Anwaltsblatt 2006/11 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Anwaltsblatt 2006/11 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Anwaltsblatt 2006/11 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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565 – 616<br />
<strong>Anwaltsblatt</strong><br />
Österreichisches<br />
576 Aspekte der Abgrenzung von Mängelrüge und Rechtsrüge im<br />
Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren<br />
Univ.-Doz. Mag. Dr. Adrian Eugen Hollaender<br />
583 Rechtsmittelfristen bei Zustellung der Entscheidung in der verhandlungsfreien Zeit<br />
RA Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher<br />
586 Fälschliche Zustellung an die anwaltlich vertretene Partei –<br />
keine Heilung des Zustellmangels (mehr)<br />
Univ.-Prof. DDr. Bernd Wieser<br />
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<strong>11</strong><br />
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Grundrechtsschutz des Bürgers<br />
Wenn wir in den letzten Wochen und<br />
auch in der unmittelbar vor uns liegenden<br />
Zukunft die Notwendigkeit sehen,<br />
uns mit den Programmen unserer demokratischen<br />
Parteien auseinander zu setzen,<br />
diese miteinander zu vergleichen, gegeneinander<br />
abzuwägen, eine eigene Meinung<br />
bilden und auf eine möglichst lösungsorientierte<br />
Regierung hoffen, die sich ein<br />
Programm für eine prosperierende Zukunft<br />
Österreichs gibt, so drängt sich die<br />
Frage auf, welches Programm die Rechtsanwaltschaft<br />
für ihren unmittelbaren Bereich<br />
als notwendig ansieht.<br />
Auch die österreichische Rechtsanwaltschaft<br />
steht heute mehr im Interesse der<br />
Öffentlichkeit als noch vor einigen Jahren.<br />
Das ist durchaus positiv, ist doch der<br />
Rechtsanwalt aus dem Leben einer freien<br />
demokratischen Gesellschaft nicht wegzudenken<br />
und ein einflussreicher Faktor und<br />
Meinungsbildner von hohem sozialem<br />
Prestige. Seine Unabhängigkeit ist einer<br />
der Grundpfeiler unserer Rechtsordnung.<br />
Diese Unabhängigkeit dient dem Bürger,<br />
der ein Grundrecht auf Vertretung durch<br />
einen unabhängigen, verschwiegenen und<br />
kollisionsfreien Rechtsanwalt hat. Diese<br />
Position des Rechtsanwalts wird durch autonome<br />
Rechtsanwaltskammern gesichert,<br />
deren Aufgabe es ist, die beruflichen, sozialen<br />
und wirtschaftlichen Interessen der<br />
Rechtsanwälte zu wahren und zu vertreten<br />
und deren Unabhängigkeit und deren<br />
Pflichten zu überwachen. Die Kammern<br />
nehmen diese Aufgabe im Interesse des<br />
Schutzes der Freiheit des Bürgers wahr.<br />
Die Kammern nehmen als berufliche Vertretung<br />
an der Vollziehung der Gesetze<br />
teil und unterliegen höchstgerichtlicher<br />
Kontrolle.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
Bei Fehlen dieser autonomen Selbstverwaltungen<br />
müssten die meisten dieser<br />
Aufgaben von staatlichen Behörden erledigt<br />
werden. Die Autonomie ginge verloren,<br />
das System wäre nicht mehr stimmig.<br />
Nun gibt es die Rechtsanwaltskammern<br />
schon länger als unsere Verfassung. Die<br />
Verfassung hat sie vorgefunden und als<br />
wünschenswerte, berufliche Vertretung<br />
akzeptiert. Leider hat dies den Verfassungskonvent<br />
in seinem Verfassungsentwurf<br />
nicht dazu veranlasst, die berufsvertretenden<br />
Kammern in der Verfassung<br />
festzuschreiben, sondern lediglich die sozialpartnerschaftlicheninteressensvertretenden<br />
Kammern wie Wirtschaftskammer<br />
und Arbeiterkammer.<br />
Es kann nun nicht oft genug darauf hingewiesen<br />
werden, dass die Wichtigkeit der<br />
Rechtsanwaltskammern als mittelbarer<br />
Garant für die Freiheit der Bürger die<br />
Aufnahme in die Verfassung nicht nur<br />
rechtfertigt, sondern notwendig erscheinen<br />
lässt.<br />
Der Verfassungsentwurf ist zwar noch<br />
jung, aber in den letzten Monaten fast in<br />
Vergessenheit geraten. Eine Bundesregierung,<br />
die sich auf eine Verfassungsmehrheit<br />
stützen kann, wird zweifellos dieses<br />
Projekt wieder aufleben lassen. Die Forderung<br />
der Anwaltschaft ist in diesem Fall<br />
eine zweifache:<br />
" Der Bestand der Rechtsanwaltskammern<br />
ist durch die Verfassung zu garantieren.<br />
" Dem Bürger ist ein Grundrecht auf die<br />
Vertretung durch einen unabhängigen,<br />
verschwiegenen und kollisionsfreien<br />
Rechtsanwalt einzuräumen.<br />
Editorial<br />
Präsident Dr. Benn-Ibler<br />
565
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Autoren dieses Heftes:<br />
RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />
em RA o. Univ.-Prof. DDr. Walter Barfuß, Wien<br />
RA Dr. Jörg Beirer, Wiener Neustadt<br />
RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Wien<br />
RA Dr. Harald Bisanz, Wien<br />
RA Mag. Franz Galla, Wien<br />
Univ.-Doz. Mag. Dr. Adrian E. Hollaender, Wien<br />
RA Dr. Ruth E. Hütthaler-Brandauer, Wien<br />
MinR Dr. Peter Kastner, Wien<br />
RA Dr. Sepp Manhart, Bregenz<br />
RA Mag. Ralf Mössler, Wien<br />
RA Dr. Barbara Pesce-Cihlar, Wien<br />
Sabine Pöhacker, Wien<br />
Mag. Irene Rezabek, ÖRAK<br />
RA lic. iur. Benedict Saupe, ÖRAK Büro Brüssel<br />
RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />
RA Dr. Wolf-Georg Schärf, Wien<br />
RA Dr. Ernst Schillhammer, Wien<br />
RA Dr. Thomas Schirmer, Wien<br />
RA Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Innsbruck<br />
RA Prof. Dr. Walter Strigl, Wien<br />
Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Wien<br />
Univ.-Prof. DDr. Bernd Wieser, Graz<br />
RA Dr. Gottfried Zandl, Wien<br />
Impressum<br />
Medieninhaber und Verleger: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />
GmbH. Unternehmensgegenstand: Verlag. Sitz der Gesellschaft:<br />
A-1014 Wien, Kohlmarkt 16. FN 124 181 w, HG Wien.<br />
Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />
für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />
Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es und der österreichischen<br />
Rechtsanwaltskammern.<br />
Verlagsadresse: A-1015 Wien, Johannesgasse 23 (verlag@manz.at).<br />
Geschäftsführung: Mag. Susanne Stein-Dichtl (Geschäftsführerin) sowie<br />
Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).<br />
Herausgeber: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es, A-1010 Wien, Tuchlauben 12,<br />
Tel (01) 535 12 75, Fax (01) 535 12 75-13,<br />
e-mail: rechtsanwaelte@oerak.at, Internet: http://www.rechtsanwaelte.at<br />
Druck: MANZ CROSSMEDIA, A-1051 Wien<br />
Layout: Michael Mürling für buero8, A-1070 Wien<br />
Verlags- und Herstellungsort: Wien<br />
Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Harald Bisanz,<br />
RA Dr. Michael Enzinger, RA Dr. Georg Fialka, RA Dr. Klaus Hoffmann,<br />
RA Dr. Elisabeth Scheuba<br />
Redakteur: Dr. Alexander Christian, Generalsekretär des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />
A-1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel (01) 535 12 75,<br />
Fax (01) 535 12 75-13, e-mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />
Anzeigenannahme: Lore Koch, Tel (01) 879 24 25 und<br />
Fax (01) 879 24 26; e-mail: Lore.Koch@aon.at<br />
Zitiervorschlag: AnwBl <strong>2006</strong>, Seite<br />
Erscheinungsweise: <strong>11</strong> Hefte jährlich (eine Doppelnummer)<br />
Bezugsbedingungen: Der Bezugspreis für die Zeitschrift inkl. Versandspesen<br />
beträgt jährlich EUR 238,–. Das Einzelheft kostet EUR 25,90. Nicht rechtzeitig<br />
vor ihrem Ablauf abbestellte Abonnements gelten für ein<br />
weiteres Jahr erneuert. Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs<br />
Wochen vor Jahresende an den Verlag zu senden.<br />
Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich<br />
abgegeben.<br />
Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter<br />
Angabe der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben ausschließlich<br />
die Meinung der Autoren wieder.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
Inhalt<br />
Editorial<br />
Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
Grundrechtsschutz des Bürgers 565<br />
Wichtige Informationen 568<br />
Werbung und PR 569<br />
Termine 572<br />
Recht kurz & bündig<br />
Abhandlungen<br />
Univ.-Doz. Mag. Dr. Adrian Eugen Hollaender<br />
Aspekte der Abgrenzung von Mängelrüge und Rechtsrüge im<br />
574<br />
Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren<br />
RA Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher<br />
Rechtsmittelfristen bei Zustellung der Entscheidung in der<br />
576<br />
verhandlungsfreien Zeit<br />
Univ.-Prof. DDr. Bernd Wieser<br />
Fälschliche Zustellung an die anwaltlich vertretene Partei –<br />
583<br />
keine Heilung des Zustellmangels (mehr) 586<br />
Europa aktuell 589<br />
Aus- und Fortbildung 590<br />
Amtliche Mitteilungen 595<br />
Chronik 597<br />
Nachrichten 600<br />
Rechtsprechung 601<br />
Zeitschriftenübersicht 610<br />
Rezensionen 613<br />
Indexzahlen 616<br />
Inserate U3<br />
567
Wichtige Informationen<br />
568<br />
Durchschnittsbedarfssätze Kindesunterhalt per 1. 7. <strong>2006</strong><br />
Dem allseits gezeigten Interesse und der langjährigen<br />
Übung entsprechend hat der Rechtsmittelsenat<br />
43 des Landesgerichtes für ZRS Wien auch in diesem<br />
Jahr wieder die sich durch die Veränderung im<br />
Verbraucherpreisindex 1966 (Stand Mai <strong>2006</strong>: 421,8)<br />
ergebenden Änderungen in den Verbrauchsausgaben<br />
der von Danninger (vgl Ehe und Familie, Juni 1970,<br />
ÖA 1972, 17) erläuterten Durchschnittsfamilie („Normalfall“),<br />
bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei<br />
Kindern mit einem Verbrauchsausgaberahmen von<br />
€ 1.128,– bis € 1.650,–, wie folgt in gerundeten Beträgen<br />
bekanntgegeben:<br />
Weihnachtsamnestie <strong>2006</strong><br />
Der Erlass des Bundesministeriums für Justiz betreffend<br />
die Durchführung einer Gnadenaktion<br />
aus Anlass des Weihnachtsfestes steht im Internen Bereich<br />
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Altersgruppe<br />
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10 – 15 Jahre € 309,– € 315,–<br />
15 – 19 Jahre € 363,– € 370,–<br />
19 – 28 Jahre € 457,– € 465,–<br />
(Angaben ohne Gewähr)<br />
Richtlinien-Änderungen<br />
Die ÖRAK-Vertreterversammlung hat am 29. 9.<br />
<strong>2006</strong> Änderungen der §§ 42 b, 43 a RL-BA und<br />
eine Ausweis-RL beschlossen (siehe Seite 595 f).<br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>
Wie komme ich in die Medien?<br />
Pressearbeit ist heutzutage ein wichtiger Bestandteil<br />
der Unternehmenskommunikation.<br />
Dies gilt auch für die Anwaltschaft: Wer seine<br />
Dienstleistung bekannt oder bekannter machen<br />
möchte, um damit den wirtschaftlichen Erfolg der<br />
Kanzlei proaktiv zu fördern, kommt daran nicht<br />
mehr vorbei. In der heutigen Praxisreihe wird erörtert,<br />
wie Medien funktionieren und welche Informationen<br />
für sie von Interesse sind.<br />
Wirtschaftliche Zwänge<br />
Rund 70–90% aller redaktionellen Inhalte einer Tageszeitung<br />
sind fremd gesteuert. Der investigative Journalismus<br />
hat nahezu ausgedient, aufgrund wirtschaftlicher<br />
Zwänge wird in den Redaktionen massiv gespart.<br />
Umfassende journalistische Recherchen vor Ort werden<br />
immer öfter durch den „Pressekonferenz-Journalismus“<br />
ersetzt. Notgedrungen greifen Redakteure auf<br />
vorgefertigtes, professionell aufbereitetes Material<br />
und proaktiv angebotene Informationen von Unternehmen<br />
und Institutionen zurück. So ernüchternd<br />
diese Tatsache auch sein mag, sie stellt auch eine<br />
Chance für den einzelnen Anwalt dar.<br />
Leserbriefe zum Einstieg<br />
Nichts wird in Redaktionen mit größerer Sorgfalt gelesen<br />
als der Leserbrief. Er ist die einfachste und für<br />
den „Einzelanwalt“ wohl am ehesten zu realisierende<br />
Form, um medial ins Rampenlicht zu rücken. Gleiches<br />
gilt für Stellungnahmen zu aktuellen Themen, wobei<br />
größte Sorgfalt auf die allgemeine Verständlichkeit zu<br />
legen ist. Das Ziel dieser Aktivitäten ist zweifach: Einerseits<br />
lenkt der Anwalt dezent die Aufmerksamkeit<br />
auf sich und seine Dienstleistungen, zum anderen vermittelt<br />
er durch seine Information, die für die Leserschaft<br />
des Mediums von Interesse ist, Vertrauen und<br />
Kompetenz.<br />
Persönlicher Kontaktaufbau<br />
Im Falle einer für die Öffentlichkeit interessanten Information<br />
sollte – selbstverständlich unter Beachtung<br />
der anwaltlichen Verschwiegenheit – auch der Griff<br />
zum Telefonhörer nicht gescheut werden. Die Autorenkennzeichnung<br />
der veröffentlichten Artikel verrät<br />
meist, welcher Redakteur für Rechtsthemen zuständig<br />
ist bzw welches Thema er betreut. Ansonsten gibt ein<br />
Anruf im Redaktionssekretariat Auskunft über den<br />
richtigen Ansprechpartner und seine Kontaktdaten.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
Werbung und PR<br />
Ein Mail an eine allgemeine Redaktions-Adresse verschwindet<br />
nämlich meistens im virtuellen Papierkorb.<br />
Rechtsressort bis Chronik<br />
Lediglich Qualitätsmedien verfügen über eigene<br />
Rechtsressorts und bieten dementsprechend Raum, juristische<br />
Belange umfassender und tiefgehender zu erörtern.<br />
Doch auch für regionale Medien sind juristische<br />
Inputs, etwa eine Stellungnahme zu einem neuen<br />
Gesetz oder ein Kommentar über dessen Auswirkungen<br />
in der Praxis, von Interesse, sofern sie verständlich<br />
formuliert sind.<br />
Meist sind Artikel, die das berufliche Umfeld des<br />
Rechtsanwalts betreffen, im Ressort Chronik bzw Gericht<br />
angesiedelt. Diese Ressorts wenden sich vor allem<br />
an die breite Öffentlichkeit, dementsprechend herrschen<br />
Themen, die beim Leser eine hohe emotionale<br />
Betroffenheit auslösen, sowie Themen mit Service-<br />
Charakter vor.<br />
Nicht nur Tageszeitungen<br />
Neben den 17 nationalen Tageszeitungen stehen für<br />
die Pressearbeit auch die regionalen Tages- und Wochenzeitungen<br />
zur Verfügung. Sie weisen teilweise beachtliche<br />
Reichweiten auf und erreichen die ortsansässige<br />
Bevölkerung über ihre Lokalausgaben punktgenau.<br />
Dem internationalen Markt entsprechend liegen<br />
Gratiszeitungen auch in Österreich voll im Trend.<br />
Ebenso auf lokaler Ebene wird munter Zeitung gemacht:<br />
Jede Gemeinde verfügt über ein Gemeindeblatt,<br />
nahezu jede Schule, jeder Verein und jeder Verband<br />
hat seine eigene Postille.<br />
Orientierung an der Zielgruppe<br />
Soll die verbreitete Information oder Stellungnahme<br />
vom Redakteur aufgefasst und schließlich in einem redaktionellen<br />
Artikel verarbeitet werden, ist es essentiell,<br />
sich auf die Zielgruppe des jeweiligen Mediums<br />
einzustellen. Presseinformationen müssen für den Leser<br />
relevant, verständlich und knapp, maximal auf 1,5<br />
Seiten, zusammengefasst sein. (Schon der französische<br />
Philosoph Pascal, der einen Brief an einen Freund<br />
adressierte, entschuldigte sich für die Länge des<br />
Schreibens mit der Begründung, er habe keine Zeit gehabt,<br />
ein kürzeres zu verfassen!)<br />
Auch der Boulevard hat seine Berechtigung. Steht<br />
der Redakteur jedoch vor der Aufgabe, einen mit juristischem<br />
Fachvokabular angereicherten und in Schachtelsätzen<br />
verfassten Text für seine Leserschaft verständ-<br />
569
Werbung und PR<br />
570<br />
lich aufzubereiten, wird er an dem Konvolut scheitern<br />
und auf eine Berichterstattung verzichten.<br />
Bilder im Kopf erzeugen!<br />
Je plakativer und übersichtlicher Inhalte dargestellt<br />
werden, desto besser! Titel, die Bilder im Kopf erzeugen,<br />
Zwischentitel, die den Lesefluss fördern, kurze<br />
Satzkonstruktionen und aktive Sprache sind Garanten<br />
zum Erfolg. Zusätzlich tragen nachvollziehbare,<br />
durchaus auch konstruierte Fallbeispiele zur Verständlichkeit<br />
komplexer Zusammenhänge bei. Fotomaterial<br />
oder Grafiken sind ebenfalls wertvolle Unterstützer,<br />
sofern Qualität und Druckfähigkeit ausreichend und<br />
die Bildrechte ausgewiesen sind.<br />
Interviews<br />
Eine herausragende Möglichkeit, Teil des Tagesgesprächs<br />
der Öffentlichkeit zu werden, stellen Interviews<br />
dar. Ob es sich um den Redakteur vom Lokalblatt<br />
oder den Chefredakteur einer österreichweiten<br />
Tageszeitung handelt: gute Vorbereitung ist Voraussetzung.<br />
Schriftliche Unterlagen und ein ausformuliertes<br />
„griffiges Statement“ geben dem Anwalt Sicherheit<br />
und helfen, Verständnisfehler beim Redakteur zu vermeiden.<br />
Für Zahlen, Namen, Titel etc, die „schwarz<br />
auf weiß“ gedruckt sind, ist jeder Redakteur dankbar.<br />
Zusätzlich rückt eine knappe Beschreibung der Rechtsanwaltskanzlei<br />
mit Kontaktadresse, den handelnden<br />
Personen, ihren Funktionen und inhaltlichen Schwerpunkten<br />
das anwaltliche Unternehmen in positives<br />
Licht.<br />
Schwieriger wird die Situation, wenn es sich um sensible<br />
Themen handelt und die Interviewanfrage aus<br />
heiterem Himmel kommt. Es ist legitim und ratsam,<br />
die Antwort nicht „aus der Hüfte zu schießen“. Die<br />
souveräne Frage an den Redakteur, bis wann er diese<br />
Information benötigt, bringt erste Klarheit. Ebenso<br />
wird er Verständnis dafür aufbringen, wenn Inhalte<br />
noch überprüft oder Aussagen überlegt getroffen werden<br />
möchten.<br />
Realistische Erwartungshaltungen<br />
„Journalismus bedingt Freiheit und Verantwortung“,<br />
so lautet die Präambel des Ehrenkodexes für die österreichische<br />
Presse. „Korrektheit in der Recherche und<br />
Wiedergabe von Nachrichten sind oberste Verpflichtung<br />
von Journalisten, die Einflussnahme Außenstehender<br />
auf Inhalt und Form ist unzulässig.“ Vor dem<br />
Hintergrund wirtschaftlicher Zwänge der Medien einerseits<br />
und den Interessen der Wirtschaft andererseits<br />
kommt dieser hohe ethische Anspruch jedoch immer<br />
seltener in seiner Gesamtheit zum Tragen. Viele Re-<br />
dakteure sehen sich gezwungen, das zu schreiben,<br />
was die Blattlinie vorgibt, und vor allem haben sie so<br />
zu schreiben, dass ihre Leserschaft die „Story“ interessant<br />
findet. Personen, die nur gelegentlich mit Medien<br />
konfrontiert werden, sind tief enttäuscht, wenn nach<br />
dem Interview oder nach Übermittlung einer Information<br />
nur Teile davon verwertet wurden, bzw empört,<br />
wenn ihre Meinung verzerrt wiedergegeben wurde.<br />
Daher ist es ratsam, Aussagen stets knapp und klar zu<br />
treffen und damit dem Redakteur wenig Interpretationsmöglichkeit<br />
zu bieten.<br />
Vermischung von PR & Werbung<br />
Immer häufiger werden Rechtsanwälte zur Zielgruppe<br />
der Marketingabteilungen von Zeitungen. Angeboten<br />
werden zumeist Inserate, für die ein so genannter<br />
Druckkostenbeitrag zu bezahlen ist, im Gegenzug wird<br />
ein redaktionelles Umfeld geboten. Generell ist aus<br />
kommunikationspolitischer Sicht nichts gegen diese<br />
Form der Werbung einzuwenden, wobei der Rechtsanwalt<br />
gut beraten ist, diesen Kontakt zu nutzen, um mit<br />
dem zuständigen Redakteur ins Gespräch zu kommen<br />
und somit im redaktionellen Teil Erwähnung findet.<br />
Rechtliches<br />
Nach § 46 RL-BA hat der Rechtsanwalt in zumutbarer<br />
Weise dafür zu sorgen, dass standeswidrige Werbung<br />
für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt.<br />
In verfassungskonformer Auslegung sei diese<br />
Bestimmung nach dem VfGH 1) darauf zu beschränken,<br />
dass der Rechtsanwalt nicht bereits für die bloße Unterlassung<br />
der Verhinderung von Werbung Dritter<br />
mit seiner Person verantwortlich ist, sondern erst dann<br />
ein Disziplinarvergehen zu vertreten hat, wenn er „das<br />
Benehmen anderer selbst veranlasst oder gefördert“<br />
hat. Die bloße Weitergabe von eigenen Lichtbildern<br />
durch den Rechtsanwalt an eine Zeitung ist laut Judikatur<br />
jedenfalls keine standeswidrige Werbung. 2)<br />
§ 47 RL-BA bestimmt, dass der Rechtsanwalt im<br />
Umgang mit Medien die Interessen seines Mandanten,<br />
Ehre und Ansehen des Standes sowie die Berufspflichten<br />
zu beachten hat. In Ausübung eines Mandates veranlasste<br />
Veröffentlichungen in Medien sind zulässig,<br />
wenn die Veröffentlichung dem legitimen Interesse<br />
des Mandanten nicht widerspricht und von diesem ausdrücklich<br />
gestattet wurde. Dass legitimes Mandanteninteresse<br />
und ausdrückliche Gestattung kumulativ vorliegen<br />
müssen, ergibt sich zwar eindeutig aus der zitierten<br />
Bestimmung, dies zu betonen erscheint uns aber<br />
wichtig.<br />
1) VfGH vom <strong>11</strong>. 6. 2002, B1059/01 = ZfVB 2003/843.<br />
2) OBDK, 25. 9. 2000, 9 Bkd 1/98 = AnwBl 2001/7746.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>
Grundsätzlich gilt im Sinne von § 45 Absatz 2 RL-<br />
BA natürlich auch bei der Pressearbeit, dass die werbende<br />
Tätigkeit des Rechtsanwalts wahr, sachlich und<br />
in Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes, den<br />
Berufspflichten sowie der Funktion des Rechtsanwalts<br />
im Rahmen der Rechtspflege zu sein hat.<br />
Sabine Pöhacker,<br />
Franz Galla<br />
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ISBN 10: 3-7073-1054-X<br />
ISBN 13: 978-3-7073-1054-2<br />
EUR 58,–<br />
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Werbung und PR<br />
571
Termine<br />
572<br />
Inland<br />
6. Nov. WIEN<br />
ICC Austria: Umsatzsteuer-Probleme im internationalen<br />
Geschäft<br />
Mag. Robert Pernegger, Mag. Gottfried Schellmann<br />
6. – 10. Nov. ANIF<br />
Deutscher Jagdrechtstag in Zusammenarbeit mit<br />
Deutscher Anwaltsakademie und Deutschem Jagdschutzverband:<br />
Fortbildungsveranstaltung<br />
7. Nov. WIEN<br />
Akademie für Recht & Steuern (ARS): Das neue<br />
Datenschutzrecht<br />
MR Mag. Dr. Waltraut Kotschy<br />
7. Nov. WIEN<br />
Business Circle: Umgründungen erfolgreich<br />
durchsetzen<br />
RA MMag. Dr. Markus Fellner, Univ.-Prof. Dr. Klaus<br />
Hirschler, Dr. Claudia Kaindl, LL.M.<br />
8. Nov. WIEN<br />
ICC Austria: Internationale Vertriebsverträge<br />
Dr. Felix Prändl, LL.M., Dr. Bernhard Grisch, LL.M.<br />
8. Nov. WIEN<br />
Akademie für Recht & Steuern (ARS): Forum:<br />
Zwangsausgleich<br />
Dr. Franz Mohr, RA Dr. Klemens Dallinger, Dr. Beatrix<br />
Bartos<br />
8. Nov. WIEN<br />
Seminar: Tackling Insurance Fraud: Law & Practice<br />
Dexter Morse, Lynne Skajaa<br />
9. Nov. WIEN<br />
ÖRAV-Seminar:<br />
Banken<br />
RA Dr. F. Valzachi<br />
Kurrentien-Spezialseminar –<br />
9. Nov. GRAZ<br />
Akademie für Recht & Steuern (ARS): Reform des<br />
HGB<br />
Univ.-Prof. Dr. Martin Karollus<br />
9. Nov. SALZBURG<br />
Salzburger Juristische Gesellschaft: Big Brother is<br />
watching you: Zulässigkeit der Videoüberwachung<br />
von Arbeitsräumen<br />
Mag. Wolfgang Goricnik, M.B.L.<br />
13. Nov. WIEN<br />
Business Circle: Mitarbeiterentsendung nach<br />
Osteuropa<br />
Dr. Josef Fessl, Dr. Othmar Hill, Mag. Monika Leonhard<br />
22. Nov. WIEN<br />
Business Circle: Das UGB im Unternehmerrecht<br />
Wilhelm Birnbauer, Ass.-Prof. Dr. Ulrich Torggler,<br />
LL.M., MMag. Dr. Arno Weigand<br />
22. Nov. WIEN<br />
Wiener Juristische Gesellschaft: Das neue Übernahmerecht<br />
Univ.-Ass. Dr. iur. Martin Winner<br />
23. Nov. WIEN<br />
Business Circle: Das neue UGB – Auswirkungen<br />
auf Steuern & Bilanzierung<br />
Prof. Dr. Günther Hackl, Mag. Waltraud Mäder-<br />
Jaksch<br />
23. Nov. WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Kurrentien-Spezialseminar –<br />
Hausverwaltungen<br />
RA Dr. F. Valzachi<br />
23. Nov. NEUHOFEN AN DER YBBS<br />
Akademie für Recht & Steuern (ARS): Forum Immobilienrecht<br />
Referententeam<br />
30. Nov. WIEN<br />
Akademie für Recht & Steuern (ARS): PPP im<br />
Bundesvergabegesetz<br />
Partnerships<br />
<strong>2006</strong> – Public Private<br />
Dr. Bernt Elsner, Dipl.-Ing. Wolfgang Viehauser,<br />
Mag. Volker Rux<br />
1. Dez. WIEN<br />
International Fiscal Association (IFA): Die Zukunft<br />
der Umsatzsteuer – Quo vadis Umsatzsteuer?<br />
Alexander Wiedow, SC Dr. Wolfgang Nolz, Prof. Dr.<br />
Markus Achatz<br />
4. Dez. WIEN<br />
Business Circle: Arbeitsrecht Bulgarien<br />
RA Dr. Orlin Radinsky<br />
6. Dez. WIEN<br />
Business Circle: Arbeitsrecht in Ungarn<br />
Mgr. Karol Marsovszky, LL.M., MMag. Dr. Ralf Peschek<br />
7. Dez. WIEN<br />
Akademie für Recht & Steuern (ARS): Kapitalmarkt-Prospektrecht<br />
NEU<br />
MR Dr. Heinrich Lorenz, Mag. Volker Enzi, Mag.<br />
Martin Wenzl, RA Dr. Alexander Russ<br />
14. Dez. SALZBURG<br />
Salzburger Juristische Gesellschaft: Strafbarer Insiderhandel<br />
nach der BörseG-Nov 2004 – Eine<br />
Bestandsaufnahme<br />
a. Univ.-Prof. Dr. Herbert Hinterhofer<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>
<strong>11</strong>. Jän. 2007 SALZBURG<br />
Salzburger Juristische Gesellschaft: Aktuelles zum<br />
Verjährungsrecht<br />
Univ.-Ass. Dr. Sonja Janisch, LL.M.<br />
16. Jän. WIEN<br />
Akademie für Recht & Steuern (ARS): Das NEUE<br />
Sachwalterrecht<br />
Sekt.-Chef. Hon.-Prof. Dr. Gerhard Hopf, Dr. Peter<br />
Barth<br />
19. Jän. WIEN<br />
Akademie für Recht & Steuern (ARS): Patientenverfügungen<br />
und Vorsorgevollmacht<br />
Univ.-Prof. DDr. Christian Kopetzki, Univ.-Ass. Dr.<br />
Maria Kletečka-Pulker<br />
25. Jän. WIEN<br />
Akademie für Recht & Steuern (ARS): Die Rechtsanwalts-GmbH<br />
– steuer- und gesellschaftsrechtliche<br />
Praxistipps<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
ao. Univ.-Prof. Dr. Sabine Kanduth-Kristen, LL.M.,<br />
RA Dr. Martin Wiedenbauer<br />
16. und 17. Feb. WIEN<br />
ICC Austria: Schiedsgerichts-Symposium<br />
Key Note Speaker: Prof. Dr. Pierre Tercier<br />
Moderator: DDr. Hellwig Torggler<br />
Ausland<br />
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16. und 17. Nov. PASSAU<br />
Centrum für Europarecht/Universität Passau:<br />
Crashkurs Europarecht<br />
17. und 18. Nov. LUXEMBURG<br />
European Institute of Public Administration: EU<br />
security policies: How can protection of society<br />
be reconciled with safeguarding personal liberties<br />
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Das österreichische Passgesetz<br />
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Die Neuauflage des Kurzkommentars enthält:<br />
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Termine<br />
573
Recht kurz & bündig<br />
Diese Ausgabe von<br />
„Recht kurz & bündig“<br />
entstand unter<br />
Mitwirkung von<br />
Dr. Manfred Ainedter,<br />
Dr. Harald Bisanz und<br />
RA Dr. Ullrich Saurer.<br />
574<br />
" §§ 52, 219 AktG; §§ 82, 96 GmbHG:<br />
Positiver Verkehrswert beim Side-Stream-Merger<br />
1. Mindestvoraussetzung einer Verschmelzung<br />
ist, dass die verschmolzene Gesellschaft nicht insolvenzreif<br />
ist.<br />
2. Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft<br />
muss zwar grundsätzlich einen positiven Verkehrswert<br />
aufweisen, besondere Umstände (entsprechender<br />
Bilanzgewinn bei der übernehmenden<br />
Gesellschaft, betriebliche Rechtfertigung) oder Begleitmaßnahmen<br />
(zB Abdeckung der Verluste durch<br />
den Gesellschafter) können die Verschmelzung bei<br />
negativem Verkehrswert auch zulässig machen.<br />
OLG Wien 15. <strong>11</strong>. 2004, 28 R <strong>11</strong>1/04 f, 28 R <strong>11</strong>2/<br />
04 b, GeS 2005, 276 = ecolex 2005/366. (Siehe hiezu<br />
auch OLG Wien 18. 2. 2004, 28 R 409/03 b,<br />
GesRZ 2004, 201; OLG Wien 18. 2. 2004, 28 R 391/<br />
03 f, GesRZ 2004, 204, sowie OGH 26. 8. 2004, 6 Ob<br />
165/04 i [6 Ob 166/04 m], ecolex 2005/58, nach dessen<br />
Ausführungen die Verschmelzung auf eine real überschuldete<br />
Gesellschaft wegen Gläubigergefährdung jedenfalls<br />
unzulässig und sittenwidrig ist. Saurer.)<br />
" §§ 1, 5, 13, 22, 24, 35, 40 PSG:<br />
Unzulässigkeit von „Selbstzweckstiftungen“,<br />
Aufsichtsrats-Pflicht<br />
1. „Selbstzweckstiftungen“ bzw „Thesaurierungsstiftungen“<br />
sind unzulässig.<br />
2. Nur die Bestellung des ersten Aufsichtsrats,<br />
das heißt jenes Aufsichtsrats, der vor der Eintragung<br />
der Stiftung in das Firmenbuch bestellt wird, obliegt<br />
dem Stifter, danach obliegt sie dem Gericht.<br />
3. Der Begriff der einheitlichen Leitung nach § 22<br />
Abs 1 Z 1 PSG ist im Sinne einer bloßen einheitlichen<br />
Leitungsmöglichkeit zu verstehen.<br />
OLG Wien 22. 2. 2005, 28 R 274/04 a, GeS 2005,<br />
282 (Arnold).<br />
" § 9 SpaltG; § 225 c AktG:<br />
Squeeze-Out-Spaltung – Überprüfung der<br />
Barabfindung<br />
1. Das „Hinausdrängen“ von Minderheitsgesellschaftern<br />
allein ist noch nicht verfassungswidrig,<br />
wenn dafür gesorgt wird, dass ausscheidende Gesellschafter<br />
angemessen abgefunden werden.<br />
2. Der Ausschluss von Gesellschaftern unter 1%<br />
des Grundkapitals bzw € 70.000,– vom Antrag<br />
nach § 9 Abs 2 SpaltG stellt einen unverhältnismäßigen<br />
Eingriff in das Eigentum dar und ist sachlich<br />
nicht zu rechtfertigen.<br />
VfGH 16. 6. 2005, G 129/04, GeS 2005, 323<br />
(Chvosta) = RdW 2005/559 = ecolex 2005/288<br />
(Reich-Rohrwig). (Siehe hiezu auch Ch. Herbst, Squeeze-out-Spaltung:<br />
Aufhebung des Mindestbeteiligungserfordernisses<br />
im spaltungsrechtlichen Überprüfungsverfahren,<br />
RdW 2005/605.)<br />
" § <strong>11</strong> Abs 2 dGmbHG (entspricht § 2 Abs 2<br />
öGmbHG);<br />
Artikel 43, 48 EG: Rechtsfragen zur Private Limited<br />
Company<br />
1. Eine nach englischem Recht ordnungsgemäß<br />
gegründete Private Limited Company mit tatsächlichem<br />
Verwaltungssitz in Deutschland ist nicht<br />
– auch nicht analog – dem dGmbHG (hier § <strong>11</strong><br />
Abs 2 dGmbHG) unterworfen. Die Haftung des<br />
Geschäftsführers richtet sich nach englischem<br />
Recht.<br />
2. Auch die fehlende Eintragung einer Zweigniederlassung<br />
in das deutsche Handelsregister kann<br />
nicht zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers<br />
analog § <strong>11</strong> Abs 2 dGmbHG führen.<br />
BGH 14. 3. 2005, II ZR 5/03, GeS 2005, 325 (Ratka).<br />
" § 74 Abs 1 Z 10 StGB:<br />
Ein unbares Zahlungsmittel iSd § 74 Abs 1 Z 10<br />
StGB muss im allgemeinen Zahlungsverkehr ubiquitär<br />
einsetzbar sein und die breit gestreute allgemeine<br />
Zahlungsfunktion von Geld ersetzen. Eine Kundenkarte<br />
mit Zahlungsfunktion, die nur gegenüber dem<br />
kartenausstellenden Kreditinstitut einsetzbar ist,<br />
stellt daher kein unbares Zahlungsmittel dar.<br />
OGH 17. 2. <strong>2006</strong>, 14 Os 2/06 k = ÖJZ-LSK <strong>2006</strong>/<br />
91<br />
" Mangelndes Vertrauen des Angeklagten in<br />
Verteidiger<br />
§ 41 Abs 2 und 3, § 276 und § 281 Abs 4 StPO;<br />
Art 6 Abs 3 lit c MRK; § 45 Abs 4 RAO:<br />
Ein Verteidiger, der nicht an die Unschuld des Angeklagten<br />
glaubt, verletzt per se nicht das Recht<br />
auf wirksame Verteidigung iSd Art 6 Abs 3 lit c<br />
MRK. Der mangels Vertrauen des Angeklagten in<br />
einen derartigen Verteidiger gestellte Enthebungsantrag<br />
bildet somit keinen vom Gericht zu beachtenden<br />
Unterbrechungs- oder Vertagungsgrund.<br />
OGH 7. 10. 2004, 15 Os 109/04 (LG SI Pölten<br />
27. 5. 2004, 13 Hv 43/04 t) = JBl <strong>2006</strong>, 60<br />
" Das Wasserrutschen-Urteil des Deutschen BGH<br />
enthält weit reichende Verkehrssicherungspflichten<br />
des Reiseveranstalters: Zivilrecht aktuell, Zak <strong>2006</strong>/<br />
519, 302 zu X ZR 142/05 des Deutschen BGH.<br />
(Ein tragischer tödlicher Unfall eines <strong>11</strong>-jährigen Kindes,<br />
das durch das Absaugrohr einer behördlich nicht genehmigten<br />
Wasserrutsche im Hotelbereich ertrank.<br />
Das deutsche Höchstgericht ließ den Reiseveranstalter<br />
haften. Siehe die in Zak <strong>2006</strong>/519, 302 angeführte<br />
österreichische Judikatur, ua ebenfalls zu einem Wasserrutschen-Fall.<br />
Bisanz.)<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>
" Neuer Fall von Behandlung in einem Krankenhaus in<br />
einem anderen EU-Staat: Liegt die Genehmigung<br />
gemäß dem Formular E <strong>11</strong>2 durch den zuständigen<br />
Träger für eine Behandlung in einem Krankenhaus in<br />
einem anderen EU-Staat vor (Art 22 der VO 1408/71),<br />
um dort eine seinem Gesundheitszustand angemessene<br />
Krankenhausbehandlung zu erhalten, so sind die<br />
Kosten von Unterbringung und Verpflegung im Krankenhaus<br />
zu zahlen; nicht aber die Reiseaufenthaltskosten<br />
und Verpflegungskosten, die dem Patienten<br />
und der ihn begleitenden Person in einem anderen<br />
Staat entstanden sind. EuGH 15. 6. <strong>2006</strong>, Rs C 466/04<br />
– Herrera, siehe http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/<br />
form.pl?lang=de; INFAS 5/<strong>2006</strong>, Seite 151.<br />
(Siehe „Recht kurz & bündig“ im Septemberheft <strong>2006</strong><br />
[430]: Dort ging es um eine nicht genehmigte Hüftoperation<br />
in einem anderen Mitgliedstaat und die Problematik<br />
der Wartezeit: Hier die zusätzliche Facette der Reisekosten<br />
der Begleitperson etc. Bisanz.)<br />
10/06<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
Der Mega-Schwerpunkt:<br />
„Private Enforcement“ als Mittel zur Verfolgung<br />
öffentlicher Interessen in freien Marktwirtschaften<br />
• Ad Schwerpunkt und Grünbuch (Hanno Wollmann)<br />
• Wieviel „Private Enforcement“ braucht die Kartellrechtsdurchsetzung? (Peter Thyri)<br />
• Private Durchsetzung des Beihilfenverbots (Thomas Jaeger)<br />
• Umsetzung der Enforcement-Directive in Österreich (Julia Schachter)<br />
• Private Enforcement im Vergaberecht (Andrea Holly)<br />
• Schadenersatz wegen EG-Kartellverstoßes auch für Verbraucher<br />
(Margit Maria Karollus)<br />
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Wirtschaftskammer, Stubenring 12, 1010<br />
Wien, einen Vortragsabend zum Thema:<br />
„Der Rechtsanwalt und die Reform<br />
des Schadenersatzrechts“<br />
Vorträge: Reischauer, „Risken einer Reform“<br />
Harrer, „Auskunft, Vertrauen und<br />
Haftung“<br />
Neumayr, „Unternehmerhaftung<br />
oder Gehilfenhaftung?“<br />
Kerschner, „Dienstnehmerhaftung:<br />
Von der Billigkeit zur Willkür?“<br />
Im Anschluss an die Vorträge findet bei einem<br />
Buffet eine Buchpräsentation zum Thema<br />
statt. Interessenten werden gebeten, sich bis<br />
13. <strong>11</strong>. <strong>2006</strong> bei Frau Strobl unter (01) 535 12<br />
75 16 anzumelden.<br />
Recht kurz & bündig<br />
575
Abhandlungen<br />
576<br />
<strong>2006</strong>, 576<br />
Strafrecht;<br />
Strafprozess;<br />
Nichtigkeitsbeschwerde;<br />
Zentrale<br />
Gesetzesstellen:<br />
§ 281 Abs 1 Z 5 StPO,<br />
§ 281 Abs 1 Z 9 a StPO,<br />
§ 288 Abs 2 Z 3 2. Satz<br />
StPO<br />
Aspekte der Abgrenzung von Mängelrüge und<br />
Rechtsrüge im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren<br />
Dr. Adrian Eugen Hollaender, Wien. Univ.-Doz. Mag. Dr. Adrian Eugen Hollaender ist Autor zahlreicher wissenschaftlicher<br />
Publikationen zum österreichischen Straf- und Verfassungsrecht sowie Mitverfasser der Standardwerke „Strafprozessordnung“<br />
und „Strafgesetzbuch“ in der von Generalanwalt Prof. Dr. Mayerhofer herausgegebenen kommentierten<br />
Judikatursammlungsreihe „Das österreichische Strafrecht“. UnterAdrian Hollaenders diversen juristischen Publikationen<br />
sind Bücher zu Kernthemen wie der Nichtigkeitsbeschwerde im Strafverfahren, dem Auslieferungsrecht,<br />
der Bedeutung des Obersten Gerichtshofes in Strafsachen aus verfassungsrechtlicher Sicht sowie zu diversen menschenrechtlichen<br />
Themen und zu Aspekten des Grundrechtsschutzes erschienen. Er ist Universitätsdozent für Europarecht<br />
und Menschenrechte und ständiger Gastkommentator der renommierten Rechtsbeilage „Staatsbürger“ der<br />
Salzburger Nachrichten. Zuletzt ist er überdies als Initiator des ersten öffentlichen Rechtssymposiums im OGH in<br />
Erscheinung getreten.<br />
Klarheit bei der Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerden ist für die Rechtssicherheit und die Effizienz des<br />
Rechtsschutzes von essenzieller Bedeutung. Gerade für die Rechtsanwaltschaft ist dieses Thema aufgrund seiner<br />
Praxisrelevanz besonders wesentlich. Bei der Frage, mit welchem Nichtigkeitsgrund die auf der Feststellungsebene<br />
unterlaufenen Mängel eines Urteils im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten sind –<br />
oder anders gesagt: Bei der Abgrenzung zwischen den Nichtigkeitsgründen der Z 5 und der Z 9 (und 10) des<br />
§ 281 Abs 1 StPO –, stehen einander nach wie vor völlig unterschiedliche Positionen gegenüber. Die folgende<br />
Abhandlung unternimmt den Versuch, einen klärenden Beitrag zum Thema zu leisten.<br />
I. Einleitung<br />
Es gibt einige Probleme im Strafrecht, bei denen sich<br />
mit der Zeit ein allgemeiner Meinungskonsens gebildet<br />
hat. Und es gibt einige Probleme, die seit jeher<br />
kontrovers gewesen und es bis heute geblieben sind.<br />
Zu letzteren zählt zum Beispiel im materiellrechtlichen<br />
Bereich die Frage der Stellung des Vorsatzes im Deliktsaufbau<br />
1) und im prozessualen Bereich die Frage,<br />
mit welchem Nichtigkeitsgrund Mängel eines schöffengerichtlichen<br />
Urteils auf Feststellungsebene geltend<br />
zu machen sind. Letzteres Thema wird im vorliegenden<br />
Beitrag behandelt. Es ist nicht nur von großem<br />
rechtsdogmatischem Interesse, sondern auch von essenzieller<br />
praktischer Relevanz, denn der richtigen<br />
Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerden kommt in<br />
der Rechtspraxis größte Bedeutung zu. Doch selbst Experten<br />
unter sich sind diesbezüglich nach wie vor uneinig.<br />
Judikatur und Lehre stehen einander mit kontroversen<br />
Standpunkten gegenüber. Wie soll dies dem<br />
Rechtsanwender eine verlässliche Orientierung sein?<br />
Bisher stehen einander nach wie vor beharrlich völlig<br />
unterschiedliche Positionen gegenüber. Dies ist<br />
wissenschaftlich legitim, aber für die Rechtspraxis<br />
und insb für den Rechtsschutzsuchenden höchst problematisch.<br />
Anzeichen für einen einheitlichen Standpunkt<br />
sind bisher nicht ersichtlich. Indes erscheinen<br />
sie notwendig. Denn wenn lediglich Positionen wiederholt<br />
werden, ohne dass das Problem fachliterarisch<br />
so ausdiskutiert wird, dass sich ein allgemeiner Akzeptanz<br />
fähiger Konsens findet, dann wäre letztlich statt<br />
einer Entsprechung des bekannten Gebots des Konfu-<br />
Aspekte der Abgrenzung von Mängelrüge und Rechtsrüge im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren<br />
Autor: Dr. Adrian Eugen Hollaender, Wien<br />
zius, zur Verständnisermöglichung zunächst einmal<br />
die Begriffe zu ordnen, vielmehr eine in diesem Punkt<br />
fortbestehende babylonische Sprachverwirrung bewirkt.<br />
Und um dies hinzunehmen, ist die praktische<br />
Relevanz des Themas zu groß, zumal Klarheit im<br />
Rechtsmittelverfahren von fundamentaler rechtsstaatlicher<br />
Bedeutung ist (und insb auch für die Rechtsanwaltschaft<br />
ein Thema von zentraler Signifikanz darstellt).<br />
Vielleicht können daher die gegenständlichen<br />
Ausführungen etwas mehr Klarheit schaffen und einen<br />
Anstoß zur allgemeinen Konsensbildung geben.<br />
1) Nach der früher allgemein vertretenen klassischen objektiven Unrechtslehre<br />
gehört alles Subjektive zur Schuld, sodass der Vorsatz<br />
eine Schuldform ist (vgl zB Beling, Liszt und Rittler). Schon Nowakowski,<br />
der dies ursprünglich auch voll Überzeugung so sah und gegen<br />
Einwände verteidigte, schwankte letztlich zur (von der deutschen<br />
Lehre beeinflussten) Einordnung des Vorsatzes in den Tatbestand<br />
(als subjektives Tatbestandsmerkmal) über, die heute von einem<br />
Großteil der Lehre (zB Burgstaller, Fuchs, Schmoller, Triffterer)<br />
vertreten wird, während dementgegen etwa Kienapfel den neoklassischen<br />
Verbrechensbegriff (mit der Einordnung des Tatvorsatzes in<br />
die Schuld, aber unter Einordnung des erweiterten Vorsatzes als subjektives<br />
Tatbestandselement) vertritt. Auch Mayerhofer meint, das<br />
StGB gehe davon aus, dass der Vorsatz zur Schuld gehört (vgl StGB 5 ,<br />
Anm 1 zu § 4 StGB unter Hinweis auf § 13 StGB, den wiederum<br />
Fuchs in seinem Lehrbuch anders deutet). Die Haltung der österreichischen<br />
Judikatur in dieser Frage ist uneinheitlich: teils folgt sie der<br />
„modernen“ Ansicht, teils bezeichnet sie – ebenso wie der deutsche<br />
Bundesgerichtshof, der unverändert am Tatvorsatz als reiner Schuldform<br />
festhält – den Vorsatz als Schuldform. Ein herausfordernder<br />
Reigen von offenen Widersprüchen und Gegensätzen, dessen Aufarbeitung<br />
aber einer künftigen Gelegenheit vorbehalten bleiben muss.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>
II. Problemkern<br />
Im Kern geht es um die Geltendmachung von Mängeln<br />
eines Urteils auf Feststellungsebene im Rahmen<br />
des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde gegen<br />
schöffengerichtliche Urteile. Angenommen, ein Schöffengericht<br />
spricht einen Angeklagten schuldig, ohne<br />
jedoch Feststellungen zur inneren Tatseite zu treffen. 2)<br />
Ein solches Urteil ist nichtig nach § 281 Abs 1 StPO. 3)<br />
Aber nach welcher Ziffer? Wem die Antwort klar erscheint,<br />
der möge, bevor er „Z 9a“ ruft, dennoch in<br />
der aktuellen Fachliteratur nachlesen – er wird darin<br />
keine einheitliche Aussage finden. Und führt man eine<br />
Nichtigkeitsbeschwerde nach dem einen oder anderen<br />
Lehrbuch aus, wird man mit der Judikatur in Konflikt<br />
geraten.<br />
Des Pudels Kern, um mit Goethe zu sprechen, liegt<br />
in folgendem Fragenkomplex:<br />
a) Ist ein solches Urteil mit einem materiellrechtlichen<br />
Feststellungsmangel behaftet und somit<br />
nach § 281 Abs 1 Z 9 a nichtig, weil das Gericht den<br />
Diebstahlsparagrafen nicht auf die hinsichtlich der Tatbestandselemente<br />
unvollständigen Urteilsfeststellungen<br />
hätte anwenden dürfen? 4)<br />
b) Oder ist das Urteil als im Ausspruch über entscheidende<br />
Tatsachen unvollständig mit dem Nichtigkeitsgrund<br />
des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall anzufechten?<br />
c) Oder ist es überhaupt mit beiden genannten<br />
Nichtigkeitsgründen anfechtbar? 5)<br />
Bei der nach wie vor im Vergleich von aktuellem<br />
rechtswissenschaftlichen Schrifttum und der Judikatur<br />
Uneinigkeit aufweisenden – nicht nur theoretisch<br />
hochinteressanten, sondern auch äußerst praxisrelevanten<br />
6) – Kontroverse, welcher Nichtigkeitsgrund heranzuziehen<br />
ist, wenn im Urteil eines Schöffengerichts<br />
die Feststellung einer durch das Beweisverfahren indizierten<br />
Tatsache fehlt, geht es um die inhaltliche Abgrenzung<br />
zwischen dem Begriff der (formellen) Unvollständigkeit<br />
iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO und jenem<br />
der (materiellen) Feststellungsmängel nach § 281<br />
Abs 1 Z 9 a, 9 b, 9 c und 10 iVm § 288 Abs 2 Z 3<br />
StPO. 7) Die aktuelle Rechtsprechung hat sich für letztere<br />
Variante entschieden. 8)<br />
III. Der Standpunkt der Lehre<br />
Grundlegend anders wird dies hingegen in der überwiegenden<br />
strafprozessualen Lehre (etwa in den<br />
Lehrbüchern von Bertel/Venier, Platzgummer und Seiler<br />
aufgefasst, was auf der zugegebenermaßen sprachlich<br />
weiten Fassung der Z 5 beruht) gesehen, der zudem<br />
auch ein Teil der (älteren) Judikatur entspricht. 9) Demnach<br />
sind mangelnde Feststellungen mit dem Nichtigkeitsgrund<br />
der Z 5 zu relevieren. Dieses weite Ver-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
ständnis der Z 5 in Bezug auf Begründungs- und Feststellungsebene<br />
erscheint vom Wortlaut her möglich, ja<br />
gar naheliegend: So spricht die Z 5 vom „Ausspruch<br />
des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen“,<br />
der „undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst<br />
im Widerspruch“ sein kann, woran dann (nach einem<br />
Strichpunkt) eben die Konstellationen angereiht sind,<br />
dass „für diesen Ausspruch keine oder nur offenbar unzureichende<br />
Gründe angegeben sind“ (sodann folgt im<br />
Gesetz noch, nach einem weiteren Strichpunkt, die<br />
Nennung der Aktenwidrigkeit). Nach dem Wortlaut<br />
der Z 5 wird also in deren Rahmen in Mängel des<br />
Ausspruchs des Gerichtshofes über Tatsachen und in<br />
Mängel der dafür gegebenen Begründung unterschieden.<br />
Dieser Gliederung des Gesetzes folgend,<br />
ließe sich die Auffassung der Geltung der Z 5 für Feststellungsmängel<br />
(„Ausspruch des Gerichtshofes über<br />
entscheidende Tatsachen“) einerseits und für Begründungsmängel<br />
(eben wenn „für diesen Ausspruch keine<br />
oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben<br />
sind“) andererseits unmittelbar auf den Gesetzeswortlaut<br />
stützen. Wollte man dies daher so sehen, so wäre<br />
dem auf Wortlautebene nicht entgegenzutreten.<br />
Man könnte sich daher entschließen – und hier wäre<br />
2) Die Fragestellung ließe sich noch weiter unterteilen in den Unterfall<br />
A, dass die Feststellung einfach fehlte (und auch nicht durch die Verfahrensergebnisse<br />
indiziert war) und trotzdem der Schuldspruch erfolgte<br />
(dies würde nach der aktuellen Judikatur zu einem Rechtsfehler<br />
mangels Feststellungen führen, weil die Subsumtion im Urteil<br />
fehlerhaft war, zumal Untersatz und Obersatz nicht zusammenpassten),<br />
und in den Unterfall B, dass die Sachverhaltsgrundlagen<br />
für die betreffende Feststellung zwar in der HV vorkamen und diese<br />
nahelegten, die Feststellung aber dennoch unterlassen wurde (dies<br />
würde einen Feststellungsmangel im engeren Sinne darstellen,<br />
weil eben im Urteil die Feststellung eines durch die Verfahrensergebnisse<br />
indizierten Umstandes unterblieb) – zu dieser Differenzierung<br />
siehe nachfolgend im Detail.<br />
3) Alle Ziffernangaben (Z) in der gegenständlichen Abhandlung ohne<br />
entsprechenden Paragrafenhinweis beziehen sich auf die einzelnen<br />
Ziffern des § 281 Abs 1 StPO.<br />
4) So die überwiegende Judikatur: vgl die umfangreichen Nachweise<br />
bei Mayerhofer/Hollaender, StPO 5 zu § 281; derselben Ansicht auch<br />
Fabrizy, StPO, Kommentierung des § 281; ebenso Ratz in Fuchs/Ratz,<br />
WK-StPO, Kommentierung des § 281.<br />
5) Für diese beiden Möglichkeiten: Bertel/Venier, Strafprozessrecht 8<br />
Rz 901 ff; Bertel, Strafrechtliche Probleme der Gegenwart XII, 200;<br />
im gleichen Sinne (teils für Nichtigkeit nach Z 5, teils für Nichtigkeit<br />
nach Z 5 und Z 9 eintretend) die Strafprozesslehrbücher von Platzgummer<br />
und Seiler.<br />
6) Man bedenke – über die unnötige Verkomplizierung und Konfusion<br />
für den an klaren und solcherart eindeutig erfassbaren Anfechtungsregeln<br />
notwendigerweise interessierten Rechtsmittelwerber bzw<br />
seinen Verteidiger hinaus – auch die unterschiedlichen Folgen hinsichtlich<br />
der (amtswegigen bzw nicht amtswegigen) Wahrnehmungsmöglichkeiten<br />
materieller und formeller Nichtigkeit.<br />
7) Vgl zum Ganzen jüngst Hollaender, Die erfolgreiche Nichtigkeitsbeschwerde<br />
im Strafverfahren, Praxisanleitung für das Schöffenverfahren<br />
(Orac-Rechtspraxis 2005, LexisNexis-ARD-Orac) 48 f und 59 f.<br />
8) Siehe im Detail unter IV.<br />
9) Vgl Mayerhofer/Hollaender, StPO 5 E Nr 50, 95, 96, 99 und 100 zu<br />
§ 281 Z 5.<br />
Abhandlungen<br />
Aspekte der Abgrenzung von Mängelrüge und Rechtsrüge im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren<br />
Autor: Dr. Adrian Eugen Hollaender, Wien<br />
577
Abhandlungen<br />
578<br />
ein Ausdiskutieren der Standpunkte zwischen Lehre<br />
und Judikatur im Interesse der Gewinnung insofern<br />
einheitlichen Konsenses äußerst wünschenswert, da<br />
der gerade puncto Abgrenzung insofern einige Klarheit<br />
vermissen lassende Gesetzeswortlaut und die unterschiedlichen<br />
dazu publizierten und judizierten Meinungen<br />
einer klaren Orientierung des Rechtsmittelwerbers<br />
große Probleme bereiten –, dem Standpunkt<br />
der überwiegenden Lehrmeinungen im Sinne eines generell<br />
weiten Verständnisses der Z 5 in Bezug auf Begründungs-<br />
und Feststellungsebene zu folgen und die<br />
Z 9 a bis c und 10 (wiederum deren Wortlaut gemäß)<br />
lediglich für die unrichtige Lösung der Rechtsfrage,<br />
solcherart also eng und ohne Berücksichtigung des sich<br />
aus § 288 Abs 2 Z 3 StPO ergebenden weiteren Anwendungsbereiches<br />
der materiellen Nichtigkeitsgründe<br />
in Bezug auf Feststellungsmängel (dazu sogleich),<br />
heranzuziehen. Dies wäre zumindest klar und<br />
einheitlich.<br />
Ein solches Verständnis befriedigt jedoch aus systematischen<br />
Gründen nicht gänzlich, weil es den Anwendungsbereich<br />
der materiellen Nichtigkeitsgründe<br />
verdünnt und demgegenüber die Z5 ja unbestritten<br />
nur einen formellen Nichtigkeitsgrund verkörpert.<br />
Daher hat die (heutige) Judikatur ein anderes Verständnis<br />
für die Abgrenzung entwickelt.<br />
IV. Der Standpunkt der aktuellen<br />
Judikatur<br />
1. Grundsätzliches<br />
Der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO<br />
hat die Überprüfung der tatrichterlichen Auseinandersetzung<br />
mit dem durchgeführten Beweisverfahren,<br />
das Aufzeigen formeller Begründungsmängel<br />
des in den Entscheidungsgründen enthaltenen Ausspruchs<br />
über entscheidende Tatsachen und somit die<br />
(nach Kriterien der Logik, der Denkmöglichkeit und<br />
der allgemeinen Lebenserfahrung10) erfolgende) Innenkontrolle<br />
des Urteils zum Gegenstand. Mit dem<br />
formellen Nichtigkeitsgrund der Z 5 können Mängel<br />
der Begründung tatsächlicher Feststellungen angefochten<br />
werden, nicht aber Mängel der Rechtsfrage<br />
geltend gemacht werden. Ist die rechtliche Beurteilung<br />
des Sachverhaltes mangelhaft, so sind die Z9<br />
und 10 geltend zu machen. Sinngemäßes gilt, wenn<br />
im Urteil die Feststellung von Tatsachen fehlt, die<br />
zur (allenfalls abweichenden) Subsumtion benötigt<br />
werden, wenn also Tatbestandsmerkmale (wie zum<br />
Beispiel beim Diebstahl „fremde Sache“ oder „wegnehmen“)<br />
nicht festgestellt wurden. Fehlt hingegen<br />
die Begründung dafür, warum sie als erwiesen oder<br />
nicht erwiesen angenommen werden, so ist dies mit<br />
Z5geltend zu machen.<br />
Aspekte der Abgrenzung von Mängelrüge und Rechtsrüge im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren<br />
Autor: Dr. Adrian Eugen Hollaender, Wien<br />
2. Der Feststellungsmangel<br />
Mit der Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 a, 9 b, 9 c und<br />
10 StPO <strong>11</strong>) kann nach der Judikatur bekanntlich nicht<br />
nur das Vorliegen von Rechtsirrtümern, die zu einem<br />
insofern rechtsirrigen Urteil geführt haben, bekämpft<br />
werden, sondern das Urteil kann aus den jeweils gleichen<br />
Nichtigkeitsgründen auch wegen des Vorliegens<br />
von Feststellungsmängeln angefochten werden. Wenn<br />
demnach ein Umstand, der für die rechtliche Beurteilung<br />
der Tat wesentlich ist, nicht festgestellt<br />
wurde, obwohl die Ergebnisse des Beweisverfahrens<br />
(also die in der HV vorgekommenen Umstände) auf<br />
sein Vorliegen hinweisen (somit also ihre Feststellung<br />
indizieren), ist der jeweils betroffene materielle Nichtigkeitsgrund<br />
als Feststellungsmangel geltend zu machen.<br />
Liegt ein solcher vor, muss der OGH das Urteil<br />
aufheben und die Sache an die erste Instanz zur neuerlichen<br />
Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.<br />
Feststellungsmängel können etwa vorliegen, wenn<br />
die Urteilsannahmen nicht ausreichen, um eine umfassende<br />
und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen<br />
zu können (dies nennt der OGH in seiner jüngeren<br />
Judikatur einen Rechtsfehler mangels Feststellungen),<br />
oder wenn Verfahrensergebnisse auf bestimmte<br />
für diese Subsumtion rechtlich erhebliche<br />
Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet<br />
eine entsprechende klärende Feststellung im Urteil unterlassen<br />
wurde (dies nennt der OGH einen Feststellungsmangel<br />
im engeren Sinne). 12)<br />
3. Der Begründungsmangel<br />
Der nach Z 9 oder 10 geltendzumachende Feststellungsmangel<br />
ist nach dem (heutigen) Standpunkt<br />
der Judikatur vom nach Z 5 geltendzumachenden Begründungsmangel<br />
zu unterscheiden. Die Aspekte der<br />
Mängelrüge nach Z 5 betreffen nämlich nach dem<br />
heutigen Verständnis des OGH in erster Linie die Begründungsebene.<br />
Das Fehlen subsumtionsrelevanter<br />
Feststellungen oder Mängel bei deren Feststellung<br />
sind nach der (aktuellen) Judikatur des OGH demgegenüber<br />
mit den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründen<br />
(also in der Regel Z 9 a, 9 b, 9 c und Z 10;<br />
einschließlich der entsprechenden Feststellungsmängel<br />
in Bezug auf durch – in der HV vorgekommene – Be-<br />
10) Letzteres Kriterium kann bereits – je nach Fallkonstellation – in den<br />
(hier nicht näher interessierenden) Anwendungsbereich der Z 5 a hineinreichen.<br />
<strong>11</strong>) Zur – hier außer Betracht bleibenden – eingeschränkten Möglichkeit<br />
im Frage kommender Feststellungsmängel bei Z <strong>11</strong> vgl Ratz, WK-<br />
StPO, Rz 696 und 705 zu § 281; aM Moos, ÖJZ 1989, 136; differenzierend<br />
Pallin, ÖJZ 1988, 136.<br />
12) Traditionell wurden vom OGH zwar meist beide Aspekte unter dem<br />
Oberbegriff des Feststellungsmangels zusammengefasst, wobei sich<br />
aber die begriffliche Unterscheidung vereinzelt auch schon in der<br />
früheren Judikatur findet.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>
weisergebnisse indizierte, aber im Urteil unterlassene<br />
Feststellungen) geltendzumachen.<br />
V. Vertiefende Problemanalyse<br />
Wie aufgezeigt, sind nun aber nach maßgeblichen<br />
strafprozessualen Lehrmeinungen 13) auch nicht festgestellte<br />
entscheidende Tatsachen im Rahmen der<br />
Unvollständigkeit nach Z 5 anzufechten, und zwar<br />
als (im Wortlaut der Z 5 selbst sogenannten) unvollständiger<br />
Ausspruch des Gerichts über entscheidende<br />
Tatsachen. 14) Die Judikatur hat längere Zeit hindurch<br />
geschwankt 15) und dies zum Teil ebenso gesehen. Der<br />
Standpunkt der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur<br />
16) tendiert hingegen nunmehr dahin, Mängel der<br />
Feststellung subsumierbarer Tatsachen stets nur<br />
mit materiellen Nichtigkeitsgründen nach Z 9a<br />
bis c und 10 zu erfassen, weil die Sumbsumtion einen<br />
Vergleich zwischen Obersatz (angewendetes Strafgesetz)<br />
und Untersatz (Feststellungsgrundlage des Urteils)<br />
erfordert. Nach der Judikatur sind insofern (ganz<br />
im Gegensatz zur Ansicht von Bertel/Venier, Seiler und<br />
Platzgummer 17) ) Feststellungsmängel mit den materiellen<br />
Nichtigkeitsgründen der Z 9 a bis c und 10<br />
geltend zu machen, während der Begriff der Unvollständigkeit<br />
nach Z 5 nur auf die unvollständige Berücksichtigung<br />
des in der HV Vorgekommenen im<br />
Rahmen der Begründung bezogen wird. 18)<br />
Ratz 19) zum Beispiel sieht dementsprechend die Meinung,<br />
die Mängelrüge stehe auch gegen Feststellungsmängel<br />
offen, als völlig verfehlt an, da Feststellungsmängel<br />
ausschließlich Gegenstand von Rechtsund<br />
Subsumtionsrüge (Z 9 und 10) sein können,<br />
weil es dabei eben um den bereits erwähnten Vergleich<br />
zwischen Obersatz (angewendetes Strafgesetz) und<br />
Untersatz (Feststellungsgrundlage des Urteils) geht.<br />
Dabei nimmt er jedoch (ebenso wie ein großer Teil<br />
der aktuellen Judikatur) eine Differenzierung vor: So<br />
wird der Begriff der „entscheidenden Tatsache“ bei<br />
der Rüge der Unvollständigkeit nach § 281 Abs 1<br />
Z 5 trotz der gegenüber der Undeutlichkeit gleichen<br />
Anlehnung an § 270 Abs 2 Z 4 und 5 StPO dahingehend<br />
aufgefasst, dass all jene Tatsachen, die formal<br />
zur Subsumtion benötigt werden, aus dem Darstellungsmangel<br />
nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO ausscheiden.<br />
Die Undeutlichkeit wird hingegen nach wie vor auch<br />
als Gegenstand der Z 5 gesehen. Zwar werden mitunter<br />
auch im Rahmen der Z 9 a bis c und 10 „nicht hinreichend<br />
deutliche Feststellungen zur inneren Tatseite“<br />
oder „das Fehlen eindeutiger Feststellungen“ als<br />
materieller Nichtigkeitsgrund behandelt, womit der<br />
Sache nach die Undeutlichkeit angesprochen ist, aber<br />
der in Z 5 enthaltene Begriff der Undeutlichkeit wird<br />
– im Gegensatz zu jenem der Unvollständigkeit – so-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
wohl auf die Begründungsebene als auch auf die<br />
Feststellungsebene bezogen.<br />
Undeutlichkeit wird nämlich angenommen, wenn<br />
nicht klar ist, worin der Gerichtshof die als erwiesen<br />
angenommenen tatbestandsbildenden Umstände erblickt<br />
hat. Der Ausspruch des Gerichtes ist undeutlich,<br />
wenn aus dem Urteil nicht ersichtlich ist, welche entscheidenden<br />
Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen<br />
hat, also welche Handlungen der Angeklagte<br />
nach Ansicht des Gerichtes gesetzt hat. Der Wille des<br />
Erstgerichtes muss erkennbar sein und ein hinreichendes<br />
Bild von den Feststellungen geben. Nichtigkeit<br />
liegt demnach vor, wenn nicht zu erkennen ist, was<br />
das Erstgericht überhaupt feststellen wollte, also bei<br />
Mehrdeutigkeit der Feststellungen.<br />
Unter Unvollständigkeit versteht die Judikatur<br />
hingegen nur eine unvollständige Begründung. Ein<br />
Urteil ist dann unvollständig begründet, wenn das Gericht<br />
bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige<br />
und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse<br />
mit Stillschweigen übergeht,<br />
Widersprüche zwischen den vernommenen Personen<br />
nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden<br />
Beweisergebnisse nicht erörtert oder die<br />
13) Bertel/Venier, Seiler, Platzgummer in ihren Lehrbüchern zum Strafprozessrecht.<br />
14) Dabei wird von den in der vorstehenden Fußnote genannten Autoren<br />
zum Teil gemeint, eine Anfechtung sei sowohl nach Z 5 als auch<br />
nach Z 9 a bis c und 10 möglich, teils wird auch gemeint, eine Anfechtung<br />
sei nur (oder vor allem) nach Z 5 möglich. Jedenfalls wird<br />
von den genannten Autoren übereinstimmend die Anfechtung mit<br />
dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 (sei es primär, sei es exklusiv oder<br />
sei es alternativ zu Z 9) für möglich erachtet. Anderer Ansicht hingegen<br />
E. Steininger (nur Z 9 a bis c und 10). ISd überwiegenden Judikatur<br />
Fabrizy und Ratz (jedoch mit einem „Splitting“: So wird der<br />
Begriff der „entscheidenden Tatsache“ bei der Rüge der Unvollständigkeit<br />
nach § 281 Abs 1 Z 5 zwar dahingehend aufgefasst, dass all<br />
jene Tatsachen, die formal zur Subsumtion benötigt werden, aus<br />
dem Darstellungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 5 ausscheiden, während<br />
aber demgegenüber – trotz der gleichen Anlehnung des Begriffs<br />
der entscheidenden Tatsachen an § 270 Abs 2 Z 4 und 5 StPO<br />
– bei der Rüge der Undeutlichkeit Tatsachenmängel nach wie vor<br />
auch als Gegenstand der somit teilweise auch auf die Feststellungsebene<br />
erstreckten Z 5 gesehen werden; dagegen wendet sich wiederum<br />
kritisch E. Steininger).<br />
15) Vgl Mayerhofer/Hollaender, StPO 5 E Nr 50, 95, 96, 99 und 100 zu<br />
§ 281 Z 5.<br />
16) Vgl Mayerhofer/Hollaender, StPO 5 E Nr51ff und E Nr85ff zu<br />
§ 281 Z 5 (mit Ausnahme der in der vorherigen Fußnote genannten<br />
Entscheidungsnummern).<br />
17) FN siehe unter III.<br />
18) Demgegenüber völlig anders sehen es, wie eingangs erwähnt, etwa<br />
Bertel/Venier, laut denen die Unvollständigkeit nach Z 5 das Fehlen<br />
aller materiellrechtlicher Tatsachen betrifft und Feststellungsmängel<br />
der materiellen Nichtigkeitsgründe integriert, die unvollständige Berücksichtigung<br />
von erhobenen Beweisen hingegen als Teil der offenbar<br />
unzureichenden Begründung aufgefasst wird (vgl Bertel/Venier,<br />
Strafprozessrecht 8 Rz 901 ff).<br />
19) Ratz in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur StPO, Kommentierung<br />
zu § 281.<br />
Abhandlungen<br />
Aspekte der Abgrenzung von Mängelrüge und Rechtsrüge im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren<br />
Autor: Dr. Adrian Eugen Hollaender, Wien<br />
579
Abhandlungen<br />
580<br />
Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise für<br />
nicht stichhältig erachtet.<br />
Als mit einem inneren Widerspruch behaftet wird<br />
der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen<br />
dann angesehen, wenn das Urteil entscheidungswesentliche<br />
Erwägungen enthält, die nach den<br />
Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen.<br />
Es geht somit um die Feststellung verschiedener Tatsachen<br />
oder um Schlussfolgerungen tatsächlicher<br />
Art, die nach den Gesetzen logischen Denkens nicht<br />
nebeneinander bestehen können (zB verschiedene<br />
Angaben über den Tatort, soweit dieser Frage im gegebenen<br />
Zusammenhang entscheidende Bedeutung für<br />
die Schuldfrage zukommt).<br />
Keine oder nur offenbar unzureichende Gründe<br />
liegen hingegen vor, wenn für den Ausspruch über eine<br />
entscheidende Tatsache überhaupt keine Gründe<br />
oder nur solche angeführt sind, aus denen sich nach<br />
den Denkgesetzen oder nach allgemeiner Lebenserfahrung<br />
ein Schluss auf die zu begründende Tatsache<br />
entweder überhaupt nicht ziehen lässt, oder der logische<br />
Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. Erfasst<br />
werden Verstöße gegen die Logik, gegen die Denkgesetze<br />
und gegen gesichertes (allgemeines) Erfahrungswissen.<br />
Aktenwidrigkeit des Urteils wiederum liegt vor,<br />
wenn in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer<br />
Urkunde oder Aussage etwas angeführt wird, was deren<br />
Inhalt nicht bildet, wenn also der Inhalt einer Aussage<br />
oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig<br />
oder in verzerrender Weise unvollständig<br />
wiedergegeben wird.<br />
Im Hinblick auf die sich aus dem Vorgesagten ergebende<br />
Aufspaltung von Feststellungs- und Begründungsebene<br />
im Rahmen der Z 5 lässt sich somit der<br />
Anwendungsbereich der Z 5 (iSd vorstehend referierten<br />
Position) insgesamt wie folgt beschreiben: 20)<br />
" Undeutlichkeit: Feststellungs- und Begründungsebene,<br />
" Unvollständigkeit: nur Begründungsebene,<br />
" innerer Widerspruch: Feststellungs- und Begründungsebene,<br />
" keine oder offenbar unzureichende Gründe: nur<br />
die Begründungsebene,<br />
" Aktenwidrigkeit: nur die Begründungsebene.<br />
Was bedeutet dieser differenzierende Standpunkt<br />
nun? Nichts anderes, als dass es bei der Undeutlichkeit<br />
zu Überschneidungen kommen kann. Ist nämlich<br />
nach der vorreferierten Position bei einer undeutlichen<br />
Feststellung dennoch für das Rechtsmittelgericht<br />
klar, dass die Tatrichter die entscheidenden Tatsachen<br />
feststellen wollten, liegt keine Nichtigkeit nach<br />
Z 9 oder Z 10 vor, sondern allenfalls eine nach Z 5, sofern<br />
die Unvollständigkeit nach Z 5 angefochten<br />
wurde (da es bezüglich der Nichtigkeit nach Z 5 keine<br />
Aspekte der Abgrenzung von Mängelrüge und Rechtsrüge im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren<br />
Autor: Dr. Adrian Eugen Hollaender, Wien<br />
amtswegige Wahrnehmung gibt). Z 9 und 10 betreffen<br />
demnach nur den Willen der Tatrichter, der für<br />
das Rechtsmittelgericht unzweideutig feststehen muss,<br />
um materielle Nichtigkeit zu vermeiden, während Z5<br />
die gelungene Darstellung betrifft (deshalb wird die<br />
Rüge nach Z 5 auch Darstellungsrüge genannt).<br />
Nach dieser differenzierenden Position würde auch<br />
die klassische Faustregel, 21) dass der Mangel an Feststellungen<br />
über das Vorhandensein der einzelnen Tatbestandsmerkmale<br />
nach Z 9 anzufechten ist, während<br />
das Fehlen einer Begründung dafür, warum ein Tatbestandsmerkmal<br />
als erwiesen angenommen worden ist,<br />
nach Z 5 zu bekämpfen ist (das bedeutet also: Feststellungsmängel<br />
> Z 9 a, 9 b, 9 c und 10; hingegen Begründungsmängel<br />
> Z 5) nicht – oder zumindest nicht ausnahmslos<br />
– zutreffend sein.<br />
VI. Fazit<br />
1. Angesichts der insofern bis heute fortbestehenden<br />
Uneinigkeit zwischen Lehre und Judikatur (aber<br />
auch der Judikatur selbst in ihrer zeitlichen Entwicklung<br />
und zudem in der – wie dargestellt – auch heute<br />
teilweise unterschiedlichen Behandlung der einzelnen<br />
Fallgruppen der Z 5) empfehlen in dieser wichtigen<br />
Frage manche praxisbezogene Formbücher 22) auch<br />
heutzutage vorsorglich die doppelte (also „aushilfsweise“<br />
zusätzliche) Geltendmachung von Feststellungsmängeln<br />
unter Z5 und Z9. Dies mag im Interesse<br />
des Rechtsschutzes pragmatisch erscheinen, 23) verwischt<br />
aber jede Abgrenzung und begünstigt eigentlich<br />
nur die Unsicherheit bei den Rechtsmittelwerbern<br />
und vermehrt solcherart die bestehende Konfusion. 24)<br />
Was kann also gegen eine solche, dem Rechtsschutz<br />
abträgliche Uneinheitlichkeit der vertretenen Positionen<br />
in einer für die Anfechtung schöffengerichtlicher<br />
(und analog dazu auch anderer) Urteile wesentlichen<br />
Kernfrage getan werden? Wie kann nun zu deren<br />
Aufklärung und somit zu einer – die diesbezüglich<br />
wünschenswerte und rechtsstaatlich wesentliche<br />
Rechtssicherheit im Rechtsmittelverfahren ermöglichenden<br />
– Lösung beigetragen werden?<br />
2. Entweder man entscheidet sich für die Ansicht der<br />
überwiegenden Lehre, alle mangelnden Feststellungen<br />
mit dem Nichtigkeitsgrund der Z5zu relevieren<br />
und solcherart unter den Begriff des „unvollständigen<br />
20) Vgl Ratz, aaO.<br />
21) Heidrich, Urteile und andere Entscheidungen im Strafverfahren 169.<br />
22) Zöchling, Schriftsätze, Urteile, Rechtsmittel in Strafsachen 3 263,<br />
Bsp 2.<br />
23) Zumal es in einer Nichtigkeitsbeschwerde freilich rechtlich nicht<br />
schadet, gilt doch in Bezug auf die ziffernmäßige Einordnung der<br />
Nichtigkeitsgründe insofern der Grundsatz „falsa demonstratio<br />
non nocet“.<br />
24) Siehe auch FN 6.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>
Ausspruchs des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen“<br />
zu subsumieren.<br />
3. Oder man entschließt sich aus systematischen Erwägungen<br />
und unter positivrechtlicher Stützung auf<br />
§ 288 Abs 2 Z 3 StPO 25) dazu, Feststellungsmängel<br />
unter die materiellen Nichtigkeitsgründe der Z 9 a<br />
bis c und 10 einzureihen. Dann sollte dies aber für alle<br />
Feststellungsmängel (und somit auch für mangels<br />
Eindeutigkeit zur Subsumtion unzureichende Feststellungen<br />
bzw für einander widersprechende und sich solcherart<br />
im Aussagewert gegenseitig aufhebende Feststellungen)<br />
gelten und nicht durch eine uneinheitliche<br />
Handhabung der Z 5 in Bezug auf deren Unterfälle<br />
durchbrochen bzw parallel konterkariert werden, wie<br />
etwa durch gegensätzliche Behandlung des Anwendungsfalles<br />
der Z 5 im Hinblick auf die Unvollständigkeit<br />
einerseits und auf die Undeutlichkeit und<br />
den inneren Widerspruch andererseits, denn wenn<br />
man sich schon für eine Erfassung von Feststellungsmängeln<br />
im Rahmen der materiellen Nichtigkeitsgründe<br />
entscheidet, dann lassen sich in deren Rahmen<br />
auch durch Mangel an Eindeutigkeit zur Subsumtion<br />
unzureichende Feststellungen (somit also die Undeutlichkeit<br />
der Feststellungen) ebenso erfassen wie auch<br />
etwa (durch einander widersprechende und sich solcherart<br />
im Aussagewert gegenseitig aufhebende Feststellungen<br />
bewirkte) innere Widersprüche des Urteils<br />
(somit also innere Widersprüche des Urteils auf<br />
Feststellungsebene). So könnten sich demnach alle<br />
Feststellungsmängel geschlossen durch die materiellen<br />
Nichtigkeitsgründe erfassen lassen, ohne eine<br />
aus dem Wortlaut der Z 5 heraus nicht erklärbare Differenzierung<br />
bei der Handhabung von deren Unterfällen<br />
der Unvollständigkeit (als nur auf die Begründungsebene<br />
bezogen) einerseits und der Undeutlichkeit<br />
und des inneren Widerspruches (als sowohl<br />
auf die Begründungs- als auch auf die Feststellungsebene<br />
bezogen) andererseits künstlich aufrechterhalten<br />
zu müssen. Denn ein „Splitting“ der Zuordnung der<br />
Fälle der Z 5 (nämlich Unvollständigkeit nur zur Begründungsebene<br />
und Undeutlichkeit sowie innerer<br />
Widerspruch auch zur Feststellungsebene), wie es<br />
dem von Ratz wiedergegebenen Standpunkt zugrunde<br />
liegt, 26) vermag nicht restlos zu befriedigen, weil es<br />
schon sprachlogisch nicht schlüssig ist, denn einmal<br />
so und einmal so – bei jeweils gleichem Wortlaut der<br />
betreffenden Fälle der Z 5 – ist nicht konsequent.<br />
Wer a sagt, muss auch b sagen.<br />
4. Um eine derartige einheitliche Handhabung zu<br />
ermöglichen und den erwähnten (Feststellungsmängel<br />
sprachlich nicht von vornherein ausschließenden und<br />
solcherart die Quelle der entstandenen Uneinheitlichkeit<br />
der Interpretationen verkörpernden) weit gefassten<br />
Wortlaut der Z 5 in einer sprachlogisch schlüssigen<br />
Weise auf Begründungsmängel zu beziehen, würde<br />
sich somit folgendes sprachliches Verständnis des<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
Wortlauts der Z 5 empfehlen: Unter „Ausspruch über<br />
entscheidende Tatsachen“ iSd Z 5 könnten die<br />
Schlussfolgerungen des Erstgerichts zu den entscheidungstragenden<br />
Tatsachenfeststellungen verstanden<br />
werden, die ihrerseits an der Angabe keiner<br />
oder nur offenbar unzureichender Gründe leiden können.<br />
Auf diese Weise würden sich alle Fälle der Z 5<br />
harmonisch ineinander fügen und ein derartiges Verständnis<br />
des Wortlauts der Z 5 zöge die im Interesse<br />
der Klarheit und Rechtssicherheit begrüßenswerte<br />
Konsequenz nach sich, dass der Anwendungsbereich<br />
dieses (auch jetzt unbestritten rein formellen) Nichtigkeitsgrundes<br />
tatsächlich auf die Begründungsebene<br />
beschränkt bliebe, während materielle Feststellungsmängel<br />
somit geschlossen in die Reichweite<br />
der Z 9 und 10 verwiesen wären. Dies wäre im Hinblick<br />
auf die Systematik der Nichtigkeitsgründe die<br />
adäquateste Abgrenzung (die neben systematischen Erwägungen<br />
überdies auch eine konkrete Stütze in § 288<br />
Abs 2 Z 3 StPO hat) und würde – durch Aufgabe eines<br />
insofern uneinheitlichen „Splittings“ der Erfassung<br />
von Mängeln auf der Feststellungsebene – auch dem<br />
gerade für die korrekte Gestaltung von Nichtigkeitsbeschwerden<br />
unerlässlichen Gebot der Klarheit am ehesten<br />
entsprechen. 27)<br />
5. Würde hingegen eine einheitliche und somit für<br />
den Rechtsschutzsuchenden klare Handlungsanweisungen<br />
bietende Position in Lehre und Judikatur in<br />
25) Laut Ratz, Wiener Kommentar zur StPO Rz 598 ff zu § 281, darf hingegen<br />
der (allein) auf die Verfahrenslage nach § 288 Abs 2 Z 3 zweiter<br />
Satz StPO und § 351 zweiter Satz StPO abstellende Begriff<br />
„Feststellungsmangel“ nicht mit einem Feststellungsmangel vermengt<br />
werden, der zur Urteilsnichtigkeit führt, da die in § 288 Abs 2<br />
Z 3 zweiter Satz StPO angesprochene Feststellungsmangel nichts<br />
mit der Frage zu tun habe, ob das angefochtene Urteil nichtig ist,<br />
wenngleich die in § 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO beschriebene<br />
Verfahrenslage stets mit der Nichtigkeit des Urteils aus § 281 Abs 1<br />
Z 9 oder 10 StPO zusammenfällt, weil die genannte Verfahrenslage<br />
der besagten Nichtigkeit logisch nachgeordnet ist. Diese – logisch<br />
freilich korrekte – subtile Differenzierung, sofern sie vom Rechtsanwender<br />
überhaupt verstanden werden kann, hilft aber nicht weiter.<br />
Traditionellerweise wird daher § 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO<br />
als positivrechtliche Stütze für den materiellrechtlichen Feststellungsmangel<br />
angesehen. Dass dessen Grundlage in den materiellen<br />
Nichtigkeitsgründen liegt, dass also Nichtigkeit vorliegen muss, um<br />
ein Vorgehen des OGH nach § 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO zu<br />
bewirken, ist ohnehin selbstverständlich.<br />
26) Vgl die unter V. aufgezeigte aktuelle Unterteilung auf Grundlage<br />
von Ratz im WK-StPO.<br />
27) Bei einem solchen Verständnis würde zur einheitlichen Abgrenzung<br />
als Leitsatz ausnahmslos und konsequent gelten, dass der Mangel<br />
an Feststellungen über das Vorhandensein oder das Fehlen der<br />
einzelnen Tatbestandsmerkmale, insb auch bei widersprüchlichen<br />
(einander solcherart aufhebenden bzw im Aussagewert neutralisierenden)<br />
Urteilsfeststellungen; immer nach (Z 9 a anzufechten wäre,<br />
während das Fehlen einer Begründung dafür, weshalb ein Tatbestandsmerkmal<br />
als erwiesen oder nicht erwiesen angenommen worden<br />
ist, in gleicher Weise wie auch eine unvollständig gebliebene,<br />
weil nicht alle Beweisergebnisse erörternde) Begründung, stets<br />
mit der Mängelrüge nach Z 5 zu bekämpfen wäre.<br />
Abhandlungen<br />
Aspekte der Abgrenzung von Mängelrüge und Rechtsrüge im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren<br />
Autor: Dr. Adrian Eugen Hollaender, Wien<br />
581
Abhandlungen<br />
582<br />
diesem wichtigen Punkt nicht erzielt werden können, 28)<br />
wäre letztlich der Gesetzgeber im Zuge der Fortführung<br />
der Strafprozessreform zu einer gesetzlichen<br />
Klarstellung im Interesse der Rechtssicherheit aufgerufen.<br />
Da es fraglich ist, ob sich eine einheitliche Interpretation<br />
erzielen lassen wird, zumal die unterschiedlichen<br />
Standpunkte schon länger fortbestehen<br />
und derzeit kein Anzeichen für einen allgemeine Akzeptanz<br />
in der Lehre und Rechtsprechung findenden<br />
Konsens sichtbar ist, dürfte dies wohl der einzige Ausweg<br />
sein. Denn es ist dem Rechtsanwender – und insbesondere<br />
dem Rechtsschutzsuchenden – nicht zuzumuten,<br />
über die an sein Rechtsmittel gestellten Anforderungen<br />
im Unklaren gelassen werden. Und wenn<br />
eine gesetzliche Regelung eine derart große Bandbreite<br />
an Interpretationen und Positionen zulässt, die nicht<br />
etwa zeitliche Entwicklungsstufen der Rechtsdogmatik<br />
Aspekte der Abgrenzung von Mängelrüge und Rechtsrüge im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren<br />
Autor: Dr. Adrian Eugen Hollaender, Wien<br />
sind, sondern einander unverändert gegenüberstehen,<br />
stellt sich auch die Frage nach der hinreichend klaren<br />
Fundierung der gesetzlichen Grundlage im Sinne<br />
des Bestimmtheitsgebots.<br />
Falls es aber mit diesem Beitrag gelungen sein sollte,<br />
etwas Licht ins Dunkel zu bringen und vielleicht auch<br />
einen Anstoß an die Judikatur und Lehre zu geben,<br />
dieses wichtige Thema aufzugreifen und unter Berücksichtigung<br />
aller Argumente eine Klärung in Form einer<br />
einheitlichen Position anzustreben, wäre es erfreulich.<br />
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<strong>2006</strong>. 96 Seiten. Br. EUR 19,90<br />
ISBN-10: 3-214-13735-2<br />
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28) Was angesichts der im Hinblick auf die Möglichkeiten der Erfassung<br />
von Feststellungsmängeln nicht ganz eindeutigen Regelungsgrundlagen<br />
im Gesetz als Quelle mangelnder Klarheit und infolgedessen<br />
höchst unterschiedlicher Deutungen in Lehre und Judikatur durchaus<br />
zu befürchten sein dürfte.<br />
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Basel II<br />
Mit Beschlussfassung der neuen Eigenkapitalvorschriften für Kreditinstitute<br />
(Basel II) durch den österreichischen Gesetzgeber ist ein im Jahr 1999 auf<br />
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abgeschlossen. Das vorliegende Praxishandbuch soll, wie bereits das<br />
Praxishandbuch Rating, der grundsätzlichen Information zum Thema dienen<br />
und die Umsetzung von Basel II in das österreichische Bankwesengesetz<br />
darstellen. Neben den Erläuterungen zu den drei Basler Säulen wird die<br />
aktuelle Rechtslage abgedruckt.<br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>
Rechtsmittelfristen bei Zustellung der Entscheidung<br />
in der verhandlungsfreien Zeit<br />
RA Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Innsbruck. Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher ist Rechtsanwalt in Innsbruck<br />
und Ersatzrichter des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs in Liechtenstein. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit<br />
liegen im Wirtschaftsrecht. An der Universität Innsbruck hält Univ.-Prof. Dr. Schumacher Lehrveranstaltungen aus<br />
dem Gebiet des Zivilverfahrens-, Privat- und Bankrechts.<br />
Wird das Urteil während der verhandlungsfreien Zeit (nach alter Diktion: „Gerichtsferien“) zugestellt, dann verlängert<br />
sich in Nichtferialsachen die Rechtsmittelfrist „um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der verhandlungsfreien<br />
Zeit“ (§ 225 Abs 1 ZPO). Ein Blick in RIS-Justiz RS0036496 zeigt, wie häufig in der Praxis die Anwendung<br />
dieser Verlängerungsregel zur Versäumung von Rechtsmittelfristen führt. Die anwaltliche Fristberechnung<br />
scheint hier meist gerade um einen Tag von der Computation der Gerichte zu differieren. Angesichts einer<br />
Vielzahl von Verspätungsentscheidungen des OGH ist es angezeigt, die Frage der Verlängerung der Rechtsmittelfristen<br />
bei Zustellung der Entscheidung in Nichtferialsachen während der verhandlungsfreien Zeit einer<br />
Überprüfung zu unterziehen.<br />
I. Die Rechtsprechung<br />
Nach der – mitunter als „völlig einheitlich“ bezeichneten<br />
– Rechtsprechung endet in Nichtferialsachen im<br />
Fall der Urteilszustellung während der verhandlungsfreien<br />
Zeit im Sommer (15. Juli bis 25. August) die<br />
vierwöchige Berufungsfrist (§ 464 Abs 1 ZPO) mit Ablauf<br />
des 22. September. 1) Im Fall der Urteilszustellung<br />
während der verhandlungsfreien Zeit zu Weihnachten<br />
(24. Dezember bis 6. Jänner) endet sie nach der Rechtsprechung<br />
am 3. Februar. 2)<br />
Die Rechtsprechung des OGH 3) steht auf dem<br />
Standpunkt, dass dann, wenn die Zustellung des Urteils<br />
innerhalb der verhandlungsfreien Zeit (Gerichtsferien)<br />
erfolgt, „der Zustellungstag infolge der durch<br />
die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist<br />
ohnehin nicht mitzählt“ 4) und „die Rechtsmittelfrist<br />
um 0.00 Uhr des 1. Tages nach den Gerichtsferien zu<br />
laufen (beginnt)“. 5) Dass diese Rechtsansicht unrichtig<br />
ist, soll unter III/1 gezeigt werden. Die Rechtsprechung<br />
meint darüber hinaus, dass nur diese Art der Berechnung<br />
verhindere, dass eine Frist von 28 Tagen und<br />
eine solche von 4 Wochen an zwei verschiedenen Tagen<br />
enden, was dann der Fall wäre, wenn eine in Tagen<br />
bestimmte Frist am 26. 8., eine nach Wochen bestimmte<br />
Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später<br />
zu laufen begänne. 6) Auch dieses vermeintliche Problem<br />
tritt bei richtiger Auslegung der einschlägigen<br />
Gesetzesstellen nicht auf.<br />
II. Die prozessuale Rechtslage<br />
1. Der Beginn der Frist<br />
Nach der Aussage des § 225 Abs 1 ZPO geht es um die<br />
Verlängerung der Frist um „den bei ihrem Beginn<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
noch übrigen Teil der verhandlungsfreien Zeit“. Essoll<br />
daher zunächst geprüft werden, wann die Frist für das<br />
Rechtsmittel „beginnt“. Grundsätzlich „beginnt“ die<br />
Frist bereits mit dem im Gesetz bezeichneten fristauslösenden<br />
Ereignis. 7) So bestimmt § 464 Abs 2 ZPO<br />
ausdrücklich, dass die Berufungsfrist mit der an die<br />
Partei erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung<br />
des Urteils „beginnt“. Gem § 521 Abs 2 ZPO<br />
„beginnt“ die Rekursfrist mit der Zustellung der<br />
schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses<br />
oder der Rekursentscheidung. Ganz ähnlich<br />
bestimmt § 505 Abs 2 ZPO für die Revisionsfrist, dass<br />
diese vier Wochen „von der Zustellung des Berufungserkenntnisses<br />
an“ beträgt.<br />
Diese Bestimmungen zeigen zunächst, dass mit dem<br />
„Beginn“ der Frist der die Frist auslösende Zeitpunkt bezeichnet<br />
wird. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist.<br />
Wohl bestimmt § 125 Abs 1 ZPO, dass bei nach Tagen<br />
bestimmten Fristen dieser Tag nicht „mitgerechnet“<br />
wird. Das ist aber eine Berechnungsregel, die nichts über<br />
den Fristbeginn aussagt (siehe unten 2.)! Die ZPO dif-<br />
1) Vgl etwa Anw 1984, 351; VR 1997, 36; MietSlg 48.610; ZfRV 1999,<br />
155; OGH 29. 4. 2004, 2 Ob 91/04 b; so auch die Lehre: Gitschthaler<br />
in Rechberger, Kommentar zur ZPO 2 (2000) § 126 Rz 9.<br />
2) Vgl etwa EvBl 1993/195 = RZ 1994/60; OGH 25. 6. 2003, 9 Ob 69/<br />
03 t; 31. 3. 2004, 7 Ob 76/04 h; aus der Lehre: Gitschthaler in Rechberger,<br />
Kommentar zur ZPO 2 , § 126 Rz 9; Buchegger in Fasching,<br />
Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen 2 , II/2 (2003) § 126 Rz <strong>11</strong>;<br />
Kolmasch, Verhandlungsfreie Weihnachtszeit, Zak 2005/<strong>11</strong>2, 68.<br />
3) Anw 1984, 351; SZ 57/65; OGH 25. 6. 2003, 9 Ob 69/03 t;<br />
29. 4. 2004, 2 Ob 91/04 b; RIS-Justiz RS0036496; zuletzt OGH<br />
23. <strong>11</strong>. 2005, 9 Ob <strong>11</strong>5/04 h.<br />
4) Anw 1984, 351.<br />
5) Anw 1984, 351; RdW 1995, 264; MietSlg 38.764; VR 1997, 36; idS<br />
auch Schragel in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen 2 ,<br />
II/2, § 225 Rz 1.<br />
6) Anw 1984, 351; VR 1997, 36.<br />
7) Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts 2 (1990)<br />
Rz 554.<br />
Abhandlungen<br />
<strong>2006</strong>, 583<br />
Rechtsmittelfristen;<br />
verhandlungsfreie Zeit;<br />
Beginn,<br />
Berechnung<br />
Rechtsmittelfristen bei Zustellung der Entscheidung in der verhandlungsfreien Zeit<br />
Autor: RA Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Innsbruck<br />
583
Abhandlungen<br />
584<br />
ferenziert also zwischen dem Lauf bzw Beginn der<br />
Frist einerseits und ihrer Berechnung anderseits.<br />
Die Rechtsprechung 8) bejaht zwar in diesem Zusammenhang<br />
zu Recht, dass die Zustellung einer Entscheidung<br />
als während der verhandlungsfreien Zeit vollzogen<br />
gilt und nicht etwa, wie häufig in den Rechtsmitteln<br />
gegen Verspätungsentscheidungen argumentiert,<br />
fiktiv am ersten Tag nach der verhandlungsfreien Zeit.<br />
Sie zieht freilich hieraus nicht die zutreffende Konsequenz,<br />
dass die Berechnung der „Verlängerungszeit“<br />
gem § 225 Abs 1 ZPO bereits ab dem Zustellungszeitpunkt<br />
einzusetzen hat (dazu näher unten 3.).<br />
Es ist daher zunächst als Zwischenergebnis festzuhalten,<br />
dass das Gesetz den „Beginn“ der Rechtsmittelfrist<br />
mit dem fristauslösenden Ereignis festlegt. Abgesehen<br />
von den Fällen der mündlichen Verkündung einer<br />
Entscheidung gilt als fristauslösendes Ereignis die Zustellung<br />
der Entscheidungsausfertigung an die Partei<br />
(vgl §§ 464 Abs 2, 505 Abs 2, 521 Abs 2 ZPO).<br />
2. Die Fristberechnung<br />
§ 125 Abs 1 und 2 ZPO beinhalten Regeln zur Fristenberechnung.<br />
Hier werden nicht Aussagen über den Beginn<br />
von Fristen, sondern ausschließlich darüber getroffen,<br />
wie gesetzlich oder richterlich durch eine bestimmte<br />
Anzahl von Tagen, Wochen oder Monaten<br />
festgelegte Fristen zu berechnen sind. 9) Danach gilt die<br />
Grundregel, dass der Tag, in den das fristauslösende<br />
Ereignis fällt – nennen wir ihn den „Auslösertag“ –,<br />
bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird. Der<br />
Grund für diese Berechnungsregel liegt darin, dass dieser<br />
Tag dem Berechtigten nicht mehr zur Gänze zur<br />
Verfügung steht und daher auch nicht von der Anzahl<br />
der Fristtage abgezählt werden soll. Das Gesetz nimmt<br />
es daher in Kauf, dass dem Berechtigten über die Tagesanzahl<br />
der Frist (im Fall der Berechnungseinheit<br />
Woche oder Monat: über die hieraus errechenbaren<br />
Tage der Frist) hinaus auch noch der „angebrochene“<br />
Tag, in den das Auslöseereignis fällt, zur Verfügung<br />
steht.<br />
Gem § 125 Abs 1 ZPO gilt demnach für die „Berechnung<br />
einer Frist“, welche nach Tagen bestimmt wird,<br />
dass der Tag, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung<br />
fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten<br />
soll, nicht mitgerechnet wird. Für die nach Wochen,<br />
Monaten oder Jahren bestimmten Fristen normiert<br />
§ 125 Abs 2 ZPO, dass diese mit dem Ablauf desjenigen<br />
Tages der letzten Woche oder des letzten Monats,<br />
welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag<br />
entspricht, „an welchem die Frist begonnen hat“, enden.<br />
Begonnen hat die Frist, wie bereits oben zu 1. ausgeführt,<br />
mit dem am „Auslösertag“ eingetretenen<br />
Fristauslöseereignis, insbesondere also mit der Zustellung<br />
der Entscheidung. Diese Bestimmung trägt daher<br />
die Fristberechnungsregel insofern in sich, als durch<br />
Rechtsmittelfristen bei Zustellung der Entscheidung in der verhandlungsfreien Zeit<br />
Autor: RA Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Innsbruck<br />
die Statuierung des dem Tag des Beginns der Frist<br />
„entsprechenden“ Tages der letzten Woche (bzw des<br />
letzten Monats) als Endigungstag im Ergebnis der<br />
„Auslösertag“ nicht mitgerechnet wird. Daher stehen aufgrund<br />
dieser Berechnungsregel bei einer 4-Wochen-<br />
Frist (eine Woche gleich sieben Tage) dem Berechtigten<br />
volle 28 Tage und der nach dem punktuellen Zustellereignis<br />
noch offene Rest des Auslösertages zur Verfügung.<br />
3. Der Einfluss der verhandlungsfreien Zeit auf die<br />
Frist<br />
„Fällt . . . der Beginn der Frist in die verhandlungsfreie<br />
Zeit“, so gilt nach § 225 Abs 1 ZPO eine spezielle Berechnungsregel:<br />
Die Frist wird „um den bei ihrem Beginn<br />
noch übrigen Teil der verhandlungsfreien Zeit<br />
verlängert“. Beachtlich erscheint demnach zweierlei:<br />
Die Frist „beginnt“ noch während der verhandlungsfreien<br />
Zeit, sie wird also nicht gehemmt. Anstelle der<br />
Hemmung ist an die Frist der „bei ihrem Beginn“ noch<br />
übrige Rest der verhandlungsfreien Zeit „anzustückeln“.<br />
Und: Als „Beginn“ der Frist ist nach den oben<br />
zu 1. dargestellten Grundsätzen der Zeitpunkt der Zustellung<br />
der Entscheidung anzusehen.<br />
Nehmen wir also an, das klagsabweisende Urteil in<br />
einer Nichtferialsache wird in der Kanzlei des Klagsvertreters<br />
am 22. August um <strong>11</strong>.00 Uhr vormittags,<br />
also während der verhandlungsfreien Zeit, zugestellt.<br />
Zu diesem Zeitpunkt „beginnt“ die Berufungsfrist zu<br />
laufen. Aufgrund der Berechnungsregel des § 225<br />
Abs 1 ZPO ist der „bei ihrem Beginn noch übrige Teil<br />
der verhandlungsfreien Zeit“ zu bestimmen, da die<br />
Frist um diesen Teil „verlängert“ wird. Von der verhandlungsfreien<br />
Zeit bleiben in diesem Fall konkret<br />
3 Tage und 13 Stunden übrig. Die Verlängerungsregel<br />
des § 225 Abs 1 ZPO unterscheidet nicht zwischen<br />
ganzen Tagen und Stunden, sie sagt insbesondere<br />
nicht, dass die Frist nur um die bei ihrem Beginn noch<br />
offenen ganzen Tage der verhandlungsfreien Zeit verlängert<br />
werden darf. 10) Sie spricht schlicht von einem<br />
„noch übrigen Teil“ der verhandlungsfreien Zeit, um<br />
den die Frist zu verlängern ist. Daher: Die Rechtsmittelfrist<br />
ist im Beispiel nach der Anordnung des § 225<br />
Abs 1 ZPO um die bei Fristbeginn noch übrigen<br />
3 Tage und 13 Stunden zu verlängern. Ohne Berücksichtigung<br />
der verhandlungsfreien Zeit würde diese<br />
Berufungsfrist mit jenem dem Auslösertag entsprechenden<br />
Tag der letzten Woche, das wäre in obigem<br />
Beispiel der 19. September, enden (§ 125 Abs 2 ZPO).<br />
8) Anw 1984, 351; EvBl 1993/195 = RZ 1994/60.<br />
9) Ebenso regelt das Europäische Übereinkommen über die Berechnung<br />
von Fristen (BGBl 1983/254) lediglich die Berechnung von<br />
Fristen (ausdrücklich Art 1 Abs 1), sagt aber nichts zur Frage der<br />
Verlängerung von Fristen durch Gerichtsferien und zum Lauf der<br />
Frist an sich aus (vgl ZfRV 1999, 155).<br />
10) Das verkennt EvBl 1993/195 = RZ 1994/60.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>
Die Frist wird jedoch um „den bei ihrem Beginn noch übrigen<br />
Teil der verhandlungsfreien Zeit verlängert“ (§ 225<br />
Abs 1 ZPO). Dieser „noch übrige Teil“ beträgt – wie<br />
oben ausgeführt – 3 Tage und 13 Stunden. Der letzte<br />
Tag der Frist ist daher nach dieser – mE zutreffenden<br />
– Auslegung der 23. September. <strong>11</strong>)<br />
Es zeigt sich bereits an diesem Beispiel, dass die korrekte<br />
Befolgung der „Verlängerungsregel“ des § 225<br />
Abs 1 ZPO dazu führt, dass die Frist nicht am 22. September<br />
endet, sondern durch die Addition des bei ihrem<br />
Beginn „noch übrigen Teils der verhandlungsfreien<br />
Zeit“ in den 23. September hinein reicht. Damit<br />
wäre richtigerweise der Ablauf dieses Tages als ihr<br />
Ende anzusehen. Denn die „Zugabe“ der angelaufenen<br />
Stunden des Auslösertages (im obigen Beispiel <strong>11</strong><br />
Stunden) wird bei Verlängerung der Frist vom Gesetz<br />
ebenso in Kauf genommen wie die Nichtverrechnung<br />
der noch offenen Stunden des Auslösertags bei Fristberechnung<br />
außerhalb der verhandlungsfreien Zeit<br />
(§ 125 Abs 1 und 2 ZPO).<br />
Die Befürchtung der Rechtsprechung (siehe zu I.),<br />
dass eine 28-Tage-Frist früher enden würde als eine<br />
4-Wochen-Frist, ist unbegründet und geht, wie sich<br />
zeigt, von unzutreffenden Prämissen aus: Die Rechtsprechung<br />
unterstellt nämlich mit dieser Behauptung<br />
unrichtig, der 26. August (erster Tag nach der verhandlungsfreien<br />
Zeit) wäre bei Tagesfristen der erste mitzuberechnende<br />
Tag, bei Wochenfristen dagegen der Auslösertag.<br />
Nur so kann sie zu unterschiedlichen Endigungsdaten<br />
gelangen. Es wurde freilich bereits dargestellt,<br />
dass in den Fällen der Zustellung während der<br />
verhandlungsfreien Zeit der Beginn der Rechtsmittelfrist<br />
in der verhandlungsfreien Zeit liegt, die Frist auch<br />
schon anläuft, aber § 225 Abs 1 ZPO eine Verlängerung<br />
der angelaufenen Frist vorsieht. Die in der Rechtsprechung<br />
12) immer wieder anzutreffende Berechnung der<br />
Frist beginnend mit 0 Uhr des 26. August ist daher<br />
verfehlt.<br />
III. Zusammenfassung<br />
Folgt man der hier vertretenen Auslegung der Berechnungsregel<br />
des § 225 Abs 1 ZPO, dann verlängert sich<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
die 4-Wochen-Frist für die Berufung und Revision gegen<br />
ein in einer Nichtferialsache während der verhandlungsfreien<br />
Sommerzeit zugestelltes Urteil bis<br />
zum Ablauf des 23. September, im Fall der Zustellung<br />
während der verhandlungsfreien Winterzeit bis zum<br />
Ablauf des 4. Februar. Die Vielzahl der in diesem Zusammenhang<br />
ergangenen Versäumungsentscheidungen<br />
zeigt, dass die derzeit herrschende Auslegung,<br />
der erste Tag nach der verhandlungsfreien Zeit werde<br />
bereits von den Fristtagen abgezählt, ein Fallstrick<br />
für die Praxis ist. Wesentlich ist bei der Berechnung<br />
der Verlängerung der Rechtsmittelfrist nach der hier<br />
vertretenen Auffassung, dass der gesamte bei „Beginn<br />
der Frist“ noch offene Teil der verhandlungsfreien Zeit<br />
zur Frist zu addieren ist. Dies betrifft auch den bei Zustellung<br />
der Entscheidung noch offenen Teil dieses Tages,<br />
des „Auslösertages“. Die Verlängerungsregel des § 225<br />
Abs 1 ZPO spricht nur von einer Verlängerung des<br />
bei Beginn der Frist noch offenen „Teils“ der verhandlungsfreien<br />
Zeit, sodass die Rechtsmittelfrist auch um<br />
diese Stunden des Auslösertages zu verlängern ist.<br />
Die hier kritisierte Rechtsprechung führt dagegen dazu,<br />
dass im Fall der Zustellung der Entscheidung während<br />
der verhandlungsfreien Zeit der ansonsten der<br />
Partei immer zur Verfügung stehende, bei Fristbeginn<br />
noch offene restliche Auslösertag genommen wird. Die<br />
Ursache für diese „Verkürzung“ liegt wohl in einer<br />
fehlenden Unterscheidung zwischen dem Beginn des<br />
Fristenlaufs einerseits und der Berechnung der Frist<br />
anderseits. Ähnliche Erwägungen wie die hier getroffenen<br />
haben jüngst den Liechtensteinischen Obersten<br />
Gerichtshof zu einem Abgehen von der bislang mit<br />
der österreichischen Rechtsprechung übereinstimmenden<br />
Entscheidungspraxis bewogen. 13)<br />
<strong>11</strong>) Unberührt bleibt freilich die Regelung, dass sich die Frist verlängert,<br />
wenn das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.<br />
12) Anw 1984, 351.<br />
13) Liechtensteinischer Oberster Gerichtshof 20. 2. <strong>2006</strong>, 04<br />
CG.2004.12, erscheint in der Liechtensteinischen Juristenzeitung<br />
(LES) 2007.<br />
Abhandlungen<br />
Rechtsmittelfristen bei Zustellung der Entscheidung in der verhandlungsfreien Zeit<br />
Autor: RA Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Innsbruck<br />
585
Abhandlungen<br />
586<br />
<strong>2006</strong>, 586<br />
§ 9 ZustG;<br />
§ 7 ZustG;<br />
Zustellung;<br />
Zustellungsvollmacht;<br />
Heilung eines<br />
Zustellungsmangels<br />
Fälschliche Zustellung an die anwaltlich vertretene<br />
Partei – keine Heilung des Zustellmangels (mehr)<br />
Univ.-Prof. DDr. Bernd Wieser, Graz. Bernd Wieser ist Professor am Institut für Österreichisches, Europäisches und<br />
Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre der Karl-Franzens-Universität Graz,<br />
1. Institutsvorstandsstellvertreter und 2. Vizestudiendekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Zahlreiche Publikationen<br />
insb zum Staatsorganisationsrecht sowie zum Vergleichenden Verfassungs- und Verwaltungsrecht.<br />
Wird gem § 9 ZustG eine Zustellungsvollmacht erteilt, sind Schriftstücke dem Zustellungsbevollmächtigten<br />
(etwa einem Rechtsanwalt) zuzustellen. Wird irrtümlicherweise ein Schriftstück an den Vollmachtgeber adressiert<br />
und zugestellt, ist die Zustellung rechtsunwirksam. Seit der ZustG-Novelle BGBl I 2004/10 ist eine Heilung<br />
dieses Mangels dadurch, dass das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten (dem Rechtsanwalt) „tatsächlich<br />
zukommt“, nicht mehr möglich.<br />
I. Einleitung<br />
Durch die Novelle BGBl I 2004/10 wurde das Bundesgesetz<br />
über die Zustellung behördlicher Dokumente<br />
(Zustellgesetz – ZustG) 1) umfangreich geändert. Kern<br />
der Änderungen war der Einbau von Vorschriften über<br />
das elektronische Zustellwesen. 2) Daneben wurden<br />
aber auch die Bestimmungen über die konventionelle<br />
„Papierzustellung“ adaptiert. Hierbei ist es offenkundig<br />
– ob aus einem Versehen, soll hier dahinstehen –<br />
zu einer materiellen Änderung gekommen, die für<br />
die anwaltliche Praxis nicht unerheblich ist. Diese<br />
Neuerung – konkret die Neufassung des § 9 ZustG betreffend<br />
den Zustellungsbevollmächtigten – ist Gegenstand<br />
des vorliegenden Beitrags.<br />
II. Die alte Rechtslage<br />
Das Rechtsinstitut des Zustellungsbevollmächtigten<br />
war vor der Novelle BGBl I 2004/10 in drei Vorschriften<br />
– §§ 8 a, 9 und 10 ZustG 3) – geregelt. Erstere Norm<br />
umschrieb den Kreis von Personen bzw Gebilden, welche<br />
gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von<br />
Schriftstücken bevollmächtigt werden können (Zustellungsvollmacht).<br />
§ 9 Abs 1 Satz 1 ZustG aF enthielt sodann<br />
die Anordnung, dass in dem Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter<br />
bestellt ist, die Behörde, soweit<br />
gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger<br />
zu bezeichnen hat. Dies war derart zu verstehen,<br />
dass der Zustellungsbevollmächtigte (etwa ein Rechtsanwalt)<br />
4) – und nicht der Vollmachtgeber bzw Vertretene<br />
– in der Zustellverfügung als Empfänger (sog formeller<br />
Empfänger) 5) zu bezeichnen 6) und eine Zustellung<br />
nur an ihn zulässig war; eine Zustellung an den<br />
Vollmachtgeber bzw Vertretenen war rechtsunwirksam.<br />
7)<br />
Allerdings sah § 9 Abs 1 Satz 2 ZustG aF eine – spezifische<br />
– Heilungsmöglichkeit vor: Wurde das<br />
Schriftstück nicht dem Zustellungsbevollmächtigten,<br />
Fälschliche Zustellung an die anwaltlich vertretene Partei – keine Heilung des Zustellmangels (mehr)<br />
Autor: Univ.-Prof. DDr. Bernd Wieser, Graz<br />
sondern dem Vollmachtgeber zugestellt (dh war die<br />
Zustellung derart rechtsunwirksam), so galt die Zustellung<br />
als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück<br />
dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen<br />
war. Dies galt auch für den Fall, dass in der<br />
Zustellverfügung fälschlicherweise der Vollmachtgeber<br />
anstelle des Zustellungsbevollmächtigten angeführt<br />
war. 8) Letztere Rechtsfolge konnte aus Wortlaut und<br />
Gesetzessystematik des § 9 Abs 1 ZustG aF abgeleitet<br />
werden. Satz 1 sprach davon, dass im Falle der Bestellung<br />
eines Zustellungsbevollmächtigten die Behörde<br />
1) So der neue Titel; hinfort nur mehr mit dem Kurztitel ZustG zitiert.<br />
2) Siehe insb den neuen Abschnitt III (§§ 28 ff ZustG).<br />
3) Wenn im Folgenden Vorschriften des ZustG idF vor der Novelle<br />
BGBl I 2004/10 zitiert werden, wird dies hinfort durch den Zusatz<br />
aF gekennzeichnet.<br />
4) Neben der „gewillkürten“ Zustellungsvollmacht konnte und kann<br />
eine solche auch gleichsam zwangsweise begründet werden: Nach<br />
§ 10 ZustG kann die Behörde einer sich nicht nur vorübergehend<br />
im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten auftragen,<br />
für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig<br />
werdenden, sie betreffenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten<br />
namhaft zu machen. Besonders hervorzuheben ist ferner,<br />
dass nach der Judikatur (zB VwGH 29. 5. 1990, 89/04/0<strong>11</strong>1;<br />
14. 1. 1993, 92/09/0293; 22. 9. 1998, 98/05/0123) eine allgemeine<br />
Bevollmächtigung zur Vertretung iSd § 10 AVG auch eine Zustellungsbevollmächtigung<br />
beinhaltet, sofern dies in der Vollmacht<br />
nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.<br />
5) Vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht 1 (2002) Rz 193;<br />
Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts<br />
8 (2003) Rz 202.<br />
6) Vgl VwGH 14. 1. 1993, 92/09/0293.<br />
7) Vgl VwGH 29. 5. 1990, 89/04/0<strong>11</strong>1; 14. 1. 1993, 92/09/0293;<br />
2. 12. 1993, 93/09/0398; 8. <strong>11</strong>. 1995, 95/12/0175; 17. 4. 1996,<br />
95/21/0794; 3. 10. 2002, 2002/08/0031; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht<br />
1 Rz 196; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2<br />
(2002) 360; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8 Rz 203;<br />
Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze<br />
I 2 (1998) 1917 Anm 8; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen<br />
Verwaltungsverfahrens 6 (2004) 1872 Anm 1 und 1873<br />
Anm 3.<br />
8) Vgl VwGH 19. 9. 1986, 86/17/0120; 19. 5. 1993, 93/09/0041;<br />
14. 2. 1997, 96/19/2027; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht<br />
1 Rz 196; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2 , 360 f.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>
„diesen als Empfänger zu bezeichnen“ hat. Satz 2<br />
schloss unmittelbar daran mit der Wendung „Geschieht<br />
dies nicht“ an und sah für diese Konstellation<br />
eben die Rechtsfolge vor, dass die Zustellung als in<br />
dem Zeitpunkt bewirkt galt, in dem das Schriftstück<br />
dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen<br />
war. 9)<br />
Der VwGH hat freilich die Wortgruppe „tatsächlich<br />
zugekommen“ restriktiv interpretiert. Maßgeblich für<br />
den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“ war,<br />
dass das Schriftstück im Original 10) vom Zustellungsbevollmächtigten<br />
tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen<br />
wurde. <strong>11</strong>) Das Zukommen einer (privaten)<br />
Abschrift oder Fotokopie 12) bzw eines Telefaxes 13)<br />
reichte ebenso wenig aus wie die bloße Kenntnisnahme<br />
vom Inhalt des Schriftstückes etwa im Wege der Akteneinsicht,<br />
14) telefonisch 15) oder auch durch sonstige<br />
Mitteilung. 16)<br />
III. Die neue Rechtslage<br />
Durch die Novelle BGBl I 2004/10 wurde § 8 a ZustG<br />
aF aufgehoben. Der dortige Norminhalt – die Umschreibung<br />
der als Zustellungsbevollmächtigte in Frage<br />
kommenden Personen bzw Gebilde – wurde in leicht<br />
veränderter Gestalt 17) in die ersten beiden Absätze<br />
des § 9 ZustG aufgenommen. Der daran anschließende<br />
§ 9 Abs 3 ZustG lautet nunmehr – wortgleich wie zuvor<br />
§ 9 Abs 1 Satz 1 ZustG aF –: „Ist ein Zustellungsbevollmächtigter<br />
bestellt, so hat die Behörde, soweit<br />
gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger<br />
zu bezeichnen.“ Die Heilungsregel des § 9<br />
Abs 1 Satz 2 ZustG aF ist hingegen entfallen; sie findet<br />
sich weder im dritten Absatz des § 9 ZustG (wo sie –<br />
siehe die alte Rechtslage – systematisch hineingehören<br />
würde) noch an sonstiger Stelle des Gesetzes.<br />
In den Gesetzesmaterialien findet sich zur geschilderten<br />
Umgruppierung der Vorschriften – abgesehen<br />
von einer kurzen Bemerkung zu einer (hier nicht interessierenden)<br />
materiellen Änderung in § 9 Abs 2<br />
ZustG 18) – lediglich der lapidare Satz: „Der vorgeschlagene<br />
§ 9 entspricht §§ 8 a und 9 ZustG.“ 19) Zum Wegfall<br />
der Heilungsregel findet sich kein Hinweis. Die zitierte<br />
Passage in den ErläutRV soll ersichtlich nicht<br />
mehr als die Feststellung zum Ausdruck bringen, dass<br />
der vormals auf zwei Paragraphen verteilte Norminhalt<br />
nunmehr gesetzessystematisch in einer Vorschrift zusammengefasst<br />
werden soll. Aus ihr (insb dem Wort<br />
„entspricht“) eine komplette inhaltliche Identität zwischen<br />
alter und neuer Rechtslage ableiten zu wollen,<br />
hieße den Erklärungswert der parlamentarischen Materialien<br />
deutlich zu überspannen. Für die Annahme,<br />
dass die vormals textlich ausformulierte Heilungsregel<br />
nunmehr als gleichsam stillschweigender Gesetzesinhalt<br />
perpetuiert wurde, besteht also keine Handhabe.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
Diese Sichtweise hat auch bereits Eingang in die<br />
Neuauflagen der einschlägigen Lehrbücher des Verwaltungsverfahrensrechts<br />
gefunden. So führt Thienel<br />
aus, dass § 9 ZustG früher vorgesehen habe, dass eine<br />
Heilung der fehlerhaften Bezeichnung des Empfängers<br />
(Vertretener statt Bevollmächtigter) eintrete, wenn die<br />
Sendung dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich<br />
zukomme; diese Bestimmung sei durch BGBl I 2004/<br />
10 gestrichen worden. 20) Insb hat sich ferner bereits<br />
die Judikatur gleichfalls in diesem Sinn geäußert. 21)<br />
Die Rsp hat zudem auch einen Rückgriff auf die allgemeine<br />
Heilungsregel des § 7 Abs 1 ZustG nicht zugelassen.<br />
Diese Vorschrift lautet idF der Novelle<br />
BGBl I 2004/10: „Unterlaufen im Verfahren der Zustellung<br />
Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt<br />
dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem<br />
Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“ 22) Schon nach<br />
§ 7 ZustG aF wurde eine Heilungswirkung nur dann<br />
angenommen, wenn der auf der Zustellverfügung angeführte<br />
Empfänger das Schriftstück tatsächlich erhalten<br />
hat. Hatte die Behörde eine falsche Person angegeben,<br />
an die sich der Bescheid seinem Inhalt nach nicht<br />
richtete, und leitete diese den Bescheid an jenen „materiellen“<br />
Empfänger weiter, für den die Erledigung in-<br />
9) Vgl auch VwGH 14. 2. 1997, 96/19/2027.<br />
10) Nach VwGH 4. 7. 1986, 85/18/0349 und 3. 10. 2002, 2002/08/<br />
0031, musste es sich um die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine<br />
amtlich hergestellte Fotokopie der behördlichen Erledigung handeln.<br />
<strong>11</strong>) Vgl VwGH 19. 5. 1993, 93/09/0041; 29. 3. 2001, 2001/06/0004;<br />
großzügig allerdings VwGH 15. <strong>11</strong>. 2000, 99/01/0261.<br />
12) Vgl VwGH 4. 7. 1986, 85/18/0349; 19. 5. 1993, 93/09/0041;<br />
8. <strong>11</strong>. 1995, 95/12/0175; 15. <strong>11</strong>. 2000, 99/01/0261; 3. 10. 2002,<br />
2002/08/0031.<br />
13) Vgl VwGH 29. 3. 2001, 2001/06/0004.<br />
14) Vgl VwGH 19. 12. 1985, 85/02/0249; 29. 5. 1990, 89/04/0<strong>11</strong>1;<br />
19. 5. 1993, 93/09/0041; 22. 9. 1998, 98/05/0123.<br />
15) Vgl VwSlg <strong>11</strong>.487 A/1984; VwGH 19. 5. 1993, 93/09/0041.<br />
16) Vgl VwGH 19. 5. 1993, 93/09/0041.<br />
17) Siehe dazu auch ErläutRV 252 BlgNR 22. GP 16.<br />
18) Siehe die vorstehende FN.<br />
19) ErläutRV 252 BlgNR 22. GP 16.<br />
20) Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 3 (2004) 341 FN 43. Bei<br />
Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht 3 (2005) Rz 196, sind<br />
die noch in der 1. Aufl enthaltenen Ausführungen zur Heilungsregel<br />
des § 9 Abs 1 Satz 2 ZustG aF ersatzlos entfallen. Vgl auch Walter/<br />
Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze 16<br />
(2004) 344 Anm 10.<br />
21) Vgl VwGH 16. <strong>11</strong>. 2005, 2005/12/0229; 20. 12. 2005, 2005/04/<br />
0063.<br />
22) Vormals war § 7 ZustG wie folgt textiert: „Unterlaufen bei der Zustellung<br />
Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das<br />
Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich<br />
zugekommen ist.“ –Die Umformulierung durch die Novelle<br />
BGBl I 2004/10 – insb der Entfall der Wortgruppe „von der Behörde<br />
angegebenen“ –wird in den Gesetzesmaterialien (vgl ErläutRV 252<br />
BlgNR 22. GP 16) mit keinem Wort erläutert. Die Streichung der zitierten<br />
Wortgruppe dürfte aber damit zusammenhängen, dass § 2<br />
Z 1 ZustG idF der Novelle BGBl I 2004/10 nunmehr den Begriff<br />
„Empfänger“ legaldefiniert, uzw als „die von der Behörde in der Zustellverfügung<br />
(§ 5) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt<br />
das zuzustellende Dokument gelangen soll“.<br />
Abhandlungen<br />
Fälschliche Zustellung an die anwaltlich vertretene Partei – keine Heilung des Zustellmangels (mehr)<br />
Autor: Univ.-Prof. DDr. Bernd Wieser, Graz<br />
587
Abhandlungen<br />
588<br />
haltlich bestimmt war, kam eine Heilung der falschen<br />
Zustellverfügung nicht in Betracht. 23) Dabei ist es auch<br />
nach der Neuformulierung des § 7 ZustG geblieben:<br />
Auch nach § 7 Abs 1 ZustG idF der Novelle BGBl I<br />
2004/10 liegt die Heilung eines Zustellmangels darin,<br />
dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des<br />
„Empfängers“, welcher aus dem Grunde des § 2 Abs 1<br />
ZustG die in der Zustellverfügung bezeichnete Person<br />
ist, gelangt. War demgegenüber schon eine falsche<br />
Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet,<br />
so liegt nach wie vor kein Fall des § 7 Abs 1 ZustG<br />
vor. 24)<br />
IV. Resümee<br />
Als Fazit ergibt sich nach neuer Rechtslage: Wird im<br />
Fall der Erteilung einer Zustellvollmacht ein Dokument<br />
nicht an den Vertreter (etwa einen Rechtsanwalt),<br />
Fälschliche Zustellung an die anwaltlich vertretene Partei – keine Heilung des Zustellmangels (mehr)<br />
Autor: Univ.-Prof. DDr. Bernd Wieser, Graz<br />
sondern an den Vollmachtgeber bzw Vertretenen<br />
adressiert und zugestellt, so liegt im Grunde des § 9<br />
Abs 3 ZustG eine rechtsunwirksame Zustellung vor,<br />
die – anders als früher – nicht dadurch saniert werden<br />
kann, dass das Dokument nachträglich dem Vertretenen<br />
(dem Rechtsanwalt) „tatsächlich zukommt“. Für<br />
die Rechtspraxis muss diese Veränderung der Rechtslage<br />
wohl als unzweckmäßig empfunden werden. Der<br />
Gesetzgeber bleibt aufgerufen, diese seine (bewusste?)<br />
Entscheidung zu überdenken und eine Rückkehr zum<br />
vormaligen (praktikableren) Rechtszustand in Erwägung<br />
zu ziehen.<br />
23) Vgl nur – alle mN der Judikatur – Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht<br />
1 Rz 242; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2 , 356;<br />
Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8 Rz 228.<br />
24) VwGH 16. <strong>11</strong>. 2005, 2005/12/0229, unter Berufung auf VwGH<br />
7. 9. 2005, 2004/12/0212; vgl ferner Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht<br />
3 Rz 242; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 3 , 337<br />
und 341.<br />
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Concerns in International Trade<br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>
Präsidentenrat des ÖRAK in Brüssel<br />
Am 12. und 13. 9. <strong>2006</strong> haben sich das Präsidium<br />
des ÖRAK, seine Delegationsmitglieder beim<br />
CCBE und die Präsidenten bzw Vertreter der Rechtsanwaltskammern<br />
in Brüssel eingefunden, um einen<br />
zweiten „Europa-Besuch“ zu absolvieren. Auf Einladung<br />
von Dr. Anne-Marie Sigmund, der Präsidentin<br />
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,<br />
konnte am ersten Tag eine Sitzung des Präsidentenrates<br />
in einem der hochmodernen Sitzungssäle dieses<br />
EU-Organs stattfinden. In einem kurzen Vortrag informierte<br />
Dr. Moritz Röttinger aus der Generaldirektion<br />
Binnenmarkt den Präsidentenrat über die Funktionsweise<br />
der europäischen Institutionen, die Rolle des<br />
Lobbying sowie das „Internal Market Information System“,<br />
eine Datenbank bzw ein elektronisches Forum,<br />
über welches die Behörden aller Mitgliedstaaten Informationen<br />
über den europäischen Binnenmarkt und<br />
seine Teilnehmer austauschen können.<br />
Am zweiten Tag lud Botschafter Dr. Franz Cede zu<br />
Fachgesprächen mit Gesandtem Dr. Walter Grahammer<br />
von der Ständigen Vertretung Österreichs bei<br />
der Europäischen Union, Gesandtem MMag. Gerhard<br />
Alois Maynhardt von der österreichischen Botschaft in<br />
Belgien und DDr. Gerald Braun aus dem Juristischen<br />
Dienst der Kommission und zu einem Mittagessen in<br />
die Residenz ein.<br />
Höhepunkt des „Europa-Besuchs“ des ÖRAK war<br />
das zum zweiten Mal veranstaltete, festliche Dîner im<br />
Haus der „Brewers of Europe“, das diesmal ganz im<br />
Zeichen der Vertiefung der Kontakte stand. Die etwa<br />
siebzig Gäste aus den europäischen Institutionen, der<br />
Ständigen Vertretung Österreichs und den österreichischen<br />
Medien wurden von Präsident Dr. Gerhard<br />
Benn-Ibler willkommen geheißen. Dr. Christine Stix-<br />
Hackl, erste Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof,<br />
unternahm in ihrem Referat einen interessanten<br />
Streifzug durch die neueste Judikatur des Europäischen<br />
Gerichtshofs. Dr. Dirk Staudenmayer, der in<br />
der Generaldirektion Verbraucherschutz und Gesundheit<br />
für die Arbeiten am „Gemeinsamen Referenzrahmen“<br />
bzw am Europäischen Vertragsrecht zuständige<br />
Abteilungsleiter, gab eine prägnante Einführung in<br />
die Geschichte, das Wesen und die Zielsetzungen des<br />
Gemeinsamen Referenzrahmens sowie in die bisher erreichten<br />
Erfolge und die aufgetretenen Schwierigkeiten.<br />
Am festlichen Dîner nahmen, unter anderen, Richter<br />
am Europäischen Gericht erster Instanz Dr. Josef<br />
Azizi, Präsidentin des Europäischen Wirtschafts- und<br />
Sozialausschusses Dr. Anne-Marie Sigmund, ständiger<br />
Vertreter Österreichs bei der Europäischen Union<br />
Botschafter Dr. Gregor Woschnagg, österreichischer<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
Europa aktuell<br />
Empfang im Haus der „Brewers of Europe“<br />
Botschafter im Königreich Belgien Dr. Franz Cede, die<br />
österreichischen Abgeordneten zum Europäischen<br />
Parlament Dr. Maria Berger, Mag. Herbert Bösch und<br />
Mag. Othmar Karas, die deutschen Abgeordneten<br />
zum Europäischen Parlament Kurt Lechner und Klaus-<br />
Heiner Lehne, die Abteilungsleiter in der Europäischen<br />
Kommission DDr. Wolfgang Mederer und Mario Tenreiro,<br />
Mitglied im Kabinett der Kommissarin Kroes Mag.<br />
Barbara Brandtner sowie die Mitglieder im Kabinett<br />
Ferrero-Waldner, Dr. Judith Gebetsroithner und Mag. Richard<br />
Kühnel, teil. Die „Brewers of Europe“ stellten<br />
dem ÖRAK die Räumlichkeiten ihres vollkommen renovierten<br />
Brüsseler Stadthauses zur Verfügung und<br />
spendierten dankenswerterweise das Bier.<br />
RA lic. iur. Benedict Saupe,<br />
ÖRAK Büro Brüssel<br />
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589
Aus- und Fortbildung<br />
590<br />
Anwaltsakademie<br />
Terminübersicht – Seminare<br />
November <strong>2006</strong><br />
3. <strong>11</strong>. GRAZ<br />
Workshop<br />
Vertragsgestaltung<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>03/5<br />
3. bis 4. <strong>11</strong>. WIEN<br />
Special<br />
Grundzüge der Bilanzanalyse und Unternehmensbewertung<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>03/8<br />
3. bis 4. <strong>11</strong>. INNSBRUCK<br />
Basic<br />
Strafrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>03/6<br />
7. <strong>11</strong>. WIEN<br />
Series<br />
Seminarreihe Steuerrecht: 12. Insolvenz und Steuern<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>07/8<br />
10. <strong>11</strong>. GRAZ<br />
Update<br />
Vom HGB zum UGB<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>10/5<br />
10. <strong>11</strong>. FELDKIRCH<br />
Update<br />
Schadenersatz und Gewährleistung: aktuelle Rechtslage,<br />
aktuelle Entscheidungen<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>10/7<br />
10. bis <strong>11</strong>. <strong>11</strong>. WIEN<br />
Special<br />
Wettbewerbsrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>10/8<br />
10. bis <strong>11</strong>. <strong>11</strong>. WIEN<br />
Special<br />
Verwaltungsverfahren<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>10A/8<br />
10. bis <strong>11</strong>. <strong>11</strong>. ST. GEORGEN i. A.<br />
Basic<br />
Exekutionsrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>10/3<br />
17. bis 18. <strong>11</strong>. GRAZ<br />
Special<br />
Gesellschaftsrecht II<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>17/5<br />
17. bis 18. <strong>11</strong>.<br />
Special<br />
WIEN<br />
Der Liegenschaftsvertrag am Beispiel Wohnungseigentum<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>17/8<br />
17. bis 18. <strong>11</strong>.<br />
Special<br />
Die VfGH- und VwGH-Beschwerde<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>17A/8<br />
WIEN<br />
17. bis 18. <strong>11</strong>.<br />
Special<br />
INNSBRUCK<br />
Rasche<br />
schutz<br />
Maßnahmen und einstweiliger Rechts-<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>17/6<br />
21. <strong>11</strong>.<br />
Series<br />
WIEN<br />
Seminarreihe Steuerrecht: 13. Vermögensveranlagung<br />
und Steuern – Die Besteuerung der Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>21/8<br />
23. bis 25. <strong>11</strong>.<br />
Special<br />
WIEN<br />
start up für Rechtsanwälte – der Sprung ins kalte<br />
Wasser<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>23/8<br />
24. bis 25. <strong>11</strong>.<br />
Update<br />
Körperschaftsteuerrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>24/8<br />
WIEN<br />
24. bis 25. <strong>11</strong>.<br />
Update<br />
SALZBURG<br />
Die Rechtsentwicklung im Abgabenrecht/Rechtsänderungen<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>24/4<br />
28. <strong>11</strong>.<br />
Infopill<br />
Patientenverfügung<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>28/8<br />
WIEN<br />
Dezember <strong>2006</strong><br />
1. 12. SCHWECHAT<br />
Special<br />
Die Anfechtung<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>1201/8<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>
1. bis 2. 12. WIEN<br />
Special<br />
Honorarrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>1201A/8<br />
12. 12. WIEN<br />
Series<br />
Seminarreihe Steuerrecht: 14. Abgaben in der RA-<br />
Kanzlei<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>1212/8<br />
15. 12. WIEN<br />
Workshop<br />
mergers & acquisitions<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>1215A/8<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
15. bis 16. 12. WIEN<br />
Special<br />
Gesellschaftsrecht III – Die Aktiengesellschaft<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>1215/8<br />
15. bis 16. 12. INNSBRUCK<br />
Basic<br />
Standes- und Honorarrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>1215/6<br />
15. bis 16. 12. ST. GEORGEN i. A.<br />
Basic<br />
Die Ehescheidung und ihre Folgen<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>1215/3<br />
Schadenersatz und Gewährleistung: aktuelle Rechtslage, aktuelle<br />
Entscheidungen<br />
Update<br />
Das Gewährleistungsrecht und die damit verbundenen<br />
Fragen wie Schadenersatz statt Gewährleistung, Ersatz<br />
für Mangelfolgeschäden gehören zu den wichtigsten<br />
Arbeitsbereichen der Rechtsanwaltspraxis. Daher sind<br />
die Kenntnis der neuen Rechtslage und die dazu ergangenen<br />
Entscheidungen besonders wichtig.<br />
Planung: Dr. Christian Hopp, RA in Feldkirch<br />
Referent: o. Univ.-Prof. Dr. Rudolf Welser, Universität<br />
Wien, Institut für Zivilrecht<br />
Termin: Freitag, 10. November <strong>2006</strong> = 2 Halbtage<br />
Seminarort: Feldkirch<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>10/7<br />
Die Rechtsentwicklung im Abgabenrecht/Rechtsänderungen<br />
Update<br />
Gegenstand des Seminars sind eine Auswahl wichtiger<br />
Entscheidungen und die Erörterung dieser Rechtsprechung<br />
für die Beratungspraxis der Anwälte und<br />
Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer),<br />
insbesondere im Ertragssteuerrecht (ESt, KöSt),<br />
im Recht der USt, BAO, Umgründungsrecht, aber<br />
auch der Verkehrsteuern (Schenkungs-, Grunderwerbsteuer),<br />
nicht zuletzt wichtige Entscheidungen zu<br />
Rechts- und Gerichtsgebühren, sowie die Rechtsänderungen<br />
der jüngsten Vergangenheit einerseits sowie<br />
bevorstehende Rechtsänderungen im Bereich des<br />
Abgabenrechts, die 2007 wirksam werden sollen.<br />
Weshalb ist das Seminar unmittelbar für die anwaltliche<br />
Beratungs- und Vertretungstätigkeit vorteilhaft?<br />
Im Seminar 2005 wurden beispielsweise seitens der je<br />
führenden Referenten erörtert Entscheidungen für<br />
den anwaltlichen Betrieb (EStG: Fahrtenbuch, Kilometergelder<br />
etc; UStG: was ist, wenn einem Rechtsanwalt<br />
laut Widmung eine Honorarzahlung ohne USt<br />
bezahlt wird, muss das verustet werden: VwGH<br />
7. 6. 2005); für die Vertragsgestaltung und Beratung<br />
(zB VwGH 9. 3. 2005, Liebhabereivermutung bei gemeinnützigen<br />
Vereinen), für das Verfahrensrecht<br />
(VwGH 28. 4. 2005, aufschiebende Wirkung erleichtert),<br />
wichtige Einzelfragen nach dem ErbStG, aber<br />
insbesondere auch immer wieder die „Fallen“ nach<br />
dem Rechtsgebührengesetz (so VwGH vom<br />
17. 3. 2005, Übernahme eines Bestandvertrags) oder<br />
wichtige Fälle des Gerichtsgebührengesetzes:<br />
VwGH 30. 6. 2005, Haftung des Rechtsanwalts für<br />
den Streitgenossenzuschlag zur PG bei Berufungen,<br />
Höhe der Pauschalgebühr bei konkursbedingter Umstellung<br />
des Klagebegehrens, Solidarhaftung der Kläger<br />
für eine Ergänzungspauschalgebühr bei Klagsausdehnung:<br />
VwGH 21. 9. 2005, und das „ewige Thema“<br />
der Tücken der Vergebührung bei Räumungsvergleichen<br />
(VwGH 30. 6. 2005 ua): jeweils mit Empfehlungen<br />
der führenden Referenten, wie diese vermieden<br />
werden können; und schließlich: zuverlässige Information<br />
über die 2007 zu erwartenden Neuerungen.<br />
Die Vorteilhaftigkeit für die Beratungs- und Vertretungstätigkeit<br />
der Wirtschaftstreuhänder wurde von<br />
Aus- und Fortbildung<br />
591
Aus- und Fortbildung<br />
592<br />
den Teilnehmern in gleicher Weise stets hervorgehoben.<br />
Planung: VPräs. Dr. Max Urbanek, RA in St. Pölten<br />
Referenten (in zeitlicher Reihenfolge):<br />
Univ.-Doz. Dr. Nikolaus Zorn, HR des VwGH Innsbruck/Wien<br />
Dr. Christian Huber, WP und StB in Linz<br />
Dr. Hannes Gurtner, WP und StB in Linz<br />
Körperschaftsteuerrecht<br />
Update<br />
Das Seminar bietet eine systematische Einführung in<br />
das Körperschaftsteuerrecht sowie der praktischen<br />
Aspekte der Betriebsprüfung unter besonderer Berücksichtigung<br />
von Auslandssachverhalten und der Gruppenbesteuerung.<br />
Nach einer kurzen theoretischen Einführung<br />
werden jeweils ausführlich konkrete Fälle analysiert.<br />
Planung: Mag. Christoph Hack, RA in Wien<br />
Patientenverfügung<br />
Infopill<br />
Das neue Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG), das<br />
am 1. Juni <strong>2006</strong> in Kraft getreten ist, bringt nicht nur<br />
gravierende Änderungen für Patienten und Ärzte, sondern<br />
auch einen neuen Aufgabenbereich für Rechtsanwälte<br />
im Zusammenhang mit der Errichtung derartiger<br />
„verbindlicher“ Patientenverfügungen.<br />
Das Seminar bietet sowohl einen ausführlichen Überblick<br />
über die Inhalte, über die zivil-, straf- und medizinrechtlichen<br />
Rahmenbedingungen und über die Auswirkungen<br />
des neuen PatVG als auch eine interdisziplinäre<br />
Erörterung wichtiger Einzelfragen: Welche Aufklärungs-,<br />
Prüf- und Dokumentationspflichten sind für<br />
Rechtsanwälte zu beachten? Wie ist das Zusammenwirken<br />
zwischen aufklärenden Ärzten und Anwälten<br />
Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr<br />
nach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“<br />
den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter<br />
Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieser<br />
vergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ablauf<br />
von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der Anmeldung<br />
muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />
beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen<br />
Rechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle<br />
Dr. Nikolaus Arnold, RA in Wien<br />
Hon.-Prof. Dr. Wolf-Dieter Arnold, RA in Wien<br />
Gen.-Sekr. Sekt.-Chef Univ.-Prof. Dr. Peter Quantschnigg,<br />
BM für Finanzen, Wien<br />
Termin: Freitag, 24. bis Samstag, 25. November <strong>2006</strong> =<br />
4 Halbtage<br />
Seminarort: Salzburg<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>24/4<br />
Referenten: Mag. Robert Pernegger, Stellv. Gruppenleiter<br />
der GBP Wien-Körperschaften<br />
Mag. Roland Macho, Gruppenleiter der GBP Wien-<br />
Körperschaften<br />
Mag. Doris Hack, Betriebsprüferin der GBP Wien-<br />
Körperschaften<br />
Termin: Freitag, 24. bis Samstag, 25. November <strong>2006</strong> =<br />
4 Halbtage<br />
Seminarort: Wien<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>24/8<br />
zu gestalten? Welche haftungsrechtliche Konsequenzen<br />
können entstehen?<br />
Planung: Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in Wien<br />
Referenten: Univ.-Prof. DDr. Christian Kopetzki, Universität<br />
Wien, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht/Medizinrecht<br />
Univ.-Lektor OA Dr. Michael Peintinger, Lehrbeauftragter<br />
für Medizinethik an der Medizinischen Universität<br />
Wien und der Universität Wien sowie Facharzt<br />
für Anästhesie und Vorsitzender der Ethikkommission<br />
der KA Göttlicher Heiland<br />
Termin: Dienstag, 28. November <strong>2006</strong> = 1 Halbtag<br />
Seminarort: Wien<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong><strong>11</strong>28/8<br />
Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildung<br />
weiterhin fortzubilden.<br />
Nähere Informationen erhalten Sie unter:<br />
Tel (01) 710 57 22-0 oder Fax (01) 710 57 22-20 oder<br />
E-Mail office@awak.at. Zusätzlich haben Sie unter<br />
www.awak.at Gelegenheit, sich zu informieren und<br />
sich anzumelden.<br />
Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich<br />
schriftlich Gültigkeit haben!<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>
Körpersprache in Bezug zu Mediation<br />
AVM-Seminar vom14. 6. <strong>2006</strong>, Referentin: Maria<br />
Thanhoffer<br />
Viele Berufe verlangen nach Fähigkeiten wie<br />
Sprachgewandtheit, eventuellen Fremdsprachenkenntnissen<br />
selbstverständlich neben den erforderlichen<br />
Kenntnissen in der eigentlich ausgeübten Tätigkeit.<br />
Im täglichen Leben sind wir es gewöhnt, mit unseren<br />
Sinnen zu „arbeiten“, wir fühlen, riechen, sehen,<br />
hören und sprechen.<br />
Auch in der Mediation ist der Mediator sowohl als<br />
Experte aufgrund seiner Ausbildung als auch als Sensorium<br />
mit den ihn auszeichnenden persönlichen Eigenschaften<br />
gefordert.<br />
Sprache als Instrument und der Umgang mit den<br />
(richtigen) Worten sind Voraussetzung für das Verfahren<br />
Mediation.<br />
Und wie verhält es sich mit der „Körper“-Sprache<br />
als der jedem Einzelnen eigenen Bewegungsform, Haltung,<br />
Ausdruck, die, wenig beachtet, ein wichtiges Mittel<br />
der zwischenmenschlichen Kommunikation ist?<br />
Einfühlsam und auf den Charakter jedes einzelnen<br />
Teilnehmers eingehend, mit einem großen Feingefühl<br />
für kleinste Details in Körperhaltung und Mimik und<br />
Bauten auf fremdem Grund<br />
<strong>2006</strong>. XII, 82 Seiten. Br.<br />
EUR 22,80<br />
ISBN-10: 3-214-08932-3<br />
ISBN-13: 978-3-214-08932-0<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
der großartigen schauspielerischen Fähigkeit, Übungssituationen<br />
nachzustellen und die Teilnehmer bei den<br />
Übungen zu „spiegeln“, ohne dabei ins Komische abzugleiten,<br />
ist es der Referentin gelungen, die Bedeutung<br />
der Körpersprache aufzuzeigen, sie den Teilnehmern<br />
bewusst zu machen und ihnen damit ein Werkzeug<br />
in die Hand zu geben: Das richtige Lesen der<br />
eigenen Körpersprache (offene/geschlossene Körperhaltung,<br />
Ausrichtung des Körpers, Gestik) ist Voraussetzung<br />
für das Verstehen der Befindlichkeiten der<br />
Medianden, die unbewusst – eben über Körpersprache<br />
und nicht selten gegenteilig zum gesprochenen Wort –<br />
vermittelt werden.<br />
Das Seminar hat die Blicke der Teilnehmer geschärft,<br />
um diese Botschaften besser wahrnehmen<br />
und in die Mediation sinnvoll einbeziehen zu können,<br />
und hat darüber hinaus im praktischen Teil Spaß gemacht.<br />
Das Verständnis für Körpersprache kann ein<br />
wesentlicher Baustein zum Gelingen einer Mediation<br />
sein.<br />
Ein Seminar dieser Klasse ist jedem noch so redegewandten<br />
Mediator und auch Kollegen zur eigenen<br />
Fortbildung sehr zu empfehlen.<br />
RA Dr. Barbara Pesce-Cihlar<br />
Rechberger (Hrsg)<br />
Superädifikat und Baurecht<br />
Die österreichische Rechtsordnung stellt zwei Modelle für Bauten auf fremdem<br />
Grund zur Verfügung: Superädifikat und Baurecht. In diesem Band vergleichen<br />
namhafte Autoren die Grundkonzepte sowie Vor- und Nachteile der beiden<br />
Rechtsinstitute. Vorangestellt ist eine „Punktation für eine Reform der Bauten<br />
auf fremdem Grund“, die von den Teilnehmern des Symposiums einstimmig<br />
angenommen wurde.<br />
Andreas Kletečka: Das Superädifikat; Claus Spruzina: Das österreichische<br />
Baurecht; Wolf-Dieter Arnold: Bauten auf fremdem Grund – ein kritischer abgabenrechtlicher<br />
Überblick; Josef Schmidinger/Andreas Sereinig: Superädifikate<br />
und Baurechte aus Bankensicht<br />
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Aus- und Fortbildung<br />
593
Aus- und Fortbildung<br />
594<br />
AVM-Seminare im November und Dezember <strong>2006</strong><br />
" PREMEDIATION<br />
Professionelle Aufgleisung von Verfahren in der<br />
Wirtschaft und im öffentlichen Bereich.<br />
Termin: 20. November <strong>2006</strong><br />
Referentin: Cristina Lenz, Rechtsanwältin und<br />
Wirtschaftsmediatorin<br />
Seminarort: Hotel Strudlhof, Wien<br />
" MEDIATION UND<br />
KONSENSORIENTIERTES VERHANDELN I und II<br />
Seminarreihe über 6 Halbtage in Mediation, welche<br />
die KonzipientInnen für die Eintragung als Rechtsanwalt<br />
benötigen.<br />
Wien<br />
520 Mediation und konsensorientiertes Verhandeln<br />
I<br />
10. und <strong>11</strong>. November <strong>2006</strong><br />
521 Mediation und konsensorientiertes Verhandeln<br />
II<br />
24. und 25. November <strong>2006</strong><br />
522 Mediation und konsensorientiertes Verhandeln<br />
I<br />
24. und 25. November <strong>2006</strong><br />
523 Mediation und konsensorientiertes Verhandeln<br />
II<br />
1. und 2. Dezember <strong>2006</strong><br />
Katsdorf bei Linz<br />
532 Mediation und konsensorientiertes Verhandeln<br />
I<br />
10. und <strong>11</strong>. November <strong>2006</strong><br />
Weitere Information und Anmeldung im AVM-Büro<br />
bzw auf der AVM-Website!<br />
AVM Anwaltliche Vereinigung für Mediation und kooperatives<br />
Verhandeln<br />
1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel: (01) 513 12 01,<br />
Fax: (01) 513 12 05<br />
E-Mail: office@avm.co.at, Website: www.avm.co.at<br />
Der optimale Überblick über das Handelsrecht!<br />
3. Auflage 2005.<br />
XXXIV, 448 Seiten. Geb. EUR 58,–<br />
ISBN-10: 3-214-14673-4<br />
ISBN-13: 978-3-214-14673-3<br />
Krejci<br />
Handelsrecht<br />
3. Auflage<br />
Das vorliegende Werk ist konsequent, klar und übersichtlich aufgebaut, detailliert<br />
und orientierungsfreundlich gegliedert, verständlich, einprägsam und elegant<br />
geschrieben und berücksichtigt alle Neuerungen einschließlich der<br />
Handelsrechtsreform. Das Buch behandelt:<br />
• Grundlagen (Verständnis des Handels- und Unternehmensrechts;<br />
Kaufleute und Unternehmer; Publizität; Firmenbuch und Firma)<br />
• Organisation (Unternehmen, Rechnungslegung)<br />
• Geschäftsverkehr (Stellvertretung, Absatzmittlergeschäfte und<br />
Transportgeschäfte)<br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>
Kundmachung des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
Die Vertreterversammlung des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es hat bei ihrer Tagung<br />
am 29. September <strong>2006</strong> beschlossen:<br />
Änderung der „Richtlinien für die Ausübung des<br />
Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der<br />
Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung<br />
der Rechtsanwaltsanwärter“<br />
(RL-BA 1977, kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener<br />
Zeitung“ vom 14. Dezember 1977, 25. Oktober<br />
1980, 30. März 1983, 13. Juli 1984, 31. Mai 1989,<br />
24. März 1990, 30. März 1991, 14. Februar 1993,<br />
24. Oktober 1993, 23. März 1994, 10. Februar 1995,<br />
29. Juni 1995, 8. Oktober 1997, 13. Oktober 1998<br />
[berichtigt am 7. Dezember 1998], 22. April 1999,<br />
28. September 1999, 12. April 2000, 10. April 2001,<br />
27. September 2001, 2. Oktober 2002 und auf der Homepage<br />
des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
[http://www.rechtsanwaelte.at] am 10. Mai 2004,<br />
5. Oktober 2004, 22. April 2005, 10. Oktober 2005,<br />
15. Mai <strong>2006</strong>), die, wenn nichts anderes vorgesehen,<br />
mit ihrer Kundmachung in Kraft treten:<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
Amtliche Mitteilungen<br />
§ 42 b Abs 1 Z 3 RL-BA lautet nunmehr wie<br />
folgt:<br />
3. sich grundsätzlich der Signaturen des Rechtsanwaltsausweises<br />
zu bedienen und in allen anderen Fällen<br />
durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen,<br />
dass die anwaltliche Verschwiegenheit (§ 9<br />
RAO) gewahrt bleibt.<br />
§ 43 a RL-BA lautet nunmehr wie folgt:<br />
Der Rechtsanwalt hat dafür Sorge zu tragen, dass<br />
letztwillige Anordnungen, die er übernimmt, in geeigneter<br />
Weise verwahrt werden. Er ist verpflichtet, diese<br />
in einem für Gerichtskommissäre zugänglichen Testamentsregister<br />
zu registrieren. Dem Übergeber ist hierüber<br />
eine Bestätigung auszufolgen.<br />
DER ÖSTERREICHISCHE<br />
RECHTSANWALTSKAMMERTAG<br />
Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
Präsident<br />
Kundgemacht auf der Homepage des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es (http://www.rechtsanwaelte.at)<br />
am 3. Oktober <strong>2006</strong>.<br />
Kundmachung des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
Die Vertreterversammlung des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es hat bei ihrer Tagung<br />
am 29. September <strong>2006</strong> folgende Ausweis-Richtlinie<br />
(Ausweis-RL) beschlossen, die mit ihrer Kundmachung<br />
in Kraft tritt:<br />
Richtlinie gemäß § 37 Abs 1 Z 1 a RAO über<br />
Ausweiskarten mit elektronischer Anwaltssignatur<br />
(Ausweis-RL)<br />
§1<br />
Auf Antrag und gegen Kostenersatz stellt jede<br />
Rechtsanwaltskammer ihren Mitgliedern Ausweiskarten<br />
aus, die amtliche Lichtbildausweise im Sinne des<br />
§ 8 b Abs 2 RAO sind und für die Erstellung einer elektronischen<br />
Anwaltssignatur gemäß § 21 Abs 2 RAO<br />
herangezogen werden können.<br />
§2<br />
(1) Ein Antrag ist mit dem vom Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> bereitgestellten Formblatt<br />
bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu stellen.<br />
(2) Die Rechtsanwaltskammer überprüft die Angaben<br />
im Formblatt auf ihre Richtigkeit.<br />
§3<br />
Die Ausweiskarte hat in Inhalt und Gestaltung dem<br />
angeschlossenen Muster zu entsprechen.<br />
§4<br />
(1) Die Abholung des Ausweises hat durch den<br />
Rechtsanwalt persönlich zu erfolgen. Hierbei überprüft<br />
die Rechtsanwaltskammer die Identität des<br />
Rechtsanwaltes anhand eines amtlichen Lichtbildausweises.<br />
(2) Bei der Abholung hat der Rechtsanwalt anzugeben,<br />
ob auch das qualifizierte Zertifikat für die elektronische<br />
Anwaltssignatur aktiviert werden soll.<br />
§5<br />
(1) Das qualifizierte Zertifikat hat jedenfalls<br />
auch den akademischen Grad, den Vor- und Nachnamen<br />
des Rechtsanwalts, seine Berufsbezeichnung<br />
als Rechtsanwalt und den ADVM-Code zu enthalten.<br />
Die Verwendung eines Pseudonyms gemäß<br />
§ 5 Abs 1 Z 3 Signaturgesetz ist unzulässig. Auf<br />
Wunsch kann der Rechtsanwalt eine Personenbindung<br />
im Sinne der Stammzahlenregisterverordnung<br />
erwirken.<br />
(2) Das Zertifikat muss von einem Zertifizierungsdiensteanbieter<br />
stammen, der die Voraussetzungen<br />
des § 42 b Abs 1 Z 1 RL-BA erfüllt.<br />
§6<br />
Der Rechtsanwalt hat bei Verwendung der elektronischen<br />
Anwaltssignatur die berufs- und signaturrechtlichen<br />
Bestimmungen zu beachten.<br />
595
Amtliche Mitteilungen<br />
596<br />
§7<br />
(1) Mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung<br />
der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs 1<br />
RAO erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der<br />
Ausweiskarte und der elektronischen Anwaltssignatur.<br />
Die Ausweiskarte ist umgehend der zuständigen<br />
Rechtsanwaltskammer zurückzustellen und das Zertifikat<br />
ist unverzüglich zu widerrufen. Die Rechtsanwaltskammer<br />
macht die zurückgestellte Ausweiskarte durch<br />
Zerschneiden unbrauchbar.<br />
(2) Bei einem Ruhen der Berechtigung zur Ausübung<br />
der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs 2 RAO) ist<br />
das Zertifikat unverzüglich zu widerrufen.<br />
§8<br />
Ein Verlust der Ausweiskarte ist umgehend der zuständigen<br />
Rechtsanwaltskammer zu melden. Das Zertifikat<br />
ist unverzüglich zu sperren und gegebenenfalls zu<br />
widerrufen. Der zuständigen Rechtsanwaltskammer ist<br />
eine Verlustanzeige vorzulegen.<br />
§9<br />
Die Ausweiskarte ist umgehend der zuständigen<br />
Rechtsanwaltskammer zurückzustellen und das Zertifikat<br />
ist unverzüglich zu widerrufen, wenn sich die im<br />
Zertifikat enthaltenen oder auf der Ausweiskarte ausgewiesenen<br />
Daten ändern. Die Rechtsanwaltskammer<br />
macht die zurückgestellte Ausweiskarte durch Zerschneiden<br />
unbrauchbar.<br />
§10<br />
Die Gültigkeitsdauer der Ausweiskarte beträgt fünfzehn<br />
Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung. Nach<br />
Ablauf der Gültigkeit ist die Ausweiskarte der zuständigen<br />
Rechtsanwaltskammer zurückzustellen und das<br />
Zertifikat ist zu widerrufen. Die Rechtsanwaltskammer<br />
macht die zurückgestellte Ausweiskarte durch Zerschneiden<br />
unbrauchbar.<br />
§<strong>11</strong><br />
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung<br />
einer neuen Ausweiskarte vor, so wird auf Antrag ein<br />
neuer Rechtsanwaltsausweis mit qualifiziertem Zertifikat<br />
ausgestellt.<br />
(2) Spätestens bei der Abholung (§ 4) ist die alte Ausweiskarte<br />
der zuständigen Rechtsanwaltskammer zurückzustellen<br />
und das darauf enthaltene Zertifikat ist<br />
unverzüglich zu widerrufen. Die Rechtsanwaltskammer<br />
macht die zurückgestellte Ausweiskarte durch Zerschneiden<br />
unbrauchbar.<br />
§12<br />
(1) Folgende Gebühren sind zu entrichten (jeweils<br />
zuzüglich Umsatzsteuer):<br />
" für die Ausstellung der Ausweiskarte Euro 33,60<br />
" bei Aktivierung des qualifizierten Zertifikats (§ 4<br />
Abs 2)<br />
– einmalig Euro 10,00<br />
– ein jährliches Zertifikatsentgelt (dieses kann bis zum<br />
Ende der Gültigkeit des Zertifikats im voraus eingehoben<br />
werden) von Euro 14,50<br />
(2) Die Einhebung der Gebühren kann durch einen<br />
beauftragten Dienstleister erfolgen.<br />
Muster der Vorderseite der Ausweiskarte (§ 3)<br />
Muster der Rückseite der Ausweiskarte (§ 3)<br />
DER ÖSTERREICHISCHE<br />
RECHTSANWALTSKAMMERTAG<br />
Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
Präsident<br />
Kundgemacht auf der Homepage des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es (http://www.rechtsanwaelte.at)<br />
am 3. Oktober <strong>2006</strong>.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>
Kundmachung des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
Der Präsidentenrat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
hat bei seiner Sitzung am<br />
28. September <strong>2006</strong> beschlossen:<br />
Wien<br />
" Beschlüsse<br />
Der für die Dauer der Untersagung der Ausübung der<br />
Rechtsanwaltschaft gem § 21 a Abs 2 RAO für Dr. Peter<br />
Zöllner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenring 19/9,<br />
bestellte mittlerweilige Stellvertreter Dr. Bernhard<br />
Delegiertentag <strong>2006</strong> in Bregenz<br />
Der diesjährige Gastgeber des Delegiertentages, der<br />
am 28./29. 9. <strong>2006</strong> in Bregenz stattgefunden hat,<br />
war die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer.<br />
Den Auftakt bildete ein Pressegespräch mit Medienvertretern,<br />
bei welchem die rechtspolitischen Reformvorschläge<br />
der Rechtsanwaltschaft, das Grundrecht des<br />
Bürgers auf einen verschwiegenen und kollisionsfreien<br />
Rechtsanwalt und die Juristenausbildung im Mittelpunkt<br />
standen.<br />
Am Nachmittag des 28. 9. <strong>2006</strong> fand eine Sitzung<br />
des Präsidentenrates statt. Zum Abschluss dieses ersten<br />
Tages lud die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer zu<br />
einem gemütlichen Abendessen in die Burg am Gebhardsberg<br />
ein, bei welchem die bereits in großer Zahl<br />
erschienenen Gäste die Möglichkeit bekamen, Bregenz<br />
und einen Teil des Bodensees von oben zu betrachten.<br />
Bei der offiziellen Eröffnung des Delegiertentages<br />
am Freitag, den 29. 9. <strong>2006</strong>, im Kuppelsaal der Vorarlberger<br />
Landesbibliothek, welche früher ein Benediktinerkloster<br />
war, waren zahlreiche Spitzenrepräsentanten<br />
aus der Politik und dem juristischen Leben zugegen.<br />
Die Begrüßung der Gäste wurde durch den Präsidenten<br />
der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer Dr.<br />
Sepp Manhart vorgenommen, der in seiner Rede kri-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
Die xyzmo Software GmbH wird vom Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> als Zertifizierungsstelle<br />
gemäß § 42 b RL-BA anerkannt.<br />
DER ÖSTERREICHISCHE<br />
RECHTSANWALTSKAMMERTAG<br />
Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
Präsident<br />
Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenring 12,<br />
wird seines Amtes enthoben.<br />
Die Bestellung Dris. Kurt Wratzfeld, Rechtsanwalt in<br />
1010 Wien, Schottenring 12, bleibt aufrecht.<br />
tisch und besorgt auf die Tendenzen zur Beschneidung<br />
der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch staatliche<br />
Behörden einging und an die anwesenden Politiker appellierte,<br />
hier Widerstand entgegenzusetzen.<br />
Präs. Manhart, ÖRAK-Präsident Benn-Ibler, LH Sausgruber,<br />
Bgm. Linhart, Sektionschef Fellner (vlnr)<br />
Der Vorarlberger Landeshauptmann Dr. Herbert Sausgruber<br />
und der Bürgermeister der Landeshauptstadt<br />
Amtliche Mitteilungen<br />
Chronik<br />
597
Chronik<br />
598<br />
Bregenz, DI Markus Linhart, richteten einleitende<br />
Worte an die Teilnehmer.<br />
Die offizielle Eröffnung erfolgte durch ÖRAK-Präsident<br />
Dr. Gerhard Benn-Ibler, der im Rahmen seiner<br />
Ansprache auch darauf einging, dass die Unabhängigkeit<br />
des Rechtsanwalts nicht Selbstzweck ist, sondern<br />
ihre Berechtigung im Schutz der Freiheit des Bürgers,<br />
sowohl im Verhältnis zum Staat, als auch im Verhältnis<br />
zu anderen Bürgern liegt. Weiters forderte er erneut<br />
das Grundrecht des Bürgers auf Vertretung<br />
durch einen unabhängigen, verschwiegenen und kollisionsfreien<br />
Rechtsanwalt in die Verfassung aufzunehmen.<br />
Eröffnung im Kuppelsaal der Vorarlberger Landesbibliothek<br />
Sektionschef Dr. Wolfgang Fellner begrüßte die Gäste in<br />
Vertretung von Frau Bundesminister für Justiz Mag.<br />
Karin Gastinger und berichtete über die Erledigungsdauer<br />
in gerichtlichen Verfahren.<br />
Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud konnte als Festrednerin<br />
gewonnen werden und referierte über „Die Vorsorge-<br />
Diese Veranstaltung wurde unterstützt von:<br />
vollmacht“. Diesen Vortrag finden Sie in einer der<br />
nächsten Ausgaben des <strong>Anwaltsblatt</strong>es.<br />
Musikalisch umrahmt wurde die festliche Eröffnung<br />
durch das Bläserquintett Sonus Brass Ensemble.<br />
Festvortrag Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud<br />
Am Nachmittag fanden dann im Hotel Schwärzler sowohl<br />
die Vertreterversammlung, bei der als Gäste Herr<br />
Sektionschef Dr. Gerhard Hopf sowie Frau LStA Dr.<br />
Maria Wais als Vertreter des Bundesministeriums für<br />
Justiz begrüßt werden konnten, als auch die Tagung<br />
der Disziplinarräte und Kammeranwälte statt, bei der<br />
auch der Präsident des OGH und der OBDK Dr. Johann<br />
Rzeszut anwesend war.<br />
Zum Abschluss des Delegiertentages wurden die<br />
Teilnehmer zu einem feierlichen Dinner in die Villa<br />
Raczinsky geladen, wobei die stilvollen Räumlichkeiten<br />
einen schönen Ausklang dieser Veranstaltung bildeten.<br />
Mag. Irene Rezabek, ÖRAK<br />
Ordentliche Plenarversammlung der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer<br />
vom 20. 9. <strong>2006</strong> in Feldkirch (Schattenburg)<br />
An der ordentlichen Plenarversammlung der Vorarlberger<br />
Rechtsanwaltskammer nahmen 77 Rechtsanwälte<br />
teil. Nach der Begrüßung würdigte Präsident<br />
Dr. Sepp Manhart die Verdienste der verstorbenen Kollegen<br />
Dkfm. Dr. Erich Hämmerle und Dr. Jost Tropp-<br />
mayr. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit folgte<br />
im Hinblick auf die anstehende Änderung der Satzung<br />
zur Zusatzpension (Teil B) ein Referat des Herrn Felix<br />
Kottmann. In diesem wurden nicht nur die Vorteile bei<br />
der Einführung von Risikoklassen erörtert, es wurde<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>
auch über die – nach Meinung vieler Kollegen/innen<br />
schlechte – Performance referiert. Nachdem die Änderung<br />
der Satzung der Versorgungseinrichtung (Teil B)<br />
als vorgezogener Tagesordnungspunkt beschlossen<br />
wurde, folgte der Tätigkeitsbericht des Herrn Präsidenten<br />
Dr. Sepp Manhart, welcher eine informative Übersicht<br />
über die abgelaufene Periode mit den wichtigsten<br />
standesrechtlichen Entwicklungen gab. Nach der einstimmigen<br />
Genehmigung des letztjährigen Protokolls<br />
folgten die Berichte des Präsidenten des Disziplinarrates,<br />
Dr. Andreas Oberbichler, sowie des Referenten für<br />
Aus- und Fortbildung, Dr. Christian Hopp, welche zustimmend<br />
zur Kenntnis genommen wurden.<br />
Dem Bericht der Vizepräsidentin Dr. Birgitt Breinbauer<br />
über den Rechnungsabschluss 2005 folgte der<br />
Bericht des Präsidenten über den Voranschlag 2007.<br />
Nach Berichterstattung des Rechnungsprüfers Dr. Rolf<br />
Phillip wurde der Rechnungsabschluss <strong>2006</strong> und der<br />
Voranschlag für 2007 einstimmig genehmigt.<br />
Die anschließende Neuwahl des Disziplinarrates,<br />
des Kammeranwaltes und dessen Stellvertreter erfolgten<br />
mit den erforderlichen Mehrheiten. Auch die<br />
Neufassung des Statuts der Treuhand-Revision (Online)<br />
wurde mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.<br />
Ehrungen<br />
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien Dr.<br />
Harald Krammer hat am 21. 8. <strong>2006</strong> in Anwesenheit<br />
des Präsidenten des Landesgerichtes Korneuburg<br />
HR Dr. Wilhelm Tschugguel und des Präsidenten der<br />
Rechtsanwaltskammer NÖ Dr. Jörg Beirer in den Präsidialräumen<br />
des OLG Wien verdienten Funktionären<br />
des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer NÖ,<br />
Präsidentin Dr. Heide Strauß, Dr. Hans-Jörg Schachner<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
Dem Vorschlag des Ausschusses, bei der Grundleistung<br />
(Teil A) im Jahr 2007 den gleichen Jahresbetrag in<br />
der Höhe von EUR 4.000,– einzuheben, wurde Rechnung<br />
getragen und in diesem Sinne beschlossen. Für<br />
die Zusatzpension (Teil B) wurde ebenso wie im Vorjahr<br />
der Jahresbeitrag auf EUR 5.000,– festgesetzt.<br />
Für die Leistungsordnung und den Kammerbeitrag<br />
2007 wurden die gleichen Werte wie im vergangenen<br />
Jahr festgelegt: Basisaltersrente EUR 2.082,–, für Renten<br />
nach der Satzung (alt) bis 21. 12. 1995 eine Mindestrente<br />
in der Höhe von EUR 2.043,–; Kammerbeitrag:<br />
EUR 1.600,–, Beiträge für Rechtsanwaltsanwärter<br />
vierteljährlich EUR 200,– für den 1., EUR 300,– für<br />
den 2. und EUR 400,– für den 3. Anwärter. Auch für<br />
die Eintragung eines RA oder RAA wurde für 2007<br />
die gleichbleibende Gebühr in der Höhe von EUR<br />
363,36 festgesetzt.<br />
Der Antrag, den Kammerausschuss zu ermächtigen,<br />
Kammerausgaben für humanitäre Standeszwecke zu<br />
genehmigen und eventuell erforderliche Nachwahlen<br />
der Prüfungskommissäre sowie für fachkundige Laienrichter<br />
der Arbeits- und Sozialgerichte durchzuführen,<br />
wurde einstimmig angenommen.<br />
RA Dr. Sepp Manhart,<br />
Präsident der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer<br />
und em. RA VP Dr. Franz Müller, das Goldene<br />
Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich<br />
verliehen. In seiner Ansprache hat Präsident Dr.<br />
Krammer auf die Bedeutung der Unabhängigkeit der<br />
Rechtsanwaltschaft hingewiesen, die unter anderem<br />
auch durch die selbstverantwortliche Handhabung der<br />
Disziplinargewalt über Rechtsanwälte durch Organe<br />
des Rechtsanwaltsstandes sichergestellt wird.<br />
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer NÖ Dr.<br />
Jörg Beirer hat die Verdienste der ausgezeichneten<br />
Rechtsanwälte hervorgehoben und ihre Tätigkeit als<br />
Mitglieder des Disziplinarrates seit Gründung der<br />
Kammer gewürdigt. Er bedankte sich dafür, dass die<br />
Ausgezeichneten ein nicht unerhebliches Zeitbudget<br />
ihrer kostbaren Zeit unentgeltlich dem eigenen Stand<br />
zur Verfügung gestellt haben. Gedankt wurde auch<br />
dem Präsidenten des OLG für die Bereitschaft, die<br />
Verleihung vorzunehmen und die Veranstaltung auszurichten.<br />
Im Anschluss an die Feier hat der Präsident des<br />
Oberlandesgerichtes Wien die Anwesenden zu dem<br />
von der RAK NÖ gesponserten Umtrunk mit Sekt<br />
und Brötchen eingeladen.<br />
RA Dr. Jörg Beirer,<br />
Präsident der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich<br />
Chronik<br />
599
Nachrichten<br />
600<br />
Preisausschreiben der Wiener Juristischen Gesellschaft für<br />
wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts<br />
Die Wiener Juristische Gesellschaft setzt für hervorragende<br />
wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet<br />
des öffentlichen Rechts, die sich insbesondere mit<br />
" der Pflicht der öffentlichen Hand zur Gewährleistung<br />
der Erbringung von aus der Verwaltung ausgegliederten<br />
bzw privatisierten Aufgaben der Daseinsvorsorge<br />
und deren Kontrolle sowie<br />
" damit zusammenhängenden Fragen der Einhaltung<br />
des Legalitätsprinzips bzw dessen möglicher Weiterentwicklung<br />
durch die gesetzliche Festlegung von<br />
Zielen anstelle verbindlicher Regelungen<br />
befassen, einen Preis in der Höhe von insgesamt<br />
10.000,– Euro aus.<br />
Teilnahmebedingungen<br />
1. Die Bewerber dürfen zu dem in Punkt 2 angeführten<br />
Zeitpunkt das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
haben.<br />
2. Die eingereichten Arbeiten müssen in deutscher<br />
Sprache verfasst und in Maschinschrift oder in einem<br />
dieser gleichwertigen Ausdruck hergestellt und dürfen<br />
vor der allfälligen Zuerkennung des Preises nicht zu<br />
anderen Preisausschreiben oder zur Publikation eingereicht<br />
worden sein. Die Verwendung als Diplomarbeit,<br />
Dissertation oder Habilitation gilt nicht als Veröffentlichung.<br />
Die Arbeiten müssen bis spätestens 30. 6. 2007 bei<br />
der Wiener Juristischen Gesellschaft, p. A. Österreichisches<br />
Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020<br />
Wien, in einem verschlossenen Umschlag mit einem<br />
Stichwort (insbesondere kein Name, keine Absenderadresse),<br />
der Name sowie ein kurzer Lebenslauf des<br />
Bewerbers in einem zweiten verschlossenen Umschlag<br />
mit der Aufschrift desselben Stichwortes, einlangen.<br />
Die Frist kann vom Präsidium der Wiener Juristischen<br />
Gesellschaft erstreckt werden.<br />
Den eingereichten Arbeiten muss eine kurze prägnante<br />
Inhaltsangabe von bis zu drei Seiten angeschlossen<br />
werden.<br />
Die Einreichung wird vertraulich behandelt. Diplomarbeiten,<br />
Dissertationen und Habilitationen dürfen<br />
erst nach akademischer Überprüfung eingereicht<br />
werden. Der Umfang der Arbeiten soll nicht mehr<br />
als 100 Seiten (eineinhalbzeilig beschrieben) betragen.<br />
3. Über die Zuerkennung des Preises entscheidet<br />
eine von der Wiener Juristischen Gesellschaft berufene<br />
Jury. Diese besteht aus einem Vorsitzenden und zwei<br />
weiteren Mitgliedern und kann vor Zuerkennung des<br />
Preises die Meinung anderer Fachjuristen einholen.<br />
Bei gleichwertigen Arbeiten ist jener der Vorzug zu geben,<br />
die den größeren Bezug zur Praxis aufweist.<br />
4. Die Jury ist berechtigt, den Preis auf höchstens<br />
drei Bewerber, in betraglichen Abstufungen (erster,<br />
zweiter und dritter Preis), aufzuteilen. Sie kann auch<br />
von der Zuerkennung des Preises absehen, wenn sie<br />
zu der Überzeugung kommt, dass keine preiswürdige<br />
Arbeit vorliegt.<br />
5. Die Jury entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />
Ihre Entscheidung ist endgültig und unterliegt<br />
keiner Anfechtung, insbesondere nicht vor Gerichten.<br />
6. Die Bewerber verpflichten sich für den Fall, dass<br />
sie Preisträger werden, selbst keine Medienveröffentlichung<br />
in die Wege zu leiten oder zu veranlassen, ohne<br />
zuvor das Einvernehmen mit dem Präsidenten der<br />
Wiener Juristischen Gesellschaft hergestellt zu haben.<br />
7. Die Wiener Juristische Gesellschaft ist berechtigt,<br />
die eingesandten Arbeiten – ganz oder teilweise – zu<br />
veröffentlichen und Bewerber einzuladen, über das<br />
Thema ihrer Arbeit einen Vortrag zu halten.<br />
8. Mit der Annahme des Preises (der Preise) sind alle<br />
wie immer gearteten Ansprüche des Preisträgers (der<br />
Preisträger) abgegolten.<br />
Wien, am 28. 8. <strong>2006</strong><br />
Für den Vorstand:<br />
W. Barfuß<br />
Präsident<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>
Disziplinarrecht<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
Rechtsprechung<br />
§ 412 StPO – Abbrechung des DisVerfahrens<br />
§ 34 DSt – Löschung aus ReAA-Liste<br />
Ein DisVerfahren gegen einen ReAA ist noch vor Entscheidung über die Berufung gegen seinen erstinstanzlichen<br />
Schuldspruch (mit Streichungserkenntnis) abzubrechen, wenn der Ausbildungs-RA<br />
(dem Ausschuss) die Auflösung des Dienstverhältnisses des DB bekanntgibt und eine Wiedereintragung<br />
des ReAA bei einem anderen Ausbildungs-RA nicht erfolgt.<br />
OBDK 29. 5. <strong>2006</strong>, 4 Bkd 3/05<br />
Aus den Gründen:<br />
Der DB wurde mit dem angefochtenen Erk wegen der<br />
im Spruch des DR der RAK Y angeführten Taten der<br />
DisVergehen der Berufspflichtenverletzung und der<br />
Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes<br />
schuldig erkannt und zur DisStrafe der Streichung<br />
von der Liste der ReAA verurteilt.<br />
Über die dagegen vom DB erhobene Berufung ist<br />
noch nicht entschieden worden.<br />
Mit Schreiben des DR der RAK Y vom 24. 5. <strong>2006</strong><br />
wurde die Auflösung des Dienstverhältnisses des DB<br />
mit Mag. Z, RA in Y, mit 26. 5. <strong>2006</strong> bekanntgegeben.<br />
Nach Auskunft der RAK Y ist bis zum heutigen Tag<br />
keine Wiedereintragung erfolgt.<br />
Die Beendigung des Dienstverhältnisses bewirkt mit<br />
diesem Datum per se das Ausscheiden aus dem Stand<br />
der ReAA und somit aus deren Liste. Damit ist die Dis-<br />
Gewalt der Organe des RAStandes über den DB erloschen.<br />
Das Verfahren war in sinngem Anwendung des<br />
§ 412 StPO (§ 77 Abs 3 DSt) abzubrechen (RIS-Justiz<br />
RS0072282).<br />
Anmerkung:<br />
Verfahrensrechtlich interessant ist hier nur, dass der Abbrechungsgrund<br />
darin liegt, dass die Beendigung des ReAA-<br />
Dienstverhältnisses ohne Begründung eines neuen Dienstverhältnisses<br />
mit einem anderen RA „per se“, also ipso iure,<br />
das Ausscheiden des ReAA aus dem „Stand“ –wenn , s einen<br />
gibt auf dieser Welt (Richard Strauss, Arabella) – bewirkt<br />
und „somit“, dh durch amtswegige Streichung aus der<br />
Disziplinarrecht<br />
ReAA-Liste die Zuständigkeit der DisBehörde (hier: der<br />
OBDK) beseitigt. Furchtbarer Satz, nicht wahr!<br />
Diese „Abbrechung“ ist eine „von der Praxis“ (so Foregger/Kodek<br />
zu § 412 StPO – gemeint als Synonym für<br />
„Fachjargon“) – deutlicher als die im Gesetz ausgedrückte<br />
Formulierung einer – nur vorläufig wirkenden –„Einstellung“<br />
in § 412 StPO.<br />
Während die Regelung des § 412 StPO infolge der subsidiären<br />
Anwendung der StPO (§ 77 Abs 3 DSt) problemlos<br />
zitierbar ist, gilt das nicht für die Verjährung, die zum materiellen<br />
Strafrecht oder DisRecht gehört und daher zum<br />
Strafrecht die ausdrückliche Regelung der Nicht-Einrechnung<br />
der Verjährungszeit während „eines anhängigen Gerichtsverfahrens“<br />
(§ 58 Abs 3 StGB) und auch im DisRecht<br />
eine analoge Fristenhemmung während eines wegen desselben<br />
Sachverhaltes anhängigen Strafverfahrens erfordert<br />
(§ 2 Abs 2 Z 1 DSt). Das, was für RAe die Verjährung<br />
hemmt, hemmt sie auch für ReAA (s § 4 DSt), wo die disziplinäre<br />
Gleichstellung von RA und ReAA festgeschrieben<br />
ist; daher gilt der Satz „quod non licet jovi, non licet bovi“,<br />
wobei ersteres übertrieben (weil nicht jeder RA ein Gott ist)<br />
und das zweite untertrieben ist (weil nicht jeder RA ein Ochs<br />
ist).<br />
Zurück zur Linientreue: Wenn sich der durch Verfahrensabbruch<br />
der DisJudikatur entzogene ReAA wieder in<br />
die Liste der ReAA eintragen lässt, wird das abgebrochene<br />
DisVerfahren in der jeweiligen Instanz aufgenommen, also<br />
fortgesetzt und die Mühlen der Gerechtigkeit mahlen wieder.<br />
Strigl<br />
Art 10 (2) MRK – Gesetzliche Eingriffe, Meinungsfreiheit<br />
§18RL-BA– Vorwurf „Prozessbetrug“ gegen RA<br />
Der – ungerechtfertigte – Vorwurf des „Prozessbetruges“ durch falsche Angaben einer Partei gegenüber<br />
dem Gericht zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen ist disziplinär, sodass die Ahndung<br />
ein „vom Gesetz vorgesehener“ Eingriff ist.<br />
OBDK 8. 5. <strong>2006</strong>, 14 Bkd 4/05<br />
Aus den Gründen:<br />
Nach nunmehr gefestigter Rsp sind als „Behördenbetrug“<br />
bzw als „Prozessbetrug“ vorsätzliche falsche Angaben<br />
einer Partei gegenüber der Behörde bzw dem<br />
Gericht zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen<br />
zu beurteilen (15 Os 73/00). Einen derartigen Vorwurf<br />
vorsätzlichen betrügerischen Handelns erhob der<br />
DB in seinem Schriftsatz vom 28. 3. 2002 gegen den<br />
8064<br />
8065<br />
601
Rechtsprechung<br />
602<br />
BeklVertr und dessen Mitarbeiter. Das vor diese Anschuldigung<br />
gestellte Wort „allenfalls“ vermag den erhobenen<br />
Vorwurf schon deshalb nicht in beachtlichem<br />
Ausmaß zu relativieren, weil in der Folge undifferenziert<br />
die Übermittlung des Aktes an die StA zu strafrechtlichen<br />
Ermittlungen „gegen die genannten Personen“<br />
beantragt wird.<br />
Die OBDK hat mehrfach ausgesprochen, dass die<br />
Drohung mit unberechtigter Erstattung einer Strafanzeige<br />
und die Erstattung der Strafanzeige selbst nur<br />
dann nicht disziplinär sei, wenn der RA nach sorgfältiger<br />
Prüfung des Sachverhaltes zur Überzeugung gelangt,<br />
dass der durchzusetzende Anspruch gerechtfertigt<br />
und das Verhalten des Gegners strafgesetzwidrig<br />
ist. Ein RA, der leichtfertig eine den tatsächlichen Verhältnissen<br />
nicht entsprechende Strafanzeige verfasst<br />
und einbringt, begeht demnach das DisVergehen der<br />
Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung<br />
von Ehre und Ansehen des Standes. Der RA hat vor<br />
Einbringung einer Privatanklage den Sachverhalt einer<br />
eingehenden Prüfung zu unterziehen und eine Strafanzeige<br />
nur dann zu erstatten, wenn er sich überzeugt<br />
hat, dass alle Tatbestandsmerkmale eines strafbaren<br />
Verhaltens gegeben sind (AnwBl 1985/2276 mwH).<br />
So hat die OBDK in ihrer Entsch 9 Bkd 3/02 (AnwBl<br />
2003/7865) Ausführungen in einer Klagebeantwortung,<br />
die Klagebehauptung eines schuldhaften Behandlungsfehlers<br />
des bekl Arztes nähere sich der<br />
Grenze des Prozessbetrugs als unzulässig und disziplinär<br />
erkannt. Sie führte aus, die Freiheit der Meinungsäußerung<br />
habe für den RA dort ihre Grenzen, wo das<br />
Vorbringen mit Gesetz, Anstand und Sitte nicht mehr<br />
vereinbar sei. Das Abgleiten von einer sachlichen Argumentation<br />
in eine pauschalierende (unsubstantiierte)<br />
Polemik trage nicht zur Rechts- und Wahrheitsfindung<br />
bei (ecolex 1997, 156; AnwBl 1999/519). Werde eine<br />
Meinungsäußerung unter dem Gesichtspunkt der<br />
Standes- und Berufspflichten disziplinär geahndet,<br />
handle es sich um einen „vom Gesetz vorgesehenen“<br />
Eingriff iSd Art 10 Abs 2 MRK. Durch den Schutz<br />
des guten Rufes und der Rechte anderer iSd Art 10<br />
Abs 2 MRK sei es gerechtfertigt, Meinungsäußerungen,<br />
die gegen die Grundsätze der Kollegialität verstoßen,<br />
die insb eine unsachliche Kritik an anderen RAen<br />
Standesrecht<br />
beinhalten, für unzulässig zu erklären und mit DisStrafen<br />
zu belegen (AnwBl 1990/33).<br />
An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten. Dass der<br />
DB durchaus nicht mit der zu fordernden Sorgfalt an<br />
die Sache herangegangen ist, ergibt sich schon aus<br />
der bereits zitierten Verwendung des Wortes „allenfalls“<br />
und der pauschalen Beschuldigung nicht näher<br />
bezeichneter Mitarbeiter des BeklVertr. Hiezu kommt,<br />
dass der DB nach seiner eigenen Verantwortung mutmaßte,<br />
der Prozess solle verschleppt werden, um so seinen<br />
finanzschwachen Klienten zum Abschluss eines<br />
Vergleichs zu bewegen. In dieser Vorgangsweise mag<br />
ein Verstoß gegen § 178 Abs 2 ZPO liegen, dem mit<br />
prozessualen Mitteln oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />
– disziplinären Maßnahmen zu begegnen ist,<br />
doch kann der Versuch des Herbeiführens einer vergleichsweisen<br />
Regelung Prozessbetrug schon deshalb<br />
nicht begründen, weil der Vergleich nicht mit dem Gericht,<br />
sondern zwischen den Parteien geschlossen wird.<br />
An der Tatbestandsmäßigkeit der inkriminierten<br />
Handlung iSd § 18 RL-BA kann daher nicht gezweifelt<br />
werden.<br />
Anmerkung:<br />
Die Begründung enthält ausgewählte Judikatur zu den<br />
Grenzen der Freiheit der auch für den RA bestehenden Meinungsäußerung;<br />
von Bedeutung ist auch die – stets vom<br />
VfGH hervorgehobene – Prüfung, ob eine solche diese Grenzen<br />
überschreitende Meinungsäußerung überhaupt für die<br />
Rechts- und Wahrheitsfindung „dienlich“ ist oder nicht.<br />
Wenn die pauschalierende (unsubstantiierte) Polemik gegen<br />
einen Kollegen nicht nur eine unsachliche Kritik ist, sondern<br />
auch gegen die Grundsätze der Kollegialität verstößt, ist dies<br />
disziplinär, für den leichtfertigen Vorwurf einer strafbaren<br />
Handlung gilt dies allemal.<br />
Hier nützte dem Besch auch nicht, dass er seinen „Vorwurf<br />
eines Behörden- bzw Prozessbetruges“ nur quasi bedingt<br />
auf den Gegenanwalt bezog, indem er dieser Anschuldigung<br />
das Wörtchen „allenfalls“ voransetzte. Hinzu kam<br />
noch, dass sich der Vorwurf des Prozessbetruges schon deswegen<br />
als ad limine haltlos erwies, weil er sich auf einen Vergleich<br />
bezog, der „nicht mit dem Gericht, sondern zwischen<br />
den Parteien geschlossen wird“.<br />
Strigl<br />
§ 5 Abs 2 RAO – Vertrauensunwürdigkeit<br />
Auch ein 9-jähriges Wohlverhalten nach einer Bestrafung wegen des Verbrechens der Untreue (§ 153<br />
Abs 1 und 2 StGB) sowie des Vergehens der fahrlässigen Krida (§ 159 Abs 1 und 2 StGB) und die endgültige<br />
Strafnachsicht der Freiheitsstrafe nach Ablauf der Probezeit vermögen die gegen die Vertrauenswürdigkeit<br />
bestehenden Gründe – zudem anlässlich der vorgeschriebenen „Einvernahme“ des ASt<br />
vor dem Ausschuss weder dessen Schuldeinsicht noch Reue erkennbar waren – und sein Auftreten die<br />
Annahme nahe legte, dass er den RA-Beruf im Falle seiner Wiedereintragung unzumutbar sorglos<br />
ausüben würde und dadurch die Gefahr bestünde, dass sich sein früheres Fehlverhalten im Zusam-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>
menhang mit Fremdgeldern wiederholen könnte, womit sich erhebliche Nachteile für die Interessen<br />
der rechtsuchenden Bevölkerung im Zusammenhang mit einer Fremdgeldgebarung durch ihn ergeben<br />
könnten, zumal der ASt über keine gefestigte finanzielle Grundlage verfügt, bestehen auch heute<br />
noch Gründe, die gegen die Vertrauenswürdigkeit sprechen, weswegen die Antragsabweisung durch<br />
den Ausschuss berechtigt war.<br />
OBDK 1. 8. <strong>2006</strong>, Bkv 2/05<br />
Aus den Gründen:<br />
Inhaltlich der Schuldsprüche hat Dr. X. die ihm durch<br />
behördlichen Auftrag eingeräumte Befugnis, über<br />
fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen<br />
zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch<br />
anderen einen Vermögensnachteil zugefügt, indem er<br />
in mehreren Konkursverfahren ihm als Masseverwalter<br />
zugeflossene Geldbeträge für eigene Zwecke verwendete.<br />
Darüber hinaus hat Dr. X. seine Zahlungsunfähigkeit<br />
fahrlässig herbeigeführt, indem er für einen<br />
Hausbau übermäßig Kredit benützte, eine im Widerspruch<br />
zu seinen Vermögensverhältnissen stehende<br />
Bürgschaft einging, berufliche Tätigkeiten als Masseverwalter<br />
ohne entsprechende finanzielle Sicherung<br />
entfaltete, hohe Aufwendungen im betrieblichen Bereich<br />
tätigte, sohin übermäßig Fremdkapital in Anspruch<br />
nahm und gewagte Geschäfte schloss, ferner<br />
in zumindest fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit<br />
die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt<br />
bzw geschmälert, indem er neue Schulden einging,<br />
Schulden zahlte, gewagte Geschäfte abschloss und<br />
das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses<br />
nicht rechtzeitig beantragte.<br />
Dr. X. wurde am 19. 10. 2004 gem § 4 Abs 2 RAO<br />
vom Plenum des Ausschusses der RAK zu seinem Antrag<br />
gehört. Dabei gab er an, nicht zu wissen, von<br />
wem das Strafverfahren seinerzeit ausgegangen sei, es<br />
sei jedenfalls nicht von ihm selbst initiiert worden. Er<br />
glaube, wegen Veruntreuung („was ja einem Rechtsanwalt<br />
relativ rasch passieren könne“) und fahrlässiger<br />
Krida verurteilt worden zu sein. Er habe damals selbstverständlich<br />
Akteneinsicht genommen und den Antrag<br />
gestellt, nicht verurteilt zu werden. Tatsächlich sei er<br />
aber geständig gewesen. Es habe damals Probleme<br />
mit drei Konkursverfahren gegeben. Fremdgelder in<br />
der Höhe von ATS 500.000,– bis ATS 600.000,– seien<br />
abhanden gekommen, „das könne auch der Grund für<br />
das Strafverfahren gewesen sein“. Das Strafverfahren<br />
sei für ihn gegenüber dem Konkursverfahren zweitrangig<br />
gewesen, die Unterlagen habe er sich vor seiner Anhörung<br />
nicht angesehen. Im Jahre 1999 habe er zwar<br />
eine Anfrage der RAK dahingehend beantwortet, dass<br />
er nicht wieder eingetragen werden wolle. Nunmehr<br />
sei er jedoch seit einem Jahr arbeitslos bzw geringfügig<br />
beschäftigt, beziehe Notstand und wolle wieder als RA<br />
tätig sein, da er nichts anderes gelernt und sich gedacht<br />
habe, „also probieren wir es halt wieder“; er wolle seine<br />
Kanzlei am Kanzleisitz von Dr. Y. eröffnen, mit dem er<br />
eine Regiegemeinschaft vereinbart habe.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
Mit dem nunmehr angefochtenen Plenarbeschluss<br />
lehnte der Ausschuss der RAK die beantragte Wiedereintragung<br />
mangels der gebotenen Vertrauenswürdigkeit<br />
des (Wieder-)Eintragungswerbers ab. Dr. X. habe<br />
bei seiner Einvernahme keine Schuldeinsicht oder gar<br />
Reue erkennen lassen, vielmehr den Eindruck erweckt,<br />
er strebe die Wiederausübung der RAschaft nicht einmal<br />
mit ernsthafter Konsequenz an, wobei sein Auftreten<br />
die Annahme nahe legte, dass er den RABeruf im<br />
Fall seiner Wiedereintragung unzumutbar sorglos ausüben<br />
würde und die Gefahr bestünde, dass sich sein bereits<br />
in der Vergangenheit gesetztes Fehlverhalten im<br />
Zusammenhang mit Fremdgeldern wiederholen könnte.<br />
Es seien demnach erhebliche Nachteile für die Interessen<br />
der rechtsuchenden Bevölkerung insb im Zusammenhang<br />
mit Fremdgeldgebarung ebenso zu befürchten,<br />
wie eine neuerliche Überschuldung, zumal<br />
Dr. X. offenbar über keine gefestigte finanzielle<br />
Grundlage verfüge. Die in Aussicht genommene Regiegemeinschaft<br />
mit einem Anwaltskollegen biete<br />
keine Gewähr gegen die indizierte Sorglosigkeit im<br />
Umgang mit finanziellen Angelegenheiten.<br />
Gegen diesen Abweisungsbescheid hat Dr. X. rechtzeitig<br />
Berufung erhoben und damit eine Abänderung<br />
des bekämpften Bescheides im Sinn einer Stattgebung<br />
seines Antrages, in eventu Aufhebung und Rückverweisung<br />
der Sache an die erste Instanz beantragt.<br />
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.<br />
Das weitläufige Berufungsvorbringen setzt sich dessen<br />
ungeachtet nur marginal mit jenen Gründen auseinander,<br />
die in erster Instanz der Abweisung seines Antrages<br />
zugrunde gelegt wurden. Mit den Einwänden<br />
vermeintlich rechtswidrigen Berufsverbotes, erklärter<br />
Bereitschaft zu einer bloß bedingten Wiedereintragung,<br />
einer behaupteten „Zwangsarbeit ohne Entschädigung“<br />
infolge frustrierter Beitragsleistungen sowie<br />
mit der Reklamation unzulässiger Mehrfachbestrafung<br />
infolge fehlender Klarstellung, inwieweit gegebene<br />
Versicherungsansprüche „zu realisieren“ wären, werden<br />
durchwegs teils sachfremde, teils für die Wiedereintragung<br />
irrelevante Aspekte berührt.<br />
Im hier aktuellen Zusammenhang können vorweg<br />
nur solche Kriterien von entscheidender Bedeutung<br />
sein, die für oder gegen die Vertrauenswürdigkeit des<br />
Wiedereintragungswerbers im Zeitpunkt der angefochtenen<br />
Entscheidung sprechen. Vor dem Hintergrund<br />
des abgeurteilten gerichtlich strafbaren Verhaltens<br />
des Berufungswerbers ist zunächst sein seither<br />
neunjähriges Wohlverhalten in Erwägung zu ziehen,<br />
Rechtsprechung<br />
8066<br />
603
Rechtsprechung<br />
604<br />
8067<br />
dessen Gewicht allerdings insofern zu relativieren ist,<br />
als für diese Zeit keine fassbaren Anhaltspunkte dafür<br />
vorliegen, dass seine Vertrauenswürdigkeit auf eine<br />
entsprechend taugliche und aussagekräftige Probe gestellt<br />
wurde. Demgegenüber steht das gravierend strafbare<br />
Fehlverhalten durch einen damaligen Deliktszeitraum<br />
von fünf Jahren und die hohe, zu einem beträchtlichen<br />
Teil auch in seiner Eigenschaft als Masseverwalter<br />
verursachte Schadenssumme. Nach 30%igem<br />
Zwangsausgleich blieben die Gläubiger tatsächlich<br />
nachhaltig zu 70% ihrer Forderungen geschädigt. Dass<br />
die seither verstrichene Zeit keineswegs ausreicht, die<br />
gesetzlichen Tilgungsvoraussetzungen herzustellen,<br />
sei lediglich am Rande vermerkt.<br />
Auffallend und wesentlich mitentscheidend ist allerdings<br />
jene Sorglosigkeit, von der sich der Berufungswerber<br />
bei seinem Wiedereintragungsansuchen leiten<br />
lässt und die von einer deutlichen Tendenz gekennzeichnet<br />
ist, das Strafverfahren zu bagatellisieren, indem<br />
er davon nur mehr vage Kenntnis hat bzw zu haben<br />
vorgibt. Hinzu kommt das Fehlen jedweden wirtschaftlichen<br />
Konzepts für den angestrebten Wiedereinstieg<br />
in den RABeruf, dem es bei einer bloßen<br />
Regiegemeinschaft und derzeitigem Notstandshilfebezug<br />
an entsprechend fundierten Grundlagen fehlen<br />
würde. Dass sich Dr. X. dazu darauf beruft, ein Konzept<br />
deshalb nicht vorgelegt zu haben, weil er darum<br />
nicht ersucht worden sei, spricht ohne weitere Erörterungsbedürftigkeit<br />
für sich. Fehlendes Bewusstsein dafür,<br />
dass gravierendes deliktisches Fehlverhalten, das<br />
Standesrecht<br />
den (Wieder-)Eintragungswerber des berufsspezifischen<br />
Vertrauens unwürdig gemacht hat, ein (auch) aktives<br />
vertrauensbildendes Gesamtauftreten erfordert,<br />
ist nicht geeignet, das Antragsanliegen erfolgversprechend<br />
zu stützen.<br />
Die vom Ausschuss der RAK ausgesprochene Antragsabweisung<br />
erweist sich sohin insgesamt als berechtigt,<br />
weshalb auch der Berufung der Erfolg zu versagen<br />
war.<br />
Anmerkung:<br />
In Anbetracht des 9-jährigen Wohlverhaltens – was mangels<br />
erprobbarer Möglichkeiten allerdings nicht mit der Verwaltung<br />
von Fremdgeldern in Zusammenhang stehen konnte –<br />
haben beide Instanzen die Umstände des Falles sorgfältig geprüft.<br />
Gegen die Betonung des Wohlverhaltens, die der ASt<br />
als Zubilligung der Vertrauenswürdigkeit aufgefasst wissen<br />
wollte, sprechen viele schwerwiegende Umstände, sodass<br />
schon im Interesse der „rechtsuchenden Bevölkerung“ (die<br />
vom Gesetzgeber im DSt zweimal als beachtlich erwähnt<br />
sind) Antrag und Berufung abzuweisen waren; es bestand<br />
daher keine Notwendigkeit, auch noch darauf hinzuweisen,<br />
dass das Vertrauen der Bevölkerung und des Gesetzgebers in<br />
einen dieses Vertrauens auch würdigen RA-Stand ein Umstand<br />
ist, der nicht nur dem Ansehen des RA-Standes als<br />
„höherer Kaste“, sondern dem öffentlichen Interesse dient,<br />
demgegenüber die ansonsten allenfalls misslichen Einkommens-<br />
und Vermögensverhältnisse eines solchen ASt zurückzustehen<br />
haben.<br />
Strigl<br />
§§ 1 und 2 RAO – Eintragung in die RA-Liste, Feststellungsbescheid<br />
Der Antrag eines deutschen Staatsbürgers, der in Deutschland die erste juristische Staatsprüfung bestanden<br />
hat und bei einer österreichischen RAK die „Anerkennung“ dieses juristischen Hochschuldiploms<br />
als fachliche Berufsqualifikation für die Eintragung in die Liste der RA beantragt und damit<br />
das Feststellungsbegehren impliziert, dass er die behauptete Berufsqualifikation besitze, ist schon<br />
deswegen unberechtigt, weil ein Feststellungsbescheid (auch) im Anwendungsbereich der RAO davon<br />
abhängt, dass an der entsprechenden Feststellung ein öffentliches Interesse besteht und dadurch<br />
insb eine Rechtsgefährdung des Feststellungswerbers beseitigt wird und keine ihm zumutbare Möglichkeit<br />
besteht, die Entscheidung der Anlassfrage in einem anderen Verfahren durchzusetzen; daher<br />
ist der vorliegende Antrag und auch die Berufung schon wegen des Fehlens eines beachtlichen<br />
Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen.<br />
OBDK 1. 8. <strong>2006</strong>, Bkv 9/04<br />
Aus den Gründen:<br />
Der (in Deutschland wohnhafte, im Kopf seines Antragsschriftsatzes<br />
auf seine Zulassung als Solicitor in<br />
Großbritannien verweisende) ASt beantragte bei der<br />
RAK „unmittelbar“ durch Bescheid anzuerkennen,<br />
dass er die fachliche Berufsqualifikation für die Eintragung<br />
in die Liste der RAe gem § 1 Abs 1 RAO besitze,<br />
wobei er sich auf Art 43 EG und die RL 89/48/EWG<br />
(in ergänzter bzw geänderter Fassung) berief. Dieser<br />
Antrag wurde mit dem angefochtenen Plenarbescheid<br />
des Ausschusses der RAK im Wesentlichen mit der Begründung<br />
abgewiesen, dass die Voraussetzungen für<br />
die Eintragung in die Liste der RAe gem § 1 Abs 1<br />
RAO nicht gegeben seien. In der Begründung des Bescheides<br />
wurde der ASt darauf verwiesen, dass er gem<br />
Art 43 EG und der Niederlassungslinie 89/5 im Zusammenhang<br />
mit den Bestimmungen des EuRAG sowie<br />
der RAO zwei Wege zur Wahrnehmung des von<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>
ihm geltend gemachten Rechtsinteresses habe, nämlich<br />
einerseits durch Eintragung in die Liste der niedergelassenen<br />
europäischen RAe oder andererseits im Wege<br />
einer von ihm abzulegenden Eignungsprüfung. Laut<br />
Entscheidung des EuGH C-313/01 vom 13. <strong>11</strong>. 2003<br />
seien die Behörden eines Mitgliedstaates im Zusammenhang<br />
mit der Genehmigung der Ausübung eines<br />
reglementierten Berufes berechtigt, die berufliche<br />
Qualifikation des Ausübungswerbers und seine einschlägige<br />
Berufserfahrung entsprechend den Vorgaben<br />
des nationalen Rechtes zu prüfen bzw zu vergleichen.<br />
Der ASt erfülle die Voraussetzungen für seine Eintragung<br />
in die Liste nach § 1 Abs 1 RAO zweifelsfrei<br />
nicht und habe das Vorliegen der Voraussetzungen in<br />
tatsächlicher Hinsicht nicht einmal behauptet.<br />
Gegen diesen Plenarbescheid richtet sich die rechtzeitige<br />
Berufung des ASt wegen Anerkennung des juristischen<br />
Hochschuldiploms gem der RL 89/48<br />
EWG sowie wegen wettbewerbswidrigem Boykott gegen<br />
die Erfüllung der Pflicht zur Beachtung der Anwendung<br />
des Gemeinschaftsrechts sowie wegen wettbewerbswidrigem<br />
Boykott gegen die Erfüllung der<br />
Pflicht zur Beachtung der verbindlichen Auslegung<br />
des Gemeinschaftsrechtes durch den EuGH.<br />
Die Berufung ist nicht zielführend.<br />
Der Berufungswerber ist deutscher Staatsbürger und<br />
hat in Deutschland die erste juristische Staatsprüfung<br />
bestanden. Sein an den Ausschuss der RAK gerichteter<br />
Antrag zielt auf die „Anerkennung“ dieses juristischen<br />
Hochschuldiploms als fachliche Berufsqualifikation für<br />
die Eintragung in die Liste der RAe gem § 1 Abs 1<br />
RAO ab. Der Antrag auf „Anerkennung“ einer bestimmten<br />
fachlichen Berufsqualifikation impliziert das<br />
Feststellungsbegehren, der ASt besitze die behauptete<br />
Berufsqualifikation. Davon ausgehend, steht zunächst<br />
die Prüfung der Frage im Vordergrund, ob der beantragte<br />
Feststellungsbescheid überhaupt erlassen werden<br />
darf.<br />
Dazu hat die OBDK – gestützt auf die Judikatur des<br />
VfGH – bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein<br />
Feststellungsbescheid zwar auch in einem – wie hier<br />
– dem AVG unterliegenden Verfahren erlassen werden<br />
darf, obwohl das AVG keine dem § 228 ZPO entsprechenden<br />
Vorschriften über Feststellungsbegehren enthält.<br />
Demnach ist die Feststellung von Rechten und<br />
Rechtsverhältnissen unbeschadet einer insoweit fehlenden<br />
verfahrensrechtlichen Gesetzesgrundlage zulässig,<br />
soweit die Feststellung im öffentlichen Interesse<br />
gelegen ist oder für die Partei ein notwendiges Mittel<br />
zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (oder<br />
Rechtsverfolgung) darstellt, somit in deren beachtlichem<br />
Rechtsinteresse liegt. Ausgeschlossen ist die Erlassung<br />
eines Feststellungsbescheides allerdings dann,<br />
wenn der Partei andere, annähernd gleichwertige<br />
rechtliche Mittel zur Rechtsdurchsetzung bzw Rechtsverteidigung<br />
zur Verfügung stehen. Aus der Sicht des<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
Parteieninteresses verfahrensökonomischen Gesichtspunkten<br />
kommt dabei ausschlaggebende Bedeutung<br />
zu (Bkv 6/88).<br />
Davon ausgehend hängt die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides<br />
im Anwendungsbereich der RAO<br />
entscheidend davon ab, dass an der entsprechenden<br />
Feststellung ein öffentliches Interesse besteht, insb hiedurch<br />
eine Rechtsgefährdung der feststellungswerbenden<br />
Partei beseitigt wird und keine der betroffenen<br />
Partei zumutbare Möglichkeit besteht, die Entscheidung<br />
der jeweiligen Anlassfrage in einem anderen Verfahren<br />
durchzusetzen.<br />
Ein im dargelegten Sinn relevantes Parteieninteresse<br />
wäre beispielsweise zu bejahen, wenn ein RAPrüfungskandidat<br />
Klarheit darüber anstrebt, ob er die RAPrüfung<br />
noch nach der alten, vor dem Inkrafttreten des<br />
RAPrüfungsgesetzes in Geltung gestandenen Regelung<br />
ablegen könne. Diesfalls stünde kein rechtlich<br />
gleichwertiges Alternativmittel zur Interessenwahrnehmung<br />
zur Verfügung (Bkv 3/86). Auch der Fragenkomplex<br />
der Anrechenbarkeit bestimmter praktischer<br />
Verwendung eines ReAA kann grundsätzlich geeignet<br />
sein, ein rechtswirksames Feststellungsinteresse zu begründen<br />
(Bkv 5/89).<br />
Wird jedoch – wie hier – ein derartiger Feststellungsbescheid<br />
von einem ASt angestrebt, der weder<br />
in die Liste der ReAA einer inländischen RAK eingetragen<br />
ist noch dem juristischen Mitarbeiterstab der<br />
FinProk angehört, so ermangelt es insofern bereits an<br />
einer wesentlichen Grundvoraussetzung für die sachliche<br />
Zuständigkeit einer der inländischen RAK zur Erlassung<br />
eines Feststellungsbescheides über die „Anerkennung,<br />
dass der Antragsteller die fachliche Berufsqualifikation<br />
für die Eintragung in die Liste der RAe<br />
gem § 1 Abs 1 RAO besitze“.<br />
Es entspricht aber auch der von der OBDK in analogem<br />
Zusammenhang eingehaltenen Judikaturlinie, dass<br />
es diesfalls nicht nur an der sachlichen, sondern auch an<br />
der örtlichen Zuständigkeit einer bestimmten RAK<br />
fehlt, weil die RAO keine Bestimmung enthält, die der<br />
(auch hier aktuellen) Fallkonstellation Rechnung tragen<br />
würde, dass der ASt in die Liste der ReAA einer bestimmten<br />
RAK weder eingetragen ist noch eingetragen<br />
war (Bkv 5/96). Die Inanspruchnahme einer ihr gesetzlich<br />
nicht eröffneten Zuständigkeit durch die OBDK als<br />
Verwaltungsbehörde liefe aber nach gefestigter Rsp des<br />
VfGH auf eine Verletzung des Rechts auf Verfahrensdurchführung<br />
vor dem gesetzlichen Richter hinaus<br />
(VfGH B 593, 1032/99; AnwBl 2003/332).<br />
Hinzu kommt, dass an der – hier unmittelbar beantragten<br />
– bloßen Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen<br />
für die Eintragung in eine Liste inländischer<br />
RAe in Wahrheit kein fassbares rechtlich beachtliches<br />
und schutzwürdiges Interesse besteht.<br />
Wird eine Eintragung in eine inländische RAListe<br />
angestrebt, um die „RAschaft zu erlangen“ (§ 5 Abs 1<br />
Rechtsprechung<br />
605
Rechtsprechung<br />
606<br />
8068<br />
RAO), kann unter Nachweis aller gesetzlichen Eintragungserfordernisse<br />
beim Ausschuss jener RAK, in deren<br />
Sprengel der Kanzleisitz eingerichtet wird, sofort<br />
und ohne vorgeschalteten Feststellungsumweg die entsprechende<br />
Eintragung in die Liste der RAe beantragt<br />
werden.<br />
Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies,<br />
dass der ASt speziell nach Maßgabe seiner Überzeugung,<br />
bereits alle relevanten Eintragungserfordernisse<br />
zu erfüllen, gehalten gewesen wäre, ohne Zwischenschaltung<br />
des in Rede stehenden Feststellungsbegehrens<br />
– unter Konkretisierung zuständigkeitsbegründender<br />
Tatsachen – unmittelbar seine Listeneintragung<br />
zu beantragen.<br />
Aus all diesen Gründen wäre der Antrag schon wegen<br />
Fehlens eines beachtlichen Rechtsschutzbedürfnisses<br />
in erster Instanz zurückzuweisen gewesen. Dem<br />
erstinstanzlichen Versäumnis war nunmehr durch Zurückweisung<br />
der vom ASt erhobenen Berufung Rechnung<br />
zu tragen.<br />
Vollständigkeitshalber ist zu verdeutlichen, dass<br />
diese RMErledigung insofern im Vergleich zur Entscheidung<br />
erster Instanz keine Schlechterstellung des<br />
Strafprozessrecht<br />
Berufungswerbers bedeutet, weil der angefochtene<br />
Plenarbescheid den angestrebten Antragserfolg aus<br />
meritorisch zutreffenden und von der OBDK geteilten<br />
Erwägungen der Sache nach rechtsrichtig verwehrte.<br />
Anmerkung:<br />
Hier wurde die interessante Begründung der OBDK zur<br />
Gänze zitiert. Die Einschränkung der Zulässigkeit von<br />
Feststellungsbescheiden (auf die oben zitierten Fälle) entspricht<br />
der st Judikatur des VfGH. Hier lag kein Fall eines<br />
zulässigen Feststellungsbescheides vor, weil der ASt – ausgehend<br />
von seiner Meinung, dass er die fachliche Berufsqualifikation<br />
für die Eintragung in die RA-Liste (bereits) besitze<br />
– einen solchen Eintragungsantrag hätte stellen können.<br />
Wenn ein Feststellungsantrag unzulässig ist, aber darüber<br />
inhaltlich entschieden wird, liegt ein Fall der Verletzung<br />
des Rechtes auf Verfahren vor dem gesetzlichen Richter<br />
vor. Die Berufung wurde daher nicht abgewiesen, sondern<br />
zurückgewiesen. Die „vollständigkeitshalber“ am<br />
Ende geäußerte Meinung über die unterinstanzlich meritorisch<br />
zutreffenden Abweisungsgründe ist im letzten Absatz<br />
ersichtlich.<br />
Strigl<br />
§ 395 Abs 2 StPO – Kosten einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsvertretung<br />
Wiederholte Kommissionen mit dem Zweck der Akteneinsicht und Aktenabschrift können selbst<br />
dann das Erfordernis der Notwendigkeit und Zweckentsprechung des § 395 Abs 2 StPO erfüllen,<br />
wenn die schriftliche oder telefonische Bestellung einer vollständigen Aktenablichtung erheblich kostengünstiger<br />
wäre.<br />
OLG Wien 5. 5. <strong>2006</strong>, 23 Bs <strong>11</strong>4/06 t<br />
Der symbolische Schmerzensgeldbetrag von € 1.000,–,<br />
mit dem sich der Verletzte als Privatbeteiligter einem<br />
Strafverfahren wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2<br />
Z 1 StGB angeschlossen hatte, wurde in der Hauptverhandlung<br />
durch den Beschuldigten anerkannt und<br />
gleichzeitig übergeben.<br />
Über Antrag des Privatbeteiligten wurden die Kosten<br />
seiner Vertretung vom Einzelrichter unter minimaler<br />
Korrektur der Fahrtkosten, ansonsten jedoch antragsgemäß<br />
mit € 2.250,04 bestimmt.<br />
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten,<br />
die sich ausschließlich gegen den Zuspruch<br />
der Kosten zweier Kommissionen mit dem Argument<br />
fehlender Notwendigkeit derselben und Ersetzbarkeit<br />
durch telefonische Anforderung einer vollständigen<br />
Aktenablichtung richtete, wurde durch das OLG nicht<br />
Folge geleistet.<br />
Aus der Begründung:<br />
Das OLG prüfte, ob die beiden bezughabenden Kommissionen<br />
beim LG Wr. Neustadt durch den in Wien<br />
ansässigen Rechtsanwalt in der Dauer von jeweils 6/2<br />
Stunden zwecks Vornahme der Akteneinsicht und Aktenabschrift<br />
notwendig oder sonst nach der Beschaffenheit<br />
des Falles gerechtfertigt waren. Es kam zu<br />
dem Ergebnis, dass jedenfalls die erste Kommission<br />
mit dem Ziel der Ergründung des Akteninhaltes und<br />
Verfahrensstandes sowie der Beurteilung der Erfolgschancen<br />
diesen Voraussetzungen gerecht wurde. Bemerkenswert<br />
ist, dass auch die zweite, etwa einen Monat<br />
später durchgeführte Kommission als notwendige<br />
und zweckentsprechende Rechtsverfolgung qualifiziert<br />
wurde. Ausschlaggebend dafür ist, dass nach dem Zeitpunkt<br />
der ersten Kommission noch zahlreiche verfahrensrelevante<br />
Dokumente, wie Zeugeneinvernahmen,<br />
Gutachten, ein Strafantrag, eine Sachverhaltsaufnahme,<br />
eine Tatortbeschreibung und zahlreiche Farbbilder,<br />
zum Akt genommen wurden. Besonders hervorgehoben<br />
wird, dass die Einsichtnahme in die Farbbilder<br />
durch den Privatbeteiligten bei Gericht jedenfalls als<br />
zweckmäßig und notwendig zu beurteilen ist und nicht<br />
durch die Übermittlung einer schwarz-weißen Kopie<br />
der Farbfotografien ersetzbar ist. Unerheblich ist, dass<br />
eine bloße, sogar vollständige Aktenablichtung wesent-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>
lich kostengünstiger gewesen wäre als die zweimalige<br />
Kommission. Die Einsichtnahme in den Akt ist gem<br />
§ 47 Abs 2 Z 2 StPO ein Recht des Privatbeteiligten<br />
und kann nicht durch Übermittlung einer Aktenablichtung<br />
ersetzt werden.<br />
Anmerkung:<br />
Es empfiehlt sich bei der Erstellung jeder Kostennote in<br />
Strafsachen, den genauen Inhalt der im Rahmen der Kommission<br />
durchgeführten Verrichtungen anzuführen. Hätte<br />
im konkreten Fall der Verteidiger nämlich in seine Kostennote<br />
auch die im Rahmen der Kommissionen anzunehmenderweise<br />
erbrachten, jedoch nicht in der Kostennote angeführten<br />
Verrichtungen, wie etwa Vorsprache beim Untersuchungsrichter,<br />
beim Hauptverhandlungsrichter oder der<br />
Verwaltungsverfahren<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
Staatsanwaltschaft vermerkt, hätte sich die Frage der<br />
Zweckmäßigkeit der genannten Kommissionen gar nicht<br />
gestellt. Es ist weiters sinnvoll, neben der genauen Anführung<br />
der durchgeführten Verrichtungen auch entsprechende<br />
Vermerke über deren Notwendigkeit im konkreten Fall (zB<br />
Besuch im Halbgesperre zur Besprechung der Notwendigkeit<br />
der Erhebung eines Einspruches gegen die Anklageschrift)<br />
anzuführen. Derartige Vermerke sollten unmittelbar<br />
nach der erbrachten Leistung angefertigt werden, da<br />
man sich erfahrungsgemäß nach Ablauf von einigen Wochen<br />
oder gar Monaten nach Erbringung der Leistung an<br />
den genauen Umfang der Verrichtungen nicht mehr erinnern<br />
kann.<br />
Mitgeteilt von<br />
RA Dr. Ernst Schillhammer<br />
§ 13 Abs 3, § 63 Abs 3 AVG – leere Berufung<br />
Hat die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für einen Verbesserungsauftrag nach<br />
§ 13 Abs 3 AVG 1991 kein Raum.<br />
VwGH 25. 2. 2005, 2004/05/0<strong>11</strong>5<br />
Sachverhalt:<br />
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates<br />
der Landeshauptstadt St. Pölten vom 14. 10. 2003<br />
wurde ein Baugesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen.<br />
Dagegen erhob die nunmehr anwaltlich vertretene<br />
Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. 10. 2003<br />
Berufung; der Schriftsatz erschöpft sich darin, den Bescheid<br />
und das Datum seiner Zustellung zu bezeichnen<br />
und zu erklären, dass dagegen Berufung erhoben<br />
werde (sog „leere Berufung“).<br />
Ohne weiteres Verfahren hat hierauf die bel Beh mit<br />
dem angefochtenen Bescheid vom 23. 2. 2004 die Berufung<br />
gem § 66 Abs 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen,<br />
weil ihr eine und sei es auch im Ansatz erkennbare<br />
Begründung nicht zu entnehmen sei und diese<br />
auch nicht innerhalb der Berufungsfrist nachgereicht<br />
worden sei.<br />
Aus den Gründen:<br />
Es trifft zu, dass gem § 63 Abs 3 AVG die Berufung<br />
(auch) einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten<br />
hat und dass die anwaltlich verfasste Berufung diesen<br />
notwendigen Erfordernissen nicht entspricht, somit<br />
mangelhaft ist. Gem § 13 Abs 3 AVG (in der Fassung<br />
der Novelle BGBl I 1998/158) handelt es sich dabei<br />
aber um einen verbesserungsfähigen Mangel (vgl<br />
das hg Erkenntnis v 3. <strong>11</strong>. 2004, Zl 2004/18/0200,<br />
uam), wobei diese Norm die Behörde verhält, von<br />
Amts wegen unverzüglich dessen Behebung zu veranlassen.<br />
Allerdings dient § 13 Abs 3 AVG dem Schutz der<br />
Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen<br />
entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage<br />
oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat<br />
hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst<br />
herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines<br />
Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der<br />
Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines<br />
Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst<br />
und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete<br />
Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl die zur diesbezüglich<br />
vergleichbaren Bestimmung des § 84 ZPO<br />
ergangenen Entscheidungen des OGH ua v<br />
4. 10. 1984, EvBl 1985/29 und v 30. 1. 1985, SZ 58/<br />
17).<br />
Anmerkung:<br />
Wer kennt sie nicht, jene Klienten, die am letzten Tag der<br />
Frist kommen und vom Anwalt Wunder erwarten. Eine<br />
Akteneinsicht ist meist nicht mehr möglich. Rechtsmittelschriftsätze<br />
müssen anhand der mitgebrachten Unterlagen<br />
verfertigt werden. Und die sind oft mehr als dürftig.<br />
Anders als im Abgabenrecht sind im Verwaltungsverfahren<br />
Rechtsmittelfristen nicht erstreckbar. Was also liegt näher,<br />
als in diesen Fällen eine begründungslose Berufung einzubringen.<br />
Bis der Verbesserungsauftrag einlangt, kann die<br />
Akteneinsicht nachgeholt und ein entsprechend begründeter<br />
Schriftsatz vorbereitet werden.<br />
Gänzlich unbegründete Berufungen waren bis 1. 1. 1999<br />
ohne weiteres zurückzuweisen. Auf eine Aufforderung zur<br />
Verbesserung durfte man nicht hoffen (zB VwGH<br />
Rechtsprechung<br />
8069<br />
607
Rechtsprechung<br />
608<br />
8070<br />
9. 1. 1987, 86/18/0212). Seit der der AVG-Novelle 1998,<br />
BGBl I 1998/158, ist dies anders. Mit ihrem Inkrafttreten<br />
ist die leidige Unterscheidung zwischen formellen und materiellen<br />
Mängeln gefallen. Sämtliche Mängel sind damit verbesserbar.<br />
Dazu zählt zwar nicht die Stichhältigkeit, wohl<br />
aber das Fehlen jedweder Begründung von Rechtsmitteln.<br />
Berufungsanträge ohne jegliche Begründung bezeichnet der<br />
VwGH als „leere Berufungen“. „Leere Berufungen“, vom<br />
Anwalt verfasst, kamen – wie in der Judikatur nachlesbar<br />
(24. 5. 2005, 2004/05/0200) – seit 1999 durchaus vor.<br />
Der VwGH hat dieser Usance nun einen Riegel vorgeschoben.<br />
Unter Berufung auf die Rsp des OGH zu § 84<br />
ZPO wertet der Gerichtshof das Einbringen „leerer“<br />
Rechtsmittelschriftsätze durch einen Rechtsanwalt als Verbesserungsmissbrauch,<br />
der zur sofortigen Zurückweisung<br />
des Rechtsmittels führt. Wird das Rechtsmittel hingegen<br />
ohne Rechtsanwalt erhoben, reicht es für eine Verbesserbarkeit<br />
hin, wenn der Rechtsmittelwerber zum Ausdruck<br />
bringt, dass er eine bestimmte Entscheidung bekämpfen will.<br />
Gebühren- und Steuerrecht<br />
In welche Richtung sich damit das Problem verlagert,<br />
liegt auf der Hand: Bislang Unvertretenen wird man nicht<br />
abraten, zwecks Fristwahrung selbst eine „leere Berufung“<br />
einzubringen. Erst nach Erhalt des Verbesserungsauftrages<br />
empfiehlt es sich, die Übernahme der Vertretung anzuzeigen.<br />
Diese Vorgangsweise mag im Einzelfall hilfreich sein;<br />
rechtsstaatlich befriedigend ist sie nicht.<br />
An den Gesetzgeber sei daher der Wunsch geäußert: Anstatt<br />
– wie zuletzt im Entwurf zum Verfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz<br />
<strong>2006</strong> (396 MEntw 22. GP) –<br />
eine Verlängerung der höchstzulässigen Entscheidungsfrist<br />
von 6 auf 8 Monate anzustreben, sollte besser eine gesetzliche<br />
Grundlage geschaffen werden, die die Behörden ermächtigt,<br />
die Berufungsfrist auch im Verwaltungsverfahren<br />
zu erstrecken. § 245 BAO könnte für eine Neufassung<br />
des § 63 AVG Pate stehen; die Bestimmung hat sich in der<br />
Praxis vielfach bewährt.<br />
Peter Kastner<br />
§§ 85, 86 a BAO – Nochmals § 85 BAO – Unwirksamkeit von E-Mail-Eingaben bei der Finanzverwaltung!<br />
Eine per E-Mail erstattete Eingabe fällt weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs 1 und 2 noch<br />
in den des § 86 a Abs 1 BAO und ist daher – anders als im AVG – unwirksam, selbst wenn der damit<br />
angefochtene Bescheid die E-Mail-Adresse des Referenten angeführt hat.<br />
VwGH 25. 1. <strong>2006</strong>, 2005/14/0126.<br />
Sachverhalt:<br />
Der Bf stellte an die bel Beh am 23. 9. 2005 per E-Mail<br />
einen Devolutionsantrag betreffend zuvor eingebrachter<br />
Anträge auf Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages<br />
für die Jahre 2000 bis 2002. Noch am selben<br />
Tag wurde ihm ebenfalls per E-Mail mitgeteilt,<br />
dass gem §§ 85 ff BAO für Anbringen zur Geltendmachung<br />
von Rechten im Abgabenverfahren grundsätzlich<br />
die Schriftform vorgesehen sei. Der per E-Mail<br />
eingelangte Devolutionsantrag müsse daher zurückgewiesen<br />
werden. Es stehe dem Antragsteller selbstverständlich<br />
frei, den Antrag schriftlich einzubringen.<br />
Mit einem weiteren E-Mail vom 26. 9. 2005 ersuchte<br />
dieser um formale Erledigung seines Antrages.<br />
Spruch:<br />
Abweisung als unbegründet gem § 35 Abs 1 VwGG.<br />
Aus den Gründen:<br />
Da die Frage, ob der gegenständliche Devolutionsantrag<br />
zulässigerweise per E-Mail gestellt werden konnte,<br />
nicht nach AVG, sondern nach der von der bel Beh angewandten<br />
BAO zu beurteilen ist, kann weder das Erk<br />
des VwGH v 3. 9. 2003, 2002/03/0139 noch die vom<br />
Bf zit Literaturstelle (Parschalk, in IT-LAW.AT, E-Mail<br />
– elektronische Post im Recht 167 ff) die Ansicht stützen,<br />
dass die von der bel Beh im angef B vertretene<br />
Rechtsauffassung unrichtig wäre. Auch die in der Beschwerde<br />
geäußerte Ansicht, in einer per E-Mail erstatteten<br />
Eingabe könne „bestenfalls“ (gemeint wohl:<br />
schlechtestenfalls) ein Formgebrechen gesehen werden,<br />
welches zu einem Mängelbehebungsverfahren<br />
hätte führen müssen, ist mit der anzuwendenden<br />
Rechtslage schon deshalb nicht in Einklang zu bringen,<br />
weil ein E-Mail weder in den Anwendungsbereich des<br />
§ 85 Abs 1 und 2 noch in den des § 86 a Abs 1 BAO<br />
fällt. Auch der Umstand, dass der angef B die E-<br />
Mail-Adresse des Referenten anführt, vermag eine<br />
Rechtsgrundlage, wonach E-Mails außerhalb der im<br />
angef B zit VO nach § 86 a BAO als Eingaben zugelassen<br />
werden, nicht zu ersetzen.<br />
Anmerkung:<br />
1. Gem § 85 Abs 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung<br />
von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen<br />
vorbehaltlich der Zulässigkeit mündlicher Anbringen gem<br />
§ 85 Abs 3 BAO (dazu s AnwBl 10/<strong>2006</strong>) grundsätzlich<br />
schriftlich einzureichen. Gem § 86 a Abs 1 Satz 1 und 2<br />
BAO können schriftliche Anbringen aber auch telegrafisch,<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>
fernschriftlich oder, soweit es durch VO des BMF zugelassen<br />
wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung<br />
eingereicht werden. Per VO des BMF sind<br />
derzeit allerdings nur die Zulassung von Telekopierern (Telefax)<br />
zur Einreichung von Anbringen an das BMF, den<br />
UFS, die FLD sowie die FÄ und ZÄ (BGBl 1991/494<br />
idF BGBl II 2002/395) sowie die Einreichung von Anbringen,<br />
die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen<br />
in automationsunterstützter Form über das Finanz-Onlinesystem<br />
(FOnVO, BGBl II 2002/46 idF BGBl II 2003/<br />
592) geregelt. Beide VO betreffen und autorisieren somit<br />
nicht Eingaben mittels E-Mail bei der Finanzverwaltung.<br />
2. Damit bleibt die entscheidende Rechtsfrage, ob E-Mail-<br />
Eingaben bereits schriftliche Anbringen iSd § 85 Abs 1<br />
BAO sind, denen durch die fehlende Unterschrift lediglich<br />
ein im Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs 2<br />
BAO behebbarer Mangel anhaftet. Dies hat der VwGH<br />
im vorliegenden Erk klar verneint und E-Mail-Eingaben<br />
damit jegliche Wirksamkeit versagt (vgl dagegen noch<br />
VwGH 23. 3. 1998, 97/17/0164 zu § 63 a BgldLAO,<br />
der § 86 a BAO entspricht: trotz Fehlens einer bgld TelefaxVO<br />
hat der VwGH die Berufung in diesem Fall nicht<br />
für unbeachtlich erklärt, sondern lediglich ein Mängelbehebungsverfahren<br />
zur Nachbringung der fehlenden Unterschrift<br />
eingemahnt!).<br />
3. Diese strenge Judikatur des VwGH gegenüber E-<br />
Mail-Eingaben ist nicht nur für Fristenläufe beim Stellen<br />
von Anbringen von Bedeutung, sondern kann auch eigenartige<br />
Konsequenzen haben, wenn ein Finanzbeamter in<br />
vermeintlicher Bügerfreundlichkeit eine E-Mail-Eingabe<br />
behandelt und sie einer bescheidmäßigen Erledigung<br />
zuführt, statt – wie im vorliegenden Fall völlig korrekt –<br />
eine neuerliche „Briefeingabe“ einzumahnen. Diese „Bürgernähe“<br />
kann nämlich zum Danaergeschenk werden, weil<br />
der VwGH gem § 41 Abs 1 Satz 1 VwGG eine „Unzuständigkeit<br />
der belangten Behörde“ (§ 42 Abs 2 Z 2<br />
VwGG) von Amts wegen aufgreifen kann und somit<br />
hiebei nicht an das Partei- und Beschwerdevorbringen gebunden<br />
ist. Gleiches gilt davor für den UFS (vgl § 289<br />
iVm § 273 Abs 1 BAO).<br />
4. Sofern die Erledigung daher die Erlassung eines antragsgebundenen<br />
(!) Bescheides (zB Berufung nach<br />
§ 245 BAO, Nachsichtsbegehren nach § 236 BAO, Devolutionsantrag<br />
nach § 3<strong>11</strong> BAO, Antrag auf bescheidmäßige<br />
Auskunftsverweigerung nach § 3 AuskPflG) betrifft, ist<br />
der auf ein E-Mail hinauf ergangene Bescheid – rechtlich<br />
betrachtet – ohne den erforderlichen Antrag ergangen (eine<br />
amtswegige Befugnis zu seiner Erlassung bestand ja nicht).<br />
In solchen Fällen fehlender Anträge sah der VwGH bislang<br />
überwiegend Anwendungsfälle von § 42 Abs 2 Z 2 VwGG<br />
(so VwGH 29. 1. 1979, 1088/78; 26. 3. 1985, 82/07/<br />
0146; 9. 7. 1985, 83/07/0227 sowie zu einer Berufungsentscheidung<br />
ohne Berufungsantrag 21. 3. 1983, 82/10/<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
0<strong>11</strong>2; dagegen VwGH <strong>11</strong>. 12. 1968, Slg NF 7469/A<br />
und 31. 1. 1984, Slg NF <strong>11</strong>313/A, wo die Erlassung jeweils<br />
als inhaltliche Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs 2 Z 1<br />
VwGG eingestuft worden ist). Sieht man § 42 Abs 2 Z 2<br />
VwGG in E-Mail-Fällen als anwendbar, kann die E-<br />
Mail-Eingabe durch den nachfolgenden Bescheid daher<br />
nur dort „saniert“, wo auch ein amtswegiges Vorgehen<br />
der Finanzverwaltung erlaubt ist.<br />
6. Aus dem vorliegenden Erk lassen sich für diese<br />
VwGG-Frage einer amtswegigen (!) Prüfbefugnis des<br />
VwGH jedoch noch keine eindeutigen Rückschlüsse ziehen,<br />
da der VwGH das Verfahren schon nach § 35 VwGG<br />
mit „Abweisung“ beendet hat. Die Entscheidung für eine<br />
Abweisung nach § 35 VwGG statt für eine Zurückweisung<br />
nach § 34 VwGG ist dabei noch kein eindeutiges Indiz<br />
in eine Richtung, weil § 34 VwGG nur von einer offenbaren<br />
„Unzuständigkeit des VwGH“ spricht und damit andere<br />
Fälle (zB Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer<br />
VO oder auf Entscheidung eines Zivilstreits) als § 42<br />
Abs 2 Z 1 VwGG vor Augen hat, der ja die Unzuständigkeit<br />
der bel Beh betrifft (vgl schon Ringhofer, Der Verwaltungsgerichtshof,<br />
1955, 197 f). Dass der VwGH aber<br />
grundsätzlich bereit ist, Unzuständigkeiten iSd § 42 Abs 2<br />
Z 1 VwGG auch gegen den klaren Willen von Behörde und<br />
Bf von Amts wegen aufzugreifen, hat er im zuletzt in<br />
AnwBl 10/<strong>2006</strong> besprochenen Erk eindrucksvoll unter Beweis<br />
gestellt.<br />
7. Nach dem vorliegenden Erk sollte der BAO-Gesetzgeber<br />
oder zumindest der VOgeber nach § 86 a BAO die bestehenden<br />
behördlichen Kommunikationskanäle mit dem AbgPfl<br />
freilich einer gründlichen Evaluierung unterziehen, mutet<br />
es doch ein wenig antiquiert an, dass die BAO in ihrer Auslegung<br />
durch den VwGH Eingaben per Telegramm und per<br />
Fernschreiber (!) erlaubt, Eingaben per E-Mail aber jede<br />
Wirksamkeit versagt. Nicht zu Unrecht, wenngleich erfolglos<br />
hat der Bf im vorliegenden Fall auch hervorgestrichen,<br />
dass die Finanzverwaltung durch die Angabe der E-Mail-<br />
Adresse des Referenten den AbgPfl letztlich vielfach selbst<br />
dazu verleitet, per E-Mail auf behördliche Schriftstücke zu<br />
replizieren. In solchen „Antwort“-Fällen mag auch das unbestreitbar<br />
vorhandene Defizit einer zweifelsfreien Urheberschaft<br />
von E-Mails ohne elektronische Signatur vernachlässigbar<br />
sein, da die Kenntnis von dem behördlichen<br />
Schriftstück ja eine vorherige ordentliche Zustellung desselben<br />
voraussetzt. Dementsprechend verlangt auch §13<br />
AVG keine digitale Signatur, sondern ermöglicht der Behörde<br />
nur einen (unter)schriftlichen Bestätigungsauftrag<br />
bei Zweifeln an der Echtheit des Anbringens. Nach dem vorliegenden<br />
VwGH-Erk wäre daher vor dem Hintergrund<br />
des AVG-Beispiels auch eine Diskussion über eine<br />
eventuelle Einbeziehung von E-Mails in die BAO (und<br />
ggf die dazu notwendigen technisch-organisatorischen Voraussetzungen<br />
in der Finanzverwaltung) zu beginnen.<br />
Franz Philipp Sutter<br />
Rechtsprechung<br />
609
Zeitschriftenübersicht<br />
610<br />
Zeitschriften<br />
" Arbeits- und Sozialrechtskartei<br />
9 | 327. Rauch, Thomas: Sind Vorschriften des Arbeitgebers<br />
zu Bekleidung, Schmuck, Tätowierungen<br />
und Piercings zulässig?<br />
330. Stärker, Lukas: Zum Recht auf Teilzeit für Beamte<br />
und Vertragsbedienstete<br />
" ecolex<br />
8 | 628. Oberlechner, Peter: Wann ist ein Unternehmen<br />
mangelhaft?<br />
632. Reich-Rohrwig, Johannes und Günther Hanslik:<br />
Unternehmenskauf<br />
638. Knöbl, Friedrich K.: Neue Wege beim Kfz-Gewährleistungsregress<br />
641. Bollenberger, Raimund: Zugriff auf Stiftungsvermögen<br />
durch Gläubiger des Stifters<br />
645. Petsche, Alexander und Martin Platte: Neuere<br />
Rechtsprechung zur Schiedsgerichtsbarkeit<br />
669. Gruber, Johannes Peter: Strengere Strafen im europäischen<br />
Kartellrecht<br />
678. Eypeltauer, Ernst: Einbeziehung der Sonderzahlungen<br />
in die Entgeltgrenze für Konkurrenzklauseln<br />
9 | 724. Rabl, Thomas: Das Energie-Versorgungssicherheitsgesetz<br />
<strong>2006</strong> im Überblick<br />
728. Hauer, Andreas: Die Ökostromgesetz-Novelle<br />
<strong>2006</strong><br />
731. Bauer, Lukas und Herwig Hauenschild: Vergaberecht<br />
unter Strom<br />
757. Hauser, Wulf Gordian und Peter Blaschke: Ausschluss<br />
der Bezugsrechte bei börsennotierten<br />
Gesellschaften (I)<br />
767. Anderl, Axel: Plädoyer für den Domain-Übertragungsanspruch<br />
771. Bruckmüller, Georg: Zur Wegzeitproblematik im<br />
Bereich der Arbeitskräfteüberlassung<br />
784. Barbist, Johannes und Elke Bennat: Eisenbahnrecht<br />
neu – ein Überblick<br />
" GeS aktuell<br />
7 | 302. Benedikt, Robert: Die Zeichnung junger Aktien<br />
zum Nennwert bzw zum anteiligen Betrag beim<br />
mittelbaren Bezugsangebot<br />
" immolex<br />
9 | 230. Riepl, Volker: Bestandverfahren: Ein Plädoyer<br />
für den Kostenersatz vor Erhebung von Einwendungen<br />
236. Böhm, Helmut: Muster: Mietvertrag über eine<br />
Eigentumswohnung<br />
245. Lindinger, Eike: Das grobe Verschulden bei der<br />
Mietzins-Räumungsklage<br />
" Interdisziplinäre Zeitschrift für Familienrecht<br />
3 | 157. Kunz, Peter und Christian Gepart: Erteilung einer<br />
Vorsorgevollmacht für künftige medizinische<br />
Behandlungen. Was sollte beachtet werden?<br />
169. Kühnberg, Stefanie: Schutz vor Gewalt in der Familie.<br />
Rechtsbehelfe und Rechtsschutz<br />
" Juristische Blätter<br />
8 | 477. Oberhammer, Paul: Der Europäische Vollstreckungstitel:<br />
Rechtspolitische Ziele und Methoden<br />
504. Casati, Claus und Franz M. Katzmann: Zur Veröffentlichung<br />
eines Einkommenserhebungsberichts<br />
durch den Bgld Landes-Rechnungshof<br />
sowie den Rechnungshof<br />
9 | 545. Taucher, Otto: Hochsicherheitsreisepässe und<br />
Kostentragung iSd § 2 F-VG<br />
555. Schneider, Birgit: Die Berichtigung der Parteibezeichnung<br />
und der formelle Parteibegriff<br />
568. Höllwerth, Barbara: „Hals- und Beinbruch“ beim<br />
Sporttraining. Zur Haftung von Trainingspartnern<br />
und Trainern für Körperverletzungen im<br />
Sport. Zugleich eine Anmerkung zu OGH<br />
2 Ob 109/03 y<br />
" Medien und Recht International<br />
2 | 77. Röttinger, Moritz: EC Copyright Levy Reform<br />
91. Wüstenberg, Dirk: Vorratsdatenspeicherung und<br />
Grundrechte<br />
103. Sujecki, Bartosz: Zusammenschaltungsverträge<br />
in Österreich und den Niederlanden<br />
" Österreichische Blätter für gewerblichen<br />
Rechtsschutz und Urheberrecht<br />
5 | 204. Gamerith, Helmut: Kommission plant Kodifizierung<br />
der RLVerglWerbung<br />
207. Reindl, Susanne: Braucht das Recht der öffentlichen<br />
Wiedergabe strafrechtlichen Schutz?<br />
" Österreichische Juristen-Zeitung<br />
17 | 659. Winner, Martin: Das Pflichtangebot nach<br />
neuem Übernahmerecht<br />
673. Lachmayer, Konrad: Rechtsschutz vs Rechtsbereinigung.<br />
Überlegungen zur Anlassfallwirkung<br />
von Erkenntnissen des VfGH<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>
18 | 701. Mayer, Heinz: Die Zukunft hat begonnen: die<br />
Reform des Studiums der Rechtswissenschaften<br />
am Wiener Juridicum<br />
706. Griller, Stefan und Roman Puff: Das Wirtschaftsrechtsstudium<br />
an der WU-Wien. Eine Antwort<br />
auf die Herausforderungen des Bologna-Prozesses<br />
und der sich ändernden Berufsbilder für<br />
Juristen<br />
713. Dittrich, Robert: Der Sui-generis-Schutz von<br />
Datenbanken nach der Rechtsprechung des<br />
EuGH. Analysiert am Beispiel des Grenzkatasters<br />
" Österreichische Notariats-Zeitung<br />
8 | 225. Mondel, Christoph: Die praktische Handhabung<br />
der Benützung, Verwaltung und Vertretung<br />
des Nachlasses<br />
9 | 257. Nowotny, Georg: Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts<br />
in Umgründungs- und Sacheinlagefällen<br />
" Österreichische Richterzeitung<br />
9 | 186. Mitgutsch, Ingrid: Strafrechtliche Aspekte des<br />
„Anti-Stalking-Pakets“ <strong>2006</strong><br />
195. Gutschner, Daniel ua: Forensische Sachverständigentätigkeit<br />
im Jugendstrafrecht – Ein Vergleich<br />
zwischen Österreich und Schweiz<br />
" Österreichisches Recht der Wirtschaft<br />
9 | 543. Nowotny, Christian: Übergangsfragen des UGB<br />
anhand praktischer Beispiele<br />
552. Gruber, Johannes Peter: Konglomerate Zusammenschlüsse<br />
589. Doralt, Werner: Statt Erbschaftssteuer: „Stiftungssteuer“<br />
und „Grundsteuer II“<br />
" Recht der Internationalen Wirtschaft<br />
9 | 665. Bauer, Günter: „Effects Doctrine“ (Auswirkungsprinzip)<br />
im österreichischen Fusionskontrollrecht.<br />
Anmerkungen zu OGH-Beschluss<br />
vom 27. 2. <strong>2006</strong> – 16 Ok 49/05<br />
" RPA aktuell<br />
3 | <strong>11</strong>8. Hahnl, Katharina: Unrichtige Auftraggeberfestlegungen<br />
und die Auswirkungen auf den Vergaberechtsschutz<br />
nach dem BVergG <strong>2006</strong><br />
128. Thienel, Rudolf, Agnes Hubai und Annemarie Mille:<br />
Vergaberechtsschutz in Ungarn<br />
142. Götzl, Philipp: Die elektronische Vergabe nach<br />
dem BVergG <strong>2006</strong><br />
" Steuer- und Wirtschaftskartei<br />
26 | S 740. Arnold, Wolf-Dieter: Energieabgabenvergütung<br />
– wie geht es weiter? Verfahrensrechtliche<br />
Überlegungen auf Grund des Beschlusses des<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
Zeitschriftenübersicht<br />
VwGH gem § 26 a (nunmehr § 38 a) VwGG,<br />
2003/17/0001 ua<br />
" Die Versicherungs-Rundschau<br />
7 – 8 | 187. Apathy, Peter: Die Reform des österreichischen<br />
Schadenersatzrechts<br />
" Wirtschaftsrechtliche Blätter<br />
8 | 345. Gall, Mario: Das Andienungsrecht von Minderheitsaktionären<br />
(Sell-out) bei Beteiligungskonzentration<br />
357. Fida, Stefan: Zur Genehmigungspflicht von<br />
Sonderverträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern<br />
9 | 397. Handig, Christian: Die österreichische Umsetzung<br />
des Folgerechts<br />
406. Körber, Katharina: Provisionsverzichtsklauseln in<br />
Verträgen mit selbständigen Versicherungsvertretern.<br />
Zugleich ein Beitrag zum Ausgleichsanspruch<br />
des selbständigen Versicherungsvertreters<br />
" Zeitschrift für Ehe- und Familienrecht<br />
3 | 68. Schwimann, Michael: Neuerungen im Obsorge-,<br />
Kuratel- und Sachwalterrecht<br />
74. Bernat, Erwin: Planungssicherheit am Lebensende?<br />
Anmerkungen zum BG über Patientenverfügungen<br />
sowie zur Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten<br />
– Teil II<br />
79. Nademleinsky, Marco: Aufsichtspflicht und Gehilfenhaftung<br />
" Zeitschrift für Verkehrsrecht<br />
9 | 396. Strejcek, Gerhard: Sicherheitskontrollen auf Zivilflugplätzen.<br />
Zur Privatisierung und Finanzierung<br />
von Personen-Überprüfungen nach dem<br />
Luftfahrtsicherheitsgesetz<br />
404. Wittwer, Alexander: Direktklage im Inland gegen<br />
ausländische Kfz-Haftpflichtversicherung<br />
" Zeitschrift für Verwaltung<br />
4 | 426. Jabloner, Clemens: Am Rande des Rechtsstaates<br />
432. Schneider, Christian F.: Rechtsfragen der Sicherung<br />
und Sanierung aufgelassener Bergwerke<br />
" ZIK aktuell<br />
4 | <strong>11</strong>0. Kodek, Georg E.: Österreichisches Eigenkapitalersatzrecht<br />
vor amerikanischen Gerichten<br />
<strong>11</strong>2. Konecny, Bernhard: Die Entlohnung des besonderen<br />
Verwalters nach § 86 KO<br />
<strong>11</strong>4. Moringer, Wolfgang: Gefahren strafrechtlicher<br />
Delinquenz in der Krise<br />
120. Riel, Stephan: Mobiltelefonanschlüsse im Konkurs:<br />
„Kommunikation bewegt die Welt“<br />
6<strong>11</strong>
Zeitschriftenübersicht<br />
612<br />
" Zivilrecht aktuell<br />
15 | 283. Reis, Leonhard: Leistungsstörungen und Rücktritt<br />
vom Prozessvergleich<br />
285. Ziehensack, Helmut: Die Ablehnung von Sachverständigen<br />
und das Ablehnungsverfahren<br />
289. Burgstaller, Alfred: Zur Streitgenossenschaft<br />
nach der EuGVVO<br />
Wohnrechtsnovelle <strong>2006</strong><br />
� Wohnungseigentum von Partnern im Todesfall<br />
Die wichtigsten Neuerungen des § 14 WEG samt übersichtlichem<br />
Leitfaden für das Verlassenschaftsverfahren. Von Wiltrud Frei.<br />
Entscheidungssammlung in Grundbuchssachen<br />
� Die aktuellsten Entscheidungen<br />
Bearbeitet von Günter Auer, kommentiert von Hans Hoyer.<br />
Jetzt bestellen: Einzelheft EUR <strong>11</strong>,80<br />
Jetzt in der Notariatszeitung 10/<strong>2006</strong><br />
� bestellen unter 01/531 61-100<br />
16 | 303. Graf, Caroline: Die einstweiligen Verfügungen<br />
nach § 382 g EO zum Schutz vor Eingriffen in<br />
die Privatsphäre („Stalking“)<br />
306. Mosser, Christian: Der Vorschlag einer EU-<br />
Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation<br />
– ein Zwischenbericht<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>
Für Sie gelesen<br />
" Schriftsätze für Rechtsanwälte – Streitiges Gerichtsverfahren.<br />
Von Helmut Ziehensack. Verlag LexisNexis ARD Orac, Wien 2005,<br />
Loseblatt, 928 Seiten, 2 Mappen, a 160,–.<br />
Formularienbücher haben in Österreich im<br />
Vergleich etwa zu den angloamerikanischen<br />
Ländern, aber auch zum Teil zur BRD weniger<br />
Traditionen. Heinkes Werk über die „Schriftsätze<br />
im Zivilprozess“ (2005) stellt eine Überarbeitung<br />
(in 6. Auflage) des ua auf Ministerialrat<br />
Dr. Friedrich Stagel zurück gehenden Werkes<br />
selbigen Namens dar. Im Vergleich hierzu bietet Ziehensack<br />
zwar weniger erörterte Schriftsatzformularien, diese<br />
werden jedoch „durchformuliert“ präsentiert. Der Vorteil<br />
der vollwertigen Muster gegenüber bloßen „Gerippe-Formularen“<br />
besteht darin, dass dadurch anschaulich die Voraussetzungen<br />
der jeweiligen Schriftsätze in ihren Auswirkungen<br />
in der Praxis präsentiert werden und zudem dem Anwender<br />
wertvolle Hinweise zur Abfassung des eigenen Schriftsatzes<br />
gegeben werden. Naturgemäß können die gebotenen durchformulierten<br />
Schriftsatzmuster nicht eins zu eins übernommen<br />
werden, sie stellen jedoch eine ganz wesentliche Hilfe<br />
bei der praktischen Arbeit dar. Die jeweils an die Schriftsatzmuster<br />
anschließenden Erläuterungen beschränken sich –<br />
anders als bei Heinke – nicht bloß auf Fußnoten, sondern umreißen<br />
kurz und prägnant, dennoch aber mit hinreichender<br />
Tiefe, die jeweiligen Voraussetzungen, einerseits was die äußere<br />
Form und die Frist(en) betrifft, aber auch hinsichtlich<br />
der Streitwertbemessung, des Aufbaus und der Inhaltserfordernisse.<br />
Besonderes Augenmerk wurde auch auf die Hilfestellung<br />
bei Formulierungsfragen gelegt (vgl in diesem Zusammenhang<br />
etwa den Abschnitt über „bewährte Formulierungen“<br />
bei Allgemein 10 – Revision Rz 12 ff).<br />
Der erste Teil des vorliegenden Formularienbuches umfasst<br />
die grundsätzlichen Arten der Schriftsätze wie verfahrenseinleitende<br />
Schriftsätze, also Klagen, vorbereitende<br />
Schriftsätze sowie sonstige erstinstanzliche Schriftsätze samt<br />
Rechtsmittelformularien. Im zweiten Teil finden sich verschiedene<br />
ZPO-Anträge wie Zurückweisungsantrag, Antrag<br />
auf Urkundenvorlage durch den Gegner, Streitverkündigung,<br />
Fristerstreckungsantrag und Vertagungsbitte, Fortsetzungsantrag,<br />
aber auch der in Literatur und Rechtsprechung<br />
bislang weniger erörterte Widerspruch gegen das Protokoll.<br />
Im dritten Teil finden sich sodann Schriftsätze zu verschiedenen<br />
Rechtsgebieten, etwa zum Bestandrecht (gerichtliche<br />
Aufkündigung als Vermieter, als Mieter, Einwendungen,<br />
Mietzins- und Räumungsklage, Antrag auf pfandweise Beschreibung).<br />
Der verwendete Randzahlenapparat dient der leichteren<br />
Auffindbarkeit via das Stichwortverzeichnis sowie zur vereinfachten<br />
Zitierung.<br />
Der Umstand, dass das Werk derzeit eine nicht ebenso<br />
große Anzahl von Formularien enthält wie Heinkes „Schrift-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
Rezensionen<br />
sätze im Zivilprozess“ wird meines Erachtens dadurch mehr<br />
als aufgehoben, dass es sich dafür um durchformulierte und<br />
nicht bloß Gerippe-Formularien handelt. Zudem besteht<br />
die Möglichkeit der Aktualisierung und Ergänzung durch<br />
die Wahl der Form des Loseblattwerks. Diesem wirklich<br />
brauchbaren Formularienbuch ist die sich bereits jetzt abzeichnende<br />
weite Verbreitung zu wünschen, wobei es durch<br />
Folgelieferungen die Erfassung noch weiterer Schriftsatzmuster<br />
bieten sollte.<br />
Ralf Mössler<br />
" LMSVG. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz.<br />
Von Peter Fessler. Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien<br />
<strong>2006</strong>, <strong>11</strong>5 Seiten, br, a 28,80.<br />
Das LMG 1975 wurde mit BGBl I <strong>2006</strong>/13<br />
durch das neue Lebensmittelsicherheits- und<br />
Verbraucherschutzgesetz abgelöst. Dass sich<br />
ein Verlag fand, der jetzt schon eine gebundene<br />
Textausgabe herausbringt, ist äußerst lobenswert.<br />
Neben dem reinen Gesetzestext<br />
wird nach dem jeweiligen Paragraphen der<br />
Kommentar der Regierungsvorlage abgedruckt.<br />
Die Verordnung 178/2002/EG des europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 28. 1. 2002 war bereits seit 21. 2.<br />
2002 in Kraft und gilt als EU-Verordnung direkt auch in<br />
den nationalen Staaten. Dennoch war sie Basis für das neue<br />
Gesetz. Dementsprechend trostlos sind die Begriffsbestimmungen<br />
im § 3 ausgefallen, welcher allein nicht mehr lesbar<br />
ist: denn die Definitionen für die Begriffe Lebensmittel, Inverkehrbringen,<br />
Unternehmen und Unternehmer verweisen<br />
nur mehr auf die EG-Verordnung. Das Gleiche passiert bei<br />
§ 22, den Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit, welche<br />
auch nicht nachlesbar sind, sondern den Leser der Recherche<br />
nach der EG-Verordnung überlassen.<br />
Insofern ist es nicht ganz verständlich, warum der Verlag<br />
nicht wenigstens die vom neuen Gesetz zitierten Stellen der<br />
Verordnung 178/2002/EG jeweils nach den entsprechenden<br />
Paragraphen abgedruckt hat. Der Mehraufwand wäre meines<br />
Erachtens gering gewesen, so muss man beim Lesen<br />
mittels EG-Verordnung „intabulieren“.<br />
Jedenfalls plant der Verlag eine kommentierte Ausgabe,<br />
welche dann auch die gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen<br />
und Richtlinien abdrucken soll, sowie die zahlreichen<br />
vom Gesetz vorgesehenen Verordnungen.<br />
Das neue Gesetz spricht die gesamte Lebensmittelkette<br />
von der Urproduktion bis zum Einzelhandel inklusive für<br />
den Vertrieb zuständige Unternehmen an. Es regelt die amtliche<br />
Kontrolle, die Verantwortung der Unternehmen für<br />
Eigenkontrolle nach dem Prinzip der Rückverfolgbarkeit<br />
613
Rezensionen<br />
614<br />
„ein Schritt vor, ein Schritt zurück“, die Tätigkeit der<br />
AGES, die Verpflichtung zur Registrierung von Lebensmittelunternehmen,<br />
um nur einiges anzuführen. Ein Artikel betreffend<br />
dieses Gesetz erschien von mir in der deutschen<br />
Zeitschrift Lebensmittel und Recht des pmi-Verlages, Ausgabe<br />
1/<strong>2006</strong> (www.pmi-verlag.de).<br />
Jedenfalls hat der Neue Wissenschaftliche Verlag mit dieser<br />
Ausgabe in Rekordzeit die Verlagskonkurrenz weit abgehängt!<br />
Ruth Hütthaler-Brandauer<br />
" Musterbuch Verkehrsunfall. Von Alexander Neuhauser. Verlag<br />
Manz, Wien <strong>2006</strong>, XVI, 308 Seiten, geb und eine CD-ROM,<br />
a 89,–. Vorzugspreis für Abonnenten des Handbuchs des Verkehrsunfalls<br />
oder der ZVR a 75,–.<br />
Erstmals liegt ein Musterbuch für das spezifische<br />
Problem „Verkehrsunfall“ vor. Der Autor,<br />
Rechtsanwalt und langjähriger Praktiker, hat<br />
umfangreiche Muster zusammengestellt, die<br />
von der ersten Informationsaufnahme mit<br />
den Unfallbeteiligten bis zum Schlussbericht<br />
an die Rechtsschutz-/Haftpflichtversicherung<br />
reichen.<br />
Die Muster umfassen die gesamte außergerichtliche Tätigkeit<br />
sowie die gerichtlichen Leistungen des Anwalts, getrennt<br />
nach Kläger- und Beklagtenseite. Die einzelnen Formulierungsvorschläge,<br />
sowohl für Schreiben als auch für<br />
Schriftsätze, sind gerafft und auf den Punkt gebracht. Die<br />
meisten Vorschläge sind mit Erläuterungen zur Sach- und<br />
Rechtslage sowie Checklisten versehen.<br />
Herausgehoben seien die Muster für ein konstitutives Anerkenntnis,<br />
den Verjährungsverzicht und die Globalabfertigung,<br />
ein Problemkreis, der in der Praxis immer wieder<br />
Schwierigkeiten bereitet.<br />
Bei der Abtretungserklärung fehlt der Hinweis, dass diese<br />
gebührenpflichtig ist und daher dem Finanzamt für Gebühren<br />
und Verkehrssteuern angezeigt werden muss. Zur Geltendmachung<br />
von Kreditzinsen ist nach der jüngeren Judikatur<br />
die vorherige Androhung nicht mehr notwendig, desgleichen<br />
besteht keine Verpflichtung mehr über eine bestehende<br />
Kaskoversicherung abzurechnen.<br />
Von diesen Kleinigkeiten abgesehen ist das Buch überaus<br />
empfehlenswert, ein Kontrollblick in das Buch kann verhindern,<br />
dass berechtigte Ansprüche in der Hektik des Alltagsgeschäftes<br />
unter den Tisch fallen.<br />
Die dazugehörige CD-ROM bietet die Möglichkeit, die<br />
Briefe und Schriftsätze direkt in Word für Windows auszufüllen<br />
und an den jeweiligen konkreten Fall anzupassen.<br />
Alles in allem eine durchaus erfreuliche Neuerscheinung,<br />
die eine bestehende Lücke füllt und vor allem dem Praktiker<br />
das Leben erleichtert.<br />
Gottfried Zandl<br />
" IFRS-Handbuch. Von Deloitte Österreich (Hrsg). Von Thomas Becker/Peter<br />
Bitzyk/Harald Breit/Angelika Casey/Martin Feige/Leopold<br />
Fischl/Manfred Geritzer/Erich Kandler/Gerhard Marterbauer/<br />
Walter Müller/Alexander Ruzicka/Michael Schober/Kurt Schweighart/Christoph<br />
Waldeck. Verlag LexisNexis ARD Orac, Wien <strong>2006</strong>,<br />
396 Seiten, br, a 55,–.<br />
Die Verordnung (EG) Nr 1606/2002 des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom<br />
19. 7. 2002 betreffend die Anwendung internationaler<br />
Rechnungslegungsstandards (ABl L<br />
243 v <strong>11</strong>. 9. 2002, S 1) hatte es zum Ziel, eine<br />
einheitliche Bilanzierung nach International<br />
Financial Reporting Standards (IFRS) für<br />
sämtliche Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter<br />
Gesellschaften in der Gemeinschaft zur Pflicht<br />
zu machen. Seit 1. 1. 2005 sind kapitalmarktorientierte Unternehmen<br />
handelsrechtlich (§ 245 a HGB) zur Aufstellung<br />
eines Konzernabschlusses nach IFRS verpflichtet; die letzten<br />
Ausnahmewahlrechte fallen ab 1. 1. 2007 weg (§ 906<br />
Abs 12 HGB). Auch in den nationalen Rechnungslegungsvorschriften<br />
halten die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze<br />
immer mehr ihren Einzug (so etwa Anhangund<br />
Lageberichtsangaben zu Finanzinstrumenten).<br />
Dieses rechtliche Umfeld und die Erfahrung mit internationalen<br />
Unternehmen, die oftmals ihre Jahresabschlüsse auf<br />
IFRS Standards umleiten, zeigen, dass (Grund-)Kenntnis<br />
der entsprechenden internationalen Rechnungslegungsvorschriften<br />
auch für den rechtlichen Berater unverzichtbar geworden<br />
ist.<br />
Eine Vielzahl unterschiedlicher Publikationen zu den<br />
IFRS Standards trägt diesem Umstand Rechnung. Das<br />
IFRS-Handbuch der renommierten Wirtschaftsprüfungsund<br />
Steuerberatungskanzlei Deloitte Österreich schafft es<br />
dennoch, eine Lücke zu schließen, da es als erstes und einziges<br />
Werk zu diesem Thema einen vollständigen Musterabschluss<br />
nach IFRS in diesem Umfang und dieser Ausgestaltung<br />
abbildet. Der erste Abschnitt des Buches beinhaltet einen<br />
Punkt für Punkt erläuterten Musterabschluss mit Querverweisen<br />
zu den jeweils zur Anwendung kommenden<br />
Quellen. Die Anwendung der Regelungen wird durch Praxisbeispiele<br />
– Auszüge aus den Anhangangaben veröffentlichter<br />
IFRS-Abschlüsse österreichischer börsenotierter<br />
Unternehmen – veranschaulicht.<br />
Im zweiten Abschnitt des Buches wird eine Darstellung<br />
der einzelnen Standards und Interpretationen vorgenommen,<br />
wobei jeder Standard bzw jede Interpretation von unterschiedlichen<br />
Autoren beschrieben wird. Die Erläuterungen<br />
dieses Abschnitts sind kurz und prägnant, geben aber<br />
in übersichtlicher Form die wesentlichen Inhalte wieder<br />
und gehen dort in die Tiefe, wo einzelne Punkte einer näheren<br />
Erklärung bedürfen. Nützliche Hinweise für den Anwender<br />
ergeben sich insbesondere aus der Darstellung der<br />
„Besonderheiten“ des jeweiligen Standards bzw der Interpretation,<br />
die in einem Großteil der Kapitel in einem gesonderten<br />
Punkt ausgeführt werden. So gibt Breit Hinweise auf<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>
Branchenspezifika bei der Kapitalflussrechnung nach IAS 7,<br />
Casey stellt Überlegungen zur Umsatzrealisierung an, die<br />
nach IAS 18 strengeren Realisierungskriterien unterworfen<br />
ist, worauf in der Praxis besonders zu achten ist, und Fischl<br />
nimmt nützliche Einordnungen des Österreich-Spezifikums<br />
Abfertigungsverpflichtungen und der Altersteilzeit-Vereinbarungen<br />
unter IAS 19 vor. Diese Liste könnte noch weiter<br />
fortgeführt werden, soll an dieser Stelle jedoch nur der Untermauerung<br />
der Praxisrelevanz dieses Werkes dienen. Am<br />
Ende eines jeden Kapitels stellen die Autoren weiters die<br />
wesentlichen Unterschiede zu den nationalen Vorschriften<br />
nach HGB dar. Dies ermöglicht einen raschen Vergleich<br />
und bietet sowohl dem Praktiker als auch dem Anwender<br />
eine hilfreiche Unterstützung bei der Umstellung auf die internationalen<br />
Rechnungslegungsvorschriften.<br />
Im dritten Abschnitt des Buches nehmen die Autoren eine<br />
Auswertung der österreichischen IFRS-Anwendungspraxis<br />
nach empirischen Gesichtspunkten vor und stellen anhand<br />
anonymisierter Tabellen aktuelle Trends und Analysen<br />
österreichischer IFRS-Abschlüsse dar. Dieser Überblick<br />
über die IFRS-Praxis österreichischer börsenotierter Unternehmen<br />
wird insbesondere betroffene Unternehmen und<br />
deren Berater interessieren. Den Abschluss des Buches bildet<br />
eine tabellarische Darstellung, die weltweit – für jedes<br />
Land gesondert – eine allfällige Verpflichtung zur Anwendung<br />
der IFRS-Regeln ausweist.<br />
Die Stärke des IFRS-Handbuches liegt in seiner Praxisnähe<br />
– sämtliche Autoren sind Steuerberater bzw Wirtschaftsprüfer<br />
mit langjähriger Berufserfahrung bei einschlägigen<br />
Mandaten, einige auch CPAs mit entsprechender internationaler<br />
Befugnis. Das Stichwortverzeichnis des Buches<br />
ist eher kurz ausgefallen, durch die klare Struktur<br />
findet sich der Anwender jedoch leicht zurecht. Eine übersichtliche<br />
Darstellung der wesentlichen Inhalte, konkrete<br />
Hilfestellungen bei der Aufstellung und Prüfung eines<br />
IFRS-Abschlusses sowie eine Vielzahl von Praxisbeispielen<br />
und hilfreichen Tipps machen das IFRS-Handbuch von Deloitte<br />
zu einem unverzichtbaren Nachschlagewerk für den<br />
Praktiker und zu einem wertvollen Lehrbuch für all jene,<br />
die einen ersten Einstieg in die Materie suchen.<br />
Thomas Schirmer<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
Rezensionen<br />
" Münchener Kommentar, Band 9/2: §§ 329 – 410 AktG; SE-VO,<br />
SEBG, Europäische Niederlassungsfreiheit, Die Richtlinien<br />
zum Gesellschaftsrecht. 2. Auflage. Beck Verlag, München <strong>2006</strong>,<br />
XXXIX, 1415 Seiten, geb, a 272,80 (es besteht eine Gesamtabnahmeverpflichtung:<br />
Gesamtpreis a 2.050,–).<br />
Es ist nunmehr der Band 9/2, der die Kommentierung<br />
der Bestimmungen der §§ 329 –<br />
410 AktG enthält, erschienen. Da die gerichtlichen<br />
Bestimmungen des AktG in der Praxis<br />
immer wichtiger werden, sind diese Kommentierungen<br />
von Schaal für die deutsche Rechtslage<br />
als auch von Kalss für die österreichische<br />
von immer größerer Bedeutung. Die Kommentierung<br />
des § 399 zeichnet sich durch eine<br />
auch in die Strafrechtsdogmatik gehenden Tiefe aus und ist<br />
für den österreichischen Rechtsanwender auf Grund der<br />
teilweisen Parallelitäten der Rechtsvorschriften äußerst informativ.<br />
Der Hauptteil des Bandes betrifft die europäische Aktiengesellschaft.<br />
Die Bestimmungen der SE-VO sind ausführlichst<br />
kommentiert und stellen, da dies eine gemeinschaftsrechtliche<br />
Regelung ist, auch für den österreichischen Berater<br />
auf Grund der Qualität der Kommentierung einen unverzichtbaren<br />
Bestandteil dar.<br />
Bei der Betrachtung dieses „Laufmeters“ an Kommentierung<br />
des deutschen Aktiengesetzes kann der Rezensent hinsichtlich<br />
des Gesamtwerkes ausführen, dass die in die besondere<br />
Tiefe gehende Kommentierung der Bestimmungen bei<br />
der Lösung von Problemen und der Begründung von neuen<br />
Ideen eine erhebliche Hilfe darstellt. Es kann daher jeder<br />
Rechtsanwaltskanzlei, welche sich öfters mit Fragen des Aktienrechtes<br />
beschäftigt, empfohlen werden, diesen Kommentar<br />
anzuschaffen. Der Münchener Kommentar zum Aktiengesetz<br />
ist ein unverzichtbarer Teil der modernen<br />
deutschsprachigen Gesellschaftsrechtsliteratur und der Rezensent<br />
hofft, dass die dritte Auflage dem von der zweiten<br />
Auflage gewohnten Standard entspricht oder gar diesen<br />
übertrifft.<br />
Wolf-Georg Schärf<br />
615
Indexzahlen<br />
616<br />
Indexzahlen <strong>2006</strong>:<br />
Berechnet von Statistik Austria<br />
August Sept.<br />
Index der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101,9 101,7*)<br />
Großhandelsindex (1 2005 = 100)<br />
Verkettete Vergleichsziffern<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,3 103,4*)<br />
Index der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . <strong>11</strong>2,7 <strong>11</strong>2,5*)<br />
Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . <strong>11</strong>8,6 <strong>11</strong>8,4*)<br />
Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155,1 154,8*)<br />
Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241,1 240,6*)<br />
Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 423,1 422,3*)<br />
Verbraucherpreisindex I (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 539,1 538,0*)<br />
Verbraucherpreisindex II (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 540,8 539,7*)<br />
Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4736,4 4727,1*)<br />
Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4082,0 4074,0*)<br />
Großhandelsindex (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . <strong>11</strong>4,8 <strong>11</strong>3,8*)<br />
Großhandelsindex (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . <strong>11</strong>8,3 <strong>11</strong>7,3*)<br />
Großhandelsindex (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123,3 122,2*)<br />
Großhandelsindex (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164,2 162,8*)<br />
Großhandelsindex (1 1964 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273,4 271,0*)<br />
Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2666,8 2643,8*)<br />
*) vorläufige Werte Zahlenangaben ohne Gewähr<br />
Österreichisches Wirtschafts- und<br />
Steuerrecht in englischer Sprache<br />
Loseblattwerk inkl. 16. Akt.-Lfg.<br />
<strong>2006</strong>. EUR 198,–<br />
ISBN-10: 3-214-13134-6<br />
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Das aktuelle Werk deckt alle wichtigen Bereiche des Wirtschaftsrechts<br />
ab und bietet darüber hinaus das relevante allgemeine<br />
Zivil-, Verwaltungs- und Prozessrecht. Ein unentbehrliches Hilfsmittel<br />
für die Kommunikation jeder internationalen Anwaltskanzlei. Ein zweisprachiges<br />
Glossar der verwendeten Fachbegriffe erleichtert die<br />
rasche terminologische Orientierung. Die 16. Ergänzungslieferung<br />
enthält die Aktualisierung der Kapitel I - XIV auf den neuesten Stand<br />
<strong>2006</strong>!<br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>
Substitutionen<br />
Wien<br />
Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung,<br />
auch kurzfristig, in Zivil- und Strafsachen (Nähe<br />
Justizzentrum), auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel.<br />
Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt, Erdberger<br />
Lände 6, 1030 Wien.<br />
Telefon (01) 713 78 33 und (01) 712 32 28, auch<br />
außerhalb der Bürozeiten, Telefax (01) 713 78 33-74<br />
oder Mobiltelefon (0664) 430 33 73 und<br />
(0676) 603 25 33, E-Mail: scheimpflug@aon.at<br />
RA Dr. Elisabeth Nowak, <strong>11</strong>90 Wien, Gymnasiumstraße<br />
68/6, Telefon (01) 369 59 34, Telefax (01)<br />
369 59 34-4, übernimmt Substitutionen in Zivil- und<br />
Strafsachen in Wien und Umgebung, insbesondere<br />
vor den Bezirksgerichten Döbling und Hernals.<br />
RA Dr. Helmut Denck, 1010 Wien, Fütterergasse 1,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />
Telefon (01) 535 60 92, Telefax (01) 535 53 88.<br />
Verfahrenshilfe in Strafsachen. RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik,<br />
Riemergasse 10, 1010 Wien, Telefon<br />
(01) 512 22 90, (0664) 302 53 56, Telefax (01)<br />
513 50 35, übernimmt Substitutionen, auch Verfahrenshilfe<br />
in Strafsachen und Rechtsmittel.<br />
Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />
Strafsachen übernimmt RA Mag. Erich Hochauer,<br />
1010 Wien, Fütterergasse 1.<br />
Telefon (01) 532 19 99, Telefax (01) 535 53 88.<br />
Substitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe in<br />
Straf- und Zivilsachen) in Wien und Umgebung<br />
übernimmt – auch kurzfristig – RA Mag. Irene Haase,<br />
An der Au 9, 1230 Wien.<br />
Telefon/Telefax (01) 888 24 71, durchgehend erreichbar<br />
Mobil (0676) 528 31 14.<br />
Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen)<br />
in Wien und Umgebung (in Wien auch<br />
kurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte Mag.<br />
Wolfgang Reiffenstuhl &Mag.Günther Reiffenstuhl,<br />
Franz-Josefs-Kai 41/9, 1010 Wien (nächst Justizzentrum<br />
Wien-Mitte).<br />
Telefon (01) 218 25 70, Telefax (01) 218 84 60.<br />
Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />
Strafsachen übernimmt RA Mag. Georg E. Thalhammer,<br />
1010 Wien, Lugeck 7.<br />
Telefon (01) 512 04 13, Telefax (01) 512 86 05.<br />
RA Dr. Michaela Iro, 1030 Wien, Invalidenstraße 13,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />
(auch Verfahrenshilfe) in Wien und Umgebung und<br />
steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln zur<br />
Verfügung. Jederzeit auch außerhalb der Bürozeiten<br />
erreichbar.<br />
Telefon (01) 712 55 20 und (0664) 144 79 00,<br />
Telefax (01) 712 55 20-20, E-Mail: iro@aon.at<br />
RA Dr. Thomas Würzl, 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />
Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39,<br />
E-Mail: office.wuerzl@chello.at<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong><br />
RA Dr. Claudia Patleych, 1060 Wien, Mariahilfer<br />
Straße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig –<br />
Substitutionen aller Art in Wien und Umgebung,<br />
auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Ausarbeitung<br />
von Rechtsmitteln.<br />
Telefon (01) 585 33 00, Telefax (01) 585 33 05, Mobil<br />
(0664) 345 94 66, E-Mail: claudia.patleych@aon.at<br />
Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1030 Wien, Invalidenstraße<br />
5–7, Tür 6 + 7, vis-à-vis Justizzentrum<br />
Wien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien und<br />
Umgebung, insbesondere auch vor dem BG I, BG für<br />
Handelssachen Wien und dem Handelsgericht<br />
Wien. Telefon (01) 877 38 90, Telefax (01)<br />
877 38 90-6, Mobil (0664) 441 55 33.<br />
Wien: Zufolge Kanzleinähe zum neuen Justizzentrum<br />
Wien-Mitte übernehme ich Substitutionen vor dem<br />
BG I, BGHS und HG Wien; insbesondere in<br />
Reiserechtsachen für auswärtige Kollegen.<br />
RA Mag. Dr. Gerhard Hickl, Postgasse <strong>11</strong>, 1010 Wien,<br />
Telefon (01) 587 85 86, Telefax (01) 587 85 86-18.<br />
Substitutionen in Wien in Zivil- und Strafsachen<br />
übernimmt RA Dr. Michael Kreuz, 1010 Wien,<br />
Herrengasse 6 – 8/Stg 3, Telefon (01) 535 84 <strong>11</strong>0,<br />
Telefax (01) 535 84 <strong>11</strong>-15.<br />
Übernehme Substitutionen in Zivil-, Straf- und<br />
Verwaltungssachen (auch Verfahrenshilfe und<br />
Rechtsmittel) in Wien und Umgebung. Dr. Christoph<br />
Naske, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Parkring 10,<br />
Telefon (01) 516 33 3131, Telefax: (01) 516 33 3000,<br />
anwalt@naske.at, www.naske.at<br />
Übernehme Substitutionen aller Art im Zivil-, Strafund<br />
Verwaltungsrecht (auch Verfahrenshilfe),<br />
RA Mag. Alexander Kowarsch, Kaiserstraße 84/1/4,<br />
1070 Wien, Telefon (01) 522 19 73,<br />
Telefax (01) 522 19 73-25, durchgehend erreichbar:<br />
(0664) 210 63 67.<br />
RA Dr. Daniela Kuttner, MAS, Stutterheimstraße<br />
16 – 18/II, <strong>11</strong>50 Wien, übernimmt Substitutionen in<br />
Wien und Niederösterreich. Kontakt:<br />
Telefon (0699) 81 81 82 82 oder (01) 789 06 12 41,<br />
Telefax (01) 789 06 12 70 41.<br />
RA Dr. Marcella Zauner-Grois, <strong>11</strong>30 Wien, St. Veitgasse<br />
5, Telefon/Fax (01) 877 88 54, Mobil (0664)<br />
444 32 33, übernimmt Substitutionen in Zivil- und<br />
Strafsachen – auch Verfahrenshilfe – in Wien und<br />
Umgebung.<br />
RA Dr. Wolfgang Rainer, 1010 Wien, Schwedenplatz<br />
2/74, Telefon (01) 533 05 90, Telefax (01) 533 05 90-<br />
<strong>11</strong>, Mobil (0664) 533 05 90;<br />
E-Mail: rainer@deranwalt.at, www.deranwalt.at,<br />
übernimmt Substitutionen in Wien und Umgebung<br />
in Zivil-, Straf- und Verwaltungs-(straf-)sachen<br />
(Gerichte und Behörden – UVS, UFS etc) Verfahrenshilfe<br />
bzw Rechtsmittel (nach Vereinbarung).<br />
Niederösterreich<br />
Inserate<br />
RA Dr. Rudolf Rammel, 2700 Wr. Neustadt, Purgleitnergasse<br />
15, übernimmt Substitutionen aller Art<br />
(auch Interventionen bei Vollzügen) vor den Gerichten<br />
in Wr. Neustadt sowie vor den Bezirksge-<br />
Ich/Wir bestelle(n) in (der) folgenden Ausgabe(n) des<br />
„Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong>s“<br />
<strong>2006</strong> (Zutreffendes bitte ankreuzen)<br />
Ausgabe & 1 & 2 & 3 & 4 & 5 & 6 & 7– 8 & 9 & 10 & <strong>11</strong> & 12<br />
maximal 40 Worte:<br />
& Kleinanzeige (a 109,29)<br />
& Anzeige „RA/RAA in eigener Sache“ (a 54,65)<br />
alle Preise zuzügl 20% MWSt<br />
Text:<br />
Auftraggeber:<br />
Name / Anschrift / Telefon<br />
Datum / Unterschrift<br />
Chiffrenummer<br />
& ja & nein<br />
Bitte ausschneiden und einsenden an<br />
MANZ Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />
Kennwort „<strong>Anwaltsblatt</strong>“<br />
1015 Wien Johannesgasse 23
Inserate<br />
richten Baden, Mödling, Ebreichsdorf, Neunkirchen,<br />
Gloggnitz und Mürzzuschlag. Telefon (02622) 834 94,<br />
Telefax DW 4.<br />
Steiermark<br />
Graz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 8010 Graz,<br />
Kreuzgasse 2 c, übernimmt für Sie gerne – auch<br />
kurzfristig – Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />
in Graz und Umgebung. Telefon (0316) 82 22 02,<br />
Telefax DW 22, E-Mail: office@anwalt-austria.at,<br />
Mobil erreichbar: (0676) 310 48 52.<br />
Salzburg<br />
Substitutionen aller Art in Salzburg übernimmt<br />
RA Mag. Klaudius May, Franz-Josef-Straße 41,<br />
Telefon (0662) 87 01 63,<br />
E-Mail: raklaudiusmay@aon.at<br />
RA Dr. Christian Adam, 5020 Salzburg, Sigmund-<br />
Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Art<br />
in der Stadt Salzburg.<br />
Telefon (0662) 84 12 22-0, Telefax (0662)<br />
84 12 22-6.<br />
RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4 a, 5020 Salzburg<br />
(100 Meter vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude<br />
Salzburg entfernt), übernimmt Substitutionen<br />
in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.<br />
Telefon (0662) 84 31 64, Telefax (0662) 84 44 43,<br />
E-Mail: gassner.estl@salzburg.co.at<br />
RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55,<br />
5020 Salzburg, übernimmt – auch kurzfristig –<br />
Substitutionen aller Art in Salzburg und Umgebung.<br />
Telefon (0662) 84 38 52, Telefax (0662) 84 04 94,<br />
E-Mail: RA-MEISTHUBER@AON.AT<br />
International<br />
Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung,<br />
Substitution. Rechtsanwalt aus München<br />
übernimmt sämtliche anwaltlichen Aufgaben in<br />
Deutschland. Zuverlässige und schnelle Bearbeitung<br />
garantiert!<br />
Rechtsanwalt István Cocron, Liebigstraße 21, 80538<br />
München, Telefon (0049-89) 552 999 50, Telefax<br />
(0049-89) 552 999 90. Homepage: www.cllb.de<br />
Deutschland: Dr. Kleinert, Rechtsanwälte. Auskunft,<br />
Mandatsübernahme, Gerichtsvertretung; Großraum<br />
Stuttgart/Südwesten, Telefon (0049) 7<strong>11</strong> 341 2031,<br />
Telefax (0049) 7<strong>11</strong> 348 2220, 73760 Ostfildern,<br />
Hindenburgstraße 55, E-Mail: anwaltskanzlei.kleinert<br />
@T-online.de, www.anwaltskanzlei-kleinert.de<br />
Griechenland: Eleni Diamanti, niedergelassene europ<br />
RA/RAK Athen, Weyrgasse 6, 1030 Wien, und Vas.<br />
Sofias Str. 90, <strong>11</strong>528 Athen, steht österreichischen<br />
Kollegen für Rechtsfragen im griechischen Recht und<br />
staatenübergreifende Substitutionen aller Art gerne<br />
zur Verfügung.<br />
Telefon (01) 713 14 25, Telefax (01) 713 14 25-17,<br />
E-Mail: office@getreuer.at<br />
London: Philip Moser, MA (Cantab), Barrister, Europarecht,<br />
Kollisionsrecht und engl Recht, Beratung und<br />
Vertretung vor Gericht: Monckton Chambers,<br />
1 & 2 Raymond Buildings, Gray , s Inn, London WC1R<br />
5NR. Telefon: (004420) 7405 72<strong>11</strong>, Telefax (004420)<br />
7405 2084, E-Mail: pmoser@monckton.com<br />
Italien: RA Avv. Dr. Ulrike Christine Walter, in Österreich<br />
und Italien zugelassene Rechtsanwältin, Kärntner<br />
Straße 35, 1010 Wien, und Via A. Diaz 3, 34170<br />
Görz, und 33100 Udine, Via Selvuzzis 54/1, Italien,<br />
steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />
und staatenübergreifende Substitutionen<br />
aller Art zur Verfügung.<br />
Telefon (01) 512 22 88, Telefax (01) 512 24 17,<br />
Mobil (0664) 253 45 16,<br />
E-Mail: u.c.walter@chello.at<br />
Italien-Südtirol: Rechtsanwaltskanzlei Mahlknecht,<br />
Dr.-Streiter-Gasse 41, I-39100 Bozen, steht österreichischen<br />
Kollegen für Mandatsübernahmen gerne zur<br />
Verfügung.<br />
Kontakt: Telefon +39 (0471) 05 18 80,<br />
Telefax +39 (0471) 05 18 81,<br />
E-Mail: info@ital-recht.com, www.ital-recht.com<br />
Serbien: Rechtsanwälte Dr. Zoran Janjic &Dr.Teodora<br />
Jevtic, Gracanicka 7, <strong>11</strong>000 Beograd, stehen österreichischen<br />
Kollegen für Mandatsübernahmen und<br />
cross-border-Rechtssachen aller Art zur Verfügung.<br />
Telefon +381 (<strong>11</strong>) 262 04 02,<br />
Telefax +381 (<strong>11</strong>) 263 34 52,<br />
Mobil (+664) 380 15 95,<br />
E-Mail: janjicco@eunet.yu oder janjic@chello.at,<br />
www.janjicjevtic.co.yu<br />
Slowenien: Rechtsanwalt Dr. Mirko Silvo Tischler,<br />
Trdinova 5, Sl 1000 Ljubljana, steht österreichischen<br />
Kollegen für Mandatsübernahmen und cross-border-<br />
Rechtssachen aller Art zur Verfügung.<br />
Telefon +386 (0) 1 434 76 12,<br />
Telefax +386 (0) 1 432 02 87,<br />
E-Mail: silvo.tischler@siol.net<br />
Partner<br />
Wien<br />
Kanzleiräume in Toplage 1010 Wien, Stephansplatz<br />
10 (vom Architekten Hollein neu saniertes<br />
Gebäude, mit Blick auf Stephansdom), per sofort in<br />
Regiegemeinschaft zu vergeben. Voll ausgestatteter<br />
Arbeitsplatz für Kanzleikraft vorhanden.<br />
Kontakt: Frau Marinics, Mobil (0664) 43 10 030 od<br />
Telefon (01) 53 53 660.<br />
Regiegemeinschaft: Anwältin in 1010 Wien, Wollzeile,<br />
bietet Mitbenützung der Kanzleiräumlichkeiten<br />
samt Infrastruktur. Wechselseitige Urlaubsvertretung<br />
und Substitutionen erwünscht, spätere Kooperation<br />
möglich. Kontakt: (0676) 61 06 409 oder<br />
kanzlei@freyer.at<br />
Kanzleiabgabe<br />
Wien<br />
Günstig gelegene Kanzlei/88 m 2 gegen günstigen<br />
Mietzins und günstige Inventarübernahme ab 1. 4.<br />
2007 abzugeben. Anruf erbeten unter Telefon<br />
(01) 714 34 03, zwischen 15 und 17 Uhr. Zuschriften<br />
bitte an den Verlag unter Chiffre A-100775.<br />
Diverses<br />
P.b.b.<br />
Verlagspostamt 1010 Wien<br />
Erscheinungsort Wien<br />
02Z032542M<br />
ISSN 1605-2544<br />
Jabornegg/Karollus/Huemer, Handelsrechtliche Entscheidungen<br />
(HS) 1969 bis 2005, 30 Bände vollständig<br />
an KollegInnen abzugeben, Preis nach Vereinbarung.<br />
Telefon (05574) 48 200,<br />
E-Mail: e-mail@advokatur-loacker.at<br />
39 Cg 21/06s Versäumungsurteil HG Wien<br />
Klagende Partei: Ö s t e r r e i c h i s c h e r R e c h t s a n w a l t s v e r e i n, 1010 Wien<br />
vertreten durch: RA Dr. Heinz-Peter Wachter, 1030 Wien<br />
Beklagte Partei: G e r h a r d P f e f f e r e r, Selbständiger, Hütteldorferstr. 88/13, <strong>11</strong>40 Wien<br />
Die beklagte Partei ist schuldig, es zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,<br />
a) die Vertretung von anderen gegen Entgelt im außergerichtlichen Bereich im Rahmen von Rechtsangelegenheiten, sei es auch nur<br />
im Vorfeld einer Auseinandersetzung oder in Vertragssachen, zu übernehmen bzw. Verträge zu verfassen, und/oder<br />
b) sich als Rechtsanwalt zu bezeichnen, und/oder<br />
c) eine Arbeitsgemeinschaft für rechtliche Angelegenheiten zu bilden oder daran teilzunehmen, insbesondere unter der Bezeichnung<br />
„Büro für Prozessmanagement“, und überhaupt jedwede Tätigkeit, gerichtet auf rechtliche Vertretung und Vertragsgestaltung in einer<br />
derartigen Arbeitsgemeinschaft in Kooperation mit Rechtsanwälten zu unterlassen,<br />
sofern sie zu all diesen Handlungen (Punkt a-c) nicht durch eine Gewerbeberechtigung oder die Berechtigung zur Ausübung eines freien<br />
Berufes in Österreich legitimiert ist.<br />
Wien, am 26.04.06 Dr. Heinz-Peter Schinzel, Richter<br />
ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG, TUCHLAUBEN 12, POSTFACH 96, A-1014 WIEN, TEL. 01-535 12 75, FAX 01-535 12 75/13