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Anwaltsblatt 2006/11 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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565 – 616<br />

<strong>Anwaltsblatt</strong><br />

Österreichisches<br />

576 Aspekte der Abgrenzung von Mängelrüge und Rechtsrüge im<br />

Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren<br />

Univ.-Doz. Mag. Dr. Adrian Eugen Hollaender<br />

583 Rechtsmittelfristen bei Zustellung der Entscheidung in der verhandlungsfreien Zeit<br />

RA Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher<br />

586 Fälschliche Zustellung an die anwaltlich vertretene Partei –<br />

keine Heilung des Zustellmangels (mehr)<br />

Univ.-Prof. DDr. Bernd Wieser<br />

www.rechtsanwaelte.at<br />

<strong>11</strong><br />

<strong>2006</strong><br />

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Grundrechtsschutz des Bürgers<br />

Wenn wir in den letzten Wochen und<br />

auch in der unmittelbar vor uns liegenden<br />

Zukunft die Notwendigkeit sehen,<br />

uns mit den Programmen unserer demokratischen<br />

Parteien auseinander zu setzen,<br />

diese miteinander zu vergleichen, gegeneinander<br />

abzuwägen, eine eigene Meinung<br />

bilden und auf eine möglichst lösungsorientierte<br />

Regierung hoffen, die sich ein<br />

Programm für eine prosperierende Zukunft<br />

Österreichs gibt, so drängt sich die<br />

Frage auf, welches Programm die Rechtsanwaltschaft<br />

für ihren unmittelbaren Bereich<br />

als notwendig ansieht.<br />

Auch die österreichische Rechtsanwaltschaft<br />

steht heute mehr im Interesse der<br />

Öffentlichkeit als noch vor einigen Jahren.<br />

Das ist durchaus positiv, ist doch der<br />

Rechtsanwalt aus dem Leben einer freien<br />

demokratischen Gesellschaft nicht wegzudenken<br />

und ein einflussreicher Faktor und<br />

Meinungsbildner von hohem sozialem<br />

Prestige. Seine Unabhängigkeit ist einer<br />

der Grundpfeiler unserer Rechtsordnung.<br />

Diese Unabhängigkeit dient dem Bürger,<br />

der ein Grundrecht auf Vertretung durch<br />

einen unabhängigen, verschwiegenen und<br />

kollisionsfreien Rechtsanwalt hat. Diese<br />

Position des Rechtsanwalts wird durch autonome<br />

Rechtsanwaltskammern gesichert,<br />

deren Aufgabe es ist, die beruflichen, sozialen<br />

und wirtschaftlichen Interessen der<br />

Rechtsanwälte zu wahren und zu vertreten<br />

und deren Unabhängigkeit und deren<br />

Pflichten zu überwachen. Die Kammern<br />

nehmen diese Aufgabe im Interesse des<br />

Schutzes der Freiheit des Bürgers wahr.<br />

Die Kammern nehmen als berufliche Vertretung<br />

an der Vollziehung der Gesetze<br />

teil und unterliegen höchstgerichtlicher<br />

Kontrolle.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

Bei Fehlen dieser autonomen Selbstverwaltungen<br />

müssten die meisten dieser<br />

Aufgaben von staatlichen Behörden erledigt<br />

werden. Die Autonomie ginge verloren,<br />

das System wäre nicht mehr stimmig.<br />

Nun gibt es die Rechtsanwaltskammern<br />

schon länger als unsere Verfassung. Die<br />

Verfassung hat sie vorgefunden und als<br />

wünschenswerte, berufliche Vertretung<br />

akzeptiert. Leider hat dies den Verfassungskonvent<br />

in seinem Verfassungsentwurf<br />

nicht dazu veranlasst, die berufsvertretenden<br />

Kammern in der Verfassung<br />

festzuschreiben, sondern lediglich die sozialpartnerschaftlicheninteressensvertretenden<br />

Kammern wie Wirtschaftskammer<br />

und Arbeiterkammer.<br />

Es kann nun nicht oft genug darauf hingewiesen<br />

werden, dass die Wichtigkeit der<br />

Rechtsanwaltskammern als mittelbarer<br />

Garant für die Freiheit der Bürger die<br />

Aufnahme in die Verfassung nicht nur<br />

rechtfertigt, sondern notwendig erscheinen<br />

lässt.<br />

Der Verfassungsentwurf ist zwar noch<br />

jung, aber in den letzten Monaten fast in<br />

Vergessenheit geraten. Eine Bundesregierung,<br />

die sich auf eine Verfassungsmehrheit<br />

stützen kann, wird zweifellos dieses<br />

Projekt wieder aufleben lassen. Die Forderung<br />

der Anwaltschaft ist in diesem Fall<br />

eine zweifache:<br />

" Der Bestand der Rechtsanwaltskammern<br />

ist durch die Verfassung zu garantieren.<br />

" Dem Bürger ist ein Grundrecht auf die<br />

Vertretung durch einen unabhängigen,<br />

verschwiegenen und kollisionsfreien<br />

Rechtsanwalt einzuräumen.<br />

Editorial<br />

Präsident Dr. Benn-Ibler<br />

565


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Nur der Duden ist der Duden.


Autoren dieses Heftes:<br />

RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />

em RA o. Univ.-Prof. DDr. Walter Barfuß, Wien<br />

RA Dr. Jörg Beirer, Wiener Neustadt<br />

RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Wien<br />

RA Dr. Harald Bisanz, Wien<br />

RA Mag. Franz Galla, Wien<br />

Univ.-Doz. Mag. Dr. Adrian E. Hollaender, Wien<br />

RA Dr. Ruth E. Hütthaler-Brandauer, Wien<br />

MinR Dr. Peter Kastner, Wien<br />

RA Dr. Sepp Manhart, Bregenz<br />

RA Mag. Ralf Mössler, Wien<br />

RA Dr. Barbara Pesce-Cihlar, Wien<br />

Sabine Pöhacker, Wien<br />

Mag. Irene Rezabek, ÖRAK<br />

RA lic. iur. Benedict Saupe, ÖRAK Büro Brüssel<br />

RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />

RA Dr. Wolf-Georg Schärf, Wien<br />

RA Dr. Ernst Schillhammer, Wien<br />

RA Dr. Thomas Schirmer, Wien<br />

RA Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Innsbruck<br />

RA Prof. Dr. Walter Strigl, Wien<br />

Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Wien<br />

Univ.-Prof. DDr. Bernd Wieser, Graz<br />

RA Dr. Gottfried Zandl, Wien<br />

Impressum<br />

Medieninhaber und Verleger: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />

GmbH. Unternehmensgegenstand: Verlag. Sitz der Gesellschaft:<br />

A-1014 Wien, Kohlmarkt 16. FN 124 181 w, HG Wien.<br />

Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />

für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />

Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es und der österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammern.<br />

Verlagsadresse: A-1015 Wien, Johannesgasse 23 (verlag@manz.at).<br />

Geschäftsführung: Mag. Susanne Stein-Dichtl (Geschäftsführerin) sowie<br />

Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).<br />

Herausgeber: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es, A-1010 Wien, Tuchlauben 12,<br />

Tel (01) 535 12 75, Fax (01) 535 12 75-13,<br />

e-mail: rechtsanwaelte@oerak.at, Internet: http://www.rechtsanwaelte.at<br />

Druck: MANZ CROSSMEDIA, A-1051 Wien<br />

Layout: Michael Mürling für buero8, A-1070 Wien<br />

Verlags- und Herstellungsort: Wien<br />

Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Harald Bisanz,<br />

RA Dr. Michael Enzinger, RA Dr. Georg Fialka, RA Dr. Klaus Hoffmann,<br />

RA Dr. Elisabeth Scheuba<br />

Redakteur: Dr. Alexander Christian, Generalsekretär des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />

A-1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel (01) 535 12 75,<br />

Fax (01) 535 12 75-13, e-mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />

Anzeigenannahme: Lore Koch, Tel (01) 879 24 25 und<br />

Fax (01) 879 24 26; e-mail: Lore.Koch@aon.at<br />

Zitiervorschlag: AnwBl <strong>2006</strong>, Seite<br />

Erscheinungsweise: <strong>11</strong> Hefte jährlich (eine Doppelnummer)<br />

Bezugsbedingungen: Der Bezugspreis für die Zeitschrift inkl. Versandspesen<br />

beträgt jährlich EUR 238,–. Das Einzelheft kostet EUR 25,90. Nicht rechtzeitig<br />

vor ihrem Ablauf abbestellte Abonnements gelten für ein<br />

weiteres Jahr erneuert. Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs<br />

Wochen vor Jahresende an den Verlag zu senden.<br />

Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich<br />

abgegeben.<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter<br />

Angabe der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben ausschließlich<br />

die Meinung der Autoren wieder.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

Inhalt<br />

Editorial<br />

Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

Grundrechtsschutz des Bürgers 565<br />

Wichtige Informationen 568<br />

Werbung und PR 569<br />

Termine 572<br />

Recht kurz & bündig<br />

Abhandlungen<br />

Univ.-Doz. Mag. Dr. Adrian Eugen Hollaender<br />

Aspekte der Abgrenzung von Mängelrüge und Rechtsrüge im<br />

574<br />

Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren<br />

RA Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher<br />

Rechtsmittelfristen bei Zustellung der Entscheidung in der<br />

576<br />

verhandlungsfreien Zeit<br />

Univ.-Prof. DDr. Bernd Wieser<br />

Fälschliche Zustellung an die anwaltlich vertretene Partei –<br />

583<br />

keine Heilung des Zustellmangels (mehr) 586<br />

Europa aktuell 589<br />

Aus- und Fortbildung 590<br />

Amtliche Mitteilungen 595<br />

Chronik 597<br />

Nachrichten 600<br />

Rechtsprechung 601<br />

Zeitschriftenübersicht 610<br />

Rezensionen 613<br />

Indexzahlen 616<br />

Inserate U3<br />

567


Wichtige Informationen<br />

568<br />

Durchschnittsbedarfssätze Kindesunterhalt per 1. 7. <strong>2006</strong><br />

Dem allseits gezeigten Interesse und der langjährigen<br />

Übung entsprechend hat der Rechtsmittelsenat<br />

43 des Landesgerichtes für ZRS Wien auch in diesem<br />

Jahr wieder die sich durch die Veränderung im<br />

Verbraucherpreisindex 1966 (Stand Mai <strong>2006</strong>: 421,8)<br />

ergebenden Änderungen in den Verbrauchsausgaben<br />

der von Danninger (vgl Ehe und Familie, Juni 1970,<br />

ÖA 1972, 17) erläuterten Durchschnittsfamilie („Normalfall“),<br />

bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei<br />

Kindern mit einem Verbrauchsausgaberahmen von<br />

€ 1.128,– bis € 1.650,–, wie folgt in gerundeten Beträgen<br />

bekanntgegeben:<br />

Weihnachtsamnestie <strong>2006</strong><br />

Der Erlass des Bundesministeriums für Justiz betreffend<br />

die Durchführung einer Gnadenaktion<br />

aus Anlass des Weihnachtsfestes steht im Internen Bereich<br />

von www.rechtsanwaelte.at (2.) zur Verfügung.<br />

Altersgruppe<br />

1. 7. 2005 bis<br />

30. 6. <strong>2006</strong><br />

ab dem<br />

1. 7. <strong>2006</strong><br />

0 – 3 Jahre € 164,– € 167,–<br />

3 – 6 Jahre € 209,– € 213,–<br />

6 – 10 Jahre € 270,– € 275,–<br />

10 – 15 Jahre € 309,– € 315,–<br />

15 – 19 Jahre € 363,– € 370,–<br />

19 – 28 Jahre € 457,– € 465,–<br />

(Angaben ohne Gewähr)<br />

Richtlinien-Änderungen<br />

Die ÖRAK-Vertreterversammlung hat am 29. 9.<br />

<strong>2006</strong> Änderungen der §§ 42 b, 43 a RL-BA und<br />

eine Ausweis-RL beschlossen (siehe Seite 595 f).<br />

Der fehlerfreie Exekutionsantrag –<br />

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Der fehlerfreie Exekutionsantrag<br />

In Österreich wurden im Jahr 2005 1,2 Mio. Exekutionsanträge eingebracht.<br />

Das Ausfüllen des Exekutionsantrags ist eine wichtige Tätigkeit,<br />

die sehr fehleranfällig ist. Abhilfe schafft der vorliegende Leitfaden:<br />

• Darstellung des Exekutionsrechts – übersichtlich in Grundzügen<br />

• alle Exekutionsarten – Definitionen, Beispiele und Tipps<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>


Wie komme ich in die Medien?<br />

Pressearbeit ist heutzutage ein wichtiger Bestandteil<br />

der Unternehmenskommunikation.<br />

Dies gilt auch für die Anwaltschaft: Wer seine<br />

Dienstleistung bekannt oder bekannter machen<br />

möchte, um damit den wirtschaftlichen Erfolg der<br />

Kanzlei proaktiv zu fördern, kommt daran nicht<br />

mehr vorbei. In der heutigen Praxisreihe wird erörtert,<br />

wie Medien funktionieren und welche Informationen<br />

für sie von Interesse sind.<br />

Wirtschaftliche Zwänge<br />

Rund 70–90% aller redaktionellen Inhalte einer Tageszeitung<br />

sind fremd gesteuert. Der investigative Journalismus<br />

hat nahezu ausgedient, aufgrund wirtschaftlicher<br />

Zwänge wird in den Redaktionen massiv gespart.<br />

Umfassende journalistische Recherchen vor Ort werden<br />

immer öfter durch den „Pressekonferenz-Journalismus“<br />

ersetzt. Notgedrungen greifen Redakteure auf<br />

vorgefertigtes, professionell aufbereitetes Material<br />

und proaktiv angebotene Informationen von Unternehmen<br />

und Institutionen zurück. So ernüchternd<br />

diese Tatsache auch sein mag, sie stellt auch eine<br />

Chance für den einzelnen Anwalt dar.<br />

Leserbriefe zum Einstieg<br />

Nichts wird in Redaktionen mit größerer Sorgfalt gelesen<br />

als der Leserbrief. Er ist die einfachste und für<br />

den „Einzelanwalt“ wohl am ehesten zu realisierende<br />

Form, um medial ins Rampenlicht zu rücken. Gleiches<br />

gilt für Stellungnahmen zu aktuellen Themen, wobei<br />

größte Sorgfalt auf die allgemeine Verständlichkeit zu<br />

legen ist. Das Ziel dieser Aktivitäten ist zweifach: Einerseits<br />

lenkt der Anwalt dezent die Aufmerksamkeit<br />

auf sich und seine Dienstleistungen, zum anderen vermittelt<br />

er durch seine Information, die für die Leserschaft<br />

des Mediums von Interesse ist, Vertrauen und<br />

Kompetenz.<br />

Persönlicher Kontaktaufbau<br />

Im Falle einer für die Öffentlichkeit interessanten Information<br />

sollte – selbstverständlich unter Beachtung<br />

der anwaltlichen Verschwiegenheit – auch der Griff<br />

zum Telefonhörer nicht gescheut werden. Die Autorenkennzeichnung<br />

der veröffentlichten Artikel verrät<br />

meist, welcher Redakteur für Rechtsthemen zuständig<br />

ist bzw welches Thema er betreut. Ansonsten gibt ein<br />

Anruf im Redaktionssekretariat Auskunft über den<br />

richtigen Ansprechpartner und seine Kontaktdaten.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

Werbung und PR<br />

Ein Mail an eine allgemeine Redaktions-Adresse verschwindet<br />

nämlich meistens im virtuellen Papierkorb.<br />

Rechtsressort bis Chronik<br />

Lediglich Qualitätsmedien verfügen über eigene<br />

Rechtsressorts und bieten dementsprechend Raum, juristische<br />

Belange umfassender und tiefgehender zu erörtern.<br />

Doch auch für regionale Medien sind juristische<br />

Inputs, etwa eine Stellungnahme zu einem neuen<br />

Gesetz oder ein Kommentar über dessen Auswirkungen<br />

in der Praxis, von Interesse, sofern sie verständlich<br />

formuliert sind.<br />

Meist sind Artikel, die das berufliche Umfeld des<br />

Rechtsanwalts betreffen, im Ressort Chronik bzw Gericht<br />

angesiedelt. Diese Ressorts wenden sich vor allem<br />

an die breite Öffentlichkeit, dementsprechend herrschen<br />

Themen, die beim Leser eine hohe emotionale<br />

Betroffenheit auslösen, sowie Themen mit Service-<br />

Charakter vor.<br />

Nicht nur Tageszeitungen<br />

Neben den 17 nationalen Tageszeitungen stehen für<br />

die Pressearbeit auch die regionalen Tages- und Wochenzeitungen<br />

zur Verfügung. Sie weisen teilweise beachtliche<br />

Reichweiten auf und erreichen die ortsansässige<br />

Bevölkerung über ihre Lokalausgaben punktgenau.<br />

Dem internationalen Markt entsprechend liegen<br />

Gratiszeitungen auch in Österreich voll im Trend.<br />

Ebenso auf lokaler Ebene wird munter Zeitung gemacht:<br />

Jede Gemeinde verfügt über ein Gemeindeblatt,<br />

nahezu jede Schule, jeder Verein und jeder Verband<br />

hat seine eigene Postille.<br />

Orientierung an der Zielgruppe<br />

Soll die verbreitete Information oder Stellungnahme<br />

vom Redakteur aufgefasst und schließlich in einem redaktionellen<br />

Artikel verarbeitet werden, ist es essentiell,<br />

sich auf die Zielgruppe des jeweiligen Mediums<br />

einzustellen. Presseinformationen müssen für den Leser<br />

relevant, verständlich und knapp, maximal auf 1,5<br />

Seiten, zusammengefasst sein. (Schon der französische<br />

Philosoph Pascal, der einen Brief an einen Freund<br />

adressierte, entschuldigte sich für die Länge des<br />

Schreibens mit der Begründung, er habe keine Zeit gehabt,<br />

ein kürzeres zu verfassen!)<br />

Auch der Boulevard hat seine Berechtigung. Steht<br />

der Redakteur jedoch vor der Aufgabe, einen mit juristischem<br />

Fachvokabular angereicherten und in Schachtelsätzen<br />

verfassten Text für seine Leserschaft verständ-<br />

569


Werbung und PR<br />

570<br />

lich aufzubereiten, wird er an dem Konvolut scheitern<br />

und auf eine Berichterstattung verzichten.<br />

Bilder im Kopf erzeugen!<br />

Je plakativer und übersichtlicher Inhalte dargestellt<br />

werden, desto besser! Titel, die Bilder im Kopf erzeugen,<br />

Zwischentitel, die den Lesefluss fördern, kurze<br />

Satzkonstruktionen und aktive Sprache sind Garanten<br />

zum Erfolg. Zusätzlich tragen nachvollziehbare,<br />

durchaus auch konstruierte Fallbeispiele zur Verständlichkeit<br />

komplexer Zusammenhänge bei. Fotomaterial<br />

oder Grafiken sind ebenfalls wertvolle Unterstützer,<br />

sofern Qualität und Druckfähigkeit ausreichend und<br />

die Bildrechte ausgewiesen sind.<br />

Interviews<br />

Eine herausragende Möglichkeit, Teil des Tagesgesprächs<br />

der Öffentlichkeit zu werden, stellen Interviews<br />

dar. Ob es sich um den Redakteur vom Lokalblatt<br />

oder den Chefredakteur einer österreichweiten<br />

Tageszeitung handelt: gute Vorbereitung ist Voraussetzung.<br />

Schriftliche Unterlagen und ein ausformuliertes<br />

„griffiges Statement“ geben dem Anwalt Sicherheit<br />

und helfen, Verständnisfehler beim Redakteur zu vermeiden.<br />

Für Zahlen, Namen, Titel etc, die „schwarz<br />

auf weiß“ gedruckt sind, ist jeder Redakteur dankbar.<br />

Zusätzlich rückt eine knappe Beschreibung der Rechtsanwaltskanzlei<br />

mit Kontaktadresse, den handelnden<br />

Personen, ihren Funktionen und inhaltlichen Schwerpunkten<br />

das anwaltliche Unternehmen in positives<br />

Licht.<br />

Schwieriger wird die Situation, wenn es sich um sensible<br />

Themen handelt und die Interviewanfrage aus<br />

heiterem Himmel kommt. Es ist legitim und ratsam,<br />

die Antwort nicht „aus der Hüfte zu schießen“. Die<br />

souveräne Frage an den Redakteur, bis wann er diese<br />

Information benötigt, bringt erste Klarheit. Ebenso<br />

wird er Verständnis dafür aufbringen, wenn Inhalte<br />

noch überprüft oder Aussagen überlegt getroffen werden<br />

möchten.<br />

Realistische Erwartungshaltungen<br />

„Journalismus bedingt Freiheit und Verantwortung“,<br />

so lautet die Präambel des Ehrenkodexes für die österreichische<br />

Presse. „Korrektheit in der Recherche und<br />

Wiedergabe von Nachrichten sind oberste Verpflichtung<br />

von Journalisten, die Einflussnahme Außenstehender<br />

auf Inhalt und Form ist unzulässig.“ Vor dem<br />

Hintergrund wirtschaftlicher Zwänge der Medien einerseits<br />

und den Interessen der Wirtschaft andererseits<br />

kommt dieser hohe ethische Anspruch jedoch immer<br />

seltener in seiner Gesamtheit zum Tragen. Viele Re-<br />

dakteure sehen sich gezwungen, das zu schreiben,<br />

was die Blattlinie vorgibt, und vor allem haben sie so<br />

zu schreiben, dass ihre Leserschaft die „Story“ interessant<br />

findet. Personen, die nur gelegentlich mit Medien<br />

konfrontiert werden, sind tief enttäuscht, wenn nach<br />

dem Interview oder nach Übermittlung einer Information<br />

nur Teile davon verwertet wurden, bzw empört,<br />

wenn ihre Meinung verzerrt wiedergegeben wurde.<br />

Daher ist es ratsam, Aussagen stets knapp und klar zu<br />

treffen und damit dem Redakteur wenig Interpretationsmöglichkeit<br />

zu bieten.<br />

Vermischung von PR & Werbung<br />

Immer häufiger werden Rechtsanwälte zur Zielgruppe<br />

der Marketingabteilungen von Zeitungen. Angeboten<br />

werden zumeist Inserate, für die ein so genannter<br />

Druckkostenbeitrag zu bezahlen ist, im Gegenzug wird<br />

ein redaktionelles Umfeld geboten. Generell ist aus<br />

kommunikationspolitischer Sicht nichts gegen diese<br />

Form der Werbung einzuwenden, wobei der Rechtsanwalt<br />

gut beraten ist, diesen Kontakt zu nutzen, um mit<br />

dem zuständigen Redakteur ins Gespräch zu kommen<br />

und somit im redaktionellen Teil Erwähnung findet.<br />

Rechtliches<br />

Nach § 46 RL-BA hat der Rechtsanwalt in zumutbarer<br />

Weise dafür zu sorgen, dass standeswidrige Werbung<br />

für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt.<br />

In verfassungskonformer Auslegung sei diese<br />

Bestimmung nach dem VfGH 1) darauf zu beschränken,<br />

dass der Rechtsanwalt nicht bereits für die bloße Unterlassung<br />

der Verhinderung von Werbung Dritter<br />

mit seiner Person verantwortlich ist, sondern erst dann<br />

ein Disziplinarvergehen zu vertreten hat, wenn er „das<br />

Benehmen anderer selbst veranlasst oder gefördert“<br />

hat. Die bloße Weitergabe von eigenen Lichtbildern<br />

durch den Rechtsanwalt an eine Zeitung ist laut Judikatur<br />

jedenfalls keine standeswidrige Werbung. 2)<br />

§ 47 RL-BA bestimmt, dass der Rechtsanwalt im<br />

Umgang mit Medien die Interessen seines Mandanten,<br />

Ehre und Ansehen des Standes sowie die Berufspflichten<br />

zu beachten hat. In Ausübung eines Mandates veranlasste<br />

Veröffentlichungen in Medien sind zulässig,<br />

wenn die Veröffentlichung dem legitimen Interesse<br />

des Mandanten nicht widerspricht und von diesem ausdrücklich<br />

gestattet wurde. Dass legitimes Mandanteninteresse<br />

und ausdrückliche Gestattung kumulativ vorliegen<br />

müssen, ergibt sich zwar eindeutig aus der zitierten<br />

Bestimmung, dies zu betonen erscheint uns aber<br />

wichtig.<br />

1) VfGH vom <strong>11</strong>. 6. 2002, B1059/01 = ZfVB 2003/843.<br />

2) OBDK, 25. 9. 2000, 9 Bkd 1/98 = AnwBl 2001/7746.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>


Grundsätzlich gilt im Sinne von § 45 Absatz 2 RL-<br />

BA natürlich auch bei der Pressearbeit, dass die werbende<br />

Tätigkeit des Rechtsanwalts wahr, sachlich und<br />

in Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes, den<br />

Berufspflichten sowie der Funktion des Rechtsanwalts<br />

im Rahmen der Rechtspflege zu sein hat.<br />

Sabine Pöhacker,<br />

Franz Galla<br />

Polen<br />

Rechtsanwalt mit Zulassung in Polen<br />

übernehme Substitutionen<br />

vor Gerichten & Schiedsgerichten<br />

Dr. Andrzej Remin<br />

– Rechtsanwalt –<br />

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571


Termine<br />

572<br />

Inland<br />

6. Nov. WIEN<br />

ICC Austria: Umsatzsteuer-Probleme im internationalen<br />

Geschäft<br />

Mag. Robert Pernegger, Mag. Gottfried Schellmann<br />

6. – 10. Nov. ANIF<br />

Deutscher Jagdrechtstag in Zusammenarbeit mit<br />

Deutscher Anwaltsakademie und Deutschem Jagdschutzverband:<br />

Fortbildungsveranstaltung<br />

7. Nov. WIEN<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): Das neue<br />

Datenschutzrecht<br />

MR Mag. Dr. Waltraut Kotschy<br />

7. Nov. WIEN<br />

Business Circle: Umgründungen erfolgreich<br />

durchsetzen<br />

RA MMag. Dr. Markus Fellner, Univ.-Prof. Dr. Klaus<br />

Hirschler, Dr. Claudia Kaindl, LL.M.<br />

8. Nov. WIEN<br />

ICC Austria: Internationale Vertriebsverträge<br />

Dr. Felix Prändl, LL.M., Dr. Bernhard Grisch, LL.M.<br />

8. Nov. WIEN<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): Forum:<br />

Zwangsausgleich<br />

Dr. Franz Mohr, RA Dr. Klemens Dallinger, Dr. Beatrix<br />

Bartos<br />

8. Nov. WIEN<br />

Seminar: Tackling Insurance Fraud: Law & Practice<br />

Dexter Morse, Lynne Skajaa<br />

9. Nov. WIEN<br />

ÖRAV-Seminar:<br />

Banken<br />

RA Dr. F. Valzachi<br />

Kurrentien-Spezialseminar –<br />

9. Nov. GRAZ<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): Reform des<br />

HGB<br />

Univ.-Prof. Dr. Martin Karollus<br />

9. Nov. SALZBURG<br />

Salzburger Juristische Gesellschaft: Big Brother is<br />

watching you: Zulässigkeit der Videoüberwachung<br />

von Arbeitsräumen<br />

Mag. Wolfgang Goricnik, M.B.L.<br />

13. Nov. WIEN<br />

Business Circle: Mitarbeiterentsendung nach<br />

Osteuropa<br />

Dr. Josef Fessl, Dr. Othmar Hill, Mag. Monika Leonhard<br />

22. Nov. WIEN<br />

Business Circle: Das UGB im Unternehmerrecht<br />

Wilhelm Birnbauer, Ass.-Prof. Dr. Ulrich Torggler,<br />

LL.M., MMag. Dr. Arno Weigand<br />

22. Nov. WIEN<br />

Wiener Juristische Gesellschaft: Das neue Übernahmerecht<br />

Univ.-Ass. Dr. iur. Martin Winner<br />

23. Nov. WIEN<br />

Business Circle: Das neue UGB – Auswirkungen<br />

auf Steuern & Bilanzierung<br />

Prof. Dr. Günther Hackl, Mag. Waltraud Mäder-<br />

Jaksch<br />

23. Nov. WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Kurrentien-Spezialseminar –<br />

Hausverwaltungen<br />

RA Dr. F. Valzachi<br />

23. Nov. NEUHOFEN AN DER YBBS<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): Forum Immobilienrecht<br />

Referententeam<br />

30. Nov. WIEN<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): PPP im<br />

Bundesvergabegesetz<br />

Partnerships<br />

<strong>2006</strong> – Public Private<br />

Dr. Bernt Elsner, Dipl.-Ing. Wolfgang Viehauser,<br />

Mag. Volker Rux<br />

1. Dez. WIEN<br />

International Fiscal Association (IFA): Die Zukunft<br />

der Umsatzsteuer – Quo vadis Umsatzsteuer?<br />

Alexander Wiedow, SC Dr. Wolfgang Nolz, Prof. Dr.<br />

Markus Achatz<br />

4. Dez. WIEN<br />

Business Circle: Arbeitsrecht Bulgarien<br />

RA Dr. Orlin Radinsky<br />

6. Dez. WIEN<br />

Business Circle: Arbeitsrecht in Ungarn<br />

Mgr. Karol Marsovszky, LL.M., MMag. Dr. Ralf Peschek<br />

7. Dez. WIEN<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): Kapitalmarkt-Prospektrecht<br />

NEU<br />

MR Dr. Heinrich Lorenz, Mag. Volker Enzi, Mag.<br />

Martin Wenzl, RA Dr. Alexander Russ<br />

14. Dez. SALZBURG<br />

Salzburger Juristische Gesellschaft: Strafbarer Insiderhandel<br />

nach der BörseG-Nov 2004 – Eine<br />

Bestandsaufnahme<br />

a. Univ.-Prof. Dr. Herbert Hinterhofer<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>


<strong>11</strong>. Jän. 2007 SALZBURG<br />

Salzburger Juristische Gesellschaft: Aktuelles zum<br />

Verjährungsrecht<br />

Univ.-Ass. Dr. Sonja Janisch, LL.M.<br />

16. Jän. WIEN<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): Das NEUE<br />

Sachwalterrecht<br />

Sekt.-Chef. Hon.-Prof. Dr. Gerhard Hopf, Dr. Peter<br />

Barth<br />

19. Jän. WIEN<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): Patientenverfügungen<br />

und Vorsorgevollmacht<br />

Univ.-Prof. DDr. Christian Kopetzki, Univ.-Ass. Dr.<br />

Maria Kletečka-Pulker<br />

25. Jän. WIEN<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): Die Rechtsanwalts-GmbH<br />

– steuer- und gesellschaftsrechtliche<br />

Praxistipps<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

ao. Univ.-Prof. Dr. Sabine Kanduth-Kristen, LL.M.,<br />

RA Dr. Martin Wiedenbauer<br />

16. und 17. Feb. WIEN<br />

ICC Austria: Schiedsgerichts-Symposium<br />

Key Note Speaker: Prof. Dr. Pierre Tercier<br />

Moderator: DDr. Hellwig Torggler<br />

Ausland<br />

Mikrochip, Foto, Fingerabdruck?<br />

Alles zum neuen Passrecht!<br />

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16. und 17. Nov. PASSAU<br />

Centrum für Europarecht/Universität Passau:<br />

Crashkurs Europarecht<br />

17. und 18. Nov. LUXEMBURG<br />

European Institute of Public Administration: EU<br />

security policies: How can protection of society<br />

be reconciled with safeguarding personal liberties<br />

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Das österreichische Passgesetz<br />

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Die Neuauflage des Kurzkommentars enthält:<br />

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Termine<br />

573


Recht kurz & bündig<br />

Diese Ausgabe von<br />

„Recht kurz & bündig“<br />

entstand unter<br />

Mitwirkung von<br />

Dr. Manfred Ainedter,<br />

Dr. Harald Bisanz und<br />

RA Dr. Ullrich Saurer.<br />

574<br />

" §§ 52, 219 AktG; §§ 82, 96 GmbHG:<br />

Positiver Verkehrswert beim Side-Stream-Merger<br />

1. Mindestvoraussetzung einer Verschmelzung<br />

ist, dass die verschmolzene Gesellschaft nicht insolvenzreif<br />

ist.<br />

2. Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft<br />

muss zwar grundsätzlich einen positiven Verkehrswert<br />

aufweisen, besondere Umstände (entsprechender<br />

Bilanzgewinn bei der übernehmenden<br />

Gesellschaft, betriebliche Rechtfertigung) oder Begleitmaßnahmen<br />

(zB Abdeckung der Verluste durch<br />

den Gesellschafter) können die Verschmelzung bei<br />

negativem Verkehrswert auch zulässig machen.<br />

OLG Wien 15. <strong>11</strong>. 2004, 28 R <strong>11</strong>1/04 f, 28 R <strong>11</strong>2/<br />

04 b, GeS 2005, 276 = ecolex 2005/366. (Siehe hiezu<br />

auch OLG Wien 18. 2. 2004, 28 R 409/03 b,<br />

GesRZ 2004, 201; OLG Wien 18. 2. 2004, 28 R 391/<br />

03 f, GesRZ 2004, 204, sowie OGH 26. 8. 2004, 6 Ob<br />

165/04 i [6 Ob 166/04 m], ecolex 2005/58, nach dessen<br />

Ausführungen die Verschmelzung auf eine real überschuldete<br />

Gesellschaft wegen Gläubigergefährdung jedenfalls<br />

unzulässig und sittenwidrig ist. Saurer.)<br />

" §§ 1, 5, 13, 22, 24, 35, 40 PSG:<br />

Unzulässigkeit von „Selbstzweckstiftungen“,<br />

Aufsichtsrats-Pflicht<br />

1. „Selbstzweckstiftungen“ bzw „Thesaurierungsstiftungen“<br />

sind unzulässig.<br />

2. Nur die Bestellung des ersten Aufsichtsrats,<br />

das heißt jenes Aufsichtsrats, der vor der Eintragung<br />

der Stiftung in das Firmenbuch bestellt wird, obliegt<br />

dem Stifter, danach obliegt sie dem Gericht.<br />

3. Der Begriff der einheitlichen Leitung nach § 22<br />

Abs 1 Z 1 PSG ist im Sinne einer bloßen einheitlichen<br />

Leitungsmöglichkeit zu verstehen.<br />

OLG Wien 22. 2. 2005, 28 R 274/04 a, GeS 2005,<br />

282 (Arnold).<br />

" § 9 SpaltG; § 225 c AktG:<br />

Squeeze-Out-Spaltung – Überprüfung der<br />

Barabfindung<br />

1. Das „Hinausdrängen“ von Minderheitsgesellschaftern<br />

allein ist noch nicht verfassungswidrig,<br />

wenn dafür gesorgt wird, dass ausscheidende Gesellschafter<br />

angemessen abgefunden werden.<br />

2. Der Ausschluss von Gesellschaftern unter 1%<br />

des Grundkapitals bzw € 70.000,– vom Antrag<br />

nach § 9 Abs 2 SpaltG stellt einen unverhältnismäßigen<br />

Eingriff in das Eigentum dar und ist sachlich<br />

nicht zu rechtfertigen.<br />

VfGH 16. 6. 2005, G 129/04, GeS 2005, 323<br />

(Chvosta) = RdW 2005/559 = ecolex 2005/288<br />

(Reich-Rohrwig). (Siehe hiezu auch Ch. Herbst, Squeeze-out-Spaltung:<br />

Aufhebung des Mindestbeteiligungserfordernisses<br />

im spaltungsrechtlichen Überprüfungsverfahren,<br />

RdW 2005/605.)<br />

" § <strong>11</strong> Abs 2 dGmbHG (entspricht § 2 Abs 2<br />

öGmbHG);<br />

Artikel 43, 48 EG: Rechtsfragen zur Private Limited<br />

Company<br />

1. Eine nach englischem Recht ordnungsgemäß<br />

gegründete Private Limited Company mit tatsächlichem<br />

Verwaltungssitz in Deutschland ist nicht<br />

– auch nicht analog – dem dGmbHG (hier § <strong>11</strong><br />

Abs 2 dGmbHG) unterworfen. Die Haftung des<br />

Geschäftsführers richtet sich nach englischem<br />

Recht.<br />

2. Auch die fehlende Eintragung einer Zweigniederlassung<br />

in das deutsche Handelsregister kann<br />

nicht zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers<br />

analog § <strong>11</strong> Abs 2 dGmbHG führen.<br />

BGH 14. 3. 2005, II ZR 5/03, GeS 2005, 325 (Ratka).<br />

" § 74 Abs 1 Z 10 StGB:<br />

Ein unbares Zahlungsmittel iSd § 74 Abs 1 Z 10<br />

StGB muss im allgemeinen Zahlungsverkehr ubiquitär<br />

einsetzbar sein und die breit gestreute allgemeine<br />

Zahlungsfunktion von Geld ersetzen. Eine Kundenkarte<br />

mit Zahlungsfunktion, die nur gegenüber dem<br />

kartenausstellenden Kreditinstitut einsetzbar ist,<br />

stellt daher kein unbares Zahlungsmittel dar.<br />

OGH 17. 2. <strong>2006</strong>, 14 Os 2/06 k = ÖJZ-LSK <strong>2006</strong>/<br />

91<br />

" Mangelndes Vertrauen des Angeklagten in<br />

Verteidiger<br />

§ 41 Abs 2 und 3, § 276 und § 281 Abs 4 StPO;<br />

Art 6 Abs 3 lit c MRK; § 45 Abs 4 RAO:<br />

Ein Verteidiger, der nicht an die Unschuld des Angeklagten<br />

glaubt, verletzt per se nicht das Recht<br />

auf wirksame Verteidigung iSd Art 6 Abs 3 lit c<br />

MRK. Der mangels Vertrauen des Angeklagten in<br />

einen derartigen Verteidiger gestellte Enthebungsantrag<br />

bildet somit keinen vom Gericht zu beachtenden<br />

Unterbrechungs- oder Vertagungsgrund.<br />

OGH 7. 10. 2004, 15 Os 109/04 (LG SI Pölten<br />

27. 5. 2004, 13 Hv 43/04 t) = JBl <strong>2006</strong>, 60<br />

" Das Wasserrutschen-Urteil des Deutschen BGH<br />

enthält weit reichende Verkehrssicherungspflichten<br />

des Reiseveranstalters: Zivilrecht aktuell, Zak <strong>2006</strong>/<br />

519, 302 zu X ZR 142/05 des Deutschen BGH.<br />

(Ein tragischer tödlicher Unfall eines <strong>11</strong>-jährigen Kindes,<br />

das durch das Absaugrohr einer behördlich nicht genehmigten<br />

Wasserrutsche im Hotelbereich ertrank.<br />

Das deutsche Höchstgericht ließ den Reiseveranstalter<br />

haften. Siehe die in Zak <strong>2006</strong>/519, 302 angeführte<br />

österreichische Judikatur, ua ebenfalls zu einem Wasserrutschen-Fall.<br />

Bisanz.)<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>


" Neuer Fall von Behandlung in einem Krankenhaus in<br />

einem anderen EU-Staat: Liegt die Genehmigung<br />

gemäß dem Formular E <strong>11</strong>2 durch den zuständigen<br />

Träger für eine Behandlung in einem Krankenhaus in<br />

einem anderen EU-Staat vor (Art 22 der VO 1408/71),<br />

um dort eine seinem Gesundheitszustand angemessene<br />

Krankenhausbehandlung zu erhalten, so sind die<br />

Kosten von Unterbringung und Verpflegung im Krankenhaus<br />

zu zahlen; nicht aber die Reiseaufenthaltskosten<br />

und Verpflegungskosten, die dem Patienten<br />

und der ihn begleitenden Person in einem anderen<br />

Staat entstanden sind. EuGH 15. 6. <strong>2006</strong>, Rs C 466/04<br />

– Herrera, siehe http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/<br />

form.pl?lang=de; INFAS 5/<strong>2006</strong>, Seite 151.<br />

(Siehe „Recht kurz & bündig“ im Septemberheft <strong>2006</strong><br />

[430]: Dort ging es um eine nicht genehmigte Hüftoperation<br />

in einem anderen Mitgliedstaat und die Problematik<br />

der Wartezeit: Hier die zusätzliche Facette der Reisekosten<br />

der Begleitperson etc. Bisanz.)<br />

10/06<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

Der Mega-Schwerpunkt:<br />

„Private Enforcement“ als Mittel zur Verfolgung<br />

öffentlicher Interessen in freien Marktwirtschaften<br />

• Ad Schwerpunkt und Grünbuch (Hanno Wollmann)<br />

• Wieviel „Private Enforcement“ braucht die Kartellrechtsdurchsetzung? (Peter Thyri)<br />

• Private Durchsetzung des Beihilfenverbots (Thomas Jaeger)<br />

• Umsetzung der Enforcement-Directive in Österreich (Julia Schachter)<br />

• Private Enforcement im Vergaberecht (Andrea Holly)<br />

• Schadenersatz wegen EG-Kartellverstoßes auch für Verbraucher<br />

(Margit Maria Karollus)<br />

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Das Ludwig-Boltzmann-Institut für Gesetzgebungspraxis<br />

und Rechtsanwendung und der<br />

Österreichische <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong><br />

veranstalten am Dienstag, dem 21. <strong>11</strong>. <strong>2006</strong>,<br />

um 18.00 Uhr s.t. in den Räumen der Wiener<br />

Wirtschaftskammer, Stubenring 12, 1010<br />

Wien, einen Vortragsabend zum Thema:<br />

„Der Rechtsanwalt und die Reform<br />

des Schadenersatzrechts“<br />

Vorträge: Reischauer, „Risken einer Reform“<br />

Harrer, „Auskunft, Vertrauen und<br />

Haftung“<br />

Neumayr, „Unternehmerhaftung<br />

oder Gehilfenhaftung?“<br />

Kerschner, „Dienstnehmerhaftung:<br />

Von der Billigkeit zur Willkür?“<br />

Im Anschluss an die Vorträge findet bei einem<br />

Buffet eine Buchpräsentation zum Thema<br />

statt. Interessenten werden gebeten, sich bis<br />

13. <strong>11</strong>. <strong>2006</strong> bei Frau Strobl unter (01) 535 12<br />

75 16 anzumelden.<br />

Recht kurz & bündig<br />

575


Abhandlungen<br />

576<br />

<strong>2006</strong>, 576<br />

Strafrecht;<br />

Strafprozess;<br />

Nichtigkeitsbeschwerde;<br />

Zentrale<br />

Gesetzesstellen:<br />

§ 281 Abs 1 Z 5 StPO,<br />

§ 281 Abs 1 Z 9 a StPO,<br />

§ 288 Abs 2 Z 3 2. Satz<br />

StPO<br />

Aspekte der Abgrenzung von Mängelrüge und<br />

Rechtsrüge im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren<br />

Dr. Adrian Eugen Hollaender, Wien. Univ.-Doz. Mag. Dr. Adrian Eugen Hollaender ist Autor zahlreicher wissenschaftlicher<br />

Publikationen zum österreichischen Straf- und Verfassungsrecht sowie Mitverfasser der Standardwerke „Strafprozessordnung“<br />

und „Strafgesetzbuch“ in der von Generalanwalt Prof. Dr. Mayerhofer herausgegebenen kommentierten<br />

Judikatursammlungsreihe „Das österreichische Strafrecht“. UnterAdrian Hollaenders diversen juristischen Publikationen<br />

sind Bücher zu Kernthemen wie der Nichtigkeitsbeschwerde im Strafverfahren, dem Auslieferungsrecht,<br />

der Bedeutung des Obersten Gerichtshofes in Strafsachen aus verfassungsrechtlicher Sicht sowie zu diversen menschenrechtlichen<br />

Themen und zu Aspekten des Grundrechtsschutzes erschienen. Er ist Universitätsdozent für Europarecht<br />

und Menschenrechte und ständiger Gastkommentator der renommierten Rechtsbeilage „Staatsbürger“ der<br />

Salzburger Nachrichten. Zuletzt ist er überdies als Initiator des ersten öffentlichen Rechtssymposiums im OGH in<br />

Erscheinung getreten.<br />

Klarheit bei der Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerden ist für die Rechtssicherheit und die Effizienz des<br />

Rechtsschutzes von essenzieller Bedeutung. Gerade für die Rechtsanwaltschaft ist dieses Thema aufgrund seiner<br />

Praxisrelevanz besonders wesentlich. Bei der Frage, mit welchem Nichtigkeitsgrund die auf der Feststellungsebene<br />

unterlaufenen Mängel eines Urteils im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten sind –<br />

oder anders gesagt: Bei der Abgrenzung zwischen den Nichtigkeitsgründen der Z 5 und der Z 9 (und 10) des<br />

§ 281 Abs 1 StPO –, stehen einander nach wie vor völlig unterschiedliche Positionen gegenüber. Die folgende<br />

Abhandlung unternimmt den Versuch, einen klärenden Beitrag zum Thema zu leisten.<br />

I. Einleitung<br />

Es gibt einige Probleme im Strafrecht, bei denen sich<br />

mit der Zeit ein allgemeiner Meinungskonsens gebildet<br />

hat. Und es gibt einige Probleme, die seit jeher<br />

kontrovers gewesen und es bis heute geblieben sind.<br />

Zu letzteren zählt zum Beispiel im materiellrechtlichen<br />

Bereich die Frage der Stellung des Vorsatzes im Deliktsaufbau<br />

1) und im prozessualen Bereich die Frage,<br />

mit welchem Nichtigkeitsgrund Mängel eines schöffengerichtlichen<br />

Urteils auf Feststellungsebene geltend<br />

zu machen sind. Letzteres Thema wird im vorliegenden<br />

Beitrag behandelt. Es ist nicht nur von großem<br />

rechtsdogmatischem Interesse, sondern auch von essenzieller<br />

praktischer Relevanz, denn der richtigen<br />

Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerden kommt in<br />

der Rechtspraxis größte Bedeutung zu. Doch selbst Experten<br />

unter sich sind diesbezüglich nach wie vor uneinig.<br />

Judikatur und Lehre stehen einander mit kontroversen<br />

Standpunkten gegenüber. Wie soll dies dem<br />

Rechtsanwender eine verlässliche Orientierung sein?<br />

Bisher stehen einander nach wie vor beharrlich völlig<br />

unterschiedliche Positionen gegenüber. Dies ist<br />

wissenschaftlich legitim, aber für die Rechtspraxis<br />

und insb für den Rechtsschutzsuchenden höchst problematisch.<br />

Anzeichen für einen einheitlichen Standpunkt<br />

sind bisher nicht ersichtlich. Indes erscheinen<br />

sie notwendig. Denn wenn lediglich Positionen wiederholt<br />

werden, ohne dass das Problem fachliterarisch<br />

so ausdiskutiert wird, dass sich ein allgemeiner Akzeptanz<br />

fähiger Konsens findet, dann wäre letztlich statt<br />

einer Entsprechung des bekannten Gebots des Konfu-<br />

Aspekte der Abgrenzung von Mängelrüge und Rechtsrüge im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren<br />

Autor: Dr. Adrian Eugen Hollaender, Wien<br />

zius, zur Verständnisermöglichung zunächst einmal<br />

die Begriffe zu ordnen, vielmehr eine in diesem Punkt<br />

fortbestehende babylonische Sprachverwirrung bewirkt.<br />

Und um dies hinzunehmen, ist die praktische<br />

Relevanz des Themas zu groß, zumal Klarheit im<br />

Rechtsmittelverfahren von fundamentaler rechtsstaatlicher<br />

Bedeutung ist (und insb auch für die Rechtsanwaltschaft<br />

ein Thema von zentraler Signifikanz darstellt).<br />

Vielleicht können daher die gegenständlichen<br />

Ausführungen etwas mehr Klarheit schaffen und einen<br />

Anstoß zur allgemeinen Konsensbildung geben.<br />

1) Nach der früher allgemein vertretenen klassischen objektiven Unrechtslehre<br />

gehört alles Subjektive zur Schuld, sodass der Vorsatz<br />

eine Schuldform ist (vgl zB Beling, Liszt und Rittler). Schon Nowakowski,<br />

der dies ursprünglich auch voll Überzeugung so sah und gegen<br />

Einwände verteidigte, schwankte letztlich zur (von der deutschen<br />

Lehre beeinflussten) Einordnung des Vorsatzes in den Tatbestand<br />

(als subjektives Tatbestandsmerkmal) über, die heute von einem<br />

Großteil der Lehre (zB Burgstaller, Fuchs, Schmoller, Triffterer)<br />

vertreten wird, während dementgegen etwa Kienapfel den neoklassischen<br />

Verbrechensbegriff (mit der Einordnung des Tatvorsatzes in<br />

die Schuld, aber unter Einordnung des erweiterten Vorsatzes als subjektives<br />

Tatbestandselement) vertritt. Auch Mayerhofer meint, das<br />

StGB gehe davon aus, dass der Vorsatz zur Schuld gehört (vgl StGB 5 ,<br />

Anm 1 zu § 4 StGB unter Hinweis auf § 13 StGB, den wiederum<br />

Fuchs in seinem Lehrbuch anders deutet). Die Haltung der österreichischen<br />

Judikatur in dieser Frage ist uneinheitlich: teils folgt sie der<br />

„modernen“ Ansicht, teils bezeichnet sie – ebenso wie der deutsche<br />

Bundesgerichtshof, der unverändert am Tatvorsatz als reiner Schuldform<br />

festhält – den Vorsatz als Schuldform. Ein herausfordernder<br />

Reigen von offenen Widersprüchen und Gegensätzen, dessen Aufarbeitung<br />

aber einer künftigen Gelegenheit vorbehalten bleiben muss.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>


II. Problemkern<br />

Im Kern geht es um die Geltendmachung von Mängeln<br />

eines Urteils auf Feststellungsebene im Rahmen<br />

des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde gegen<br />

schöffengerichtliche Urteile. Angenommen, ein Schöffengericht<br />

spricht einen Angeklagten schuldig, ohne<br />

jedoch Feststellungen zur inneren Tatseite zu treffen. 2)<br />

Ein solches Urteil ist nichtig nach § 281 Abs 1 StPO. 3)<br />

Aber nach welcher Ziffer? Wem die Antwort klar erscheint,<br />

der möge, bevor er „Z 9a“ ruft, dennoch in<br />

der aktuellen Fachliteratur nachlesen – er wird darin<br />

keine einheitliche Aussage finden. Und führt man eine<br />

Nichtigkeitsbeschwerde nach dem einen oder anderen<br />

Lehrbuch aus, wird man mit der Judikatur in Konflikt<br />

geraten.<br />

Des Pudels Kern, um mit Goethe zu sprechen, liegt<br />

in folgendem Fragenkomplex:<br />

a) Ist ein solches Urteil mit einem materiellrechtlichen<br />

Feststellungsmangel behaftet und somit<br />

nach § 281 Abs 1 Z 9 a nichtig, weil das Gericht den<br />

Diebstahlsparagrafen nicht auf die hinsichtlich der Tatbestandselemente<br />

unvollständigen Urteilsfeststellungen<br />

hätte anwenden dürfen? 4)<br />

b) Oder ist das Urteil als im Ausspruch über entscheidende<br />

Tatsachen unvollständig mit dem Nichtigkeitsgrund<br />

des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall anzufechten?<br />

c) Oder ist es überhaupt mit beiden genannten<br />

Nichtigkeitsgründen anfechtbar? 5)<br />

Bei der nach wie vor im Vergleich von aktuellem<br />

rechtswissenschaftlichen Schrifttum und der Judikatur<br />

Uneinigkeit aufweisenden – nicht nur theoretisch<br />

hochinteressanten, sondern auch äußerst praxisrelevanten<br />

6) – Kontroverse, welcher Nichtigkeitsgrund heranzuziehen<br />

ist, wenn im Urteil eines Schöffengerichts<br />

die Feststellung einer durch das Beweisverfahren indizierten<br />

Tatsache fehlt, geht es um die inhaltliche Abgrenzung<br />

zwischen dem Begriff der (formellen) Unvollständigkeit<br />

iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO und jenem<br />

der (materiellen) Feststellungsmängel nach § 281<br />

Abs 1 Z 9 a, 9 b, 9 c und 10 iVm § 288 Abs 2 Z 3<br />

StPO. 7) Die aktuelle Rechtsprechung hat sich für letztere<br />

Variante entschieden. 8)<br />

III. Der Standpunkt der Lehre<br />

Grundlegend anders wird dies hingegen in der überwiegenden<br />

strafprozessualen Lehre (etwa in den<br />

Lehrbüchern von Bertel/Venier, Platzgummer und Seiler<br />

aufgefasst, was auf der zugegebenermaßen sprachlich<br />

weiten Fassung der Z 5 beruht) gesehen, der zudem<br />

auch ein Teil der (älteren) Judikatur entspricht. 9) Demnach<br />

sind mangelnde Feststellungen mit dem Nichtigkeitsgrund<br />

der Z 5 zu relevieren. Dieses weite Ver-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

ständnis der Z 5 in Bezug auf Begründungs- und Feststellungsebene<br />

erscheint vom Wortlaut her möglich, ja<br />

gar naheliegend: So spricht die Z 5 vom „Ausspruch<br />

des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen“,<br />

der „undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst<br />

im Widerspruch“ sein kann, woran dann (nach einem<br />

Strichpunkt) eben die Konstellationen angereiht sind,<br />

dass „für diesen Ausspruch keine oder nur offenbar unzureichende<br />

Gründe angegeben sind“ (sodann folgt im<br />

Gesetz noch, nach einem weiteren Strichpunkt, die<br />

Nennung der Aktenwidrigkeit). Nach dem Wortlaut<br />

der Z 5 wird also in deren Rahmen in Mängel des<br />

Ausspruchs des Gerichtshofes über Tatsachen und in<br />

Mängel der dafür gegebenen Begründung unterschieden.<br />

Dieser Gliederung des Gesetzes folgend,<br />

ließe sich die Auffassung der Geltung der Z 5 für Feststellungsmängel<br />

(„Ausspruch des Gerichtshofes über<br />

entscheidende Tatsachen“) einerseits und für Begründungsmängel<br />

(eben wenn „für diesen Ausspruch keine<br />

oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben<br />

sind“) andererseits unmittelbar auf den Gesetzeswortlaut<br />

stützen. Wollte man dies daher so sehen, so wäre<br />

dem auf Wortlautebene nicht entgegenzutreten.<br />

Man könnte sich daher entschließen – und hier wäre<br />

2) Die Fragestellung ließe sich noch weiter unterteilen in den Unterfall<br />

A, dass die Feststellung einfach fehlte (und auch nicht durch die Verfahrensergebnisse<br />

indiziert war) und trotzdem der Schuldspruch erfolgte<br />

(dies würde nach der aktuellen Judikatur zu einem Rechtsfehler<br />

mangels Feststellungen führen, weil die Subsumtion im Urteil<br />

fehlerhaft war, zumal Untersatz und Obersatz nicht zusammenpassten),<br />

und in den Unterfall B, dass die Sachverhaltsgrundlagen<br />

für die betreffende Feststellung zwar in der HV vorkamen und diese<br />

nahelegten, die Feststellung aber dennoch unterlassen wurde (dies<br />

würde einen Feststellungsmangel im engeren Sinne darstellen,<br />

weil eben im Urteil die Feststellung eines durch die Verfahrensergebnisse<br />

indizierten Umstandes unterblieb) – zu dieser Differenzierung<br />

siehe nachfolgend im Detail.<br />

3) Alle Ziffernangaben (Z) in der gegenständlichen Abhandlung ohne<br />

entsprechenden Paragrafenhinweis beziehen sich auf die einzelnen<br />

Ziffern des § 281 Abs 1 StPO.<br />

4) So die überwiegende Judikatur: vgl die umfangreichen Nachweise<br />

bei Mayerhofer/Hollaender, StPO 5 zu § 281; derselben Ansicht auch<br />

Fabrizy, StPO, Kommentierung des § 281; ebenso Ratz in Fuchs/Ratz,<br />

WK-StPO, Kommentierung des § 281.<br />

5) Für diese beiden Möglichkeiten: Bertel/Venier, Strafprozessrecht 8<br />

Rz 901 ff; Bertel, Strafrechtliche Probleme der Gegenwart XII, 200;<br />

im gleichen Sinne (teils für Nichtigkeit nach Z 5, teils für Nichtigkeit<br />

nach Z 5 und Z 9 eintretend) die Strafprozesslehrbücher von Platzgummer<br />

und Seiler.<br />

6) Man bedenke – über die unnötige Verkomplizierung und Konfusion<br />

für den an klaren und solcherart eindeutig erfassbaren Anfechtungsregeln<br />

notwendigerweise interessierten Rechtsmittelwerber bzw<br />

seinen Verteidiger hinaus – auch die unterschiedlichen Folgen hinsichtlich<br />

der (amtswegigen bzw nicht amtswegigen) Wahrnehmungsmöglichkeiten<br />

materieller und formeller Nichtigkeit.<br />

7) Vgl zum Ganzen jüngst Hollaender, Die erfolgreiche Nichtigkeitsbeschwerde<br />

im Strafverfahren, Praxisanleitung für das Schöffenverfahren<br />

(Orac-Rechtspraxis 2005, LexisNexis-ARD-Orac) 48 f und 59 f.<br />

8) Siehe im Detail unter IV.<br />

9) Vgl Mayerhofer/Hollaender, StPO 5 E Nr 50, 95, 96, 99 und 100 zu<br />

§ 281 Z 5.<br />

Abhandlungen<br />

Aspekte der Abgrenzung von Mängelrüge und Rechtsrüge im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren<br />

Autor: Dr. Adrian Eugen Hollaender, Wien<br />

577


Abhandlungen<br />

578<br />

ein Ausdiskutieren der Standpunkte zwischen Lehre<br />

und Judikatur im Interesse der Gewinnung insofern<br />

einheitlichen Konsenses äußerst wünschenswert, da<br />

der gerade puncto Abgrenzung insofern einige Klarheit<br />

vermissen lassende Gesetzeswortlaut und die unterschiedlichen<br />

dazu publizierten und judizierten Meinungen<br />

einer klaren Orientierung des Rechtsmittelwerbers<br />

große Probleme bereiten –, dem Standpunkt<br />

der überwiegenden Lehrmeinungen im Sinne eines generell<br />

weiten Verständnisses der Z 5 in Bezug auf Begründungs-<br />

und Feststellungsebene zu folgen und die<br />

Z 9 a bis c und 10 (wiederum deren Wortlaut gemäß)<br />

lediglich für die unrichtige Lösung der Rechtsfrage,<br />

solcherart also eng und ohne Berücksichtigung des sich<br />

aus § 288 Abs 2 Z 3 StPO ergebenden weiteren Anwendungsbereiches<br />

der materiellen Nichtigkeitsgründe<br />

in Bezug auf Feststellungsmängel (dazu sogleich),<br />

heranzuziehen. Dies wäre zumindest klar und<br />

einheitlich.<br />

Ein solches Verständnis befriedigt jedoch aus systematischen<br />

Gründen nicht gänzlich, weil es den Anwendungsbereich<br />

der materiellen Nichtigkeitsgründe<br />

verdünnt und demgegenüber die Z5 ja unbestritten<br />

nur einen formellen Nichtigkeitsgrund verkörpert.<br />

Daher hat die (heutige) Judikatur ein anderes Verständnis<br />

für die Abgrenzung entwickelt.<br />

IV. Der Standpunkt der aktuellen<br />

Judikatur<br />

1. Grundsätzliches<br />

Der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO<br />

hat die Überprüfung der tatrichterlichen Auseinandersetzung<br />

mit dem durchgeführten Beweisverfahren,<br />

das Aufzeigen formeller Begründungsmängel<br />

des in den Entscheidungsgründen enthaltenen Ausspruchs<br />

über entscheidende Tatsachen und somit die<br />

(nach Kriterien der Logik, der Denkmöglichkeit und<br />

der allgemeinen Lebenserfahrung10) erfolgende) Innenkontrolle<br />

des Urteils zum Gegenstand. Mit dem<br />

formellen Nichtigkeitsgrund der Z 5 können Mängel<br />

der Begründung tatsächlicher Feststellungen angefochten<br />

werden, nicht aber Mängel der Rechtsfrage<br />

geltend gemacht werden. Ist die rechtliche Beurteilung<br />

des Sachverhaltes mangelhaft, so sind die Z9<br />

und 10 geltend zu machen. Sinngemäßes gilt, wenn<br />

im Urteil die Feststellung von Tatsachen fehlt, die<br />

zur (allenfalls abweichenden) Subsumtion benötigt<br />

werden, wenn also Tatbestandsmerkmale (wie zum<br />

Beispiel beim Diebstahl „fremde Sache“ oder „wegnehmen“)<br />

nicht festgestellt wurden. Fehlt hingegen<br />

die Begründung dafür, warum sie als erwiesen oder<br />

nicht erwiesen angenommen werden, so ist dies mit<br />

Z5geltend zu machen.<br />

Aspekte der Abgrenzung von Mängelrüge und Rechtsrüge im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren<br />

Autor: Dr. Adrian Eugen Hollaender, Wien<br />

2. Der Feststellungsmangel<br />

Mit der Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 a, 9 b, 9 c und<br />

10 StPO <strong>11</strong>) kann nach der Judikatur bekanntlich nicht<br />

nur das Vorliegen von Rechtsirrtümern, die zu einem<br />

insofern rechtsirrigen Urteil geführt haben, bekämpft<br />

werden, sondern das Urteil kann aus den jeweils gleichen<br />

Nichtigkeitsgründen auch wegen des Vorliegens<br />

von Feststellungsmängeln angefochten werden. Wenn<br />

demnach ein Umstand, der für die rechtliche Beurteilung<br />

der Tat wesentlich ist, nicht festgestellt<br />

wurde, obwohl die Ergebnisse des Beweisverfahrens<br />

(also die in der HV vorgekommenen Umstände) auf<br />

sein Vorliegen hinweisen (somit also ihre Feststellung<br />

indizieren), ist der jeweils betroffene materielle Nichtigkeitsgrund<br />

als Feststellungsmangel geltend zu machen.<br />

Liegt ein solcher vor, muss der OGH das Urteil<br />

aufheben und die Sache an die erste Instanz zur neuerlichen<br />

Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.<br />

Feststellungsmängel können etwa vorliegen, wenn<br />

die Urteilsannahmen nicht ausreichen, um eine umfassende<br />

und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen<br />

zu können (dies nennt der OGH in seiner jüngeren<br />

Judikatur einen Rechtsfehler mangels Feststellungen),<br />

oder wenn Verfahrensergebnisse auf bestimmte<br />

für diese Subsumtion rechtlich erhebliche<br />

Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet<br />

eine entsprechende klärende Feststellung im Urteil unterlassen<br />

wurde (dies nennt der OGH einen Feststellungsmangel<br />

im engeren Sinne). 12)<br />

3. Der Begründungsmangel<br />

Der nach Z 9 oder 10 geltendzumachende Feststellungsmangel<br />

ist nach dem (heutigen) Standpunkt<br />

der Judikatur vom nach Z 5 geltendzumachenden Begründungsmangel<br />

zu unterscheiden. Die Aspekte der<br />

Mängelrüge nach Z 5 betreffen nämlich nach dem<br />

heutigen Verständnis des OGH in erster Linie die Begründungsebene.<br />

Das Fehlen subsumtionsrelevanter<br />

Feststellungen oder Mängel bei deren Feststellung<br />

sind nach der (aktuellen) Judikatur des OGH demgegenüber<br />

mit den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründen<br />

(also in der Regel Z 9 a, 9 b, 9 c und Z 10;<br />

einschließlich der entsprechenden Feststellungsmängel<br />

in Bezug auf durch – in der HV vorgekommene – Be-<br />

10) Letzteres Kriterium kann bereits – je nach Fallkonstellation – in den<br />

(hier nicht näher interessierenden) Anwendungsbereich der Z 5 a hineinreichen.<br />

<strong>11</strong>) Zur – hier außer Betracht bleibenden – eingeschränkten Möglichkeit<br />

im Frage kommender Feststellungsmängel bei Z <strong>11</strong> vgl Ratz, WK-<br />

StPO, Rz 696 und 705 zu § 281; aM Moos, ÖJZ 1989, 136; differenzierend<br />

Pallin, ÖJZ 1988, 136.<br />

12) Traditionell wurden vom OGH zwar meist beide Aspekte unter dem<br />

Oberbegriff des Feststellungsmangels zusammengefasst, wobei sich<br />

aber die begriffliche Unterscheidung vereinzelt auch schon in der<br />

früheren Judikatur findet.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>


weisergebnisse indizierte, aber im Urteil unterlassene<br />

Feststellungen) geltendzumachen.<br />

V. Vertiefende Problemanalyse<br />

Wie aufgezeigt, sind nun aber nach maßgeblichen<br />

strafprozessualen Lehrmeinungen 13) auch nicht festgestellte<br />

entscheidende Tatsachen im Rahmen der<br />

Unvollständigkeit nach Z 5 anzufechten, und zwar<br />

als (im Wortlaut der Z 5 selbst sogenannten) unvollständiger<br />

Ausspruch des Gerichts über entscheidende<br />

Tatsachen. 14) Die Judikatur hat längere Zeit hindurch<br />

geschwankt 15) und dies zum Teil ebenso gesehen. Der<br />

Standpunkt der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur<br />

16) tendiert hingegen nunmehr dahin, Mängel der<br />

Feststellung subsumierbarer Tatsachen stets nur<br />

mit materiellen Nichtigkeitsgründen nach Z 9a<br />

bis c und 10 zu erfassen, weil die Sumbsumtion einen<br />

Vergleich zwischen Obersatz (angewendetes Strafgesetz)<br />

und Untersatz (Feststellungsgrundlage des Urteils)<br />

erfordert. Nach der Judikatur sind insofern (ganz<br />

im Gegensatz zur Ansicht von Bertel/Venier, Seiler und<br />

Platzgummer 17) ) Feststellungsmängel mit den materiellen<br />

Nichtigkeitsgründen der Z 9 a bis c und 10<br />

geltend zu machen, während der Begriff der Unvollständigkeit<br />

nach Z 5 nur auf die unvollständige Berücksichtigung<br />

des in der HV Vorgekommenen im<br />

Rahmen der Begründung bezogen wird. 18)<br />

Ratz 19) zum Beispiel sieht dementsprechend die Meinung,<br />

die Mängelrüge stehe auch gegen Feststellungsmängel<br />

offen, als völlig verfehlt an, da Feststellungsmängel<br />

ausschließlich Gegenstand von Rechtsund<br />

Subsumtionsrüge (Z 9 und 10) sein können,<br />

weil es dabei eben um den bereits erwähnten Vergleich<br />

zwischen Obersatz (angewendetes Strafgesetz) und<br />

Untersatz (Feststellungsgrundlage des Urteils) geht.<br />

Dabei nimmt er jedoch (ebenso wie ein großer Teil<br />

der aktuellen Judikatur) eine Differenzierung vor: So<br />

wird der Begriff der „entscheidenden Tatsache“ bei<br />

der Rüge der Unvollständigkeit nach § 281 Abs 1<br />

Z 5 trotz der gegenüber der Undeutlichkeit gleichen<br />

Anlehnung an § 270 Abs 2 Z 4 und 5 StPO dahingehend<br />

aufgefasst, dass all jene Tatsachen, die formal<br />

zur Subsumtion benötigt werden, aus dem Darstellungsmangel<br />

nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO ausscheiden.<br />

Die Undeutlichkeit wird hingegen nach wie vor auch<br />

als Gegenstand der Z 5 gesehen. Zwar werden mitunter<br />

auch im Rahmen der Z 9 a bis c und 10 „nicht hinreichend<br />

deutliche Feststellungen zur inneren Tatseite“<br />

oder „das Fehlen eindeutiger Feststellungen“ als<br />

materieller Nichtigkeitsgrund behandelt, womit der<br />

Sache nach die Undeutlichkeit angesprochen ist, aber<br />

der in Z 5 enthaltene Begriff der Undeutlichkeit wird<br />

– im Gegensatz zu jenem der Unvollständigkeit – so-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

wohl auf die Begründungsebene als auch auf die<br />

Feststellungsebene bezogen.<br />

Undeutlichkeit wird nämlich angenommen, wenn<br />

nicht klar ist, worin der Gerichtshof die als erwiesen<br />

angenommenen tatbestandsbildenden Umstände erblickt<br />

hat. Der Ausspruch des Gerichtes ist undeutlich,<br />

wenn aus dem Urteil nicht ersichtlich ist, welche entscheidenden<br />

Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen<br />

hat, also welche Handlungen der Angeklagte<br />

nach Ansicht des Gerichtes gesetzt hat. Der Wille des<br />

Erstgerichtes muss erkennbar sein und ein hinreichendes<br />

Bild von den Feststellungen geben. Nichtigkeit<br />

liegt demnach vor, wenn nicht zu erkennen ist, was<br />

das Erstgericht überhaupt feststellen wollte, also bei<br />

Mehrdeutigkeit der Feststellungen.<br />

Unter Unvollständigkeit versteht die Judikatur<br />

hingegen nur eine unvollständige Begründung. Ein<br />

Urteil ist dann unvollständig begründet, wenn das Gericht<br />

bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige<br />

und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse<br />

mit Stillschweigen übergeht,<br />

Widersprüche zwischen den vernommenen Personen<br />

nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden<br />

Beweisergebnisse nicht erörtert oder die<br />

13) Bertel/Venier, Seiler, Platzgummer in ihren Lehrbüchern zum Strafprozessrecht.<br />

14) Dabei wird von den in der vorstehenden Fußnote genannten Autoren<br />

zum Teil gemeint, eine Anfechtung sei sowohl nach Z 5 als auch<br />

nach Z 9 a bis c und 10 möglich, teils wird auch gemeint, eine Anfechtung<br />

sei nur (oder vor allem) nach Z 5 möglich. Jedenfalls wird<br />

von den genannten Autoren übereinstimmend die Anfechtung mit<br />

dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 (sei es primär, sei es exklusiv oder<br />

sei es alternativ zu Z 9) für möglich erachtet. Anderer Ansicht hingegen<br />

E. Steininger (nur Z 9 a bis c und 10). ISd überwiegenden Judikatur<br />

Fabrizy und Ratz (jedoch mit einem „Splitting“: So wird der<br />

Begriff der „entscheidenden Tatsache“ bei der Rüge der Unvollständigkeit<br />

nach § 281 Abs 1 Z 5 zwar dahingehend aufgefasst, dass all<br />

jene Tatsachen, die formal zur Subsumtion benötigt werden, aus<br />

dem Darstellungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 5 ausscheiden, während<br />

aber demgegenüber – trotz der gleichen Anlehnung des Begriffs<br />

der entscheidenden Tatsachen an § 270 Abs 2 Z 4 und 5 StPO<br />

– bei der Rüge der Undeutlichkeit Tatsachenmängel nach wie vor<br />

auch als Gegenstand der somit teilweise auch auf die Feststellungsebene<br />

erstreckten Z 5 gesehen werden; dagegen wendet sich wiederum<br />

kritisch E. Steininger).<br />

15) Vgl Mayerhofer/Hollaender, StPO 5 E Nr 50, 95, 96, 99 und 100 zu<br />

§ 281 Z 5.<br />

16) Vgl Mayerhofer/Hollaender, StPO 5 E Nr51ff und E Nr85ff zu<br />

§ 281 Z 5 (mit Ausnahme der in der vorherigen Fußnote genannten<br />

Entscheidungsnummern).<br />

17) FN siehe unter III.<br />

18) Demgegenüber völlig anders sehen es, wie eingangs erwähnt, etwa<br />

Bertel/Venier, laut denen die Unvollständigkeit nach Z 5 das Fehlen<br />

aller materiellrechtlicher Tatsachen betrifft und Feststellungsmängel<br />

der materiellen Nichtigkeitsgründe integriert, die unvollständige Berücksichtigung<br />

von erhobenen Beweisen hingegen als Teil der offenbar<br />

unzureichenden Begründung aufgefasst wird (vgl Bertel/Venier,<br />

Strafprozessrecht 8 Rz 901 ff).<br />

19) Ratz in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur StPO, Kommentierung<br />

zu § 281.<br />

Abhandlungen<br />

Aspekte der Abgrenzung von Mängelrüge und Rechtsrüge im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren<br />

Autor: Dr. Adrian Eugen Hollaender, Wien<br />

579


Abhandlungen<br />

580<br />

Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise für<br />

nicht stichhältig erachtet.<br />

Als mit einem inneren Widerspruch behaftet wird<br />

der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen<br />

dann angesehen, wenn das Urteil entscheidungswesentliche<br />

Erwägungen enthält, die nach den<br />

Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen.<br />

Es geht somit um die Feststellung verschiedener Tatsachen<br />

oder um Schlussfolgerungen tatsächlicher<br />

Art, die nach den Gesetzen logischen Denkens nicht<br />

nebeneinander bestehen können (zB verschiedene<br />

Angaben über den Tatort, soweit dieser Frage im gegebenen<br />

Zusammenhang entscheidende Bedeutung für<br />

die Schuldfrage zukommt).<br />

Keine oder nur offenbar unzureichende Gründe<br />

liegen hingegen vor, wenn für den Ausspruch über eine<br />

entscheidende Tatsache überhaupt keine Gründe<br />

oder nur solche angeführt sind, aus denen sich nach<br />

den Denkgesetzen oder nach allgemeiner Lebenserfahrung<br />

ein Schluss auf die zu begründende Tatsache<br />

entweder überhaupt nicht ziehen lässt, oder der logische<br />

Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. Erfasst<br />

werden Verstöße gegen die Logik, gegen die Denkgesetze<br />

und gegen gesichertes (allgemeines) Erfahrungswissen.<br />

Aktenwidrigkeit des Urteils wiederum liegt vor,<br />

wenn in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer<br />

Urkunde oder Aussage etwas angeführt wird, was deren<br />

Inhalt nicht bildet, wenn also der Inhalt einer Aussage<br />

oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig<br />

oder in verzerrender Weise unvollständig<br />

wiedergegeben wird.<br />

Im Hinblick auf die sich aus dem Vorgesagten ergebende<br />

Aufspaltung von Feststellungs- und Begründungsebene<br />

im Rahmen der Z 5 lässt sich somit der<br />

Anwendungsbereich der Z 5 (iSd vorstehend referierten<br />

Position) insgesamt wie folgt beschreiben: 20)<br />

" Undeutlichkeit: Feststellungs- und Begründungsebene,<br />

" Unvollständigkeit: nur Begründungsebene,<br />

" innerer Widerspruch: Feststellungs- und Begründungsebene,<br />

" keine oder offenbar unzureichende Gründe: nur<br />

die Begründungsebene,<br />

" Aktenwidrigkeit: nur die Begründungsebene.<br />

Was bedeutet dieser differenzierende Standpunkt<br />

nun? Nichts anderes, als dass es bei der Undeutlichkeit<br />

zu Überschneidungen kommen kann. Ist nämlich<br />

nach der vorreferierten Position bei einer undeutlichen<br />

Feststellung dennoch für das Rechtsmittelgericht<br />

klar, dass die Tatrichter die entscheidenden Tatsachen<br />

feststellen wollten, liegt keine Nichtigkeit nach<br />

Z 9 oder Z 10 vor, sondern allenfalls eine nach Z 5, sofern<br />

die Unvollständigkeit nach Z 5 angefochten<br />

wurde (da es bezüglich der Nichtigkeit nach Z 5 keine<br />

Aspekte der Abgrenzung von Mängelrüge und Rechtsrüge im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren<br />

Autor: Dr. Adrian Eugen Hollaender, Wien<br />

amtswegige Wahrnehmung gibt). Z 9 und 10 betreffen<br />

demnach nur den Willen der Tatrichter, der für<br />

das Rechtsmittelgericht unzweideutig feststehen muss,<br />

um materielle Nichtigkeit zu vermeiden, während Z5<br />

die gelungene Darstellung betrifft (deshalb wird die<br />

Rüge nach Z 5 auch Darstellungsrüge genannt).<br />

Nach dieser differenzierenden Position würde auch<br />

die klassische Faustregel, 21) dass der Mangel an Feststellungen<br />

über das Vorhandensein der einzelnen Tatbestandsmerkmale<br />

nach Z 9 anzufechten ist, während<br />

das Fehlen einer Begründung dafür, warum ein Tatbestandsmerkmal<br />

als erwiesen angenommen worden ist,<br />

nach Z 5 zu bekämpfen ist (das bedeutet also: Feststellungsmängel<br />

> Z 9 a, 9 b, 9 c und 10; hingegen Begründungsmängel<br />

> Z 5) nicht – oder zumindest nicht ausnahmslos<br />

– zutreffend sein.<br />

VI. Fazit<br />

1. Angesichts der insofern bis heute fortbestehenden<br />

Uneinigkeit zwischen Lehre und Judikatur (aber<br />

auch der Judikatur selbst in ihrer zeitlichen Entwicklung<br />

und zudem in der – wie dargestellt – auch heute<br />

teilweise unterschiedlichen Behandlung der einzelnen<br />

Fallgruppen der Z 5) empfehlen in dieser wichtigen<br />

Frage manche praxisbezogene Formbücher 22) auch<br />

heutzutage vorsorglich die doppelte (also „aushilfsweise“<br />

zusätzliche) Geltendmachung von Feststellungsmängeln<br />

unter Z5 und Z9. Dies mag im Interesse<br />

des Rechtsschutzes pragmatisch erscheinen, 23) verwischt<br />

aber jede Abgrenzung und begünstigt eigentlich<br />

nur die Unsicherheit bei den Rechtsmittelwerbern<br />

und vermehrt solcherart die bestehende Konfusion. 24)<br />

Was kann also gegen eine solche, dem Rechtsschutz<br />

abträgliche Uneinheitlichkeit der vertretenen Positionen<br />

in einer für die Anfechtung schöffengerichtlicher<br />

(und analog dazu auch anderer) Urteile wesentlichen<br />

Kernfrage getan werden? Wie kann nun zu deren<br />

Aufklärung und somit zu einer – die diesbezüglich<br />

wünschenswerte und rechtsstaatlich wesentliche<br />

Rechtssicherheit im Rechtsmittelverfahren ermöglichenden<br />

– Lösung beigetragen werden?<br />

2. Entweder man entscheidet sich für die Ansicht der<br />

überwiegenden Lehre, alle mangelnden Feststellungen<br />

mit dem Nichtigkeitsgrund der Z5zu relevieren<br />

und solcherart unter den Begriff des „unvollständigen<br />

20) Vgl Ratz, aaO.<br />

21) Heidrich, Urteile und andere Entscheidungen im Strafverfahren 169.<br />

22) Zöchling, Schriftsätze, Urteile, Rechtsmittel in Strafsachen 3 263,<br />

Bsp 2.<br />

23) Zumal es in einer Nichtigkeitsbeschwerde freilich rechtlich nicht<br />

schadet, gilt doch in Bezug auf die ziffernmäßige Einordnung der<br />

Nichtigkeitsgründe insofern der Grundsatz „falsa demonstratio<br />

non nocet“.<br />

24) Siehe auch FN 6.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>


Ausspruchs des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen“<br />

zu subsumieren.<br />

3. Oder man entschließt sich aus systematischen Erwägungen<br />

und unter positivrechtlicher Stützung auf<br />

§ 288 Abs 2 Z 3 StPO 25) dazu, Feststellungsmängel<br />

unter die materiellen Nichtigkeitsgründe der Z 9 a<br />

bis c und 10 einzureihen. Dann sollte dies aber für alle<br />

Feststellungsmängel (und somit auch für mangels<br />

Eindeutigkeit zur Subsumtion unzureichende Feststellungen<br />

bzw für einander widersprechende und sich solcherart<br />

im Aussagewert gegenseitig aufhebende Feststellungen)<br />

gelten und nicht durch eine uneinheitliche<br />

Handhabung der Z 5 in Bezug auf deren Unterfälle<br />

durchbrochen bzw parallel konterkariert werden, wie<br />

etwa durch gegensätzliche Behandlung des Anwendungsfalles<br />

der Z 5 im Hinblick auf die Unvollständigkeit<br />

einerseits und auf die Undeutlichkeit und<br />

den inneren Widerspruch andererseits, denn wenn<br />

man sich schon für eine Erfassung von Feststellungsmängeln<br />

im Rahmen der materiellen Nichtigkeitsgründe<br />

entscheidet, dann lassen sich in deren Rahmen<br />

auch durch Mangel an Eindeutigkeit zur Subsumtion<br />

unzureichende Feststellungen (somit also die Undeutlichkeit<br />

der Feststellungen) ebenso erfassen wie auch<br />

etwa (durch einander widersprechende und sich solcherart<br />

im Aussagewert gegenseitig aufhebende Feststellungen<br />

bewirkte) innere Widersprüche des Urteils<br />

(somit also innere Widersprüche des Urteils auf<br />

Feststellungsebene). So könnten sich demnach alle<br />

Feststellungsmängel geschlossen durch die materiellen<br />

Nichtigkeitsgründe erfassen lassen, ohne eine<br />

aus dem Wortlaut der Z 5 heraus nicht erklärbare Differenzierung<br />

bei der Handhabung von deren Unterfällen<br />

der Unvollständigkeit (als nur auf die Begründungsebene<br />

bezogen) einerseits und der Undeutlichkeit<br />

und des inneren Widerspruches (als sowohl<br />

auf die Begründungs- als auch auf die Feststellungsebene<br />

bezogen) andererseits künstlich aufrechterhalten<br />

zu müssen. Denn ein „Splitting“ der Zuordnung der<br />

Fälle der Z 5 (nämlich Unvollständigkeit nur zur Begründungsebene<br />

und Undeutlichkeit sowie innerer<br />

Widerspruch auch zur Feststellungsebene), wie es<br />

dem von Ratz wiedergegebenen Standpunkt zugrunde<br />

liegt, 26) vermag nicht restlos zu befriedigen, weil es<br />

schon sprachlogisch nicht schlüssig ist, denn einmal<br />

so und einmal so – bei jeweils gleichem Wortlaut der<br />

betreffenden Fälle der Z 5 – ist nicht konsequent.<br />

Wer a sagt, muss auch b sagen.<br />

4. Um eine derartige einheitliche Handhabung zu<br />

ermöglichen und den erwähnten (Feststellungsmängel<br />

sprachlich nicht von vornherein ausschließenden und<br />

solcherart die Quelle der entstandenen Uneinheitlichkeit<br />

der Interpretationen verkörpernden) weit gefassten<br />

Wortlaut der Z 5 in einer sprachlogisch schlüssigen<br />

Weise auf Begründungsmängel zu beziehen, würde<br />

sich somit folgendes sprachliches Verständnis des<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

Wortlauts der Z 5 empfehlen: Unter „Ausspruch über<br />

entscheidende Tatsachen“ iSd Z 5 könnten die<br />

Schlussfolgerungen des Erstgerichts zu den entscheidungstragenden<br />

Tatsachenfeststellungen verstanden<br />

werden, die ihrerseits an der Angabe keiner<br />

oder nur offenbar unzureichender Gründe leiden können.<br />

Auf diese Weise würden sich alle Fälle der Z 5<br />

harmonisch ineinander fügen und ein derartiges Verständnis<br />

des Wortlauts der Z 5 zöge die im Interesse<br />

der Klarheit und Rechtssicherheit begrüßenswerte<br />

Konsequenz nach sich, dass der Anwendungsbereich<br />

dieses (auch jetzt unbestritten rein formellen) Nichtigkeitsgrundes<br />

tatsächlich auf die Begründungsebene<br />

beschränkt bliebe, während materielle Feststellungsmängel<br />

somit geschlossen in die Reichweite<br />

der Z 9 und 10 verwiesen wären. Dies wäre im Hinblick<br />

auf die Systematik der Nichtigkeitsgründe die<br />

adäquateste Abgrenzung (die neben systematischen Erwägungen<br />

überdies auch eine konkrete Stütze in § 288<br />

Abs 2 Z 3 StPO hat) und würde – durch Aufgabe eines<br />

insofern uneinheitlichen „Splittings“ der Erfassung<br />

von Mängeln auf der Feststellungsebene – auch dem<br />

gerade für die korrekte Gestaltung von Nichtigkeitsbeschwerden<br />

unerlässlichen Gebot der Klarheit am ehesten<br />

entsprechen. 27)<br />

5. Würde hingegen eine einheitliche und somit für<br />

den Rechtsschutzsuchenden klare Handlungsanweisungen<br />

bietende Position in Lehre und Judikatur in<br />

25) Laut Ratz, Wiener Kommentar zur StPO Rz 598 ff zu § 281, darf hingegen<br />

der (allein) auf die Verfahrenslage nach § 288 Abs 2 Z 3 zweiter<br />

Satz StPO und § 351 zweiter Satz StPO abstellende Begriff<br />

„Feststellungsmangel“ nicht mit einem Feststellungsmangel vermengt<br />

werden, der zur Urteilsnichtigkeit führt, da die in § 288 Abs 2<br />

Z 3 zweiter Satz StPO angesprochene Feststellungsmangel nichts<br />

mit der Frage zu tun habe, ob das angefochtene Urteil nichtig ist,<br />

wenngleich die in § 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO beschriebene<br />

Verfahrenslage stets mit der Nichtigkeit des Urteils aus § 281 Abs 1<br />

Z 9 oder 10 StPO zusammenfällt, weil die genannte Verfahrenslage<br />

der besagten Nichtigkeit logisch nachgeordnet ist. Diese – logisch<br />

freilich korrekte – subtile Differenzierung, sofern sie vom Rechtsanwender<br />

überhaupt verstanden werden kann, hilft aber nicht weiter.<br />

Traditionellerweise wird daher § 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO<br />

als positivrechtliche Stütze für den materiellrechtlichen Feststellungsmangel<br />

angesehen. Dass dessen Grundlage in den materiellen<br />

Nichtigkeitsgründen liegt, dass also Nichtigkeit vorliegen muss, um<br />

ein Vorgehen des OGH nach § 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO zu<br />

bewirken, ist ohnehin selbstverständlich.<br />

26) Vgl die unter V. aufgezeigte aktuelle Unterteilung auf Grundlage<br />

von Ratz im WK-StPO.<br />

27) Bei einem solchen Verständnis würde zur einheitlichen Abgrenzung<br />

als Leitsatz ausnahmslos und konsequent gelten, dass der Mangel<br />

an Feststellungen über das Vorhandensein oder das Fehlen der<br />

einzelnen Tatbestandsmerkmale, insb auch bei widersprüchlichen<br />

(einander solcherart aufhebenden bzw im Aussagewert neutralisierenden)<br />

Urteilsfeststellungen; immer nach (Z 9 a anzufechten wäre,<br />

während das Fehlen einer Begründung dafür, weshalb ein Tatbestandsmerkmal<br />

als erwiesen oder nicht erwiesen angenommen worden<br />

ist, in gleicher Weise wie auch eine unvollständig gebliebene,<br />

weil nicht alle Beweisergebnisse erörternde) Begründung, stets<br />

mit der Mängelrüge nach Z 5 zu bekämpfen wäre.<br />

Abhandlungen<br />

Aspekte der Abgrenzung von Mängelrüge und Rechtsrüge im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren<br />

Autor: Dr. Adrian Eugen Hollaender, Wien<br />

581


Abhandlungen<br />

582<br />

diesem wichtigen Punkt nicht erzielt werden können, 28)<br />

wäre letztlich der Gesetzgeber im Zuge der Fortführung<br />

der Strafprozessreform zu einer gesetzlichen<br />

Klarstellung im Interesse der Rechtssicherheit aufgerufen.<br />

Da es fraglich ist, ob sich eine einheitliche Interpretation<br />

erzielen lassen wird, zumal die unterschiedlichen<br />

Standpunkte schon länger fortbestehen<br />

und derzeit kein Anzeichen für einen allgemeine Akzeptanz<br />

in der Lehre und Rechtsprechung findenden<br />

Konsens sichtbar ist, dürfte dies wohl der einzige Ausweg<br />

sein. Denn es ist dem Rechtsanwender – und insbesondere<br />

dem Rechtsschutzsuchenden – nicht zuzumuten,<br />

über die an sein Rechtsmittel gestellten Anforderungen<br />

im Unklaren gelassen werden. Und wenn<br />

eine gesetzliche Regelung eine derart große Bandbreite<br />

an Interpretationen und Positionen zulässt, die nicht<br />

etwa zeitliche Entwicklungsstufen der Rechtsdogmatik<br />

Aspekte der Abgrenzung von Mängelrüge und Rechtsrüge im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren<br />

Autor: Dr. Adrian Eugen Hollaender, Wien<br />

sind, sondern einander unverändert gegenüberstehen,<br />

stellt sich auch die Frage nach der hinreichend klaren<br />

Fundierung der gesetzlichen Grundlage im Sinne<br />

des Bestimmtheitsgebots.<br />

Falls es aber mit diesem Beitrag gelungen sein sollte,<br />

etwas Licht ins Dunkel zu bringen und vielleicht auch<br />

einen Anstoß an die Judikatur und Lehre zu geben,<br />

dieses wichtige Thema aufzugreifen und unter Berücksichtigung<br />

aller Argumente eine Klärung in Form einer<br />

einheitlichen Position anzustreben, wäre es erfreulich.<br />

Neue Eigenkapitalvorschriften für<br />

Kreditinstitute (Basel II)<br />

<strong>2006</strong>. 96 Seiten. Br. EUR 19,90<br />

ISBN-10: 3-214-13735-2<br />

ISBN-13: 978-3-214-13735-9<br />

28) Was angesichts der im Hinblick auf die Möglichkeiten der Erfassung<br />

von Feststellungsmängeln nicht ganz eindeutigen Regelungsgrundlagen<br />

im Gesetz als Quelle mangelnder Klarheit und infolgedessen<br />

höchst unterschiedlicher Deutungen in Lehre und Judikatur durchaus<br />

zu befürchten sein dürfte.<br />

Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (Hrsg)<br />

Basel II<br />

Mit Beschlussfassung der neuen Eigenkapitalvorschriften für Kreditinstitute<br />

(Basel II) durch den österreichischen Gesetzgeber ist ein im Jahr 1999 auf<br />

internationaler bzw. europäischer Ebene begonnener Normsetzungsprozess<br />

abgeschlossen. Das vorliegende Praxishandbuch soll, wie bereits das<br />

Praxishandbuch Rating, der grundsätzlichen Information zum Thema dienen<br />

und die Umsetzung von Basel II in das österreichische Bankwesengesetz<br />

darstellen. Neben den Erläuterungen zu den drei Basler Säulen wird die<br />

aktuelle Rechtslage abgedruckt.<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>


Rechtsmittelfristen bei Zustellung der Entscheidung<br />

in der verhandlungsfreien Zeit<br />

RA Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Innsbruck. Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher ist Rechtsanwalt in Innsbruck<br />

und Ersatzrichter des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs in Liechtenstein. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit<br />

liegen im Wirtschaftsrecht. An der Universität Innsbruck hält Univ.-Prof. Dr. Schumacher Lehrveranstaltungen aus<br />

dem Gebiet des Zivilverfahrens-, Privat- und Bankrechts.<br />

Wird das Urteil während der verhandlungsfreien Zeit (nach alter Diktion: „Gerichtsferien“) zugestellt, dann verlängert<br />

sich in Nichtferialsachen die Rechtsmittelfrist „um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der verhandlungsfreien<br />

Zeit“ (§ 225 Abs 1 ZPO). Ein Blick in RIS-Justiz RS0036496 zeigt, wie häufig in der Praxis die Anwendung<br />

dieser Verlängerungsregel zur Versäumung von Rechtsmittelfristen führt. Die anwaltliche Fristberechnung<br />

scheint hier meist gerade um einen Tag von der Computation der Gerichte zu differieren. Angesichts einer<br />

Vielzahl von Verspätungsentscheidungen des OGH ist es angezeigt, die Frage der Verlängerung der Rechtsmittelfristen<br />

bei Zustellung der Entscheidung in Nichtferialsachen während der verhandlungsfreien Zeit einer<br />

Überprüfung zu unterziehen.<br />

I. Die Rechtsprechung<br />

Nach der – mitunter als „völlig einheitlich“ bezeichneten<br />

– Rechtsprechung endet in Nichtferialsachen im<br />

Fall der Urteilszustellung während der verhandlungsfreien<br />

Zeit im Sommer (15. Juli bis 25. August) die<br />

vierwöchige Berufungsfrist (§ 464 Abs 1 ZPO) mit Ablauf<br />

des 22. September. 1) Im Fall der Urteilszustellung<br />

während der verhandlungsfreien Zeit zu Weihnachten<br />

(24. Dezember bis 6. Jänner) endet sie nach der Rechtsprechung<br />

am 3. Februar. 2)<br />

Die Rechtsprechung des OGH 3) steht auf dem<br />

Standpunkt, dass dann, wenn die Zustellung des Urteils<br />

innerhalb der verhandlungsfreien Zeit (Gerichtsferien)<br />

erfolgt, „der Zustellungstag infolge der durch<br />

die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist<br />

ohnehin nicht mitzählt“ 4) und „die Rechtsmittelfrist<br />

um 0.00 Uhr des 1. Tages nach den Gerichtsferien zu<br />

laufen (beginnt)“. 5) Dass diese Rechtsansicht unrichtig<br />

ist, soll unter III/1 gezeigt werden. Die Rechtsprechung<br />

meint darüber hinaus, dass nur diese Art der Berechnung<br />

verhindere, dass eine Frist von 28 Tagen und<br />

eine solche von 4 Wochen an zwei verschiedenen Tagen<br />

enden, was dann der Fall wäre, wenn eine in Tagen<br />

bestimmte Frist am 26. 8., eine nach Wochen bestimmte<br />

Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später<br />

zu laufen begänne. 6) Auch dieses vermeintliche Problem<br />

tritt bei richtiger Auslegung der einschlägigen<br />

Gesetzesstellen nicht auf.<br />

II. Die prozessuale Rechtslage<br />

1. Der Beginn der Frist<br />

Nach der Aussage des § 225 Abs 1 ZPO geht es um die<br />

Verlängerung der Frist um „den bei ihrem Beginn<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

noch übrigen Teil der verhandlungsfreien Zeit“. Essoll<br />

daher zunächst geprüft werden, wann die Frist für das<br />

Rechtsmittel „beginnt“. Grundsätzlich „beginnt“ die<br />

Frist bereits mit dem im Gesetz bezeichneten fristauslösenden<br />

Ereignis. 7) So bestimmt § 464 Abs 2 ZPO<br />

ausdrücklich, dass die Berufungsfrist mit der an die<br />

Partei erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung<br />

des Urteils „beginnt“. Gem § 521 Abs 2 ZPO<br />

„beginnt“ die Rekursfrist mit der Zustellung der<br />

schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses<br />

oder der Rekursentscheidung. Ganz ähnlich<br />

bestimmt § 505 Abs 2 ZPO für die Revisionsfrist, dass<br />

diese vier Wochen „von der Zustellung des Berufungserkenntnisses<br />

an“ beträgt.<br />

Diese Bestimmungen zeigen zunächst, dass mit dem<br />

„Beginn“ der Frist der die Frist auslösende Zeitpunkt bezeichnet<br />

wird. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist.<br />

Wohl bestimmt § 125 Abs 1 ZPO, dass bei nach Tagen<br />

bestimmten Fristen dieser Tag nicht „mitgerechnet“<br />

wird. Das ist aber eine Berechnungsregel, die nichts über<br />

den Fristbeginn aussagt (siehe unten 2.)! Die ZPO dif-<br />

1) Vgl etwa Anw 1984, 351; VR 1997, 36; MietSlg 48.610; ZfRV 1999,<br />

155; OGH 29. 4. 2004, 2 Ob 91/04 b; so auch die Lehre: Gitschthaler<br />

in Rechberger, Kommentar zur ZPO 2 (2000) § 126 Rz 9.<br />

2) Vgl etwa EvBl 1993/195 = RZ 1994/60; OGH 25. 6. 2003, 9 Ob 69/<br />

03 t; 31. 3. 2004, 7 Ob 76/04 h; aus der Lehre: Gitschthaler in Rechberger,<br />

Kommentar zur ZPO 2 , § 126 Rz 9; Buchegger in Fasching,<br />

Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen 2 , II/2 (2003) § 126 Rz <strong>11</strong>;<br />

Kolmasch, Verhandlungsfreie Weihnachtszeit, Zak 2005/<strong>11</strong>2, 68.<br />

3) Anw 1984, 351; SZ 57/65; OGH 25. 6. 2003, 9 Ob 69/03 t;<br />

29. 4. 2004, 2 Ob 91/04 b; RIS-Justiz RS0036496; zuletzt OGH<br />

23. <strong>11</strong>. 2005, 9 Ob <strong>11</strong>5/04 h.<br />

4) Anw 1984, 351.<br />

5) Anw 1984, 351; RdW 1995, 264; MietSlg 38.764; VR 1997, 36; idS<br />

auch Schragel in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen 2 ,<br />

II/2, § 225 Rz 1.<br />

6) Anw 1984, 351; VR 1997, 36.<br />

7) Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts 2 (1990)<br />

Rz 554.<br />

Abhandlungen<br />

<strong>2006</strong>, 583<br />

Rechtsmittelfristen;<br />

verhandlungsfreie Zeit;<br />

Beginn,<br />

Berechnung<br />

Rechtsmittelfristen bei Zustellung der Entscheidung in der verhandlungsfreien Zeit<br />

Autor: RA Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Innsbruck<br />

583


Abhandlungen<br />

584<br />

ferenziert also zwischen dem Lauf bzw Beginn der<br />

Frist einerseits und ihrer Berechnung anderseits.<br />

Die Rechtsprechung 8) bejaht zwar in diesem Zusammenhang<br />

zu Recht, dass die Zustellung einer Entscheidung<br />

als während der verhandlungsfreien Zeit vollzogen<br />

gilt und nicht etwa, wie häufig in den Rechtsmitteln<br />

gegen Verspätungsentscheidungen argumentiert,<br />

fiktiv am ersten Tag nach der verhandlungsfreien Zeit.<br />

Sie zieht freilich hieraus nicht die zutreffende Konsequenz,<br />

dass die Berechnung der „Verlängerungszeit“<br />

gem § 225 Abs 1 ZPO bereits ab dem Zustellungszeitpunkt<br />

einzusetzen hat (dazu näher unten 3.).<br />

Es ist daher zunächst als Zwischenergebnis festzuhalten,<br />

dass das Gesetz den „Beginn“ der Rechtsmittelfrist<br />

mit dem fristauslösenden Ereignis festlegt. Abgesehen<br />

von den Fällen der mündlichen Verkündung einer<br />

Entscheidung gilt als fristauslösendes Ereignis die Zustellung<br />

der Entscheidungsausfertigung an die Partei<br />

(vgl §§ 464 Abs 2, 505 Abs 2, 521 Abs 2 ZPO).<br />

2. Die Fristberechnung<br />

§ 125 Abs 1 und 2 ZPO beinhalten Regeln zur Fristenberechnung.<br />

Hier werden nicht Aussagen über den Beginn<br />

von Fristen, sondern ausschließlich darüber getroffen,<br />

wie gesetzlich oder richterlich durch eine bestimmte<br />

Anzahl von Tagen, Wochen oder Monaten<br />

festgelegte Fristen zu berechnen sind. 9) Danach gilt die<br />

Grundregel, dass der Tag, in den das fristauslösende<br />

Ereignis fällt – nennen wir ihn den „Auslösertag“ –,<br />

bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird. Der<br />

Grund für diese Berechnungsregel liegt darin, dass dieser<br />

Tag dem Berechtigten nicht mehr zur Gänze zur<br />

Verfügung steht und daher auch nicht von der Anzahl<br />

der Fristtage abgezählt werden soll. Das Gesetz nimmt<br />

es daher in Kauf, dass dem Berechtigten über die Tagesanzahl<br />

der Frist (im Fall der Berechnungseinheit<br />

Woche oder Monat: über die hieraus errechenbaren<br />

Tage der Frist) hinaus auch noch der „angebrochene“<br />

Tag, in den das Auslöseereignis fällt, zur Verfügung<br />

steht.<br />

Gem § 125 Abs 1 ZPO gilt demnach für die „Berechnung<br />

einer Frist“, welche nach Tagen bestimmt wird,<br />

dass der Tag, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung<br />

fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten<br />

soll, nicht mitgerechnet wird. Für die nach Wochen,<br />

Monaten oder Jahren bestimmten Fristen normiert<br />

§ 125 Abs 2 ZPO, dass diese mit dem Ablauf desjenigen<br />

Tages der letzten Woche oder des letzten Monats,<br />

welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag<br />

entspricht, „an welchem die Frist begonnen hat“, enden.<br />

Begonnen hat die Frist, wie bereits oben zu 1. ausgeführt,<br />

mit dem am „Auslösertag“ eingetretenen<br />

Fristauslöseereignis, insbesondere also mit der Zustellung<br />

der Entscheidung. Diese Bestimmung trägt daher<br />

die Fristberechnungsregel insofern in sich, als durch<br />

Rechtsmittelfristen bei Zustellung der Entscheidung in der verhandlungsfreien Zeit<br />

Autor: RA Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Innsbruck<br />

die Statuierung des dem Tag des Beginns der Frist<br />

„entsprechenden“ Tages der letzten Woche (bzw des<br />

letzten Monats) als Endigungstag im Ergebnis der<br />

„Auslösertag“ nicht mitgerechnet wird. Daher stehen aufgrund<br />

dieser Berechnungsregel bei einer 4-Wochen-<br />

Frist (eine Woche gleich sieben Tage) dem Berechtigten<br />

volle 28 Tage und der nach dem punktuellen Zustellereignis<br />

noch offene Rest des Auslösertages zur Verfügung.<br />

3. Der Einfluss der verhandlungsfreien Zeit auf die<br />

Frist<br />

„Fällt . . . der Beginn der Frist in die verhandlungsfreie<br />

Zeit“, so gilt nach § 225 Abs 1 ZPO eine spezielle Berechnungsregel:<br />

Die Frist wird „um den bei ihrem Beginn<br />

noch übrigen Teil der verhandlungsfreien Zeit<br />

verlängert“. Beachtlich erscheint demnach zweierlei:<br />

Die Frist „beginnt“ noch während der verhandlungsfreien<br />

Zeit, sie wird also nicht gehemmt. Anstelle der<br />

Hemmung ist an die Frist der „bei ihrem Beginn“ noch<br />

übrige Rest der verhandlungsfreien Zeit „anzustückeln“.<br />

Und: Als „Beginn“ der Frist ist nach den oben<br />

zu 1. dargestellten Grundsätzen der Zeitpunkt der Zustellung<br />

der Entscheidung anzusehen.<br />

Nehmen wir also an, das klagsabweisende Urteil in<br />

einer Nichtferialsache wird in der Kanzlei des Klagsvertreters<br />

am 22. August um <strong>11</strong>.00 Uhr vormittags,<br />

also während der verhandlungsfreien Zeit, zugestellt.<br />

Zu diesem Zeitpunkt „beginnt“ die Berufungsfrist zu<br />

laufen. Aufgrund der Berechnungsregel des § 225<br />

Abs 1 ZPO ist der „bei ihrem Beginn noch übrige Teil<br />

der verhandlungsfreien Zeit“ zu bestimmen, da die<br />

Frist um diesen Teil „verlängert“ wird. Von der verhandlungsfreien<br />

Zeit bleiben in diesem Fall konkret<br />

3 Tage und 13 Stunden übrig. Die Verlängerungsregel<br />

des § 225 Abs 1 ZPO unterscheidet nicht zwischen<br />

ganzen Tagen und Stunden, sie sagt insbesondere<br />

nicht, dass die Frist nur um die bei ihrem Beginn noch<br />

offenen ganzen Tage der verhandlungsfreien Zeit verlängert<br />

werden darf. 10) Sie spricht schlicht von einem<br />

„noch übrigen Teil“ der verhandlungsfreien Zeit, um<br />

den die Frist zu verlängern ist. Daher: Die Rechtsmittelfrist<br />

ist im Beispiel nach der Anordnung des § 225<br />

Abs 1 ZPO um die bei Fristbeginn noch übrigen<br />

3 Tage und 13 Stunden zu verlängern. Ohne Berücksichtigung<br />

der verhandlungsfreien Zeit würde diese<br />

Berufungsfrist mit jenem dem Auslösertag entsprechenden<br />

Tag der letzten Woche, das wäre in obigem<br />

Beispiel der 19. September, enden (§ 125 Abs 2 ZPO).<br />

8) Anw 1984, 351; EvBl 1993/195 = RZ 1994/60.<br />

9) Ebenso regelt das Europäische Übereinkommen über die Berechnung<br />

von Fristen (BGBl 1983/254) lediglich die Berechnung von<br />

Fristen (ausdrücklich Art 1 Abs 1), sagt aber nichts zur Frage der<br />

Verlängerung von Fristen durch Gerichtsferien und zum Lauf der<br />

Frist an sich aus (vgl ZfRV 1999, 155).<br />

10) Das verkennt EvBl 1993/195 = RZ 1994/60.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>


Die Frist wird jedoch um „den bei ihrem Beginn noch übrigen<br />

Teil der verhandlungsfreien Zeit verlängert“ (§ 225<br />

Abs 1 ZPO). Dieser „noch übrige Teil“ beträgt – wie<br />

oben ausgeführt – 3 Tage und 13 Stunden. Der letzte<br />

Tag der Frist ist daher nach dieser – mE zutreffenden<br />

– Auslegung der 23. September. <strong>11</strong>)<br />

Es zeigt sich bereits an diesem Beispiel, dass die korrekte<br />

Befolgung der „Verlängerungsregel“ des § 225<br />

Abs 1 ZPO dazu führt, dass die Frist nicht am 22. September<br />

endet, sondern durch die Addition des bei ihrem<br />

Beginn „noch übrigen Teils der verhandlungsfreien<br />

Zeit“ in den 23. September hinein reicht. Damit<br />

wäre richtigerweise der Ablauf dieses Tages als ihr<br />

Ende anzusehen. Denn die „Zugabe“ der angelaufenen<br />

Stunden des Auslösertages (im obigen Beispiel <strong>11</strong><br />

Stunden) wird bei Verlängerung der Frist vom Gesetz<br />

ebenso in Kauf genommen wie die Nichtverrechnung<br />

der noch offenen Stunden des Auslösertags bei Fristberechnung<br />

außerhalb der verhandlungsfreien Zeit<br />

(§ 125 Abs 1 und 2 ZPO).<br />

Die Befürchtung der Rechtsprechung (siehe zu I.),<br />

dass eine 28-Tage-Frist früher enden würde als eine<br />

4-Wochen-Frist, ist unbegründet und geht, wie sich<br />

zeigt, von unzutreffenden Prämissen aus: Die Rechtsprechung<br />

unterstellt nämlich mit dieser Behauptung<br />

unrichtig, der 26. August (erster Tag nach der verhandlungsfreien<br />

Zeit) wäre bei Tagesfristen der erste mitzuberechnende<br />

Tag, bei Wochenfristen dagegen der Auslösertag.<br />

Nur so kann sie zu unterschiedlichen Endigungsdaten<br />

gelangen. Es wurde freilich bereits dargestellt,<br />

dass in den Fällen der Zustellung während der<br />

verhandlungsfreien Zeit der Beginn der Rechtsmittelfrist<br />

in der verhandlungsfreien Zeit liegt, die Frist auch<br />

schon anläuft, aber § 225 Abs 1 ZPO eine Verlängerung<br />

der angelaufenen Frist vorsieht. Die in der Rechtsprechung<br />

12) immer wieder anzutreffende Berechnung der<br />

Frist beginnend mit 0 Uhr des 26. August ist daher<br />

verfehlt.<br />

III. Zusammenfassung<br />

Folgt man der hier vertretenen Auslegung der Berechnungsregel<br />

des § 225 Abs 1 ZPO, dann verlängert sich<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

die 4-Wochen-Frist für die Berufung und Revision gegen<br />

ein in einer Nichtferialsache während der verhandlungsfreien<br />

Sommerzeit zugestelltes Urteil bis<br />

zum Ablauf des 23. September, im Fall der Zustellung<br />

während der verhandlungsfreien Winterzeit bis zum<br />

Ablauf des 4. Februar. Die Vielzahl der in diesem Zusammenhang<br />

ergangenen Versäumungsentscheidungen<br />

zeigt, dass die derzeit herrschende Auslegung,<br />

der erste Tag nach der verhandlungsfreien Zeit werde<br />

bereits von den Fristtagen abgezählt, ein Fallstrick<br />

für die Praxis ist. Wesentlich ist bei der Berechnung<br />

der Verlängerung der Rechtsmittelfrist nach der hier<br />

vertretenen Auffassung, dass der gesamte bei „Beginn<br />

der Frist“ noch offene Teil der verhandlungsfreien Zeit<br />

zur Frist zu addieren ist. Dies betrifft auch den bei Zustellung<br />

der Entscheidung noch offenen Teil dieses Tages,<br />

des „Auslösertages“. Die Verlängerungsregel des § 225<br />

Abs 1 ZPO spricht nur von einer Verlängerung des<br />

bei Beginn der Frist noch offenen „Teils“ der verhandlungsfreien<br />

Zeit, sodass die Rechtsmittelfrist auch um<br />

diese Stunden des Auslösertages zu verlängern ist.<br />

Die hier kritisierte Rechtsprechung führt dagegen dazu,<br />

dass im Fall der Zustellung der Entscheidung während<br />

der verhandlungsfreien Zeit der ansonsten der<br />

Partei immer zur Verfügung stehende, bei Fristbeginn<br />

noch offene restliche Auslösertag genommen wird. Die<br />

Ursache für diese „Verkürzung“ liegt wohl in einer<br />

fehlenden Unterscheidung zwischen dem Beginn des<br />

Fristenlaufs einerseits und der Berechnung der Frist<br />

anderseits. Ähnliche Erwägungen wie die hier getroffenen<br />

haben jüngst den Liechtensteinischen Obersten<br />

Gerichtshof zu einem Abgehen von der bislang mit<br />

der österreichischen Rechtsprechung übereinstimmenden<br />

Entscheidungspraxis bewogen. 13)<br />

<strong>11</strong>) Unberührt bleibt freilich die Regelung, dass sich die Frist verlängert,<br />

wenn das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.<br />

12) Anw 1984, 351.<br />

13) Liechtensteinischer Oberster Gerichtshof 20. 2. <strong>2006</strong>, 04<br />

CG.2004.12, erscheint in der Liechtensteinischen Juristenzeitung<br />

(LES) 2007.<br />

Abhandlungen<br />

Rechtsmittelfristen bei Zustellung der Entscheidung in der verhandlungsfreien Zeit<br />

Autor: RA Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Innsbruck<br />

585


Abhandlungen<br />

586<br />

<strong>2006</strong>, 586<br />

§ 9 ZustG;<br />

§ 7 ZustG;<br />

Zustellung;<br />

Zustellungsvollmacht;<br />

Heilung eines<br />

Zustellungsmangels<br />

Fälschliche Zustellung an die anwaltlich vertretene<br />

Partei – keine Heilung des Zustellmangels (mehr)<br />

Univ.-Prof. DDr. Bernd Wieser, Graz. Bernd Wieser ist Professor am Institut für Österreichisches, Europäisches und<br />

Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre der Karl-Franzens-Universität Graz,<br />

1. Institutsvorstandsstellvertreter und 2. Vizestudiendekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Zahlreiche Publikationen<br />

insb zum Staatsorganisationsrecht sowie zum Vergleichenden Verfassungs- und Verwaltungsrecht.<br />

Wird gem § 9 ZustG eine Zustellungsvollmacht erteilt, sind Schriftstücke dem Zustellungsbevollmächtigten<br />

(etwa einem Rechtsanwalt) zuzustellen. Wird irrtümlicherweise ein Schriftstück an den Vollmachtgeber adressiert<br />

und zugestellt, ist die Zustellung rechtsunwirksam. Seit der ZustG-Novelle BGBl I 2004/10 ist eine Heilung<br />

dieses Mangels dadurch, dass das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten (dem Rechtsanwalt) „tatsächlich<br />

zukommt“, nicht mehr möglich.<br />

I. Einleitung<br />

Durch die Novelle BGBl I 2004/10 wurde das Bundesgesetz<br />

über die Zustellung behördlicher Dokumente<br />

(Zustellgesetz – ZustG) 1) umfangreich geändert. Kern<br />

der Änderungen war der Einbau von Vorschriften über<br />

das elektronische Zustellwesen. 2) Daneben wurden<br />

aber auch die Bestimmungen über die konventionelle<br />

„Papierzustellung“ adaptiert. Hierbei ist es offenkundig<br />

– ob aus einem Versehen, soll hier dahinstehen –<br />

zu einer materiellen Änderung gekommen, die für<br />

die anwaltliche Praxis nicht unerheblich ist. Diese<br />

Neuerung – konkret die Neufassung des § 9 ZustG betreffend<br />

den Zustellungsbevollmächtigten – ist Gegenstand<br />

des vorliegenden Beitrags.<br />

II. Die alte Rechtslage<br />

Das Rechtsinstitut des Zustellungsbevollmächtigten<br />

war vor der Novelle BGBl I 2004/10 in drei Vorschriften<br />

– §§ 8 a, 9 und 10 ZustG 3) – geregelt. Erstere Norm<br />

umschrieb den Kreis von Personen bzw Gebilden, welche<br />

gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von<br />

Schriftstücken bevollmächtigt werden können (Zustellungsvollmacht).<br />

§ 9 Abs 1 Satz 1 ZustG aF enthielt sodann<br />

die Anordnung, dass in dem Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter<br />

bestellt ist, die Behörde, soweit<br />

gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger<br />

zu bezeichnen hat. Dies war derart zu verstehen,<br />

dass der Zustellungsbevollmächtigte (etwa ein Rechtsanwalt)<br />

4) – und nicht der Vollmachtgeber bzw Vertretene<br />

– in der Zustellverfügung als Empfänger (sog formeller<br />

Empfänger) 5) zu bezeichnen 6) und eine Zustellung<br />

nur an ihn zulässig war; eine Zustellung an den<br />

Vollmachtgeber bzw Vertretenen war rechtsunwirksam.<br />

7)<br />

Allerdings sah § 9 Abs 1 Satz 2 ZustG aF eine – spezifische<br />

– Heilungsmöglichkeit vor: Wurde das<br />

Schriftstück nicht dem Zustellungsbevollmächtigten,<br />

Fälschliche Zustellung an die anwaltlich vertretene Partei – keine Heilung des Zustellmangels (mehr)<br />

Autor: Univ.-Prof. DDr. Bernd Wieser, Graz<br />

sondern dem Vollmachtgeber zugestellt (dh war die<br />

Zustellung derart rechtsunwirksam), so galt die Zustellung<br />

als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück<br />

dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen<br />

war. Dies galt auch für den Fall, dass in der<br />

Zustellverfügung fälschlicherweise der Vollmachtgeber<br />

anstelle des Zustellungsbevollmächtigten angeführt<br />

war. 8) Letztere Rechtsfolge konnte aus Wortlaut und<br />

Gesetzessystematik des § 9 Abs 1 ZustG aF abgeleitet<br />

werden. Satz 1 sprach davon, dass im Falle der Bestellung<br />

eines Zustellungsbevollmächtigten die Behörde<br />

1) So der neue Titel; hinfort nur mehr mit dem Kurztitel ZustG zitiert.<br />

2) Siehe insb den neuen Abschnitt III (§§ 28 ff ZustG).<br />

3) Wenn im Folgenden Vorschriften des ZustG idF vor der Novelle<br />

BGBl I 2004/10 zitiert werden, wird dies hinfort durch den Zusatz<br />

aF gekennzeichnet.<br />

4) Neben der „gewillkürten“ Zustellungsvollmacht konnte und kann<br />

eine solche auch gleichsam zwangsweise begründet werden: Nach<br />

§ 10 ZustG kann die Behörde einer sich nicht nur vorübergehend<br />

im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten auftragen,<br />

für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig<br />

werdenden, sie betreffenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten<br />

namhaft zu machen. Besonders hervorzuheben ist ferner,<br />

dass nach der Judikatur (zB VwGH 29. 5. 1990, 89/04/0<strong>11</strong>1;<br />

14. 1. 1993, 92/09/0293; 22. 9. 1998, 98/05/0123) eine allgemeine<br />

Bevollmächtigung zur Vertretung iSd § 10 AVG auch eine Zustellungsbevollmächtigung<br />

beinhaltet, sofern dies in der Vollmacht<br />

nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.<br />

5) Vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht 1 (2002) Rz 193;<br />

Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts<br />

8 (2003) Rz 202.<br />

6) Vgl VwGH 14. 1. 1993, 92/09/0293.<br />

7) Vgl VwGH 29. 5. 1990, 89/04/0<strong>11</strong>1; 14. 1. 1993, 92/09/0293;<br />

2. 12. 1993, 93/09/0398; 8. <strong>11</strong>. 1995, 95/12/0175; 17. 4. 1996,<br />

95/21/0794; 3. 10. 2002, 2002/08/0031; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht<br />

1 Rz 196; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2<br />

(2002) 360; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8 Rz 203;<br />

Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze<br />

I 2 (1998) 1917 Anm 8; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen<br />

Verwaltungsverfahrens 6 (2004) 1872 Anm 1 und 1873<br />

Anm 3.<br />

8) Vgl VwGH 19. 9. 1986, 86/17/0120; 19. 5. 1993, 93/09/0041;<br />

14. 2. 1997, 96/19/2027; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht<br />

1 Rz 196; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2 , 360 f.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>


„diesen als Empfänger zu bezeichnen“ hat. Satz 2<br />

schloss unmittelbar daran mit der Wendung „Geschieht<br />

dies nicht“ an und sah für diese Konstellation<br />

eben die Rechtsfolge vor, dass die Zustellung als in<br />

dem Zeitpunkt bewirkt galt, in dem das Schriftstück<br />

dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen<br />

war. 9)<br />

Der VwGH hat freilich die Wortgruppe „tatsächlich<br />

zugekommen“ restriktiv interpretiert. Maßgeblich für<br />

den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“ war,<br />

dass das Schriftstück im Original 10) vom Zustellungsbevollmächtigten<br />

tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen<br />

wurde. <strong>11</strong>) Das Zukommen einer (privaten)<br />

Abschrift oder Fotokopie 12) bzw eines Telefaxes 13)<br />

reichte ebenso wenig aus wie die bloße Kenntnisnahme<br />

vom Inhalt des Schriftstückes etwa im Wege der Akteneinsicht,<br />

14) telefonisch 15) oder auch durch sonstige<br />

Mitteilung. 16)<br />

III. Die neue Rechtslage<br />

Durch die Novelle BGBl I 2004/10 wurde § 8 a ZustG<br />

aF aufgehoben. Der dortige Norminhalt – die Umschreibung<br />

der als Zustellungsbevollmächtigte in Frage<br />

kommenden Personen bzw Gebilde – wurde in leicht<br />

veränderter Gestalt 17) in die ersten beiden Absätze<br />

des § 9 ZustG aufgenommen. Der daran anschließende<br />

§ 9 Abs 3 ZustG lautet nunmehr – wortgleich wie zuvor<br />

§ 9 Abs 1 Satz 1 ZustG aF –: „Ist ein Zustellungsbevollmächtigter<br />

bestellt, so hat die Behörde, soweit<br />

gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger<br />

zu bezeichnen.“ Die Heilungsregel des § 9<br />

Abs 1 Satz 2 ZustG aF ist hingegen entfallen; sie findet<br />

sich weder im dritten Absatz des § 9 ZustG (wo sie –<br />

siehe die alte Rechtslage – systematisch hineingehören<br />

würde) noch an sonstiger Stelle des Gesetzes.<br />

In den Gesetzesmaterialien findet sich zur geschilderten<br />

Umgruppierung der Vorschriften – abgesehen<br />

von einer kurzen Bemerkung zu einer (hier nicht interessierenden)<br />

materiellen Änderung in § 9 Abs 2<br />

ZustG 18) – lediglich der lapidare Satz: „Der vorgeschlagene<br />

§ 9 entspricht §§ 8 a und 9 ZustG.“ 19) Zum Wegfall<br />

der Heilungsregel findet sich kein Hinweis. Die zitierte<br />

Passage in den ErläutRV soll ersichtlich nicht<br />

mehr als die Feststellung zum Ausdruck bringen, dass<br />

der vormals auf zwei Paragraphen verteilte Norminhalt<br />

nunmehr gesetzessystematisch in einer Vorschrift zusammengefasst<br />

werden soll. Aus ihr (insb dem Wort<br />

„entspricht“) eine komplette inhaltliche Identität zwischen<br />

alter und neuer Rechtslage ableiten zu wollen,<br />

hieße den Erklärungswert der parlamentarischen Materialien<br />

deutlich zu überspannen. Für die Annahme,<br />

dass die vormals textlich ausformulierte Heilungsregel<br />

nunmehr als gleichsam stillschweigender Gesetzesinhalt<br />

perpetuiert wurde, besteht also keine Handhabe.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

Diese Sichtweise hat auch bereits Eingang in die<br />

Neuauflagen der einschlägigen Lehrbücher des Verwaltungsverfahrensrechts<br />

gefunden. So führt Thienel<br />

aus, dass § 9 ZustG früher vorgesehen habe, dass eine<br />

Heilung der fehlerhaften Bezeichnung des Empfängers<br />

(Vertretener statt Bevollmächtigter) eintrete, wenn die<br />

Sendung dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich<br />

zukomme; diese Bestimmung sei durch BGBl I 2004/<br />

10 gestrichen worden. 20) Insb hat sich ferner bereits<br />

die Judikatur gleichfalls in diesem Sinn geäußert. 21)<br />

Die Rsp hat zudem auch einen Rückgriff auf die allgemeine<br />

Heilungsregel des § 7 Abs 1 ZustG nicht zugelassen.<br />

Diese Vorschrift lautet idF der Novelle<br />

BGBl I 2004/10: „Unterlaufen im Verfahren der Zustellung<br />

Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt<br />

dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem<br />

Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“ 22) Schon nach<br />

§ 7 ZustG aF wurde eine Heilungswirkung nur dann<br />

angenommen, wenn der auf der Zustellverfügung angeführte<br />

Empfänger das Schriftstück tatsächlich erhalten<br />

hat. Hatte die Behörde eine falsche Person angegeben,<br />

an die sich der Bescheid seinem Inhalt nach nicht<br />

richtete, und leitete diese den Bescheid an jenen „materiellen“<br />

Empfänger weiter, für den die Erledigung in-<br />

9) Vgl auch VwGH 14. 2. 1997, 96/19/2027.<br />

10) Nach VwGH 4. 7. 1986, 85/18/0349 und 3. 10. 2002, 2002/08/<br />

0031, musste es sich um die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine<br />

amtlich hergestellte Fotokopie der behördlichen Erledigung handeln.<br />

<strong>11</strong>) Vgl VwGH 19. 5. 1993, 93/09/0041; 29. 3. 2001, 2001/06/0004;<br />

großzügig allerdings VwGH 15. <strong>11</strong>. 2000, 99/01/0261.<br />

12) Vgl VwGH 4. 7. 1986, 85/18/0349; 19. 5. 1993, 93/09/0041;<br />

8. <strong>11</strong>. 1995, 95/12/0175; 15. <strong>11</strong>. 2000, 99/01/0261; 3. 10. 2002,<br />

2002/08/0031.<br />

13) Vgl VwGH 29. 3. 2001, 2001/06/0004.<br />

14) Vgl VwGH 19. 12. 1985, 85/02/0249; 29. 5. 1990, 89/04/0<strong>11</strong>1;<br />

19. 5. 1993, 93/09/0041; 22. 9. 1998, 98/05/0123.<br />

15) Vgl VwSlg <strong>11</strong>.487 A/1984; VwGH 19. 5. 1993, 93/09/0041.<br />

16) Vgl VwGH 19. 5. 1993, 93/09/0041.<br />

17) Siehe dazu auch ErläutRV 252 BlgNR 22. GP 16.<br />

18) Siehe die vorstehende FN.<br />

19) ErläutRV 252 BlgNR 22. GP 16.<br />

20) Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 3 (2004) 341 FN 43. Bei<br />

Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht 3 (2005) Rz 196, sind<br />

die noch in der 1. Aufl enthaltenen Ausführungen zur Heilungsregel<br />

des § 9 Abs 1 Satz 2 ZustG aF ersatzlos entfallen. Vgl auch Walter/<br />

Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze 16<br />

(2004) 344 Anm 10.<br />

21) Vgl VwGH 16. <strong>11</strong>. 2005, 2005/12/0229; 20. 12. 2005, 2005/04/<br />

0063.<br />

22) Vormals war § 7 ZustG wie folgt textiert: „Unterlaufen bei der Zustellung<br />

Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das<br />

Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich<br />

zugekommen ist.“ –Die Umformulierung durch die Novelle<br />

BGBl I 2004/10 – insb der Entfall der Wortgruppe „von der Behörde<br />

angegebenen“ –wird in den Gesetzesmaterialien (vgl ErläutRV 252<br />

BlgNR 22. GP 16) mit keinem Wort erläutert. Die Streichung der zitierten<br />

Wortgruppe dürfte aber damit zusammenhängen, dass § 2<br />

Z 1 ZustG idF der Novelle BGBl I 2004/10 nunmehr den Begriff<br />

„Empfänger“ legaldefiniert, uzw als „die von der Behörde in der Zustellverfügung<br />

(§ 5) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt<br />

das zuzustellende Dokument gelangen soll“.<br />

Abhandlungen<br />

Fälschliche Zustellung an die anwaltlich vertretene Partei – keine Heilung des Zustellmangels (mehr)<br />

Autor: Univ.-Prof. DDr. Bernd Wieser, Graz<br />

587


Abhandlungen<br />

588<br />

haltlich bestimmt war, kam eine Heilung der falschen<br />

Zustellverfügung nicht in Betracht. 23) Dabei ist es auch<br />

nach der Neuformulierung des § 7 ZustG geblieben:<br />

Auch nach § 7 Abs 1 ZustG idF der Novelle BGBl I<br />

2004/10 liegt die Heilung eines Zustellmangels darin,<br />

dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des<br />

„Empfängers“, welcher aus dem Grunde des § 2 Abs 1<br />

ZustG die in der Zustellverfügung bezeichnete Person<br />

ist, gelangt. War demgegenüber schon eine falsche<br />

Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet,<br />

so liegt nach wie vor kein Fall des § 7 Abs 1 ZustG<br />

vor. 24)<br />

IV. Resümee<br />

Als Fazit ergibt sich nach neuer Rechtslage: Wird im<br />

Fall der Erteilung einer Zustellvollmacht ein Dokument<br />

nicht an den Vertreter (etwa einen Rechtsanwalt),<br />

Fälschliche Zustellung an die anwaltlich vertretene Partei – keine Heilung des Zustellmangels (mehr)<br />

Autor: Univ.-Prof. DDr. Bernd Wieser, Graz<br />

sondern an den Vollmachtgeber bzw Vertretenen<br />

adressiert und zugestellt, so liegt im Grunde des § 9<br />

Abs 3 ZustG eine rechtsunwirksame Zustellung vor,<br />

die – anders als früher – nicht dadurch saniert werden<br />

kann, dass das Dokument nachträglich dem Vertretenen<br />

(dem Rechtsanwalt) „tatsächlich zukommt“. Für<br />

die Rechtspraxis muss diese Veränderung der Rechtslage<br />

wohl als unzweckmäßig empfunden werden. Der<br />

Gesetzgeber bleibt aufgerufen, diese seine (bewusste?)<br />

Entscheidung zu überdenken und eine Rückkehr zum<br />

vormaligen (praktikableren) Rechtszustand in Erwägung<br />

zu ziehen.<br />

23) Vgl nur – alle mN der Judikatur – Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht<br />

1 Rz 242; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2 , 356;<br />

Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8 Rz 228.<br />

24) VwGH 16. <strong>11</strong>. 2005, 2005/12/0229, unter Berufung auf VwGH<br />

7. 9. 2005, 2004/12/0212; vgl ferner Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht<br />

3 Rz 242; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 3 , 337<br />

und 341.<br />

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Das Herkunftslandprinzip im<br />

Europäischen Gemeinschaftsrecht<br />

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• Herkunftslandprinzip und Dienstleistungsrichtlinie<br />

• The Impact of the State-of-Origin Principle on the Protection of Public<br />

Concerns in International Trade<br />

• Herkunftslandprinzip als Herausforderung für das traditionelle IPR<br />

• Herkunftslandprinzip und Familienrecht<br />

• Herkunftslandprinzip und Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen im<br />

europäischen Justizraum<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>


Präsidentenrat des ÖRAK in Brüssel<br />

Am 12. und 13. 9. <strong>2006</strong> haben sich das Präsidium<br />

des ÖRAK, seine Delegationsmitglieder beim<br />

CCBE und die Präsidenten bzw Vertreter der Rechtsanwaltskammern<br />

in Brüssel eingefunden, um einen<br />

zweiten „Europa-Besuch“ zu absolvieren. Auf Einladung<br />

von Dr. Anne-Marie Sigmund, der Präsidentin<br />

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,<br />

konnte am ersten Tag eine Sitzung des Präsidentenrates<br />

in einem der hochmodernen Sitzungssäle dieses<br />

EU-Organs stattfinden. In einem kurzen Vortrag informierte<br />

Dr. Moritz Röttinger aus der Generaldirektion<br />

Binnenmarkt den Präsidentenrat über die Funktionsweise<br />

der europäischen Institutionen, die Rolle des<br />

Lobbying sowie das „Internal Market Information System“,<br />

eine Datenbank bzw ein elektronisches Forum,<br />

über welches die Behörden aller Mitgliedstaaten Informationen<br />

über den europäischen Binnenmarkt und<br />

seine Teilnehmer austauschen können.<br />

Am zweiten Tag lud Botschafter Dr. Franz Cede zu<br />

Fachgesprächen mit Gesandtem Dr. Walter Grahammer<br />

von der Ständigen Vertretung Österreichs bei<br />

der Europäischen Union, Gesandtem MMag. Gerhard<br />

Alois Maynhardt von der österreichischen Botschaft in<br />

Belgien und DDr. Gerald Braun aus dem Juristischen<br />

Dienst der Kommission und zu einem Mittagessen in<br />

die Residenz ein.<br />

Höhepunkt des „Europa-Besuchs“ des ÖRAK war<br />

das zum zweiten Mal veranstaltete, festliche Dîner im<br />

Haus der „Brewers of Europe“, das diesmal ganz im<br />

Zeichen der Vertiefung der Kontakte stand. Die etwa<br />

siebzig Gäste aus den europäischen Institutionen, der<br />

Ständigen Vertretung Österreichs und den österreichischen<br />

Medien wurden von Präsident Dr. Gerhard<br />

Benn-Ibler willkommen geheißen. Dr. Christine Stix-<br />

Hackl, erste Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof,<br />

unternahm in ihrem Referat einen interessanten<br />

Streifzug durch die neueste Judikatur des Europäischen<br />

Gerichtshofs. Dr. Dirk Staudenmayer, der in<br />

der Generaldirektion Verbraucherschutz und Gesundheit<br />

für die Arbeiten am „Gemeinsamen Referenzrahmen“<br />

bzw am Europäischen Vertragsrecht zuständige<br />

Abteilungsleiter, gab eine prägnante Einführung in<br />

die Geschichte, das Wesen und die Zielsetzungen des<br />

Gemeinsamen Referenzrahmens sowie in die bisher erreichten<br />

Erfolge und die aufgetretenen Schwierigkeiten.<br />

Am festlichen Dîner nahmen, unter anderen, Richter<br />

am Europäischen Gericht erster Instanz Dr. Josef<br />

Azizi, Präsidentin des Europäischen Wirtschafts- und<br />

Sozialausschusses Dr. Anne-Marie Sigmund, ständiger<br />

Vertreter Österreichs bei der Europäischen Union<br />

Botschafter Dr. Gregor Woschnagg, österreichischer<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

Europa aktuell<br />

Empfang im Haus der „Brewers of Europe“<br />

Botschafter im Königreich Belgien Dr. Franz Cede, die<br />

österreichischen Abgeordneten zum Europäischen<br />

Parlament Dr. Maria Berger, Mag. Herbert Bösch und<br />

Mag. Othmar Karas, die deutschen Abgeordneten<br />

zum Europäischen Parlament Kurt Lechner und Klaus-<br />

Heiner Lehne, die Abteilungsleiter in der Europäischen<br />

Kommission DDr. Wolfgang Mederer und Mario Tenreiro,<br />

Mitglied im Kabinett der Kommissarin Kroes Mag.<br />

Barbara Brandtner sowie die Mitglieder im Kabinett<br />

Ferrero-Waldner, Dr. Judith Gebetsroithner und Mag. Richard<br />

Kühnel, teil. Die „Brewers of Europe“ stellten<br />

dem ÖRAK die Räumlichkeiten ihres vollkommen renovierten<br />

Brüsseler Stadthauses zur Verfügung und<br />

spendierten dankenswerterweise das Bier.<br />

RA lic. iur. Benedict Saupe,<br />

ÖRAK Büro Brüssel<br />

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589


Aus- und Fortbildung<br />

590<br />

Anwaltsakademie<br />

Terminübersicht – Seminare<br />

November <strong>2006</strong><br />

3. <strong>11</strong>. GRAZ<br />

Workshop<br />

Vertragsgestaltung<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>03/5<br />

3. bis 4. <strong>11</strong>. WIEN<br />

Special<br />

Grundzüge der Bilanzanalyse und Unternehmensbewertung<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>03/8<br />

3. bis 4. <strong>11</strong>. INNSBRUCK<br />

Basic<br />

Strafrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>03/6<br />

7. <strong>11</strong>. WIEN<br />

Series<br />

Seminarreihe Steuerrecht: 12. Insolvenz und Steuern<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>07/8<br />

10. <strong>11</strong>. GRAZ<br />

Update<br />

Vom HGB zum UGB<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>10/5<br />

10. <strong>11</strong>. FELDKIRCH<br />

Update<br />

Schadenersatz und Gewährleistung: aktuelle Rechtslage,<br />

aktuelle Entscheidungen<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>10/7<br />

10. bis <strong>11</strong>. <strong>11</strong>. WIEN<br />

Special<br />

Wettbewerbsrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>10/8<br />

10. bis <strong>11</strong>. <strong>11</strong>. WIEN<br />

Special<br />

Verwaltungsverfahren<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>10A/8<br />

10. bis <strong>11</strong>. <strong>11</strong>. ST. GEORGEN i. A.<br />

Basic<br />

Exekutionsrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>10/3<br />

17. bis 18. <strong>11</strong>. GRAZ<br />

Special<br />

Gesellschaftsrecht II<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>17/5<br />

17. bis 18. <strong>11</strong>.<br />

Special<br />

WIEN<br />

Der Liegenschaftsvertrag am Beispiel Wohnungseigentum<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>17/8<br />

17. bis 18. <strong>11</strong>.<br />

Special<br />

Die VfGH- und VwGH-Beschwerde<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>17A/8<br />

WIEN<br />

17. bis 18. <strong>11</strong>.<br />

Special<br />

INNSBRUCK<br />

Rasche<br />

schutz<br />

Maßnahmen und einstweiliger Rechts-<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>17/6<br />

21. <strong>11</strong>.<br />

Series<br />

WIEN<br />

Seminarreihe Steuerrecht: 13. Vermögensveranlagung<br />

und Steuern – Die Besteuerung der Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>21/8<br />

23. bis 25. <strong>11</strong>.<br />

Special<br />

WIEN<br />

start up für Rechtsanwälte – der Sprung ins kalte<br />

Wasser<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>23/8<br />

24. bis 25. <strong>11</strong>.<br />

Update<br />

Körperschaftsteuerrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>24/8<br />

WIEN<br />

24. bis 25. <strong>11</strong>.<br />

Update<br />

SALZBURG<br />

Die Rechtsentwicklung im Abgabenrecht/Rechtsänderungen<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>24/4<br />

28. <strong>11</strong>.<br />

Infopill<br />

Patientenverfügung<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>28/8<br />

WIEN<br />

Dezember <strong>2006</strong><br />

1. 12. SCHWECHAT<br />

Special<br />

Die Anfechtung<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>1201/8<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>


1. bis 2. 12. WIEN<br />

Special<br />

Honorarrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>1201A/8<br />

12. 12. WIEN<br />

Series<br />

Seminarreihe Steuerrecht: 14. Abgaben in der RA-<br />

Kanzlei<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>1212/8<br />

15. 12. WIEN<br />

Workshop<br />

mergers & acquisitions<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>1215A/8<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

15. bis 16. 12. WIEN<br />

Special<br />

Gesellschaftsrecht III – Die Aktiengesellschaft<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>1215/8<br />

15. bis 16. 12. INNSBRUCK<br />

Basic<br />

Standes- und Honorarrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>1215/6<br />

15. bis 16. 12. ST. GEORGEN i. A.<br />

Basic<br />

Die Ehescheidung und ihre Folgen<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>1215/3<br />

Schadenersatz und Gewährleistung: aktuelle Rechtslage, aktuelle<br />

Entscheidungen<br />

Update<br />

Das Gewährleistungsrecht und die damit verbundenen<br />

Fragen wie Schadenersatz statt Gewährleistung, Ersatz<br />

für Mangelfolgeschäden gehören zu den wichtigsten<br />

Arbeitsbereichen der Rechtsanwaltspraxis. Daher sind<br />

die Kenntnis der neuen Rechtslage und die dazu ergangenen<br />

Entscheidungen besonders wichtig.<br />

Planung: Dr. Christian Hopp, RA in Feldkirch<br />

Referent: o. Univ.-Prof. Dr. Rudolf Welser, Universität<br />

Wien, Institut für Zivilrecht<br />

Termin: Freitag, 10. November <strong>2006</strong> = 2 Halbtage<br />

Seminarort: Feldkirch<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>10/7<br />

Die Rechtsentwicklung im Abgabenrecht/Rechtsänderungen<br />

Update<br />

Gegenstand des Seminars sind eine Auswahl wichtiger<br />

Entscheidungen und die Erörterung dieser Rechtsprechung<br />

für die Beratungspraxis der Anwälte und<br />

Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer),<br />

insbesondere im Ertragssteuerrecht (ESt, KöSt),<br />

im Recht der USt, BAO, Umgründungsrecht, aber<br />

auch der Verkehrsteuern (Schenkungs-, Grunderwerbsteuer),<br />

nicht zuletzt wichtige Entscheidungen zu<br />

Rechts- und Gerichtsgebühren, sowie die Rechtsänderungen<br />

der jüngsten Vergangenheit einerseits sowie<br />

bevorstehende Rechtsänderungen im Bereich des<br />

Abgabenrechts, die 2007 wirksam werden sollen.<br />

Weshalb ist das Seminar unmittelbar für die anwaltliche<br />

Beratungs- und Vertretungstätigkeit vorteilhaft?<br />

Im Seminar 2005 wurden beispielsweise seitens der je<br />

führenden Referenten erörtert Entscheidungen für<br />

den anwaltlichen Betrieb (EStG: Fahrtenbuch, Kilometergelder<br />

etc; UStG: was ist, wenn einem Rechtsanwalt<br />

laut Widmung eine Honorarzahlung ohne USt<br />

bezahlt wird, muss das verustet werden: VwGH<br />

7. 6. 2005); für die Vertragsgestaltung und Beratung<br />

(zB VwGH 9. 3. 2005, Liebhabereivermutung bei gemeinnützigen<br />

Vereinen), für das Verfahrensrecht<br />

(VwGH 28. 4. 2005, aufschiebende Wirkung erleichtert),<br />

wichtige Einzelfragen nach dem ErbStG, aber<br />

insbesondere auch immer wieder die „Fallen“ nach<br />

dem Rechtsgebührengesetz (so VwGH vom<br />

17. 3. 2005, Übernahme eines Bestandvertrags) oder<br />

wichtige Fälle des Gerichtsgebührengesetzes:<br />

VwGH 30. 6. 2005, Haftung des Rechtsanwalts für<br />

den Streitgenossenzuschlag zur PG bei Berufungen,<br />

Höhe der Pauschalgebühr bei konkursbedingter Umstellung<br />

des Klagebegehrens, Solidarhaftung der Kläger<br />

für eine Ergänzungspauschalgebühr bei Klagsausdehnung:<br />

VwGH 21. 9. 2005, und das „ewige Thema“<br />

der Tücken der Vergebührung bei Räumungsvergleichen<br />

(VwGH 30. 6. 2005 ua): jeweils mit Empfehlungen<br />

der führenden Referenten, wie diese vermieden<br />

werden können; und schließlich: zuverlässige Information<br />

über die 2007 zu erwartenden Neuerungen.<br />

Die Vorteilhaftigkeit für die Beratungs- und Vertretungstätigkeit<br />

der Wirtschaftstreuhänder wurde von<br />

Aus- und Fortbildung<br />

591


Aus- und Fortbildung<br />

592<br />

den Teilnehmern in gleicher Weise stets hervorgehoben.<br />

Planung: VPräs. Dr. Max Urbanek, RA in St. Pölten<br />

Referenten (in zeitlicher Reihenfolge):<br />

Univ.-Doz. Dr. Nikolaus Zorn, HR des VwGH Innsbruck/Wien<br />

Dr. Christian Huber, WP und StB in Linz<br />

Dr. Hannes Gurtner, WP und StB in Linz<br />

Körperschaftsteuerrecht<br />

Update<br />

Das Seminar bietet eine systematische Einführung in<br />

das Körperschaftsteuerrecht sowie der praktischen<br />

Aspekte der Betriebsprüfung unter besonderer Berücksichtigung<br />

von Auslandssachverhalten und der Gruppenbesteuerung.<br />

Nach einer kurzen theoretischen Einführung<br />

werden jeweils ausführlich konkrete Fälle analysiert.<br />

Planung: Mag. Christoph Hack, RA in Wien<br />

Patientenverfügung<br />

Infopill<br />

Das neue Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG), das<br />

am 1. Juni <strong>2006</strong> in Kraft getreten ist, bringt nicht nur<br />

gravierende Änderungen für Patienten und Ärzte, sondern<br />

auch einen neuen Aufgabenbereich für Rechtsanwälte<br />

im Zusammenhang mit der Errichtung derartiger<br />

„verbindlicher“ Patientenverfügungen.<br />

Das Seminar bietet sowohl einen ausführlichen Überblick<br />

über die Inhalte, über die zivil-, straf- und medizinrechtlichen<br />

Rahmenbedingungen und über die Auswirkungen<br />

des neuen PatVG als auch eine interdisziplinäre<br />

Erörterung wichtiger Einzelfragen: Welche Aufklärungs-,<br />

Prüf- und Dokumentationspflichten sind für<br />

Rechtsanwälte zu beachten? Wie ist das Zusammenwirken<br />

zwischen aufklärenden Ärzten und Anwälten<br />

Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr<br />

nach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“<br />

den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter<br />

Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieser<br />

vergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ablauf<br />

von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der Anmeldung<br />

muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />

beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen<br />

Rechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle<br />

Dr. Nikolaus Arnold, RA in Wien<br />

Hon.-Prof. Dr. Wolf-Dieter Arnold, RA in Wien<br />

Gen.-Sekr. Sekt.-Chef Univ.-Prof. Dr. Peter Quantschnigg,<br />

BM für Finanzen, Wien<br />

Termin: Freitag, 24. bis Samstag, 25. November <strong>2006</strong> =<br />

4 Halbtage<br />

Seminarort: Salzburg<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>24/4<br />

Referenten: Mag. Robert Pernegger, Stellv. Gruppenleiter<br />

der GBP Wien-Körperschaften<br />

Mag. Roland Macho, Gruppenleiter der GBP Wien-<br />

Körperschaften<br />

Mag. Doris Hack, Betriebsprüferin der GBP Wien-<br />

Körperschaften<br />

Termin: Freitag, 24. bis Samstag, 25. November <strong>2006</strong> =<br />

4 Halbtage<br />

Seminarort: Wien<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>24/8<br />

zu gestalten? Welche haftungsrechtliche Konsequenzen<br />

können entstehen?<br />

Planung: Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in Wien<br />

Referenten: Univ.-Prof. DDr. Christian Kopetzki, Universität<br />

Wien, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht/Medizinrecht<br />

Univ.-Lektor OA Dr. Michael Peintinger, Lehrbeauftragter<br />

für Medizinethik an der Medizinischen Universität<br />

Wien und der Universität Wien sowie Facharzt<br />

für Anästhesie und Vorsitzender der Ethikkommission<br />

der KA Göttlicher Heiland<br />

Termin: Dienstag, 28. November <strong>2006</strong> = 1 Halbtag<br />

Seminarort: Wien<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>28/8<br />

Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildung<br />

weiterhin fortzubilden.<br />

Nähere Informationen erhalten Sie unter:<br />

Tel (01) 710 57 22-0 oder Fax (01) 710 57 22-20 oder<br />

E-Mail office@awak.at. Zusätzlich haben Sie unter<br />

www.awak.at Gelegenheit, sich zu informieren und<br />

sich anzumelden.<br />

Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich<br />

schriftlich Gültigkeit haben!<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>


Körpersprache in Bezug zu Mediation<br />

AVM-Seminar vom14. 6. <strong>2006</strong>, Referentin: Maria<br />

Thanhoffer<br />

Viele Berufe verlangen nach Fähigkeiten wie<br />

Sprachgewandtheit, eventuellen Fremdsprachenkenntnissen<br />

selbstverständlich neben den erforderlichen<br />

Kenntnissen in der eigentlich ausgeübten Tätigkeit.<br />

Im täglichen Leben sind wir es gewöhnt, mit unseren<br />

Sinnen zu „arbeiten“, wir fühlen, riechen, sehen,<br />

hören und sprechen.<br />

Auch in der Mediation ist der Mediator sowohl als<br />

Experte aufgrund seiner Ausbildung als auch als Sensorium<br />

mit den ihn auszeichnenden persönlichen Eigenschaften<br />

gefordert.<br />

Sprache als Instrument und der Umgang mit den<br />

(richtigen) Worten sind Voraussetzung für das Verfahren<br />

Mediation.<br />

Und wie verhält es sich mit der „Körper“-Sprache<br />

als der jedem Einzelnen eigenen Bewegungsform, Haltung,<br />

Ausdruck, die, wenig beachtet, ein wichtiges Mittel<br />

der zwischenmenschlichen Kommunikation ist?<br />

Einfühlsam und auf den Charakter jedes einzelnen<br />

Teilnehmers eingehend, mit einem großen Feingefühl<br />

für kleinste Details in Körperhaltung und Mimik und<br />

Bauten auf fremdem Grund<br />

<strong>2006</strong>. XII, 82 Seiten. Br.<br />

EUR 22,80<br />

ISBN-10: 3-214-08932-3<br />

ISBN-13: 978-3-214-08932-0<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

der großartigen schauspielerischen Fähigkeit, Übungssituationen<br />

nachzustellen und die Teilnehmer bei den<br />

Übungen zu „spiegeln“, ohne dabei ins Komische abzugleiten,<br />

ist es der Referentin gelungen, die Bedeutung<br />

der Körpersprache aufzuzeigen, sie den Teilnehmern<br />

bewusst zu machen und ihnen damit ein Werkzeug<br />

in die Hand zu geben: Das richtige Lesen der<br />

eigenen Körpersprache (offene/geschlossene Körperhaltung,<br />

Ausrichtung des Körpers, Gestik) ist Voraussetzung<br />

für das Verstehen der Befindlichkeiten der<br />

Medianden, die unbewusst – eben über Körpersprache<br />

und nicht selten gegenteilig zum gesprochenen Wort –<br />

vermittelt werden.<br />

Das Seminar hat die Blicke der Teilnehmer geschärft,<br />

um diese Botschaften besser wahrnehmen<br />

und in die Mediation sinnvoll einbeziehen zu können,<br />

und hat darüber hinaus im praktischen Teil Spaß gemacht.<br />

Das Verständnis für Körpersprache kann ein<br />

wesentlicher Baustein zum Gelingen einer Mediation<br />

sein.<br />

Ein Seminar dieser Klasse ist jedem noch so redegewandten<br />

Mediator und auch Kollegen zur eigenen<br />

Fortbildung sehr zu empfehlen.<br />

RA Dr. Barbara Pesce-Cihlar<br />

Rechberger (Hrsg)<br />

Superädifikat und Baurecht<br />

Die österreichische Rechtsordnung stellt zwei Modelle für Bauten auf fremdem<br />

Grund zur Verfügung: Superädifikat und Baurecht. In diesem Band vergleichen<br />

namhafte Autoren die Grundkonzepte sowie Vor- und Nachteile der beiden<br />

Rechtsinstitute. Vorangestellt ist eine „Punktation für eine Reform der Bauten<br />

auf fremdem Grund“, die von den Teilnehmern des Symposiums einstimmig<br />

angenommen wurde.<br />

Andreas Kletečka: Das Superädifikat; Claus Spruzina: Das österreichische<br />

Baurecht; Wolf-Dieter Arnold: Bauten auf fremdem Grund – ein kritischer abgabenrechtlicher<br />

Überblick; Josef Schmidinger/Andreas Sereinig: Superädifikate<br />

und Baurechte aus Bankensicht<br />

Besuchen Sie unsere Fachbuchhandlung für Recht, Steuer, Wirtschaft!<br />

E-Mail: bestellen@MANZ.at • Tel.: 01/531 61-100 • Fax: 01/531 61-455 MANZ’sche Verlags- und<br />

Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN 124 181w • HG Wien<br />

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Aus- und Fortbildung<br />

593


Aus- und Fortbildung<br />

594<br />

AVM-Seminare im November und Dezember <strong>2006</strong><br />

" PREMEDIATION<br />

Professionelle Aufgleisung von Verfahren in der<br />

Wirtschaft und im öffentlichen Bereich.<br />

Termin: 20. November <strong>2006</strong><br />

Referentin: Cristina Lenz, Rechtsanwältin und<br />

Wirtschaftsmediatorin<br />

Seminarort: Hotel Strudlhof, Wien<br />

" MEDIATION UND<br />

KONSENSORIENTIERTES VERHANDELN I und II<br />

Seminarreihe über 6 Halbtage in Mediation, welche<br />

die KonzipientInnen für die Eintragung als Rechtsanwalt<br />

benötigen.<br />

Wien<br />

520 Mediation und konsensorientiertes Verhandeln<br />

I<br />

10. und <strong>11</strong>. November <strong>2006</strong><br />

521 Mediation und konsensorientiertes Verhandeln<br />

II<br />

24. und 25. November <strong>2006</strong><br />

522 Mediation und konsensorientiertes Verhandeln<br />

I<br />

24. und 25. November <strong>2006</strong><br />

523 Mediation und konsensorientiertes Verhandeln<br />

II<br />

1. und 2. Dezember <strong>2006</strong><br />

Katsdorf bei Linz<br />

532 Mediation und konsensorientiertes Verhandeln<br />

I<br />

10. und <strong>11</strong>. November <strong>2006</strong><br />

Weitere Information und Anmeldung im AVM-Büro<br />

bzw auf der AVM-Website!<br />

AVM Anwaltliche Vereinigung für Mediation und kooperatives<br />

Verhandeln<br />

1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel: (01) 513 12 01,<br />

Fax: (01) 513 12 05<br />

E-Mail: office@avm.co.at, Website: www.avm.co.at<br />

Der optimale Überblick über das Handelsrecht!<br />

3. Auflage 2005.<br />

XXXIV, 448 Seiten. Geb. EUR 58,–<br />

ISBN-10: 3-214-14673-4<br />

ISBN-13: 978-3-214-14673-3<br />

Krejci<br />

Handelsrecht<br />

3. Auflage<br />

Das vorliegende Werk ist konsequent, klar und übersichtlich aufgebaut, detailliert<br />

und orientierungsfreundlich gegliedert, verständlich, einprägsam und elegant<br />

geschrieben und berücksichtigt alle Neuerungen einschließlich der<br />

Handelsrechtsreform. Das Buch behandelt:<br />

• Grundlagen (Verständnis des Handels- und Unternehmensrechts;<br />

Kaufleute und Unternehmer; Publizität; Firmenbuch und Firma)<br />

• Organisation (Unternehmen, Rechnungslegung)<br />

• Geschäftsverkehr (Stellvertretung, Absatzmittlergeschäfte und<br />

Transportgeschäfte)<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>


Kundmachung des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

Die Vertreterversammlung des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es hat bei ihrer Tagung<br />

am 29. September <strong>2006</strong> beschlossen:<br />

Änderung der „Richtlinien für die Ausübung des<br />

Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der<br />

Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung<br />

der Rechtsanwaltsanwärter“<br />

(RL-BA 1977, kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener<br />

Zeitung“ vom 14. Dezember 1977, 25. Oktober<br />

1980, 30. März 1983, 13. Juli 1984, 31. Mai 1989,<br />

24. März 1990, 30. März 1991, 14. Februar 1993,<br />

24. Oktober 1993, 23. März 1994, 10. Februar 1995,<br />

29. Juni 1995, 8. Oktober 1997, 13. Oktober 1998<br />

[berichtigt am 7. Dezember 1998], 22. April 1999,<br />

28. September 1999, 12. April 2000, 10. April 2001,<br />

27. September 2001, 2. Oktober 2002 und auf der Homepage<br />

des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

[http://www.rechtsanwaelte.at] am 10. Mai 2004,<br />

5. Oktober 2004, 22. April 2005, 10. Oktober 2005,<br />

15. Mai <strong>2006</strong>), die, wenn nichts anderes vorgesehen,<br />

mit ihrer Kundmachung in Kraft treten:<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

Amtliche Mitteilungen<br />

§ 42 b Abs 1 Z 3 RL-BA lautet nunmehr wie<br />

folgt:<br />

3. sich grundsätzlich der Signaturen des Rechtsanwaltsausweises<br />

zu bedienen und in allen anderen Fällen<br />

durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen,<br />

dass die anwaltliche Verschwiegenheit (§ 9<br />

RAO) gewahrt bleibt.<br />

§ 43 a RL-BA lautet nunmehr wie folgt:<br />

Der Rechtsanwalt hat dafür Sorge zu tragen, dass<br />

letztwillige Anordnungen, die er übernimmt, in geeigneter<br />

Weise verwahrt werden. Er ist verpflichtet, diese<br />

in einem für Gerichtskommissäre zugänglichen Testamentsregister<br />

zu registrieren. Dem Übergeber ist hierüber<br />

eine Bestätigung auszufolgen.<br />

DER ÖSTERREICHISCHE<br />

RECHTSANWALTSKAMMERTAG<br />

Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

Präsident<br />

Kundgemacht auf der Homepage des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es (http://www.rechtsanwaelte.at)<br />

am 3. Oktober <strong>2006</strong>.<br />

Kundmachung des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

Die Vertreterversammlung des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es hat bei ihrer Tagung<br />

am 29. September <strong>2006</strong> folgende Ausweis-Richtlinie<br />

(Ausweis-RL) beschlossen, die mit ihrer Kundmachung<br />

in Kraft tritt:<br />

Richtlinie gemäß § 37 Abs 1 Z 1 a RAO über<br />

Ausweiskarten mit elektronischer Anwaltssignatur<br />

(Ausweis-RL)<br />

§1<br />

Auf Antrag und gegen Kostenersatz stellt jede<br />

Rechtsanwaltskammer ihren Mitgliedern Ausweiskarten<br />

aus, die amtliche Lichtbildausweise im Sinne des<br />

§ 8 b Abs 2 RAO sind und für die Erstellung einer elektronischen<br />

Anwaltssignatur gemäß § 21 Abs 2 RAO<br />

herangezogen werden können.<br />

§2<br />

(1) Ein Antrag ist mit dem vom Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> bereitgestellten Formblatt<br />

bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu stellen.<br />

(2) Die Rechtsanwaltskammer überprüft die Angaben<br />

im Formblatt auf ihre Richtigkeit.<br />

§3<br />

Die Ausweiskarte hat in Inhalt und Gestaltung dem<br />

angeschlossenen Muster zu entsprechen.<br />

§4<br />

(1) Die Abholung des Ausweises hat durch den<br />

Rechtsanwalt persönlich zu erfolgen. Hierbei überprüft<br />

die Rechtsanwaltskammer die Identität des<br />

Rechtsanwaltes anhand eines amtlichen Lichtbildausweises.<br />

(2) Bei der Abholung hat der Rechtsanwalt anzugeben,<br />

ob auch das qualifizierte Zertifikat für die elektronische<br />

Anwaltssignatur aktiviert werden soll.<br />

§5<br />

(1) Das qualifizierte Zertifikat hat jedenfalls<br />

auch den akademischen Grad, den Vor- und Nachnamen<br />

des Rechtsanwalts, seine Berufsbezeichnung<br />

als Rechtsanwalt und den ADVM-Code zu enthalten.<br />

Die Verwendung eines Pseudonyms gemäß<br />

§ 5 Abs 1 Z 3 Signaturgesetz ist unzulässig. Auf<br />

Wunsch kann der Rechtsanwalt eine Personenbindung<br />

im Sinne der Stammzahlenregisterverordnung<br />

erwirken.<br />

(2) Das Zertifikat muss von einem Zertifizierungsdiensteanbieter<br />

stammen, der die Voraussetzungen<br />

des § 42 b Abs 1 Z 1 RL-BA erfüllt.<br />

§6<br />

Der Rechtsanwalt hat bei Verwendung der elektronischen<br />

Anwaltssignatur die berufs- und signaturrechtlichen<br />

Bestimmungen zu beachten.<br />

595


Amtliche Mitteilungen<br />

596<br />

§7<br />

(1) Mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung<br />

der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs 1<br />

RAO erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der<br />

Ausweiskarte und der elektronischen Anwaltssignatur.<br />

Die Ausweiskarte ist umgehend der zuständigen<br />

Rechtsanwaltskammer zurückzustellen und das Zertifikat<br />

ist unverzüglich zu widerrufen. Die Rechtsanwaltskammer<br />

macht die zurückgestellte Ausweiskarte durch<br />

Zerschneiden unbrauchbar.<br />

(2) Bei einem Ruhen der Berechtigung zur Ausübung<br />

der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs 2 RAO) ist<br />

das Zertifikat unverzüglich zu widerrufen.<br />

§8<br />

Ein Verlust der Ausweiskarte ist umgehend der zuständigen<br />

Rechtsanwaltskammer zu melden. Das Zertifikat<br />

ist unverzüglich zu sperren und gegebenenfalls zu<br />

widerrufen. Der zuständigen Rechtsanwaltskammer ist<br />

eine Verlustanzeige vorzulegen.<br />

§9<br />

Die Ausweiskarte ist umgehend der zuständigen<br />

Rechtsanwaltskammer zurückzustellen und das Zertifikat<br />

ist unverzüglich zu widerrufen, wenn sich die im<br />

Zertifikat enthaltenen oder auf der Ausweiskarte ausgewiesenen<br />

Daten ändern. Die Rechtsanwaltskammer<br />

macht die zurückgestellte Ausweiskarte durch Zerschneiden<br />

unbrauchbar.<br />

§10<br />

Die Gültigkeitsdauer der Ausweiskarte beträgt fünfzehn<br />

Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung. Nach<br />

Ablauf der Gültigkeit ist die Ausweiskarte der zuständigen<br />

Rechtsanwaltskammer zurückzustellen und das<br />

Zertifikat ist zu widerrufen. Die Rechtsanwaltskammer<br />

macht die zurückgestellte Ausweiskarte durch Zerschneiden<br />

unbrauchbar.<br />

§<strong>11</strong><br />

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung<br />

einer neuen Ausweiskarte vor, so wird auf Antrag ein<br />

neuer Rechtsanwaltsausweis mit qualifiziertem Zertifikat<br />

ausgestellt.<br />

(2) Spätestens bei der Abholung (§ 4) ist die alte Ausweiskarte<br />

der zuständigen Rechtsanwaltskammer zurückzustellen<br />

und das darauf enthaltene Zertifikat ist<br />

unverzüglich zu widerrufen. Die Rechtsanwaltskammer<br />

macht die zurückgestellte Ausweiskarte durch Zerschneiden<br />

unbrauchbar.<br />

§12<br />

(1) Folgende Gebühren sind zu entrichten (jeweils<br />

zuzüglich Umsatzsteuer):<br />

" für die Ausstellung der Ausweiskarte Euro 33,60<br />

" bei Aktivierung des qualifizierten Zertifikats (§ 4<br />

Abs 2)<br />

– einmalig Euro 10,00<br />

– ein jährliches Zertifikatsentgelt (dieses kann bis zum<br />

Ende der Gültigkeit des Zertifikats im voraus eingehoben<br />

werden) von Euro 14,50<br />

(2) Die Einhebung der Gebühren kann durch einen<br />

beauftragten Dienstleister erfolgen.<br />

Muster der Vorderseite der Ausweiskarte (§ 3)<br />

Muster der Rückseite der Ausweiskarte (§ 3)<br />

DER ÖSTERREICHISCHE<br />

RECHTSANWALTSKAMMERTAG<br />

Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

Präsident<br />

Kundgemacht auf der Homepage des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es (http://www.rechtsanwaelte.at)<br />

am 3. Oktober <strong>2006</strong>.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>


Kundmachung des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

Der Präsidentenrat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

hat bei seiner Sitzung am<br />

28. September <strong>2006</strong> beschlossen:<br />

Wien<br />

" Beschlüsse<br />

Der für die Dauer der Untersagung der Ausübung der<br />

Rechtsanwaltschaft gem § 21 a Abs 2 RAO für Dr. Peter<br />

Zöllner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenring 19/9,<br />

bestellte mittlerweilige Stellvertreter Dr. Bernhard<br />

Delegiertentag <strong>2006</strong> in Bregenz<br />

Der diesjährige Gastgeber des Delegiertentages, der<br />

am 28./29. 9. <strong>2006</strong> in Bregenz stattgefunden hat,<br />

war die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer.<br />

Den Auftakt bildete ein Pressegespräch mit Medienvertretern,<br />

bei welchem die rechtspolitischen Reformvorschläge<br />

der Rechtsanwaltschaft, das Grundrecht des<br />

Bürgers auf einen verschwiegenen und kollisionsfreien<br />

Rechtsanwalt und die Juristenausbildung im Mittelpunkt<br />

standen.<br />

Am Nachmittag des 28. 9. <strong>2006</strong> fand eine Sitzung<br />

des Präsidentenrates statt. Zum Abschluss dieses ersten<br />

Tages lud die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer zu<br />

einem gemütlichen Abendessen in die Burg am Gebhardsberg<br />

ein, bei welchem die bereits in großer Zahl<br />

erschienenen Gäste die Möglichkeit bekamen, Bregenz<br />

und einen Teil des Bodensees von oben zu betrachten.<br />

Bei der offiziellen Eröffnung des Delegiertentages<br />

am Freitag, den 29. 9. <strong>2006</strong>, im Kuppelsaal der Vorarlberger<br />

Landesbibliothek, welche früher ein Benediktinerkloster<br />

war, waren zahlreiche Spitzenrepräsentanten<br />

aus der Politik und dem juristischen Leben zugegen.<br />

Die Begrüßung der Gäste wurde durch den Präsidenten<br />

der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer Dr.<br />

Sepp Manhart vorgenommen, der in seiner Rede kri-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

Die xyzmo Software GmbH wird vom Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> als Zertifizierungsstelle<br />

gemäß § 42 b RL-BA anerkannt.<br />

DER ÖSTERREICHISCHE<br />

RECHTSANWALTSKAMMERTAG<br />

Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

Präsident<br />

Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenring 12,<br />

wird seines Amtes enthoben.<br />

Die Bestellung Dris. Kurt Wratzfeld, Rechtsanwalt in<br />

1010 Wien, Schottenring 12, bleibt aufrecht.<br />

tisch und besorgt auf die Tendenzen zur Beschneidung<br />

der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch staatliche<br />

Behörden einging und an die anwesenden Politiker appellierte,<br />

hier Widerstand entgegenzusetzen.<br />

Präs. Manhart, ÖRAK-Präsident Benn-Ibler, LH Sausgruber,<br />

Bgm. Linhart, Sektionschef Fellner (vlnr)<br />

Der Vorarlberger Landeshauptmann Dr. Herbert Sausgruber<br />

und der Bürgermeister der Landeshauptstadt<br />

Amtliche Mitteilungen<br />

Chronik<br />

597


Chronik<br />

598<br />

Bregenz, DI Markus Linhart, richteten einleitende<br />

Worte an die Teilnehmer.<br />

Die offizielle Eröffnung erfolgte durch ÖRAK-Präsident<br />

Dr. Gerhard Benn-Ibler, der im Rahmen seiner<br />

Ansprache auch darauf einging, dass die Unabhängigkeit<br />

des Rechtsanwalts nicht Selbstzweck ist, sondern<br />

ihre Berechtigung im Schutz der Freiheit des Bürgers,<br />

sowohl im Verhältnis zum Staat, als auch im Verhältnis<br />

zu anderen Bürgern liegt. Weiters forderte er erneut<br />

das Grundrecht des Bürgers auf Vertretung<br />

durch einen unabhängigen, verschwiegenen und kollisionsfreien<br />

Rechtsanwalt in die Verfassung aufzunehmen.<br />

Eröffnung im Kuppelsaal der Vorarlberger Landesbibliothek<br />

Sektionschef Dr. Wolfgang Fellner begrüßte die Gäste in<br />

Vertretung von Frau Bundesminister für Justiz Mag.<br />

Karin Gastinger und berichtete über die Erledigungsdauer<br />

in gerichtlichen Verfahren.<br />

Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud konnte als Festrednerin<br />

gewonnen werden und referierte über „Die Vorsorge-<br />

Diese Veranstaltung wurde unterstützt von:<br />

vollmacht“. Diesen Vortrag finden Sie in einer der<br />

nächsten Ausgaben des <strong>Anwaltsblatt</strong>es.<br />

Musikalisch umrahmt wurde die festliche Eröffnung<br />

durch das Bläserquintett Sonus Brass Ensemble.<br />

Festvortrag Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud<br />

Am Nachmittag fanden dann im Hotel Schwärzler sowohl<br />

die Vertreterversammlung, bei der als Gäste Herr<br />

Sektionschef Dr. Gerhard Hopf sowie Frau LStA Dr.<br />

Maria Wais als Vertreter des Bundesministeriums für<br />

Justiz begrüßt werden konnten, als auch die Tagung<br />

der Disziplinarräte und Kammeranwälte statt, bei der<br />

auch der Präsident des OGH und der OBDK Dr. Johann<br />

Rzeszut anwesend war.<br />

Zum Abschluss des Delegiertentages wurden die<br />

Teilnehmer zu einem feierlichen Dinner in die Villa<br />

Raczinsky geladen, wobei die stilvollen Räumlichkeiten<br />

einen schönen Ausklang dieser Veranstaltung bildeten.<br />

Mag. Irene Rezabek, ÖRAK<br />

Ordentliche Plenarversammlung der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer<br />

vom 20. 9. <strong>2006</strong> in Feldkirch (Schattenburg)<br />

An der ordentlichen Plenarversammlung der Vorarlberger<br />

Rechtsanwaltskammer nahmen 77 Rechtsanwälte<br />

teil. Nach der Begrüßung würdigte Präsident<br />

Dr. Sepp Manhart die Verdienste der verstorbenen Kollegen<br />

Dkfm. Dr. Erich Hämmerle und Dr. Jost Tropp-<br />

mayr. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit folgte<br />

im Hinblick auf die anstehende Änderung der Satzung<br />

zur Zusatzpension (Teil B) ein Referat des Herrn Felix<br />

Kottmann. In diesem wurden nicht nur die Vorteile bei<br />

der Einführung von Risikoklassen erörtert, es wurde<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>


auch über die – nach Meinung vieler Kollegen/innen<br />

schlechte – Performance referiert. Nachdem die Änderung<br />

der Satzung der Versorgungseinrichtung (Teil B)<br />

als vorgezogener Tagesordnungspunkt beschlossen<br />

wurde, folgte der Tätigkeitsbericht des Herrn Präsidenten<br />

Dr. Sepp Manhart, welcher eine informative Übersicht<br />

über die abgelaufene Periode mit den wichtigsten<br />

standesrechtlichen Entwicklungen gab. Nach der einstimmigen<br />

Genehmigung des letztjährigen Protokolls<br />

folgten die Berichte des Präsidenten des Disziplinarrates,<br />

Dr. Andreas Oberbichler, sowie des Referenten für<br />

Aus- und Fortbildung, Dr. Christian Hopp, welche zustimmend<br />

zur Kenntnis genommen wurden.<br />

Dem Bericht der Vizepräsidentin Dr. Birgitt Breinbauer<br />

über den Rechnungsabschluss 2005 folgte der<br />

Bericht des Präsidenten über den Voranschlag 2007.<br />

Nach Berichterstattung des Rechnungsprüfers Dr. Rolf<br />

Phillip wurde der Rechnungsabschluss <strong>2006</strong> und der<br />

Voranschlag für 2007 einstimmig genehmigt.<br />

Die anschließende Neuwahl des Disziplinarrates,<br />

des Kammeranwaltes und dessen Stellvertreter erfolgten<br />

mit den erforderlichen Mehrheiten. Auch die<br />

Neufassung des Statuts der Treuhand-Revision (Online)<br />

wurde mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.<br />

Ehrungen<br />

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien Dr.<br />

Harald Krammer hat am 21. 8. <strong>2006</strong> in Anwesenheit<br />

des Präsidenten des Landesgerichtes Korneuburg<br />

HR Dr. Wilhelm Tschugguel und des Präsidenten der<br />

Rechtsanwaltskammer NÖ Dr. Jörg Beirer in den Präsidialräumen<br />

des OLG Wien verdienten Funktionären<br />

des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer NÖ,<br />

Präsidentin Dr. Heide Strauß, Dr. Hans-Jörg Schachner<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

Dem Vorschlag des Ausschusses, bei der Grundleistung<br />

(Teil A) im Jahr 2007 den gleichen Jahresbetrag in<br />

der Höhe von EUR 4.000,– einzuheben, wurde Rechnung<br />

getragen und in diesem Sinne beschlossen. Für<br />

die Zusatzpension (Teil B) wurde ebenso wie im Vorjahr<br />

der Jahresbeitrag auf EUR 5.000,– festgesetzt.<br />

Für die Leistungsordnung und den Kammerbeitrag<br />

2007 wurden die gleichen Werte wie im vergangenen<br />

Jahr festgelegt: Basisaltersrente EUR 2.082,–, für Renten<br />

nach der Satzung (alt) bis 21. 12. 1995 eine Mindestrente<br />

in der Höhe von EUR 2.043,–; Kammerbeitrag:<br />

EUR 1.600,–, Beiträge für Rechtsanwaltsanwärter<br />

vierteljährlich EUR 200,– für den 1., EUR 300,– für<br />

den 2. und EUR 400,– für den 3. Anwärter. Auch für<br />

die Eintragung eines RA oder RAA wurde für 2007<br />

die gleichbleibende Gebühr in der Höhe von EUR<br />

363,36 festgesetzt.<br />

Der Antrag, den Kammerausschuss zu ermächtigen,<br />

Kammerausgaben für humanitäre Standeszwecke zu<br />

genehmigen und eventuell erforderliche Nachwahlen<br />

der Prüfungskommissäre sowie für fachkundige Laienrichter<br />

der Arbeits- und Sozialgerichte durchzuführen,<br />

wurde einstimmig angenommen.<br />

RA Dr. Sepp Manhart,<br />

Präsident der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer<br />

und em. RA VP Dr. Franz Müller, das Goldene<br />

Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich<br />

verliehen. In seiner Ansprache hat Präsident Dr.<br />

Krammer auf die Bedeutung der Unabhängigkeit der<br />

Rechtsanwaltschaft hingewiesen, die unter anderem<br />

auch durch die selbstverantwortliche Handhabung der<br />

Disziplinargewalt über Rechtsanwälte durch Organe<br />

des Rechtsanwaltsstandes sichergestellt wird.<br />

Der Präsident der Rechtsanwaltskammer NÖ Dr.<br />

Jörg Beirer hat die Verdienste der ausgezeichneten<br />

Rechtsanwälte hervorgehoben und ihre Tätigkeit als<br />

Mitglieder des Disziplinarrates seit Gründung der<br />

Kammer gewürdigt. Er bedankte sich dafür, dass die<br />

Ausgezeichneten ein nicht unerhebliches Zeitbudget<br />

ihrer kostbaren Zeit unentgeltlich dem eigenen Stand<br />

zur Verfügung gestellt haben. Gedankt wurde auch<br />

dem Präsidenten des OLG für die Bereitschaft, die<br />

Verleihung vorzunehmen und die Veranstaltung auszurichten.<br />

Im Anschluss an die Feier hat der Präsident des<br />

Oberlandesgerichtes Wien die Anwesenden zu dem<br />

von der RAK NÖ gesponserten Umtrunk mit Sekt<br />

und Brötchen eingeladen.<br />

RA Dr. Jörg Beirer,<br />

Präsident der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich<br />

Chronik<br />

599


Nachrichten<br />

600<br />

Preisausschreiben der Wiener Juristischen Gesellschaft für<br />

wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts<br />

Die Wiener Juristische Gesellschaft setzt für hervorragende<br />

wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet<br />

des öffentlichen Rechts, die sich insbesondere mit<br />

" der Pflicht der öffentlichen Hand zur Gewährleistung<br />

der Erbringung von aus der Verwaltung ausgegliederten<br />

bzw privatisierten Aufgaben der Daseinsvorsorge<br />

und deren Kontrolle sowie<br />

" damit zusammenhängenden Fragen der Einhaltung<br />

des Legalitätsprinzips bzw dessen möglicher Weiterentwicklung<br />

durch die gesetzliche Festlegung von<br />

Zielen anstelle verbindlicher Regelungen<br />

befassen, einen Preis in der Höhe von insgesamt<br />

10.000,– Euro aus.<br />

Teilnahmebedingungen<br />

1. Die Bewerber dürfen zu dem in Punkt 2 angeführten<br />

Zeitpunkt das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

haben.<br />

2. Die eingereichten Arbeiten müssen in deutscher<br />

Sprache verfasst und in Maschinschrift oder in einem<br />

dieser gleichwertigen Ausdruck hergestellt und dürfen<br />

vor der allfälligen Zuerkennung des Preises nicht zu<br />

anderen Preisausschreiben oder zur Publikation eingereicht<br />

worden sein. Die Verwendung als Diplomarbeit,<br />

Dissertation oder Habilitation gilt nicht als Veröffentlichung.<br />

Die Arbeiten müssen bis spätestens 30. 6. 2007 bei<br />

der Wiener Juristischen Gesellschaft, p. A. Österreichisches<br />

Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020<br />

Wien, in einem verschlossenen Umschlag mit einem<br />

Stichwort (insbesondere kein Name, keine Absenderadresse),<br />

der Name sowie ein kurzer Lebenslauf des<br />

Bewerbers in einem zweiten verschlossenen Umschlag<br />

mit der Aufschrift desselben Stichwortes, einlangen.<br />

Die Frist kann vom Präsidium der Wiener Juristischen<br />

Gesellschaft erstreckt werden.<br />

Den eingereichten Arbeiten muss eine kurze prägnante<br />

Inhaltsangabe von bis zu drei Seiten angeschlossen<br />

werden.<br />

Die Einreichung wird vertraulich behandelt. Diplomarbeiten,<br />

Dissertationen und Habilitationen dürfen<br />

erst nach akademischer Überprüfung eingereicht<br />

werden. Der Umfang der Arbeiten soll nicht mehr<br />

als 100 Seiten (eineinhalbzeilig beschrieben) betragen.<br />

3. Über die Zuerkennung des Preises entscheidet<br />

eine von der Wiener Juristischen Gesellschaft berufene<br />

Jury. Diese besteht aus einem Vorsitzenden und zwei<br />

weiteren Mitgliedern und kann vor Zuerkennung des<br />

Preises die Meinung anderer Fachjuristen einholen.<br />

Bei gleichwertigen Arbeiten ist jener der Vorzug zu geben,<br />

die den größeren Bezug zur Praxis aufweist.<br />

4. Die Jury ist berechtigt, den Preis auf höchstens<br />

drei Bewerber, in betraglichen Abstufungen (erster,<br />

zweiter und dritter Preis), aufzuteilen. Sie kann auch<br />

von der Zuerkennung des Preises absehen, wenn sie<br />

zu der Überzeugung kommt, dass keine preiswürdige<br />

Arbeit vorliegt.<br />

5. Die Jury entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />

Ihre Entscheidung ist endgültig und unterliegt<br />

keiner Anfechtung, insbesondere nicht vor Gerichten.<br />

6. Die Bewerber verpflichten sich für den Fall, dass<br />

sie Preisträger werden, selbst keine Medienveröffentlichung<br />

in die Wege zu leiten oder zu veranlassen, ohne<br />

zuvor das Einvernehmen mit dem Präsidenten der<br />

Wiener Juristischen Gesellschaft hergestellt zu haben.<br />

7. Die Wiener Juristische Gesellschaft ist berechtigt,<br />

die eingesandten Arbeiten – ganz oder teilweise – zu<br />

veröffentlichen und Bewerber einzuladen, über das<br />

Thema ihrer Arbeit einen Vortrag zu halten.<br />

8. Mit der Annahme des Preises (der Preise) sind alle<br />

wie immer gearteten Ansprüche des Preisträgers (der<br />

Preisträger) abgegolten.<br />

Wien, am 28. 8. <strong>2006</strong><br />

Für den Vorstand:<br />

W. Barfuß<br />

Präsident<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>


Disziplinarrecht<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

Rechtsprechung<br />

§ 412 StPO – Abbrechung des DisVerfahrens<br />

§ 34 DSt – Löschung aus ReAA-Liste<br />

Ein DisVerfahren gegen einen ReAA ist noch vor Entscheidung über die Berufung gegen seinen erstinstanzlichen<br />

Schuldspruch (mit Streichungserkenntnis) abzubrechen, wenn der Ausbildungs-RA<br />

(dem Ausschuss) die Auflösung des Dienstverhältnisses des DB bekanntgibt und eine Wiedereintragung<br />

des ReAA bei einem anderen Ausbildungs-RA nicht erfolgt.<br />

OBDK 29. 5. <strong>2006</strong>, 4 Bkd 3/05<br />

Aus den Gründen:<br />

Der DB wurde mit dem angefochtenen Erk wegen der<br />

im Spruch des DR der RAK Y angeführten Taten der<br />

DisVergehen der Berufspflichtenverletzung und der<br />

Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes<br />

schuldig erkannt und zur DisStrafe der Streichung<br />

von der Liste der ReAA verurteilt.<br />

Über die dagegen vom DB erhobene Berufung ist<br />

noch nicht entschieden worden.<br />

Mit Schreiben des DR der RAK Y vom 24. 5. <strong>2006</strong><br />

wurde die Auflösung des Dienstverhältnisses des DB<br />

mit Mag. Z, RA in Y, mit 26. 5. <strong>2006</strong> bekanntgegeben.<br />

Nach Auskunft der RAK Y ist bis zum heutigen Tag<br />

keine Wiedereintragung erfolgt.<br />

Die Beendigung des Dienstverhältnisses bewirkt mit<br />

diesem Datum per se das Ausscheiden aus dem Stand<br />

der ReAA und somit aus deren Liste. Damit ist die Dis-<br />

Gewalt der Organe des RAStandes über den DB erloschen.<br />

Das Verfahren war in sinngem Anwendung des<br />

§ 412 StPO (§ 77 Abs 3 DSt) abzubrechen (RIS-Justiz<br />

RS0072282).<br />

Anmerkung:<br />

Verfahrensrechtlich interessant ist hier nur, dass der Abbrechungsgrund<br />

darin liegt, dass die Beendigung des ReAA-<br />

Dienstverhältnisses ohne Begründung eines neuen Dienstverhältnisses<br />

mit einem anderen RA „per se“, also ipso iure,<br />

das Ausscheiden des ReAA aus dem „Stand“ –wenn , s einen<br />

gibt auf dieser Welt (Richard Strauss, Arabella) – bewirkt<br />

und „somit“, dh durch amtswegige Streichung aus der<br />

Disziplinarrecht<br />

ReAA-Liste die Zuständigkeit der DisBehörde (hier: der<br />

OBDK) beseitigt. Furchtbarer Satz, nicht wahr!<br />

Diese „Abbrechung“ ist eine „von der Praxis“ (so Foregger/Kodek<br />

zu § 412 StPO – gemeint als Synonym für<br />

„Fachjargon“) – deutlicher als die im Gesetz ausgedrückte<br />

Formulierung einer – nur vorläufig wirkenden –„Einstellung“<br />

in § 412 StPO.<br />

Während die Regelung des § 412 StPO infolge der subsidiären<br />

Anwendung der StPO (§ 77 Abs 3 DSt) problemlos<br />

zitierbar ist, gilt das nicht für die Verjährung, die zum materiellen<br />

Strafrecht oder DisRecht gehört und daher zum<br />

Strafrecht die ausdrückliche Regelung der Nicht-Einrechnung<br />

der Verjährungszeit während „eines anhängigen Gerichtsverfahrens“<br />

(§ 58 Abs 3 StGB) und auch im DisRecht<br />

eine analoge Fristenhemmung während eines wegen desselben<br />

Sachverhaltes anhängigen Strafverfahrens erfordert<br />

(§ 2 Abs 2 Z 1 DSt). Das, was für RAe die Verjährung<br />

hemmt, hemmt sie auch für ReAA (s § 4 DSt), wo die disziplinäre<br />

Gleichstellung von RA und ReAA festgeschrieben<br />

ist; daher gilt der Satz „quod non licet jovi, non licet bovi“,<br />

wobei ersteres übertrieben (weil nicht jeder RA ein Gott ist)<br />

und das zweite untertrieben ist (weil nicht jeder RA ein Ochs<br />

ist).<br />

Zurück zur Linientreue: Wenn sich der durch Verfahrensabbruch<br />

der DisJudikatur entzogene ReAA wieder in<br />

die Liste der ReAA eintragen lässt, wird das abgebrochene<br />

DisVerfahren in der jeweiligen Instanz aufgenommen, also<br />

fortgesetzt und die Mühlen der Gerechtigkeit mahlen wieder.<br />

Strigl<br />

Art 10 (2) MRK – Gesetzliche Eingriffe, Meinungsfreiheit<br />

§18RL-BA– Vorwurf „Prozessbetrug“ gegen RA<br />

Der – ungerechtfertigte – Vorwurf des „Prozessbetruges“ durch falsche Angaben einer Partei gegenüber<br />

dem Gericht zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen ist disziplinär, sodass die Ahndung<br />

ein „vom Gesetz vorgesehener“ Eingriff ist.<br />

OBDK 8. 5. <strong>2006</strong>, 14 Bkd 4/05<br />

Aus den Gründen:<br />

Nach nunmehr gefestigter Rsp sind als „Behördenbetrug“<br />

bzw als „Prozessbetrug“ vorsätzliche falsche Angaben<br />

einer Partei gegenüber der Behörde bzw dem<br />

Gericht zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen<br />

zu beurteilen (15 Os 73/00). Einen derartigen Vorwurf<br />

vorsätzlichen betrügerischen Handelns erhob der<br />

DB in seinem Schriftsatz vom 28. 3. 2002 gegen den<br />

8064<br />

8065<br />

601


Rechtsprechung<br />

602<br />

BeklVertr und dessen Mitarbeiter. Das vor diese Anschuldigung<br />

gestellte Wort „allenfalls“ vermag den erhobenen<br />

Vorwurf schon deshalb nicht in beachtlichem<br />

Ausmaß zu relativieren, weil in der Folge undifferenziert<br />

die Übermittlung des Aktes an die StA zu strafrechtlichen<br />

Ermittlungen „gegen die genannten Personen“<br />

beantragt wird.<br />

Die OBDK hat mehrfach ausgesprochen, dass die<br />

Drohung mit unberechtigter Erstattung einer Strafanzeige<br />

und die Erstattung der Strafanzeige selbst nur<br />

dann nicht disziplinär sei, wenn der RA nach sorgfältiger<br />

Prüfung des Sachverhaltes zur Überzeugung gelangt,<br />

dass der durchzusetzende Anspruch gerechtfertigt<br />

und das Verhalten des Gegners strafgesetzwidrig<br />

ist. Ein RA, der leichtfertig eine den tatsächlichen Verhältnissen<br />

nicht entsprechende Strafanzeige verfasst<br />

und einbringt, begeht demnach das DisVergehen der<br />

Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung<br />

von Ehre und Ansehen des Standes. Der RA hat vor<br />

Einbringung einer Privatanklage den Sachverhalt einer<br />

eingehenden Prüfung zu unterziehen und eine Strafanzeige<br />

nur dann zu erstatten, wenn er sich überzeugt<br />

hat, dass alle Tatbestandsmerkmale eines strafbaren<br />

Verhaltens gegeben sind (AnwBl 1985/2276 mwH).<br />

So hat die OBDK in ihrer Entsch 9 Bkd 3/02 (AnwBl<br />

2003/7865) Ausführungen in einer Klagebeantwortung,<br />

die Klagebehauptung eines schuldhaften Behandlungsfehlers<br />

des bekl Arztes nähere sich der<br />

Grenze des Prozessbetrugs als unzulässig und disziplinär<br />

erkannt. Sie führte aus, die Freiheit der Meinungsäußerung<br />

habe für den RA dort ihre Grenzen, wo das<br />

Vorbringen mit Gesetz, Anstand und Sitte nicht mehr<br />

vereinbar sei. Das Abgleiten von einer sachlichen Argumentation<br />

in eine pauschalierende (unsubstantiierte)<br />

Polemik trage nicht zur Rechts- und Wahrheitsfindung<br />

bei (ecolex 1997, 156; AnwBl 1999/519). Werde eine<br />

Meinungsäußerung unter dem Gesichtspunkt der<br />

Standes- und Berufspflichten disziplinär geahndet,<br />

handle es sich um einen „vom Gesetz vorgesehenen“<br />

Eingriff iSd Art 10 Abs 2 MRK. Durch den Schutz<br />

des guten Rufes und der Rechte anderer iSd Art 10<br />

Abs 2 MRK sei es gerechtfertigt, Meinungsäußerungen,<br />

die gegen die Grundsätze der Kollegialität verstoßen,<br />

die insb eine unsachliche Kritik an anderen RAen<br />

Standesrecht<br />

beinhalten, für unzulässig zu erklären und mit DisStrafen<br />

zu belegen (AnwBl 1990/33).<br />

An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten. Dass der<br />

DB durchaus nicht mit der zu fordernden Sorgfalt an<br />

die Sache herangegangen ist, ergibt sich schon aus<br />

der bereits zitierten Verwendung des Wortes „allenfalls“<br />

und der pauschalen Beschuldigung nicht näher<br />

bezeichneter Mitarbeiter des BeklVertr. Hiezu kommt,<br />

dass der DB nach seiner eigenen Verantwortung mutmaßte,<br />

der Prozess solle verschleppt werden, um so seinen<br />

finanzschwachen Klienten zum Abschluss eines<br />

Vergleichs zu bewegen. In dieser Vorgangsweise mag<br />

ein Verstoß gegen § 178 Abs 2 ZPO liegen, dem mit<br />

prozessualen Mitteln oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

– disziplinären Maßnahmen zu begegnen ist,<br />

doch kann der Versuch des Herbeiführens einer vergleichsweisen<br />

Regelung Prozessbetrug schon deshalb<br />

nicht begründen, weil der Vergleich nicht mit dem Gericht,<br />

sondern zwischen den Parteien geschlossen wird.<br />

An der Tatbestandsmäßigkeit der inkriminierten<br />

Handlung iSd § 18 RL-BA kann daher nicht gezweifelt<br />

werden.<br />

Anmerkung:<br />

Die Begründung enthält ausgewählte Judikatur zu den<br />

Grenzen der Freiheit der auch für den RA bestehenden Meinungsäußerung;<br />

von Bedeutung ist auch die – stets vom<br />

VfGH hervorgehobene – Prüfung, ob eine solche diese Grenzen<br />

überschreitende Meinungsäußerung überhaupt für die<br />

Rechts- und Wahrheitsfindung „dienlich“ ist oder nicht.<br />

Wenn die pauschalierende (unsubstantiierte) Polemik gegen<br />

einen Kollegen nicht nur eine unsachliche Kritik ist, sondern<br />

auch gegen die Grundsätze der Kollegialität verstößt, ist dies<br />

disziplinär, für den leichtfertigen Vorwurf einer strafbaren<br />

Handlung gilt dies allemal.<br />

Hier nützte dem Besch auch nicht, dass er seinen „Vorwurf<br />

eines Behörden- bzw Prozessbetruges“ nur quasi bedingt<br />

auf den Gegenanwalt bezog, indem er dieser Anschuldigung<br />

das Wörtchen „allenfalls“ voransetzte. Hinzu kam<br />

noch, dass sich der Vorwurf des Prozessbetruges schon deswegen<br />

als ad limine haltlos erwies, weil er sich auf einen Vergleich<br />

bezog, der „nicht mit dem Gericht, sondern zwischen<br />

den Parteien geschlossen wird“.<br />

Strigl<br />

§ 5 Abs 2 RAO – Vertrauensunwürdigkeit<br />

Auch ein 9-jähriges Wohlverhalten nach einer Bestrafung wegen des Verbrechens der Untreue (§ 153<br />

Abs 1 und 2 StGB) sowie des Vergehens der fahrlässigen Krida (§ 159 Abs 1 und 2 StGB) und die endgültige<br />

Strafnachsicht der Freiheitsstrafe nach Ablauf der Probezeit vermögen die gegen die Vertrauenswürdigkeit<br />

bestehenden Gründe – zudem anlässlich der vorgeschriebenen „Einvernahme“ des ASt<br />

vor dem Ausschuss weder dessen Schuldeinsicht noch Reue erkennbar waren – und sein Auftreten die<br />

Annahme nahe legte, dass er den RA-Beruf im Falle seiner Wiedereintragung unzumutbar sorglos<br />

ausüben würde und dadurch die Gefahr bestünde, dass sich sein früheres Fehlverhalten im Zusam-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>


menhang mit Fremdgeldern wiederholen könnte, womit sich erhebliche Nachteile für die Interessen<br />

der rechtsuchenden Bevölkerung im Zusammenhang mit einer Fremdgeldgebarung durch ihn ergeben<br />

könnten, zumal der ASt über keine gefestigte finanzielle Grundlage verfügt, bestehen auch heute<br />

noch Gründe, die gegen die Vertrauenswürdigkeit sprechen, weswegen die Antragsabweisung durch<br />

den Ausschuss berechtigt war.<br />

OBDK 1. 8. <strong>2006</strong>, Bkv 2/05<br />

Aus den Gründen:<br />

Inhaltlich der Schuldsprüche hat Dr. X. die ihm durch<br />

behördlichen Auftrag eingeräumte Befugnis, über<br />

fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen<br />

zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch<br />

anderen einen Vermögensnachteil zugefügt, indem er<br />

in mehreren Konkursverfahren ihm als Masseverwalter<br />

zugeflossene Geldbeträge für eigene Zwecke verwendete.<br />

Darüber hinaus hat Dr. X. seine Zahlungsunfähigkeit<br />

fahrlässig herbeigeführt, indem er für einen<br />

Hausbau übermäßig Kredit benützte, eine im Widerspruch<br />

zu seinen Vermögensverhältnissen stehende<br />

Bürgschaft einging, berufliche Tätigkeiten als Masseverwalter<br />

ohne entsprechende finanzielle Sicherung<br />

entfaltete, hohe Aufwendungen im betrieblichen Bereich<br />

tätigte, sohin übermäßig Fremdkapital in Anspruch<br />

nahm und gewagte Geschäfte schloss, ferner<br />

in zumindest fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit<br />

die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt<br />

bzw geschmälert, indem er neue Schulden einging,<br />

Schulden zahlte, gewagte Geschäfte abschloss und<br />

das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses<br />

nicht rechtzeitig beantragte.<br />

Dr. X. wurde am 19. 10. 2004 gem § 4 Abs 2 RAO<br />

vom Plenum des Ausschusses der RAK zu seinem Antrag<br />

gehört. Dabei gab er an, nicht zu wissen, von<br />

wem das Strafverfahren seinerzeit ausgegangen sei, es<br />

sei jedenfalls nicht von ihm selbst initiiert worden. Er<br />

glaube, wegen Veruntreuung („was ja einem Rechtsanwalt<br />

relativ rasch passieren könne“) und fahrlässiger<br />

Krida verurteilt worden zu sein. Er habe damals selbstverständlich<br />

Akteneinsicht genommen und den Antrag<br />

gestellt, nicht verurteilt zu werden. Tatsächlich sei er<br />

aber geständig gewesen. Es habe damals Probleme<br />

mit drei Konkursverfahren gegeben. Fremdgelder in<br />

der Höhe von ATS 500.000,– bis ATS 600.000,– seien<br />

abhanden gekommen, „das könne auch der Grund für<br />

das Strafverfahren gewesen sein“. Das Strafverfahren<br />

sei für ihn gegenüber dem Konkursverfahren zweitrangig<br />

gewesen, die Unterlagen habe er sich vor seiner Anhörung<br />

nicht angesehen. Im Jahre 1999 habe er zwar<br />

eine Anfrage der RAK dahingehend beantwortet, dass<br />

er nicht wieder eingetragen werden wolle. Nunmehr<br />

sei er jedoch seit einem Jahr arbeitslos bzw geringfügig<br />

beschäftigt, beziehe Notstand und wolle wieder als RA<br />

tätig sein, da er nichts anderes gelernt und sich gedacht<br />

habe, „also probieren wir es halt wieder“; er wolle seine<br />

Kanzlei am Kanzleisitz von Dr. Y. eröffnen, mit dem er<br />

eine Regiegemeinschaft vereinbart habe.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

Mit dem nunmehr angefochtenen Plenarbeschluss<br />

lehnte der Ausschuss der RAK die beantragte Wiedereintragung<br />

mangels der gebotenen Vertrauenswürdigkeit<br />

des (Wieder-)Eintragungswerbers ab. Dr. X. habe<br />

bei seiner Einvernahme keine Schuldeinsicht oder gar<br />

Reue erkennen lassen, vielmehr den Eindruck erweckt,<br />

er strebe die Wiederausübung der RAschaft nicht einmal<br />

mit ernsthafter Konsequenz an, wobei sein Auftreten<br />

die Annahme nahe legte, dass er den RABeruf im<br />

Fall seiner Wiedereintragung unzumutbar sorglos ausüben<br />

würde und die Gefahr bestünde, dass sich sein bereits<br />

in der Vergangenheit gesetztes Fehlverhalten im<br />

Zusammenhang mit Fremdgeldern wiederholen könnte.<br />

Es seien demnach erhebliche Nachteile für die Interessen<br />

der rechtsuchenden Bevölkerung insb im Zusammenhang<br />

mit Fremdgeldgebarung ebenso zu befürchten,<br />

wie eine neuerliche Überschuldung, zumal<br />

Dr. X. offenbar über keine gefestigte finanzielle<br />

Grundlage verfüge. Die in Aussicht genommene Regiegemeinschaft<br />

mit einem Anwaltskollegen biete<br />

keine Gewähr gegen die indizierte Sorglosigkeit im<br />

Umgang mit finanziellen Angelegenheiten.<br />

Gegen diesen Abweisungsbescheid hat Dr. X. rechtzeitig<br />

Berufung erhoben und damit eine Abänderung<br />

des bekämpften Bescheides im Sinn einer Stattgebung<br />

seines Antrages, in eventu Aufhebung und Rückverweisung<br />

der Sache an die erste Instanz beantragt.<br />

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.<br />

Das weitläufige Berufungsvorbringen setzt sich dessen<br />

ungeachtet nur marginal mit jenen Gründen auseinander,<br />

die in erster Instanz der Abweisung seines Antrages<br />

zugrunde gelegt wurden. Mit den Einwänden<br />

vermeintlich rechtswidrigen Berufsverbotes, erklärter<br />

Bereitschaft zu einer bloß bedingten Wiedereintragung,<br />

einer behaupteten „Zwangsarbeit ohne Entschädigung“<br />

infolge frustrierter Beitragsleistungen sowie<br />

mit der Reklamation unzulässiger Mehrfachbestrafung<br />

infolge fehlender Klarstellung, inwieweit gegebene<br />

Versicherungsansprüche „zu realisieren“ wären, werden<br />

durchwegs teils sachfremde, teils für die Wiedereintragung<br />

irrelevante Aspekte berührt.<br />

Im hier aktuellen Zusammenhang können vorweg<br />

nur solche Kriterien von entscheidender Bedeutung<br />

sein, die für oder gegen die Vertrauenswürdigkeit des<br />

Wiedereintragungswerbers im Zeitpunkt der angefochtenen<br />

Entscheidung sprechen. Vor dem Hintergrund<br />

des abgeurteilten gerichtlich strafbaren Verhaltens<br />

des Berufungswerbers ist zunächst sein seither<br />

neunjähriges Wohlverhalten in Erwägung zu ziehen,<br />

Rechtsprechung<br />

8066<br />

603


Rechtsprechung<br />

604<br />

8067<br />

dessen Gewicht allerdings insofern zu relativieren ist,<br />

als für diese Zeit keine fassbaren Anhaltspunkte dafür<br />

vorliegen, dass seine Vertrauenswürdigkeit auf eine<br />

entsprechend taugliche und aussagekräftige Probe gestellt<br />

wurde. Demgegenüber steht das gravierend strafbare<br />

Fehlverhalten durch einen damaligen Deliktszeitraum<br />

von fünf Jahren und die hohe, zu einem beträchtlichen<br />

Teil auch in seiner Eigenschaft als Masseverwalter<br />

verursachte Schadenssumme. Nach 30%igem<br />

Zwangsausgleich blieben die Gläubiger tatsächlich<br />

nachhaltig zu 70% ihrer Forderungen geschädigt. Dass<br />

die seither verstrichene Zeit keineswegs ausreicht, die<br />

gesetzlichen Tilgungsvoraussetzungen herzustellen,<br />

sei lediglich am Rande vermerkt.<br />

Auffallend und wesentlich mitentscheidend ist allerdings<br />

jene Sorglosigkeit, von der sich der Berufungswerber<br />

bei seinem Wiedereintragungsansuchen leiten<br />

lässt und die von einer deutlichen Tendenz gekennzeichnet<br />

ist, das Strafverfahren zu bagatellisieren, indem<br />

er davon nur mehr vage Kenntnis hat bzw zu haben<br />

vorgibt. Hinzu kommt das Fehlen jedweden wirtschaftlichen<br />

Konzepts für den angestrebten Wiedereinstieg<br />

in den RABeruf, dem es bei einer bloßen<br />

Regiegemeinschaft und derzeitigem Notstandshilfebezug<br />

an entsprechend fundierten Grundlagen fehlen<br />

würde. Dass sich Dr. X. dazu darauf beruft, ein Konzept<br />

deshalb nicht vorgelegt zu haben, weil er darum<br />

nicht ersucht worden sei, spricht ohne weitere Erörterungsbedürftigkeit<br />

für sich. Fehlendes Bewusstsein dafür,<br />

dass gravierendes deliktisches Fehlverhalten, das<br />

Standesrecht<br />

den (Wieder-)Eintragungswerber des berufsspezifischen<br />

Vertrauens unwürdig gemacht hat, ein (auch) aktives<br />

vertrauensbildendes Gesamtauftreten erfordert,<br />

ist nicht geeignet, das Antragsanliegen erfolgversprechend<br />

zu stützen.<br />

Die vom Ausschuss der RAK ausgesprochene Antragsabweisung<br />

erweist sich sohin insgesamt als berechtigt,<br />

weshalb auch der Berufung der Erfolg zu versagen<br />

war.<br />

Anmerkung:<br />

In Anbetracht des 9-jährigen Wohlverhaltens – was mangels<br />

erprobbarer Möglichkeiten allerdings nicht mit der Verwaltung<br />

von Fremdgeldern in Zusammenhang stehen konnte –<br />

haben beide Instanzen die Umstände des Falles sorgfältig geprüft.<br />

Gegen die Betonung des Wohlverhaltens, die der ASt<br />

als Zubilligung der Vertrauenswürdigkeit aufgefasst wissen<br />

wollte, sprechen viele schwerwiegende Umstände, sodass<br />

schon im Interesse der „rechtsuchenden Bevölkerung“ (die<br />

vom Gesetzgeber im DSt zweimal als beachtlich erwähnt<br />

sind) Antrag und Berufung abzuweisen waren; es bestand<br />

daher keine Notwendigkeit, auch noch darauf hinzuweisen,<br />

dass das Vertrauen der Bevölkerung und des Gesetzgebers in<br />

einen dieses Vertrauens auch würdigen RA-Stand ein Umstand<br />

ist, der nicht nur dem Ansehen des RA-Standes als<br />

„höherer Kaste“, sondern dem öffentlichen Interesse dient,<br />

demgegenüber die ansonsten allenfalls misslichen Einkommens-<br />

und Vermögensverhältnisse eines solchen ASt zurückzustehen<br />

haben.<br />

Strigl<br />

§§ 1 und 2 RAO – Eintragung in die RA-Liste, Feststellungsbescheid<br />

Der Antrag eines deutschen Staatsbürgers, der in Deutschland die erste juristische Staatsprüfung bestanden<br />

hat und bei einer österreichischen RAK die „Anerkennung“ dieses juristischen Hochschuldiploms<br />

als fachliche Berufsqualifikation für die Eintragung in die Liste der RA beantragt und damit<br />

das Feststellungsbegehren impliziert, dass er die behauptete Berufsqualifikation besitze, ist schon<br />

deswegen unberechtigt, weil ein Feststellungsbescheid (auch) im Anwendungsbereich der RAO davon<br />

abhängt, dass an der entsprechenden Feststellung ein öffentliches Interesse besteht und dadurch<br />

insb eine Rechtsgefährdung des Feststellungswerbers beseitigt wird und keine ihm zumutbare Möglichkeit<br />

besteht, die Entscheidung der Anlassfrage in einem anderen Verfahren durchzusetzen; daher<br />

ist der vorliegende Antrag und auch die Berufung schon wegen des Fehlens eines beachtlichen<br />

Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen.<br />

OBDK 1. 8. <strong>2006</strong>, Bkv 9/04<br />

Aus den Gründen:<br />

Der (in Deutschland wohnhafte, im Kopf seines Antragsschriftsatzes<br />

auf seine Zulassung als Solicitor in<br />

Großbritannien verweisende) ASt beantragte bei der<br />

RAK „unmittelbar“ durch Bescheid anzuerkennen,<br />

dass er die fachliche Berufsqualifikation für die Eintragung<br />

in die Liste der RAe gem § 1 Abs 1 RAO besitze,<br />

wobei er sich auf Art 43 EG und die RL 89/48/EWG<br />

(in ergänzter bzw geänderter Fassung) berief. Dieser<br />

Antrag wurde mit dem angefochtenen Plenarbescheid<br />

des Ausschusses der RAK im Wesentlichen mit der Begründung<br />

abgewiesen, dass die Voraussetzungen für<br />

die Eintragung in die Liste der RAe gem § 1 Abs 1<br />

RAO nicht gegeben seien. In der Begründung des Bescheides<br />

wurde der ASt darauf verwiesen, dass er gem<br />

Art 43 EG und der Niederlassungslinie 89/5 im Zusammenhang<br />

mit den Bestimmungen des EuRAG sowie<br />

der RAO zwei Wege zur Wahrnehmung des von<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>


ihm geltend gemachten Rechtsinteresses habe, nämlich<br />

einerseits durch Eintragung in die Liste der niedergelassenen<br />

europäischen RAe oder andererseits im Wege<br />

einer von ihm abzulegenden Eignungsprüfung. Laut<br />

Entscheidung des EuGH C-313/01 vom 13. <strong>11</strong>. 2003<br />

seien die Behörden eines Mitgliedstaates im Zusammenhang<br />

mit der Genehmigung der Ausübung eines<br />

reglementierten Berufes berechtigt, die berufliche<br />

Qualifikation des Ausübungswerbers und seine einschlägige<br />

Berufserfahrung entsprechend den Vorgaben<br />

des nationalen Rechtes zu prüfen bzw zu vergleichen.<br />

Der ASt erfülle die Voraussetzungen für seine Eintragung<br />

in die Liste nach § 1 Abs 1 RAO zweifelsfrei<br />

nicht und habe das Vorliegen der Voraussetzungen in<br />

tatsächlicher Hinsicht nicht einmal behauptet.<br />

Gegen diesen Plenarbescheid richtet sich die rechtzeitige<br />

Berufung des ASt wegen Anerkennung des juristischen<br />

Hochschuldiploms gem der RL 89/48<br />

EWG sowie wegen wettbewerbswidrigem Boykott gegen<br />

die Erfüllung der Pflicht zur Beachtung der Anwendung<br />

des Gemeinschaftsrechts sowie wegen wettbewerbswidrigem<br />

Boykott gegen die Erfüllung der<br />

Pflicht zur Beachtung der verbindlichen Auslegung<br />

des Gemeinschaftsrechtes durch den EuGH.<br />

Die Berufung ist nicht zielführend.<br />

Der Berufungswerber ist deutscher Staatsbürger und<br />

hat in Deutschland die erste juristische Staatsprüfung<br />

bestanden. Sein an den Ausschuss der RAK gerichteter<br />

Antrag zielt auf die „Anerkennung“ dieses juristischen<br />

Hochschuldiploms als fachliche Berufsqualifikation für<br />

die Eintragung in die Liste der RAe gem § 1 Abs 1<br />

RAO ab. Der Antrag auf „Anerkennung“ einer bestimmten<br />

fachlichen Berufsqualifikation impliziert das<br />

Feststellungsbegehren, der ASt besitze die behauptete<br />

Berufsqualifikation. Davon ausgehend, steht zunächst<br />

die Prüfung der Frage im Vordergrund, ob der beantragte<br />

Feststellungsbescheid überhaupt erlassen werden<br />

darf.<br />

Dazu hat die OBDK – gestützt auf die Judikatur des<br />

VfGH – bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein<br />

Feststellungsbescheid zwar auch in einem – wie hier<br />

– dem AVG unterliegenden Verfahren erlassen werden<br />

darf, obwohl das AVG keine dem § 228 ZPO entsprechenden<br />

Vorschriften über Feststellungsbegehren enthält.<br />

Demnach ist die Feststellung von Rechten und<br />

Rechtsverhältnissen unbeschadet einer insoweit fehlenden<br />

verfahrensrechtlichen Gesetzesgrundlage zulässig,<br />

soweit die Feststellung im öffentlichen Interesse<br />

gelegen ist oder für die Partei ein notwendiges Mittel<br />

zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (oder<br />

Rechtsverfolgung) darstellt, somit in deren beachtlichem<br />

Rechtsinteresse liegt. Ausgeschlossen ist die Erlassung<br />

eines Feststellungsbescheides allerdings dann,<br />

wenn der Partei andere, annähernd gleichwertige<br />

rechtliche Mittel zur Rechtsdurchsetzung bzw Rechtsverteidigung<br />

zur Verfügung stehen. Aus der Sicht des<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

Parteieninteresses verfahrensökonomischen Gesichtspunkten<br />

kommt dabei ausschlaggebende Bedeutung<br />

zu (Bkv 6/88).<br />

Davon ausgehend hängt die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides<br />

im Anwendungsbereich der RAO<br />

entscheidend davon ab, dass an der entsprechenden<br />

Feststellung ein öffentliches Interesse besteht, insb hiedurch<br />

eine Rechtsgefährdung der feststellungswerbenden<br />

Partei beseitigt wird und keine der betroffenen<br />

Partei zumutbare Möglichkeit besteht, die Entscheidung<br />

der jeweiligen Anlassfrage in einem anderen Verfahren<br />

durchzusetzen.<br />

Ein im dargelegten Sinn relevantes Parteieninteresse<br />

wäre beispielsweise zu bejahen, wenn ein RAPrüfungskandidat<br />

Klarheit darüber anstrebt, ob er die RAPrüfung<br />

noch nach der alten, vor dem Inkrafttreten des<br />

RAPrüfungsgesetzes in Geltung gestandenen Regelung<br />

ablegen könne. Diesfalls stünde kein rechtlich<br />

gleichwertiges Alternativmittel zur Interessenwahrnehmung<br />

zur Verfügung (Bkv 3/86). Auch der Fragenkomplex<br />

der Anrechenbarkeit bestimmter praktischer<br />

Verwendung eines ReAA kann grundsätzlich geeignet<br />

sein, ein rechtswirksames Feststellungsinteresse zu begründen<br />

(Bkv 5/89).<br />

Wird jedoch – wie hier – ein derartiger Feststellungsbescheid<br />

von einem ASt angestrebt, der weder<br />

in die Liste der ReAA einer inländischen RAK eingetragen<br />

ist noch dem juristischen Mitarbeiterstab der<br />

FinProk angehört, so ermangelt es insofern bereits an<br />

einer wesentlichen Grundvoraussetzung für die sachliche<br />

Zuständigkeit einer der inländischen RAK zur Erlassung<br />

eines Feststellungsbescheides über die „Anerkennung,<br />

dass der Antragsteller die fachliche Berufsqualifikation<br />

für die Eintragung in die Liste der RAe<br />

gem § 1 Abs 1 RAO besitze“.<br />

Es entspricht aber auch der von der OBDK in analogem<br />

Zusammenhang eingehaltenen Judikaturlinie, dass<br />

es diesfalls nicht nur an der sachlichen, sondern auch an<br />

der örtlichen Zuständigkeit einer bestimmten RAK<br />

fehlt, weil die RAO keine Bestimmung enthält, die der<br />

(auch hier aktuellen) Fallkonstellation Rechnung tragen<br />

würde, dass der ASt in die Liste der ReAA einer bestimmten<br />

RAK weder eingetragen ist noch eingetragen<br />

war (Bkv 5/96). Die Inanspruchnahme einer ihr gesetzlich<br />

nicht eröffneten Zuständigkeit durch die OBDK als<br />

Verwaltungsbehörde liefe aber nach gefestigter Rsp des<br />

VfGH auf eine Verletzung des Rechts auf Verfahrensdurchführung<br />

vor dem gesetzlichen Richter hinaus<br />

(VfGH B 593, 1032/99; AnwBl 2003/332).<br />

Hinzu kommt, dass an der – hier unmittelbar beantragten<br />

– bloßen Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen<br />

für die Eintragung in eine Liste inländischer<br />

RAe in Wahrheit kein fassbares rechtlich beachtliches<br />

und schutzwürdiges Interesse besteht.<br />

Wird eine Eintragung in eine inländische RAListe<br />

angestrebt, um die „RAschaft zu erlangen“ (§ 5 Abs 1<br />

Rechtsprechung<br />

605


Rechtsprechung<br />

606<br />

8068<br />

RAO), kann unter Nachweis aller gesetzlichen Eintragungserfordernisse<br />

beim Ausschuss jener RAK, in deren<br />

Sprengel der Kanzleisitz eingerichtet wird, sofort<br />

und ohne vorgeschalteten Feststellungsumweg die entsprechende<br />

Eintragung in die Liste der RAe beantragt<br />

werden.<br />

Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies,<br />

dass der ASt speziell nach Maßgabe seiner Überzeugung,<br />

bereits alle relevanten Eintragungserfordernisse<br />

zu erfüllen, gehalten gewesen wäre, ohne Zwischenschaltung<br />

des in Rede stehenden Feststellungsbegehrens<br />

– unter Konkretisierung zuständigkeitsbegründender<br />

Tatsachen – unmittelbar seine Listeneintragung<br />

zu beantragen.<br />

Aus all diesen Gründen wäre der Antrag schon wegen<br />

Fehlens eines beachtlichen Rechtsschutzbedürfnisses<br />

in erster Instanz zurückzuweisen gewesen. Dem<br />

erstinstanzlichen Versäumnis war nunmehr durch Zurückweisung<br />

der vom ASt erhobenen Berufung Rechnung<br />

zu tragen.<br />

Vollständigkeitshalber ist zu verdeutlichen, dass<br />

diese RMErledigung insofern im Vergleich zur Entscheidung<br />

erster Instanz keine Schlechterstellung des<br />

Strafprozessrecht<br />

Berufungswerbers bedeutet, weil der angefochtene<br />

Plenarbescheid den angestrebten Antragserfolg aus<br />

meritorisch zutreffenden und von der OBDK geteilten<br />

Erwägungen der Sache nach rechtsrichtig verwehrte.<br />

Anmerkung:<br />

Hier wurde die interessante Begründung der OBDK zur<br />

Gänze zitiert. Die Einschränkung der Zulässigkeit von<br />

Feststellungsbescheiden (auf die oben zitierten Fälle) entspricht<br />

der st Judikatur des VfGH. Hier lag kein Fall eines<br />

zulässigen Feststellungsbescheides vor, weil der ASt – ausgehend<br />

von seiner Meinung, dass er die fachliche Berufsqualifikation<br />

für die Eintragung in die RA-Liste (bereits) besitze<br />

– einen solchen Eintragungsantrag hätte stellen können.<br />

Wenn ein Feststellungsantrag unzulässig ist, aber darüber<br />

inhaltlich entschieden wird, liegt ein Fall der Verletzung<br />

des Rechtes auf Verfahren vor dem gesetzlichen Richter<br />

vor. Die Berufung wurde daher nicht abgewiesen, sondern<br />

zurückgewiesen. Die „vollständigkeitshalber“ am<br />

Ende geäußerte Meinung über die unterinstanzlich meritorisch<br />

zutreffenden Abweisungsgründe ist im letzten Absatz<br />

ersichtlich.<br />

Strigl<br />

§ 395 Abs 2 StPO – Kosten einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsvertretung<br />

Wiederholte Kommissionen mit dem Zweck der Akteneinsicht und Aktenabschrift können selbst<br />

dann das Erfordernis der Notwendigkeit und Zweckentsprechung des § 395 Abs 2 StPO erfüllen,<br />

wenn die schriftliche oder telefonische Bestellung einer vollständigen Aktenablichtung erheblich kostengünstiger<br />

wäre.<br />

OLG Wien 5. 5. <strong>2006</strong>, 23 Bs <strong>11</strong>4/06 t<br />

Der symbolische Schmerzensgeldbetrag von € 1.000,–,<br />

mit dem sich der Verletzte als Privatbeteiligter einem<br />

Strafverfahren wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2<br />

Z 1 StGB angeschlossen hatte, wurde in der Hauptverhandlung<br />

durch den Beschuldigten anerkannt und<br />

gleichzeitig übergeben.<br />

Über Antrag des Privatbeteiligten wurden die Kosten<br />

seiner Vertretung vom Einzelrichter unter minimaler<br />

Korrektur der Fahrtkosten, ansonsten jedoch antragsgemäß<br />

mit € 2.250,04 bestimmt.<br />

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten,<br />

die sich ausschließlich gegen den Zuspruch<br />

der Kosten zweier Kommissionen mit dem Argument<br />

fehlender Notwendigkeit derselben und Ersetzbarkeit<br />

durch telefonische Anforderung einer vollständigen<br />

Aktenablichtung richtete, wurde durch das OLG nicht<br />

Folge geleistet.<br />

Aus der Begründung:<br />

Das OLG prüfte, ob die beiden bezughabenden Kommissionen<br />

beim LG Wr. Neustadt durch den in Wien<br />

ansässigen Rechtsanwalt in der Dauer von jeweils 6/2<br />

Stunden zwecks Vornahme der Akteneinsicht und Aktenabschrift<br />

notwendig oder sonst nach der Beschaffenheit<br />

des Falles gerechtfertigt waren. Es kam zu<br />

dem Ergebnis, dass jedenfalls die erste Kommission<br />

mit dem Ziel der Ergründung des Akteninhaltes und<br />

Verfahrensstandes sowie der Beurteilung der Erfolgschancen<br />

diesen Voraussetzungen gerecht wurde. Bemerkenswert<br />

ist, dass auch die zweite, etwa einen Monat<br />

später durchgeführte Kommission als notwendige<br />

und zweckentsprechende Rechtsverfolgung qualifiziert<br />

wurde. Ausschlaggebend dafür ist, dass nach dem Zeitpunkt<br />

der ersten Kommission noch zahlreiche verfahrensrelevante<br />

Dokumente, wie Zeugeneinvernahmen,<br />

Gutachten, ein Strafantrag, eine Sachverhaltsaufnahme,<br />

eine Tatortbeschreibung und zahlreiche Farbbilder,<br />

zum Akt genommen wurden. Besonders hervorgehoben<br />

wird, dass die Einsichtnahme in die Farbbilder<br />

durch den Privatbeteiligten bei Gericht jedenfalls als<br />

zweckmäßig und notwendig zu beurteilen ist und nicht<br />

durch die Übermittlung einer schwarz-weißen Kopie<br />

der Farbfotografien ersetzbar ist. Unerheblich ist, dass<br />

eine bloße, sogar vollständige Aktenablichtung wesent-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>


lich kostengünstiger gewesen wäre als die zweimalige<br />

Kommission. Die Einsichtnahme in den Akt ist gem<br />

§ 47 Abs 2 Z 2 StPO ein Recht des Privatbeteiligten<br />

und kann nicht durch Übermittlung einer Aktenablichtung<br />

ersetzt werden.<br />

Anmerkung:<br />

Es empfiehlt sich bei der Erstellung jeder Kostennote in<br />

Strafsachen, den genauen Inhalt der im Rahmen der Kommission<br />

durchgeführten Verrichtungen anzuführen. Hätte<br />

im konkreten Fall der Verteidiger nämlich in seine Kostennote<br />

auch die im Rahmen der Kommissionen anzunehmenderweise<br />

erbrachten, jedoch nicht in der Kostennote angeführten<br />

Verrichtungen, wie etwa Vorsprache beim Untersuchungsrichter,<br />

beim Hauptverhandlungsrichter oder der<br />

Verwaltungsverfahren<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

Staatsanwaltschaft vermerkt, hätte sich die Frage der<br />

Zweckmäßigkeit der genannten Kommissionen gar nicht<br />

gestellt. Es ist weiters sinnvoll, neben der genauen Anführung<br />

der durchgeführten Verrichtungen auch entsprechende<br />

Vermerke über deren Notwendigkeit im konkreten Fall (zB<br />

Besuch im Halbgesperre zur Besprechung der Notwendigkeit<br />

der Erhebung eines Einspruches gegen die Anklageschrift)<br />

anzuführen. Derartige Vermerke sollten unmittelbar<br />

nach der erbrachten Leistung angefertigt werden, da<br />

man sich erfahrungsgemäß nach Ablauf von einigen Wochen<br />

oder gar Monaten nach Erbringung der Leistung an<br />

den genauen Umfang der Verrichtungen nicht mehr erinnern<br />

kann.<br />

Mitgeteilt von<br />

RA Dr. Ernst Schillhammer<br />

§ 13 Abs 3, § 63 Abs 3 AVG – leere Berufung<br />

Hat die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für einen Verbesserungsauftrag nach<br />

§ 13 Abs 3 AVG 1991 kein Raum.<br />

VwGH 25. 2. 2005, 2004/05/0<strong>11</strong>5<br />

Sachverhalt:<br />

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates<br />

der Landeshauptstadt St. Pölten vom 14. 10. 2003<br />

wurde ein Baugesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen.<br />

Dagegen erhob die nunmehr anwaltlich vertretene<br />

Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. 10. 2003<br />

Berufung; der Schriftsatz erschöpft sich darin, den Bescheid<br />

und das Datum seiner Zustellung zu bezeichnen<br />

und zu erklären, dass dagegen Berufung erhoben<br />

werde (sog „leere Berufung“).<br />

Ohne weiteres Verfahren hat hierauf die bel Beh mit<br />

dem angefochtenen Bescheid vom 23. 2. 2004 die Berufung<br />

gem § 66 Abs 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen,<br />

weil ihr eine und sei es auch im Ansatz erkennbare<br />

Begründung nicht zu entnehmen sei und diese<br />

auch nicht innerhalb der Berufungsfrist nachgereicht<br />

worden sei.<br />

Aus den Gründen:<br />

Es trifft zu, dass gem § 63 Abs 3 AVG die Berufung<br />

(auch) einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten<br />

hat und dass die anwaltlich verfasste Berufung diesen<br />

notwendigen Erfordernissen nicht entspricht, somit<br />

mangelhaft ist. Gem § 13 Abs 3 AVG (in der Fassung<br />

der Novelle BGBl I 1998/158) handelt es sich dabei<br />

aber um einen verbesserungsfähigen Mangel (vgl<br />

das hg Erkenntnis v 3. <strong>11</strong>. 2004, Zl 2004/18/0200,<br />

uam), wobei diese Norm die Behörde verhält, von<br />

Amts wegen unverzüglich dessen Behebung zu veranlassen.<br />

Allerdings dient § 13 Abs 3 AVG dem Schutz der<br />

Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen<br />

entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage<br />

oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat<br />

hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst<br />

herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines<br />

Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der<br />

Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines<br />

Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst<br />

und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete<br />

Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl die zur diesbezüglich<br />

vergleichbaren Bestimmung des § 84 ZPO<br />

ergangenen Entscheidungen des OGH ua v<br />

4. 10. 1984, EvBl 1985/29 und v 30. 1. 1985, SZ 58/<br />

17).<br />

Anmerkung:<br />

Wer kennt sie nicht, jene Klienten, die am letzten Tag der<br />

Frist kommen und vom Anwalt Wunder erwarten. Eine<br />

Akteneinsicht ist meist nicht mehr möglich. Rechtsmittelschriftsätze<br />

müssen anhand der mitgebrachten Unterlagen<br />

verfertigt werden. Und die sind oft mehr als dürftig.<br />

Anders als im Abgabenrecht sind im Verwaltungsverfahren<br />

Rechtsmittelfristen nicht erstreckbar. Was also liegt näher,<br />

als in diesen Fällen eine begründungslose Berufung einzubringen.<br />

Bis der Verbesserungsauftrag einlangt, kann die<br />

Akteneinsicht nachgeholt und ein entsprechend begründeter<br />

Schriftsatz vorbereitet werden.<br />

Gänzlich unbegründete Berufungen waren bis 1. 1. 1999<br />

ohne weiteres zurückzuweisen. Auf eine Aufforderung zur<br />

Verbesserung durfte man nicht hoffen (zB VwGH<br />

Rechtsprechung<br />

8069<br />

607


Rechtsprechung<br />

608<br />

8070<br />

9. 1. 1987, 86/18/0212). Seit der der AVG-Novelle 1998,<br />

BGBl I 1998/158, ist dies anders. Mit ihrem Inkrafttreten<br />

ist die leidige Unterscheidung zwischen formellen und materiellen<br />

Mängeln gefallen. Sämtliche Mängel sind damit verbesserbar.<br />

Dazu zählt zwar nicht die Stichhältigkeit, wohl<br />

aber das Fehlen jedweder Begründung von Rechtsmitteln.<br />

Berufungsanträge ohne jegliche Begründung bezeichnet der<br />

VwGH als „leere Berufungen“. „Leere Berufungen“, vom<br />

Anwalt verfasst, kamen – wie in der Judikatur nachlesbar<br />

(24. 5. 2005, 2004/05/0200) – seit 1999 durchaus vor.<br />

Der VwGH hat dieser Usance nun einen Riegel vorgeschoben.<br />

Unter Berufung auf die Rsp des OGH zu § 84<br />

ZPO wertet der Gerichtshof das Einbringen „leerer“<br />

Rechtsmittelschriftsätze durch einen Rechtsanwalt als Verbesserungsmissbrauch,<br />

der zur sofortigen Zurückweisung<br />

des Rechtsmittels führt. Wird das Rechtsmittel hingegen<br />

ohne Rechtsanwalt erhoben, reicht es für eine Verbesserbarkeit<br />

hin, wenn der Rechtsmittelwerber zum Ausdruck<br />

bringt, dass er eine bestimmte Entscheidung bekämpfen will.<br />

Gebühren- und Steuerrecht<br />

In welche Richtung sich damit das Problem verlagert,<br />

liegt auf der Hand: Bislang Unvertretenen wird man nicht<br />

abraten, zwecks Fristwahrung selbst eine „leere Berufung“<br />

einzubringen. Erst nach Erhalt des Verbesserungsauftrages<br />

empfiehlt es sich, die Übernahme der Vertretung anzuzeigen.<br />

Diese Vorgangsweise mag im Einzelfall hilfreich sein;<br />

rechtsstaatlich befriedigend ist sie nicht.<br />

An den Gesetzgeber sei daher der Wunsch geäußert: Anstatt<br />

– wie zuletzt im Entwurf zum Verfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz<br />

<strong>2006</strong> (396 MEntw 22. GP) –<br />

eine Verlängerung der höchstzulässigen Entscheidungsfrist<br />

von 6 auf 8 Monate anzustreben, sollte besser eine gesetzliche<br />

Grundlage geschaffen werden, die die Behörden ermächtigt,<br />

die Berufungsfrist auch im Verwaltungsverfahren<br />

zu erstrecken. § 245 BAO könnte für eine Neufassung<br />

des § 63 AVG Pate stehen; die Bestimmung hat sich in der<br />

Praxis vielfach bewährt.<br />

Peter Kastner<br />

§§ 85, 86 a BAO – Nochmals § 85 BAO – Unwirksamkeit von E-Mail-Eingaben bei der Finanzverwaltung!<br />

Eine per E-Mail erstattete Eingabe fällt weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs 1 und 2 noch<br />

in den des § 86 a Abs 1 BAO und ist daher – anders als im AVG – unwirksam, selbst wenn der damit<br />

angefochtene Bescheid die E-Mail-Adresse des Referenten angeführt hat.<br />

VwGH 25. 1. <strong>2006</strong>, 2005/14/0126.<br />

Sachverhalt:<br />

Der Bf stellte an die bel Beh am 23. 9. 2005 per E-Mail<br />

einen Devolutionsantrag betreffend zuvor eingebrachter<br />

Anträge auf Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages<br />

für die Jahre 2000 bis 2002. Noch am selben<br />

Tag wurde ihm ebenfalls per E-Mail mitgeteilt,<br />

dass gem §§ 85 ff BAO für Anbringen zur Geltendmachung<br />

von Rechten im Abgabenverfahren grundsätzlich<br />

die Schriftform vorgesehen sei. Der per E-Mail<br />

eingelangte Devolutionsantrag müsse daher zurückgewiesen<br />

werden. Es stehe dem Antragsteller selbstverständlich<br />

frei, den Antrag schriftlich einzubringen.<br />

Mit einem weiteren E-Mail vom 26. 9. 2005 ersuchte<br />

dieser um formale Erledigung seines Antrages.<br />

Spruch:<br />

Abweisung als unbegründet gem § 35 Abs 1 VwGG.<br />

Aus den Gründen:<br />

Da die Frage, ob der gegenständliche Devolutionsantrag<br />

zulässigerweise per E-Mail gestellt werden konnte,<br />

nicht nach AVG, sondern nach der von der bel Beh angewandten<br />

BAO zu beurteilen ist, kann weder das Erk<br />

des VwGH v 3. 9. 2003, 2002/03/0139 noch die vom<br />

Bf zit Literaturstelle (Parschalk, in IT-LAW.AT, E-Mail<br />

– elektronische Post im Recht 167 ff) die Ansicht stützen,<br />

dass die von der bel Beh im angef B vertretene<br />

Rechtsauffassung unrichtig wäre. Auch die in der Beschwerde<br />

geäußerte Ansicht, in einer per E-Mail erstatteten<br />

Eingabe könne „bestenfalls“ (gemeint wohl:<br />

schlechtestenfalls) ein Formgebrechen gesehen werden,<br />

welches zu einem Mängelbehebungsverfahren<br />

hätte führen müssen, ist mit der anzuwendenden<br />

Rechtslage schon deshalb nicht in Einklang zu bringen,<br />

weil ein E-Mail weder in den Anwendungsbereich des<br />

§ 85 Abs 1 und 2 noch in den des § 86 a Abs 1 BAO<br />

fällt. Auch der Umstand, dass der angef B die E-<br />

Mail-Adresse des Referenten anführt, vermag eine<br />

Rechtsgrundlage, wonach E-Mails außerhalb der im<br />

angef B zit VO nach § 86 a BAO als Eingaben zugelassen<br />

werden, nicht zu ersetzen.<br />

Anmerkung:<br />

1. Gem § 85 Abs 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung<br />

von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen<br />

vorbehaltlich der Zulässigkeit mündlicher Anbringen gem<br />

§ 85 Abs 3 BAO (dazu s AnwBl 10/<strong>2006</strong>) grundsätzlich<br />

schriftlich einzureichen. Gem § 86 a Abs 1 Satz 1 und 2<br />

BAO können schriftliche Anbringen aber auch telegrafisch,<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>


fernschriftlich oder, soweit es durch VO des BMF zugelassen<br />

wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung<br />

eingereicht werden. Per VO des BMF sind<br />

derzeit allerdings nur die Zulassung von Telekopierern (Telefax)<br />

zur Einreichung von Anbringen an das BMF, den<br />

UFS, die FLD sowie die FÄ und ZÄ (BGBl 1991/494<br />

idF BGBl II 2002/395) sowie die Einreichung von Anbringen,<br />

die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen<br />

in automationsunterstützter Form über das Finanz-Onlinesystem<br />

(FOnVO, BGBl II 2002/46 idF BGBl II 2003/<br />

592) geregelt. Beide VO betreffen und autorisieren somit<br />

nicht Eingaben mittels E-Mail bei der Finanzverwaltung.<br />

2. Damit bleibt die entscheidende Rechtsfrage, ob E-Mail-<br />

Eingaben bereits schriftliche Anbringen iSd § 85 Abs 1<br />

BAO sind, denen durch die fehlende Unterschrift lediglich<br />

ein im Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs 2<br />

BAO behebbarer Mangel anhaftet. Dies hat der VwGH<br />

im vorliegenden Erk klar verneint und E-Mail-Eingaben<br />

damit jegliche Wirksamkeit versagt (vgl dagegen noch<br />

VwGH 23. 3. 1998, 97/17/0164 zu § 63 a BgldLAO,<br />

der § 86 a BAO entspricht: trotz Fehlens einer bgld TelefaxVO<br />

hat der VwGH die Berufung in diesem Fall nicht<br />

für unbeachtlich erklärt, sondern lediglich ein Mängelbehebungsverfahren<br />

zur Nachbringung der fehlenden Unterschrift<br />

eingemahnt!).<br />

3. Diese strenge Judikatur des VwGH gegenüber E-<br />

Mail-Eingaben ist nicht nur für Fristenläufe beim Stellen<br />

von Anbringen von Bedeutung, sondern kann auch eigenartige<br />

Konsequenzen haben, wenn ein Finanzbeamter in<br />

vermeintlicher Bügerfreundlichkeit eine E-Mail-Eingabe<br />

behandelt und sie einer bescheidmäßigen Erledigung<br />

zuführt, statt – wie im vorliegenden Fall völlig korrekt –<br />

eine neuerliche „Briefeingabe“ einzumahnen. Diese „Bürgernähe“<br />

kann nämlich zum Danaergeschenk werden, weil<br />

der VwGH gem § 41 Abs 1 Satz 1 VwGG eine „Unzuständigkeit<br />

der belangten Behörde“ (§ 42 Abs 2 Z 2<br />

VwGG) von Amts wegen aufgreifen kann und somit<br />

hiebei nicht an das Partei- und Beschwerdevorbringen gebunden<br />

ist. Gleiches gilt davor für den UFS (vgl § 289<br />

iVm § 273 Abs 1 BAO).<br />

4. Sofern die Erledigung daher die Erlassung eines antragsgebundenen<br />

(!) Bescheides (zB Berufung nach<br />

§ 245 BAO, Nachsichtsbegehren nach § 236 BAO, Devolutionsantrag<br />

nach § 3<strong>11</strong> BAO, Antrag auf bescheidmäßige<br />

Auskunftsverweigerung nach § 3 AuskPflG) betrifft, ist<br />

der auf ein E-Mail hinauf ergangene Bescheid – rechtlich<br />

betrachtet – ohne den erforderlichen Antrag ergangen (eine<br />

amtswegige Befugnis zu seiner Erlassung bestand ja nicht).<br />

In solchen Fällen fehlender Anträge sah der VwGH bislang<br />

überwiegend Anwendungsfälle von § 42 Abs 2 Z 2 VwGG<br />

(so VwGH 29. 1. 1979, 1088/78; 26. 3. 1985, 82/07/<br />

0146; 9. 7. 1985, 83/07/0227 sowie zu einer Berufungsentscheidung<br />

ohne Berufungsantrag 21. 3. 1983, 82/10/<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

0<strong>11</strong>2; dagegen VwGH <strong>11</strong>. 12. 1968, Slg NF 7469/A<br />

und 31. 1. 1984, Slg NF <strong>11</strong>313/A, wo die Erlassung jeweils<br />

als inhaltliche Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs 2 Z 1<br />

VwGG eingestuft worden ist). Sieht man § 42 Abs 2 Z 2<br />

VwGG in E-Mail-Fällen als anwendbar, kann die E-<br />

Mail-Eingabe durch den nachfolgenden Bescheid daher<br />

nur dort „saniert“, wo auch ein amtswegiges Vorgehen<br />

der Finanzverwaltung erlaubt ist.<br />

6. Aus dem vorliegenden Erk lassen sich für diese<br />

VwGG-Frage einer amtswegigen (!) Prüfbefugnis des<br />

VwGH jedoch noch keine eindeutigen Rückschlüsse ziehen,<br />

da der VwGH das Verfahren schon nach § 35 VwGG<br />

mit „Abweisung“ beendet hat. Die Entscheidung für eine<br />

Abweisung nach § 35 VwGG statt für eine Zurückweisung<br />

nach § 34 VwGG ist dabei noch kein eindeutiges Indiz<br />

in eine Richtung, weil § 34 VwGG nur von einer offenbaren<br />

„Unzuständigkeit des VwGH“ spricht und damit andere<br />

Fälle (zB Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer<br />

VO oder auf Entscheidung eines Zivilstreits) als § 42<br />

Abs 2 Z 1 VwGG vor Augen hat, der ja die Unzuständigkeit<br />

der bel Beh betrifft (vgl schon Ringhofer, Der Verwaltungsgerichtshof,<br />

1955, 197 f). Dass der VwGH aber<br />

grundsätzlich bereit ist, Unzuständigkeiten iSd § 42 Abs 2<br />

Z 1 VwGG auch gegen den klaren Willen von Behörde und<br />

Bf von Amts wegen aufzugreifen, hat er im zuletzt in<br />

AnwBl 10/<strong>2006</strong> besprochenen Erk eindrucksvoll unter Beweis<br />

gestellt.<br />

7. Nach dem vorliegenden Erk sollte der BAO-Gesetzgeber<br />

oder zumindest der VOgeber nach § 86 a BAO die bestehenden<br />

behördlichen Kommunikationskanäle mit dem AbgPfl<br />

freilich einer gründlichen Evaluierung unterziehen, mutet<br />

es doch ein wenig antiquiert an, dass die BAO in ihrer Auslegung<br />

durch den VwGH Eingaben per Telegramm und per<br />

Fernschreiber (!) erlaubt, Eingaben per E-Mail aber jede<br />

Wirksamkeit versagt. Nicht zu Unrecht, wenngleich erfolglos<br />

hat der Bf im vorliegenden Fall auch hervorgestrichen,<br />

dass die Finanzverwaltung durch die Angabe der E-Mail-<br />

Adresse des Referenten den AbgPfl letztlich vielfach selbst<br />

dazu verleitet, per E-Mail auf behördliche Schriftstücke zu<br />

replizieren. In solchen „Antwort“-Fällen mag auch das unbestreitbar<br />

vorhandene Defizit einer zweifelsfreien Urheberschaft<br />

von E-Mails ohne elektronische Signatur vernachlässigbar<br />

sein, da die Kenntnis von dem behördlichen<br />

Schriftstück ja eine vorherige ordentliche Zustellung desselben<br />

voraussetzt. Dementsprechend verlangt auch §13<br />

AVG keine digitale Signatur, sondern ermöglicht der Behörde<br />

nur einen (unter)schriftlichen Bestätigungsauftrag<br />

bei Zweifeln an der Echtheit des Anbringens. Nach dem vorliegenden<br />

VwGH-Erk wäre daher vor dem Hintergrund<br />

des AVG-Beispiels auch eine Diskussion über eine<br />

eventuelle Einbeziehung von E-Mails in die BAO (und<br />

ggf die dazu notwendigen technisch-organisatorischen Voraussetzungen<br />

in der Finanzverwaltung) zu beginnen.<br />

Franz Philipp Sutter<br />

Rechtsprechung<br />

609


Zeitschriftenübersicht<br />

610<br />

Zeitschriften<br />

" Arbeits- und Sozialrechtskartei<br />

9 | 327. Rauch, Thomas: Sind Vorschriften des Arbeitgebers<br />

zu Bekleidung, Schmuck, Tätowierungen<br />

und Piercings zulässig?<br />

330. Stärker, Lukas: Zum Recht auf Teilzeit für Beamte<br />

und Vertragsbedienstete<br />

" ecolex<br />

8 | 628. Oberlechner, Peter: Wann ist ein Unternehmen<br />

mangelhaft?<br />

632. Reich-Rohrwig, Johannes und Günther Hanslik:<br />

Unternehmenskauf<br />

638. Knöbl, Friedrich K.: Neue Wege beim Kfz-Gewährleistungsregress<br />

641. Bollenberger, Raimund: Zugriff auf Stiftungsvermögen<br />

durch Gläubiger des Stifters<br />

645. Petsche, Alexander und Martin Platte: Neuere<br />

Rechtsprechung zur Schiedsgerichtsbarkeit<br />

669. Gruber, Johannes Peter: Strengere Strafen im europäischen<br />

Kartellrecht<br />

678. Eypeltauer, Ernst: Einbeziehung der Sonderzahlungen<br />

in die Entgeltgrenze für Konkurrenzklauseln<br />

9 | 724. Rabl, Thomas: Das Energie-Versorgungssicherheitsgesetz<br />

<strong>2006</strong> im Überblick<br />

728. Hauer, Andreas: Die Ökostromgesetz-Novelle<br />

<strong>2006</strong><br />

731. Bauer, Lukas und Herwig Hauenschild: Vergaberecht<br />

unter Strom<br />

757. Hauser, Wulf Gordian und Peter Blaschke: Ausschluss<br />

der Bezugsrechte bei börsennotierten<br />

Gesellschaften (I)<br />

767. Anderl, Axel: Plädoyer für den Domain-Übertragungsanspruch<br />

771. Bruckmüller, Georg: Zur Wegzeitproblematik im<br />

Bereich der Arbeitskräfteüberlassung<br />

784. Barbist, Johannes und Elke Bennat: Eisenbahnrecht<br />

neu – ein Überblick<br />

" GeS aktuell<br />

7 | 302. Benedikt, Robert: Die Zeichnung junger Aktien<br />

zum Nennwert bzw zum anteiligen Betrag beim<br />

mittelbaren Bezugsangebot<br />

" immolex<br />

9 | 230. Riepl, Volker: Bestandverfahren: Ein Plädoyer<br />

für den Kostenersatz vor Erhebung von Einwendungen<br />

236. Böhm, Helmut: Muster: Mietvertrag über eine<br />

Eigentumswohnung<br />

245. Lindinger, Eike: Das grobe Verschulden bei der<br />

Mietzins-Räumungsklage<br />

" Interdisziplinäre Zeitschrift für Familienrecht<br />

3 | 157. Kunz, Peter und Christian Gepart: Erteilung einer<br />

Vorsorgevollmacht für künftige medizinische<br />

Behandlungen. Was sollte beachtet werden?<br />

169. Kühnberg, Stefanie: Schutz vor Gewalt in der Familie.<br />

Rechtsbehelfe und Rechtsschutz<br />

" Juristische Blätter<br />

8 | 477. Oberhammer, Paul: Der Europäische Vollstreckungstitel:<br />

Rechtspolitische Ziele und Methoden<br />

504. Casati, Claus und Franz M. Katzmann: Zur Veröffentlichung<br />

eines Einkommenserhebungsberichts<br />

durch den Bgld Landes-Rechnungshof<br />

sowie den Rechnungshof<br />

9 | 545. Taucher, Otto: Hochsicherheitsreisepässe und<br />

Kostentragung iSd § 2 F-VG<br />

555. Schneider, Birgit: Die Berichtigung der Parteibezeichnung<br />

und der formelle Parteibegriff<br />

568. Höllwerth, Barbara: „Hals- und Beinbruch“ beim<br />

Sporttraining. Zur Haftung von Trainingspartnern<br />

und Trainern für Körperverletzungen im<br />

Sport. Zugleich eine Anmerkung zu OGH<br />

2 Ob 109/03 y<br />

" Medien und Recht International<br />

2 | 77. Röttinger, Moritz: EC Copyright Levy Reform<br />

91. Wüstenberg, Dirk: Vorratsdatenspeicherung und<br />

Grundrechte<br />

103. Sujecki, Bartosz: Zusammenschaltungsverträge<br />

in Österreich und den Niederlanden<br />

" Österreichische Blätter für gewerblichen<br />

Rechtsschutz und Urheberrecht<br />

5 | 204. Gamerith, Helmut: Kommission plant Kodifizierung<br />

der RLVerglWerbung<br />

207. Reindl, Susanne: Braucht das Recht der öffentlichen<br />

Wiedergabe strafrechtlichen Schutz?<br />

" Österreichische Juristen-Zeitung<br />

17 | 659. Winner, Martin: Das Pflichtangebot nach<br />

neuem Übernahmerecht<br />

673. Lachmayer, Konrad: Rechtsschutz vs Rechtsbereinigung.<br />

Überlegungen zur Anlassfallwirkung<br />

von Erkenntnissen des VfGH<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>


18 | 701. Mayer, Heinz: Die Zukunft hat begonnen: die<br />

Reform des Studiums der Rechtswissenschaften<br />

am Wiener Juridicum<br />

706. Griller, Stefan und Roman Puff: Das Wirtschaftsrechtsstudium<br />

an der WU-Wien. Eine Antwort<br />

auf die Herausforderungen des Bologna-Prozesses<br />

und der sich ändernden Berufsbilder für<br />

Juristen<br />

713. Dittrich, Robert: Der Sui-generis-Schutz von<br />

Datenbanken nach der Rechtsprechung des<br />

EuGH. Analysiert am Beispiel des Grenzkatasters<br />

" Österreichische Notariats-Zeitung<br />

8 | 225. Mondel, Christoph: Die praktische Handhabung<br />

der Benützung, Verwaltung und Vertretung<br />

des Nachlasses<br />

9 | 257. Nowotny, Georg: Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts<br />

in Umgründungs- und Sacheinlagefällen<br />

" Österreichische Richterzeitung<br />

9 | 186. Mitgutsch, Ingrid: Strafrechtliche Aspekte des<br />

„Anti-Stalking-Pakets“ <strong>2006</strong><br />

195. Gutschner, Daniel ua: Forensische Sachverständigentätigkeit<br />

im Jugendstrafrecht – Ein Vergleich<br />

zwischen Österreich und Schweiz<br />

" Österreichisches Recht der Wirtschaft<br />

9 | 543. Nowotny, Christian: Übergangsfragen des UGB<br />

anhand praktischer Beispiele<br />

552. Gruber, Johannes Peter: Konglomerate Zusammenschlüsse<br />

589. Doralt, Werner: Statt Erbschaftssteuer: „Stiftungssteuer“<br />

und „Grundsteuer II“<br />

" Recht der Internationalen Wirtschaft<br />

9 | 665. Bauer, Günter: „Effects Doctrine“ (Auswirkungsprinzip)<br />

im österreichischen Fusionskontrollrecht.<br />

Anmerkungen zu OGH-Beschluss<br />

vom 27. 2. <strong>2006</strong> – 16 Ok 49/05<br />

" RPA aktuell<br />

3 | <strong>11</strong>8. Hahnl, Katharina: Unrichtige Auftraggeberfestlegungen<br />

und die Auswirkungen auf den Vergaberechtsschutz<br />

nach dem BVergG <strong>2006</strong><br />

128. Thienel, Rudolf, Agnes Hubai und Annemarie Mille:<br />

Vergaberechtsschutz in Ungarn<br />

142. Götzl, Philipp: Die elektronische Vergabe nach<br />

dem BVergG <strong>2006</strong><br />

" Steuer- und Wirtschaftskartei<br />

26 | S 740. Arnold, Wolf-Dieter: Energieabgabenvergütung<br />

– wie geht es weiter? Verfahrensrechtliche<br />

Überlegungen auf Grund des Beschlusses des<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

Zeitschriftenübersicht<br />

VwGH gem § 26 a (nunmehr § 38 a) VwGG,<br />

2003/17/0001 ua<br />

" Die Versicherungs-Rundschau<br />

7 – 8 | 187. Apathy, Peter: Die Reform des österreichischen<br />

Schadenersatzrechts<br />

" Wirtschaftsrechtliche Blätter<br />

8 | 345. Gall, Mario: Das Andienungsrecht von Minderheitsaktionären<br />

(Sell-out) bei Beteiligungskonzentration<br />

357. Fida, Stefan: Zur Genehmigungspflicht von<br />

Sonderverträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern<br />

9 | 397. Handig, Christian: Die österreichische Umsetzung<br />

des Folgerechts<br />

406. Körber, Katharina: Provisionsverzichtsklauseln in<br />

Verträgen mit selbständigen Versicherungsvertretern.<br />

Zugleich ein Beitrag zum Ausgleichsanspruch<br />

des selbständigen Versicherungsvertreters<br />

" Zeitschrift für Ehe- und Familienrecht<br />

3 | 68. Schwimann, Michael: Neuerungen im Obsorge-,<br />

Kuratel- und Sachwalterrecht<br />

74. Bernat, Erwin: Planungssicherheit am Lebensende?<br />

Anmerkungen zum BG über Patientenverfügungen<br />

sowie zur Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten<br />

– Teil II<br />

79. Nademleinsky, Marco: Aufsichtspflicht und Gehilfenhaftung<br />

" Zeitschrift für Verkehrsrecht<br />

9 | 396. Strejcek, Gerhard: Sicherheitskontrollen auf Zivilflugplätzen.<br />

Zur Privatisierung und Finanzierung<br />

von Personen-Überprüfungen nach dem<br />

Luftfahrtsicherheitsgesetz<br />

404. Wittwer, Alexander: Direktklage im Inland gegen<br />

ausländische Kfz-Haftpflichtversicherung<br />

" Zeitschrift für Verwaltung<br />

4 | 426. Jabloner, Clemens: Am Rande des Rechtsstaates<br />

432. Schneider, Christian F.: Rechtsfragen der Sicherung<br />

und Sanierung aufgelassener Bergwerke<br />

" ZIK aktuell<br />

4 | <strong>11</strong>0. Kodek, Georg E.: Österreichisches Eigenkapitalersatzrecht<br />

vor amerikanischen Gerichten<br />

<strong>11</strong>2. Konecny, Bernhard: Die Entlohnung des besonderen<br />

Verwalters nach § 86 KO<br />

<strong>11</strong>4. Moringer, Wolfgang: Gefahren strafrechtlicher<br />

Delinquenz in der Krise<br />

120. Riel, Stephan: Mobiltelefonanschlüsse im Konkurs:<br />

„Kommunikation bewegt die Welt“<br />

6<strong>11</strong>


Zeitschriftenübersicht<br />

612<br />

" Zivilrecht aktuell<br />

15 | 283. Reis, Leonhard: Leistungsstörungen und Rücktritt<br />

vom Prozessvergleich<br />

285. Ziehensack, Helmut: Die Ablehnung von Sachverständigen<br />

und das Ablehnungsverfahren<br />

289. Burgstaller, Alfred: Zur Streitgenossenschaft<br />

nach der EuGVVO<br />

Wohnrechtsnovelle <strong>2006</strong><br />

� Wohnungseigentum von Partnern im Todesfall<br />

Die wichtigsten Neuerungen des § 14 WEG samt übersichtlichem<br />

Leitfaden für das Verlassenschaftsverfahren. Von Wiltrud Frei.<br />

Entscheidungssammlung in Grundbuchssachen<br />

� Die aktuellsten Entscheidungen<br />

Bearbeitet von Günter Auer, kommentiert von Hans Hoyer.<br />

Jetzt bestellen: Einzelheft EUR <strong>11</strong>,80<br />

Jetzt in der Notariatszeitung 10/<strong>2006</strong><br />

� bestellen unter 01/531 61-100<br />

16 | 303. Graf, Caroline: Die einstweiligen Verfügungen<br />

nach § 382 g EO zum Schutz vor Eingriffen in<br />

die Privatsphäre („Stalking“)<br />

306. Mosser, Christian: Der Vorschlag einer EU-<br />

Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation<br />

– ein Zwischenbericht<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>


Für Sie gelesen<br />

" Schriftsätze für Rechtsanwälte – Streitiges Gerichtsverfahren.<br />

Von Helmut Ziehensack. Verlag LexisNexis ARD Orac, Wien 2005,<br />

Loseblatt, 928 Seiten, 2 Mappen, a 160,–.<br />

Formularienbücher haben in Österreich im<br />

Vergleich etwa zu den angloamerikanischen<br />

Ländern, aber auch zum Teil zur BRD weniger<br />

Traditionen. Heinkes Werk über die „Schriftsätze<br />

im Zivilprozess“ (2005) stellt eine Überarbeitung<br />

(in 6. Auflage) des ua auf Ministerialrat<br />

Dr. Friedrich Stagel zurück gehenden Werkes<br />

selbigen Namens dar. Im Vergleich hierzu bietet Ziehensack<br />

zwar weniger erörterte Schriftsatzformularien, diese<br />

werden jedoch „durchformuliert“ präsentiert. Der Vorteil<br />

der vollwertigen Muster gegenüber bloßen „Gerippe-Formularen“<br />

besteht darin, dass dadurch anschaulich die Voraussetzungen<br />

der jeweiligen Schriftsätze in ihren Auswirkungen<br />

in der Praxis präsentiert werden und zudem dem Anwender<br />

wertvolle Hinweise zur Abfassung des eigenen Schriftsatzes<br />

gegeben werden. Naturgemäß können die gebotenen durchformulierten<br />

Schriftsatzmuster nicht eins zu eins übernommen<br />

werden, sie stellen jedoch eine ganz wesentliche Hilfe<br />

bei der praktischen Arbeit dar. Die jeweils an die Schriftsatzmuster<br />

anschließenden Erläuterungen beschränken sich –<br />

anders als bei Heinke – nicht bloß auf Fußnoten, sondern umreißen<br />

kurz und prägnant, dennoch aber mit hinreichender<br />

Tiefe, die jeweiligen Voraussetzungen, einerseits was die äußere<br />

Form und die Frist(en) betrifft, aber auch hinsichtlich<br />

der Streitwertbemessung, des Aufbaus und der Inhaltserfordernisse.<br />

Besonderes Augenmerk wurde auch auf die Hilfestellung<br />

bei Formulierungsfragen gelegt (vgl in diesem Zusammenhang<br />

etwa den Abschnitt über „bewährte Formulierungen“<br />

bei Allgemein 10 – Revision Rz 12 ff).<br />

Der erste Teil des vorliegenden Formularienbuches umfasst<br />

die grundsätzlichen Arten der Schriftsätze wie verfahrenseinleitende<br />

Schriftsätze, also Klagen, vorbereitende<br />

Schriftsätze sowie sonstige erstinstanzliche Schriftsätze samt<br />

Rechtsmittelformularien. Im zweiten Teil finden sich verschiedene<br />

ZPO-Anträge wie Zurückweisungsantrag, Antrag<br />

auf Urkundenvorlage durch den Gegner, Streitverkündigung,<br />

Fristerstreckungsantrag und Vertagungsbitte, Fortsetzungsantrag,<br />

aber auch der in Literatur und Rechtsprechung<br />

bislang weniger erörterte Widerspruch gegen das Protokoll.<br />

Im dritten Teil finden sich sodann Schriftsätze zu verschiedenen<br />

Rechtsgebieten, etwa zum Bestandrecht (gerichtliche<br />

Aufkündigung als Vermieter, als Mieter, Einwendungen,<br />

Mietzins- und Räumungsklage, Antrag auf pfandweise Beschreibung).<br />

Der verwendete Randzahlenapparat dient der leichteren<br />

Auffindbarkeit via das Stichwortverzeichnis sowie zur vereinfachten<br />

Zitierung.<br />

Der Umstand, dass das Werk derzeit eine nicht ebenso<br />

große Anzahl von Formularien enthält wie Heinkes „Schrift-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

Rezensionen<br />

sätze im Zivilprozess“ wird meines Erachtens dadurch mehr<br />

als aufgehoben, dass es sich dafür um durchformulierte und<br />

nicht bloß Gerippe-Formularien handelt. Zudem besteht<br />

die Möglichkeit der Aktualisierung und Ergänzung durch<br />

die Wahl der Form des Loseblattwerks. Diesem wirklich<br />

brauchbaren Formularienbuch ist die sich bereits jetzt abzeichnende<br />

weite Verbreitung zu wünschen, wobei es durch<br />

Folgelieferungen die Erfassung noch weiterer Schriftsatzmuster<br />

bieten sollte.<br />

Ralf Mössler<br />

" LMSVG. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz.<br />

Von Peter Fessler. Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien<br />

<strong>2006</strong>, <strong>11</strong>5 Seiten, br, a 28,80.<br />

Das LMG 1975 wurde mit BGBl I <strong>2006</strong>/13<br />

durch das neue Lebensmittelsicherheits- und<br />

Verbraucherschutzgesetz abgelöst. Dass sich<br />

ein Verlag fand, der jetzt schon eine gebundene<br />

Textausgabe herausbringt, ist äußerst lobenswert.<br />

Neben dem reinen Gesetzestext<br />

wird nach dem jeweiligen Paragraphen der<br />

Kommentar der Regierungsvorlage abgedruckt.<br />

Die Verordnung 178/2002/EG des europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 28. 1. 2002 war bereits seit 21. 2.<br />

2002 in Kraft und gilt als EU-Verordnung direkt auch in<br />

den nationalen Staaten. Dennoch war sie Basis für das neue<br />

Gesetz. Dementsprechend trostlos sind die Begriffsbestimmungen<br />

im § 3 ausgefallen, welcher allein nicht mehr lesbar<br />

ist: denn die Definitionen für die Begriffe Lebensmittel, Inverkehrbringen,<br />

Unternehmen und Unternehmer verweisen<br />

nur mehr auf die EG-Verordnung. Das Gleiche passiert bei<br />

§ 22, den Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit, welche<br />

auch nicht nachlesbar sind, sondern den Leser der Recherche<br />

nach der EG-Verordnung überlassen.<br />

Insofern ist es nicht ganz verständlich, warum der Verlag<br />

nicht wenigstens die vom neuen Gesetz zitierten Stellen der<br />

Verordnung 178/2002/EG jeweils nach den entsprechenden<br />

Paragraphen abgedruckt hat. Der Mehraufwand wäre meines<br />

Erachtens gering gewesen, so muss man beim Lesen<br />

mittels EG-Verordnung „intabulieren“.<br />

Jedenfalls plant der Verlag eine kommentierte Ausgabe,<br />

welche dann auch die gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen<br />

und Richtlinien abdrucken soll, sowie die zahlreichen<br />

vom Gesetz vorgesehenen Verordnungen.<br />

Das neue Gesetz spricht die gesamte Lebensmittelkette<br />

von der Urproduktion bis zum Einzelhandel inklusive für<br />

den Vertrieb zuständige Unternehmen an. Es regelt die amtliche<br />

Kontrolle, die Verantwortung der Unternehmen für<br />

Eigenkontrolle nach dem Prinzip der Rückverfolgbarkeit<br />

613


Rezensionen<br />

614<br />

„ein Schritt vor, ein Schritt zurück“, die Tätigkeit der<br />

AGES, die Verpflichtung zur Registrierung von Lebensmittelunternehmen,<br />

um nur einiges anzuführen. Ein Artikel betreffend<br />

dieses Gesetz erschien von mir in der deutschen<br />

Zeitschrift Lebensmittel und Recht des pmi-Verlages, Ausgabe<br />

1/<strong>2006</strong> (www.pmi-verlag.de).<br />

Jedenfalls hat der Neue Wissenschaftliche Verlag mit dieser<br />

Ausgabe in Rekordzeit die Verlagskonkurrenz weit abgehängt!<br />

Ruth Hütthaler-Brandauer<br />

" Musterbuch Verkehrsunfall. Von Alexander Neuhauser. Verlag<br />

Manz, Wien <strong>2006</strong>, XVI, 308 Seiten, geb und eine CD-ROM,<br />

a 89,–. Vorzugspreis für Abonnenten des Handbuchs des Verkehrsunfalls<br />

oder der ZVR a 75,–.<br />

Erstmals liegt ein Musterbuch für das spezifische<br />

Problem „Verkehrsunfall“ vor. Der Autor,<br />

Rechtsanwalt und langjähriger Praktiker, hat<br />

umfangreiche Muster zusammengestellt, die<br />

von der ersten Informationsaufnahme mit<br />

den Unfallbeteiligten bis zum Schlussbericht<br />

an die Rechtsschutz-/Haftpflichtversicherung<br />

reichen.<br />

Die Muster umfassen die gesamte außergerichtliche Tätigkeit<br />

sowie die gerichtlichen Leistungen des Anwalts, getrennt<br />

nach Kläger- und Beklagtenseite. Die einzelnen Formulierungsvorschläge,<br />

sowohl für Schreiben als auch für<br />

Schriftsätze, sind gerafft und auf den Punkt gebracht. Die<br />

meisten Vorschläge sind mit Erläuterungen zur Sach- und<br />

Rechtslage sowie Checklisten versehen.<br />

Herausgehoben seien die Muster für ein konstitutives Anerkenntnis,<br />

den Verjährungsverzicht und die Globalabfertigung,<br />

ein Problemkreis, der in der Praxis immer wieder<br />

Schwierigkeiten bereitet.<br />

Bei der Abtretungserklärung fehlt der Hinweis, dass diese<br />

gebührenpflichtig ist und daher dem Finanzamt für Gebühren<br />

und Verkehrssteuern angezeigt werden muss. Zur Geltendmachung<br />

von Kreditzinsen ist nach der jüngeren Judikatur<br />

die vorherige Androhung nicht mehr notwendig, desgleichen<br />

besteht keine Verpflichtung mehr über eine bestehende<br />

Kaskoversicherung abzurechnen.<br />

Von diesen Kleinigkeiten abgesehen ist das Buch überaus<br />

empfehlenswert, ein Kontrollblick in das Buch kann verhindern,<br />

dass berechtigte Ansprüche in der Hektik des Alltagsgeschäftes<br />

unter den Tisch fallen.<br />

Die dazugehörige CD-ROM bietet die Möglichkeit, die<br />

Briefe und Schriftsätze direkt in Word für Windows auszufüllen<br />

und an den jeweiligen konkreten Fall anzupassen.<br />

Alles in allem eine durchaus erfreuliche Neuerscheinung,<br />

die eine bestehende Lücke füllt und vor allem dem Praktiker<br />

das Leben erleichtert.<br />

Gottfried Zandl<br />

" IFRS-Handbuch. Von Deloitte Österreich (Hrsg). Von Thomas Becker/Peter<br />

Bitzyk/Harald Breit/Angelika Casey/Martin Feige/Leopold<br />

Fischl/Manfred Geritzer/Erich Kandler/Gerhard Marterbauer/<br />

Walter Müller/Alexander Ruzicka/Michael Schober/Kurt Schweighart/Christoph<br />

Waldeck. Verlag LexisNexis ARD Orac, Wien <strong>2006</strong>,<br />

396 Seiten, br, a 55,–.<br />

Die Verordnung (EG) Nr 1606/2002 des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom<br />

19. 7. 2002 betreffend die Anwendung internationaler<br />

Rechnungslegungsstandards (ABl L<br />

243 v <strong>11</strong>. 9. 2002, S 1) hatte es zum Ziel, eine<br />

einheitliche Bilanzierung nach International<br />

Financial Reporting Standards (IFRS) für<br />

sämtliche Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter<br />

Gesellschaften in der Gemeinschaft zur Pflicht<br />

zu machen. Seit 1. 1. 2005 sind kapitalmarktorientierte Unternehmen<br />

handelsrechtlich (§ 245 a HGB) zur Aufstellung<br />

eines Konzernabschlusses nach IFRS verpflichtet; die letzten<br />

Ausnahmewahlrechte fallen ab 1. 1. 2007 weg (§ 906<br />

Abs 12 HGB). Auch in den nationalen Rechnungslegungsvorschriften<br />

halten die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze<br />

immer mehr ihren Einzug (so etwa Anhangund<br />

Lageberichtsangaben zu Finanzinstrumenten).<br />

Dieses rechtliche Umfeld und die Erfahrung mit internationalen<br />

Unternehmen, die oftmals ihre Jahresabschlüsse auf<br />

IFRS Standards umleiten, zeigen, dass (Grund-)Kenntnis<br />

der entsprechenden internationalen Rechnungslegungsvorschriften<br />

auch für den rechtlichen Berater unverzichtbar geworden<br />

ist.<br />

Eine Vielzahl unterschiedlicher Publikationen zu den<br />

IFRS Standards trägt diesem Umstand Rechnung. Das<br />

IFRS-Handbuch der renommierten Wirtschaftsprüfungsund<br />

Steuerberatungskanzlei Deloitte Österreich schafft es<br />

dennoch, eine Lücke zu schließen, da es als erstes und einziges<br />

Werk zu diesem Thema einen vollständigen Musterabschluss<br />

nach IFRS in diesem Umfang und dieser Ausgestaltung<br />

abbildet. Der erste Abschnitt des Buches beinhaltet einen<br />

Punkt für Punkt erläuterten Musterabschluss mit Querverweisen<br />

zu den jeweils zur Anwendung kommenden<br />

Quellen. Die Anwendung der Regelungen wird durch Praxisbeispiele<br />

– Auszüge aus den Anhangangaben veröffentlichter<br />

IFRS-Abschlüsse österreichischer börsenotierter<br />

Unternehmen – veranschaulicht.<br />

Im zweiten Abschnitt des Buches wird eine Darstellung<br />

der einzelnen Standards und Interpretationen vorgenommen,<br />

wobei jeder Standard bzw jede Interpretation von unterschiedlichen<br />

Autoren beschrieben wird. Die Erläuterungen<br />

dieses Abschnitts sind kurz und prägnant, geben aber<br />

in übersichtlicher Form die wesentlichen Inhalte wieder<br />

und gehen dort in die Tiefe, wo einzelne Punkte einer näheren<br />

Erklärung bedürfen. Nützliche Hinweise für den Anwender<br />

ergeben sich insbesondere aus der Darstellung der<br />

„Besonderheiten“ des jeweiligen Standards bzw der Interpretation,<br />

die in einem Großteil der Kapitel in einem gesonderten<br />

Punkt ausgeführt werden. So gibt Breit Hinweise auf<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>


Branchenspezifika bei der Kapitalflussrechnung nach IAS 7,<br />

Casey stellt Überlegungen zur Umsatzrealisierung an, die<br />

nach IAS 18 strengeren Realisierungskriterien unterworfen<br />

ist, worauf in der Praxis besonders zu achten ist, und Fischl<br />

nimmt nützliche Einordnungen des Österreich-Spezifikums<br />

Abfertigungsverpflichtungen und der Altersteilzeit-Vereinbarungen<br />

unter IAS 19 vor. Diese Liste könnte noch weiter<br />

fortgeführt werden, soll an dieser Stelle jedoch nur der Untermauerung<br />

der Praxisrelevanz dieses Werkes dienen. Am<br />

Ende eines jeden Kapitels stellen die Autoren weiters die<br />

wesentlichen Unterschiede zu den nationalen Vorschriften<br />

nach HGB dar. Dies ermöglicht einen raschen Vergleich<br />

und bietet sowohl dem Praktiker als auch dem Anwender<br />

eine hilfreiche Unterstützung bei der Umstellung auf die internationalen<br />

Rechnungslegungsvorschriften.<br />

Im dritten Abschnitt des Buches nehmen die Autoren eine<br />

Auswertung der österreichischen IFRS-Anwendungspraxis<br />

nach empirischen Gesichtspunkten vor und stellen anhand<br />

anonymisierter Tabellen aktuelle Trends und Analysen<br />

österreichischer IFRS-Abschlüsse dar. Dieser Überblick<br />

über die IFRS-Praxis österreichischer börsenotierter Unternehmen<br />

wird insbesondere betroffene Unternehmen und<br />

deren Berater interessieren. Den Abschluss des Buches bildet<br />

eine tabellarische Darstellung, die weltweit – für jedes<br />

Land gesondert – eine allfällige Verpflichtung zur Anwendung<br />

der IFRS-Regeln ausweist.<br />

Die Stärke des IFRS-Handbuches liegt in seiner Praxisnähe<br />

– sämtliche Autoren sind Steuerberater bzw Wirtschaftsprüfer<br />

mit langjähriger Berufserfahrung bei einschlägigen<br />

Mandaten, einige auch CPAs mit entsprechender internationaler<br />

Befugnis. Das Stichwortverzeichnis des Buches<br />

ist eher kurz ausgefallen, durch die klare Struktur<br />

findet sich der Anwender jedoch leicht zurecht. Eine übersichtliche<br />

Darstellung der wesentlichen Inhalte, konkrete<br />

Hilfestellungen bei der Aufstellung und Prüfung eines<br />

IFRS-Abschlusses sowie eine Vielzahl von Praxisbeispielen<br />

und hilfreichen Tipps machen das IFRS-Handbuch von Deloitte<br />

zu einem unverzichtbaren Nachschlagewerk für den<br />

Praktiker und zu einem wertvollen Lehrbuch für all jene,<br />

die einen ersten Einstieg in die Materie suchen.<br />

Thomas Schirmer<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

Rezensionen<br />

" Münchener Kommentar, Band 9/2: §§ 329 – 410 AktG; SE-VO,<br />

SEBG, Europäische Niederlassungsfreiheit, Die Richtlinien<br />

zum Gesellschaftsrecht. 2. Auflage. Beck Verlag, München <strong>2006</strong>,<br />

XXXIX, 1415 Seiten, geb, a 272,80 (es besteht eine Gesamtabnahmeverpflichtung:<br />

Gesamtpreis a 2.050,–).<br />

Es ist nunmehr der Band 9/2, der die Kommentierung<br />

der Bestimmungen der §§ 329 –<br />

410 AktG enthält, erschienen. Da die gerichtlichen<br />

Bestimmungen des AktG in der Praxis<br />

immer wichtiger werden, sind diese Kommentierungen<br />

von Schaal für die deutsche Rechtslage<br />

als auch von Kalss für die österreichische<br />

von immer größerer Bedeutung. Die Kommentierung<br />

des § 399 zeichnet sich durch eine<br />

auch in die Strafrechtsdogmatik gehenden Tiefe aus und ist<br />

für den österreichischen Rechtsanwender auf Grund der<br />

teilweisen Parallelitäten der Rechtsvorschriften äußerst informativ.<br />

Der Hauptteil des Bandes betrifft die europäische Aktiengesellschaft.<br />

Die Bestimmungen der SE-VO sind ausführlichst<br />

kommentiert und stellen, da dies eine gemeinschaftsrechtliche<br />

Regelung ist, auch für den österreichischen Berater<br />

auf Grund der Qualität der Kommentierung einen unverzichtbaren<br />

Bestandteil dar.<br />

Bei der Betrachtung dieses „Laufmeters“ an Kommentierung<br />

des deutschen Aktiengesetzes kann der Rezensent hinsichtlich<br />

des Gesamtwerkes ausführen, dass die in die besondere<br />

Tiefe gehende Kommentierung der Bestimmungen bei<br />

der Lösung von Problemen und der Begründung von neuen<br />

Ideen eine erhebliche Hilfe darstellt. Es kann daher jeder<br />

Rechtsanwaltskanzlei, welche sich öfters mit Fragen des Aktienrechtes<br />

beschäftigt, empfohlen werden, diesen Kommentar<br />

anzuschaffen. Der Münchener Kommentar zum Aktiengesetz<br />

ist ein unverzichtbarer Teil der modernen<br />

deutschsprachigen Gesellschaftsrechtsliteratur und der Rezensent<br />

hofft, dass die dritte Auflage dem von der zweiten<br />

Auflage gewohnten Standard entspricht oder gar diesen<br />

übertrifft.<br />

Wolf-Georg Schärf<br />

615


Indexzahlen<br />

616<br />

Indexzahlen <strong>2006</strong>:<br />

Berechnet von Statistik Austria<br />

August Sept.<br />

Index der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101,9 101,7*)<br />

Großhandelsindex (1 2005 = 100)<br />

Verkettete Vergleichsziffern<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,3 103,4*)<br />

Index der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . <strong>11</strong>2,7 <strong>11</strong>2,5*)<br />

Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . <strong>11</strong>8,6 <strong>11</strong>8,4*)<br />

Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155,1 154,8*)<br />

Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241,1 240,6*)<br />

Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 423,1 422,3*)<br />

Verbraucherpreisindex I (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 539,1 538,0*)<br />

Verbraucherpreisindex II (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 540,8 539,7*)<br />

Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4736,4 4727,1*)<br />

Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4082,0 4074,0*)<br />

Großhandelsindex (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . <strong>11</strong>4,8 <strong>11</strong>3,8*)<br />

Großhandelsindex (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . <strong>11</strong>8,3 <strong>11</strong>7,3*)<br />

Großhandelsindex (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123,3 122,2*)<br />

Großhandelsindex (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164,2 162,8*)<br />

Großhandelsindex (1 1964 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273,4 271,0*)<br />

Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2666,8 2643,8*)<br />

*) vorläufige Werte Zahlenangaben ohne Gewähr<br />

Österreichisches Wirtschafts- und<br />

Steuerrecht in englischer Sprache<br />

Loseblattwerk inkl. 16. Akt.-Lfg.<br />

<strong>2006</strong>. EUR 198,–<br />

ISBN-10: 3-214-13134-6<br />

ISBN-13: 978-3-214-13134-0<br />

Im Abonnement zur Fortsetzung<br />

vorgemerkt.<br />

Freshfields Bruckhaus Deringer<br />

Austrian Business Law<br />

16. Aktualisierungslieferung<br />

Das aktuelle Werk deckt alle wichtigen Bereiche des Wirtschaftsrechts<br />

ab und bietet darüber hinaus das relevante allgemeine<br />

Zivil-, Verwaltungs- und Prozessrecht. Ein unentbehrliches Hilfsmittel<br />

für die Kommunikation jeder internationalen Anwaltskanzlei. Ein zweisprachiges<br />

Glossar der verwendeten Fachbegriffe erleichtert die<br />

rasche terminologische Orientierung. Die 16. Ergänzungslieferung<br />

enthält die Aktualisierung der Kapitel I - XIV auf den neuesten Stand<br />

<strong>2006</strong>!<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>


Substitutionen<br />

Wien<br />

Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung,<br />

auch kurzfristig, in Zivil- und Strafsachen (Nähe<br />

Justizzentrum), auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel.<br />

Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt, Erdberger<br />

Lände 6, 1030 Wien.<br />

Telefon (01) 713 78 33 und (01) 712 32 28, auch<br />

außerhalb der Bürozeiten, Telefax (01) 713 78 33-74<br />

oder Mobiltelefon (0664) 430 33 73 und<br />

(0676) 603 25 33, E-Mail: scheimpflug@aon.at<br />

RA Dr. Elisabeth Nowak, <strong>11</strong>90 Wien, Gymnasiumstraße<br />

68/6, Telefon (01) 369 59 34, Telefax (01)<br />

369 59 34-4, übernimmt Substitutionen in Zivil- und<br />

Strafsachen in Wien und Umgebung, insbesondere<br />

vor den Bezirksgerichten Döbling und Hernals.<br />

RA Dr. Helmut Denck, 1010 Wien, Fütterergasse 1,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (01) 535 60 92, Telefax (01) 535 53 88.<br />

Verfahrenshilfe in Strafsachen. RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik,<br />

Riemergasse 10, 1010 Wien, Telefon<br />

(01) 512 22 90, (0664) 302 53 56, Telefax (01)<br />

513 50 35, übernimmt Substitutionen, auch Verfahrenshilfe<br />

in Strafsachen und Rechtsmittel.<br />

Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />

Strafsachen übernimmt RA Mag. Erich Hochauer,<br />

1010 Wien, Fütterergasse 1.<br />

Telefon (01) 532 19 99, Telefax (01) 535 53 88.<br />

Substitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe in<br />

Straf- und Zivilsachen) in Wien und Umgebung<br />

übernimmt – auch kurzfristig – RA Mag. Irene Haase,<br />

An der Au 9, 1230 Wien.<br />

Telefon/Telefax (01) 888 24 71, durchgehend erreichbar<br />

Mobil (0676) 528 31 14.<br />

Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen)<br />

in Wien und Umgebung (in Wien auch<br />

kurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte Mag.<br />

Wolfgang Reiffenstuhl &Mag.Günther Reiffenstuhl,<br />

Franz-Josefs-Kai 41/9, 1010 Wien (nächst Justizzentrum<br />

Wien-Mitte).<br />

Telefon (01) 218 25 70, Telefax (01) 218 84 60.<br />

Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />

Strafsachen übernimmt RA Mag. Georg E. Thalhammer,<br />

1010 Wien, Lugeck 7.<br />

Telefon (01) 512 04 13, Telefax (01) 512 86 05.<br />

RA Dr. Michaela Iro, 1030 Wien, Invalidenstraße 13,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />

(auch Verfahrenshilfe) in Wien und Umgebung und<br />

steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln zur<br />

Verfügung. Jederzeit auch außerhalb der Bürozeiten<br />

erreichbar.<br />

Telefon (01) 712 55 20 und (0664) 144 79 00,<br />

Telefax (01) 712 55 20-20, E-Mail: iro@aon.at<br />

RA Dr. Thomas Würzl, 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39,<br />

E-Mail: office.wuerzl@chello.at<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />

RA Dr. Claudia Patleych, 1060 Wien, Mariahilfer<br />

Straße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig –<br />

Substitutionen aller Art in Wien und Umgebung,<br />

auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Ausarbeitung<br />

von Rechtsmitteln.<br />

Telefon (01) 585 33 00, Telefax (01) 585 33 05, Mobil<br />

(0664) 345 94 66, E-Mail: claudia.patleych@aon.at<br />

Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1030 Wien, Invalidenstraße<br />

5–7, Tür 6 + 7, vis-à-vis Justizzentrum<br />

Wien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien und<br />

Umgebung, insbesondere auch vor dem BG I, BG für<br />

Handelssachen Wien und dem Handelsgericht<br />

Wien. Telefon (01) 877 38 90, Telefax (01)<br />

877 38 90-6, Mobil (0664) 441 55 33.<br />

Wien: Zufolge Kanzleinähe zum neuen Justizzentrum<br />

Wien-Mitte übernehme ich Substitutionen vor dem<br />

BG I, BGHS und HG Wien; insbesondere in<br />

Reiserechtsachen für auswärtige Kollegen.<br />

RA Mag. Dr. Gerhard Hickl, Postgasse <strong>11</strong>, 1010 Wien,<br />

Telefon (01) 587 85 86, Telefax (01) 587 85 86-18.<br />

Substitutionen in Wien in Zivil- und Strafsachen<br />

übernimmt RA Dr. Michael Kreuz, 1010 Wien,<br />

Herrengasse 6 – 8/Stg 3, Telefon (01) 535 84 <strong>11</strong>0,<br />

Telefax (01) 535 84 <strong>11</strong>-15.<br />

Übernehme Substitutionen in Zivil-, Straf- und<br />

Verwaltungssachen (auch Verfahrenshilfe und<br />

Rechtsmittel) in Wien und Umgebung. Dr. Christoph<br />

Naske, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Parkring 10,<br />

Telefon (01) 516 33 3131, Telefax: (01) 516 33 3000,<br />

anwalt@naske.at, www.naske.at<br />

Übernehme Substitutionen aller Art im Zivil-, Strafund<br />

Verwaltungsrecht (auch Verfahrenshilfe),<br />

RA Mag. Alexander Kowarsch, Kaiserstraße 84/1/4,<br />

1070 Wien, Telefon (01) 522 19 73,<br />

Telefax (01) 522 19 73-25, durchgehend erreichbar:<br />

(0664) 210 63 67.<br />

RA Dr. Daniela Kuttner, MAS, Stutterheimstraße<br />

16 – 18/II, <strong>11</strong>50 Wien, übernimmt Substitutionen in<br />

Wien und Niederösterreich. Kontakt:<br />

Telefon (0699) 81 81 82 82 oder (01) 789 06 12 41,<br />

Telefax (01) 789 06 12 70 41.<br />

RA Dr. Marcella Zauner-Grois, <strong>11</strong>30 Wien, St. Veitgasse<br />

5, Telefon/Fax (01) 877 88 54, Mobil (0664)<br />

444 32 33, übernimmt Substitutionen in Zivil- und<br />

Strafsachen – auch Verfahrenshilfe – in Wien und<br />

Umgebung.<br />

RA Dr. Wolfgang Rainer, 1010 Wien, Schwedenplatz<br />

2/74, Telefon (01) 533 05 90, Telefax (01) 533 05 90-<br />

<strong>11</strong>, Mobil (0664) 533 05 90;<br />

E-Mail: rainer@deranwalt.at, www.deranwalt.at,<br />

übernimmt Substitutionen in Wien und Umgebung<br />

in Zivil-, Straf- und Verwaltungs-(straf-)sachen<br />

(Gerichte und Behörden – UVS, UFS etc) Verfahrenshilfe<br />

bzw Rechtsmittel (nach Vereinbarung).<br />

Niederösterreich<br />

Inserate<br />

RA Dr. Rudolf Rammel, 2700 Wr. Neustadt, Purgleitnergasse<br />

15, übernimmt Substitutionen aller Art<br />

(auch Interventionen bei Vollzügen) vor den Gerichten<br />

in Wr. Neustadt sowie vor den Bezirksge-<br />

Ich/Wir bestelle(n) in (der) folgenden Ausgabe(n) des<br />

„Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong>s“<br />

<strong>2006</strong> (Zutreffendes bitte ankreuzen)<br />

Ausgabe & 1 & 2 & 3 & 4 & 5 & 6 & 7– 8 & 9 & 10 & <strong>11</strong> & 12<br />

maximal 40 Worte:<br />

& Kleinanzeige (a 109,29)<br />

& Anzeige „RA/RAA in eigener Sache“ (a 54,65)<br />

alle Preise zuzügl 20% MWSt<br />

Text:<br />

Auftraggeber:<br />

Name / Anschrift / Telefon<br />

Datum / Unterschrift<br />

Chiffrenummer<br />

& ja & nein<br />

Bitte ausschneiden und einsenden an<br />

MANZ Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />

Kennwort „<strong>Anwaltsblatt</strong>“<br />

1015 Wien Johannesgasse 23


Inserate<br />

richten Baden, Mödling, Ebreichsdorf, Neunkirchen,<br />

Gloggnitz und Mürzzuschlag. Telefon (02622) 834 94,<br />

Telefax DW 4.<br />

Steiermark<br />

Graz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 8010 Graz,<br />

Kreuzgasse 2 c, übernimmt für Sie gerne – auch<br />

kurzfristig – Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />

in Graz und Umgebung. Telefon (0316) 82 22 02,<br />

Telefax DW 22, E-Mail: office@anwalt-austria.at,<br />

Mobil erreichbar: (0676) 310 48 52.<br />

Salzburg<br />

Substitutionen aller Art in Salzburg übernimmt<br />

RA Mag. Klaudius May, Franz-Josef-Straße 41,<br />

Telefon (0662) 87 01 63,<br />

E-Mail: raklaudiusmay@aon.at<br />

RA Dr. Christian Adam, 5020 Salzburg, Sigmund-<br />

Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Art<br />

in der Stadt Salzburg.<br />

Telefon (0662) 84 12 22-0, Telefax (0662)<br />

84 12 22-6.<br />

RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4 a, 5020 Salzburg<br />

(100 Meter vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude<br />

Salzburg entfernt), übernimmt Substitutionen<br />

in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.<br />

Telefon (0662) 84 31 64, Telefax (0662) 84 44 43,<br />

E-Mail: gassner.estl@salzburg.co.at<br />

RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55,<br />

5020 Salzburg, übernimmt – auch kurzfristig –<br />

Substitutionen aller Art in Salzburg und Umgebung.<br />

Telefon (0662) 84 38 52, Telefax (0662) 84 04 94,<br />

E-Mail: RA-MEISTHUBER@AON.AT<br />

International<br />

Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung,<br />

Substitution. Rechtsanwalt aus München<br />

übernimmt sämtliche anwaltlichen Aufgaben in<br />

Deutschland. Zuverlässige und schnelle Bearbeitung<br />

garantiert!<br />

Rechtsanwalt István Cocron, Liebigstraße 21, 80538<br />

München, Telefon (0049-89) 552 999 50, Telefax<br />

(0049-89) 552 999 90. Homepage: www.cllb.de<br />

Deutschland: Dr. Kleinert, Rechtsanwälte. Auskunft,<br />

Mandatsübernahme, Gerichtsvertretung; Großraum<br />

Stuttgart/Südwesten, Telefon (0049) 7<strong>11</strong> 341 2031,<br />

Telefax (0049) 7<strong>11</strong> 348 2220, 73760 Ostfildern,<br />

Hindenburgstraße 55, E-Mail: anwaltskanzlei.kleinert<br />

@T-online.de, www.anwaltskanzlei-kleinert.de<br />

Griechenland: Eleni Diamanti, niedergelassene europ<br />

RA/RAK Athen, Weyrgasse 6, 1030 Wien, und Vas.<br />

Sofias Str. 90, <strong>11</strong>528 Athen, steht österreichischen<br />

Kollegen für Rechtsfragen im griechischen Recht und<br />

staatenübergreifende Substitutionen aller Art gerne<br />

zur Verfügung.<br />

Telefon (01) 713 14 25, Telefax (01) 713 14 25-17,<br />

E-Mail: office@getreuer.at<br />

London: Philip Moser, MA (Cantab), Barrister, Europarecht,<br />

Kollisionsrecht und engl Recht, Beratung und<br />

Vertretung vor Gericht: Monckton Chambers,<br />

1 & 2 Raymond Buildings, Gray , s Inn, London WC1R<br />

5NR. Telefon: (004420) 7405 72<strong>11</strong>, Telefax (004420)<br />

7405 2084, E-Mail: pmoser@monckton.com<br />

Italien: RA Avv. Dr. Ulrike Christine Walter, in Österreich<br />

und Italien zugelassene Rechtsanwältin, Kärntner<br />

Straße 35, 1010 Wien, und Via A. Diaz 3, 34170<br />

Görz, und 33100 Udine, Via Selvuzzis 54/1, Italien,<br />

steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />

und staatenübergreifende Substitutionen<br />

aller Art zur Verfügung.<br />

Telefon (01) 512 22 88, Telefax (01) 512 24 17,<br />

Mobil (0664) 253 45 16,<br />

E-Mail: u.c.walter@chello.at<br />

Italien-Südtirol: Rechtsanwaltskanzlei Mahlknecht,<br />

Dr.-Streiter-Gasse 41, I-39100 Bozen, steht österreichischen<br />

Kollegen für Mandatsübernahmen gerne zur<br />

Verfügung.<br />

Kontakt: Telefon +39 (0471) 05 18 80,<br />

Telefax +39 (0471) 05 18 81,<br />

E-Mail: info@ital-recht.com, www.ital-recht.com<br />

Serbien: Rechtsanwälte Dr. Zoran Janjic &Dr.Teodora<br />

Jevtic, Gracanicka 7, <strong>11</strong>000 Beograd, stehen österreichischen<br />

Kollegen für Mandatsübernahmen und<br />

cross-border-Rechtssachen aller Art zur Verfügung.<br />

Telefon +381 (<strong>11</strong>) 262 04 02,<br />

Telefax +381 (<strong>11</strong>) 263 34 52,<br />

Mobil (+664) 380 15 95,<br />

E-Mail: janjicco@eunet.yu oder janjic@chello.at,<br />

www.janjicjevtic.co.yu<br />

Slowenien: Rechtsanwalt Dr. Mirko Silvo Tischler,<br />

Trdinova 5, Sl 1000 Ljubljana, steht österreichischen<br />

Kollegen für Mandatsübernahmen und cross-border-<br />

Rechtssachen aller Art zur Verfügung.<br />

Telefon +386 (0) 1 434 76 12,<br />

Telefax +386 (0) 1 432 02 87,<br />

E-Mail: silvo.tischler@siol.net<br />

Partner<br />

Wien<br />

Kanzleiräume in Toplage 1010 Wien, Stephansplatz<br />

10 (vom Architekten Hollein neu saniertes<br />

Gebäude, mit Blick auf Stephansdom), per sofort in<br />

Regiegemeinschaft zu vergeben. Voll ausgestatteter<br />

Arbeitsplatz für Kanzleikraft vorhanden.<br />

Kontakt: Frau Marinics, Mobil (0664) 43 10 030 od<br />

Telefon (01) 53 53 660.<br />

Regiegemeinschaft: Anwältin in 1010 Wien, Wollzeile,<br />

bietet Mitbenützung der Kanzleiräumlichkeiten<br />

samt Infrastruktur. Wechselseitige Urlaubsvertretung<br />

und Substitutionen erwünscht, spätere Kooperation<br />

möglich. Kontakt: (0676) 61 06 409 oder<br />

kanzlei@freyer.at<br />

Kanzleiabgabe<br />

Wien<br />

Günstig gelegene Kanzlei/88 m 2 gegen günstigen<br />

Mietzins und günstige Inventarübernahme ab 1. 4.<br />

2007 abzugeben. Anruf erbeten unter Telefon<br />

(01) 714 34 03, zwischen 15 und 17 Uhr. Zuschriften<br />

bitte an den Verlag unter Chiffre A-100775.<br />

Diverses<br />

P.b.b.<br />

Verlagspostamt 1010 Wien<br />

Erscheinungsort Wien<br />

02Z032542M<br />

ISSN 1605-2544<br />

Jabornegg/Karollus/Huemer, Handelsrechtliche Entscheidungen<br />

(HS) 1969 bis 2005, 30 Bände vollständig<br />

an KollegInnen abzugeben, Preis nach Vereinbarung.<br />

Telefon (05574) 48 200,<br />

E-Mail: e-mail@advokatur-loacker.at<br />

39 Cg 21/06s Versäumungsurteil HG Wien<br />

Klagende Partei: Ö s t e r r e i c h i s c h e r R e c h t s a n w a l t s v e r e i n, 1010 Wien<br />

vertreten durch: RA Dr. Heinz-Peter Wachter, 1030 Wien<br />

Beklagte Partei: G e r h a r d P f e f f e r e r, Selbständiger, Hütteldorferstr. 88/13, <strong>11</strong>40 Wien<br />

Die beklagte Partei ist schuldig, es zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,<br />

a) die Vertretung von anderen gegen Entgelt im außergerichtlichen Bereich im Rahmen von Rechtsangelegenheiten, sei es auch nur<br />

im Vorfeld einer Auseinandersetzung oder in Vertragssachen, zu übernehmen bzw. Verträge zu verfassen, und/oder<br />

b) sich als Rechtsanwalt zu bezeichnen, und/oder<br />

c) eine Arbeitsgemeinschaft für rechtliche Angelegenheiten zu bilden oder daran teilzunehmen, insbesondere unter der Bezeichnung<br />

„Büro für Prozessmanagement“, und überhaupt jedwede Tätigkeit, gerichtet auf rechtliche Vertretung und Vertragsgestaltung in einer<br />

derartigen Arbeitsgemeinschaft in Kooperation mit Rechtsanwälten zu unterlassen,<br />

sofern sie zu all diesen Handlungen (Punkt a-c) nicht durch eine Gewerbeberechtigung oder die Berechtigung zur Ausübung eines freien<br />

Berufes in Österreich legitimiert ist.<br />

Wien, am 26.04.06 Dr. Heinz-Peter Schinzel, Richter<br />

ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG, TUCHLAUBEN 12, POSTFACH 96, A-1014 WIEN, TEL. 01-535 12 75, FAX 01-535 12 75/13

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