Anwaltsblatt 2006/11 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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Werbung und PR<br />
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lich aufzubereiten, wird er an dem Konvolut scheitern<br />
und auf eine Berichterstattung verzichten.<br />
Bilder im Kopf erzeugen!<br />
Je plakativer und übersichtlicher Inhalte dargestellt<br />
werden, desto besser! Titel, die Bilder im Kopf erzeugen,<br />
Zwischentitel, die den Lesefluss fördern, kurze<br />
Satzkonstruktionen und aktive Sprache sind Garanten<br />
zum Erfolg. Zusätzlich tragen nachvollziehbare,<br />
durchaus auch konstruierte Fallbeispiele zur Verständlichkeit<br />
komplexer Zusammenhänge bei. Fotomaterial<br />
oder Grafiken sind ebenfalls wertvolle Unterstützer,<br />
sofern Qualität und Druckfähigkeit ausreichend und<br />
die Bildrechte ausgewiesen sind.<br />
Interviews<br />
Eine herausragende Möglichkeit, Teil des Tagesgesprächs<br />
der Öffentlichkeit zu werden, stellen Interviews<br />
dar. Ob es sich um den Redakteur vom Lokalblatt<br />
oder den Chefredakteur einer österreichweiten<br />
Tageszeitung handelt: gute Vorbereitung ist Voraussetzung.<br />
Schriftliche Unterlagen und ein ausformuliertes<br />
„griffiges Statement“ geben dem Anwalt Sicherheit<br />
und helfen, Verständnisfehler beim Redakteur zu vermeiden.<br />
Für Zahlen, Namen, Titel etc, die „schwarz<br />
auf weiß“ gedruckt sind, ist jeder Redakteur dankbar.<br />
Zusätzlich rückt eine knappe Beschreibung der Rechtsanwaltskanzlei<br />
mit Kontaktadresse, den handelnden<br />
Personen, ihren Funktionen und inhaltlichen Schwerpunkten<br />
das anwaltliche Unternehmen in positives<br />
Licht.<br />
Schwieriger wird die Situation, wenn es sich um sensible<br />
Themen handelt und die Interviewanfrage aus<br />
heiterem Himmel kommt. Es ist legitim und ratsam,<br />
die Antwort nicht „aus der Hüfte zu schießen“. Die<br />
souveräne Frage an den Redakteur, bis wann er diese<br />
Information benötigt, bringt erste Klarheit. Ebenso<br />
wird er Verständnis dafür aufbringen, wenn Inhalte<br />
noch überprüft oder Aussagen überlegt getroffen werden<br />
möchten.<br />
Realistische Erwartungshaltungen<br />
„Journalismus bedingt Freiheit und Verantwortung“,<br />
so lautet die Präambel des Ehrenkodexes für die österreichische<br />
Presse. „Korrektheit in der Recherche und<br />
Wiedergabe von Nachrichten sind oberste Verpflichtung<br />
von Journalisten, die Einflussnahme Außenstehender<br />
auf Inhalt und Form ist unzulässig.“ Vor dem<br />
Hintergrund wirtschaftlicher Zwänge der Medien einerseits<br />
und den Interessen der Wirtschaft andererseits<br />
kommt dieser hohe ethische Anspruch jedoch immer<br />
seltener in seiner Gesamtheit zum Tragen. Viele Re-<br />
dakteure sehen sich gezwungen, das zu schreiben,<br />
was die Blattlinie vorgibt, und vor allem haben sie so<br />
zu schreiben, dass ihre Leserschaft die „Story“ interessant<br />
findet. Personen, die nur gelegentlich mit Medien<br />
konfrontiert werden, sind tief enttäuscht, wenn nach<br />
dem Interview oder nach Übermittlung einer Information<br />
nur Teile davon verwertet wurden, bzw empört,<br />
wenn ihre Meinung verzerrt wiedergegeben wurde.<br />
Daher ist es ratsam, Aussagen stets knapp und klar zu<br />
treffen und damit dem Redakteur wenig Interpretationsmöglichkeit<br />
zu bieten.<br />
Vermischung von PR & Werbung<br />
Immer häufiger werden Rechtsanwälte zur Zielgruppe<br />
der Marketingabteilungen von Zeitungen. Angeboten<br />
werden zumeist Inserate, für die ein so genannter<br />
Druckkostenbeitrag zu bezahlen ist, im Gegenzug wird<br />
ein redaktionelles Umfeld geboten. Generell ist aus<br />
kommunikationspolitischer Sicht nichts gegen diese<br />
Form der Werbung einzuwenden, wobei der Rechtsanwalt<br />
gut beraten ist, diesen Kontakt zu nutzen, um mit<br />
dem zuständigen Redakteur ins Gespräch zu kommen<br />
und somit im redaktionellen Teil Erwähnung findet.<br />
Rechtliches<br />
Nach § 46 RL-BA hat der Rechtsanwalt in zumutbarer<br />
Weise dafür zu sorgen, dass standeswidrige Werbung<br />
für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt.<br />
In verfassungskonformer Auslegung sei diese<br />
Bestimmung nach dem VfGH 1) darauf zu beschränken,<br />
dass der Rechtsanwalt nicht bereits für die bloße Unterlassung<br />
der Verhinderung von Werbung Dritter<br />
mit seiner Person verantwortlich ist, sondern erst dann<br />
ein Disziplinarvergehen zu vertreten hat, wenn er „das<br />
Benehmen anderer selbst veranlasst oder gefördert“<br />
hat. Die bloße Weitergabe von eigenen Lichtbildern<br />
durch den Rechtsanwalt an eine Zeitung ist laut Judikatur<br />
jedenfalls keine standeswidrige Werbung. 2)<br />
§ 47 RL-BA bestimmt, dass der Rechtsanwalt im<br />
Umgang mit Medien die Interessen seines Mandanten,<br />
Ehre und Ansehen des Standes sowie die Berufspflichten<br />
zu beachten hat. In Ausübung eines Mandates veranlasste<br />
Veröffentlichungen in Medien sind zulässig,<br />
wenn die Veröffentlichung dem legitimen Interesse<br />
des Mandanten nicht widerspricht und von diesem ausdrücklich<br />
gestattet wurde. Dass legitimes Mandanteninteresse<br />
und ausdrückliche Gestattung kumulativ vorliegen<br />
müssen, ergibt sich zwar eindeutig aus der zitierten<br />
Bestimmung, dies zu betonen erscheint uns aber<br />
wichtig.<br />
1) VfGH vom <strong>11</strong>. 6. 2002, B1059/01 = ZfVB 2003/843.<br />
2) OBDK, 25. 9. 2000, 9 Bkd 1/98 = AnwBl 2001/7746.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>11</strong>