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Der Augustdorfer: Augustdorf aus dem Rathaus

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Beratung • Tipps • Gesundheit<br />

Anrechnung von<br />

Zuwendungen<br />

auf den Pflichtteil<br />

Frage:<br />

Mein Vater ist verstorben.<br />

Er war in zweiter Ehe verheiratet<br />

und hat – außer mir –<br />

keine Kinder hinterlassen.<br />

In seinem Testament hat er<br />

seine Ehefrau zur Alleinerbin<br />

benannt. Zu Lebzeiten hat er<br />

mir einen Betrag in Höhe von<br />

20.000,00 € geschenkt. Ich<br />

möchte nun meinen Pflichtteil<br />

geltend machen und frage<br />

mich, ob die Schenkung Auswirkungen<br />

auf meinen Pflichtteil<br />

hat.<br />

Antwort:<br />

Sie wurden als Abkömmling des Erblassers<br />

durch das Testament Ihres Vaters<br />

von der Erbfolge <strong>aus</strong>geschlossen<br />

und haben als Pflichtteilsberechtigter<br />

grundsätzlich einen Anspruch auf den<br />

Pflichtteil.<br />

Die Höhe Ihres Pflichtteilsanspruchs<br />

berechnet sich danach,<br />

was Ihnen bei gesetzlicher<br />

Erbfolge zugestanden<br />

hätte. Nach der gesetzlichen<br />

Erbfolge wären Sie – neben<br />

der Ehefrau – zur Hälfte erbberechtigt.<br />

<strong>Der</strong> Pflichtteil besteht<br />

in der Hälfte des Ihnen<br />

gesetzlich zustehenden Erbteils,<br />

also in Höhe von 25 %.<br />

Ob die zu Lebzeiten erfolgte<br />

Schenkung in Höhe von<br />

20.000,00 € Auswirkungen<br />

auf die Höhe Ihres Pflichtteilsanspruchs<br />

hat, beurteilt sich<br />

danach, ob Ihr Vater Ihnen<br />

gegenüber eine Anrechnungsbestimmung<br />

getroffen hat.<br />

Hierbei ist der Zeitpunkt der Anrechnungsbestimmung von<br />

entscheidender Bedeutung: eine Schenkung ist nur dann<br />

bei der Höhe des Pflichtteils zu berücksichtigen, wenn die<br />

Anrechnungsbestimmung vor oder bei der Schenkung abgegeben<br />

worden ist.<br />

Mit einer solchen Anrechnungsbestimmung bestimmt der<br />

Schenker, dass sich der Pflichtteilsberechtigte die Zuwendung<br />

auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. In diesem<br />

Fall müssten Sie sich die lebzeitige Zuwendung in Höhe<br />

von 20.000,00 € auf Ihren Pflichtteil anrechnen lassen.<br />

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Sollte eine solche in Ihrem Fall unterblieben sein, kann<br />

eine Anrechnungsbestimmung vom Schenker nach erfolgter<br />

Zuwendung nicht mehr einseitig getroffen werden.<br />

Eine nachträgliche einseitige Anrechnungsbestimmung<br />

wäre unwirksam.<br />

Grundsätzlich gilt also, dass Sie sich – für den Fall, dass<br />

keine Anrechnungsbestimmung getroffen worden ist – die<br />

Zuwendung nicht auf Ihren Pflichtteil anrechnen lassen<br />

müssen. Nur <strong>aus</strong>nahmsweise erfolgt eine Anrechnung<br />

auch ohne Anrechnungsbestimmung im Falle der Geltendmachung<br />

von Pflichtteilsergänzungsansprüchen.<br />

Rechtsanwalt Marc Remmert<br />

Hüsemann & Kurt – Kanzlei für Erbrecht<br />

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<strong>Der</strong> <strong><strong>Augustdorf</strong>er</strong>/ August - September '21

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