24.12.2012 Aufrufe

Vernichten oder Offenlegen? Zur Entstehung des Stasi ... - BStU

Vernichten oder Offenlegen? Zur Entstehung des Stasi ... - BStU

Vernichten oder Offenlegen? Zur Entstehung des Stasi ... - BStU

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

42<br />

heftig diskutierten244 . Zwei Vorschläge aus den Anhörungen fanden jedoch in der endgültigen<br />

Fassung <strong>des</strong> Gesetzes ihren Niederschlag: Der Präsident <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amtes für Verfassungsschutz<br />

Werthebach forderte am 27. August, daß diejenigen MfS-Akten an den Verfassungsschutz<br />

herausgegeben werden sollten, die der Staatssicherheitsdienst über Mitarbeiter<br />

<strong>des</strong> Verfassungsschutzes angelegt habe245 . Mit diesem Begehren konnte sich der Verfassungsschutz<br />

zwar nicht durchsetzen, jedoch fand in das <strong>Stasi</strong>-Unterlagen-Gesetz die Bestimmung<br />

Eingang, daß Nachrichtendienste Zugang zu personenbezogenen Informationen über<br />

bespitzelte Mitarbeiter der Nachrichtendienste <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, der Länder <strong>oder</strong> der Verbündeten<br />

erhalten können, soweit es zum Schutze dieser Mitarbeiter <strong>oder</strong> Dienste erforderlich ist246 .<br />

Außerdem dürfen Daten von Mitarbeitern anderer Nachrichtendienste genutzt werden, sofern<br />

dies zur Spionageabwehr nötig ist247 . In einem sehr eng umgrenzten Bereich erhalten die<br />

Nachrichtendienste damit auch Zugang zu Opferakten. Die Daten dürfen jedoch nicht zum<br />

Nachteil der Betroffenen <strong>oder</strong> Dritten verwendet werden248 .<br />

Der Sonderbeauftragte Gauck schlug schließlich vor, die im Mehrheitsentwurf vorgesehene<br />

Möglichkeit der ersatzlosen Aussonderung von Beständen zumin<strong>des</strong>t einzuschränken. Die<br />

parlamentarische Kontrollkommission solle davon nicht nur unterrichtet werden, sondern<br />

jeweils vorher zustimmen müssen249 . Eine entsprechende Regelung wurde ins <strong>Stasi</strong>-<br />

Unterlagen-Gesetz aufgenommen250 . Außerdem darf der Bun<strong>des</strong>beauftragte von Unterlagen<br />

der Bun<strong>des</strong>republik und ihrer Länder, die die Geheimhaltungsstufen "geheim" <strong>oder</strong> höher<br />

aufweisen, sowie von Unterlagen ihrer Nachrichtendienste Kopien behalten251 , während im<br />

ursprünglichen Mehrheitsentwurf die ersatzlose Herausgabe vorgesehen war252 . Unterlagen<br />

von zwischen- und überstaatlichen Organisationen sowie von ausländischen Staaten, denen<br />

gegenüber die Bun<strong>des</strong>republik vertraglich zur Geheimhaltung der Dokumente verpflichtet ist,<br />

müssen allerdings ohne <strong>Zur</strong>ückbehaltung von Kopien herausgegeben werden253 .<br />

5.3. Verwendung für die Strafverfolgung<br />

244 Vgl.: Anhörung <strong>des</strong> Innenausschusses, insbesondere die Redebeiträge von Joachim Gauck, <strong>des</strong><br />

Rechtsanwalts Rolf Gössner, <strong>des</strong> Präsidenten <strong>des</strong> Bayerischen Lan<strong>des</strong>amtes für Verfassungsschutz Hubert<br />

Mehler, <strong>des</strong> Berliner Datenschutzbeauftragten Hansjürgen Garstka sowie von Eckart Werthebach, S. 24 f.,<br />

69-73, 84, 86 f., 149-151, 153 f. <strong>Zur</strong> Anhörung der Gemeinsamen Kommission siehe Widerstand im Osten,<br />

in: BZ, 17.9.1991. Vgl. auch Jan von Flocken: Wem gehören die <strong>Stasi</strong>-Akten - den Opfern <strong>oder</strong> den<br />

Behörden?, in: Berliner Morgenpost, 1.10.1991.<br />

245 Anhörung <strong>des</strong> Innenausschusses, S. 87.<br />

246 Dokument 45, § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.<br />

247 Ebenda, § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.<br />

248 Ebenda, § 25 Abs. 3.<br />

249 Anhörung <strong>des</strong> Innenausschusses, S. 222.<br />

250 Dokument 45, § 25 Abs. 4.<br />

251 Dokument 45, § 11 Abs. 2 Satz 1-2.<br />

252 Dokument 44, § 9 Abs. 2.<br />

253 Dokument 45, § 11 Abs. 2 Satz 3.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!