12.08.2021 Aufrufe

der-Bergische-Unternehmer_0821_Nonprint

Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann

Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(1) Zu den Voraussetzungen im Einzelnen

siehe § 7g EStG.(2) Siehe § 52 Abs. 16

EStG n. F.(3) Vgl. Bundestags-Drucksache

19/29843.

(Quelle: Rinke Treuhand)

Weitere Verlängerung der

Reinvestitionsfristen

Die Reinvestitionsfristen betreffend Gewinne

aus der Veräußerung langfristig

gehaltenen Grundbesitzes (§ 6b EStG)

sind um ein weiteres Jahr verlängert worden.

Soweit eine Reinvestitionsrücklage

am Schluss des nach dem 28.2.2020 und

vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres

noch vorhanden ist und aufzulösen

wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am

Schluss des zweiten darauffolgenden

Wirtschaftsjahres. Generell wird die Reinvestitionsfrist

um ein Jahr verlängert, sofern

eine Reinvestitionsrücklage am

Schluss des nach dem 31.12.2020, aber vor

dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres

noch vorhanden ist und aufgelöst werden

müsste. Auch die Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge

ist abermals verlängert

worden: läuft die dreijährige oder

bereits verlängerte vierjährige Frist in

2021 aus, können die Investitionen noch

steuerunschädlich im Jahr 2022 erfolgen.

Handlungsempfehlung:

In diesen Fällen ist anzuraten, steuerlichen

Rat einzuholen, da die Einhaltung

der Reinvestitionsfristen große materielle

Bedeutung haben kann.

(Quelle: RMB Bachtig Steuerberatungsgesellschaft

mbH)

Urlaubsansprüche nach einer

rechtswidrigen Entlassung

Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum

zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung

und der Wiederaufnahme seiner früheren

Beschäftigung Anspruch auf bezahlten

Jahresurlaub oder – bei

Beendigung seines Arbeitsverhältnisses –

auf eine Vergütung als Ersatz für nicht genommenen

bezahlten Jahresurlaub.

Ist der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums

einer neuen Beschäftigung nachgegangen,

kann er die Ansprüche, die dem

Zeitraum entsprechen, in dem er dieser

Beschäftigung nachgegangen ist, nur gegenüber

dem neuen Arbeitgeber geltend

machen.

(Urteil des Europäischen Gerichtshofs

vom 25. Juni 2020, verb. Rs C-762/18 und

C-37/19)

Private Nutzung von

Elektro- und Hybridfahrzeugen

www.runkel-anwaelte.de

ERFAHRUNG. ENGAGE MENT. ERFOLG.

Zur Förderung der Elektromobilität sind

neben staatlichen Zuschüssen und Preisnachlässen

der Hersteller auch steuerliche

Vergünstigungen geschaffen worden. Neben

der Steuerbefreiung nach § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz

wird auch die Nutzung

von Firmenfahrzeugen für

Privatfahrten und für Fahrten zwischen

Wohnung und Betrieb insbesondere durch

Ansatz reduzierter Bruttolistenpreise

niedriger besteuert. Die entsprechenden

Vergünstigungen unterscheiden sich nach

Anschaffungsjahr und technischen Merkmalen.

Die Vergünstigungen gelten sowohl

für die Überlassung von Fahrzeugen

an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung

sowie für Fahrten zwischen Wohnung und

erster Tätigkeitsstätte als auch sinngemäß

für Privatfahrten des Unternehmers und

für die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben

für Fahrten zwischen Wohnung und

Betriebsstätte mit einem Firmenwagen.

Die Steuerersparnis entsteht dadurch, dass

durch den Ansatz reduzierter Bruttolistenpreise

bei der Anwendung der sog. 1 %-

Regelung niedrigere Nutzungswerte für

Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohder

Bergische Unternehmer 08|21 37

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!