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Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann
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(1) Zu den Voraussetzungen im Einzelnen
siehe § 7g EStG.(2) Siehe § 52 Abs. 16
EStG n. F.(3) Vgl. Bundestags-Drucksache
19/29843.
(Quelle: Rinke Treuhand)
Weitere Verlängerung der
Reinvestitionsfristen
Die Reinvestitionsfristen betreffend Gewinne
aus der Veräußerung langfristig
gehaltenen Grundbesitzes (§ 6b EStG)
sind um ein weiteres Jahr verlängert worden.
Soweit eine Reinvestitionsrücklage
am Schluss des nach dem 28.2.2020 und
vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres
noch vorhanden ist und aufzulösen
wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am
Schluss des zweiten darauffolgenden
Wirtschaftsjahres. Generell wird die Reinvestitionsfrist
um ein Jahr verlängert, sofern
eine Reinvestitionsrücklage am
Schluss des nach dem 31.12.2020, aber vor
dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres
noch vorhanden ist und aufgelöst werden
müsste. Auch die Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge
ist abermals verlängert
worden: läuft die dreijährige oder
bereits verlängerte vierjährige Frist in
2021 aus, können die Investitionen noch
steuerunschädlich im Jahr 2022 erfolgen.
Handlungsempfehlung:
In diesen Fällen ist anzuraten, steuerlichen
Rat einzuholen, da die Einhaltung
der Reinvestitionsfristen große materielle
Bedeutung haben kann.
(Quelle: RMB Bachtig Steuerberatungsgesellschaft
mbH)
Urlaubsansprüche nach einer
rechtswidrigen Entlassung
Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum
zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung
und der Wiederaufnahme seiner früheren
Beschäftigung Anspruch auf bezahlten
Jahresurlaub oder – bei
Beendigung seines Arbeitsverhältnisses –
auf eine Vergütung als Ersatz für nicht genommenen
bezahlten Jahresurlaub.
Ist der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums
einer neuen Beschäftigung nachgegangen,
kann er die Ansprüche, die dem
Zeitraum entsprechen, in dem er dieser
Beschäftigung nachgegangen ist, nur gegenüber
dem neuen Arbeitgeber geltend
machen.
(Urteil des Europäischen Gerichtshofs
vom 25. Juni 2020, verb. Rs C-762/18 und
C-37/19)
Private Nutzung von
Elektro- und Hybridfahrzeugen
www.runkel-anwaelte.de
ERFAHRUNG. ENGAGE MENT. ERFOLG.
Zur Förderung der Elektromobilität sind
neben staatlichen Zuschüssen und Preisnachlässen
der Hersteller auch steuerliche
Vergünstigungen geschaffen worden. Neben
der Steuerbefreiung nach § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz
wird auch die Nutzung
von Firmenfahrzeugen für
Privatfahrten und für Fahrten zwischen
Wohnung und Betrieb insbesondere durch
Ansatz reduzierter Bruttolistenpreise
niedriger besteuert. Die entsprechenden
Vergünstigungen unterscheiden sich nach
Anschaffungsjahr und technischen Merkmalen.
Die Vergünstigungen gelten sowohl
für die Überlassung von Fahrzeugen
an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung
sowie für Fahrten zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte als auch sinngemäß
für Privatfahrten des Unternehmers und
für die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben
für Fahrten zwischen Wohnung und
Betriebsstätte mit einem Firmenwagen.
Die Steuerersparnis entsteht dadurch, dass
durch den Ansatz reduzierter Bruttolistenpreise
bei der Anwendung der sog. 1 %-
Regelung niedrigere Nutzungswerte für
Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohder
Bergische Unternehmer 08|21 37