25.12.2012 Aufrufe

B LÄ TT E R. - Hansischer Geschichtsverein

B LÄ TT E R. - Hansischer Geschichtsverein

B LÄ TT E R. - Hansischer Geschichtsverein

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

H.<br />

Eine zweite Kategorie von Rechtsquellen bilden die Statute,<br />

die Erzeugnisse der Autonomie im Gegensatz zu den bisher betrachteten<br />

Producten privater und rechtswissenschaftlicher Thätigkeit.<br />

Nach Zahl und Inhalt ragen unter ihnen die Stadtrechte hervor.<br />

Auch hier empfiehlt es sich von den Beobachtungen Wackernagels<br />

auszugehen X). Erst nach den Rechtsbüchern greifen die städtischen<br />

Statute zum deutschen Gewand; jedoch nicht vor dem Jahre 1250;<br />

und die ersten sind Uebersetzungen lateinischer Urschriften. Wackernagels<br />

Belege für letzteres sind: die Culmer Handfeste von 1251<br />

und die U ebersetzungen der Strassburger Stadtrechte des 12. und<br />

13. Jahrhunderts. Als die ältesten unübersetzten, von \'ornherein<br />

deutsch abgefassten Stadtrechte führt er an: das für Oehringen<br />

(würtemb. Jagstkreis, nahe bei Elwangen) von 1253 2), das Basler<br />

Bischofs- und Dienstmannenrech( 1260-62 3), die Rechtsmittheilung<br />

von Magdeburg nach Breslau von 1261 4). Demnach raUt auf<br />

Niedersachsen wenn auch nicht das älteste, doch eins der ältesten<br />

Bei piele. Das Magdeburger Weisthum ist aber, wie schon früher<br />

bemerkt, ungeachtet seines Entstehungsortes in mitteldeutscher Mundart<br />

abgefasst S). Als ältestes niederdeutsch geschriebenes Stadt-<br />

J) Gesch. der deutschen Litt. '. 89 a. R.<br />

I) Grimm, \Vcisthümer 3 S. 607. "gI. Stälin, Wirtemb. Gesch. ::<br />

S. 669.<br />

3) berau g. "on \\'nckernagel, Basel 1852.<br />

4) zuletzt herauig. von Kom, Dres!. UD. n. 20 S 18. Vgl. I.aband,<br />

Magd. Rechtsqu. S. 14, und Stenzei, UD. z. Gesch. der Städte in Schlesien<br />

n. 56 S. 35(.<br />

5) Oben S. 112.<br />

recht wird, wenn man sich auf datirte Beispiele beschränkt, kaum<br />

ein anderes als das Hamburger Ordelbok von 1270·I) aufgeführt<br />

werden können; denn wenn lübische Rechtscodices in deutscher<br />

Sprache wie die im Elbinger und im Kieler Stadtarchiv aufbewahrten<br />

die Jahreszahl 1240 an der Stirn ttagen, so habe ich an<br />

einer andern Stelle ausführlich gezeigt 2), dass solcher Angabe kein<br />

Glaube beizumessen ist, weil dieselbe lediglich der Eingangsurkunde<br />

der lateinischen Urschriften angehört, welche man an der Spitze<br />

der 20-30 Jahre später umgestalteten deutschen Formen wörtlich<br />

zu wiederholen für gut fand. Unter den deutschen Handschriften des<br />

lübischen Rechts ist die älteste datirte die für Reval im Jahre 1282<br />

ausgefertigte, welche Bunge in den Quellen des Revaler Stadtrechts<br />

abgedruckt hat. Aber wir sind berechtigt, die erste Abfassung<br />

lübischer Rechtscodices in einheimischer Sprache noch etwas früher<br />

anzusetzen: ich glaube erwiesen zu haben, dass der Elbinger Codex<br />

die älteste uns erhaltene deutsche Handschrift des lübischen Rechts<br />

ist, als deren Entstehungszeit wir mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit<br />

die Jahre 1260-1276 annehmen dürfen. Es würde also die deutsche<br />

Redaction von Rechtssammlungen in Lübeck ungefähr um die<br />

gleiche Zeit begonnen haben wie in Hamburg, nur dass wir in<br />

letzterer Stadt nichts von lateinischen Vorgängern wissen 3). Ein<br />

anderer Unterschied tritt darin hervor, dass, während auf das hamburgische<br />

Ordelbok sichtbar der Sachsenspiegel Einfluss ausgeübt<br />

hat 4), im lübischen Recht keine Spur solcher Einwirkung zu finden ist.<br />

Eine hervorragende niedersächsische Stadt erhebt nun aber<br />

den Anspruch, eine Rechtsaufzeichnung in einheimischer Sprache<br />

zu besitzen, deren Alter das der deutschen Lübecker und Hamburger<br />

Statuten um etwa 40 Jahr übertreffen soll. Es ist das<br />

Braunschweig, das sein sogenanntes Privilegium Ottonianum ins<br />

J. 1227 eetzt 5). Seitdem nachgewiesen ist, dass es kein deutsches<br />

I) Lappenberg, Hamb. Rechtsalterth. S.I-74.<br />

2) D. lüb. Recht nach s. ält. Formen S. 46 ff.; Hans. Gesch.·Bl. I873<br />

S. XXXVI.<br />

3) Eine Spur von lateinischen Statuten für Hamburg zeigt sich in der •<br />

Urkunde von c. I259 über Bestimmungen des Hamburger Schiffrechts. Höhlbaum,<br />

Hans. UB. I n. 538, der auch die frühem Drucke anführt.<br />

4) Lappenberg S. LXIV; Homeyer Ssp. S. 62.<br />

5) UD. der Stadt Braunschweig herausg. von Hänselmann I n. 2.<br />

Unter den Drucken fehlt der bei GengIer, Stadtrechte S. 36.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!