Anwaltsblatt 2006/11 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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Rechtsprechung<br />
606<br />
8068<br />
RAO), kann unter Nachweis aller gesetzlichen Eintragungserfordernisse<br />
beim Ausschuss jener RAK, in deren<br />
Sprengel der Kanzleisitz eingerichtet wird, sofort<br />
und ohne vorgeschalteten Feststellungsumweg die entsprechende<br />
Eintragung in die Liste der RAe beantragt<br />
werden.<br />
Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies,<br />
dass der ASt speziell nach Maßgabe seiner Überzeugung,<br />
bereits alle relevanten Eintragungserfordernisse<br />
zu erfüllen, gehalten gewesen wäre, ohne Zwischenschaltung<br />
des in Rede stehenden Feststellungsbegehrens<br />
– unter Konkretisierung zuständigkeitsbegründender<br />
Tatsachen – unmittelbar seine Listeneintragung<br />
zu beantragen.<br />
Aus all diesen Gründen wäre der Antrag schon wegen<br />
Fehlens eines beachtlichen Rechtsschutzbedürfnisses<br />
in erster Instanz zurückzuweisen gewesen. Dem<br />
erstinstanzlichen Versäumnis war nunmehr durch Zurückweisung<br />
der vom ASt erhobenen Berufung Rechnung<br />
zu tragen.<br />
Vollständigkeitshalber ist zu verdeutlichen, dass<br />
diese RMErledigung insofern im Vergleich zur Entscheidung<br />
erster Instanz keine Schlechterstellung des<br />
Strafprozessrecht<br />
Berufungswerbers bedeutet, weil der angefochtene<br />
Plenarbescheid den angestrebten Antragserfolg aus<br />
meritorisch zutreffenden und von der OBDK geteilten<br />
Erwägungen der Sache nach rechtsrichtig verwehrte.<br />
Anmerkung:<br />
Hier wurde die interessante Begründung der OBDK zur<br />
Gänze zitiert. Die Einschränkung der Zulässigkeit von<br />
Feststellungsbescheiden (auf die oben zitierten Fälle) entspricht<br />
der st Judikatur des VfGH. Hier lag kein Fall eines<br />
zulässigen Feststellungsbescheides vor, weil der ASt – ausgehend<br />
von seiner Meinung, dass er die fachliche Berufsqualifikation<br />
für die Eintragung in die RA-Liste (bereits) besitze<br />
– einen solchen Eintragungsantrag hätte stellen können.<br />
Wenn ein Feststellungsantrag unzulässig ist, aber darüber<br />
inhaltlich entschieden wird, liegt ein Fall der Verletzung<br />
des Rechtes auf Verfahren vor dem gesetzlichen Richter<br />
vor. Die Berufung wurde daher nicht abgewiesen, sondern<br />
zurückgewiesen. Die „vollständigkeitshalber“ am<br />
Ende geäußerte Meinung über die unterinstanzlich meritorisch<br />
zutreffenden Abweisungsgründe ist im letzten Absatz<br />
ersichtlich.<br />
Strigl<br />
§ 395 Abs 2 StPO – Kosten einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsvertretung<br />
Wiederholte Kommissionen mit dem Zweck der Akteneinsicht und Aktenabschrift können selbst<br />
dann das Erfordernis der Notwendigkeit und Zweckentsprechung des § 395 Abs 2 StPO erfüllen,<br />
wenn die schriftliche oder telefonische Bestellung einer vollständigen Aktenablichtung erheblich kostengünstiger<br />
wäre.<br />
OLG Wien 5. 5. <strong>2006</strong>, 23 Bs <strong>11</strong>4/06 t<br />
Der symbolische Schmerzensgeldbetrag von € 1.000,–,<br />
mit dem sich der Verletzte als Privatbeteiligter einem<br />
Strafverfahren wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2<br />
Z 1 StGB angeschlossen hatte, wurde in der Hauptverhandlung<br />
durch den Beschuldigten anerkannt und<br />
gleichzeitig übergeben.<br />
Über Antrag des Privatbeteiligten wurden die Kosten<br />
seiner Vertretung vom Einzelrichter unter minimaler<br />
Korrektur der Fahrtkosten, ansonsten jedoch antragsgemäß<br />
mit € 2.250,04 bestimmt.<br />
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten,<br />
die sich ausschließlich gegen den Zuspruch<br />
der Kosten zweier Kommissionen mit dem Argument<br />
fehlender Notwendigkeit derselben und Ersetzbarkeit<br />
durch telefonische Anforderung einer vollständigen<br />
Aktenablichtung richtete, wurde durch das OLG nicht<br />
Folge geleistet.<br />
Aus der Begründung:<br />
Das OLG prüfte, ob die beiden bezughabenden Kommissionen<br />
beim LG Wr. Neustadt durch den in Wien<br />
ansässigen Rechtsanwalt in der Dauer von jeweils 6/2<br />
Stunden zwecks Vornahme der Akteneinsicht und Aktenabschrift<br />
notwendig oder sonst nach der Beschaffenheit<br />
des Falles gerechtfertigt waren. Es kam zu<br />
dem Ergebnis, dass jedenfalls die erste Kommission<br />
mit dem Ziel der Ergründung des Akteninhaltes und<br />
Verfahrensstandes sowie der Beurteilung der Erfolgschancen<br />
diesen Voraussetzungen gerecht wurde. Bemerkenswert<br />
ist, dass auch die zweite, etwa einen Monat<br />
später durchgeführte Kommission als notwendige<br />
und zweckentsprechende Rechtsverfolgung qualifiziert<br />
wurde. Ausschlaggebend dafür ist, dass nach dem Zeitpunkt<br />
der ersten Kommission noch zahlreiche verfahrensrelevante<br />
Dokumente, wie Zeugeneinvernahmen,<br />
Gutachten, ein Strafantrag, eine Sachverhaltsaufnahme,<br />
eine Tatortbeschreibung und zahlreiche Farbbilder,<br />
zum Akt genommen wurden. Besonders hervorgehoben<br />
wird, dass die Einsichtnahme in die Farbbilder<br />
durch den Privatbeteiligten bei Gericht jedenfalls als<br />
zweckmäßig und notwendig zu beurteilen ist und nicht<br />
durch die Übermittlung einer schwarz-weißen Kopie<br />
der Farbfotografien ersetzbar ist. Unerheblich ist, dass<br />
eine bloße, sogar vollständige Aktenablichtung wesent-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>