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atw - International Journal for Nuclear Power | 02.2022

Ever since its first issue in 1956, the atw – International Journal for Nuclear Power has been a publisher of specialist articles, background reports, interviews and news about developments and trends from all important sectors of nuclear energy, nuclear technology and the energy industry. Internationally current and competent, the professional journal atw is a valuable source of information. www.nucmag.com

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<strong>atw</strong> Vol. 67 (2022) | Ausgabe 2 ı März<br />

SPOTLIGHT ON NUCLEAR LAW 36<br />

friedliche Nutzung der Kernenergie sämtliche kernenergierelevanten<br />

Sachverhalte umfasst und damit<br />

auch den Transport und den Umschlag von Kernbrennstoffen.<br />

Dem Bund obliegen damit die Risikobewertung<br />

aller mit dem Transport radioaktiver<br />

Stoffe zusammenhängenden Vorgänge und die<br />

Festlegung der daraus abzuleitenden Genehmigungsvoraussetzungen<br />

zur Gewährleistung eines<br />

sicheren Transports. Das BVerfG weist ausdrücklich<br />

darauf hin, dass es bei Auslegungszweifeln<br />

über eine Kompetenznorm keine Zuständigkeitsvermutung<br />

zugunsten der Länder gibt (Rdn. 52) –<br />

die das Land Bremen aber in seiner Einlassung<br />

gegenüber dem Bundesverfassungsgericht versucht<br />

hatte zu konstruieren – und dass konzeptionelle<br />

Entscheidungen des Bundesgesetzgebers durch den<br />

Landesgesetzgeber nicht verfälscht werden dürfen<br />

(Rdn. 53). Auch folge aus der ausschließlichen<br />

Bundeszuständigkeit eine auf dem Gebot der<br />

Bundestreue beruhende Verpflichtung der Länder,<br />

Maßnahmen zu unterlassen, „mit denen im Wege<br />

der Bildung eines Landesstaatswillens politischer<br />

Druck auf Bundesorgane ausgeübt wird, die von<br />

ihnen unter Inanspruchnahme einer Bundeskompetenz<br />

getroffenen Sachentscheidungen zu ändern“<br />

(Rdn. 56). Damit wird deutlich, dass das BVerfG<br />

das Land Bremen in den Senkel gestellt und einem<br />

politisch motivierten „Tritt vor das Schienbein des<br />

Bundes“ (so die Worte des Kammervorsitzenden<br />

des VG Bremen in der mündlichen Verhandlung am<br />

09.07.2015) mittels Kompetenzanmaßung den<br />

Riegel der Verfassungswidrigkeit vorgeschoben<br />

hat.<br />

Nach ausführlichen Erörterungen zur Auslegung<br />

von Kompetenztiteln im Allgemeinen und einer<br />

umfassenden Auslegung von Art. 73 Abs. 1 Nr. 14<br />

GG stellt das BVerfG fest, dass diese Kompetenznorm<br />

umfassend und erschöpfend zu verstehen ist.<br />

Im Hinblick auf möglicherweise überlappende<br />

Kompetenztitel stelle sich diese Vorschrift im<br />

Zweifel als lex specialis dar und beschränke sich<br />

nicht allein auf seinen kompetenzrechtlichen<br />

Charakter, sondern enthalte darüber hinaus eine<br />

materiell-rechtliche Legitimation der Kernenergie,<br />

ohne allerdings einen verpflichtenden Rechtssetzungsauftrag<br />

an den Gesetzgeber zu enthalten<br />

(Rdn. 79). Die Nutzung der Kernenergie zu friedlichen<br />

Zwecken „er<strong>for</strong>dere zwingend auch den<br />

Transport radioaktiver Stoffe“. Das Gericht stellt<br />

erfreulich klar, dass<br />

p die Nutzung der Kernenergie (zu friedlichen<br />

Zwecken) ohne Transporte nicht denkbar ist<br />

(Rdn. 80),<br />

p Regelungen über Verladevorgänge und den Umschlag<br />

von Kernbrennstoffen „als ebenso notwendige<br />

wie integrale Bestandteile der Transporte“<br />

herkömmlicherweise als unter die Kompetenz für<br />

die friedliche Nutzung der Kernenergie fallend<br />

angesehen werden (Rdn. 80),<br />

p dies bezogen auf den Schutz vor ionisierenden<br />

Strahlen auch für transportbezogene Regelungen<br />

zur Gefahrenabwehr (einschließlich Risikovorsorge)<br />

gilt,<br />

p die friedliche Nutzung der Kernenergie die Sicherstellung<br />

der Versorgung der Kernkraftwerke<br />

mit entsprechenden Kernbrennstoffen und die<br />

Sicherstellung der Entsorgungswege, also auch<br />

die Nutzung der Verkehrsinfrastruktur voraussetzt<br />

(Rdn. 83),<br />

p die Genehmigungsvoraussetzung für die Beförderung<br />

in § 4 Abs. 2 Nr. 3 AtG, wonach die für<br />

den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften<br />

zu beachten sind, keine Befugnis der<br />

Länder enthält, den vom Bund festgelegten Vorsorgemaßstab<br />

aufzuheben oder zu modifizieren,<br />

p der Bund nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 AtG entscheidet,<br />

ob der Genehmigung öffentliche Interessen entgegenstehen<br />

(Rdn. 84),<br />

p mit der Zuständigkeitskonzentration auf das<br />

Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung<br />

(BASE) eine abschließende Prüfung und<br />

Bewertung der Transsportrisiken durch das BASE<br />

sichergestellt werden soll (Rdn. 84) und ferner<br />

auch<br />

p die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften<br />

ergebenden allgemeinen Befugnisse der Länder<br />

nach § 19 Abs. 4 AtG keine Regelungsbefugnis<br />

der Länder vermitteln, da § 19 Abs. 4 AtG voraussetzt,<br />

dass es sich bei den Landesregelungen um<br />

kompetenzgemäße Bestimmungen handelt (Rdn.<br />

85).<br />

b) Widmungskompetenz der Länder<br />

Den Ländern steht, so das BVerfG, zwar nach Art.<br />

70 GG eine Gesetzgebungszuständigkeit für Regelungen<br />

im Bereich des Rechts der öffentlichen<br />

Sachen und damit auch für die Bestimmung des<br />

Widmungsumfangs eines Hafens als öffentliche<br />

Einrichtung zu. Eine nachträgliche Beschränkung<br />

des ursprünglichen Widmungsumfangs durch „Teilentwidmung“<br />

ist danach grundsätzlich ebenfalls<br />

von der Kompetenz der Länder gedeckt, ebenso wie<br />

der Ausschluss bestimmter Güterarten oder sogar<br />

die komplette Schließung eines Hafens.<br />

Das BVerfG nennt als möglichen Grund für den<br />

Ausschluss einer bestimmten Güterart, dass aus<br />

betriebswirtschaftlichen Gründen Vorrichtungen<br />

für den Umschlag nicht mehr vorgehalten werden<br />

Spotlight on <strong>Nuclear</strong> Law<br />

Was lange währt, wird endlich gut: „Roma locuta – causa finita“ ı Ulrike Feldmann

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