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Hinter dem Horizont - Nord-Handwerk

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haNdwerkskaMMer :: schwerin<br />

Finanzkontrolle schwarzarbeit<br />

Gemeinsam gegen schwarze Schafe<br />

in unregelmäßigen abständen kontrollieren die hauptzollämter unangekündigt baustellen im land, um schwarzarbeit<br />

und illegale beschäftigung aufzudecken. dies geschieht auch im interesse der gesetzestreuen betriebe und<br />

arbeitnehmer. Für alle betriebe am bau gelten Mitwirkungspflichten bei diesen kontrollen, die jeder kennen sollte.<br />

Mehr als 90 Beamte des Hauptzollamtes<br />

Stralsund haben kürzlich eine<br />

Woche lang rund 1.400 Arbeiter von 547<br />

Firmen auf Baustellen in ganz Mecklenburg-Vorpommern<br />

kontrolliert. Dabei<br />

wurden Verstöße festgestellt, die sich auf<br />

die Nichteinhaltung des Mindestlohnes,<br />

Scheinselbstständigkeit und Schwarzarbeit<br />

bezogen.<br />

In einem Informationsflyer weist das<br />

Bündnis gegen Schwarzarbeit und illegale<br />

Beschäftigung in der Bauwirtschaft, <strong>dem</strong><br />

auch der Zentralverband des Baugewerbes<br />

angehört, auf die Mitwirkungspflichten<br />

der am Bau beteiligten Betriebe bei<br />

solchen Kontrollen hin. Die Finanzkontrolle<br />

Schwarzarbeit prüfe Baustellen und<br />

Geschäftsräume von Unternehmen und<br />

Selbstständigen. Sie kontrollieren unter<br />

anderem,<br />

• ob Arbeitgeber ihren Meldepflichten<br />

nachgekommen sind, Sozialleistungen<br />

nach <strong>dem</strong> SGB II und III zu Unrecht<br />

bezogen wurden,<br />

• die Angaben des Arbeitgebers, die für<br />

Sozialleistungen nach <strong>dem</strong> SGB III<br />

34 <strong>Nord</strong><strong>Handwerk</strong> November 2011<br />

erheblich sind, zutreffend bescheinigt<br />

wurden,<br />

• bei ausländischen Arbeitnehmern die<br />

erforderlichen Aufenthaltstitel vorliegen<br />

und diese Arbeitnehmer nicht zu<br />

ungünstigeren Arbeitsbedingungen als<br />

vergleichbare inländische Arbeitnehmer<br />

beschäftigt werden,<br />

• die Arbeitsbedingungen nach <strong>dem</strong><br />

Arbeitnehmer-Entsendegesetz (unter<br />

anderem Mindestlohn) eingehalten<br />

werden.<br />

• Die Prüfungen können jederzeit auf<br />

jeder beliebigen Baustelle stattfinden.<br />

Auch zurückliegende Zeiträume werden<br />

geprüft. Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

sind gesetzlich verpflichtet,<br />

Kontrollen zuzulassen und die Prüfer<br />

zu unterstützen. Sie müssen die erforderlichen<br />

Auskünfte erteilen, Unterlagen<br />

vorlegen und das Betreten der<br />

Grundstücke und der Geschäftsräume<br />

des Arbeitgebers und der Baustelle<br />

dulden.<br />

Unterlagen, die vorgelegt bzw.<br />

bereitgehalten werden müssen:<br />

Foto: Archiv<br />

• Arbeitnehmer: der Personalausweis/<br />

Pass oder Passersatz/Ausweisersatz.<br />

Die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises<br />

ist weggefallen. Dafür<br />

sind seit <strong>dem</strong> 1.1.2009 Arbeitnehmer und<br />

Selbstständige bei der Erbringung von<br />

Dienst- oder Werkleistungen gemäß § 2a<br />

Abs. 1 des Schwarzarbeitsgesetzes nunmehr<br />

verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass,<br />

Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen<br />

und den Behörden der Zollverwaltung auf<br />

Verlangen vorzulegen. Vorsätzliche und<br />

fahrlässige Zuwiderhandlungen von Arbeitnehmern<br />

und Selbstständigen sind mit<br />

Bußgeld bedroht.<br />

• Arbeitgeber:Arbeitszeitnachweise,<br />

Hinweis auf Mitführungs- und<br />

Vorlagepflicht von Ausweispapieren.<br />

Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende<br />

und Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie<br />

Pausen der Arbeitnehmer aufzuzeichnen<br />

und diese Aufzeichnungen mindestens<br />

zwei Jahre aufzubewahren.<br />

Der Arbeitgeber hat jeden seiner<br />

Arbeitnehmer gemäß § 2a Abs. 2 des<br />

Schwarzarbeitsgesetzes nachweislich<br />

und schriftlich auf die Mitführungs-<br />

und Vorlagepflicht von Ausweispapieren<br />

hinzuweisen, diesen Hinweis für die<br />

Dauer der Erbringung der Dienst- oder<br />

Werkleistungen aufzubewahren und auf<br />

Verlangen bei den Prüfungen vorzulegen.<br />

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen<br />

von Arbeitgebern sind mit<br />

Bußgeld bedroht.

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