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atw - International Journal for Nuclear Power | 02.2022

Ever since its first issue in 1956, the atw – International Journal for Nuclear Power has been a publisher of specialist articles, background reports, interviews and news about developments and trends from all important sectors of nuclear energy, nuclear technology and the energy industry. Internationally current and competent, the professional journal atw is a valuable source of information. www.nucmag.com

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<strong>atw</strong> Vol. 67 (2022) | Ausgabe 2 ı März<br />

Was lange währt, wird endlich gut: „Roma locuta – causa finita“<br />

SPOTLIGHT ON NUCLEAR LAW 32<br />

Ulrike Feldmann<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 (Az: 2 BvL 2/15) den § 2 Abs. 3 des<br />

bremischen Hafenbetriebsgesetzes und damit das mit dieser Vorschrift eingeführte Verbot, Kernbrennstoffe<br />

in bremischen Häfen zu be-, ent- und umzuladen (Umschlagverbot) als mit Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 14<br />

des Grundgesetzes (GG) unvereinbar und nichtig erklärt.<br />

A. Verfahrenshistorie<br />

Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG weist dem Bund die<br />

ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für „die<br />

Erzeugung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken,<br />

die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die<br />

diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen<br />

Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder<br />

durch ionisierende Strahlen entstehen, und die<br />

Beseitigung radioaktiver Stoffe“ zu.<br />

Art. 71 GG besagt, dass im Bereich der ausschließlichen<br />

Gesetzgebung des Bundes die Länder die<br />

Befugnis zur Gesetzgebung nur haben, wenn und<br />

soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich<br />

ermächtigt werden.<br />

An einer solchen Ermächtigung im Atomgesetz<br />

fehlt es jedoch.<br />

Soweit, so klar sollte man meinen. Gleichwohl hat<br />

der Bremer Senat versucht, sich mit dem als § 2 Abs.<br />

3 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes (Brem-<br />

HafenbetrG) eingefügten Umschlagverbot für<br />

Kernbrennstoffe in bremischen Häfen über diese<br />

Kompetenzverteilung mit Hilfe einer „Teilentwidmung“<br />

der bremischen Häfen hinweg zu setzen.<br />

Die mit Gesetz vom 31. Januar 2012 neu eingefügten<br />

Absätze 2 und 3 in § 2 BremHafenbetrG<br />

lauten:<br />

„2) Die bremischen Häfen sind als Universalhäfen<br />

gewidmet und stehen als öffentliche Einrichtungen<br />

für den Umschlag aller zulässigen Güter offen.<br />

(3) Im Interesse einer grundsätzlich auf Nachhaltigkeit<br />

und erneuerbare Energien ausgerichteten<br />

Gesamtwirtschaft ist der Umschlag von Kernbrennstoffen<br />

im Sinne des § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes<br />

ausgeschlossen. Der Senat kann allgemein oder im<br />

Einzelfall Ausnahmen zulassen, insbesondere für<br />

Kernbrennstoffe, die unter die Regelung in § 2<br />

Absatz 2 Satz 2 des Atomgesetzes fallen oder nur in<br />

geringen Mengen im Umschlaggut enthalten sind.“<br />

Diese Regelung beruht auf dem bereits 2010 im<br />

Bremer Landtag gestellten Antrag der Fraktionen<br />

von SPD und Bündnis90/Die Grünen (s. Drucksache<br />

17/1536 v. 10.11.2010 der Bremischen<br />

Bürgerschaft mit dem Antrag „Transport von Kernbrennstoffen<br />

über das Land Bremen verhindern“),<br />

rechtliche und tatsächliche Möglichkeiten zu<br />

finden, um Kernbrennstofftransporte zu verhindern,<br />

und zwar nicht nur in den bremischen Häfen,<br />

sondern auch auf anderen Transportwegen durch<br />

Bremen und Bremerhaven. Ferner sollte der Senat<br />

als Eigentümervertreter in von der öffentlichen<br />

Hand beherrschten öffentlichen Unternehmen –<br />

gedacht war hier offensichtlich vor allem an die<br />

Umschlagbetriebe in den Bremer Häfen – „nachdrücklich<br />

darauf hinwirken, dass diese sich nicht<br />

an derartigen Transporten und Umschlägen beteiligen“<br />

(Entschließungsantrag Nr. 1b). Im Entschließungsantrag<br />

Nr. 3 heißt es dann noch konkreter:<br />

“Die Bürgerschaft (Landtag) appelliert an die<br />

private Hafenwirtschaft im Land Bremen, sich<br />

solchen Transporten zur Sicherung eines störungsfreien<br />

Hafenbetriebes zu verweigern“. Hier sollen<br />

also vor allem die Umschlagbetriebe in den bremischen<br />

Häfen zu einer „Selbstverpflichtung“<br />

gedrängt werden. In ihrem Antrag kritisieren SPD<br />

und Bünndnis90/Die Grünen, dass „die derzeitige<br />

Bundesregierung ihre Politik ausschließlich an den<br />

Interessen der Atomlobby orientiert“ und dass es<br />

nicht akzeptabel sei, dass über den Transport von<br />

Kernbrennstoffen ausschließlich das – damals noch<br />

zuständige – Bundesamt für Strahlenschutz<br />

entscheide.<br />

Trotz der von der Opposition im Bremischen<br />

Landtag geäußerten verfassungsrechtlichen<br />

Bedenken und trotz der Erwartung des Landtages,<br />

dass Klagen gegen das Umschlagverbot eingereicht<br />

werden (s. Plenarprotokoll der Bremischen Bürgerschaft<br />

18/12, S. 553 ff sowie Drucksache 18/656 v.<br />

15.11.20 der Bremischen Bürgerschaft), jedoch<br />

gestützt auf zwei Rechtsgutachten, die einen<br />

umfassenden Gestaltungsspielraum des Landes im<br />

Widmungsrecht nach Art. 70 Abs. 1 GG und damit<br />

auch die Kompetenz des Landes für eine Teilentwidmung<br />

der bremischen Häfen bejahten, wurden<br />

die Änderungen des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes<br />

am 25. Januar 2012 von der Bremischen<br />

Bürgerschaft verabschiedet.<br />

I. Möglichkeit der abstrakten<br />

Normenkontrolle<br />

Obwohl in aller Regel Bund und Länder eher mit<br />

Argusaugen darauf achten, dass ihre jeweiligen<br />

Spotlight on <strong>Nuclear</strong> Law<br />

Was lange währt, wird endlich gut: „Roma locuta – causa finita“ ı Ulrike Feldmann

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