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Ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für ... - EJPD - admin.ch

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England+Wales-2/3<br />

Urkunden nur die Einsetzung des Zwis<strong>ch</strong>enbere<strong>ch</strong>tigten bes<strong>ch</strong>einigen, ni<strong>ch</strong>t<br />

aber die Endbegünstigten ausweisen. Deshalb genügen sie <strong>für</strong> si<strong>ch</strong> allein genommen<br />

ni<strong>ch</strong>t <strong>für</strong> eine Eintragung der Endbegünstigten.<br />

Ersu<strong>ch</strong>t ein <strong>admin</strong>istrator um Eintragung, so liegt voraussetzungsgemäss kein<br />

Testament vor, aus dem si<strong>ch</strong> die Endbegünstigten ergeben; die Erbfolge folgt<br />

vielmehr der gesetzli<strong>ch</strong>en Ordnung. Deshalb ist von dem im letters ausgewiesenen<br />

<strong>admin</strong>istrator eine eidesstattli<strong>ch</strong>e Erklärung (affidavit) zu verlangen, in<br />

wel<strong>ch</strong>er dieser erklärt, wer die Endbegünstigten sind und dass keinerlei Klagen<br />

hängig sind, wel<strong>ch</strong>e die Bere<strong>ch</strong>tigung dieser Personen in Frage zu stellen<br />

vermö<strong>ch</strong>ten. Das Abstellen auf diese Dokumente (letters und affidavit) ers<strong>ch</strong>eint<br />

deshalb vertretbar, weil die Liquidation des Na<strong>ch</strong>lasses und die Übertragung<br />

des Übers<strong>ch</strong>usses auf die Endbere<strong>ch</strong>tigten zu den gesetzli<strong>ch</strong>en<br />

Pfli<strong>ch</strong>ten des <strong>admin</strong>istrators gehören. Der <strong>admin</strong>istrator (wie übrigens au<strong>ch</strong><br />

der executor) unterliegt der Aufsi<strong>ch</strong>t des Na<strong>ch</strong>lassgeri<strong>ch</strong>ts und einer strengen<br />

Verantwortli<strong>ch</strong>keit. Wenn der <strong>admin</strong>istrator deshalb erklärt, wer die Endbegünstigten<br />

sind, so handelt es si<strong>ch</strong> dabei um Erklärungen, die denjenigen einer<br />

Amtsperson nahe kommen und jedenfalls verlässli<strong>ch</strong>er sind <strong>als</strong> blosse<br />

Parteierklärungen. Zudem wird das affidavit unter Eid abgegeben; wissentli<strong>ch</strong>e<br />

F<strong>als</strong><strong>ch</strong>aussagen können daher strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Folgen na<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong> ziehen.<br />

Im Falle des grant of probate, der ja aufgrund eines Testaments ausgestellt<br />

wird, ergeben si<strong>ch</strong> die Endbegünstigten in der Regel aus dem Testament.<br />

Häufig sind anglo-amerikanis<strong>ch</strong>e Testamente sehr komplex formuliert, so<br />

dass die Endbegünstigten dur<strong>ch</strong> Auslegung zu ermitteln wären. Aus Gründen<br />

der Zweckmässigkeit ist deshalb von dem im grant of probate ausgewiesenen<br />

executor ebenfalls eine eidesstattli<strong>ch</strong>e Erklärung (affidavit) zu verlangen, in<br />

wel<strong>ch</strong>er dieser erklärt, wer die Endbegünstigten sind und dass keinerlei Klagen<br />

hängig sind, wel<strong>ch</strong>e die Bere<strong>ch</strong>tigung dieser Personen in Frage zu stellen<br />

vermö<strong>ch</strong>ten.<br />

Der grant of probate bzw. der letters of <strong>admin</strong>istration bieten darüber hinaus in<br />

hohem Ausmass Gewähr <strong>für</strong> die Ri<strong>ch</strong>tigkeit der darin beurkundeten Tatsa<strong>ch</strong>en<br />

und Re<strong>ch</strong>tslagen. Au<strong>ch</strong> bezügli<strong>ch</strong> ihrer Re<strong>ch</strong>tswirkungen sind der grant<br />

of probate bzw. der letters of <strong>admin</strong>istration der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Erbbes<strong>ch</strong>einigung<br />

ohne weiteres äquivalent. Ihre Anerkennung s<strong>ch</strong>eint denn au<strong>ch</strong> weit<br />

verbreiteter Praxis zu entspre<strong>ch</strong>en.<br />

Ein besonderes Problem ergibt si<strong>ch</strong> bei englis<strong>ch</strong>en Erbre<strong>ch</strong>tsausweisen, weil<br />

häufig unklar ist, ob sie si<strong>ch</strong> selbst eine Wirkung beimessen, die ni<strong>ch</strong>t auf das<br />

Gebiet des ausstellenden Staates bes<strong>ch</strong>ränkt ist. Ursprüngli<strong>ch</strong> ging das common<br />

law von einem strengen Territorialitätsprinzip aus; ein personal representative<br />

durfte nur in dem Staat tätig werden, in dem er ernannt worden ist.<br />

Dieser Grundsatz gilt heute jedo<strong>ch</strong> nur no<strong>ch</strong> mit erhebli<strong>ch</strong>en Eins<strong>ch</strong>ränkungen.<br />

Daraus wird man folgern können, dass Ents<strong>ch</strong>eidungen von Re<strong>ch</strong>tsordnungen<br />

des common law extraterritoriale Wirkung zukommt, sofern der betreffende<br />

ausländis<strong>ch</strong>e Staat dies zulässt. Das gilt wenigstens <strong>für</strong> die Na<strong>ch</strong>lassverwaltung<br />

im Domizil-Staat des Erblassers (sog. domiciliary <strong>admin</strong>istration),<br />

ni<strong>ch</strong>t jedo<strong>ch</strong> <strong>für</strong> diejenige im Staat, in dem Na<strong>ch</strong>lassteile liegen (sog. ancillary<br />

<strong>admin</strong>istration). Au<strong>ch</strong> <strong>für</strong> den englis<strong>ch</strong>en grant of probate bzw. letters of<br />

<strong>admin</strong>istration lässt si<strong>ch</strong> aufgrund der gesetzli<strong>ch</strong>en Regelung eine territoriale<br />

Selbstbes<strong>ch</strong>ränkung ni<strong>ch</strong>t feststellen. Na<strong>ch</strong> der Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung hat der exe

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