2022/14 | Unternehmen | Dezember 2022 | Ausgabe 85
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unternehmen [!] VERANTWORTEN 21<br />
nicht schriftlich vor, sondern lediglich<br />
eine erste Pressemitteilung,<br />
die aber noch keine konkreten<br />
Aussagen enthält, wie Betriebe<br />
die Länge der beruflichen<br />
Tätigkeit über die Überstunden<br />
und Wochenendarbeitszeit hinaus<br />
regeln sollen.<br />
Wie sollten Geschäftsführungen<br />
sich jetzt also vorbereiten?<br />
„Man sollte nicht in Panik<br />
verfallen, aber wir halten es für<br />
sehr sinnvoll, nicht abzuwarten,<br />
denn die Pflicht besteht ja heute<br />
schon“, rät Reinmar Hagner.<br />
Der Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
in der Kanzlei Sonntag &<br />
Partner weist darauf hin, dass<br />
zwar Verstöße gegen das Arbeitsstättengesetz<br />
– hierauf beruht<br />
die Zeiterfassungspflicht –<br />
erst bei Zuwiderhandlung gegen<br />
konkrete Anordnungen der<br />
Behörde „bußgeldbedroht“<br />
sind, ein „erhebliches Bußgeldrisiko“<br />
besteht aber bei Verstößen<br />
gegen das Arbeitszeitgesetz.<br />
„Die Arbeitnehmer müssen<br />
das Arbeitszeitgesetz einhalten<br />
und die Arbeitgeber<br />
müssen das kontrollieren und<br />
sich gesetzestreu verhalten, um<br />
kein Bußgeld zu riskieren“, erklärt<br />
Hagner.<br />
Das Risiko für ein Bußgeld allein<br />
wegen einer bloßen fehlenden<br />
Arbeitszeiterfassung sei in<br />
diesem Fall zwar eher noch gering.<br />
„Wir sehen aber trotzdem<br />
ein dringendes Handlungsbedarf,<br />
um nicht mit dem Arbeitszeitgesetz<br />
in Konflikt zu kommen.<br />
Schon bisher mussten alle<br />
Arbeitszeiten über acht Stunden<br />
erfasst werden, also die Überstunden.“<br />
Von daher sei es sowieso<br />
wichtig, eine Arbeitszeiterfassung<br />
zu haben, um nachzuweisen,<br />
dass es keine Verstöße<br />
gab.<br />
Bei der Art der Umsetzung<br />
dürfe man sich aber vorläufig<br />
In welcher Form die Arbeitszeit erfasst wird, ist bislang nicht<br />
entscheidend.<br />
Foto: © fgnopporn/adobe.stock.com<br />
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