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Ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für ... - EJPD - admin.ch

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Niederlande 1<br />

Niederlande-1/1<br />

Im niederländis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t ist die Ausstellung und Bedeutung von Erbre<strong>ch</strong>tsausweisen<br />

gesetzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t geregelt. Die Praxis hat <strong>als</strong> Ersatz die sogenannte<br />

Erbre<strong>ch</strong>tserklärung - verklaring van erfre<strong>ch</strong>t - entwickelt. Der Notar <strong>als</strong><br />

Vertrauensperson bes<strong>ch</strong>einigt aufgrund der Angaben der Erben und eigenen<br />

Na<strong>ch</strong>fors<strong>ch</strong>ungen ob der Erblasser ein Testament erri<strong>ch</strong>tet hat, bei Nennung<br />

der Erben und ihrer Anteile. Da die Niederlande ein zentrales Testamentenregister<br />

eingeri<strong>ch</strong>tet haben, 2 sind die Angaben über das Vorliegen eines Testaments<br />

zuverlässig. Das Max-Planck-Institut <strong>für</strong> <strong>Ausländis<strong>ch</strong>e</strong>s und Internationales<br />

Privatre<strong>ch</strong>t ist in einem Guta<strong>ch</strong>ten vom 27.1.87 mit überzeugender<br />

Begründung zum S<strong>ch</strong>luss gekommen, dass die Erbre<strong>ch</strong>tserklärung ni<strong>ch</strong>t nur<br />

hohe Gewähr <strong>für</strong> ihre Ri<strong>ch</strong>tigkeit biete, sondern ihre Re<strong>ch</strong>tswirkungen si<strong>ch</strong><br />

ni<strong>ch</strong>t wesentli<strong>ch</strong> vom Erbs<strong>ch</strong>ein des deuts<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts unters<strong>ch</strong>eiden würden.<br />

� Es bestehen keinerlei Bedenken, die Erbre<strong>ch</strong>tserklärung - verklaring<br />

van erfre<strong>ch</strong>t - <strong>als</strong> <strong>Ausweis</strong> i.S.v. Art. 18 GBV anzuerkennen. Die Erklärung<br />

ist inhaltli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t auf in den Niederlanden gelegenes Vermögen<br />

bes<strong>ch</strong>ränkt. Au<strong>ch</strong> aus dem niederländis<strong>ch</strong>en internationalen Erbre<strong>ch</strong>t<br />

ergibt si<strong>ch</strong> keine sol<strong>ch</strong>e Bes<strong>ch</strong>ränkung 3 .<br />

1<br />

Stand Oktober 2001<br />

2<br />

Wet op het testamentenregister vom 12. 1. 1977, Staatsblad van het Koninkrijk der<br />

Nederlanden 1977 Nr. 29.<br />

3<br />

Die Niederlanden wenden seit 1.10.1996 auf autonomer Grundlage das Haager<br />

Übereinkommen vom 1. August 1989 über das auf die Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folge von Todes<br />

wegen anwendbare Re<strong>ch</strong>t <strong>als</strong> ihr internationales Erbre<strong>ch</strong>t an (vgl. zum Übereinkommen<br />

www.hc<strong>ch</strong>.net, Konvention Nr. 32).

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