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STADTMAGAZIN-06-2021-web

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LOKALES<br />

Ja. Wir reden über Branchen wie den Lebensmittelhandel<br />

oder die Industrie, aber<br />

auch – im Hinblick auf die Lockerungen –<br />

über den Einzelhandel. In Geschäften treffen<br />

mitunter viele Menschen aufeinander.<br />

Die Verkäuferinnen und Verkäufer, die diesen<br />

Situationen tagtäglich ausgesetzt sind,<br />

haben somit natürlich ein höheres Infektionsrisiko.<br />

Auch in Friseursalons oder in<br />

Kosmetikstudios kann natürlich nicht im<br />

Homeoffice gearbeitet werden.<br />

Inwieweit sind nicht-standortgebundene<br />

Jobs von der Testpflicht betroffen und<br />

wie werden diese Berufsgruppen in der<br />

Pandemie geschützt?<br />

Der neu geregelte Paragraf 3a in der Bremer<br />

Corona-Verordnung, der eben eine Testpflicht<br />

für Unternehmen und Behörden benennt,<br />

betrifft auch die Dienstleister. Besonders<br />

geschützt sind sie bisher nur über<br />

das Maskentragen und Wahren des Mindestabstands<br />

überall dort, wo es möglich<br />

ist. Aus diesem Grund spielen die erweiterte<br />

Testpflicht und Angebotspflicht des Arbeitgebers,<br />

seinen Angestellten Tests zur Verfügung<br />

zu stellen, eine große Rolle für den<br />

Schutz des jeweiligen Arbeitnehmers.<br />

Welche gesetzlichen Auflagen gibt<br />

es noch, um das Infektionsrisiko am<br />

Arbeitsplatz zu minimieren?<br />

Auf Basis der sogenannten Arbeitsschutzverordnung<br />

des Bundes, ist der Arbeitgeber<br />

seit dem 20. April dazu verpflichtet, seinen<br />

Angestellten zweimal wöchentlich einen<br />

Test zur Verfügung zu stellen. Schon bevor<br />

die neue Testpflicht beschlossen wurde, hat<br />

der Bund mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung<br />

beschlossen, dass das<br />

Arbeiten im Homeoffice ermöglicht werden<br />

muss, sofern es praktizierbar ist. Diese<br />

Pflicht hat jedoch zunächst keinen rechtlich<br />

durchsetzbaren Anspruch für Arbeitnehmer<br />

gegenüber ihren Arbeitgebern<br />

generiert. Aus diesem Grund wurde die<br />

Homeoffice-Pflicht nochmal verschärft. In<br />

Betrieben, in denen es nicht möglich ist, die<br />

Arbeitnehmenden ins Homeoffice zu schicken,<br />

muss zudem eine bestimmte Quadratmeterzahl<br />

pro Person zur Verfügung stehen.<br />

Wo der Mindestabstand nicht gewahrt<br />

werden kann, muss eine Maske getragen<br />

werden.<br />

Gibt es konkrete Auflagen, welche Testform<br />

Unternehmen durchführen müssen?<br />

Es geht um die sogenannten Antikörpertests,<br />

die als Schnelltests vom medizinischen<br />

Fachpersonal oder als Selbsttests<br />

zuhause durchgeführt werden können. Die<br />

Pflicht eines PCR-Testverfahrens benennt<br />

die Verordnung nicht.<br />

Wie steht es um die praktische Anwendung:<br />

Müssen die Tests im Unternehmen<br />

durchgeführt werden oder können sich<br />

Arbeitnehmende auch zuhause testen?<br />

Die Verordnung lässt praktisch viel Spielraum.<br />

Sie begründet lediglich eine Pflicht<br />

des Arbeitsnehmers, das Testangebot des<br />

Arbeitgebers anzunehmen. Genaue Angaben<br />

gibt es nicht. Unternehmen sind laut<br />

Senatsbeschluss nicht zu einer Dokumentation<br />

oder Überprüfung verpflichtet. Das<br />

sagt jedoch nichts darüber aus, dass Unternehmen<br />

nicht intern auf die Idee kommen,<br />

entsprechende Kontrollen vorzunehmen.<br />

Ob solche Schritte dann zulässig sind, ist<br />

nochmal eine andere Frage.<br />

Worauf spielen Sie an?<br />

Bei den Testdaten handelt es sich um sensible<br />

Gesundheitsdaten, die besonders schützenwert<br />

nach dem Bundesdatenschutzgesetz<br />

sind. Das sollte man im Blick haben.<br />

Besteht ein Betriebsrat, ist dieser ohnehin<br />

mitbestimmungspflichtig.<br />

Kann das Verweigern einer Testung für<br />

Arbeitnehmende problematisch sein?<br />

Eine Verweigerung ist für Arbeitnehmende<br />

nicht empfehlenswert. Der Arbeitgeber<br />

hat durchaus arbeitsrechtliche Möglichkeiten,<br />

die er gehen kann, von der Abmahnung<br />

bis hin zu der Annahmeverweigerung der<br />

Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Das ist<br />

jedoch immer eine Einzelfallentscheidung.<br />

Angenommen einer Arbeitnehmerin oder<br />

einem Arbeitnehmer liegt ein positives<br />

Testergebnis vor. Wie hat er oder sie sich<br />

dann zu verhalten?<br />

Grundsätzlich ist es so, dass der erste Schritt<br />

bei einem positiven Antigen- oder Schnelltest<br />

der Anruf beim Hausarzt sein sollte.<br />

Mithilfe eines PCR-Test kann dann nachgewiesen<br />

werden, ob wirklich eine Infektion<br />

vorliegt. Das ist wichtig, da ein positiver<br />

Antigentest allein noch keine Arbeitsunfähigkeit<br />

begründet. Der Hausarzt kann<br />

darüber informieren, wo und wie ein PCR-<br />

Test vorgenommen werden kann. Ebenfalls<br />

wichtig: Bei einem Schnelltest, den man<br />

etwa in Apotheken macht, gibt es nach der<br />

Coronaverordnung eine Melde- und Absonderungspflicht,<br />

wenn man nicht innerhalb<br />

einer bestimmten Zeit ein negatives<br />

PCR-Testergebnis vorlegen kann. (JF)<br />

Rechtsberaterin Josephine Klose von der Arbeitnehmerkammer.<br />

Foto: Stefan Schmidbauer<br />

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