Der Augustdorfer: Augustdorf aus dem Rathaus
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Beratung • Tipps • Gesundheit<br />
Anrechnung von<br />
Zuwendungen<br />
auf den Pflichtteil<br />
Frage:<br />
Mein Vater ist verstorben.<br />
Er war in zweiter Ehe verheiratet<br />
und hat – außer mir –<br />
keine Kinder hinterlassen.<br />
In seinem Testament hat er<br />
seine Ehefrau zur Alleinerbin<br />
benannt. Zu Lebzeiten hat er<br />
mir einen Betrag in Höhe von<br />
20.000,00 € geschenkt. Ich<br />
möchte nun meinen Pflichtteil<br />
geltend machen und frage<br />
mich, ob die Schenkung Auswirkungen<br />
auf meinen Pflichtteil<br />
hat.<br />
Antwort:<br />
Sie wurden als Abkömmling des Erblassers<br />
durch das Testament Ihres Vaters<br />
von der Erbfolge <strong>aus</strong>geschlossen<br />
und haben als Pflichtteilsberechtigter<br />
grundsätzlich einen Anspruch auf den<br />
Pflichtteil.<br />
Die Höhe Ihres Pflichtteilsanspruchs<br />
berechnet sich danach,<br />
was Ihnen bei gesetzlicher<br />
Erbfolge zugestanden<br />
hätte. Nach der gesetzlichen<br />
Erbfolge wären Sie – neben<br />
der Ehefrau – zur Hälfte erbberechtigt.<br />
<strong>Der</strong> Pflichtteil besteht<br />
in der Hälfte des Ihnen<br />
gesetzlich zustehenden Erbteils,<br />
also in Höhe von 25 %.<br />
Ob die zu Lebzeiten erfolgte<br />
Schenkung in Höhe von<br />
20.000,00 € Auswirkungen<br />
auf die Höhe Ihres Pflichtteilsanspruchs<br />
hat, beurteilt sich<br />
danach, ob Ihr Vater Ihnen<br />
gegenüber eine Anrechnungsbestimmung<br />
getroffen hat.<br />
Hierbei ist der Zeitpunkt der Anrechnungsbestimmung von<br />
entscheidender Bedeutung: eine Schenkung ist nur dann<br />
bei der Höhe des Pflichtteils zu berücksichtigen, wenn die<br />
Anrechnungsbestimmung vor oder bei der Schenkung abgegeben<br />
worden ist.<br />
Mit einer solchen Anrechnungsbestimmung bestimmt der<br />
Schenker, dass sich der Pflichtteilsberechtigte die Zuwendung<br />
auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. In diesem<br />
Fall müssten Sie sich die lebzeitige Zuwendung in Höhe<br />
von 20.000,00 € auf Ihren Pflichtteil anrechnen lassen.<br />
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Sollte eine solche in Ihrem Fall unterblieben sein, kann<br />
eine Anrechnungsbestimmung vom Schenker nach erfolgter<br />
Zuwendung nicht mehr einseitig getroffen werden.<br />
Eine nachträgliche einseitige Anrechnungsbestimmung<br />
wäre unwirksam.<br />
Grundsätzlich gilt also, dass Sie sich – für den Fall, dass<br />
keine Anrechnungsbestimmung getroffen worden ist – die<br />
Zuwendung nicht auf Ihren Pflichtteil anrechnen lassen<br />
müssen. Nur <strong>aus</strong>nahmsweise erfolgt eine Anrechnung<br />
auch ohne Anrechnungsbestimmung im Falle der Geltendmachung<br />
von Pflichtteilsergänzungsansprüchen.<br />
Rechtsanwalt Marc Remmert<br />
Hüsemann & Kurt – Kanzlei für Erbrecht<br />
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<strong>Der</strong> <strong><strong>Augustdorf</strong>er</strong>/ August - September '21