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Anwaltsblatt 2006/11 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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Rechtsprechung<br />

606<br />

8068<br />

RAO), kann unter Nachweis aller gesetzlichen Eintragungserfordernisse<br />

beim Ausschuss jener RAK, in deren<br />

Sprengel der Kanzleisitz eingerichtet wird, sofort<br />

und ohne vorgeschalteten Feststellungsumweg die entsprechende<br />

Eintragung in die Liste der RAe beantragt<br />

werden.<br />

Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies,<br />

dass der ASt speziell nach Maßgabe seiner Überzeugung,<br />

bereits alle relevanten Eintragungserfordernisse<br />

zu erfüllen, gehalten gewesen wäre, ohne Zwischenschaltung<br />

des in Rede stehenden Feststellungsbegehrens<br />

– unter Konkretisierung zuständigkeitsbegründender<br />

Tatsachen – unmittelbar seine Listeneintragung<br />

zu beantragen.<br />

Aus all diesen Gründen wäre der Antrag schon wegen<br />

Fehlens eines beachtlichen Rechtsschutzbedürfnisses<br />

in erster Instanz zurückzuweisen gewesen. Dem<br />

erstinstanzlichen Versäumnis war nunmehr durch Zurückweisung<br />

der vom ASt erhobenen Berufung Rechnung<br />

zu tragen.<br />

Vollständigkeitshalber ist zu verdeutlichen, dass<br />

diese RMErledigung insofern im Vergleich zur Entscheidung<br />

erster Instanz keine Schlechterstellung des<br />

Strafprozessrecht<br />

Berufungswerbers bedeutet, weil der angefochtene<br />

Plenarbescheid den angestrebten Antragserfolg aus<br />

meritorisch zutreffenden und von der OBDK geteilten<br />

Erwägungen der Sache nach rechtsrichtig verwehrte.<br />

Anmerkung:<br />

Hier wurde die interessante Begründung der OBDK zur<br />

Gänze zitiert. Die Einschränkung der Zulässigkeit von<br />

Feststellungsbescheiden (auf die oben zitierten Fälle) entspricht<br />

der st Judikatur des VfGH. Hier lag kein Fall eines<br />

zulässigen Feststellungsbescheides vor, weil der ASt – ausgehend<br />

von seiner Meinung, dass er die fachliche Berufsqualifikation<br />

für die Eintragung in die RA-Liste (bereits) besitze<br />

– einen solchen Eintragungsantrag hätte stellen können.<br />

Wenn ein Feststellungsantrag unzulässig ist, aber darüber<br />

inhaltlich entschieden wird, liegt ein Fall der Verletzung<br />

des Rechtes auf Verfahren vor dem gesetzlichen Richter<br />

vor. Die Berufung wurde daher nicht abgewiesen, sondern<br />

zurückgewiesen. Die „vollständigkeitshalber“ am<br />

Ende geäußerte Meinung über die unterinstanzlich meritorisch<br />

zutreffenden Abweisungsgründe ist im letzten Absatz<br />

ersichtlich.<br />

Strigl<br />

§ 395 Abs 2 StPO – Kosten einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsvertretung<br />

Wiederholte Kommissionen mit dem Zweck der Akteneinsicht und Aktenabschrift können selbst<br />

dann das Erfordernis der Notwendigkeit und Zweckentsprechung des § 395 Abs 2 StPO erfüllen,<br />

wenn die schriftliche oder telefonische Bestellung einer vollständigen Aktenablichtung erheblich kostengünstiger<br />

wäre.<br />

OLG Wien 5. 5. <strong>2006</strong>, 23 Bs <strong>11</strong>4/06 t<br />

Der symbolische Schmerzensgeldbetrag von € 1.000,–,<br />

mit dem sich der Verletzte als Privatbeteiligter einem<br />

Strafverfahren wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2<br />

Z 1 StGB angeschlossen hatte, wurde in der Hauptverhandlung<br />

durch den Beschuldigten anerkannt und<br />

gleichzeitig übergeben.<br />

Über Antrag des Privatbeteiligten wurden die Kosten<br />

seiner Vertretung vom Einzelrichter unter minimaler<br />

Korrektur der Fahrtkosten, ansonsten jedoch antragsgemäß<br />

mit € 2.250,04 bestimmt.<br />

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten,<br />

die sich ausschließlich gegen den Zuspruch<br />

der Kosten zweier Kommissionen mit dem Argument<br />

fehlender Notwendigkeit derselben und Ersetzbarkeit<br />

durch telefonische Anforderung einer vollständigen<br />

Aktenablichtung richtete, wurde durch das OLG nicht<br />

Folge geleistet.<br />

Aus der Begründung:<br />

Das OLG prüfte, ob die beiden bezughabenden Kommissionen<br />

beim LG Wr. Neustadt durch den in Wien<br />

ansässigen Rechtsanwalt in der Dauer von jeweils 6/2<br />

Stunden zwecks Vornahme der Akteneinsicht und Aktenabschrift<br />

notwendig oder sonst nach der Beschaffenheit<br />

des Falles gerechtfertigt waren. Es kam zu<br />

dem Ergebnis, dass jedenfalls die erste Kommission<br />

mit dem Ziel der Ergründung des Akteninhaltes und<br />

Verfahrensstandes sowie der Beurteilung der Erfolgschancen<br />

diesen Voraussetzungen gerecht wurde. Bemerkenswert<br />

ist, dass auch die zweite, etwa einen Monat<br />

später durchgeführte Kommission als notwendige<br />

und zweckentsprechende Rechtsverfolgung qualifiziert<br />

wurde. Ausschlaggebend dafür ist, dass nach dem Zeitpunkt<br />

der ersten Kommission noch zahlreiche verfahrensrelevante<br />

Dokumente, wie Zeugeneinvernahmen,<br />

Gutachten, ein Strafantrag, eine Sachverhaltsaufnahme,<br />

eine Tatortbeschreibung und zahlreiche Farbbilder,<br />

zum Akt genommen wurden. Besonders hervorgehoben<br />

wird, dass die Einsichtnahme in die Farbbilder<br />

durch den Privatbeteiligten bei Gericht jedenfalls als<br />

zweckmäßig und notwendig zu beurteilen ist und nicht<br />

durch die Übermittlung einer schwarz-weißen Kopie<br />

der Farbfotografien ersetzbar ist. Unerheblich ist, dass<br />

eine bloße, sogar vollständige Aktenablichtung wesent-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>

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