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LOKALES<br />
Ja. Wir reden über Branchen wie den Lebensmittelhandel<br />
oder die Industrie, aber<br />
auch – im Hinblick auf die Lockerungen –<br />
über den Einzelhandel. In Geschäften treffen<br />
mitunter viele Menschen aufeinander.<br />
Die Verkäuferinnen und Verkäufer, die diesen<br />
Situationen tagtäglich ausgesetzt sind,<br />
haben somit natürlich ein höheres Infektionsrisiko.<br />
Auch in Friseursalons oder in<br />
Kosmetikstudios kann natürlich nicht im<br />
Homeoffice gearbeitet werden.<br />
Inwieweit sind nicht-standortgebundene<br />
Jobs von der Testpflicht betroffen und<br />
wie werden diese Berufsgruppen in der<br />
Pandemie geschützt?<br />
Der neu geregelte Paragraf 3a in der Bremer<br />
Corona-Verordnung, der eben eine Testpflicht<br />
für Unternehmen und Behörden benennt,<br />
betrifft auch die Dienstleister. Besonders<br />
geschützt sind sie bisher nur über<br />
das Maskentragen und Wahren des Mindestabstands<br />
überall dort, wo es möglich<br />
ist. Aus diesem Grund spielen die erweiterte<br />
Testpflicht und Angebotspflicht des Arbeitgebers,<br />
seinen Angestellten Tests zur Verfügung<br />
zu stellen, eine große Rolle für den<br />
Schutz des jeweiligen Arbeitnehmers.<br />
Welche gesetzlichen Auflagen gibt<br />
es noch, um das Infektionsrisiko am<br />
Arbeitsplatz zu minimieren?<br />
Auf Basis der sogenannten Arbeitsschutzverordnung<br />
des Bundes, ist der Arbeitgeber<br />
seit dem 20. April dazu verpflichtet, seinen<br />
Angestellten zweimal wöchentlich einen<br />
Test zur Verfügung zu stellen. Schon bevor<br />
die neue Testpflicht beschlossen wurde, hat<br />
der Bund mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung<br />
beschlossen, dass das<br />
Arbeiten im Homeoffice ermöglicht werden<br />
muss, sofern es praktizierbar ist. Diese<br />
Pflicht hat jedoch zunächst keinen rechtlich<br />
durchsetzbaren Anspruch für Arbeitnehmer<br />
gegenüber ihren Arbeitgebern<br />
generiert. Aus diesem Grund wurde die<br />
Homeoffice-Pflicht nochmal verschärft. In<br />
Betrieben, in denen es nicht möglich ist, die<br />
Arbeitnehmenden ins Homeoffice zu schicken,<br />
muss zudem eine bestimmte Quadratmeterzahl<br />
pro Person zur Verfügung stehen.<br />
Wo der Mindestabstand nicht gewahrt<br />
werden kann, muss eine Maske getragen<br />
werden.<br />
Gibt es konkrete Auflagen, welche Testform<br />
Unternehmen durchführen müssen?<br />
Es geht um die sogenannten Antikörpertests,<br />
die als Schnelltests vom medizinischen<br />
Fachpersonal oder als Selbsttests<br />
zuhause durchgeführt werden können. Die<br />
Pflicht eines PCR-Testverfahrens benennt<br />
die Verordnung nicht.<br />
Wie steht es um die praktische Anwendung:<br />
Müssen die Tests im Unternehmen<br />
durchgeführt werden oder können sich<br />
Arbeitnehmende auch zuhause testen?<br />
Die Verordnung lässt praktisch viel Spielraum.<br />
Sie begründet lediglich eine Pflicht<br />
des Arbeitsnehmers, das Testangebot des<br />
Arbeitgebers anzunehmen. Genaue Angaben<br />
gibt es nicht. Unternehmen sind laut<br />
Senatsbeschluss nicht zu einer Dokumentation<br />
oder Überprüfung verpflichtet. Das<br />
sagt jedoch nichts darüber aus, dass Unternehmen<br />
nicht intern auf die Idee kommen,<br />
entsprechende Kontrollen vorzunehmen.<br />
Ob solche Schritte dann zulässig sind, ist<br />
nochmal eine andere Frage.<br />
Worauf spielen Sie an?<br />
Bei den Testdaten handelt es sich um sensible<br />
Gesundheitsdaten, die besonders schützenwert<br />
nach dem Bundesdatenschutzgesetz<br />
sind. Das sollte man im Blick haben.<br />
Besteht ein Betriebsrat, ist dieser ohnehin<br />
mitbestimmungspflichtig.<br />
Kann das Verweigern einer Testung für<br />
Arbeitnehmende problematisch sein?<br />
Eine Verweigerung ist für Arbeitnehmende<br />
nicht empfehlenswert. Der Arbeitgeber<br />
hat durchaus arbeitsrechtliche Möglichkeiten,<br />
die er gehen kann, von der Abmahnung<br />
bis hin zu der Annahmeverweigerung der<br />
Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Das ist<br />
jedoch immer eine Einzelfallentscheidung.<br />
Angenommen einer Arbeitnehmerin oder<br />
einem Arbeitnehmer liegt ein positives<br />
Testergebnis vor. Wie hat er oder sie sich<br />
dann zu verhalten?<br />
Grundsätzlich ist es so, dass der erste Schritt<br />
bei einem positiven Antigen- oder Schnelltest<br />
der Anruf beim Hausarzt sein sollte.<br />
Mithilfe eines PCR-Test kann dann nachgewiesen<br />
werden, ob wirklich eine Infektion<br />
vorliegt. Das ist wichtig, da ein positiver<br />
Antigentest allein noch keine Arbeitsunfähigkeit<br />
begründet. Der Hausarzt kann<br />
darüber informieren, wo und wie ein PCR-<br />
Test vorgenommen werden kann. Ebenfalls<br />
wichtig: Bei einem Schnelltest, den man<br />
etwa in Apotheken macht, gibt es nach der<br />
Coronaverordnung eine Melde- und Absonderungspflicht,<br />
wenn man nicht innerhalb<br />
einer bestimmten Zeit ein negatives<br />
PCR-Testergebnis vorlegen kann. (JF)<br />
Rechtsberaterin Josephine Klose von der Arbeitnehmerkammer.<br />
Foto: Stefan Schmidbauer<br />
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