RICHTLINIEN ERZEUGUNG DEMETER ÖSTERREICH
RICHTLINIEN ERZEUGUNG DEMETER ÖSTERREICH
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Seite 31<br />
- Wurde ein Betrieb nachweislich extensiviert, können die Erzeugnisse nach dem ersten<br />
Umstellungsjahr mit ”In Umstellung auf Demeter” bzw. ”biodyn”, nach dem zweiten<br />
Umstellungsjahr schon mit ”Demeter” gekennzeichnet werden.<br />
- Hat ein Betrieb oder eine Fläche bereits seit mindestens 3 Jahren eine ökologische Zertifizierung,<br />
dann kann bereits für die erste Ernte die Demeter-Vollanerkennung erteilt werden. Voraussetzung<br />
ist, dass alle Vorschriften dieser Richtlinie umgesetzt wurden.<br />
- Für Teilbetriebsumstellungen und neue Flächen gelten die o. g. Fristen mit Dokumentationspflicht<br />
entsprechend.<br />
Für tierische Produkte gilt: Grundsätzlich entspricht das Produkt dem Anerkennungsstatus des Futters,<br />
siehe Tabellen auf den Seiten 20 ff.<br />
7.3.2 Vertrag<br />
Stellt der Betriebsleiter einen Antrag auf Anerkennung an die zuständige Landesorganisation und sind<br />
alle Voraussetzungen erfüllt, so erhält der Betrieb einen Vertrag bzw. eine Zusatzvereinbarung zur<br />
Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft zur Nutzung des Markenzeichens. Der Antrag auf<br />
Anerkennung bedarf der schriftlichen Befürwortung eines Beauftragten der jeweiligen<br />
Landesorganisation. Erst mit Abschluss des Vertrags bzw. der Zusatzvereinbarung gehen die Rechte<br />
auf Nutzung des Markenzeichens für jeweils ein Jahr an den Antragsteller über. Der Betriebsleiter bzw.<br />
der Betrieb muss Mitglied in der jeweiligen Landesorganisation sein, welche ihrerseits ein<br />
kooperierendes Mitglied von Demeter International sein muss. Im Umstellungsvertrag muss aus immer<br />
noch aktuellem Anlass insbesondere die Herkunft der Rinder dokumentiert werden.