhang<br />

besteht.<br />

3. Verweigerungsgründe<br />

Artikel 27<br />

1<br />

Eine im Ausland ergangene Ents<strong>ch</strong>eidung wird in der S<strong>ch</strong>weiz ni<strong>ch</strong>t anerkannt, wenn die Anerkennung<br />

mit dem s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Ordre public offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unvereinbar wäre.<br />

2<br />

Eine im Ausland ergangene Ents<strong>ch</strong>eidung wird ebenfalls ni<strong>ch</strong>t anerkannt, wenn eine Partei<br />

na<strong>ch</strong>weist:<br />

a. dass sie weder na<strong>ch</strong> dem Re<strong>ch</strong>t an ihrem Wohnsitz no<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem am gewöhnli<strong>ch</strong>en<br />

Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe si<strong>ch</strong> vorbehaltlos auf das Verfahren<br />

eingelassen;<br />

b. dass die Ents<strong>ch</strong>eidung unter Verletzung wesentli<strong>ch</strong>er Grundsätze des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en<br />

Verfahrensre<strong>ch</strong>ts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Gehör<br />

verweigert worden ist;<br />

c. dass ein Re<strong>ch</strong>tsstreit zwis<strong>ch</strong>en denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst<br />

in der S<strong>ch</strong>weiz eingeleitet oder in der S<strong>ch</strong>weiz ents<strong>ch</strong>ieden worden ist oder dass er in einem<br />

Drittstaat früher ents<strong>ch</strong>ieden worden ist und dieser Ents<strong>ch</strong>eid in der S<strong>ch</strong>weiz anerkannt<br />

werden kann.<br />

3<br />

Im übrigen darf die Ents<strong>ch</strong>eidung in der Sa<strong>ch</strong>e selbst ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>geprüft werden.<br />

V. Freiwillige Geri<strong>ch</strong>tsbarkeit<br />

Artikel 31<br />

Die Artikel 25-29 gelten sinngemäss <strong>für</strong> die Anerkennung und Vollstreckung einer Ents<strong>ch</strong>eidung<br />

oder einer Urkunde der freiwilligen Geri<strong>ch</strong>tsbarkeit.


III. <strong>Ausländis<strong>ch</strong>e</strong> Ents<strong>ch</strong>eidungen, Massnahmen, Urkunden und Re<strong>ch</strong>te<br />

Artikel 96<br />

Anhang-2/2<br />

1<br />

<strong>Ausländis<strong>ch</strong>e</strong> Ents<strong>ch</strong>eidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Na<strong>ch</strong>lass betreffen, sowie<br />

Re<strong>ch</strong>te aus einem im Ausland eröffneten Na<strong>ch</strong>lass werden in der S<strong>ch</strong>weiz anerkannt:<br />

a. wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Re<strong>ch</strong>t er<br />

gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem<br />

dieser Staaten anerkannt werden, oder<br />

b. wenn sie Grundstücke betreffen und in dem Staat, in dem sie liegen, getroffen, ausgestellt<br />

oder festgestellt worden sind oder wenn sie dort anerkannt werden.<br />

2<br />

Beanspru<strong>ch</strong>t ein Staat <strong>für</strong> die in seinem Gebiet liegenden Grundstücke des Erblassers die auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>e<br />

Zuständigkeit, so werden nur dessen Ents<strong>ch</strong>eidungen, Massnahmen und Urkunden<br />

anerkannt.<br />

3<br />

Si<strong>ch</strong>ernde Massnahmen des Staates, in dem Vermögen des Erblassers liegt, werden in der<br />

S<strong>ch</strong>weiz anerkannt.

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