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Anwaltsblatt 2008/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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1 – 48<br />

<strong>Anwaltsblatt</strong><br />

Österreichisches<br />

12 Gemeinsame Kriminalitäts- und Terrorbekämpfung im Spannungsverhältnis<br />

zu den europäischen Bürgerrechten<br />

RA Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

www.rechtsanwaelte.at<br />

<strong>01</strong><br />

<strong>2008</strong><br />

Wir sprechen für Ihr Recht<br />

DIE ÖSTERREICHISCHEN<br />

RECHTSANWÄLTE


www.erstebank.at www.sparkasse.at<br />

Emerging Markets als interessante<br />

Veranlagungsvariante für Rechtsanwälte<br />

Neue Märkte – neue Chancen: Als Emerging Markets werden jene Schwellenländer bezeichnet, die<br />

sich von einem Dritte-Welt-Land zu einem Industrieland entwickeln und daher von einer besonders<br />

aufstrebenden Wirtschaft geprägt sind.<br />

Emerging Markets entstehen durch einen enormen<br />

Boom an Investitionen, ausgelöst durch steigende<br />

Industrialisierung und wachsenden Wohlstand.<br />

Geprägt von einem starken Wirtschaftswachstum in<br />

den Bereichen Konsum, Infrastruktur und Immobilien<br />

stellen besonders Indien und China wichtige<br />

Wachstumsmärkte dar. Aber auch in Osteuropa<br />

und Russland schreitet der Aufschwung mit großen<br />

Schritten voran.<br />

Ein Investment in die Emerging Markets bietet Ihnen<br />

attraktive Chancen, ist aber auch mit wirtschaftlichen<br />

und politischen Risiken verbunden.<br />

Veranlagen und gewinnen mit Best of Fonds<br />

Die ERSTE-SPARINVEST hat in jeder Anlageklasse – von<br />

Cashfonds über Anleihen bis hin zu Aktien – einen<br />

passenden Emerging Markets Fonds:<br />

– ESPA CASH EMERGING-MARKETS: Dieser Cashfonds<br />

investiert in lokaler Währung in Zentral- und<br />

Osteuropa, Lateinamerika, Asien sowie Afrika und<br />

bietet die Chance auf höhere Zinsen als im Euro-<br />

Raum sowie auf Währungsgewinne.<br />

– ESPA BOND DANUBIA: Dieser Rentenfonds<br />

investiert schwerpunktmäßig in Staatsanleihen<br />

aus Zentral- und Osteuropa mit temporärer<br />

Währungssicherung gegenüber dem Euro.<br />

– ESPA STOCK ASIA EMERGING: Dabei handelt<br />

es sich um einen breit gestreuten Aktienfonds.<br />

Profitieren Sie bei optimaler Risiko-Diversifizierung<br />

nach Ländern und Branchen vom Aufschwung der<br />

asiatischen Wachstumsmärkte.<br />

Ihr Kundenbetreuer für Freie Berufe in der Erste Bank<br />

oder Sparkasse berät Sie gerne zu diesen sowie<br />

weiteren interessanten Emerging Markets Fonds.<br />

Machen Sie sich Ihr eigenes Bild von den aufstrebenden<br />

Emerging Markets und gewinnen Sie<br />

eine von fünf Traumreisen. Freuen Sie sich auf<br />

1 Woche in China, Indien oder Dubai bzw. auf<br />

2 Nächte in Moskau oder Prag – inkl. Flug und Hotel:<br />

Spielen Sie mit auf www.erstebank.at/gewinnspiel<br />

bzw. www.sparkasse.at/gewinnspiel<br />

Hierbei handelt es sich um eine Werbemitteilung. Bitte beachten Sie, dass eine<br />

Veranlagung in Wertpapiere neben den geschilderten Chancen auch Risiken<br />

birgt. Diese Unterlage dient als zusätzliche Information für unsere Anleger und<br />

basiert auf dem Wissensstand der mit der Erstellung betrauten Personen zum<br />

Redaktionsschluss. Unsere Analysen und Schlussfolgerungen sind genereller<br />

Natur und berücksichtigen nicht die individuellen Bedürfnisse unserer Anleger<br />

hinsichtlich Ertrag, steuerlicher Situation oder Risikobereitschaft.<br />

Fonds der ERSTE-SPARINVEST Kapitalanlagegesellschaft: Die Prospekte<br />

(sowie allfällige Änderungen) wurden entsprechend den Bestimmungen<br />

des InvFG 1993 in der jeweils geltenden Fassung im „Amtsblatt zur Wiener<br />

Zeitung“ veröffentlicht und stehen Interessenten kostenlos am Sitz der ERSTE-<br />

SPARINVEST Kapitalanlagegesellschaft m.b.H. sowie am Sitz der Erste Bank der<br />

oesterreichischen Sparkassen AG (Depotbank) zur Verfügung. Das genaue Datum<br />

der jeweils letzten Veröffentlichung sowie allfällige weitere Abholstellen sind auf<br />

der Website der ERSTE-SPARINVEST KAG unter www.sparinvest.at


Juristenausbildung –<br />

Ein Erfolg für die Zukunft<br />

Im Berufsrechtsänderungsgesetz <strong>2008</strong> wird<br />

das für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft<br />

erforderliche Studium des österreichischen<br />

Rechtes näher festgelegt. Die Studiendauer<br />

hat eine mindestens 4-jährige zu<br />

sein, im Rahmen des Studiums sind „nachweislich<br />

angemessene Kenntnisse“ über<br />

" Österreichisches bürgerliches Recht und<br />

Österreichisches Zivilverfahrensrecht,<br />

" Österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,<br />

" Österreichisches Verfassungsrecht einschließlich<br />

der Grund- und Menschenrechte<br />

und Österreichisches Verwaltungsrecht<br />

einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechtes,<br />

" Österreichisches Unternehmensrecht,<br />

Österreichisches Arbeits- und Sozialrecht<br />

und Österreichisches Steuerrecht,<br />

" Europarecht, allgemeines Völkerrecht<br />

zu erwerben.<br />

Mit „Grundlagen des Rechtes, wirtschaftswissenschaftliche<br />

Wissensgebiete sowie<br />

sonstigen Wissensgebieten mit einem Bezug<br />

zum Recht“ sind weitere Studien vorgeschrieben,<br />

die im Hinblick auf seine spätere<br />

Tätigkeit als Rechtsanwalt unumgänglich<br />

notwendig sind.<br />

Dabei ist die rechtswissenschaftliche Ausbildung<br />

von den Universitäten in einem solchen<br />

Umfang vorzusehen, wie er für die<br />

Ausübung des Berufs des Rechtsanwaltes erforderlich<br />

ist.<br />

Dieses Modell konnte nach langen und<br />

mühevollen Verhandlungen durchgesetzt<br />

werden. Es ist notwendig, weil die Juristenausbildung<br />

für die spätere Tätigkeit als<br />

Rechtsanwalt oder in einem anderen Kernberuf<br />

eine umfassende juristische Ausbildung,<br />

insbesondere in den wesentlichen<br />

österreichischen Rechtsgebieten, erfordert.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />

Dies ist auch im Interesse des Studierenden,<br />

der zu Beginn seines Studiums wissen<br />

muss, welche Berufsmöglichkeiten er mit<br />

seinem Studium erwirbt. Immerhin werden<br />

ca 40% der Studenten in juristischen Kernberufen,<br />

dh als Rechtsanwälte, Notare,<br />

Richter oder Staatsanwälte, tätig. Diese Regelung<br />

ist auch kein Eingriff in die Autonomie<br />

der Universitäten, sondern ein Ausfluss<br />

des Rechtes der Kernberufe, den Universitäten<br />

die Notwendigkeiten, die mit dieser<br />

Berufsausübung verbunden sind, klarzulegen.<br />

Das wird mit dem Berufsrechtsänderungsgesetz<br />

<strong>2008</strong> geschehen.<br />

Diese Regeln werden mit dem Wintersemester<br />

2009/2<strong>01</strong>0 in Kraft treten, und es<br />

werden alle rechtswissenschaftlichen Fakultäten<br />

und auch die Universität Wien, jedenfalls<br />

ab diesem Zeitpunkt, in der Lage sein,<br />

diese Voraussetzungen zu erfüllen. Die Vorschrift<br />

der mindestens 4-jährigen Studiendauer<br />

ist dabei auch im Rahmen eines 3-jährigen<br />

Bakkalaureats und 2-jährigen Masterstudiums<br />

erfüllbar. Der Wechsel von einer<br />

juridischen Fakultät zur anderen sollte im<br />

Übrigen in Folge des nunmehr vorgegebenen<br />

Rahmens einfacher werden.<br />

Erfreulich ist in diesem Zusammenhang<br />

auch, dass die Rektorenkonferenz diese Regel<br />

nach einigem Zögern mit Genugtuung<br />

zur Kenntnis genommen hat. Es reicht aber<br />

nicht aus, mit diesen neuen Regeln leben<br />

zu können, sie müssen selbst mit Leben ausgestattet<br />

werden. Das wird eine gemeinsame<br />

Aufgabe der juridischen Fakultäten und der<br />

Standesvertretungen der Kernberufe sein,<br />

die mit einigem guten Willen lösbar sein<br />

sollte. Erst wenn dies gelingt, ist die Juristenausbildung<br />

tatsächlich ein Erfolg für die Zukunft.<br />

Editorial<br />

Präsident Dr. Benn-Ibler<br />

1


Mit dem neuem Kommentar auf<br />

sicherem Grund!<br />

Kodek (Hrsg)<br />

Grundbuchsrecht<br />

Dieser neue Kommentar lässt praktisch keine Grundbuchsfragen offen.<br />

Er enthält – auf dem Stand vom 1. 9. 2007 – unter anderem:<br />

• Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955<br />

• Liegenschaftsteilungsgesetz<br />

• Allgemeines GrundbuchsanlegungsG.<br />

• Grundbuchsumstellungsgesetz<br />

• Urkundenhinterlegungsgesetz und -vorschrift<br />

2007. XVI, 1072 Seiten.<br />

Ln. EUR 178,-<br />

ISBN 978-3-214-00443-9<br />

Die Änderungen durch die Umstellung der Urkundensammlung auf ADV und<br />

die Novellierung der ERV sind bereits enthalten.<br />

Das erfahrene Autorenteam aus Wissenschaft und Praxis bietet kompetente und<br />

praxisnahe Bearbeitung für höchste Ansprüche.<br />

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E-Mail: bestellen@manz.at • Tel.: <strong>01</strong>/531 61-100 • Fax: <strong>01</strong>/531 61-455<br />

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1<strong>01</strong>4 Wien FN 124 181w • HG Wien


Autoren dieses Heftes:<br />

RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />

RA Dr. Ingrid Auer, Wien<br />

RA Dr. Peter Baumann, Linz<br />

RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Wien<br />

RA Dr. Harald Bisanz, Wien<br />

GS Dr. Alexander Christian, ÖRAK<br />

RA Dr. Michael Czinglar, Wien<br />

a. Univ.-Prof. Dr. Silvia Dullinger, Linz<br />

Dr. Dieter Duursma, Linz<br />

RA Dr. Leopold Hirsch, Salzburg<br />

ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Adrian E. Hollaender, Wien<br />

RA Dr. Ruth E. Hütthaler-Brandauer, Wien<br />

RA Dr. Eduard Klingsbigl, Wien<br />

Hon.-Prof. Dr. Roman Leitner, Linz<br />

RA Dr. Stephanie Merckens, Wien<br />

RA Dr. Michael Meyenburg, Wien<br />

Univ.-Ass. Dr. Kristin Nemeth, Innsbruck<br />

Mag. Benedikta Reymaier, ÖRAK<br />

RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />

RA Dr. Wolf-Georg Schärf, Wien<br />

Mag. Susanne Schöner, Wien<br />

Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Wien<br />

Mag. Romana Trägner-Giffinger, RAK Tirol<br />

RA Dr. Günther Viehböck, Mödling<br />

em. RA Prof. Dr. Peter Wrabetz, Wien<br />

Impressum<br />

Medieninhaber und Verleger: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />

GmbH. Unternehmensgegenstand: Verlag. Sitz der Gesellschaft:<br />

A-1<strong>01</strong>4 Wien, Kohlmarkt 16. FN 124 181 w, HG Wien.<br />

Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H.,<br />

Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art und Wolters<br />

Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen.<br />

Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />

für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />

Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es und der österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammern.<br />

Verlagsadresse: A-1<strong>01</strong>5 Wien, Johannesgasse 23 (verlag@manz.at).<br />

Geschäftsführung: Mag. Susanne Stein-Dichtl (Geschäftsführerin) sowie<br />

Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).<br />

Herausgeber: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es, A-1<strong>01</strong>0 Wien, Tuchlauben 12,<br />

Tel (<strong>01</strong>) 535 12 75, Fax (<strong>01</strong>) 535 12 75-13,<br />

e-mail: rechtsanwaelte@oerak.at, Internet: http://www.rechtsanwaelte.at<br />

Druck: MANZ CROSSMEDIA, A-1051 Wien<br />

Layout: Michael Mürling für buero8, 1070 Wien<br />

Verlags- und Herstellungsort: Wien<br />

Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Harald Bisanz,<br />

RA Dr. Michael Enzinger, RA Dr. Georg Fialka, RA Dr. Klaus Hoffmann,<br />

RA Dr. Elisabeth Scheuba<br />

Redakteur: Dr. Alexander Christian, Generalsekretär des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />

A-1<strong>01</strong>0 Wien, Tuchlauben 12, Tel (<strong>01</strong>) 535 12 75,<br />

Fax (<strong>01</strong>) 535 12 75-13, e-mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />

Anzeigenannahme: Lore Koch, Tel (<strong>01</strong>) 879 24 25 und<br />

Fax (<strong>01</strong>) 879 24 26; e-mail: Lore.Koch@aon.at<br />

Zitiervorschlag: AnwBl <strong>2008</strong>, Seite<br />

Erscheinungsweise: 11 Hefte jährlich (eine Doppelnummer)<br />

Bezugsbedingungen: Der Bezugspreis für die Zeitschrift inkl. Versandspesen<br />

beträgt jährlich EUR 248,–. Das Einzelheft kostet EUR 27,–. Nicht rechtzeitig<br />

vor ihrem Ablauf abbestellte Abonnements gelten für ein<br />

weiteres Jahr erneuert. Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs<br />

Wochen vor Jahresende an den Verlag zu senden.<br />

Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben.<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter Angabe<br />

der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben ausschließlich<br />

die Meinung der Autoren wieder.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />

Inhalt<br />

Editorial<br />

RA Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

Juristenausbildung – Ein Erfolg für die Zukunft 1<br />

Wichtige Informationen 4<br />

www.rechtsanwaelte .at 6<br />

Termine 8<br />

Recht kurz & bündig<br />

Abhandlung<br />

RA Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

Gemeinsame Kriminalitäts- und Terrorbekämpfung im Spannungsverhältnis<br />

10<br />

zu den europäischen Bürgerrechten 12<br />

Aus- und Fortbildung 16<br />

Chronik 22<br />

Rechtsprechung 30<br />

Zeitschriftenübersicht 39<br />

Rezensionen 42<br />

Indexzahlen 46<br />

Inserate 47<br />

3


Wichtige Informationen<br />

4<br />

Dr. Eduard Klingsbigl – OBDK-Vizepräsident<br />

Am 26. November 2007<br />

wurde Dr. Eduard Klingsbigl,<br />

Rechtsanwalt in Wien,<br />

von der Vollversammlung der<br />

Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission<br />

zum Vizepräsidenten<br />

der OBDK mit<br />

Wirkung ab dem Jahreswechsel<br />

2007/<strong>2008</strong> gewählt (§ 62 DSt)<br />

und folgt damit in dieser Funktion<br />

Prof. Dr. Walter Strigl<br />

nach (siehe dazu auch AnwBl 2007, 564).<br />

Hon.-Prof. Dr. Georg Kathrein<br />

Neuer Leiter der Zivilrechtssektion im BMJ<br />

Mit Jahreswechsel wurde Hon.-Prof. Dr. Georg<br />

Kathrein, bisher Abteilungsleiter, zum neuen Leiter<br />

der Zivilrechtssektion im Bundesministerium für<br />

Zusatzpension Teil B<br />

Einzugsermächtigung<br />

Ab 1. 1. <strong>2008</strong> können Sie die bei Ihrem Pensionskonto<br />

Teil B anfallenden Verwaltungskosten durch<br />

Erteilung einer Einzugsermächtigung um Euro 2,04<br />

pro Jahr verringern.<br />

Die Einzugsermächtigung ist mittels eines Formulars,<br />

das Sie unter www.rechtsanwaelte.at/Interner Bereich/6.<br />

Versorgungseinrichtung finden, Ihrer Rechtsanwaltskammer<br />

bekanntzugeben.<br />

Befreiungs- und Ermäßigungsantrag –<br />

ACHTUNG FRIST!<br />

Falls Sie sich von der Zusatzpension Teil B befreien<br />

oder Ihre Beiträge herabsetzen lassen wollen, so steht<br />

Dr. Klingsbigl ist seit 1978 in die Liste der Rechtsanwälte<br />

eingetragen und war von 1991–2000 Mitglied des<br />

Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien. Von<br />

2000–2004 bekleidete er die Funktion eines Kammeranwaltsubstituten,<br />

seit 2004 ist Dr. Klingsbigl Mitglied<br />

der OBDK.<br />

Justiz bestellt. Er folgt in dieser Funktion dem mit Jahreswechsel<br />

in den Ruhestand getretenen Sektionschef<br />

Hon.-Prof. Dr. Gerhard Hopf nach.<br />

Ihnen hiezu ebenfalls ein Formular unter www.rechtsanwaelte.at/Interner<br />

Bereich/6. Versorgungseinrichtung<br />

zur Verfügung.<br />

Im Falle einer Antragstellung mit diesem Formular<br />

verringern sich Ihre Verwaltungskosten um weitere<br />

Euro 2,04 pro Jahr.<br />

ACHTUNG: Um Ihnen bereits bei der ersten Vorschreibung,<br />

die Anfang Februar erfolgt, den herabgesetzten<br />

Jahresbeitrag mitteilen zu können, muss die<br />

Antragstellung bis zum 31. 1. <strong>2008</strong> erfolgen!<br />

Videokonferenzvernehmungen ersetzen Rechtshilfevernehmungen<br />

Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2004 und der<br />

Strafprozessnovelle 2005 wurden die legistischen<br />

Voraussetzungen für den Einsatz von Videokonferenzanlagen<br />

bei der Vernehmung von Zeugen, Parteien und<br />

Sachverständigen im Zivilverfahren sowie von Zeugen<br />

und Beschuldigten im strafgerichtlichen Vorverfahren<br />

geschaffen.<br />

Der Einsatz der Videokonferenztechnologie bietet<br />

dem erkennenden Gericht die Möglichkeit, sich von<br />

Personen einen unmittelbaren Eindruck zu verschaf-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>


fen, die vor ein auswärtiges Gericht geladen wurden.<br />

Beim auswärtigen Gericht handelt es sich um das dem<br />

Wohnsitz der zu vernehmenden Person nächstgelegene<br />

und mit einer Videokonferenzanlage ausgestattete Gericht.<br />

Das erkennende Gericht erspart sich und dem<br />

auswärtigen Gericht auf diese Weise ein eigenes<br />

Rechtshilfeverfahren und trägt damit wesentlich zur<br />

Verkürzung der Verfahrensdauer bei.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />

OLG Sprengel Wien<br />

Für Rechtsanwälte ergibt sich durch den Entfall der<br />

Rechtshilfetagsatzung der Vorteil, dass eine Substitution<br />

oder zeitraubende Anreise nicht mehr notwendig<br />

ist und für die Vernommenen hat die Ladung zum auswärtigen<br />

Gericht eine erhebliche Zeit- und Kostenersparnis<br />

zur Folge.<br />

Derzeit verfügen folgende Gerichte über Videokonferenzanlagen:<br />

Gericht Anschrift<br />

Telefonnummer<br />

BG Bruck an der Leitha Wiener Gasse 3 2460 Bruck an der Leitha 02162/621 51<br />

BG Döbling Obersteinergasse 20–22 1190 Wien <strong>01</strong>/360 03<br />

BG Fünfhaus Gasgasse 1–7 1150 Wien <strong>01</strong>/89 143<br />

BG Hernals Kalvarienberggasse 31 1172 Wien <strong>01</strong>/404 25<br />

BG Josefstadt Florianigasse 8 1082 Wien <strong>01</strong>/404 25<br />

BG Leopoldstadt Taborstraße 90–92 1020 Wien <strong>01</strong>/245 27<br />

BG Mistelbach Hauptplatz 2 2130 Mistelbach 02572/27 19<br />

BG Innere Stadt/BGHS/HG Wien Marxergasse 1a 1030 Wien <strong>01</strong>/515 28<br />

BG/LG Sankt Pölten Schießstattring 6 3100 Sankt Pölten 02742/809<br />

LG für Strafsachen Wien Landesgerichtsstraße 11 1080 Wien <strong>01</strong>/4<strong>01</strong> 27<br />

BG/LG Korneuburg Hauptplatz 18 2100 Korneuburg 02262/799<br />

LG Wiener Neustadt Maria-Theresien-Ring 5 2700 Wiener Neustadt 02622/215 10<br />

OLG Sprengel Graz<br />

BG Spittal an der Drau Schillerstraße 1 9800 Spittal an der Drau 04762/48 22<br />

LG Klagenfurt Dobernigstraße 2 9020 Klagenfurt 0463/58 40<br />

BG/LG Leoben Dr.-Hanns-Groß-Straße 7 8700 Leoben<br />

OLG Sprengel Linz<br />

03842/404<br />

BG Sankt Johann im Pongau Eurofunkstraße 2 5600 Sankt Johann im Pongau 0576<strong>01</strong>/236<br />

BG Zell am See Mozartstraße 2 5700 Zell am See 0576<strong>01</strong>/239<br />

BG/LG Salzburg Rudolfsplatz 2 5<strong>01</strong>0 Salzburg 0576<strong>01</strong>/233<br />

BG/LG Linz Fadingerstraße 2 4020 Linz 0576<strong>01</strong>/21<br />

LG Wels Maria-Theresia-Straße 12 4600 Wels<br />

OLG Sprengel Innsbruck<br />

0576<strong>01</strong>/24<br />

BG Innsbruck Museumstraße 34 6020 Innsbruck 0512/59 30<br />

BG Kitzbühel Wagnerstraße 17 6370 Kitzbühel 05356/640 88<br />

BG Lienz Hauptplatz 5 9900 Lienz 04852/650 05<br />

BG Reutte Obermarkt 2 6600 Reutte 05672/716 00<br />

LG Feldkirch Schillerstraße 1 6800 Feldkirch 05522/302<br />

LG Innsbruck Maximilianstraße 4 6020 Innsbruck 0512/59 30<br />

Videokonferenzen mit dem Ausland sind ebenfalls<br />

möglich. Hier ist jedoch zu beachten, dass von der aus-<br />

ländischen Gegenstelle häufig extra Kosten verrechnet<br />

werden.<br />

Wichtige Informationen<br />

5


www.rechtsanwaelte.at<br />

6<br />

Firmen-Compass<br />

Der Zugang zum Firmen-Compass erfolgt über den<br />

Login-Bereich von www.rechtsanwaelte.at, zu dem<br />

Sie mit Ihrem ADVM-Code und einem individuell zugeteilten<br />

Passwort Zugang haben. Der Firmen-Compass<br />

ist seit dem Jahr 2002 ein fixer Bestandteil der im<br />

Login-Bereich angebotenen Services. Wie die Abfragezahlen<br />

beweisen, wird dieses Informationsmedium von<br />

den angemeldeten Rechtsanwälten gerne in Anspruch<br />

genommen. Durch zahlreiche Verbesserungen seit der<br />

Einführung wurde das Informationsangebot dieses<br />

Dienstes sukzessive erweitert und die Benutzerfreundlichkeit<br />

stetig erhöht.<br />

Schwerpunkt ist nach wie vor der Firmen-Compass,<br />

über den die im Firmenbuch enthaltenen Informationen<br />

mit einer Aktualisierungsverzögerung von<br />

im Regelfall zwölf Stunden verfügbar sind, wobei das<br />

Datum des Firmenbuchstands in der Fußzeile (1) angezeigt<br />

wird. Zur Anzeige der benötigten Informationen<br />

kann entweder die Übersichtsseite (siehe Abbildung),<br />

bei der interne Verweisungen ein schnelles Navigieren<br />

ermöglichen und bei der automatisch auch ein Firmen-<br />

Report (2) als druckoptimiertes PDF-File generiert<br />

wird, oder die aus Firmenbuchauszügen gewohnte Optik<br />

durch Anklicken der Firmenbuchnummer (3) herangezogen<br />

werden. Mittels der Übersichtsseite kann auch<br />

direkt auf die elektronischen Jahresabschlüsse (4) der<br />

einzelnen Unternehmen zugegriffen werden und besteht<br />

die Möglichkeit, diese ebenso wie andere elektronische<br />

Urkunden abzurufen.<br />

Eine besondere neue Erweiterung ist das Firmenbuch-Lustrum.<br />

Damit können einzelne (bis zu 20)<br />

ausgewählte Firmen „beobachtet“ werden und man erhält<br />

bei jeder Änderung im Firmenbuch bei einer der<br />

ausgewählten Unternehmen eine Benachrichtigung an<br />

eine anzugebende E-Mail-Adresse. Der Zugang zum<br />

Firmenbuch-Lustrum erfolgt über die Menüleiste auf<br />

der Einstiegsseite zum Firmen-Compass.<br />

Im Paket Firmen-Compass ist auch der Zugang zum<br />

Gewerbe- und zum Vereins-Compass enthalten. Der<br />

Gewerbe-Compass bietet Gewerbeinformationen zu<br />

rund 40.000 gewerblich tätigen Unternehmen. Bei jedem<br />

Unternehmen wird die Art der Gewerbeberechtigung<br />

(Branche), seit wann diese besteht, für welche<br />

Standorte sie erteilt wurde und wer der gewerberechtliche<br />

Geschäftsführer bzw der Gewerbeinhaber ist.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>


Der Vereins-Compass ermöglicht die kostenfreie<br />

und komfortable Abfrage des beim BMI geführten<br />

ZVR, wobei bereits einmal abgefragte Inhalte des<br />

ZVR in einem Cache-System gespeichert werden und<br />

so für weitere Abfragen zur Verfügung stehen.<br />

Der Jahrespauschalpreis für den Zugang zum<br />

Firmen-Compass (der auch die Lustrierung von 20<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />

Unternehmen und den Zugang zum Gewerbe- und<br />

Vereins-Compass beinhaltet) vom 1. 1. <strong>2008</strong>–<br />

31. 12. <strong>2008</strong> beträgt € 320,– (zzgl USt). Eine gesonderte<br />

Gebühr für den Abruf einzelner Firmeninformationen<br />

ist nicht zu entrichten, bis zu 750 Abfragen pro<br />

Benutzer und Monat sind möglich. Das Anmeldeformular<br />

zum Firmen-Compass kann über das Hauptmenü<br />

im Login-Bereich heruntergeladen werden.<br />

Sollten Sie den Firmen-Compass und die weiteren in<br />

diesem Paket angebotenen Services noch nicht kennen,<br />

so besteht ab sofort die Möglichkeit, dieses Informationspaket<br />

für eine Woche lang unentgeltlich zu testen.<br />

In diesem Fall senden Sie bitte ein E-Mail mit dem<br />

Betreff „Test Firmen-Compass“ und Ihrem R-Code<br />

an office@radok.at.<br />

GS Dr. Alexander Christian, ÖRAK<br />

Umfassende Darstellung der<br />

Sicherungszession!<br />

2007. XXXII, 192 Seiten.<br />

Br. EUR 38,–<br />

ISBN 978-3-214-08994-8<br />

Kaller<br />

Sicherungszession von Buchforderungen unter<br />

besonderer Berücksichtigung der Publizität<br />

Dieses neue Werk beantwortet wichtige Fragen zum wirksamen Erwerb von<br />

Sicherungsrechten an Buchforderungen mit besonderem Schwerpunkt der<br />

Publizität.<br />

• Notwendigkeit der Publizität<br />

• Wirksame Setzung eines Buchvermerks<br />

• Wirksame Vornahme einer Drittschuldnerverständigung<br />

• Anforderungen an ein Mobiliarsicherheitenregister für Zessionen<br />

• Umfangreiches Literaturverzeichnis<br />

• Chronologisches Entscheidungsverzeichnis auf dem Stand Juni 2007<br />

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7


Termine<br />

8<br />

Inland<br />

11. Jänner SALZBURG<br />

Universität Salzburg Rechtsakademie: Wohnungseigentumsrecht<br />

aktuell<br />

Univ.-Prof. Dr. Helmut Böhm<br />

14. Jänner WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Forum: Strafprozessreform(gesetz)<br />

ObStA. HR Dr. Werner Pleischl, Mag. Christian<br />

Pilnacek, Dr. Gerhard Pohnert, ao. Univ.-Prof. Mag.<br />

Dr. Adrian Eugen Hollaender, Mag. Sebastian Lesigang<br />

15. Jänner WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Grundlehrgang (BU-Kurs)<br />

18. Jänner SALZBURG<br />

Universität Salzburg Rechtsakademie: Amtshaftung<br />

Univ.-Prof. Dr. Peter Mader<br />

21. Jänner WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Internationale Konzernsteuerplanung<br />

ST RA Mag. Dr. Stefan Bendlinger, MR Hon.-Prof.<br />

Dr. Helmut Loukota, Univ.-Lekt. Mag. Dr. Andreas<br />

Kauba<br />

21. Jänner WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Forum: Das NEUE Unternehmensgesetzbuch –<br />

Reform des Handelsgesetzbuches<br />

Univ.-Prof. Dr. Heinz Krejci, Dr. Wilma Dehn, Univ.-<br />

Prof. Dr. Martin Schauer, Dr. Eva Deutsch-Goldoni<br />

24. Jänner WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Fachtagung: MiFID-Umsetzung; WAG 2007<br />

MR Dr. Erich Schaffer, RA Dr. Christian Winternitz,<br />

LL.M., RA Mag. Martina Harrer, Mag. Peter Reisenhofer,<br />

Mario Schlener<br />

25. Jänner SALZBURG<br />

Universität Salzburg Rechtsakademie: GmbH-<br />

Recht aktuell<br />

Ass.-Prof. Dr. Martin Auer<br />

28. Jänner WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Vertragsrecht aktuell<br />

Dr. Georg Kresbach, Mag. Simone Petsche-Demmel<br />

30. Jänner WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Anfechtungsrecht im Konkursverfahren für Spezialisten<br />

Univ.-Prof. Dr. Bernhard König<br />

30. Jänner WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

BVergG & Novelle 2007<br />

Dr. Michael Fruhmann<br />

31. Jänner WIEN<br />

Business Circle Fachtagung: Update Steuerrecht<br />

<strong>2008</strong><br />

Der ideale Einstieg ins Steuerjahr <strong>2008</strong><br />

Topaktuell: Erlässe, Richtlinien, Judikatur aus erster<br />

Hand!<br />

31. Jänner<br />

Symposium zum Betriebspensionsrecht<br />

Referententeam<br />

WIEN<br />

31. Jänner bis 2. Februar WIEN<br />

Europäische Präsidentenkonferenz – Wiener Advokatengespräche<br />

1. Februar<br />

Symposium zum Betriebspensionsrecht<br />

Referententeam<br />

WIEN<br />

1. und 2. Februar WIEN<br />

Vienna Arbitration Days – The Conference for<br />

Arbitration Practitioners<br />

2. Februar WIEN<br />

UIA: Seminar: Artikel 5 EuGVVO im Lichte des<br />

Wiener Kaufrechtes<br />

6. Februar WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Russland Arbeitsrecht<br />

RA Mag. Alexander Titov, LL.M.<br />

18. Februar<br />

ÖRAV-Seminar: Exekution I<br />

RA Dr. Wachter, ADir. Dworak<br />

WIEN<br />

19. Februar<br />

ÖRAV-Seminar: Außerstreitgesetz<br />

WIEN<br />

RA Mag. Hohenberger, ADir. Habersam-Wenghoefer<br />

28. Februar<br />

ÖRAV-Seminar: Einführungsseminar<br />

Dr. Robert Probst (vorm Kzl Mag. Zorn)<br />

WIEN<br />

29. Februar SALZBURG<br />

Universität Salzburg Rechtsakademie: Umgründungssteuerrecht<br />

Update (ganztägig)<br />

StB Dr. Thomas Walter<br />

3. März<br />

ÖRAV-Seminar: Exekution II<br />

RA Dr. Wachter, Ri Dr. Schaumberger<br />

WIEN<br />

11. März WIEN<br />

Business Circle: Schritt für Schritt durch ein<br />

Schiedsverfahren<br />

Wie Sie ein Schiedsverfahren durchführen & Tipps<br />

für die Umsetzung Ihres Rechts<br />

Heider, Petsche, Riegler<br />

12. März<br />

Business Circle: Unternehmensstrafrecht<br />

WIEN<br />

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – Unternehmen<br />

vor dem Strafrichter<br />

Franz Brandstetter, Georg Krakow, Orlin Radinsky<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>


14. März SALZBURG<br />

Universität Salzburg Rechtsakademie: Bankrecht<br />

Update<br />

Univ.-Prof. Dr. Georg Graf<br />

31. März WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Grundbuch II<br />

ADir. Jauk<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />

Ausland<br />

3. bis 6. März GREIFSWALD<br />

Tagung: Informationsrecht. Geschichte und Zukunft<br />

einer neuen Disziplin<br />

18. bis 20. Mai STOCKHOLM<br />

International Bar Association (IBA): The IBA , s<br />

14th Annual Global Insolvency & Restructuring<br />

Conference<br />

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Termine<br />

9


Recht kurz & bündig<br />

Diese Ausgabe von<br />

„Recht kurz & bündig“<br />

entstand unter<br />

Mitwirkung von<br />

Dr. Manfred Ainedter,<br />

Dr. Harald Bisanz und<br />

Dr. Ullrich Saurer.<br />

10<br />

" § 15 a GmbHG:<br />

Bestellung eines Notgeschäftsführers<br />

Die Weigerung des Alleingesellschafters, einzelne<br />

und konkrete Geschäftsführungsakte vorzunehmen,<br />

stellt keinen Grund für die Bestellung eines<br />

Notgeschäftsführers dar. Verweigert der Geschäftsführer<br />

die Anmeldung eines Gesellschafterwechsels,<br />

so hat der neue Gesellschafter seine Ansprüche<br />

im Streitverfahren durchzusetzen.<br />

OGH 20. 1. 2006, 6 Ob 10/06 y, RdW 2006/408<br />

= ecolex 2006/170 = wbl 2006/129 = GBU 2006/<br />

05/<strong>01</strong>.<br />

" § 215 AktG; § 93 GmbHG; § 40 FBG:<br />

Fortsetzung einer gelöschten Gesellschaft<br />

Auch eine aufgelöste GmbH kann analog § 215<br />

AktG so lange fortgesetzt werden, als die GmbH<br />

noch nicht beendet ist und noch nicht mit der Vermögensverteilung<br />

begonnen wurde. Wurde die<br />

GmbH nach Vermögensverteilung gelöscht oder<br />

war nichts zu verteilen, dann kann die GmbH nach<br />

Löschung nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation<br />

fortgesetzt werden.<br />

OGH 26. 1. 2006, 6 Ob 216/05 s, RdW 2006/409<br />

(LS) = ecolex 2006/174 = wbl 2006/130 = GBU<br />

2006/05/02 = NZ 2006, G 30 = ZIK 2006/229.<br />

" §§ 3, 9, 27, 33, 39 PSG:<br />

Treuepflicht von Stiftern<br />

Unter Mitstiftern besteht grundsätzlich eine<br />

wechselseitige Treuepflicht; deren Inhalt und<br />

Grenzen richten sich nach dem Stiftungszweck und<br />

den den Stiftern zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten.<br />

Aus dieser kann sich im Einzelfall die Pflicht<br />

zur Änderung der Stiftungserklärung ergeben.<br />

OGH 9. 3. 2006, 6 Ob 166/05 p, ZfS 2006, 76 =<br />

RdW 2006/411 = ecolex 2006/440 = JBl 2006, 521<br />

= NZ 2006, G 42 = GesRZ 2006, 203.<br />

(Der Entscheidung des OGH lag eine besondere Konstellation<br />

zugrunde: Die Stifter haben sich in Bezug auf die<br />

Stiftungserklärung das Änderungsrecht vorbehalten, das<br />

zu Lebzeiten beider Stifter von diesen nur gemeinsam<br />

ausgeübt werden kann. Die Stifter haben sich ferner das<br />

Recht vorbehalten, selbst oder durch den Stiftungsvorstand<br />

weitere Organe, beispielsweise einen Beirat, zu bestellen.<br />

In der Stiftungszusatzurkunde wurde ein Abschnitt „Beirat“<br />

vorgesehen mit Bestimmungen, die Anwendung finden<br />

sollen, wenn die Stifter oder der Stiftungsvorstand einen<br />

Beirat bestellen. Ein solcher Beirat wurde von den<br />

Stiftern auch tatsächlich bestellt. Da der Beirat aber nur<br />

in der Stiftungszusatzurkunde näher festgelegt wurde,<br />

handelt es sich nach der Entscheidung des OGH vom<br />

31. 1. 2002, 6 Ob 305/<strong>01</strong> y, um ein „geheimes“ Gremium,<br />

dem keine Organstellung im Sinne des § 14 Abs 2<br />

PSG zukommt. Ein Stifter begehrte daraufhin die Aufnahme<br />

des Beirats in die Stiftungsurkunde. Der OGH<br />

gab der Klage statt. Er begründete dies damit, dass Treuepflichten<br />

unter den Stiftern jedenfalls dann bestehen, wenn<br />

sich diese nicht nur die Möglichkeit zur nachträglichen<br />

Änderung der Stiftungserklärung sondern auch umfangreiche<br />

weitere Rechte, wie die Bestimmung des Begünstigtenkreises,<br />

die Bestellung und Abberufung der Mitglieder<br />

des Stiftungsvorstands, das Vorschlagsrecht für die Mitglieder<br />

des Aufsichtsrats und den Stiftungsprüfer sowie<br />

die Einrichtung weiterer Organe vorbehalten haben.<br />

Durch die Regelung bloß in der Stiftungszusatzurkunde<br />

wurde der von den Parteien verfolgte Zweck [Schaffung<br />

eines Beirats mit Organqualität] jedoch nicht erreicht.<br />

Der beklagte Mitstifter durfte daher nach Ansicht des<br />

OGH seine Zustimmung zu der vom klagenden Mitstifter<br />

begehrten Aufnahme der Regelungen über den Beirat<br />

in die Stiftungsurkunde, die zu Erlangung von dessen Organqualität<br />

iSd § 27 PSG erforderlich war, nicht ohne<br />

triftigen Grund verweigern. Saurer.)<br />

" Tatsachensubstrat bei Schuldfragen:<br />

§ 127 StGB (§ 146 StGB)<br />

Führt eine Täuschung nur zur Gewahrsamslockerung,<br />

nicht aber zur Begründung von Alleingewahrsam<br />

an der Sache, wird also der Gewahrsamsbruch<br />

erst durch eine nachfolgende Handlung des Täters<br />

bewirkt, liegt nicht Betrug, sondern („listig vorbereiteter“<br />

oder „listig verdeckter“) Diebstahl vor.<br />

§ 312 Abs 1 StPO (§§ 314 Abs 1, 316, 345 Abs 1 Z 6,<br />

11 lit a und 12 StPO)<br />

Enthalten die an die Geschworenen gerichteten<br />

Schuldfragen kein hinreichend deutlich subsumtionstaugliches<br />

historisches Geschehen, kann das U<br />

erfolgreich mit Fragenrüge angefochten werden. Zudem<br />

können Rechtsfehler infolge solcherart fehlender<br />

Feststellungen nach Maßgabe von Rechts- und<br />

Subsumtionsrüge aufgegriffen werden.<br />

§ 390 a Abs 1 StPO (§ 389 Abs 2 StPO)<br />

Amtswegiges Einschreiten des OGH zieht keine<br />

Kostenersatzpflicht nach sich. Eine etwaige Kostenseparation<br />

kommt dem ErstG zu.<br />

OGH 10. 10. 2006, 14 Os 103/06 p (LGSt Wien<br />

442 Hv 3/06 t), EvBl 2007/24.<br />

" § 46 Abs 3 StPO, § 207 Abs 2 StPO, § 451 Abs 1<br />

StPO<br />

Unter den „sonst zur Aufrechterhaltung der Anklage<br />

erforderlichen Anträgen“ iSd § 46 Abs 3 StPO sind<br />

nur solche nach §§ 112 Abs 2, 211, 261 Abs 2, 263<br />

Abs 4 und 315 Abs 1 StPO zu verstehen. Aus einem<br />

Verstoß gegen die Formvorschrift des § 451 Abs 1<br />

zweiter Satz StPO iVm § 207 Abs 2 Z 3 und Z 4<br />

StPO ist die Vermutung des Verfolgungsrücktritts<br />

des Privatanklägers gem § 46 Abs 3 StPO nicht abzuleiten.<br />

OGH 14. 6. 2006, 13 Os 30/06 w (RS<strong>01</strong>20889);<br />

RZ 2007, EÜ 36.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>


" Verbraucher als Interzedent (Bürge, Mitschuldner<br />

oder Garant) – § 25 c KSchG bei bloßer Pfandbestellung<br />

nicht analog anwendbar:<br />

OGH 28. 3. 2007, 7 Ob 260/06 w, RdW 2007/694,<br />

671 (Heft 11).<br />

(Damit bestätigt OGH die in der Entscheidung zitierte<br />

Rsp seit 2002. Hier wurde vor 10 Jahren beim Einbau<br />

des § 25 c KSchG offenbar, das ergab sich auch anlässlich<br />

eines Vortrages beim Symposium „Reformbedarf des<br />

ABGB“ am 30. 11. 2007 im Justizministerium in Wien,<br />

etwas im Zuge des Gesetzesbegutachtungsverfahrens nicht<br />

beachtet, also schlicht übersehen. Der Gesetzgeber scheint<br />

also hier gefordert, bedenkt man, dass die Bank zwar jeden<br />

Mitschuldner, jeden Bürger, jeden Garanten auf die wirtschaftliche<br />

Lage des Schuldners hinzuweisen hat, nicht<br />

aber den, der [bei gleichem Informationsdefizit] „bloßer<br />

Pfandbesteller“ ist. Bisanz.)<br />

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Dieses Werk ist mehr als nur eine erste Information:<br />

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Zuschlags für Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten und deren<br />

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Recht kurz & bündig<br />

11


Abhandlung<br />

12<br />

<strong>2008</strong>, 12<br />

Kriminalitäts- und<br />

Terrorismusbekämpfung;<br />

Schutz der Grundrechte;<br />

Europäische Union;<br />

Geldwäscherichtlinie;<br />

Rechtsanwälte;<br />

Unabhängigkeit;<br />

Geheimnisschutz;<br />

Europäischer Haftbefehl;<br />

Vorratsdatenspeicherung<br />

Gemeinsame Kriminalitäts- und Terrorbekämpfung<br />

im Spannungsverhältnis zu den europäischen<br />

Bürgerrechten *)<br />

RA Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

Angesichts der Bedrohung durch Terrorismus und Kriminalität wurden in der Europäischen Union eine Reihe von<br />

Maßnahmen ergriffen, die vor allem auch darauf abzielen, solche Verbrechen möglichst überhaupt zu verhindern.<br />

Die getroffenen Maßnahmen greifen jedoch teilweise in die Grundrechte der europäischen Bürger ein oder<br />

sind dazu geeignet, in deren Grundrechte einzugreifen. Der folgende Beitrag setzt sich mit Fragen im Spannungsverhältnis<br />

zwischen Terrorismus- und Kriminalitätsbekämpfung und den europäischen Grundrechten auseinander<br />

und geht dabei im Einzelnen auf die Geldwäscherichtlinie, den Europäischen Haftbefehl und die Richtlinie zu<br />

Vorratsdatenspeicherung ein.<br />

I. Grundsätzliche Überlegungen<br />

Die Europäische Union stellt den Menschen in den<br />

Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie einen Raum<br />

der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet.<br />

Die Europäische Union bekennt sich zu den gemeinsamen<br />

Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten, zu<br />

den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen<br />

und zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,<br />

wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention<br />

und der Charta der Grundrechte in Teil II<br />

des EU-Verfassungsvertrags enthalten sind.<br />

Wir leben in einer elementaren abendländischen<br />

Grundordnung, die diese Grund- und Menschenrechte<br />

nicht nur selbst unabdingbar achtet, sondern nach ihrem<br />

Konzept auch von einer solchen weltweiten Geltung<br />

der Menschenrechte ausgeht. Jeder Mensch trägt<br />

seine Grundrechte und seine Menschenrechte unabdingbar<br />

mit sich.<br />

Im Haager Programm betont der Europäische Rat<br />

daher zum Terrorismus – und das muss ebenso auch<br />

für die organisierte Kriminalität gelten –, dass der Terrorismus<br />

(nur) unter uneingeschränkter Wahrung der<br />

Grundrechte zu verhüten und zu bekämpfen ist.<br />

Andererseits sehen sich terroristische Organisationen<br />

und wohl auch die organisierte Kriminalität durchaus<br />

nicht als Teil dieser Grundordnung, sondern sind<br />

auf ihren Umsturz gerichtet. Sie stellen damit kraft ihrer<br />

Verzweigtheit, ihrer finanziellen Mittel und technischer<br />

Ausstattung sowie ihres Know-how die Welt vor<br />

neue Herausforderungen.<br />

Man sollte den Vorteil nicht übersehen, den der, der<br />

die Menschenrechte und die Grundordnung leugnet,<br />

vor jenem hat, der sie anerkennt. Es ist aus diesem Gesichtspunkt<br />

nicht unverständlich, dass es Bestrebungen<br />

gibt, die bei einem solchen Feind auch dessen Menschenrechte<br />

eingeschränkt sehen wollen. 1)<br />

Es ist daher von ganz grundlegender Bedeutung, dass<br />

die Europäische Union die Menschenrechte gerade bei<br />

Gemeinsame Kriminalitäts- und Terrorbekämpfung im Spannungsverhältnis zu den europäischen Bürgerrechten<br />

Autor: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

der Terrorismusbekämpfung uneingeschränkt gewahrt<br />

wissen will.<br />

Inwieweit es aber im Einzelnen nicht doch Aufweichungstendenzen<br />

gibt, wäre einer grundlegenden Untersuchung<br />

wert. Hier nur soviel:<br />

Kriminalität, die sich gleichsam weltweit organisiert<br />

und mit ihren Mitteln jeweils auf der Höhe des technischen,<br />

insbesondere des kommunikationstechnischen<br />

Fortschritts ist, ist erfolgreich nur zu bekämpfen, wenn<br />

sich die Staaten auf diese neue Herausforderung einstellen.<br />

Das geschieht in zunehmendem Maße, indem<br />

nicht mehr nur auf die Straftat abgestellt wird, sondern<br />

auf die Gefährlichkeit, indem neben die Strafe selbst die<br />

Gefahrensicherung durch Maßregeln tritt. Es kommt<br />

zu einer Vorverlagerung der Strafbarkeit. Nicht die<br />

Tat oder ihr Versuch wird bestraft, sondern schon<br />

Handlungen, die im Vorfeld geschehen.<br />

Verboten und bestraft wird in Österreich die kriminelle<br />

Vereinigung (§ 278 StGB), die kriminelle Organisation<br />

(§ 278 a StGB) und die terroristische Vereinigung<br />

(§ 278 b StGB). Zweck der Strafe dieser Delikte<br />

ist es gerade, andere geplante Delikte zu verhindern.<br />

Inhaltlich handelt es sich daher um eine Maßnahme<br />

zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Taten. Die<br />

Strafe hat daher va auch Sicherungszweck. Ähnlich<br />

verhält es sich mit den modernen Ermittlungstechniken.<br />

Es geht nicht mehr allein um Verbrechensaufklärung<br />

ex post, sondern um Verbrechensverhinderung ex<br />

ante.<br />

Das österreichische Recht kennt zB als besondere<br />

Ermittlungsverfahren die optische und akustische<br />

Überwachung von Personen unter Verwendung techni-<br />

*) Key-Note-Beitrag anlässlich der Konferenz der Vorsitzenden der Innenpolitischen<br />

Ausschüsse der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten,<br />

der Beitrittskandidaten und des Europäischen Parlaments<br />

am 10. 4. 2006 in Wien.<br />

1) Siehe dazu zB Prof. Günther Jakobs, Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>


scher Mittel – im Volksmund auch „Lauschangriff“ genannt<br />

– und den automationsunterstützten Datenabgleich<br />

(Rasterfahndung). Beides kommt auch zur Verhinderung<br />

von einer im Rahmen einer kriminellen Organisation<br />

geplanten strafbaren Handlung zur Anwendung.<br />

Beides sind Maßnahmen, die im Spannungsfeld<br />

zur Achtung des Privat- und Familienlebens, zum<br />

Schutz personenbezogener Daten und wohl auch zur<br />

Vereinigungsfreiheit stehen.<br />

Ein Beschluss des Gerichts ist zwar erforderlich,<br />

doch kann die Zustellung aufgeschoben werden, solange<br />

dadurch der Zweck der Untersuchung gefährdet<br />

wird. Ein unabhängiger und weisungsfreier Datenschutzbeauftragter<br />

prüft und kontrolliert. Sowohl Rasterfahndung<br />

als auch „Lauschangriff“ sind damit Maßnahmen,<br />

die potenziell eine Einschränkung von Menschenrechten<br />

zur Folge haben können, wobei diese<br />

Einschränkungen auch Personen trifft, die nur zufällig<br />

ins Fadenkreuz der Fahnder geraten oder von denen<br />

sich später herausstellt, dass sie gar keine strafbare<br />

Handlung begangen haben.<br />

Wie Sie sehen, konnte sich auch Österreich einer internationalen<br />

Entwicklung nicht verschließen, hat aber<br />

eine im Wesentlichen dem Schutz der Grundrechte<br />

adäquate Lösung gefunden.<br />

Ähnliche Tendenzen lassen sich aber auch in europarechtlichen<br />

Instituten feststellen, drei davon will ich herausgreifen.<br />

II. Geldwäscherichtlinie<br />

Rechtsanwälte sind die berufenen Vertreter und Berater<br />

ihrer Klienten in allen Rechtsangelegenheiten, sie<br />

sind unabhängig, verschwiegen und nur ihrem Klienten<br />

verpflichtet. Der Österreichische <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong><br />

ist als Körperschaft öffentlichen Rechts gemeinsam<br />

mit den österreichischen Rechtsanwaltskammern<br />

die autonome Organisation der Rechtsanwälte.<br />

Autonomie und Selbstverwaltung wiederum sichern<br />

die unabhängige, nur dem Klienten verpflichtete Tätigkeit<br />

des Rechtsanwaltes ausschließlich im Interesse dieses<br />

Klienten. Eingriffe in Unabhängigkeit und Verschwiegenheit<br />

des Rechtsanwalts sind gleichzeitig Eingriffe<br />

in das Recht des Klienten auf einen solchen unabhängigen<br />

und verschwiegenen Rechtsanwalt als<br />

Vertreter und insbesondere als Verteidiger. 2) Danach<br />

hat jede Partei ein Recht auf ein faires Verfahren; ihre<br />

Rechte, sich vertreten, verteidigen und beraten zu lassen,<br />

sind festgeschrieben. Insbesondere die Verschwiegenheit<br />

des Rechtsanwalts ist in diesem Zusammenhang<br />

ein wesentlicher Garant einer geordneten Rechtspflege<br />

und als solcher auch vom Europäischen Gerichtshof,<br />

etwa in den Rechtssachen AM&S (C-155/<br />

79) sowie Wouters (C-309/99) anerkannt. Schon die<br />

2. Geldwäscherichtlinie ist daher nur gegen erhebli-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />

chen Widerstand, vor allem der europäischen Rechtsanwaltschaften<br />

beschlossen worden. Durch diese Richtlinie<br />

wird in das Anwaltsgeheimnis eingegriffen.<br />

Rechtsanwälten wurden, jedenfalls in bestimmten<br />

rechtsberatenden Bereichen, Meldepflichten auferlegt,<br />

die materiell einen Eingriff in das Anwaltsgeheimnis<br />

darstellen. Ein solcher Geheimnisschutz ist aber<br />

ein unverzichtbarer Anspruch des Klienten, eine<br />

Relativierung dieses Geheimnisschutzes relativiert<br />

auch den Rechtsstaat und ist daher unerträglich.<br />

Ein belgisches Gericht hat daher zuletzt auch dem Europäischen<br />

Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung<br />

vorgelegt, ob die Einbeziehung von Rechtsanwälten<br />

in den Anwendungsbereich der Richtlinie und insbesondere<br />

die für Rechtsanwälte geltende Meldepflicht<br />

gegen Art 6 EMRK verstößt.<br />

Die europäischen Rechtsanwaltschaften haben von<br />

Anfang an darauf hingewiesen, dass die den Rechtsanwälten<br />

mit der 2. Geldwäscherichtlinie auferlegten<br />

Meldepflichten Grundrechte der EU-Bürger verletzen<br />

und unmissverständlich deutlich gemacht, dass das<br />

Recht auf absolut vertrauliche Beratung durch einen<br />

Rechtsanwalt ein Grundrecht der Bürger in einem<br />

Rechtsstaat ist.<br />

Wohl auch deshalb, weil man sich über die tatsächlichen<br />

Auswirkungen dieser Bestimmung nicht völlig im<br />

Klaren war, war die Kommission aufgerufen, innerhalb<br />

von drei Jahren eine Überprüfung dieser Aspekte der<br />

Richtlinie durchzuführen. Ohne eine solche Evaluierung<br />

vorgenommen zu haben und daher ohne Rücksicht<br />

auf deren Ergebnis, wurde aber in der Zwischenzeit<br />

die 3. Geldwäscherichtlinie 3) beschlossen, die den<br />

Anwendungsbereich der Richtlinie auf Terrorismusfinanzierung<br />

ausdehnt. Der Evaluierungsprozess wurde<br />

in der Zwischenzeit eingeleitet, das Ergebnis ist offen.<br />

Nach den mir zugänglichen Informationen haben sich<br />

in der überwiegenden Anzahl der Fälle tatsächlich erfolgte<br />

Verdachtsmeldungen als unbegründet herausgestellt,<br />

sodass sich das ganze Institut auch als wenig wirksam<br />

erweisen dürfte.<br />

Die österreichische Rechtsanwaltschaft wird sich daher<br />

weiterhin gemeinsam mit den anderen europäischen<br />

Rechtsanwaltschaften und dem Rat der europäischen<br />

Anwaltschaften (CCBE) dafür einsetzen, dass das<br />

Grundrecht des Bürgers auf absolut vertrauliche Beratung<br />

durch einen Rechtsanwalt geschützt wird. Dies ist<br />

nach Ansicht der österreichischen Rechtsanwaltschaft<br />

nur dann gewährleistet, wenn jede Tätigkeit eines<br />

Rechtsanwalts von der Verdachtsmeldung ausgenommen<br />

ist.<br />

2) Vgl Art 6 EMRK – Recht auf ein faires Verfahren; Art 47 und 48 EU-<br />

Grundrechtecharta.<br />

3) Umsetzung im Rahmen des BRÄG <strong>2008</strong>.<br />

Abhandlung<br />

Gemeinsame Kriminalitäts- und Terrorbekämpfung im Spannungsverhältnis zu den europäischen Bürgerrechten<br />

Autor: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

13


Abhandlung<br />

14<br />

III. Der Europäische Haftbefehl<br />

Der Europäische Haftbefehl (Rahmenbeschluss 2002/<br />

584/JI) wurde erlassen, bevor eine Einigung über die<br />

Verfahrensrechte für die Beschuldigten erzielt werden<br />

konnte. Zunächst sei dazu aber festgehalten, dass die innerstaatliche<br />

Umsetzung des Europäischen Haftbefehls<br />

mit dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit<br />

in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union (BGBl 2004/36) an sich vorbildhaft<br />

war, womit sich Österreich Schwierigkeiten in Zusammenhang<br />

mit der Umsetzung, wie sie zB in Deutschland<br />

eingetreten sind – dort hat der BGH das deutsche<br />

Umsetzungsgesetz als nicht verfassungskonform aufgehoben<br />

–, erspart hat. Höchst problematisch ist allerdings,<br />

dass weder materielles Strafrecht noch Strafverfahren<br />

der Staaten vom Anerkennungsrundsatz ausgehen,<br />

was einerseits bedeutet, dass eine Auslieferung<br />

gegen das derzeitige Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit<br />

erfolgen kann und die Wahrung der Grundrechte<br />

den jeweiligen nationalen Verfahrensordnungen<br />

überlassen bleibt und die einzelnen Rechtsschutzsysteme<br />

nicht hinreichend kompatibel sind. Damit bleiben<br />

die Verteidigungsrechte dem nationalen Recht jenes<br />

Staates verhaftet, an den ausgeliefert wird, sodass es<br />

durchaus möglich ist, dass der Staatsbürger eines Staates,<br />

in dem die Verteidigungsrechte besser ausgestattet<br />

sind, an einen Staat ausgeliefert wird, in dem das<br />

Rechtsschutzsystem einen niedrigeren Standard aufweist<br />

und ihm damit auch weniger Verteidigungsrechte<br />

zustehen.<br />

Um zu verhindern, dass die Auslieferung im Rahmen<br />

eines Europäischen Haftbefehls dazu führt, dass der<br />

Verhaftete in ein Land mit geringerem Rechtsschutz<br />

ausgeliefert wird, wäre es daher notwendig, entweder<br />

den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über bestimmte<br />

Verfahrensrechte im Strafverfahren weiterzuführen<br />

oder zumindest eine Angleichung in den Verfahrensrechten<br />

auf hohem Niveau so zu finden, dass jedenfalls<br />

die Grundrechte des Einzelnen im Verfahren,<br />

wie faires Verfahren, rechtliches Gehör, Anspruch auf<br />

Verteidigung, Rechtsmittel und ähnliches, angeglichen<br />

werden.<br />

Auch das ist eine Frage, die daher im Spannungsverhältnis<br />

zwischen Kriminalitätsbekämpfung und Bürgerrechten<br />

steht.<br />

IV. Die Vorratsdatenspeicherung<br />

Zuletzt war auch die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung<br />

Anlass für lebhafte Diskussionen. Es bestand<br />

die Sorge, dass diese Richtlinie in das in Österreich verfassungsrechtlich<br />

geschützte Recht auf Schutz personenbezogener<br />

Daten eingreift. Bisher war hier die<br />

Speicherung von Telefondaten und IT-Daten nur<br />

zum Zwecke der Entgelterhebung und bis zur Bezahlung<br />

des Entgelts zulässig. Die Vorschrift der Richtlinie,<br />

diese Datenspeicherung auf nicht weniger als sechs<br />

Monate und nicht mehr als zwei Jahre zu speichern,<br />

kann wohl als Kompromiss zwischen jenen Staaten, denen<br />

Datenschutz ein besonderes Anliegen ist, und jenen,<br />

in denen der Datenschutz eher entspannt gesehen<br />

wird, verstanden werden und ist als Verbesserung gegenüber<br />

dem ursprünglichen Entwurf zu verstehen.<br />

Dies gilt auch für die Speicherung erfolgloser Anrufversuche,<br />

die nur dann gespeichert werden dürfen,<br />

wenn solche Daten überhaupt zur Speicherung erzeugt<br />

werden. Ein Kompromiss, der deshalb eingegangen<br />

wurde, weil alles andere weitreichende und teure Ergänzungen<br />

der Software der Telefonbetreiber erfordert<br />

hätte, die letztlich niemand tragen wollte. Ausdrücklich<br />

nicht gespeichert werden Anrufe, mit welchen keine<br />

Verbindung erzielt wurde. Überlegungen, auch den<br />

Ort, von dem der Anruf erfolgt, zu speichern, enthält<br />

die Richtlinie nicht, was wohl heißt, dass es den Staaten<br />

frei steht, eine solche Speicherung vorzunehmen oder<br />

nicht.<br />

Die Richtlinie überlässt es den Staaten das Verfahren<br />

zu bestimmen, unter welchem diese Daten verwendet<br />

werden dürfen, was bedeutet, dass zumindest<br />

hier in Österreich ein richterlicher Befehl zur Eröffnung<br />

der Daten notwendig ist. Das ist nicht überall<br />

in Europa so.<br />

Ausdrücklich festgehalten wird, dass die gespeicherten<br />

Daten Gegenstand desselben Schutzes sein sollen,<br />

wie jene im jeweiligen Netzwerk und dass angemessene<br />

technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen<br />

sind, um zufällige oder gesetzwidrige Änderungen oder<br />

Verluste ohne Zerstörung zu verhindern.<br />

Wenn daher auch eine relativ offene Regelung gefunden<br />

wurde, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht,<br />

in Übereinstimmung mit ihrer jeweiligen Strafrechtsordnung<br />

vorzugehen, so ist diese Richtlinie doch auch<br />

ein weiterer Schritt in Richtung Gefahrenabwehr und<br />

die Speicherung zumindest tendenziell geeignet, erforderlichenfalls<br />

alle Daten zur Hand zu haben, die auch<br />

einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre des Einzelnen<br />

zulassen.<br />

V. Fazit<br />

Gemeinsame Kriminalitäts- und Terrorbekämpfung im Spannungsverhältnis zu den europäischen Bürgerrechten<br />

Autor: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

Sowohl in Österreich aber auch in der Europäischen<br />

Union ist eine Verlagerung zu abstrakten Gefährdungsdelikten<br />

zu beobachten, zu deren Abwehr die<br />

Staaten Maßnahmen ergreifen, die entweder tatsächlich<br />

in Grundrechte der Bürger eingreifen oder die zumindest<br />

tendenziell geeignet sind, in deren Grundrechte<br />

einzugreifen. Ob die vorhandenen Sicherungsmittel,<br />

wie richterlicher Befehl oder der in Österreich<br />

eingeführte Datenschutzbeauftragte, in der Lage sind,<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>


die Bedenken, die sich aufgrund der erfolgten Grundrechtseingriffe<br />

stellen, auszuräumen, bleibt abzuwarten.<br />

Der nächste größere terroristische Anschlag<br />

könnte im Rahmen einer möglicherweise sogar von<br />

den Bürgern selbst verlangten Anlassgesetzgebung<br />

trotz der grundsätzlichen Übereinstimmung zur Aufrechterhaltung<br />

der Grundrechte zu deren Einschränkung<br />

führen.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />

Eine Lösung wird nicht im Generellen, sondern nur<br />

in der verantwortungsbewussten, grundrechtsorientierten<br />

Behandlung der Detailfragen zu suchen sein, wobei<br />

nach dem Grundsatz „soviel Freiheit wie möglich, soviel<br />

Sicherheit wie notwendig“ vorzugehen sein wird.<br />

Es wird in jedem Fall zu fragen sein, ob eine Maßnahme<br />

unbedingt notwendig, zur Erreichung des Zieles geeignet<br />

und ob sie tatsächlich angemessen ist.<br />

Mit aktueller Rechtsprechung!<br />

MANZ 2007. Loseblattwerk<br />

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Abhandlung<br />

Gemeinsame Kriminalitäts- und Terrorbekämpfung im Spannungsverhältnis zu den europäischen Bürgerrechten<br />

Autor: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

15


Aus- und Fortbildung<br />

16<br />

Anwaltsakademie<br />

Terminübersicht Jänner/Februar/März <strong>2008</strong><br />

Jänner <strong>2008</strong><br />

8. und 22. 1. WIEN<br />

Series<br />

Seminarreihe Steuerrecht: Persönliche Einkommensteuer<br />

(ESt)<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>08/8<br />

11. bis 12. 1. WIEN<br />

Mediation und konsensorientiertes Verhandeln A<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>11/8<br />

11. bis 12. 1. WIEN<br />

Mediation und konsensorientiertes Verhandeln B<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>11A/8<br />

18. bis 19. 1. GRAZ<br />

Special<br />

Bilanzlesen für Juristen<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>18/5<br />

18. bis 19. 1. WIEN<br />

Special<br />

Der Anwalt als Vertragsverfasser<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>18/8<br />

22. 1. LINZ<br />

Update<br />

Update Zustellrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>22/3<br />

22. bis 23. 1. WIEN<br />

Special<br />

Schwerpunkt Leistungsstörungen: Gewährleistung<br />

und Schadenersatz<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>22/8<br />

23. 1. WIEN<br />

Privatissimum<br />

Aktuelle Judikatur des OLG zu Kostenfragen<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>23/8<br />

25. 1. FELDKIRCH<br />

Basic<br />

Erbrecht und Vermögensnachfolge<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>25/7<br />

25. bis 26. 1. WIEN<br />

Basic<br />

Strafverfahren I<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>25/8<br />

25. bis 26. 1. LINZ<br />

Update<br />

Be up to date! Die neueste Rechtsentwicklung im<br />

Liegenschafts- und Wohnrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>25/3<br />

Februar <strong>2008</strong><br />

1. 2. WIEN<br />

Update<br />

Aktuelles für den Masseverwalter<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>02<strong>01</strong>/8<br />

1. bis 2. 2. GRAZ<br />

Special<br />

Die VfGH- und VwGH-Beschwerde<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>02<strong>01</strong>/5<br />

1. bis 2. 2. St. GEORGEN i. A.<br />

Basic<br />

Zivilverfahren II<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>02<strong>01</strong>/3<br />

5. und 19. 2. WIEN<br />

Series<br />

Seminarreihe Steuerrecht: 2. Unternehmenssteuerrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0205/8<br />

8. 2. GRAZ<br />

Update<br />

Insolvenzrecht für Masseverwalter<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0208/5<br />

8. bis 9. 2. GRAZ<br />

Special<br />

Schwerpunkt Leistungsstörungen: Gewährleistung<br />

und Schadenersatz<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0208/5<br />

8. bis 9. 2. INNSBRUCK<br />

Basic<br />

Gesellschaftsrecht/Firmenbuch<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0208/6<br />

14. 2. INNSBRUCK<br />

Infopill<br />

Mietrechts-Check <strong>2008</strong><br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0214/6<br />

15. 2. DORNBIRN<br />

Infopill<br />

Mietrechts-Check <strong>2008</strong><br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0215/7<br />

15. bis 16. 2. St. GEORGEN i. A.<br />

Basic<br />

Verkehrsunfall II<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0215/3<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>


15. bis 16. 2. INNSBRUCK<br />

Basic<br />

Gestaltung und Durchführung von Liegenschaftsverträgen<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0215/6<br />

22. bis 23. 2. WIEN<br />

Mediation und konsensorientiertes Verhandeln A<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0222/8<br />

22. bis 23. 2. WIEN<br />

Special<br />

Versicherungsvertragsrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0222/8<br />

29. 2. WIEN<br />

Update<br />

Neueste Entwicklungen im Recht der Kapitalgesellschaften<br />

(die letzten 5 Jahre)<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0229B/8<br />

29. 2. WIEN<br />

Special<br />

Intellectual Property<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0229/8<br />

29. 2. bis 1. 3. WIEN<br />

Special<br />

Mietrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0229A/8<br />

März <strong>2008</strong><br />

4. 3. WIEN<br />

Series<br />

Seminarreihe Steuerrecht: 3. Internationales Steuerrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0304/8<br />

6. bis 8. 3. BRUNN/GEBIRGE<br />

Basic<br />

Zivilverfahren<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0306/2<br />

7. bis 8. 3. WIEN<br />

Basic<br />

Gesellschaftsrecht I<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0307/8<br />

7. bis 8. 3. BREGENZ<br />

Special<br />

Konsumentenschutzrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0307/7<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />

7. bis 8. 3. St. GEORGEN i. A.<br />

Special<br />

Strafverfahren II<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0307/3<br />

11. 3. LINZ<br />

Update<br />

Vertragsauflösung – was nun? Bereicherungs- und<br />

schadenersatzrechtliche Folgen<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0311/3<br />

13. bis 15. 3. IGLS<br />

Mediation und konsensorientiertes Verhandeln A+B<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0313/6<br />

14. 3. WIEN<br />

Update<br />

Be up to date! Die Rechtsentwicklung im Zivilprozessrecht<br />

(mit Lugano-/Brüssel-Abkommen), Exekutionsverfahren<br />

und Insolvenzrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0314A/8<br />

14. bis 15. 3. WIEN<br />

Special<br />

Verwaltungsverfahren<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0314/8<br />

14. bis 15. 3. LINZ<br />

Special<br />

Schwerpunkt Leistungsstörungen: Gewährleistung<br />

und Schadenersatz<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0314/3<br />

27. 3. WIEN<br />

Infopill<br />

Mietrechts-Check <strong>2008</strong><br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0327/8<br />

27. bis 29. 3. IGLS<br />

Basic<br />

Zivilverfahren<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0327/6<br />

28. 3. LINZ<br />

Update<br />

Das Update für den Praktiker zum Insolvenz- und<br />

Sanierungsrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0328/3<br />

28. bis 29. 3. WIEN<br />

Mediation und konsensorientiertes Verhandeln B<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0328/8<br />

Aus- und Fortbildung<br />

17


Aus- und Fortbildung<br />

18<br />

Update Zustellrecht<br />

Update<br />

Planung: Mag. Dr. Franz Mittendorfer, LL.M., RA in<br />

Linz<br />

Referent: Univ.-Prof. Dr. Andreas Janko, Universität<br />

Linz – Institut für Staatsrecht und Politische Wissenschaften<br />

Aktuelle Judikatur des OLG zu Kostenfragen<br />

Privatissimum<br />

Gegen Kostenentscheidungen der zweiten Instanz ist<br />

der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ausgeschlossen.<br />

Der OGH kann daher zu Kostenfragen<br />

nur dann Stellung nehmen, wenn im Rahmen eines<br />

Honorarprozesses bei entsprechendem Streitwert die<br />

Anrufung des Höchstgerichts möglich ist. In aller Regel<br />

ist also das OLG letzte Instanz in Kostenfragen.<br />

Im Referat wird die aktuelle Judikatur des OLG Wien<br />

in Kostenfragen dargestellt und Chancen aufgezeigt,<br />

wo bei unterschiedlicher Judikatur der Senate Ände-<br />

Termin: Dienstag, 22. Jänner <strong>2008</strong> = 1 Halbtag<br />

Seminarort: Linz<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>22/3<br />

rungen möglich bzw zu erwarten sind. Sie erhalten ferner<br />

einen Überblick über die noch uneinheitlichen<br />

Rechtsmeinungen zu den vorprozessualen Kosten nach<br />

dem Zinsrechtsänderungsgesetz.<br />

Planung: Dr. Gottfried Zandl, RA in Wien<br />

Referenten: Dr. Andreas Lindner, Ri des OLG Wien<br />

Dr. Gottfried Zandl, RA in Wien<br />

Termin: Mittwoch, 23. Jänner <strong>2008</strong> = 1 Halbtag<br />

Seminarort: Wien<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>23/8<br />

Die neueste Rechtsentwicklung im Liegenschafts- und Wohnrecht<br />

Update<br />

Gegenstand des Seminars ist die wesentliche Rechtsprechung<br />

im Liegenschafts-Vertragsrecht, im Mietrecht,<br />

im WE-Recht, im Bauträgervertragsrecht, im<br />

Grundbuchsrecht und im Grundverkehrsrecht in der<br />

letzten Zeit, vor allem im letzten Jahr vor dem Seminar.<br />

Besonders besprochen werden im Referat Univ.-Prof.<br />

Dr. Kletec v<br />

ka intensiv die Änderungen im Wohnungseigentumsrecht<br />

gemäß der am 1. 10. 2006 in Kraft getretenen<br />

Wohnrechtsnovelle 2006; im Referat Hon.-Prof.<br />

Dr. Würth insbesondere die Begrenzungen der Erhaltungs-<br />

und Verbesserungsarbeiten bzw Kosten gemäß<br />

der Novellierung des MRG im Zuge der WRN 2006<br />

sowie allfällige Auswirkungen auf Kategoriestufen.<br />

Herr Univ.-Prof. Dr. Hoyer wird im Rahmen der Themen<br />

„Grundbuchsrecht, besonderes Liegenschaftsvertragsrecht“<br />

insbesondere einen Schwerpunkt im Be-<br />

Aktuelles für den Masseverwalter<br />

Update<br />

Es sollen Spezialthemen behandelt werden, die im Alltag<br />

eines Masseverwalters von besonderer Bedeutung<br />

sind:<br />

reich Höchstbetragshypothek, Legalzession, Forderungseinlösung,<br />

vertraglicher Ersatz für den aufgehobenen<br />

§ 224 Abs 2 EO behandeln.<br />

Dieses Seminar unterstützt alle Kolleginnen und Kollegen,<br />

die trotz unerlässlicher Spezialisierungen als Allrounder<br />

in einem übergreifenden Informationsstand<br />

auf dem Laufenden bleiben wollen.<br />

Planung: VPräs. Dr. Max Urbanek, RA in St. Pölten<br />

Referenten (in zeitlicher Reihenfolge):<br />

ao. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletec v<br />

ka<br />

HR Hon.-Prof. Dr. Helmut Würth<br />

Univ.-Prof. HR des OGH Dr. Georg Kodek, LL.M.<br />

Termin: Freitag, 25. Jänner und Samstag, 26. Jänner<br />

<strong>2008</strong> = 3 Halbtage<br />

Seminarort: Linz<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>25/3<br />

Das Sekundärinsolvenzverfahren hat bisher in Österreich<br />

noch wenig Bedeutung erlangt, Masseverwalter<br />

könnten sich dessen allerdings öfters bedienen, indem<br />

Sie als Masseverwalter in einem Hauptinsolvenzverfah-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>


en ein solches Sekundärinsolvenzverfahren in einem<br />

anderen Mitgliedstaat beantragen. Umfassende Kenntnisse<br />

sind dafür Voraussetzung.<br />

Im Bereich des Unterhalts prallen Regelungen des Unterhaltsrechts,<br />

des Konkursrechts und des Exekutionsrechts<br />

aufeinander. Gerade in letzter Zeit hat die<br />

Judikatur hier einiges weiterentwickelt. Im Vortrag zu<br />

§ 21 KO wird die Judikatur zur Fälligkeit des Haftrücklasses,<br />

zur Zulässigkeit einer vertraglichen Vereinbarung<br />

einer Konventionalstrafe bzw des Verfalls des<br />

Haftrücklasses und die Voraussetzungen des Vertragsrücktrittes<br />

bei speziellen Fallkonstruktionen behandelt<br />

werden.<br />

Im Konkursverfahren endet häufig der Instanzenzug<br />

beim Oberlandesgericht, die Kenntnis der Judiktaur<br />

des Oberlandesgerichts Wien ist daher für einen Masseverwalter<br />

unerlässlich. Die wichtigsten Entscheidungen<br />

der letzten Zeit werden vorgetragen.<br />

Spezialthemen bei der Veräußerung von Liegenschaften<br />

wie Umsatzsteuerprobleme, die neueste Judikatur<br />

des Oberlandesgerichtes Wien im Zusammenhang<br />

mit den Betriebskosten als Sondermassekosten sowie<br />

Insolvenzrecht für Masseverwalter<br />

Update<br />

Planung: VPräs. Dr. Elisabeth Simma, RA in Graz<br />

Referenten: Dr. Axel Reckenzaun, RA in Graz<br />

Mag. Kathrin Poltsch, Ri des LG Leoben<br />

Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr<br />

nach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“<br />

den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter<br />

Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieser<br />

vergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ablauf<br />

von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der Anmeldung<br />

muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />

beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen<br />

Rechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />

Probleme bei der Verwertung einer Liegenschaft im<br />

Sachwalter-Zwangsausgleich werden besprochen.<br />

Das Thema „Unternehmensschließung“ und „Unternehmensverkauf“<br />

ist ein zentrales Thema in der Arbeit<br />

eines jeden Masseverwalters. Die genaue Kenntnis über<br />

die Möglichkeit einer Unternehmensschließung sowie<br />

deren Vorgangsweise sind unerlässlich und werden referiert.<br />

Die Konkursrichter werden Anregungen aus der Praxis<br />

geben, wie die Tätigkeit der Masseverwalter reibungsfrei<br />

und die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens für<br />

alle Konkursorgane effizient gestaltet werden kann.<br />

Planung: Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in Wien<br />

Referenten: Dr. Klemens Dallinger, RA in Wien<br />

Dr. Johannes Gumpinger, Ri am HG Wien<br />

HR Dr. Iva Hirt-Tlapak, Ri am HG Wien<br />

HR Dr. Lecia Ann Mettam, Ri am HG Wien<br />

Dr. Katharina Widhalm-Budak, RA in Wien<br />

Dr. Rudolf Winter, Ri für Insolvenzrecht am HG Wien<br />

Termin: Freitag, 1. Februar <strong>2008</strong> = 2 Halbtage<br />

Seminarort: Wien<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>02<strong>01</strong>/8<br />

Termin: Freitag, 8. Februar <strong>2008</strong> = 2 Halbtage<br />

Seminarort: Graz<br />

Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0208/5<br />

Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildung<br />

weiterhin fortzubilden.<br />

Nähere Informationen erhalten Sie unter:<br />

Tel (<strong>01</strong>) 710 57 22-0 oder Fax (<strong>01</strong>) 710 57 22-20 oder<br />

E-Mail office@awak.at. Zusätzlich haben Sie unter<br />

www.awak.at Gelegenheit, sich zu informieren und<br />

sich anzumelden.<br />

Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich<br />

schriftlich Gültigkeit haben!<br />

Aus- und Fortbildung<br />

19


Aus- und Fortbildung<br />

20<br />

AVM – Anwaltliche Vereinigung für Mediation und kooperatives Verhandeln<br />

AVM Jahresprogramm <strong>2008</strong><br />

I. Mediationsausbildung<br />

Die AVM (Anwaltliche Vereinigung für Mediation und<br />

kooperatives Verhandeln) veranstaltet in Zusammenarbeit<br />

mit dem ÖBVP (<strong>Österreichischer</strong> Bundesverband<br />

für Psychotherapie) im Rahmen der COOP-Mediation<br />

in den Jahren <strong>2008</strong>/09 einen weiteren Mediationsausbildungslehrgang<br />

in Wien.<br />

Es hat sich in all den Jahren unserer Ausbildungstätigkeit<br />

gezeigt, dass sich zwischen RechtsanwältInnen<br />

und PsychotherapeutInnen eine fruchtbare Kooperation<br />

in der Ausbildung und in der Mediationsarbeit ergeben<br />

hat. Die gemeinsame Teilnahme beider Berufsgruppen<br />

im Lehrgang ist die Besonderheit der<br />

COOP-Mediationsausbildung.<br />

Der Lehrgang beginnt am 29. 2. <strong>2008</strong> und dauert<br />

3 Semester. Die Ausbildung umfasst 228 Unterrichtseinheiten,<br />

entspricht der Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung<br />

und ist geeignet für alle Berufsgruppen<br />

der Anlagen 2, 3 und 4.<br />

Die Gesamtkosten des Lehrganges betragen für Mitglieder<br />

€ 6.388,– inkl MwSt, zahlbar in 3 Raten. Nichtmitglieder<br />

zahlen einen Aufschlag von 10%.<br />

Modul 1<br />

Grundzüge und Entwicklung der Mediation<br />

Termin: Freitag, 29. Februar <strong>2008</strong>, 9.00 bis 19.00 Uhr<br />

Referentin: Mag. Ruth Visotschnig, Psychotherapeutin/<br />

Mediatorin<br />

Modul 2<br />

Die eigene Person als Instrument in der Mediation<br />

Termin: Freitag, 4. April und Samstag, 5. April <strong>2008</strong>,<br />

9.00 bis 18.15 Uhr<br />

Referentin: Dr. Margret Aull, Psychotherapeutin<br />

Modul 3 a<br />

Kommunikation (nur für RechtsanwältInnen)<br />

Termin: 18. April, 28. April, 13. Mai, 29. Mai, 18. Juni<br />

<strong>2008</strong><br />

Referentin: Dr. Renate Wustinger, Supervisorin/Coach<br />

Modul 3 b<br />

Rechtsteil Familienrecht (nur für<br />

PsychotherapeutInnen)<br />

Termin: 8. April, 22. April, 27. Mai, 10. Juni, 17. Juni <strong>2008</strong><br />

Referentin: Dr. Ingrid Auer, Rechtsanwältin/Mediatorin<br />

Modul 4<br />

Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der<br />

Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs-<br />

und lösungsorientierter Ansätze –<br />

Teil 1<br />

Termin: Freitag, 16. Mai und Samstag, 17. Mai <strong>2008</strong>,<br />

9.00 bis 18.15 Uhr<br />

ReferentInnen: Mag. Andrea Prokop-Zischka, Psychotherapeutin/Mediatorin<br />

Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt/Mediator<br />

Modul 5<br />

Peer-Groups<br />

Ab Modul 6, selbst organisierte Lerngruppen<br />

Umfang: 10 UE<br />

Modul 6<br />

Mit Humor, Witz und Lachen Konflikte lockern<br />

und lösen lernen<br />

Termin: Samstag, 31. Mai <strong>2008</strong>, 9.00 bis 18.15 Uhr<br />

Referent: Prof. Dr. Alfred Kirchmayr, Psychotherapeut<br />

Modul 7<br />

Mediation in Familienunternehmen<br />

Termin: Samstag, 21. Juni <strong>2008</strong>, 9.00 bis 18.15 Uhr<br />

Referentin: Mag. Dr. Tina Mücke, Betriebswirtin/Mediatorin<br />

Modul 8<br />

Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation<br />

unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs-<br />

und lösungsorientierter Ansätze – Teil 2<br />

Termine: Freitag, 5. September und Samstag,<br />

6. September <strong>2008</strong>, 9.00 bis 18.15 Uhr<br />

ReferentInnen: Mag. Andrea Prokop-Zischka, Psychotherapeutin/Mediatorin<br />

Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt/Mediator<br />

Modul 9<br />

Kreative Konfliktlösungen oder „wie man den<br />

Kuchen vergrößert“<br />

Termin: Samstag, 18. Oktober <strong>2008</strong>, 9.00 bis 18.15 Uhr<br />

Referent: Dkfm. Dipl.-Vw. Andreas Cipa<br />

Modul 10<br />

Konflikte als Chance nutzen – Instrumente zur<br />

Einschätzung von Konfliktpotential<br />

Termin: Samstag, 8. November <strong>2008</strong>, 9.00 bis<br />

19.00 Uhr<br />

Referent: Manfred Kohlheimer, Wirtschaftsmediator<br />

Modul 11<br />

Meine Konfliktgeschichte – Auswirkungen auf<br />

meine Art zu mediieren<br />

Termin: Freitag, 28. November und Samstag, 29. November<br />

<strong>2008</strong>, 9.00 bis 19.00 Uhr<br />

Referentin: Dr. Margret Aull, Psychotherapeutin<br />

Modul 12 a<br />

Orientierungspunkte – Persönlichkeitsstrukturen<br />

wahrnehmen – Grundlagen der Gruppenpsychologie<br />

(nur für RechtsanwältInnen)<br />

Termin: Freitag, 23. Jänner 2009, 14.00 bis 19.00 Uhr<br />

und Samstag, 24. Jänner 2009, 9.00 bis 18.15 Uhr<br />

Referentin: Dr. Renate Wustinger, Supervisorin/Coach<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>


Modul 12 b<br />

Recht (nur für PsychotherapeutInnen)<br />

Termine:<br />

Erbrecht, Nachbarschaftsrecht: Freitag, 16. Jänner<br />

2009, 14.00 bis 19.00 Uhr<br />

Mediationsgesetz: Samstag, 17. Jänner 2009, 9.00 bis<br />

18.15 Uhr<br />

Referent: Dr. Michael Kruletz, Rechtsanwalt/Mediator<br />

Modul 13<br />

Die Balance der Kräfte<br />

Termin: Samstag, 28. Februar 2009, 9.00 bis 18.15 Uhr<br />

Referentin: Dr. Karin Paar, Psychotherapeutin/Mediatorin<br />

Modul 14<br />

Mediation am Bausektor<br />

Termin: Samstag, 14. März 2009, 9.00 bis 18.15 Uhr<br />

Referent: DI Georg Tappeiner, Mediator<br />

Modul 15<br />

Eskalierende Situationen im beruflichen Umfeld<br />

von MediatorInnen, PsychotherapeutInnen und<br />

RechtsanwältInnen<br />

Termin: Samstag, 8. April 2009, 9.00 bis 18.15 Uhr<br />

Referentin: Mag. Ruth Visotschnig, Psychotherapeutin/<br />

Mediatorin<br />

Modul 16<br />

Gruppensupervision und Unterstützung bei der<br />

Vorbereitung auf Modul 17<br />

Termin: Samstag, 16. Mai und Samstag, 20. Juni 2009,<br />

9.00 bis 16.00 Uhr<br />

plus 3 UE Einzelsupervision<br />

Referentin: Dr. Christa Gutmann, Psychotherapeutin/<br />

Mediatorin/Supervisorin<br />

Modul 17<br />

Fallarbeit mit anschließender Reflexion<br />

Zeitraum: Ende Juni 2009<br />

Dauer: 6 UE<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />

II. Fortbildung<br />

für MediatorInnen (gem § 20 ZivMedG),<br />

PsychotherapeutInnen und RechtsanwältInnen<br />

A. Zahlreiche Module unserer Mediationsausbildung<br />

können als Fortbildungsseminare einzeln<br />

gebucht werden<br />

B. Kommunikation für Fortgeschrittene Grado II<br />

Termin: 12. und 13. September <strong>2008</strong> in Grado<br />

Referentin: Dr. Renate Wustinger, Supervisorin/Coach<br />

C. Collaborative Law für MediatorInnen,<br />

RechtsanwältInnen und PsychotherapeutInnen<br />

Termin: 24. und 25. Oktober <strong>2008</strong> in Wien<br />

Referent: Dr. Friedrich Schwarzinger, Rechtsanwalt/Mediator<br />

Alle unsere Seminare stehen auch RechtsanwältInnen<br />

und RechtsanwaltsanwärterInnen offen, die nicht speziell<br />

eine Mediationsausbildung absolvieren wollen,<br />

aber Interesse daran haben, ihre psychosozialen Fertigkeiten<br />

zu verbessern.<br />

Wir würden uns freuen, Ihr Interesse an unserem<br />

Mediationslehrgang oder an einem unserer Seminare<br />

geweckt zu haben und bitten Sie, mit uns Kontakt aufzunehmen:<br />

office@avm.co.at<br />

Wir senden Ihnen gerne die ausführliche Lehrgangsausschreibung<br />

zu. Weitere Informationen finden Sie<br />

unter www.avm.co.at.<br />

Für ein persönliches Gespräch steht Ihnen Frau Dr.<br />

Ingrid Auer telefonisch unter (<strong>01</strong>) 533 34 03 gerne zur<br />

Verfügung.<br />

Dr. Ingrid Auer, Präsidentin<br />

Dr. Michael Czinglar, Generalsekretär<br />

Aus- und Fortbildung<br />

21


Chronik<br />

22<br />

Wahrnehmungsbericht 2006/2007<br />

Der 34. Wahrnehmungsbericht wurde am 29. November<br />

2007 in den Räumlichkeiten des ÖRAK<br />

im Rahmen einer Pressekonferenz der Öffentlichkeit<br />

präsentiert. Der Wahrnehmungsbericht wird jährlich<br />

gemäß § 36 RAO erstattet und dient dazu, Mängel in<br />

der Rechtspflege und Verwaltung aufzuzeigen und Verbesserungsvorschläge<br />

zu erstatten.<br />

Präsident Dr. Gerhard Benn-Ibler thematisierte die<br />

bedenkliche Informationsbeschaffung durch die Europäische<br />

Kommission. Die Europäische Kommission<br />

spielt durch ihr Vorschlagsrecht und die Überwachung<br />

der Ausführung der europäischen Politik eine zentrale<br />

Rolle im institutionellen Gefüge der Europäischen<br />

Union. Um schwierige politische Entscheidungen zu<br />

treffen, aber auch zur Evaluierung möglicher Auswirkungen<br />

ihrer Vorhaben oder zur Aufbereitung und<br />

Darstellung komplexer Sachverhalte greift die Kommission<br />

vermehrt auf wissenschaftliche Bewertungen<br />

von außerhalb zurück.<br />

Experten, welche die Studien im Auftrag der Kommission<br />

erstellen, stützen sich oft auf unbekannt bleibende<br />

Informantennetzwerke und einen unbekannten<br />

Adressatenkreis. Deswegen sind fragwürdige Ergebnisse<br />

einer fertiggestellten Studie basierend auf Fragebögen<br />

schwer zu beseitigen, da nicht zu entnehmen ist,<br />

woher die Informationen stammen und auf welcher<br />

Grundlage ihre Bewertung vorgenommen wurde. Dr.<br />

Benn-Ibler fordert den Erlass transparenter und öffentlich<br />

zugänglicher Vorgaben für die Informationsbeschaffung<br />

und -bewertung durch externe Spezialisten<br />

(siehe Wahrnehmungsbericht Seite 8).<br />

Dr. Waltraute Steger, Vizepräsidentin des ÖRAK,<br />

nahm zu dem aktuellen Vorschlag eines Asylgerichtshofs<br />

Stellung. Bedenklich ist va, dass die Mitglieder<br />

des Asylgerichtshofs zwar mit richterlichen Garantien<br />

ausgestattet werden, aber eine richterliche Ausbildung<br />

keine Ernennungsvoraussetzung ist. Der Asylgerichts-<br />

hof soll Berufungsinstanz in Asylangelegenheiten sein,<br />

gegen dessen Entscheidungen ist allerdings kein ordentliches<br />

Rechtsmittel vorgesehen, wodurch der<br />

Rechtsschutz der Asylwerber wesentlich beschränkt<br />

wird. Im Falle einer Rechtsfrage von grundsätzlicher<br />

Bedeutung steht dem Asylwerber kein Rechtsmittel<br />

zur Verfügung, um eine Überprüfung durch den<br />

VwGH zu beantragen. Der Asylgerichtshof ist zwar<br />

verpflichtet, solche Grundsatzentscheidungen dem<br />

VwGH vorzulegen, falls dieser jedoch nicht binnen<br />

sechs Monaten entscheidet, gilt die Grundsatzentscheidung<br />

als bestätigt. Einmal getroffene Grundsatzentscheidungen<br />

sind nicht mehr beseitigbar und die gelöste<br />

Rechtsfrage ist für alle zukünftigen Fälle verbindlich.<br />

Dr. Steger kritisierte, dass keinerlei Begutachtungsverfahren<br />

stattfand und dass die sich erhebenden mahnenden<br />

Stimmen bisher nicht gehört worden sind.<br />

Dr. Gerhard Horak, Vizepräsident des ÖRAK, berichtete<br />

über ein zentrales Thema des Wahrnehmungsberichts,<br />

dass nämlich der Ablauf gerichtlicher Verfahren<br />

für den Bürger oft schwer nachzuvollziehen ist. Zur<br />

Untermauerung brachte er Beispiele aus dem Wahrnehmungsbericht.<br />

Nicht verständlich ist beispielsweise,<br />

dass Gerichte verärgert reagieren, wenn über vergleichsweise<br />

geringe Geldbeträge verhandelt werden<br />

soll. Den Parteien wird angeboten, sofort einen Vergleich<br />

zu schließen, ansonsten würde das Verfahren in<br />

die Länge gezogen werden (siehe Wahrnehmungsbericht<br />

Seite 22). In einem anderen Fall wurde eine Zeugin<br />

aus Wien nach Graz geladen und dann nicht einmal<br />

vernommen (siehe Wahrnehmungsbericht Seite 30).<br />

Beschwerde wurde über den Verhandlungsstil eines<br />

Richters geführt, der bei der Einvernahme von Opfern<br />

jegliches Einfühlungsvermögen vermissen lässt und den<br />

Eindruck vermittelt, diese seien Beschuldige und nicht<br />

Zeugen (siehe Wahrnehmungsbericht Seite 14).<br />

Vizepräsident Dr. Rupert Wolff berichtete abschließend<br />

über den mangelnden Grundrechtsschutz in der<br />

Europäischen Union. Der ÖRAK begrüßt das Vorhaben<br />

der Europäischen Union, der Europäischen Konvention<br />

zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) beizutreten.<br />

Dr. Wolff gibt jedoch zu bedenken, dass die<br />

genannte Verankerung des Grundrechtsschutzes im<br />

Vertrag über die Europäische Union durch Art 1 Z 8<br />

des in Lissabon beschlossenen Reformvertrags erfolgen<br />

soll. Sie steht und fällt daher mit der Ratifizierung bzw<br />

Nichtratifizierung des Reformvertrags durch die Mitgliedstaaten.<br />

Bedenklich ist ferner, dass unter dem<br />

Deckmantel der Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung<br />

grundrechtseingreifende EU-Zwangsmaßnahmen<br />

vermehrt durchgesetzt werden. Der EuGH<br />

hat erst kürzlich im Zusammenhang mit der Umset-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>


zung der 2. Geldwäscherichtlinie in Belgien klargestellt,<br />

dass das Recht auf ein faires Verfahren, wie es<br />

durch Art 6 EMRK und Art 6 Abs 2 EU gewährleistet<br />

wird, dann nicht gewahrt wäre, wenn der Rechtsanwalt<br />

nicht gemäß der in der Geldwäscherichtlinie für die<br />

Rechtsberufe vorgesehenen Befreiung (die für die 3.<br />

Geldwäscherichtlinie im Wesentlichen unverändert<br />

übernommen wurde) von der Meldepflicht ausgenommen<br />

wäre (Rechtssache C-305/05). In Belgien ist seit<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />

kurzem ein Verfahren gegen die Umsetzung der 3.<br />

Richtlinie anhängig (siehe Wahrnehmungsbericht Seite<br />

6 ff).<br />

Die Pressekonferenz hatte zahlreiche Berichte in den<br />

Medien zur Folge. Der Wahrnehmungsbericht steht<br />

unter www.rechtsanwaelte.at zum Download zur Verfügung<br />

(Menüpunkt Stellungnahmen/Wahrnehmungsbericht).<br />

Mag. Benedikta Reymaier, ÖRAK<br />

Vollversammlung der Salzburger Rechtsanwaltskammer am<br />

12. 11. 2007<br />

Anwesend waren 92 von 395 in die Liste der Salzburger<br />

Rechtsanwaltskammer eingetragene Kolleginnen<br />

und Kollegen. Nach Begrüßung und Feststellung<br />

der Beschlussfähigkeit berichtete der Präsident<br />

über die Arbeit des Ausschusses und dankte allen ehrenamtlichen<br />

Funktionären.<br />

Anschließend erstattete der Präsident des Disziplinarrats,<br />

Dr. Thomas Feichtinger, den Bericht über die<br />

Tätigkeit des Disziplinarrats.<br />

Es wurden sodann die wesentlichen Ziffern des Jahresabschlusses<br />

2006 vorgetragen. Der Rechnungsprüfer<br />

Dr. Reinhard Ratschiller teilte mit, dass der Abschluss<br />

2006 von den Rechnungsprüfern geprüft wurde und<br />

beantragte, dem Kammerausschuss die Entlastung zu<br />

erteilen. Die Entlastung für den Jahresabschluss 2006<br />

wurde mit Stimmenthaltung des Ausschusses erteilt.<br />

Der Jahresabschluss wurde mit 14 Stimmenthaltungen<br />

genehmigt.<br />

Ohne Gegenstimme wurde der Voranschlag für die<br />

Kammergebarung <strong>2008</strong> beschlossen.<br />

Der Kammerbeitrag samt Zuschlägen (= Kammerbeitrag)<br />

beträgt für <strong>2008</strong> (gleich bleibend wie 2007)<br />

wie folgt:<br />

Grundbeitrag € 900,–<br />

Zusatzbeitrag für den 1. RAA € 900,–<br />

Zusatzbeitrag für den 2. RAA € 1.800,–<br />

Zusatzbeitrag für den 3. RAA € 2.700,–<br />

Zusatzbeitrag für den 4. RAA € 3.600,–<br />

für eine(n) Angestellte(n) mit Beglaubigungsurkunde<br />

€ 130,–<br />

Zuschlag für die Prämie der Zweitrisikoversicherung<br />

bei einer Versicherungssumme von € 363.364,17<br />

€ 1.089,–<br />

bei einer Versicherungssumme von € 581.382,67<br />

€ 1.210,–<br />

für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte<br />

€ 250,–<br />

für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften<br />

€ 250,–<br />

Zuschlag für den Notfallfonds € 0,–<br />

Umlagenordnung <strong>2008</strong> wurde mit einer Stimmenthaltung<br />

wie folgt beschlossen:<br />

für Kammermitglieder unter 65 Jahre € 3.622,–<br />

für Kammermitglieder, die am 1. Jänner des Beitragsjahres<br />

das 65. Lebensjahr vollendet haben und deren<br />

Wartezeit gem § 50 (1) lit a und b RAO zu diesem Zeitpunkt<br />

vollendet war, € 1.811,–<br />

für Kammermitglieder, die am 1. Jänner des Beitragsjahres<br />

das 75. Lebensjahr vollendet haben und deren<br />

Wartezeit gem § 50 (1) lit a und b RAO zu diesem Zeitpunkt<br />

vollendet war, € 0,–<br />

Zuschlag für niedergelassene europäische Rechtsanwälte<br />

auf Versorgungseinrichtungsbeitrag 100%<br />

Sterbegeld fällig binnen 14 Tagen ab Datum der Vorschreibung<br />

€ 50,–<br />

Der Antrag des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer<br />

auf Erhöhung des Beitrags der „Zusatzpension<br />

– neu“ für <strong>2008</strong> auf € 4.068,– festzusetzen,<br />

wurde mit 4 Stimmenthaltungen angenommen.<br />

Die Leistungsordnung <strong>2008</strong> wurde mit einer Gegenstimme<br />

und 2 Stimmenthaltungen wie folgt beschlossen:<br />

Festsetzung der Basisaltersrente auf monatlich brutto<br />

€ 1.891,–<br />

(Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche erfolgt<br />

eine anteilige Kürzung, sodass der Gesamtauszahlungsbetrag<br />

nie mehr als brutto € 1.891,– beträgt. Sämtliche<br />

Zahlungen erfolgen 14 x jährlich.)<br />

Chronik<br />

23


Chronik<br />

24<br />

Die durchgeführten Neuwahlen haben folgendes<br />

Ergebnis gebracht:<br />

Präsident der Salzburger Rechtsanwaltskammer:<br />

Dr. Leopold Hirsch<br />

Ausschussmitglieder:<br />

Dr. Iris Harrer-Hörzinger<br />

Dr. Christian Mahringer<br />

Dr. Dieter Perz<br />

Dr. Michael Pressl<br />

Präsident des Disziplinarrats:<br />

Dr. Thomas Feichtinger<br />

Disziplinarräte:<br />

Dr. Walter Aichinger<br />

Dr. Christoph Brandweiner<br />

Dr. Norman Dick<br />

Dr. Konrad Ferner<br />

Dr. Brigitte Forster-Ascher<br />

Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer<br />

Dr. Johannes Honsig-Erlenburg<br />

Dr. Joachim Hörlsberger<br />

Dr. Helmut Hüttinger<br />

Dr. Christoph Gernerth Mautner Markhof<br />

Dr. Georg Peterlunger<br />

Dr. Stefan Rieder<br />

Dr. Harald Schwendinger<br />

Dr. Ingrid Stöger<br />

Dr. Paul Vavrovsky<br />

Dr. Hans Wabnig<br />

Mag. Wolfgang Wamprechtshamer<br />

Dr. Klaus Weber<br />

Dr. Lukas Wolff<br />

Dr. Rudolf Wöran<br />

Rechnungsprüfer:<br />

Dr. Reinhard Ratschiller<br />

Dr. Peter Rothart<br />

Der Präsident schloss die Vollversammlung mit dem<br />

Dank an alle Funktionäre für ihr Engagement.<br />

Vollversammlung der Tiroler Rechtsanwaltskammer am 11. 10. 2007<br />

Vor Eröffnung der Vollversammlung präsentierte<br />

Franz Walter Pagler seine Ergebnisse zum Pensions-Check<br />

2006.<br />

Aufgabenstellung für den versicherungsmathematischen<br />

Sachverständigen Franz Walter Pagler, der für<br />

die Versorgungseinrichtung auch Prüfaktuar ist, war<br />

die Darstellung der demographischen Entwicklungen<br />

im Stand und der sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen<br />

für unsere Versorgungseinrichtung Teil A.<br />

Die demographische Entwicklung per Jahresende<br />

2005 zeigt eine Verteilung von etwa 18% Pensionisten,<br />

25% Aktive, die älter als 50 Jahre sind und 57% Aktive,<br />

die jünger als 50 Jahre sind. In einer Generation mit<br />

Stichtag 2040 (wenn also neu eintretende Anwälte in<br />

die Nähe ihres Pensionsalters kommen), wird sich dieses<br />

Verhältnis deutlich verändert haben: Dann werden<br />

etwa 34% Pensionisten, 30% Aktive über 50 Jahre<br />

und 36% Aktive unter 50 Jahre alt sein, also eine ziemlich<br />

ausgeglichene Verteilung dieser Gruppen. Im Ergebnis<br />

bedeutet dies, dass starke Altersjahrgänge, die<br />

derzeit für ein starkes Aufkommen an Beiträgen sorgen,<br />

die Zahl der Pensionsbezieher deutlich nach oben bringen.<br />

Im Verhältnis dazu ist der Zuzug in den Stand – auf<br />

der Basis der bisherigen Entwicklung betrachtet – nicht<br />

mehr so stark.<br />

Eine wichtige Kennzahl ist das Verhältnis zwischen<br />

Pensionsbeziehern und Aktiven. Per Jahresende 2005<br />

kommen auf 10 Aktive etwa rund 2,75 Pensionisten,<br />

bis 2020 wird sich dieses Verhältnis spürbar auf 10 : 3 erhöhen.<br />

Wesentlich auffälliger ist die Steigerung in der<br />

Periode 2020 bis 2040; hier ist mit einem Anstieg auf<br />

ein Verhältnis von 10 : 5 zu rechnen, damit muss ein<br />

Pensionist von 2 Aktiven finanziert werden – wenn<br />

nicht entsprechende Maßnahmen getroffen werden.<br />

Tirol hat im Bundesländervergleich die höchsten<br />

Pensionsleistungen und hebt die geringsten Beiträge<br />

ein. Dies bedeutet, dass die Pension etwa 500% des einbezahlten<br />

Beitrags (inklusive Pauschalvergütung) beträgt.<br />

Ein solches System kann bei einer stetig steigenden<br />

Belastungsquote nur dann finanzierbar bleiben, wenn<br />

durch eine stetige Anhebung der Beiträge Rücklagen<br />

gebildet werden, durch die die später fällig werdenden<br />

Pensionen bezahlt werden können. Zugleich ist es erforderlich,<br />

die Leistungen gleich zu belassen oder nur<br />

geringfügig anzuheben.<br />

Im Anschluss an den Vortrag von Franz Walter Pagler<br />

hat Präsident Dr. Harald Burmann die Vollversammlung<br />

eröffnet.<br />

Zu den einzelnen Berichten in der Vollversammlung:<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>


1. Bericht des Präsidenten<br />

" Anwaltsstand: laut Statistik zur Standesbewegung<br />

hat die Tiroler RAK dzt einschl der niedergelassenen<br />

europäischen RAe 522 Mitglieder.<br />

" In der Vertreterversammlung am 5. 10. 2007 wurde<br />

§ 44 RL-BA beschlossen: Kanzleiangestellte sind<br />

ab 1. 1. <strong>2008</strong> mit einem Mindestlohn von € 1.000,–<br />

(14-mal/jährlich) zu entlohnen.<br />

" Die wichtigsten Änderungen zur RAO-Novelle/<br />

BRÄG <strong>2008</strong> sind:<br />

Änderung der universitären Ausbildungsregelung<br />

(§ 3 RAO);<br />

Fortbildungsverpflichtung für Rechtsanwälte (§ 10<br />

Abs 6);<br />

überlange Verfahrenshilfesachen: Wurde die RM-<br />

Frist verlängert, ist die Tätigkeit für die Erstellung<br />

des Rechtsmittels der Teilnahme an 10 Verhandlungsstunden<br />

gleichzuhalten (Nachsatz zu § 16<br />

Abs 4);<br />

Änderung der Geldwäsche RL (§ 8 a–f).<br />

" Archivium/webERV – die mangelhafte Formatierung<br />

wird behoben werden.<br />

" Zur geplanten Verfassungsreform hat die Rechtsanwaltschaft<br />

folgende Forderungen:<br />

Rechtsanwaltskammern müssen wie die WK, AK<br />

und Landwirtschaftskammer gesetzlich verankert<br />

sein.<br />

Zur Einführung von Verwaltungsgerichten als 2. Instanz<br />

im Verwaltungsverfahren: Dies wird generell<br />

begrüßt, jedoch verlangt der Anwaltsstand, dass die<br />

OBDK in der bisherigen Form beizubehalten ist<br />

und wird dabei vom Justizministerium unterstützt.<br />

Die Einführung eines Justizanwalts ist ein nicht zu<br />

tolerierender Eingriff in die Justiz und wird abgelehnt.<br />

" Das Anwaltssymposium <strong>2008</strong> der Tiroler RAK<br />

wird zum Thema Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht<br />

in Zusammenarbeit mit der Ärztekammer<br />

stattfinden.<br />

" Die Rubriken II – Anwaltliche Bestandsaufnahmen<br />

liegen bereits vor und werden demnächst öffentlich<br />

vorgestellt.<br />

" Öffentlichkeitsarbeit der Tiroler Rechtsanwaltskammer:<br />

Mit Tirol TV wurden kurze Studiogespräche zu verschiedenen<br />

Rechtsthemen produziert;<br />

die erfolgreiche Recht-im-Alltag-Serie in der TT<br />

wird weitergeführt;<br />

das Tiroler Anwaltsverzeichnis <strong>2008</strong> in gedruckter<br />

Form erscheint zum Jahreswechsel.<br />

2. Bericht über den Rechnungsabschluss 2006<br />

Verlesen wurden die Einnahmen und Ausgaben zur<br />

Kammerkasse, Versorgungseinrichtung und Unterstützungsfonds.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />

Rechnungsprüfer Dr. Söllner berichtete, dass keine<br />

Beanstandungen über den Rechnungsabschluss 2006<br />

vorliegen. Sein Antrag auf Entlastung des Ausschusses<br />

wurde einstimmig angenommen.<br />

Dr. Söllner teilte auch mit, dass Rechnungsprüfer Dr.<br />

Zink mit Jahresende in Pension gehen werde und er es<br />

sehr bedaure, wegen einer Grippe an der Vollversammlung<br />

leider nicht teilnehmen und selbst Bericht erstatten<br />

zu können.<br />

Der Kostenvoranschlag für 2007 wurde verlesen, auf<br />

den Sonder-Ausgaben-Posten für die neue ÖRAK-<br />

Werbelinie wurde hingewiesen.<br />

3. Bericht des Präsidenten des Disziplinarrats<br />

Präs. Dr. Huber berichtete über die bevorstehende<br />

Wahl eines neuen Vizepräsidenten des Disziplinarrats,<br />

nachdem Dr. Arne Markl seine Funktion infolge seiner<br />

bevorstehenden Pensionierung zurückgelegt hat. Er<br />

bedankte sich bei Dr. Arne Markl sehr herzlich für seine<br />

langjährigen Dienste im Disziplinarrat.<br />

Dr. Huber berichtete weiters über die Statistik der zu<br />

erledigenden Disziplinarakten und nahm dann ausführlich<br />

Stellung zur standesrechtlichen Verpflichtung, dass<br />

Treuhandschaften über € 40.000,– zwingend zu melden<br />

sind. Überhaupt ist die Übernahme von Treuhandschaften<br />

über € 40.000,– nur dann zulässig, wenn der<br />

Rechtsanwalt Mitglied des Treuhandverbands ist. Ein<br />

Ausoptieren über Weisung der Partei ist nur dann zulässig,<br />

wenn der RA tatsächlich Mitglied des Treuhandverbands<br />

ist, wenn die Partei ausführlich über die<br />

Nichtversicherung belehrt wird und der Klient das Informationsblatt<br />

unterschreibt. Die Mitgliedschaft am<br />

Treuhandverband ist somit die „Lizenz“ des RA zum<br />

Tätigwerden als Treuhänder.<br />

4. Ergänzungswahlen<br />

Vor der Wahl eines Disziplinarratsmitglieds bedankte<br />

sich Präs. Dr. Burmann bei RA Dr. Arne Markl für seine<br />

langjährige hervorragende Tätigkeit als Vizepräsident<br />

im Disziplinarrat der Tiroler Rechtsanwaltskammer.<br />

In den Disziplinarrat gewählt wurde anschließend RA<br />

Dr. Bernd Schön.<br />

Der neue Vizepräsident wird von den Mitgliedern<br />

des Disziplinarats in ihrer Vollversammlung gewählt.<br />

Dr. Zink nachfolgend wurde RA Dr. Max Ellinger aus<br />

Kufstein zum Rechnungsprüfer gewählt.<br />

5. Folgende Beschlüsse wurden gefasst<br />

" Versorgungseinrichtung Teil A:<br />

Umlagenordnung Teil A für <strong>2008</strong>–2<strong>01</strong>0 laut Antrag<br />

des Ausschusses.<br />

Chronik<br />

25


Chronik<br />

26<br />

Leistungsordnung Teil A für <strong>2008</strong>–2<strong>01</strong>0 auf Basis der<br />

Leistungsordnung 2007 gleich bleibend.<br />

" Versorgungseinrichtung Teil B:<br />

Umlagenordnung Teil B für <strong>2008</strong> laut Antrag des<br />

Ausschusses.<br />

Leistungsordnung Teil B für <strong>2008</strong> laut Antrag des<br />

Ausschusses.<br />

" Beitragsordnung 2007 laut Antrag des Ausschusses.<br />

Die Umlagen-, Leistungs- und Beitragsordnung wurde<br />

auf der Homepage des ÖRAK unter www.rechtsanwaelte.at<br />

kundgemacht.<br />

Für das Kammeramt:<br />

Mag. Romana Trägner-Giffinger<br />

7. Konferenz der Europäischen Rechtsanwaltschaften in Berlin<br />

Zum siebenten Mal lud der Berliner Anwaltsverein<br />

zu seiner Konferenz der Europäischen Anwaltsschaften,<br />

an der Vertreter aus 18 Ländern vom 2. bis<br />

3. November 2007 teilnahmen.<br />

Das Thema „Pro Bono-Tätigkeit der Anwälte“ behandelte<br />

die kostenfreie anwaltliche Tätigkeit für mittellose<br />

Bürger, den Lesern von amerikanischen Anwaltsromanen<br />

(Grisham) besser bekannt, als aus der<br />

täglichen Praxis. Auch in Deutschland spielt die klassische<br />

Pro Bono-Tätigkeit nur eine untergeordnete Rolle,<br />

denn durch ein dichtes Netz aus Beratungshilfe,<br />

Prozesskostenhilfe und Beratungsstellen kann praktisch<br />

jeder anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.<br />

In Deutschland erbringen mehrere Anwaltssozietäten<br />

unentgeltliche Leistungen für gemeinnützige Vereine<br />

wie zB „Transfair“ (Handel mit Produkten aus<br />

der 3. Welt). Dabei ist gesellschaftliches Engagement<br />

und nicht Preisdumping die Triebfeder. Während bislang<br />

Gesetz und Berufsrecht auch in diesem Bereich<br />

kostenfreie Rechtsberatung kaum ermöglichten, wird<br />

dies in Zukunft durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz<br />

zulässig sein.<br />

Die Berichte des ÖRAK (Präsident Dr. Benn-Ibler<br />

und Dr. Prunbauer-Glaser) führten zu zahlreichen<br />

Rückfragen und anerkennenden Kommentaren für unsere<br />

Verfahrenshilfe, da in den meisten vorgestellten<br />

anderen europäischen Modellen, die Belastung der Anwälte<br />

wesentlich stärker ist. Die Tischgespräche beim<br />

„Traditionellen Berliner Anwaltsessen“, zu dem prominente<br />

Vertreter aus Justiz und Politik erschienen waren<br />

und das Wort ergriffen, wurden auch durch den Dinner-Redner<br />

Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen<br />

„Recht als Spiegel der Gesellschaft – ein kritischer Zwischenruf“<br />

angeregt. Seine konservativen Ansichten zur<br />

Rechtsprechung in medizin-ethischen Verfahren waren<br />

von höchster Aktualität.<br />

Präsident Dr. Benn-Ibler konnte in seiner Dankansprache<br />

für die ihm verliehene Ehrenmitgliedschaft<br />

des Berliner Anwaltsvereines darauf hinweisen, dass<br />

die österreichische Delegation in diesem Jahr wieder<br />

Luxemburg überflügelt hatte, was nicht zuletzt auf das<br />

langjährige Freundschaftsabkommen mit dem Berliner<br />

Anwaltsverein und die Ehrenmitgliedschaft von Präsident<br />

Dr. Leon (Juridisch politischer Leseverein) und<br />

Dr. Wrabetz (Vizepräsident des Österreichischen<br />

Rechtsanwaltsvereins) zurückzuführen ist. Zu den bereits<br />

Erwähnten sind als weitere Teilnehmer anzuführen:<br />

Dr. Greiter (Vizepräsident des Österreichischen Juristentages),<br />

Dr. Kinz (DACH) und die Kollegen Dr.<br />

Leitner und Dr. Höhne.<br />

Präsident Dr. Ulrich Schellenberg und seinen Mitarbeitern<br />

ist für eine inhaltlich und organisatorisch perfekte<br />

Gestaltung der Tagung zu danken, die die traditionelle<br />

Verbundenheit Berlin-Wien in schöner Weise<br />

bekräftigt hat.<br />

Dr. Peter Wrabetz<br />

Die Union International des Avocats (UIA) – älteste internationale<br />

Anwaltsorganisation<br />

Bericht zum Kongress in Paris 2007 und Hinweis auf<br />

den Kongress vom 29. 10. bis 2. 11. <strong>2008</strong> in Bukarest<br />

Die Union International des Avocats (UIA), die<br />

weltweit älteste länderübergreifende Rechtsanwaltsvereinigung,<br />

ist bei ihrem diesjährigen Kon-<br />

gress, der vom 31. 10. bis zum 4. 11. in Paris<br />

stattgefunden hat, zu ihren Ursprüngen zurückgekehrt.<br />

Bereits im Jahr 1927 von französischsprachigen<br />

Rechtsanwälten gegründet, feiert die UIA, die mittlerweile<br />

weltweit mehrere Tausend Rechtsanwälte und<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>


über 200 Anwaltsvereinigungen als Mitglieder zählt, in<br />

diesem Jahr ihr 80-jähriges Jubiläum.<br />

Von Beginn an hat sich die UIA als ein Forum verstanden,<br />

das gerade im Wirtschaftsrecht tätigen Anwälten<br />

die Gelegenheit bietet, sich über internationale<br />

rechtliche und rechtspolitische Entwicklungen zu informieren<br />

und mit ausländischen Kollegen in Kontakt<br />

zu treten. Die UIA veranstaltet hierzu jährlich weltweit<br />

bis zu 15 Seminare zu aktuellen Themen und einen Jahreskongress,<br />

an dem mehr als 1.000 Anwälte aus 70<br />

Ländern teilnehmen. Die Arbeitssprachen sind Englisch,<br />

Französisch und Spanisch. Deutsch ist neben Italienisch,<br />

Portugiesisch und Arabisch als offizielle Sprache<br />

anerkannt. Bei dem diesjährigen Kongress in Paris<br />

wurden folgende Themen behandelt:<br />

" Strafprozessrecht auf dem Prüfstand,<br />

" Corporate Governance,<br />

" die Rechte der Frau, das Recht als Ausdruck von Kultur<br />

und Macht.<br />

(Detaillierte Informationen zum Programm sind auf<br />

der Internetseite der UIA erhältlich [www.uianet.org].)<br />

Die Teilnahme an dem Kongress steht auch Nichtmitgliedern<br />

offen.<br />

Die fachliche Arbeit der UIA erfolgt in ständigen<br />

Kommissionen und Arbeitsgruppen, in denen Rechtsanwälte<br />

aus allen Ländern sich mit Fragen der Allgemeinpraxis<br />

und der Menschenrechte einerseits und<br />

dem Wirtschaftsrecht andererseits beschäftigen (zB<br />

Gesellschaftsrecht, Bankrecht, Menschenrechte, Strafrecht,<br />

Umweltrecht etc).<br />

Die Aufgaben der UIA erschöpfen sich jedoch nicht<br />

nur in der Bereitstellung eines Forums für international<br />

tätige Anwälte, sondern gehen weit darüber hinaus: Die<br />

UIA ist eine anerkannte Nicht-Regierungsorganisation<br />

mit offiziellem Beobachterstatus bei der UNO in New<br />

York. Sie vertritt die Interessen der Anwälte auf internationaler<br />

Ebene, fördert die Prinzipien des Anwaltsberufs<br />

als Verteidiger der Menschenrechte und dringt auf<br />

die Errichtung einer internationalen Rechtsordnung<br />

auf der Grundlage der Menschenrechte. In dieser<br />

Funktion wird die UIA von der UNO zu Fragen der in-<br />

Juristen-Ball <strong>2008</strong><br />

Fasching-Samstag, 2. Februar <strong>2008</strong>, Wiener Hofburg<br />

Junge Damen und Herren, die Freude daran haben,<br />

den Ball zu eröffnen, laden wir ein, sich ehestens –<br />

möglichst paarweise – im Ballbüro (Frau Mag. Schöner)<br />

anzumelden.<br />

Ehebaldige Tischreservierung wird empfohlen!<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />

ternationalen Gerichtshöfe konsultiert, derzeit für das<br />

ehemalige Jugoslawien und Ruanda. Die UIA war auch<br />

in der Arbeitsgruppe zur Errichtung eines permanenten<br />

Strafgerichtshofs bei der UNO vertreten.<br />

Die UIA verfasst zudem regelmäßige Resolutionen<br />

und Petitionen zu menschenrechtlichen Fragen. Aktuelle<br />

Beispiele hierfür sind die Situation der Rechtsanwälte<br />

und des Justizsystems in Pakistan, das Strafgefangenenlager<br />

in Guantanamo, die Krise in Darfur und die<br />

Freilassung der in Lybien inhaftierten bulgarischen<br />

Krankenschwestern. Gerade in Bezug auf Guantanamo<br />

hat die UIA sehr früh reagiert und auch die amerikanische<br />

Anwaltschaft zu ablehnenden Reaktionen bewegen<br />

können.<br />

Daneben engagiert sich die UIA in rechtspolitisch<br />

sensiblen Bereichen wie zB dem Wandlungsprozess<br />

der osteuropäischen Staaten hin zu Rechtsstaatlichkeit<br />

und Marktwirtschaft.<br />

Die ausgeprägte Beschäftigung der UIA mit dem<br />

Wirtschaftsrecht einerseits und mit menschenrechtlichen<br />

Themen andererseits ist bei einer internationalen<br />

Anwaltsvereinigung einmalig.<br />

Aus dem vielfältigen Aufgabenbereich der UIA, den<br />

auf allen Kontinenten stattfindenden Kongressen und<br />

Seminarveranstaltungen, den sich hieraus ergebenden<br />

fachlichen Kontakten und der stetigen Beschäftigung<br />

mit fremden Rechtskulturen entwickeln sich zudem<br />

persönliche Freundschaften, die weltumspannend, interkulturell<br />

und vielsprachig sind.<br />

Dr. Michael Meyenburg<br />

Weitere Informationen, zu einer Mitgliedschaft, zum<br />

nächsten Jahreskongress in Bukarest (vom 29. 10. bis<br />

2. 11. <strong>2008</strong>) mit den Hauptthemen: „Die Informationsgesellschaft/Fragen<br />

und Herausforderungen“, „Wasser und<br />

Recht“, „Der Rechtsberuf – just another business?“, „Wettbewerbsrecht<br />

und Regulierung der Märkte“ und einem Seminar<br />

in Wien am 2. 2. <strong>2008</strong> zum Thema „Artikel 5<br />

EuGVVO im Lichte des Wiener Kaufrechts“ gebe ich<br />

gerne unter: office@sla-mey.at.<br />

Karten und Tische im Ballbüro (Juristenverband),<br />

Postanschrift: 1<strong>01</strong>6 Wien, Justizpalast, PF 35,<br />

E-Mail: office@juristenball.at; www.juristenball.at<br />

Büro dzt: Wien 8, Landesgerichtsstraße 11,<br />

Parterre, Zi 063, Tel (<strong>01</strong>) 4<strong>01</strong> 27 DW 15 35,<br />

Fax (<strong>01</strong>) 4<strong>01</strong> 27 DW 14 82;<br />

Montag – Freitag 9 – 13 Uhr<br />

Chronik<br />

27


Chronik<br />

28<br />

Eintrittskarten ab 2. 1. <strong>2008</strong> auch bei MANZ,<br />

Wien 1, Kohlmarkt 16,<br />

Montag–Freitag 9.30 – 18.30 Uhr,<br />

Samstag 9.30 – 17.00 Uhr<br />

13. Finanzstrafrechtliche Tagung in Linz<br />

Am 6. 3. <strong>2008</strong> findet die 13. Finanzstrafrechtliche<br />

Tagung unter der fachlichen Leitung von Hon.-<br />

Prof. Dr. Roman Leitner statt.<br />

Die hochkarätige Fachtagung widmet sich heuer den<br />

Themen:<br />

" Beteiligung an Finanzvergehen<br />

" Berater als Beteiligte, zivilrechtliche Vorfragen<br />

" Praxisfälle zur Beteiligung<br />

" Umsatzsteuerhinterziehung/Betrug<br />

In bewährter Weise werden wieder aktuelle wissenschaftliche<br />

Forschungsergebnisse und praktische Erfahrungen<br />

ausgetauscht und diskutiert.<br />

Für die Tagung konnten folgende Referenten gewonnen<br />

werden:<br />

" Mag. Rainer Brandl, Steuerberater bei Leitner + Leitner,<br />

Linz<br />

Seminar für Bankrecht <strong>2008</strong> – Ankündigung<br />

Das Institut für Bankrecht an der Johannes Kepler<br />

Universität Linz veranstaltet im Sommersemester<br />

<strong>2008</strong> ein Seminar für Bankrecht.<br />

Programm:<br />

10. 3. <strong>2008</strong>: Mag. Martina Harrer/Mag. Sigrid Burkowski/Dr.<br />

Klaus Strehle: „Neuregelung der Finanzdienstleister-Kunden-Beziehung<br />

durch das WAG 2007<br />

– Wohlverhalten und Best Execution Policy“ (Achtung:<br />

ausnahmsweise montags!)<br />

22. 4. <strong>2008</strong>: a. Univ.-Prof. Dr. Eveline Artmann:<br />

„Rechtsfragen des Sparbuchs, insb zur Übertragung<br />

und wertpapierrechtlichen Einordnung“<br />

20. 5. <strong>2008</strong>: a. Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger:<br />

„Neue Vorschriften für Geldtransfers (EG-VO über<br />

die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei<br />

Geldtransfers; 3. Geldwäscherichtlinie und deren Umsetzung)“<br />

24. 6. <strong>2008</strong>: o. Univ.-Prof. Dr. Peter Rummel/Mag.<br />

Martin Brandstetter: „Zinsanpassung bei Unternehmerkrediten“<br />

Die Seminarveranstaltungen finden jeweils um<br />

17.00 Uhr in den Repräsentationsräumen der Johannes<br />

Kleidung: Damen – Großes (= langes) Abendkleid<br />

(kein Hosen-, Partyanzug oder kurzes Abendkleid)<br />

Herren – Frack, Smoking (schwarz oder dunkelblau)<br />

oder Uniform (großer Gesellschaftsanzug)<br />

" Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter, Universität<br />

Wien, Juridikum, Institut für Strafrecht<br />

" Prof. Dr. Gerhard Dannecker, Universität Heidelberg,<br />

Juristisches Seminar<br />

" MR Dr. Franz Reger, Bundesministerium für Finanzen<br />

" Univ.-Prof. Dr. Peter Rummel, Universität Linz, Institut<br />

für Zivilrecht<br />

" Univ.-Prof. Dr. Kurt Schmoller, Universität Salzburg,<br />

Dekan Rechtswissenschaftliche Fakultät<br />

Programm und nähere Informationen:<br />

Leitner + Leitner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />

Gertrude Reitetschläger, Tel +43 (732) 70 93-364<br />

seminaranmeldung@leitner-leitner.com<br />

www.leitner-leitner.com<br />

Kepler Universität Linz statt (Änderungen vorbehalten).<br />

Seminarbeitrag (für die gesamte Veranstaltungsreihe;<br />

jeweils inkl 10% USt): insgesamt € 1.760,– für beliebig<br />

viele Angehörige eines Bankinstituts; € 429,– für<br />

Rechtsanwälte und Notare; € 209,– für Rechtsanwaltsund<br />

Notariatsanwärter. Für Richter, Richteramtsanwärter,<br />

Rechtspraktikanten, Universitätsangehörige<br />

und Studierende ist die Teilnahme kostenlos.<br />

Das Seminar wird von der oberösterreichischen<br />

Rechtsanwaltskammer als Ausbildungsveranstaltung<br />

für Rechtsanwaltsanwärter im Ausmaß von zwei Halbtagen<br />

anerkannt.<br />

Anmeldungen werden bis 3. 3. <strong>2008</strong> erbeten an Frau<br />

Maria Hochstöger bzw Frau Anna Tutschek, pA Institut<br />

für Zivilrecht, Johannes Kepler Universität Linz,<br />

4040 Linz-Auhof; Fax: (0732) 2468 – 9841; E-Mail:<br />

hochstoeger-tutschek@jku.at oder www.bankrechtsinstitut.at/anmeldung.php.<br />

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer<br />

Homepage mit der Adresse www.bankrechtsinstitut.at.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>


7th Annual Conference on European Tort Law (ACET)<br />

Von 27. bis 29. 3. <strong>2008</strong> findet die von der Forschungsstelle<br />

für Europäisches Schadenersatzrecht<br />

der Österreichischen Akademie der Wissenschaften<br />

(ESR) und dem Europäischen Zentrum für Schadenersatz-<br />

und Versicherungsrecht (ECTIL) veranstaltete<br />

Annual Conference on European Tort Law zum siebenten<br />

Mal in Wien statt. Die Konferenz, die in englischer<br />

Sprache abgehalten wird, informiert über die<br />

neuesten Entwicklungen des Schadenersatzrechts in<br />

Europa im Berichtsjahr 2007.<br />

Die Veranstaltung beginnt am Donnerstagabend<br />

(27. 3. <strong>2008</strong>) mit einem Eröffnungsvortrag von Prof.<br />

John Bell (Cambridge, UK) und einem anschließenden<br />

Empfang.<br />

Am Freitag (28. 3. <strong>2008</strong>) berichten vornehmlich<br />

junge Wissenschaftler aus den verschiedenen Rechtsordnungen<br />

über die aktuellsten schadenersatzrechtlichen<br />

Tendenzen in ihrem Heimatland. Es werden ReferentInnen<br />

aus 26 europäischen Rechtsordnungen erwartet.<br />

Auch die neuen EU-Mitglieder Bulgarien und<br />

Rumänien werden vertreten sein. Zudem stehen ein<br />

kurzer rechtsvergleichender Überblick und eine Darstellung<br />

der Entwicklungen auf europäischer Ebene<br />

auf dem Programm.<br />

Die Konferenz wird schließlich am Samstag<br />

(29. 3. <strong>2008</strong>) mit weiteren schadenersatzrechtlichen<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />

Berka/Grabenwarter/Holoubek (Hrsg)<br />

Gemeinschaftsrecht & Rundfunk<br />

Revolution oder Anpassung<br />

2007. XX, 170 Seiten. Br. EUR 42,–<br />

ISBN 978-3-214-16424-9<br />

Vorträgen fortgesetzt, die dem Themenbereich „Prescription“<br />

(Verjährung) gewidmet sein werden. Als Vortragende<br />

haben Bjarte Askeland (Bergen, Norwegen), Israel<br />

Gilead (Jerusalem, Israel) und Reinhard Zimmermann<br />

(Hamburg, Deutschland) bereits zugesagt.<br />

Im Anschluss an die Veranstaltung werden die Ergebnisse<br />

im Yearbook „European Tort Law 2007“<br />

veröffentlicht.<br />

Konferenzbeitrag € 400,– (inklusive eines Exemplars<br />

des Yearbook 2007)<br />

Fördernde Mitglieder € 200,– (inklusive eines<br />

Exemplars des Yearbook 2007)<br />

Universitätsangehörige, Richter, Berufsanwärter<br />

€ 50,– (nur Konferenz; Kosten für Yearbook zusätzl.<br />

€ 80,–)<br />

Juristen in Ausbildung € 30,– (nur Konferenz; Kosten<br />

für Yearbook zusätzl. € 80,–)<br />

Konferenzbeiträge inkludieren Konferenzmaterialien,<br />

Abendempfang mit Buffet am Donnerstag, Mittagsbuffet<br />

am Freitag und Erfrischungen während der<br />

Konferenz.<br />

Weitere Informationen und Anmeldung:<br />

E-Mail: ectil@ectil.org<br />

http://www.ectil.org<br />

Chronik<br />

29


Rechtsprechung<br />

30<br />

8124<br />

Disziplinarrecht<br />

§ 9 RAO – Angriff auf einen Prozessgegner in Schriftsätzen<br />

Der ohne Grundlage gegen einen Versicherer erhobene Vorwurf, er handle bei der Schadensbehandlung<br />

betrügerisch, ist disziplinär, hingegen ist der gegen einen Mitarbeiter dieses Versicherungsunternehmens<br />

in einem Schriftsatz geäußerte Vorwurf, er sei ein unter nicht geklärten Umständen aus dem<br />

Polizeidienst entlassener ehemaliger Polizist, der zur Dartuung des Hintergrunds des Falles geäußert<br />

wurde, nicht disziplinär.<br />

OBDK 10. 9. 2007, 6 Bkd 2/07<br />

Aus den Gründen:<br />

Mit dem angefochtenen Erk wurde der DB schuldig erkannt,<br />

sich im Verfahren zu AZ 16 Cg 168/05 p des HG<br />

Wien dadurch einer unsachlichen Schreibweise bedient<br />

zu haben, als er<br />

a) in der Mahnklage vom 10. 10. 2005 der Bekl und<br />

deren Mitarbeitern vorwarf, „in unzumutbarer und geradezu<br />

betrügerischer Vorgehensweise“ den Ersatz der<br />

von seinem Mandanten begehrten Versicherungsleistung<br />

zu verweigern;<br />

b) im vorbereitenden Schriftsatz vom 23. 1. 2006 die<br />

Behauptung aufstellte, dass der Hausdetektiv der beklagten<br />

VersGes ein „dem Vernehmen nach unter nicht<br />

geklärten Umständen aus dem Polizeidienst entlassener<br />

ehemaliger Polizist“ sei.<br />

Er wurde hierfür der DisVergehen der Berufspflichtenverletzung<br />

und der Beeinträchtigung von Ehre und<br />

Ansehen des Standes schuldig erkannt.<br />

Zum Schuldspruch:<br />

Zu Punkt a) des Erk des DR ist die rechtliche Beurteilung<br />

mängelfrei.<br />

Es besteht kein sachlicher Zusammenhang zwischen<br />

der Ablehnung eines Kaskoversicherers, in einen Schaden<br />

einzutreten, weil nach Ansicht des Versicherers<br />

vom Versicherungsnehmer widersprüchliche Angaben<br />

gemacht werden, und der Beschuldigung, der Versicherer<br />

halte eine geradezu betrügerische Vorgehensweise ein.<br />

Dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, was am Vorgehen<br />

des Versicherers im Rahmen der Schadensbearbeitung<br />

betrügerisch gewesen sein soll. Der DR hat richtigerweise<br />

erkannt, dass in der Mahnklage kein sachlicher<br />

Grund angeführt ist, der den Vorwurf rechtfertigt, die beklagte<br />

VersGes habe geradezu betrügerisch gehandelt.<br />

Falls der DB damit darstellen wollte, die Anzeigerin kassiere<br />

Prämien mit dem Vorsatz, später ohne triftigen<br />

Grund Schäden nicht zu liquidieren, ist dieser Vorwurf<br />

weder durch den vorliegenden festgestellten Sachverhalt<br />

noch durch ein sonstiges Tatsachensubstrat indiziert.<br />

Zu diesem Punkt sind die Grenzen des § 9 RAO und<br />

Art 10 EMRK überschritten, sodass der DR zu Recht<br />

einen Schuldspruch gefällt hat.<br />

Zum Freispruch:<br />

Das zu Punkt b) des Erk des DR inkriminierte Vorbringen<br />

findet sich im vorbereitenden Schriftsatz des<br />

Berufungswerbers vom 23. 1. 2006 zu Punkt 4., wobei<br />

dieses Vorbringen lautet wie folgt:<br />

„Zur Darlegung der Hintergründe hinsichtlich der<br />

Spannungen mit der Bekl sei ferner darauf hingewiesen,<br />

dass es sich beim Kläger bereits seit vielen Jahren um den<br />

Betreuer der Computeranlage seines Vertreters und bei<br />

der Zeugin A. ebenfalls bereits seit vielen Jahren um die<br />

Kanzleileiterin des Vertreters des Klägers handelt, die<br />

naturgemäß jeweils auch über Schlüssel der Kanzlei<br />

des Vertreters verfügen und niemals auch nur den geringsten<br />

Grund für irgendein Misstrauen des Vertreters<br />

geliefert haben. Demgegenüber hat der Hausdetektiv<br />

der Beklagten, ein dem Vernehmen nach unter nicht geklärten<br />

Umständen aus dem Polizeidienst entlassener<br />

ehemaliger Polizist, ohne Darlegung irgendwelcher,<br />

insbesondere nachvollziehbarer, Gründe den Kläger<br />

und vor allem auch die Zeugin A., die sich insbesondere<br />

um die Kanzlei des Vertreters des Klägers seit Jahren<br />

verdient gemacht hat, als ,die Organisatorin des Diebstahls<br />

,<br />

bezichtigt, die den Kläger ,in die Sache hineinge-<br />

zogen ,<br />

habe, und für die unberechtigte Ablehnung der<br />

Schadensdeckung durch die Beklagte gesorgt. Bei dem<br />

gestohlenen Schmuck von Frau A. handelte es sich um<br />

Geschenke des Vertreters des Klägers aus Zeiten, als dieser<br />

noch ihr Lebensgefährte war.“<br />

Anmerkung:<br />

Der erkennende Senat orientierte sich offenkundig am Erkenntnis,<br />

veröffentlicht im AnwBl 2007, 524. Was früher<br />

als unzulässige Entgleisung beurteilt worden wäre, ist nun<br />

offenkundig unter dem Aspekt der Freiheit der Meinungsäußerung<br />

zulässig. Es ist zur Kenntnis zu nehmen, dass nicht<br />

nur im Wortgefecht, sondern auch im Schriftsatz der Ton<br />

rauer wird. Das mag nicht jedem gefallen, ist aber Faktum.<br />

Nach wie vor disziplinär ist, wo der Äußerung jeder sachliche<br />

Zusammenhang fehlt.<br />

Klingsbigl<br />

PS: Nachdem Herr Kollege Prof. Dr. Walter Strigl seit<br />

1990 der OBDK, davon seit 1993 als Vizepräsident, angehörte,<br />

legte er mit Jahresende seine Funktion zurück. Es gebührt<br />

ihm für seine langjährige Tätigkeit, auch für die Betreuung<br />

des standesrechtlichen Teiles der Rubrik „Rechtsprechung“,<br />

unser aller Dank. Als sein Nachfolger als Vizepräsident<br />

der OBDK habe ich zugesagt, diese Betreuung<br />

weiterzuführen und hoffe, dass die ausgewählten Entscheidungen<br />

Ihr Interesse finden werden.<br />

D.O.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>


Disziplinarrecht<br />

§ 10 RAO – Doppelvertretung<br />

Die Vertretung eines Organs einer Gesellschaft auf Kosten dieser und die nachfolgende Vertretung<br />

des Organs gegen die Gesellschaft ist disziplinär.<br />

OBDK 8. 10. 2007, 16 Bkd 2/07<br />

Aus den Gründen:<br />

Nach gefestigter standesrechtlicher Rsp liegt eine echte<br />

Doppelvertretung nicht allein im Einschreiten aufgrund<br />

einer Vollmacht, sondern in jeder anwaltlichen<br />

Tätigkeit zunächst für und dann gegen den früheren<br />

Klienten (AnwBl 1993, 100, AnwBl 20<strong>01</strong>, 214). Sowohl<br />

die „eigentliche“ Doppelvertretung, bei welcher der<br />

Anwalt beide Teile im nämlichen Rechtsstreit vertritt<br />

oder ihnen auch nur einen Rat erteilt (§ 10 Abs 1 zweiter<br />

Satz RAO), wie auch die „uneigentliche“ Doppelvertretung,<br />

bei der der Anwalt eine Partei vertritt oder<br />

berät, nachdem er die Gegenpartei in derselben oder<br />

der damit zusammenhängenden Sache vertreten oder<br />

beraten hatte (§ 10 Abs 1 erster Satz RAO), stellt den<br />

Kollisionstatbestand der echten Doppelvertretung dar<br />

(AnwBl 1998, 697).<br />

Es kommt daher zunächst darauf an, ob die Beratungstätigkeit,<br />

die der DB Dr. A gegenüber F entwickelte,<br />

dieselbe Sache betraf wie der Zivilprozess 21 Cg<br />

232/05 k des LG Y oder zumindest eine mit diesem Zivilprozess<br />

zusammenhängende Sache. Der DR geht in<br />

seinem Erk zwar offensichtlich davon aus, dass diese<br />

Voraussetzung vorliegt, trifft aber – insb über das Prozessthema<br />

im Verfahren 21 Cg 232/05 k – nur unzureichend<br />

konkrete Feststellungen.<br />

Aus dem Akt 21 Cg 232/05 k LG Y stellt der erk Senat<br />

daher ergänzend fest, dass die G-AG in ihrer Klage,<br />

soweit sie sich gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder<br />

H und K richtet, die Bezahlung der im Erk festgestellten<br />

Beträge mit der Begründung begehrt, diese Beträge<br />

seien als Abfertigungszahlungen zu Unrecht an<br />

die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder geleistet worden.<br />

Unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Feststellung<br />

besteht jedenfalls ein materieller Zusammenhang<br />

zwischen dem Inhalt der Beratungstätigkeit des<br />

Disziplinarbeschuldigten Dr. A und dem Thema des<br />

Zivilprozesses, weil die Beratungstätigkeit des DB Dr.<br />

A, wie der DR festgestellt hat, die mit den Vorstandsmitgliedern<br />

K und H zu treffende Auflösungsvereinbarung<br />

betraf.<br />

Die DB reklamieren in der Berufung, dass die Berufungswerber<br />

(konkret gemeint: Dr. A) eine anwaltliche<br />

Tätigkeit für die G-AG nicht erbracht hätten, weil F<br />

Dr. A um eine persönliche Beratung ersucht habe. Es<br />

sei in der anwaltlichen Praxis durchaus üblich und jedenfalls<br />

zulässig, dass einzelne Aufsichtsratsmitglieder<br />

persönlichen Rechtsbeistand in Anspruch nehmen; dies<br />

führe nicht zu einem Vertretungsverhältnis des persön-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />

lichen Rechtsbeistandes eines Aufsichtsratsmitglieds zu<br />

der in Frage stehenden Aktiengesellschaft. Diese Argumentation<br />

übersieht zunächst, dass F, wie der DB Dr. A<br />

in seiner Verantwortung in der DisVerhandlung am<br />

12. 12. 2006 dargestellt hat, nicht „irgendein“ Aufsichtsratsmitglied<br />

war, sondern dass er zum damaligen<br />

Zeitpunkt die Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden<br />

ausgeübt hat. Er war also derjenige, der gem den aktienrechtlichen<br />

Bestimmungen federführend namens der<br />

G-AG mit den Vorstandsmitgliedern über deren dienstrechtliche<br />

Angelegenheiten zu verhandeln hatte. Daraus<br />

folgt, dass F nicht aus privatem Interesse die persönliche<br />

Beratung in Anspruch nahm, sondern aufgrund<br />

seiner Aufgaben als Aufsichtsratsvorsitzender. Spätestens<br />

zu diesem Zeitpunkt, zu dem F den DB Dr. A aufforderte,<br />

seine Honorarnoten an die G-AG zu adressieren,<br />

musste Dr. A bewusst geworden sein, dass seine Beratungstätigkeit<br />

im Interesse der G-AG geschah, zumal<br />

diese Ges sodann auch die Honorarnoten bezahlt hat.<br />

Ob dem DB Dr. A eine formelle Bevollmächtigung seitens<br />

der G-AG vorlag, ist ohne Bedeutung (vgl AnwBl<br />

20<strong>01</strong>, 214). Der DB Dr. A ist über Beauftragung eines<br />

zuständigen Organs der G-AG tätig geworden und<br />

wurde hiefür auch von dieser Ges honoriert.<br />

Richtig hat der DR erkannt, dass immer die Kanzleigemeinschaft,<br />

nicht der einzelne RA Bezugspunkt bei<br />

der Doppelvertretung ist (AnwBl 2004, 253). Aus den<br />

Wesensmerkmalen einer zur Ausübung der RAschaft<br />

gegründeten Ges bürgerlichen Rechts ergibt sich, dass<br />

die Standesvorschriften nicht nur auf jedes einzelne<br />

Mitglied allein, sondern auch auf die Gesamtheit der<br />

Mitglieder der Kanzleigemeinschaft anzuwenden sind,<br />

soweit nicht konkrete Gründe begrifflich dagegen sprechen.<br />

Standesrechtlich kommt es nicht darauf an, welcher<br />

als Gesellschaftsmitglied tätige RA einen bestimmten<br />

Klienten beraten oder vertreten hat; auch andere<br />

Mitglieder der Ges sind standesrechtlich gehindert, gegen<br />

diesen Klienten einen Dritten zu vertreten, wenn<br />

die Rechtssache „eine damit zusammenhängende Sache“<br />

iSd § 10 RAO ist. Die Treuepflicht des RA gegenüber<br />

seinem Klienten wirkt über die Beendigung des<br />

Mandatsverhältnisses hinaus, gilt also auch für die Zeit<br />

danach (AnwBl 1994, 126, weiters 9 Bkd 4/02, zitiert<br />

in Feil/Wennig, Anwaltsrecht 4 als E 499 c zu § 1 DSt).<br />

Der DB Mag. B als Kanzleipartner des Dr. A durfte daher<br />

die Vertretung des F nicht übernehmen.<br />

Die Berufungswerber argumentieren weiters, wenn<br />

schon eine Doppelvertretung anzunehmen wäre, könne<br />

Rechtsprechung<br />

8125<br />

31


Rechtsprechung<br />

32<br />

8126<br />

diese lediglich durch den Zweitbeschuldigten Mag. B<br />

und nicht auch durch den Erstbeschuldigten Dr. A erfolgt<br />

sein. Den DB ist zuzustimmen, dass der Vorwurf<br />

der Doppelvertretung eines der Kanzleipartner dem anderen<br />

nicht schon aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses<br />

zur Last fällt und dass also im Allgemeinen nur derjenige<br />

Anwalt Zurechnungsobjekt der Doppelvertretung<br />

sein kann, der die zeitlich spätere Vertretungshandlung<br />

gesetzt hat. Dies gilt aber nicht für einen<br />

anderen Kanzleipartner, der von der Doppelvertretung<br />

Kenntnis erhält und es unterlässt, die zur Vermeidung<br />

einer solchen Kollision erforderlichen Veranlassungen<br />

zu treffen (vgl AnwBl 2000, 418). Die DB übersehen,<br />

dass sie in ihren Verantwortungen in der DisVerhandlung<br />

vom 12. 12. 2006 übereinstimmend – und übrigens<br />

auch in Übereinstimmung mit der Zeugenaussage des F<br />

– angegeben haben, nach Einbringung der Klage 21 Cg<br />

232/05 k des LG Y sei F mit dem Vertretungsersuchen<br />

Strafprozessrecht<br />

zuerst zu Dr. A gekommen und dieser habe ihn an seinen<br />

Kanzleikollegen Mag. B weiterverwiesen. Der DB Dr. A<br />

hat somit die Übernahme der Vertretung durch den DB<br />

Mag. B in Kenntnis seiner früheren Beratungstätigkeit<br />

angebahnt und ist damit zum Mittäter geworden. Er<br />

wäre gehalten gewesen, die Übernahme der Vertretung<br />

durch seinen Kanzleipartner zu verhindern.<br />

Anmerkung:<br />

Das Erk enthält anschaulich grundsätzliche Ausführungen<br />

zum Thema Doppelvertretung, insb zum speziellen Fall<br />

der Vertretung einer Gesellschaft und der späteren Vertretung<br />

eines Organs dieser Gesellschaft gegen sie, bei Vorliegen<br />

eines inhaltlichen Zusammenhanges (uneigentliche, materielle<br />

Doppelvertretung). Schließlich wird auch der Aspekt<br />

der disziplinären Haftung von Partnern einer Kanzleigemeinschaft<br />

eingehend und anschaulich behandelt.<br />

Klingsbigl<br />

§ 363 a StPO – Erneuerung des Strafverfahrens<br />

Es bedarf nicht zwingend eines Erkenntnisses des EGMR als Voraussetzung für eine Erneuerung des<br />

Strafverfahrens. Vielmehr kann auch eine vom OGH selbst – aufgrund eines Antrags auf Erneuerung<br />

des Strafverfahrens – festgestellte Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine<br />

Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichts dazu führen.<br />

OGH 1. 8. 2007, 13 Os 135/06 m<br />

Aus den Gründen:<br />

Der OGH sieht sich als nach der Bundesverfassung<br />

oberste Instanz in Strafrechtssachen (Art 92 Abs 1<br />

B-VG) – über Art 46 Abs 1 MRK hinausgehend – dazu<br />

aufgerufen, die Erfüllung der aus der MRK erfließenden<br />

verfassungs- wie völkerrechtlichen Verpflichtungen<br />

für den Bereich der Strafgerichtsbarkeit sicherzustellen,<br />

mit anderen Worten dem Geist der MRK auch<br />

in jenen Fällen Rechnung zu tragen, in denen noch kein<br />

Urteil gegen Österreich ergangen ist (vgl Grabenwarter,<br />

Europäische Menschenrechtskonvention2 § 3 Rz 13).<br />

Der OGH hat bereits mehrfach mit Blick auf den<br />

Grundrechtsschutz planwidrige Lücken gesetzlicher<br />

Regelungen ausgemacht und sich zu deren Schließung<br />

befugt gesehen (vgl 11 Os 1<strong>01</strong>/03, SSt 2003/89; 14 Os<br />

82/94, EvBl 1994/138 = JBl 1995, 186; 13 Os 54, 55/<br />

00; 13 Os 113/02; zum Problem instruktiv: Pilnacek,<br />

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz im Spannungsverhältnis<br />

zu Art 6 MRK, ÖJZ 20<strong>01</strong>, 546; vgl auch<br />

13 Os 50/05 k, SSt 2005/42 = EvBl 2005/155, 722 zur<br />

generellen Zweiseitigkeit von Beschwerden noch vor<br />

gesetzlicher Klarstellung sowie RIS-Justiz RS<strong>01</strong>17728<br />

über eine vom OGH zugelassene Grundrechtsbeschwerde<br />

gegen Beschlüsse über die Zulässigkeit der<br />

Auslieferung bis zur gesetzlichen Einführung einer Beschwerdemöglichkeit<br />

gegen derartige Entscheidungen<br />

durch BGBl I 2004/15; vgl Ratz, Grundrechte in der<br />

Strafjudikatur des OGH, ÖJZ 2006, 318 [325]).<br />

Da die Feststellung einer Verletzung der MRK oder<br />

eines ihrer Zusatzprotokolle durch den EGMR nicht<br />

bloß als notwendige, sondern auch als (zusammen mit<br />

den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen) hinreichende<br />

Bedingung für die Erneuerung des Strafverfahrens<br />

verstanden werden kann und sich seit Einführung<br />

der §§ 363 a bis 363 c StPO durch das StRÄG 1996 die<br />

Rsp des EGMR zu den das gerichtliche Verfahren betreffenden<br />

Garantien signifikant verändert hat (vgl Grabenwarter,<br />

Europäische Menschenrechtskonvention 2<br />

§ 24 Rz 166 ff; D. Richter in Grote/Marauhn [Hrsg],<br />

EMRK/GG [2006] Kap 20 Rn 18, 95, 112 ff; Meyer-Ladewig,<br />

EMRK 2 Art 13 Rz 19 f), ist (jedenfalls nachträglich<br />

entstandene) Planwidrigkeit des § 363 a Abs 1<br />

StPO nicht von der Hand zu weisen und Lückenschließung<br />

dahin gerechtfertigt, dass es eines Erkenntnisses<br />

des EGMR als Voraussetzung für eine Erneuerung<br />

des Strafverfahrens nicht zwingend bedarf. Vielmehr<br />

kann auch eine vom OGH selbst – aufgrund eines Antrags<br />

auf Erneuerung des Strafverfahrens – festgestellte<br />

Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle<br />

durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten<br />

Strafgerichts dazu führen. Die zum AZ<br />

13 Os 3/03, SSt 2003/15, ergangene Entscheidung<br />

steht dem, wie der Vollständigkeit halber angemerkt<br />

sei, nicht entgegen, weil der OGH damals nicht über<br />

einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens zu<br />

befinden hatte.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>


Dieses weite Verständnis der Vorschriften über die Erneuerung<br />

des Strafverfahrens erscheint dem OGH nicht<br />

zuletzt vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen<br />

auf dem Gebiet der Grundrechte unabweislich.<br />

Anmerkung:<br />

Die zu 13 Os 135/06 m ergangene Grundsatzentscheidung<br />

des OGH vom 1. 8. 2007 ermöglicht, beim Wort genommen,<br />

einen stark erweiterten Grundrechtsschutz in Strafverfahren.<br />

Der OGH konnte bisher in begrenztem Umfang<br />

mittels Grundrechtsbeschwerde nach dem GRBG angerufen<br />

werden; die Grundrechtsbeschwerde ist aber auf das Grundrecht<br />

der persönlichen Freiheit beschränkt. Die Verletzung<br />

anderer Grundrechte konnten Betroffene nur in ganz bestimmten,<br />

strafprozessual vorgesehenen Fällen beim OGH<br />

geltend machen. In den übrigen Fällen blieb Personen, die<br />

in einem Strafverfahren von einem Verstoß gegen die<br />

Grundrechte der Europäischen Menschenrechtskonvention<br />

betroffen waren, nur die Befassung des Europäischen Gerichtshofs<br />

für Menschenrechte oder die Befassung des Generalprokurators<br />

in Form einer Anregung zur Erhebung einer<br />

Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.<br />

Die zitierte Grundsatzentscheidung des OGH ermöglicht<br />

die Anrufung des OGH hingegen auch direkt durch den Betroffenen<br />

bei Grundrechtsverletzungen in einem Strafverfahren.<br />

Auf Grund eines berechtigten Antrags müsste der OGH<br />

demnach die Erneuerung des Strafverfahrens anordnen, ohne<br />

dass es einer Entscheidung des EGMR bedürfte (in dem Sinne<br />

interpretiert diese OGH-Entscheidung auch Zeder in <strong>Anwaltsblatt</strong><br />

2006/Heft 10, 454 ff [463, 1. Spalte, 2. Abs]).<br />

Die Entscheidung des OGH ist zwar mit dem Wortlaut<br />

des § 363 a Abs 1 StPO nicht vereinbar, der ausdrücklich<br />

den Fall betrifft, dass „in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes<br />

für Menschenrechte“ eine Verletzung der MRK<br />

(oder eines ihrer Zusatzprotokolle) durch eine Entscheidung<br />

oder Verfügung eines Strafgerichtes festgestellt wird. Da<br />

der OGH nicht der EGMR ist, kann er eine Erneuerung<br />

des Strafverfahrens gem § 363 a StPO nach dem Wortlaut<br />

des Gesetzes nicht darauf stützen, dass er selbst eine derartige<br />

Verletzung feststellt. Die Annahme einer nachträglich entstandenen<br />

planwidrigen Gesetzeslücke, deren Schließung es<br />

bedürfe, erscheint insofern dogmatisch kühn.<br />

Wettbewerbsrecht<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />

Desungeachtet bietet diese neue Judikaturlinie des OGH,<br />

sofern sie konsequent durchgehalten wird, eine Vielzahl von<br />

neuen Beschwerdemöglichkeiten. Prozessual entscheidend ist<br />

dafür in der Entscheidung des OGH der Satz: „Vielmehr<br />

kann auch eine vom Obersten Gerichtshof selbst – aufgrund<br />

eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens – festgestellte<br />

Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle<br />

durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten<br />

Strafgerichts dazu führen.“ Dieser Satz bedeutet, dass ein<br />

beim OLG oder anderswo endender Rechtszug künftig durch<br />

auf Grundlage der neuen Judikaturlinie als zulässig konstruierte<br />

Beschwerden in Form eines Antrags auf Erneuerung des<br />

Strafverfahrens direkt von den Verfahrensbeteiligten auf den<br />

OGH erstreckt werden kann. Dies führt im Ergebnis dazu,<br />

dass Grundrechtsverletzungen, die bisher im Wege der Anregung<br />

einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes<br />

in gewisser Weise „mediatisiert“ durch den Generalprokurator<br />

an den OGH herantragbar waren, nunmehr vom Betroffenen<br />

mittels Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens<br />

direkt beim OGH releviert werden können.<br />

Es bleibt abzuwarten, ob der OGH solcherart im Bereich<br />

von Grundrechtsverletzungen den uneingeschränkten prozessualen<br />

Zugang zu ihm als Höchstgericht tatsächlich gestatten<br />

wird. Es wäre dies eine große Tat, die zwar rechtsdogmatisch<br />

betrachtet einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage<br />

bedürfte, aber gleichwohl als Rechtsfortbildung laut dem<br />

Inhalt der referierten OGH-Entscheidung jedenfalls bis auf<br />

Weiteres beachtlich ist. Die zu erwartenden praktischen Auswirkungen<br />

wären bei Festhalten an dieser neuen Judikaturlinie<br />

erheblich: Nicht nur etwa Verletzungen der in Art 10<br />

MRK verankerten Meinungsfreiheit oder anderer materieller<br />

Grundrechte, sondern auch jeder (behauptete) Verstoß gegen<br />

die in Art 6 MRK normierte Verfahrensfairness wäre<br />

auf diese Weise beim OGH relevierbar, und zwar auch in jenen<br />

Fällen, in denen die StPO den Rechtszug beim OLG<br />

oder beim LG enden lässt. Es wäre solcherart also im Ergebnis<br />

richterrechtlich eine neue, alle MRK-Verstöße erfassende<br />

„allgemeine Grundrechtsbeschwerde an den OGH in Strafsachen“<br />

geschaffen, die das bisherige strafprozessuale Rechtsschutzsystem<br />

fürwahr revolutionieren würde.<br />

Adrian Eugen Hollaender<br />

§1UWG– Art 10 EMRK – Unklarheiten bei der Anwendung der Unklarheitenregel im UWG<br />

Der OGH hat in einem jüngsten Beschluss zur Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Unklarheitenregel,<br />

wonach unklare Äußerungen zu Lasten des Erklärenden gehen, im Verhältnis zum Grundrecht der<br />

Meinungsfreiheit Stellung genommen: Sofern ein Mitbewerber an einer Debatte teilnimmt, die öffentliche<br />

Interessen betrifft, hat die Freiheit der Meinungsäußerung bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung<br />

seiner Aussagen ein höheres Gewicht als bei rein unternehmensbezogenen Äußerungen, wobei<br />

insb die Bedeutung des Themas, zu der die Äußerungen erfolgten, zu berücksichtigen ist: Je größer das<br />

Informationsinteresse der Öffentlichkeit und je weniger die Wettbewerbsabsicht des Äußernden im<br />

Vordergrund steht, desto eher wird die Äußerung zulässig sein.<br />

OGH 4. 9. 2007, 4 Ob 98/07 a<br />

Rechtsprechung<br />

8127<br />

33


Rechtsprechung<br />

34<br />

Anmerkungen zum Beschluss 4 Ob 98/07 a des OGH<br />

1. Sachverhalt und Entscheidung<br />

Gegenstand des Beschlusses 4 Ob 98/07 a des OGH vom<br />

4. 9. 2007 war eine von einem Fachverband der Branche<br />

Beton- und Fertigteilwerke gemeinsam mit einem anderen<br />

Verband herausgegebene Presseaussendung, die<br />

unter Berufung auf die Präsentation einer Studie zu<br />

Schneedruckschäden mit dem Schlagwort „Beton ist<br />

bei Tragkonstruktionen am sichersten“ versehen war.<br />

In dieser Presseaussendung wurden die tragischen<br />

Halleneinstürze in Bad Reichenhall und Kattowitz<br />

zum Anlass genommen, auf das Einsturzrisiko von Hallenkonstruktionen<br />

hinzuweisen und Tragkonstruktionen<br />

aus Beton als besonders stabil darzustellen. Im<br />

Anschluss an eine Passage, in der eine Untersuchung<br />

an 86 Schadensfällen durch Schneedruck (Einsturz<br />

von 14 Holz-, 9 Stahlhallen und 1 Betonhalle) die Tragkonstruktionen<br />

der von der Untersuchung umfassten<br />

beschädigten Hallen angeführt wurden, wurde der Verbandsvorsitzende<br />

wie folgt zitiert:<br />

„Dieses Ergebnis zeigt deutlich, dass der anhaltende<br />

Trend zur ,Unterdimensionierung ,<br />

bei Holz- und<br />

Stahltragwerken fatale Folgen haben kann. Ich sehe einen<br />

dringenden Handlungsbedarf, die Dimensionierungsvorschriften<br />

dieser beiden Materialgruppen zu<br />

überdenken. Die gesamte Baustoffindustrie muss hier<br />

in die Pflicht genommen werden. Es kann nicht sein,<br />

dass die Verantwortung auf Bauherrn, Architekten, Statiker<br />

oder gar den Hausmeister abgeschoben wird. Die<br />

Betonindustrie hat diese Hausaufgaben schon gemacht:<br />

Die Regelwerke für Beton sind durchwegs strenger als<br />

bei anderen Baustoffen.“<br />

Nachdem im Rekursverfahren dem Unterlassungsbegehren<br />

des klagenden Fachverbands aus dem Bereich<br />

der Holzindustrie unter Hinweis auf die Unklarheitenregel<br />

stattgegeben wurde, gelangte der OGH im Zuge<br />

eines von dem Beklagten angestrengten (außerordentlichen)<br />

Revisionsrekursverfahrens zu einem gegenteiligen<br />

Ergebnis. Bemerkenswert an der Begründung ist<br />

insb, dass der OGH bei wettbewerbsrechtlichen Äußerungen<br />

die Unklarheitenregel am Grundrecht der Meinungsfreiheit<br />

misst: Sofern ein Mitbewerber an einer<br />

Debatte teilnimmt, die öffentliche Interessen betrifft,<br />

habe die Freiheit der Meinungsäußerung bei der wettbewerbsrechtlichen<br />

Beurteilung seiner Aussagen ein<br />

höheres Gewicht als bei rein unternehmensbezogenen<br />

Äußerungen, wobei insb die Bedeutung des Themas,<br />

zu der die Äußerungen erfolgte, zu berücksichtigen sei:<br />

Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit<br />

und je weniger die Wettbewerbsabsicht des Äußernden<br />

im Vordergrund stehe, desto eher werde die Äußerung<br />

zulässig sein.<br />

2. Anwendung der Unklarheitenregel<br />

Fraglich scheint zunächst überhaupt die Anwendung<br />

der Unklarheitenregel. Die Äußerung eines Verbands<br />

aus dem Bereich <strong>Österreichischer</strong> Beton- und Fertigteilwerke<br />

in einer Presseaussendung, „Holz- und Stahlkonstruktionen<br />

würden ‚unterdimensioniert ,<br />

mit einem<br />

Kostenvorteil gegenüber Beton gebaut“ werden, erscheint<br />

für sich allein genommen im Hinblick auf die<br />

bislang ergangene Rsp zum Systemvergleich als unzulässig.<br />

1)<br />

Wenngleich auch nach der Rsp der Gesamtzusammenhang,<br />

in dem die Äußerungen gemacht wurden,<br />

zu berücksichtigen ist, 2) kann dies zu keinem anderen<br />

Ergebnis führen. Insb ergibt sich aus dem, unmittelbar<br />

nach der beanstandeten der Aussage, abgedruckten Satz<br />

„Ich sehe einen dringenden Handlungsbedarf, die Dimensionierungsvorschriften<br />

dieser beider Materialgruppen<br />

(gemeint Holz- und Stahlkonstruktionen) dieser<br />

beiden Materialgruppen zu überdenken“ nicht, dass<br />

sich die Kritik des Beklagten gegen (angeblich) unzureichende<br />

Normen für Holztragwerke richtet (die einen<br />

Kosten- und damit Wettbewerbsvorteil ermöglichen),<br />

vielmehr wird der unbefangene Durchschnittsbetrachter<br />

den Inhalt der Kritik unmittelbar auf die<br />

holzverarbeitende Industrie als solche beziehen: Die<br />

Presseaussendung war mit dem Schlagwort „Beton ist<br />

bei Tragkonstruktionen am sichersten“ versehen, die<br />

beanstandete Äußerung folgt im Anschluss an eine Passage,<br />

in der eine Untersuchung von 86 Schadensfällen<br />

durch Schneedruck die Tragkonstruktion der von der<br />

Untersuchung umfassten beschädigten Hallen angeführt<br />

wurden. Die inkriminierte Aussage kann von<br />

den angesprochenen Verkehrskreisen daher nur so verstanden<br />

werden, dass bei Holztragwerken ein Trend zu<br />

mangelhaften bzw fehlerhaften Tragwerken, also unterdimensionierten<br />

Tragwerken, besteht und darüber hinaus<br />

anhält, also derartige Unterdimensionierungen<br />

auch in Zukunft erfolgen werden.<br />

Daran ändert sich auch nichts, dass das Wort „Unterdimensionierung“<br />

unter Anführungszeichen gesetzt<br />

wird, zumal dies allenfalls so verstanden werden kann,<br />

dass es sich um einen plastisch, aber nicht technisch<br />

verwendeten Terminus handelt, der jedoch sprachlich<br />

zum Ausdruck bringt, dass etwas so gemacht ist, dass<br />

es den gestellten Anforderungen nicht gerecht werden<br />

kann.<br />

Ist der Sinngehalt der beanstandeten Tatsachenmitteilung<br />

nach dem Verständnis des unbefangenen<br />

Durchschnittsbetrachters in einer bestimmten Richtung<br />

klar, so kann schon aus diesem Grund die Anwen-<br />

1) Siehe zB OGH 19. 8. 2003, 4 Ob 157/03 x, wbl 2004/13 (Vergleich<br />

von Monatshygieneartikel mittels Darstellung heftiger „stage diving“-Aktivitäten<br />

einer Sängerin auf den Händen des Publikums<br />

und dem darauffolgenden Werbespruch: „Ein sicheres Gefühl an Ihren<br />

Tagen ist keine Frage des Zufalls. Stellen Sie sich vor, sie hätte<br />

eine Binde benutzt und nicht den neuen o.b.“, zumal hierdurch andere<br />

Formen der Monatshygiene pauschal herabgesetzt werden).<br />

2) Siehe zB OGH SZ 68/177 (zu § 7 UWG) und hierzu Duursma in<br />

Gumpoldsberger/Baumann §7UWGRz8.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>


dung der sog „Unklarheitenregel“ nicht mehr in Betracht<br />

kommen. 3)<br />

3. Unklarheitenregel und Meinungsäußerungsfreiheit<br />

Bemerkenswert ist weiters, dass der OGH auch bei Anwendung<br />

der Unklarheitenregel zu einen abweisenden<br />

Ergebnis kommt und dies damit begründet, dass deren<br />

konkrete Anwendung im Wettbewerbsrecht nicht dazu<br />

führen darf, dass das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit<br />

in unzulässigerweise beeinträchtigt wird.<br />

Zu diesem Zweck zieht der OGH die E Hertl v Switzerland<br />

4) des EGMR heran: Demnach sei der Beurteilungsspielraum<br />

in Wettbewerbssachen geringer, wenn<br />

es sich nicht um rein „kommerzielle“ Aussagen einer<br />

bestimmten Person handle, sondern um eine Teilnahme<br />

einer Debatte, die allgemeine Interessen berührt,<br />

etwa über Fragen der Volksgesundheit.<br />

Ein wesentlicher Unterschied zu der vorgenannten<br />

Entscheidung des EGMR besteht darin, dass hier der<br />

Beschwerdeführer nicht Mitbewerber des klagenden<br />

Unternehmers war, sondern ein Pensionist, der im<br />

Rahmen seiner gemeinsamen Forschungen mit einem<br />

Universitätsprofessor zu dem Ergebnis gelangte, dass<br />

eine Gesundheitsgefährdung von Speisen besteht, die<br />

in Mikrowellengeräten zubereitet wurden (das schweizerische<br />

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />

setzt hier nicht das Vorliegen eines Wettbewerbverhältnisses<br />

voraus). 5) In diesem Fall tritt die Intention des Erklärenden,<br />

einen Beitrag zu einer öffentlichen Debatte<br />

zu leisten ungleich stärker in den Vordergrund, als bei<br />

einem Mitbewerber der naturgemäß vor allem in Wettbewerbsabsicht<br />

handelt. Dass durchaus auf die dem Erklärenden<br />

zukommende (berufliche) Funktion bzw<br />

Stellung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />

bei Grundrechtseingriffen abzustellen ist, ergibt sich<br />

bereits aus mehreren Entscheidungen des EGMR: So<br />

genießen zB Politiker 6) oder Journalisten gegenüber<br />

Politikern 7) insoweit eine Sonderstellung, als hier<br />

Art 10 Abs 2 EMRK kaum Platz für Beschränkungen<br />

der Freiheit im Bereich des politischen Diskurses und<br />

in Fragen von Allgemeininteresse lässt; hingegen ist<br />

etwa bei Anwälten wegen ihrer Funktion im Rechtsstaat<br />

die Grenze zulässiger Kritik an der Justiz deutlich<br />

enger zu ziehen. 8)<br />

Die Unklarheitenregel schränkt auch das Recht der<br />

freien Meinungsäußerung nicht ein, geht es doch nicht<br />

darum, Kritik im Zuge einer öffentlichen Debatte zu<br />

unterbinden, sondern vielmehr, zu Lasten eines Mitbe-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />

werbers verschleiert formulierte Kritik für unzulässig<br />

zu erklären. Dementsprechend weist der OGH in seiner<br />

stRsp darauf hin, dass ein Systemvergleich wahr,<br />

sachlich und informativ sein muss. 9)<br />

Gerade bei dem gegenständlich gewählten Medium<br />

der wettbewerblichen Äußerung und Kritik (Presseaussendung)<br />

besteht die Möglichkeit, die Wortwahl zu<br />

überdenken und deutliche Formulierungen zu finden<br />

(anders etwa in einer zB im Zuge einer Pressekonferenz<br />

getätigten Äußerungen). Auch angesichts der gewollten<br />

(und tatsächlichen) Verbreitung einer Presseaussendung<br />

werden höhere Anforderungen an die Präzisierung<br />

einer Kritik iS des Sachlichkeitserfordernisses zu<br />

stellen sein.<br />

4. Ergebnis<br />

Auch bei an sich zulässiger Kritik darf im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />

Art 10 Abs 2 EMRK nicht so<br />

angewendet werden, dass faktisch kein Anwendungsbereich<br />

für die Unklarheitenregel verbleibt.<br />

Die Rsp des OGH trägt dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit<br />

bei Kritik am Mitbewerber insoweit<br />

Rechnung, als Systemvergleiche wahr, sachlich und informativ<br />

sein müssen. Insb werden undeutliche Aussagen<br />

in den Fällen strenger zu beurteilen sein, bei denen<br />

der Erklärende zunächst in Wettbewerbsabsicht handelt<br />

und erst als untergeordnetes Motiv einen Beitrag<br />

zu einer öffentlichen Debatte leisten will, was regelmäßig<br />

bei Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen<br />

dem Erklärenden und dem kritisierten Marktteilnehmer<br />

anzunehmen sein wird.<br />

RA Dr. Peter Baumann *) ,Linz<br />

Dr. Dieter Duursma, LL.M. **) ,Linz<br />

3) OGH ÖBl-LS 2006/86; 9. 8. 2006, 4 Ob 116/06 x; 7. 8. 2007, 4 Ob<br />

133/07 y.<br />

4) EGMR 25. 8. 1998, No 59/1997/843/1049, ÖJZ 1999, 614.<br />

5) Siehe hierzu Walter, Das Wettbewerbsverhältnis im neuen UWG,<br />

SMI 1992, 169; EGMR 25. 8. 1998, No 59/1997/843/1049, Rz 22.<br />

6) EGMR 25. 11. 1996, 19/1995/525/611, Wingrove, ÖJZ 1997, 714;<br />

Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention (2005)<br />

Rz 25 ff, 27.<br />

7) EGMR 1. 7. 1997, 47/1996/666/852, Oberschlick, ÖJZ 1997, 956 =<br />

NJW 1999, 1321; 8. 7. 1986, 12/1984/84/131, Lingens, EuGRZ<br />

1986, 424.<br />

8) EGMR 20. 5. 1998, 56/1997/840/1046, Schöpfer, ÖJZ 1999, 237;<br />

Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention (2005)<br />

Rz 25 ff, 31.<br />

9) OGH ecolex 2002, 269 (Anm Reitböck); ÖBl-LS 2003/90.<br />

*) Rechtsanwalt und Partner bei SCWP Rechtsanwälte GmbH, Linz, am<br />

Verfahren beteiligt.<br />

**) Jurist bei SCWP Rechtsanwälte GmbH, Linz.<br />

Rechtsprechung<br />

35


Rechtsprechung<br />

36<br />

8128<br />

Gebühren- und Steuerrecht<br />

§ 108 e EStG – Investitionszuwachsprämie: Relevanter Anschaffungszeitpunkt und andere (Verfahrens-)Fragen<br />

1. Wenn auch bei beweglichen Wirtschaftsgütern die Anschaffung – wie sie in § 108 e EStG gefordert<br />

wird – in der Regel mit der körperlichen Übergabe erfolgt, gibt es doch auch andere Möglichkeiten,<br />

dem Abnehmer das wirtschaftliche Eigentum am Gegenstand zu verschaffen, wie die Traditio brevi<br />

manu und das Besitzkonstitut.<br />

2. Behauptungen, die im Verwaltungsverfahren nicht erstattet worden sind, stellen eine für das verwaltungsgerichtliche<br />

Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.<br />

VwGH 26. 7. 2007, 2007/15/0096<br />

Sachverhalt:<br />

Mit Eingabe vom 14. 11. 2003 (Beilage zur Körperschaftsteuererklärung<br />

2002) beantragte die bf GmbH<br />

Investitionszuwachsprämie für 2002 in Höhe von<br />

€ 13.963,–. Diese ergab sich aus der Anschaffung von<br />

drei Kfz. Im Zuge einer abgbeh Prüfung gab die Geschäftsführerin<br />

der Bf am 20. 10. 2004 an, ein Kfz sei<br />

am 2. 1. 2003 bei der Verkäuferin (Autohaus) abgeholt<br />

und gleichzeitig sei das Altfahrzeug „zurückgegeben“<br />

worden. Die von der Bf vorgelegte Auftragsbestätigung<br />

der Verkäuferin wies zwar das Datum 30. 12. 2002 auf,<br />

wurde jedoch erst am 2. 1. 2003 unterfertigt. Die von<br />

der Verkäuferin ausgestellte Rechnung und der Übergabeschein<br />

wiesen als Liefer- und Rechnungsdatum<br />

den 2. 1. 2003 auf. Die Bf brachte dagegen vor, das<br />

Kfz sei ab Mitte Dezember 2002 bei der Verkäuferin<br />

zur Auslieferung bereit gestanden. Sie habe die Kaufpreiszahlung<br />

im Dezember 2002 geleistet. Daher sei<br />

der rechtliche Übergang des Kfz im Dezember 2002 erfolgt.<br />

Eine Anmeldung des Kfz im Jahr 2003 sei wirtschaftlich<br />

günstiger gewesen.<br />

Spruch:<br />

Abweisung als unbegründet.<br />

Aus den Gründen:<br />

Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung<br />

(Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums), also der Erlangung<br />

der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit iSd<br />

faktischen Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut.<br />

Der Zeitpunkt der Anschaffung stimmt mit<br />

dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums<br />

überein. Unter wirtschaftlichem Eigentum<br />

(§ 24 Abs 1 lit d BAO) ist die (tatsächliche) Herrschaft<br />

über ein Wirtschaftsgut gleich einem (zivilrechtlichen)<br />

Eigentümer zu verstehen. Wenn auch bei beweglichen<br />

Wirtschaftsgütern die Anschaffung in der Regel mit<br />

der körperlichen Übergabe erfolgt, gibt es doch auch<br />

andere Möglichkeiten, dem Abnehmer das wirtschaftliche<br />

Eigentum am Gegenstand zu verschaffen. Zu denken<br />

ist in diesem Zusammenhang etwa an die Einigung<br />

über den Eigentumsübergang, wenn der Abnehmer den<br />

beweglichen Gegenstand schon innehat, oder an das sog<br />

Besitzkonstitut, wenn der Unternehmer dem Abnehmer<br />

das Eigentum an einem bereits bestehenden Wirtschaftsgut<br />

überträgt, ohne die Innehabung des beweglichen<br />

Gegenstands aufzugeben, weil er den Gegenstand<br />

fortan unter einem anderen Rechtstitel innehaben will.<br />

Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass<br />

die Behauptung, es sei zwischen der Bf und der Verkäuferin<br />

die Vereinbarung getroffen worden, dass die Verkäuferin<br />

den Lkw für die Bf verwahre (Besitzkonstitut),<br />

im Verwaltungsverfahren nicht erstattet worden ist und<br />

daher eine für das verwaltungsgerichtliche Verfahren<br />

unbeachtliche Neuerung darstellt. Mit dem weiteren<br />

Beschwerdevorbringen kann aber die Rechtswidrigkeit<br />

des angef B nicht aufgezeigt werden. Die körperliche<br />

Übergabe des Lkw ist unstrittig am 2. 1. 2003 erfolgt.<br />

Auf der Grundlage des von der bel Beh festgestellten<br />

Sachverhalts kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden,<br />

dass sie in rechtlicher Hinsicht angenommen hat,<br />

die Lieferung sei erst mit der körperlichen Übergabe<br />

im Jahr 2003 erfolgt. Dass der Lkw noch im Jahr 2002<br />

bestellt worden ist, ist genauso wenig entscheidend wie<br />

die noch im Jahr 2002 erfolgte Bezahlung.<br />

Anmerkung:<br />

1. Während die IZP selbst mittlerweile bereits ausgelaufen<br />

ist, beschäftigen im Nachhall zur IZP die mit ihr zusammenhängenden<br />

Auslegungsfragen zurzeit vermehrt die<br />

Höchstgerichte. Zahlreiche strittige Themen sind dabei<br />

jüngst entschieden worden (s Zorn, SWK, S 22), zahlreiche<br />

andere harren aber noch einer höchstgerichtlichen Klärung<br />

(zur Frage der rechtzeitigen Geltendmachung s zB Rz 4 ff).<br />

2. Der vorliegende Fall geht nun auf den Versuch der optimalen<br />

zeitlichen Gestaltung eines Kfz-Ankaufs zurück<br />

(wobei übrigens nur Nicht-„PKW/Kombi“ gem der<br />

VO BGBl II 2002/193 prämienbegünstigt sind, s näher<br />

VwGH 21. 9. 2006, 2006/15/<strong>01</strong>85): Die Käuferin hat dabei<br />

versucht, für den Zulassungsschein bereits ein – für eine<br />

allfällige spätere Weiterveräußerung günstigeres – Erwerbsdatum<br />

2003 zu erlangen, während sie die IZP-Geltendmachung<br />

jedoch noch für das Jahr 2002 lukrieren wollte. Um<br />

dies zu erreichen, ließ sie das Kfz einfach beim Autohändler<br />

bis zum 2. 1. stehen. Der vorliegende Fall lehrt die Bf nun<br />

aber schmerzlich, dass bei derlei Gestaltungen naturgemäß<br />

sehr große Vorsicht geboten ist und sich leicht Fehler einschleichen<br />

können. Bestellung und Bezahlung noch im Jahre 2002<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>


eichen – so wie schon bei der Zurechnung von Wirtschaftsgütern<br />

für die Frage der AfA-Geltendmachung – für einen<br />

IZP-Anspruch 2002 nicht aus. Entscheidend ist allein die<br />

tatsächliche Übernahme des Kfz in die eigene Verfügungsgewalt<br />

(die Zulassung dagegen wäre in der Tat irrelevant<br />

gewesen).<br />

3. Diese notwendige rechtzeitige Übernahme konnte die<br />

Bf – angesichts der Nichtabholung des Neuwagens vom<br />

Hof der Verkäuferin und der widersprüchlichen Datierungen<br />

der einzelnen Belege – nicht glaubhaft dartun. Dabei<br />

sind ihr auch prozessuale Fangstricke zum steuerlichen Verhängnis<br />

geworden: Vor dem VwGH gilt nämlich ein Neuerungsverbot.<br />

Die erstmalige Geltendmachung eines Besitzkonstituts,<br />

die der VwGH im vorliegenden Erk für die IZP-<br />

Geltendmachung an sich für durchaus beachtenswert hielt,<br />

ist daher vor dem VwGH schlichtweg zu spät gewesen.<br />

Entsprechend beraten wäre ein solches Sachverhaltselement<br />

unbedingt früher vorzubringen gewesen (und hätte dabei<br />

freilich auch beweismäßig untermauert werden müssen).<br />

Die IZP war somit zurückzufordern.<br />

4. Neben den in diesem Fall dargestellten Schwierigkeiten<br />

über den Nachweis der materiellen IZP-Voraussetzung der<br />

rechtzeitigen Anschaffung eines prämienbegünstigten Investitionsgutes<br />

ist iZm der IZPaberauch die verfahrensrechtliche<br />

Frage der rechtzeitigen Geltendmachung der IZP für ein<br />

zweifelsfrei rechtzeitig angeschafftes Wirtschaftsgut von großer<br />

Bedeutung und höchstgerichtlich noch unbehandelt.<br />

5. § 108 e Abs 4 EStG statuiert hierzu nämlich eine<br />

verfahrensrechtliche Sonderregelung: „Die Prämie<br />

kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-<br />

oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des<br />

betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies<br />

in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-,<br />

Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheids<br />

nachgereichten Beilage geltend gemacht werden.“<br />

6. Zur Interpretation von § 108 e Abs 4 EStG („bis zum<br />

Eintritt der Rechtskraft“) muss man sich nun auch die<br />

Entstehungsgeschichte dieser Regelung anschauen. Ursprünglich<br />

befristete § 108 e Abs 4 EStG die IZP-Geltendmachung<br />

ausschließlich mit der Abgabe der Jahressteuererklärung.<br />

Diese enge Befristung hielt auch vor dem VwGH,<br />

weil „im Zeitpunkt der Erstellung der Jahressteuererklärung<br />

bereits alle Informationen vorliegen, die in Bezug auf<br />

die Geltendmachung der Prämie benötigt werden, und dem<br />

Abgabepflichtigen zum anderen eine Antragstellung nach<br />

§ 134 Abs 2 BAO offen steht“ (VwGH 22. 11. 2006,<br />

2006/15/0049). Die Sachlichkeit einer solchen Befristung<br />

hat der VwGH auch schon davor im Erk v 21. 9. 2006,<br />

2004/15/<strong>01</strong>04 bestätigt. Dem Antragsteller von staatlichen<br />

Prämien dürfe die Beachtung von Antragsmodalitäten und<br />

-fristen insb auch deshalb zugemutet werden, „um nach Ablauf<br />

einer bestimmten Frist den finanziellen Bedeckungsbedarf<br />

des Staates feststellen zu können“.<br />

7. Erst mit dem SteuerreformG 2005 hat der Gesetzgeber<br />

die Antragsfrist für ab das Jahr 2004 betreffende IZP<br />

durch Einfügung von § 108 e Abs 4 Satz 2 EStG erstreckt.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />

Begründet wurde dies in den Erläuterungen folgendermaßen:<br />

„Nach der Verwaltungspraxis wurde eine nach Abgabe<br />

der betreffenden Jahresabgabenerklärungen erfolgende<br />

(nachträgliche) Abgabe der entsprechenden Prämienformulare<br />

bis zur Zustellung des jeweiligen Jahresbescheides toleriert.<br />

Diese Verwaltungspraxis erweist sich jedoch insbesondere<br />

im Hinblick darauf, dass der genaue Tag der Bescheidzustellung<br />

vielfach nicht genau vorhersehbar ist, als unbefriedigend.<br />

Die Neuregelung lässt die Geltendmachung der<br />

Prämien bis zum Eintritt der (formellen) Rechtskraft des jeweiligen<br />

Jahresbescheides zu. Damit kann ein Steuerpflichtiger,<br />

der die Geltendmachung einer Prämie bisher unterlassen<br />

hat, dies innerhalb der Berufungsfrist gegen den Jahresbescheid<br />

nachholen“ (451 BlgNR 22. GP 14, zu Z 24 bis 28).<br />

8. Aus dieser ausführlichen Begründung ergibt sich mE<br />

sehr klar die Teleologie der legistischen Maßnahme: Durch<br />

Zulassung einer begrenzten einmaligen (!) Nachfrist<br />

zur sonst ja in § 108 e Abs 4 Satz 1 EStG wieder bekräftigten<br />

Grundregel der Einreichung mit der Steuererklärung<br />

sollten Härten in der bisherigen Verwaltungspraxis legistisch<br />

aufgefangen werden, die sich aus der Kürze der bisherigen<br />

Frist ergeben konnten. Nicht jedoch wurde das bisherige Ziel<br />

der besonderen spezialgesetzlichen Befristung aufgegeben.<br />

Weiterhin soll daher nach Ende der (nunmehr bis in ein allfälliges<br />

Berufungsverfahren erstreckten) Fallfrist eine Antragstellung<br />

nicht mehr möglich sein, damit die abzuwickelnden<br />

Prämienanträge und -volumina und damit auch der „finanzielle<br />

Bedeckungsbedarf des Staates“ zeitnah feststehen.<br />

9. Der Gesetzgeber hat daher mE aufgrund der inneren<br />

Systematik zwischen § 108 e Abs 4 Satz 1 und Satz 2<br />

EStG, der mit der Statuierung dieser Sonderverfahrensnorm<br />

augenscheinlich verfolgten Teleologie und der gut dokumentierten<br />

Entstehungsgeschichte von § 108 e Abs 4<br />

Satz 2 EStG die Antragsfrist erkennbar nur bis zum erstmaligen<br />

Eintritt der Rechtskraft erstreckt (so bereits<br />

überzeugend Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG, § 108 e<br />

Rz 10). Eine Öffnung der Antragsmöglichkeiten für jede<br />

etwaige nachfolgende Rechtskraftbeseitigung und damit<br />

die Aufgabe einer konzentrierten, verwaltungsökonomischen<br />

Verfahrensabwicklung der IZP und ihrer zeitnahen budgetären<br />

Kalkulierbarkeit waren nicht Intention des Gesetzgebers<br />

des SteuerreformG 2005 und würden die Sonderregelung<br />

des § 108 e Abs 4 EStG weitgehend ihres Sinnes<br />

berauben.<br />

10. Vor diesem Hintergrund schließe ich mich daher der<br />

Position Zorns an, wonach der Gesetzgeber die bisherige Antragsfrist<br />

nur bis zur erstmaligen Rechtskraft (!) des Abgabenbescheides<br />

erstreckt hat (ebenso bereits UFS 28. 2. 2007,<br />

RV/2254-W/06). Im Rahmen von Wiederaufnahmen<br />

können daher – so insbesondere die Konsequenz dieser Auffassung<br />

– vergessene IZP-Wirtschaftsgüter nicht mehr<br />

nachgemeldet werden. Aus anwaltlicher Sicht mag es dennoch<br />

lohnen, diese Frage – wegen ihrer möglichen großen finanziellen<br />

Bedeutung – im Streitfall höchstgerichtlich klären<br />

zu lassen.<br />

Franz Philipp Sutter<br />

Rechtsprechung<br />

37


Rechtsprechung<br />

38<br />

Ausgewählte Prüfungsbeschlüsse – VfGH<br />

3. 10. 2007–11. 10. 2007<br />

ASVG<br />

Prüfung einer Wortfolge in § 70 Abs 4 ASVG betreffend<br />

die sechsmonatige Antragsfrist für die Rückerstattung<br />

von über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus<br />

geleisteten Beiträgen in Hinblick auf unterschiedliche<br />

Fristen für öffentliche Mandatare und andere Pensionsversicherte<br />

(G 254/07)<br />

3. 10. 2007, B 1044/06 (gem Art 140 Abs 1 B-VG<br />

von Amts wegen)<br />

ZAS<br />

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Abs 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG,<br />

BGBl I 2005/100, betreffend die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen<br />

aus humanitären Gründen lediglich<br />

von Amts wegen (G 246/07 ua)<br />

11. 10. 2007, B 215/07, B 216/07 (gem Art 140 Abs 1<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>


Zeitschriften<br />

" <strong>Anwaltsblatt</strong><br />

im Auftrag des Deutschen Anwaltvereins<br />

11 | 737. Kleine-Cosack, Michael: Gesellschaftsrecht der<br />

freien Berufe auf dem Prüfstand<br />

742. Knöfel, Oliver L.: Zulassung einer „Anwalts-<br />

Ltd.“ als Rechtsanwaltsgesellschaft?<br />

744. Römermann, Volker: Das UWG – besser als das<br />

anwaltliche Werberecht<br />

748. Hagemeister, Volker: Schweigepflicht und Anwaltswerbung<br />

" Bank-Archiv<br />

11 | 873. Czernich, Dietmar: Rechtsfragen des grenzüberschreitenden<br />

Retail-Banking in der Europäischen<br />

Union<br />

884. Kalss, Susanne und Johannes Zollner: Die Offenlegung<br />

von Beteiligungen nach der Börsegesetznovelle<br />

2007<br />

" ecolex<br />

10 | 740. Knyrim, Rainer und Barbara Bartlmä: Big Brother<br />

im Unternehmen. Datenanwendungen,<br />

ihre Rechtsprobleme und deren Lösung<br />

743. Riesenkampff, Philipp: Die arbeitsrechtliche Zulässigkeit<br />

der Installation von Videokameras in<br />

Ladenlokalen<br />

747. Leissler, Günther: Und die Daten fließen über<br />

den Atlantik …<br />

751. Troiss, Berthold: Neue Umwelthaftung – Deckungsvorsorge<br />

und Versicherbarkeit<br />

755. Knöbl, Friedrich: Zur Sittenwidrigkeit von Vertragshändler-Vertragsklauseln<br />

–„Leitfunktion“<br />

des BGH<br />

767. Stärker, Lukas: Zu den Haftungsvoraussetzungen<br />

des VerbandsverantwortlichkeitsG!<br />

779. Handig, Christian: Informationspflichten und<br />

Lauterkeitsrecht. Auswirkungen der UWG-<br />

Nov 2007<br />

794. Gröhs, Bernhard: Unternehmenskauf und finanzstrafrechtliche<br />

Verbandshaftung (I)<br />

" Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht.<br />

Internationaler Teil<br />

11 | 884. Lück, Stefan: Das Folgerecht in Deutschland und<br />

Österreich vor dem Hintergrund der Novelle<br />

des § 26 des deutschen Urheberrechtsgesetzes<br />

– Ein Vergleich<br />

" immolex<br />

10 | 262. Böhm, Helmut: Erhaltung des Mietgegenstandes:<br />

alles neu? (Teil I: Mietgegenstände außerhalb<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />

Zeitschriftenübersicht<br />

des WGG und des Vollanwendungsbereichs<br />

des MRG)<br />

271. Prader, Christian: Verwirrung um Erhaltungsfragen<br />

und Aufwandersatzansprüche nach den beiden<br />

Klauselentscheidungen<br />

276. Lenk, Friederike: Haus- und Wohnungselektrik<br />

im Lichte der WRN 2006 und der Klauselentscheidungen.<br />

I. Teil: ABGB Voll- und Teilausnahmebereich<br />

288. Kothbauer, Christoph: Verbraucherschutz beim<br />

Wohnungskauf<br />

11 | 294. Böhm, Helmut: Erhaltung des Mietgegenstandes:<br />

alles neu? Teil II: Mietgegenstände im WGG<br />

bzw im Vollanwendungsbereich des MRG<br />

3<strong>01</strong>. Lenk, Friederike: Haus- und Wohnungselektrik<br />

im Lichte der WRN 2006 und der 2. Klauselentscheidung.<br />

II. Teil: Vollanwendungsbereich des<br />

MRG<br />

306. Stingl, Walter: Spekulationseinkünfte bei Immobilien<br />

ab 2007<br />

320. Kothbauer, Christoph: Der Energieausweis im<br />

Wohnrecht<br />

" Interdisziplinäre Zeitschrift für Familienrecht<br />

6 | 280. Huter, Reinhard: Der Pflegebefohlene und sein<br />

Liegenschaftsvermögen (I). Allgemeines zur<br />

Liegenschaftsveräußerung<br />

3<strong>01</strong>. Deixler-Hübner, Astrid: Rechtsnatur und Höhe<br />

des Ausstattungsanspruchs gem §§ 1220 ff<br />

ABGB. Ein Lösungsansatz zur Ausmittlung<br />

315. Fucik, Robert: Unterhaltsdurchsetzung mit Auslandsbezug.<br />

Anspruchs- und Vollstreckungsgrundlagen<br />

" IPRax<br />

6 | 493. Jayme, Erik und Christian Kohler: Europäisches<br />

Kollisionsrecht 2007: Windstille im Erntefeld<br />

der Integration<br />

506. Nielsen, Peter Arnt: Brussels I and Denmark<br />

509. Freitag, Robert: Rechtsschutz des Schuldners gegen<br />

den Europäischen Zahlungsbefehl nach der<br />

EuMahnVO<br />

" Juristische Blätter<br />

10 | 613. Heiss, Helmut und Leander D. Loacker: Die Vergemeinschaftung<br />

des Kollisionsrechts der außervertraglichen<br />

Schuldverhältnisse durch Rom II<br />

647. Huemer, Daniela: Neue Rechtsprechung zur Verbrauchereigenschaft<br />

von GmbH-Gesellschaftern.<br />

Auswirkung insb auf die Gestaltung von<br />

Optionsverträgen<br />

39


Zeitschriftenübersicht<br />

40<br />

" lex:itec<br />

5 | 22. Fimberger, Julia: Beweis eines Vertragsschlusses<br />

im Internet. „On the Internet, nobody knows<br />

you’re a dog“<br />

28. Burgstaller, Peter: Sarbanes-Oxley-Act. Datenschutzrechtliche<br />

Aspekte des „Whistleblowings“<br />

34. Pfarrhofer, Stefan: Softwarerechte im Exekutions-<br />

und Konkursverfahren<br />

" Medien und Recht<br />

5 | 265. Hartung, Isabella: Kontrahierungszwang für<br />

Filmverleih-Unternehmen in der OGH-Rechtsprechung<br />

278. Scherbaum, Oliver und Max Stefan Ertl: „Handy<br />

goes TV“: Der gesetzliche Rahmen für Mobile-TV<br />

in Österreich<br />

" Österreichische Immobilien-Zeitung<br />

21/22 | 395. Geuder, Heinrich: Immobilienrelevante Defizite<br />

im Wiener Baurecht<br />

" Österreichische Juristen-Zeitung<br />

20 | 799. Mair, Andreas und Linda Rainer: Zielvereinbarungen<br />

im Arbeitsverhältnis. Eine rechtliche<br />

Einordnung<br />

807. Stelzer, Manfred: Akzeptanz oder Inkorporation?<br />

Zur Einbindung der politischen Parteien in die<br />

österreichische Rechtsordnung<br />

21 | 841. Krejci, Heinz: § 38 UGB: Zurück ins Trockendock?<br />

852. Chvosta, Peter: Die Ausweisung von Asylwerbern<br />

und Art 8 MRK<br />

" Österreichische Notariats-Zeitung<br />

10 | 289. Mondel, Christoph: Kuratoren im Verlassenschaftsverfahren<br />

300. Kollenprat, Dietrich: Grundstücksgrenzen an öffentlichen<br />

und privaten Gewässern<br />

11 | 321. Graf, Georg: Im Hinblick auf den Fortbestand<br />

der Ehe gemachte Schenkung – Ist das Recht<br />

zum Widerruf vererblich?<br />

331. Weiss, Erhart: Umweltschutz (Wildschutz) –<br />

akustischer Wildwarner<br />

" Österreichische Richterzeitung<br />

11 | 234. Grohmann, Günter und Armin Scheck: Die bisherige<br />

Rechtsprechung zur Bindung des Strafrichters<br />

an entscheidungsrelevante Präjudizien im<br />

Hinblick auf die Besonderheiten des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes<br />

" Österreichisches Recht der Wirtschaft<br />

10 | 583. Kalss, Susanne und Georg Eckert: Rechtsfragen<br />

von Geschäften im Konzern<br />

587. Schumacher, Hubertus: Außergerichtliche Sanierung,<br />

Fortbestehensprognose und Anfechtungsgefahr<br />

591. Wöber, Klaus: Bedeutung der außergerichtlichen<br />

Sanierung im Vergleich zur Sanierung in der Insolvenz<br />

594. Schärf, Wolf-Georg: Tabakwerbung nunmehr<br />

endgültig verboten<br />

614. Gerhartl, Andreas: Schriftlichkeitsgebot und<br />

elektronischer Schriftverkehr<br />

640. Glega, Gerhard und Gerald Toifl: Aktuelle Entwicklungen<br />

im Gebührenrecht<br />

" Recht der Internationalen Wirtschaft<br />

11 | 832. Knöfel, Oliver L.: Internationale Beweishilfe für<br />

Schiedsverfahren<br />

" Recht der Umwelt<br />

5 | 148. Götzl, Philipp und Christian Weismann: Haftungsrisiken<br />

beim Kauf einer kontaminierten<br />

Liegenschaft. Verwaltungsrechtliche Verpflichtungen<br />

und zivilrechtliche Rückgriffsmöglichkeiten<br />

bei Altlasten<br />

158. Schmid, Sebastian: Alpenkonvention und Moorschutz<br />

Sonderbeilage: Umwelt & Technik<br />

37. Randl, Heike und Nicolas Raschauer: Das „geschlossene<br />

Siedlungsgebiet“ im UVP-G 2000.<br />

Versuch einer Begriffsdefinition<br />

41. Winkler, Roland: Das Anlagenrecht zwischen Gemeinschaftsrecht<br />

und Verfassungsrecht. Überlegungen<br />

zur Umsetzung von IPPC-Recht und<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

" Transportrecht<br />

9 | 333. Tuma, Otmar J.: Der Verschuldensgrad des Artikel<br />

29 CMR<br />

352. Rugullis, Sven: Der internationale Speditionsvertrag<br />

ist ein Güterbeförderungsvertrag<br />

" Wirtschaftsrechtliche Blätter<br />

10 | 457. Putzer, Alexander: Mit einer Lebensversicherung<br />

oder Altersversorgung zusammenhängende<br />

Fernabsatz-Dienstleistungsgeschäfte aus dem<br />

Blickwinkel des FernFinG<br />

465. Koppensteier, Hans-Georg: Missbrauchsverbot<br />

und Unternehmensverbund. Eine Skizze<br />

" Wohnrechtliche Blätter<br />

10 | 266. Iro, Gert und Olaf Riss: Der Haftrücklass im Bauträgervertrag.<br />

Anmerkungen zum Begutachtungsentwurf<br />

einer Novelle zum Bauträgervertragsgesetz<br />

277. Vonkilch, Andreas: Anmerkungen zum Ministerialentwurf<br />

für eine BTVG-Novelle<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>


" Zeitschrift für Ehe- und Familienrecht<br />

6 | 204. Beck, Susanne: Das Prekarium – Schutz für die<br />

Ehewohnung in der Aufteilung?<br />

209. Meissel, Franz-Stefan: Zum Ruhen des Unterhaltsanspruchs<br />

bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft.<br />

Nichteheliche Lebensgemeinschaften<br />

und Unterhalt (Teil I)<br />

219. Aigner, Thomas: Erst den Schlüssel, dann die<br />

ganze Wohnung<br />

" Zeitschrift für Rechtsvergleichung,<br />

Internationales Privatrecht und Europarecht<br />

5 | 163. Mayr, Peter G. und Martin Weber: Europäische<br />

Initiativen zur Förderung der alternativen<br />

Streitbeilegung<br />

187. Pac v<br />

ić, Jasmin: Die einvernehmliche Auflösung<br />

des Arbeitsvertrags im Rechtsvergleich<br />

" Zeitschrift für Verkehrsrecht<br />

11 | 352. Kunnert, Gerhard: Kurzparkzonenüberwachung<br />

nach der StVO mittels „elektronischer Kurzparknachweise“.<br />

Komfortgewinn für Autofahrer<br />

auf Kosten der Effektivität des Rechts?<br />

360. Roth, Gerhard: Doppelentschädigung und fiktive<br />

Grundwiederbeschaffungskosten. Einige Überlegungen<br />

zur E 7 Ob 138/05 b<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />

Zeitschriftenübersicht<br />

" ZIK aktuell<br />

5 | 146. Riel, Stephan: Zur Haftung des Masseverwalters<br />

für Prozessführung bei Masseunzulänglichkeit.<br />

Anmerkungen zu OGH 18. 4. 2007, 8 Ob 3/<br />

07 k<br />

150. Reiter, Stephanie: Der Privatankläger im Konkurs<br />

" Zivilrecht aktuell<br />

18 | 343. Sailer, Hansjörg: Gerichtlicher Datenschutz bei<br />

elektronischer Einsicht in Geschäftsbehelfe des<br />

Exekutionsverfahrens<br />

347. Geroldinger, Andreas: Die unentbehrliche Genossenschaftswohnung<br />

im Exekutionsverfahren<br />

19 | 363. Griehser, Peter und Arno F. Likar: Checkliste:<br />

Kennzeichnungspflichten von Geschäftspapieren<br />

und Newslettern bei Anwälten<br />

364. Hinghofer-Szalkay, Dagmar: Amtshaftungsansprüche<br />

wegen Baulandwidmung bzw Baugenehmigung<br />

in hochwassergefährdeten Gebieten.<br />

Überlegungen aus Anlass der Entscheidung<br />

1 Ob 178/06 t = Zak 2007/164, 96<br />

367. Rauscher, Christian: Rechtsweg unzulässig, wenn<br />

Schlichtungseinrichtung des Vereins nicht angerufen<br />

wird<br />

369. Jud, Brigitta: Privatstiftung und Pflichtteilsrecht:<br />

Erste Klärung durch den OGH<br />

20 | 383. Poscharnegg, Ulrike: Haftungsrechtliche Fragen<br />

bei Verletzung von Pistensicherungspflichten<br />

387. Obermeier, Michael: Sicherungspflichten für Pistentouren?<br />

389. Kolmasch, Wolfgang: Judikaturübersicht: Schadensteilung<br />

bei Wintersportunfällen<br />

41


Rezensionen<br />

42<br />

Für Sie gelesen<br />

" Der Verbrauchervertrag im internationalen Privatrecht. Zum<br />

Anwendungsbereich von Artikel 5 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens<br />

aus österreichischer und deutscher<br />

Sicht. Von Leander D. Loacker. Verlag QUADIS Academy for legal<br />

intelligence e.V. Frankfurt am Main, und Sellier. European Law<br />

Publishers, München 2006, XVIII, 263 Seiten, geb, a 55,60.<br />

Das zu besprechende Buch stellt die aktualisierte<br />

Version einer im Sommersemester 2005<br />

an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck<br />

approbierten Dissertation dar. Die<br />

Thematik, der sich der Verfasser widmet, hat<br />

seitdem nichts an ihrer Brisanz verloren: Die<br />

Umsetzung der Rom-I-Verordnung, die das<br />

seit 1980 durch einen Staatsvertrag geregelte<br />

IPR der Schuldverträge schlussendlich zu in den Mitgliedstaaten<br />

unmittelbar anwendbarem EG-Sekundärrecht umgießt,<br />

wird mit Spannung erwartet. Was die kollisionsrechtliche<br />

Behandlung der Verbraucherverträge betrifft, wird freilich<br />

ein Gemengelage an Rechtsvorschriften verschiedener<br />

Herkunft weiter bestehen, da viele Detailbereiche des Verbraucherrechts,<br />

wie zB das Recht missbräuchlicher Klauseln<br />

in Verbraucherverträgen, Fernabsatzgeschäfte oder Teilzeitnutzungsverträge<br />

eine Sonderregelung in einschlägigen EG-<br />

Richtlinien finden, die jeweils auch eine kollisionsrechtliche<br />

Absicherung gegenüber Drittstaaten vornehmen.<br />

Der Verfasser widmet sich in seiner Arbeit primär der<br />

staatsvertraglichen Grundlage des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes,<br />

Art 5 EVÜ (vgl Kapitel „D. Die Sonderanknüpfung<br />

von Verbraucherverträgen nach dem Europäischen<br />

Schuldvertragsübereinkommen“ [S 49–96] sowie die<br />

beiden darauffolgenden Kapitel, „E. Rechtsfolgen des Art 5<br />

EVÜ“ [S 97–106], und „F. Die konkrete Anwendbarkeit<br />

des Art 5 EVÜ auf ausgewählte Verbraucherverträge“<br />

[S 107–162]). Ausgehend von der österreichischen Rechtslage,<br />

wo das EVÜ 1998 als solches in Kraft gesetzt wurde und<br />

nicht in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften (des IPRG<br />

oder KSchG) aufging, wird an angebrachten Stellen auch<br />

nicht mit Vergleichen zur deutschen Rechtslage gespart,<br />

die das Buch auch in rechtsvergleichender Hinsicht spannend<br />

machen. Die erwähnten sekundärrechtlichen Kollisionsnormen<br />

werden – wie der Verfasser selbst einräumt –<br />

nur in Grundzügen und der Vollständigkeit halber erwähnt<br />

(„G. Art 5 EVÜ und Sonderkollisionsnormen des nationalen<br />

und europäischen Verbraucherschutzrechts“ [S 165–190]).<br />

Aber auch dieses Kapitel bietet insbesondere dem, der sich<br />

einen Einblick in die Materie verschaffen will, gut aufgearbeitete<br />

und präzise Informationen. Und gerade dieses am<br />

Rande gestreifte Kapitel schließt mit einem Vorschlag an den<br />

europäischen Gesetzgeber, das sekundärrechtliche Kollisionsrecht<br />

der Verbraucherverträge sinnvoller zu gestalten<br />

(S 175).<br />

Nach grundlegenden Gedanken zum schuldvertraglichen<br />

Kollisionsrecht und dem kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz<br />

und dessen Rechtsquellen („A. Einleitung und<br />

Grundlagen“ [S 1–11]) werden die wichtigsten Prinzipien<br />

des IPR der Schuldverträge dargestellt, nämlich der Grundsatz<br />

der freien Rechtswahl, der in Art 3 EVÜ festgeschrieben<br />

ist, sowie die Regeln der objektiven Vertragsanknüpfung des<br />

Art 4 EVÜ („B. Parteiautonomie und objektive Vertragsanknüpfung<br />

nach dem Europäischen Schuldvertragsübereinkommen“<br />

[S 13–26]). Loacker versteht es in diesen Anfangskapiteln,<br />

den Leser in die Materie einzuführen und die<br />

Grundprinzipien samt den Fällen, in denen sie durchbrochen<br />

werden, gut verständlich darzustellen und auch rechtspolitisch<br />

zu durchleuchten.<br />

Das dritte Kapitel ist dem Europarecht gewidmet („C. Europarechtliche<br />

Grundlagen des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes“<br />

[S 27–48]). Der Autor bespricht die sektorale<br />

Rechtsangleichung und legt verständlich dar, dass es<br />

zwar dem Binnenmarkt sicherlich zuträglich ist, die bestmögliche<br />

Harmonisierung im Bereich des Verbraucherrechts<br />

anzustreben, dass aber die kompetenzrechtliche<br />

Grundlage der erfolgten, auf Art 95 EGV basierenden<br />

Rechtssetzung durchaus anzuzweifeln ist. Schließlich würde<br />

die „bloße Feststellung von Unterschieden zwischen den nationalen<br />

Vorschriften und die daraus möglicherweise entstehenden<br />

Wettbewerbsverzerrungen“ auch nach Ansicht des<br />

EuGH nicht ausreichen, um Art 95 EGV zu bemühen, der<br />

dazu geschaffen wurde, das Funktionieren des Gemeinsamen<br />

Marktes durch die Beseitigung von Störfaktoren zu gewährleisten<br />

(S 39 f). Im gleichen Kapitel wird auch der kollisionsrechtliche<br />

Gehalt einiger der genannten Richtlinien erläutert,<br />

der darauf abzielt, den durch die Richtlinien im Gebiet<br />

der Mitgliedstaaten gewährten Schutzstandard gegen die<br />

Wahl des Rechts eines Drittstaats abzusichern. Schließlich<br />

wird der Leser auf den S 45 ff mit dem sich wandelnden Verbraucherleitbild<br />

konfrontiert, das eine Metamorphose von<br />

der passiven, gegen den Unternehmer zu schützenden Privatperson<br />

hin zu einem aktiven, vom Binnenmarkt profitierenden<br />

Konsumenten durchgemacht hat. Art 5 EVÜ liegt<br />

freilich noch ersteres Verständnis eines passiven Verbrauchers<br />

zu Grunde (S 46).<br />

Mit Kapitel „D. Die Sonderanknüpfung von Verbraucherverträgen<br />

nach dem Europäischen Schuldvertragsübereinkommen“<br />

(S 49–96) beginnt das eigentliche Kernstück des<br />

Buches. Hier werden in strukturierter Art und Weise die Tatbestandsvoraussetzungen<br />

des Art 5 EVÜ dargestellt, der sowohl<br />

in personeller als auch in sachlicher sowie situativer<br />

Hinsicht Besonderheiten aufweist. In diesem Kapitel überzeugt<br />

insbesondere die Bearbeitung der Problematik der<br />

Rechtsnachfolge (S 61 f) sowie die Darlegung des als missglückt<br />

zu bezeichnenden restriktiven sachlichen Anwen-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>


dungsbereichs, wobei die Definitionen auf den S 78 ff sehr<br />

hilfreich sind. Besonders hervorzuheben ist, dass Loacker eigenständige<br />

neue Denkansätze bietet und sich auch mit der<br />

herrschenden Lehre anlegt, indem er auch reine Verbraucherverträge<br />

unter Art 5 EVÜ subsumiert (S 65 f). Auch die Kapitel<br />

E. („E. Rechtsfolgen des Art 5 EVÜ“ [S 97–106]) und<br />

F. („F. Die konkrete Anwendbarkeit des Art 5 EVÜ auf ausgewählte<br />

Verbraucherverträge“ [S 107–162]) setzen sich weiter<br />

mit Art 5 EVÜ auseinander, wobei sich E. auf die Darstellung<br />

der Rechtsfolgen der geänderten objektiven- und<br />

Formanknüpfung von Verbraucherverträgen sowie der Beschränkung<br />

der Rechtswahl konzentriert und F. die praktische<br />

Bedeutung von Art 5 EVÜ beleuchtet. Als besonders<br />

gelungen hervorzuheben sind hier S 1<strong>01</strong> f, wo betont wird,<br />

dass es für den Verbraucher uU einen Vorteil darstellt, wenn<br />

der Unternehmer eine Rechtswahl vornimmt, weil er dann<br />

in den Genuss des Günstigkeitsvergleichs kommt, der die jeweils<br />

für ihn vorteilhafteren Bestimmungen zur Anwendung<br />

gelangen lässt (Art 5 Abs 2 EVÜ). Demgegenüber kommt<br />

bei einer objektiven Anknüpfung das Recht des gewöhnlichen<br />

Aufenthalts des Verbrauchers starr zur Anwendung<br />

(Art 5 Abs 3 EVÜ). In Kapitel F. überzeugt klare Subsumtion.<br />

Loacker ordnet hier viele in der Rechtspraxis auftretende<br />

Vertragstypen dem Art 5 EVÜ zu und beschreibt die Anwendbarkeit<br />

und die oft schmerzliche Nichtanwendbarkeit<br />

der Kollisionsnorm auf einzelne Verträge. In einzelnen Bereichen,<br />

wie zB bei Schenkungen zwischen Verbraucher<br />

und Unternehmer (S 110) sowie bei dem praktisch sehr bedeutenden<br />

Einlagengeschäft (S 126 ff), kommt der Autor zu<br />

neuen, zT mit der herrschenden Meinung in Widerspruch<br />

stehenden Lösungen, die aber allesamt wohl begründet sind.<br />

Besondere Erwähnung verdienen weiters die in einer Arbeit<br />

zum Kollisionsrecht selten anzutreffenden Ausflüge ins nationale<br />

Sachrecht (vgl S 113 f, 116 f), die die kollisionsrechtlichen<br />

Ergebnisse und deren wahre Bedeutung für die Praxis<br />

eindrucksvoll hervorheben.<br />

Das vorletzte Kapitel des Buches („G. Art 5 EVÜ und andere<br />

Sonderkollisionsnormen“, S 163–176) ist wie erwähnt<br />

der Behandlung des kollisionsrechtlichen Gehalts von EG-<br />

Richtlinien und deren Umsetzung ins nationale Recht gewidmet.<br />

Am Ende dieses Kapitels steht der beherzte Versuch,<br />

den europäischen Gesetzgeber zu einer Neuregelung<br />

des RL-Kollisionsrechts zu bewegen, die sich nicht nur auf<br />

die Absicherung des RL-Standards bei Wahl eines Drittstaatenrechts<br />

beschränkt, sondern das Recht eines Mitgliedstaates<br />

unbedingt zur Anwendung bringen will, sobald eine enge<br />

Verbindung des Vertrags zu diesem Mitgliedstaat besteht<br />

(S 175).<br />

Die Ausführungen enden mit einem Ausblick („H. Ausblick“<br />

[S 177–189]). Hier streift Loacker noch einmal kurz<br />

die bislang in Literatur und Rechtspraxis unternommenen<br />

unbefriedigenden Versuche, den engen Anwendungsbereich<br />

des Art 5 EVÜ auszudehnen, um danach zusammen mit<br />

namhaften Autoren eine Neuregelung des Verbraucher-<br />

IPR vorzuschlagen, die 1. alle Rechtsgeschäfte und nicht<br />

nur bestimmte Verträge erfassen, sich 2. von den auf den pas-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />

Rezensionen<br />

siven Verbraucher ausgerichteten situativen Anwendungsvoraussetzungen<br />

lossagen und sich im Übrigen nahe an der<br />

korrespondierenden Vorschrift des Art 15 EuGVVO orientieren<br />

sollte. Am Schluss nimmt der Autor Bezug auf den<br />

Vorschlag der Europäischen Kommission für eine künftige<br />

Rom-I-Verordnung (S 183 ff), in concreto auf Fragen der<br />

zeitlichen Anwendbarkeit der geplanten VO sowie auf die<br />

Neugestaltung des Art 5, der gegenüber Art 5 EVÜ sowohl<br />

sachlich als auch situativ eine wesentliche – wenngleich nicht<br />

so umfängliche wie vom Autor geforderte – Erweiterung<br />

darstellt. Darüber hinaus ist für die von der Neuregelung erfassten<br />

Verträge keine Rechtswahl mehr zulässig. Dem Vorschlag<br />

des Verfassers, auch reine Verbrauchergeschäfte unter<br />

Art 5 zu subsumieren, folgt die geplante Neuregelung nicht.<br />

Zusammenfassend ist zu sagen, dass das besprochene Buch<br />

sowohl einen Überblick über Bestehendes als auch einige<br />

Denkanstöße bietet. Der Verfasser spart nicht mit begründeter<br />

Kritik und unternimmt schlussendlich auch den beherzten<br />

Versuch, den europäischen Gesetzgeber zu einem Umdenken<br />

zu bewegen. Alles in allem ist Loackers Werk sehr lesbar<br />

und bestens geeignet für alle Wissenschaftler und Praktiker,<br />

die mit der Materie zu tun haben.<br />

Kristin Nemeth<br />

" Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen. Von Helmuth<br />

Tades (hrsg und redigiert). Verlag Manz, Wien 2007, 75. Jg, 1.<br />

und 2. Teillfg 2006, 160 Seiten, a 67,20; 3. Teillfg 2006, 80 Seiten,<br />

a 33,60 (jährlich vier Teillieferungen).<br />

Auch als regelmäßiger Leser arbeitsrechtlicher<br />

Judikatur hat man an dieser Sammlung<br />

Freude! Die OGH-Entscheidungen sind wie<br />

bisher im Volltext abgedruckt. Besonders<br />

wichtig erscheint mir die Entscheidung über<br />

die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in bestehende<br />

Rechtspositionen gegenüber aktiven<br />

Arbeitnehmern im Wege einer ablösenden<br />

Betriebsvereinbarung bei einem Unternehmen, welches ein<br />

„Sanierungsfall“ ist (9 ObA 68/04 x). Weiters die mehrfach<br />

veröffentlichte Entscheidung, dass bei Wechsel in Teilzeitbeschäftigung<br />

die Abfertigung auf dem niedereren zuletzt bezogenen<br />

Entgelt zu berechnen ist (9 ObA 6/05 f, 9 ObA<br />

65/05 g), ebenfalls mehrfach veröffentlichte – für den Anwalt<br />

bei Nichtkenntnis äußerst gefährliche – Entscheidung, wonach<br />

kürzere kollektivvertragliche Verfallsklauseln sowie<br />

einzelvertragliche Verfallsfristen, ausgenommen Kündigungsentschädigung<br />

(zwingende Frist des § 34 Abs 1 Angestelltengesetz),<br />

zulässig sind (Abfertigung, Urlaubsersatzleistung)<br />

(9 ObA 63/05 p). Interessant ist die Entscheidung zum<br />

umfassenden Entgeltbegriff (8 ObA 72/04 b). Sehr ausführlich<br />

gestaltete der OGH einerseits die soziale Gestaltungspflicht<br />

des Arbeitgebers und andererseits die eigeninitiative<br />

Pflicht des Arbeitnehmers in einem Verfahren nach § 105<br />

Abs 3 Arb VG (8 ObA 87/04 h). Erfreulich: Der Austritt ei-<br />

43


Rezensionen<br />

44<br />

ner „begrabschten“ Arbeitnehmerin erst 2 Wochen nach<br />

dem letzten Vorfall, als sie erkannte, dass sie der Situation<br />

am Arbeitsplatz psychisch nicht mehr gewachsen ist, war<br />

rechtzeitig (9 ObA 112/05 v)! Bei Entlassung einer Schwangeren<br />

besteht für Zeiten des Wochengeldbezugs Anspruch<br />

auf Urlaubsersatzleistung sowie bei Wahl der Dienstnehmerin,<br />

auf den Bestandsschutz zu verzichten, auf Kündigungsentschädigung<br />

unabhängig vom Bezug des Kindergelds<br />

(9 ObA 5/05 h). Der Arbeitnehmer muss den ihm bekannten<br />

Rechtfertigungsgrund dem eine Entlassung ausgesprochen<br />

habenden Arbeitgeber bekannt geben, sonst trifft ihn an<br />

der ungerechtfertigten Entlassung ein Mitverschulden<br />

(9 ObA 108/05 f). Schon ein inländisches „Einmannbüro“<br />

ohne Eintragung als Zweigniederlassung bei ausländischem<br />

Arbeitgeber reicht für einen Anspruch auf Insolvenzausfallsgeld<br />

(8 ObS 18/04 m). Ein den Urlaubsverbrauch unmöglich<br />

machender Krankenstand hemmt die Verjährung (8 ObA 41/<br />

05 w). Auch mehrfach veröffentlicht: Der Arbeitgeber kann<br />

bei gekündigtem Dienstverhältnis auch bei Dienstfreistellung<br />

vom Arbeitnehmer nicht einseitig Urlaubskonsum begehren,<br />

Urlaubsersatzleistung steht daher zu ausgenommen<br />

– sehr streng und einschränkend zu beurteilender – Rechtsmissbrauch<br />

des Arbeitnehmers (9 ObA 144/05 z).<br />

Ruth E. Hütthaler-Brandauer<br />

" updating international nuclear law. Von Heinz Stockinger/Jon M.<br />

van Dyke/Michael Geistlinger/Sarah K. Fussek/Peter Machart<br />

(Hrsg). Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien 2007, 510 Seiten,<br />

br, a 38,80.<br />

Dieses Werk ist eine Sammlung von Aufsätzen<br />

aufgrund von Vorträgen, die in Salzburg<br />

anlässlich einer Konferenz zwischen 20. und<br />

23. 10. 2005 gehalten worden sind. Der Titel<br />

dieses Werks ließ den Rezensenten einiges<br />

über die weiteren Entwicklungen erwarten.<br />

Die Aufsätze befassen sich einerseits mit Fragen<br />

der Haftung, mit der Entwicklung und<br />

den Aussichten der Kernkraft in Europa. Es<br />

ist unmöglich, alle Aufsätze zu besprechen, sodass der Rezensent<br />

lediglich einige herausnimmt.<br />

Die Aufsätze von Alexandre Kiss (State Responsibility and<br />

Liability for Nuclear Damage, 61 ff) und Duncan E. J. Currie<br />

(Liability for Nuclear Power Incidents: Limitations, Restrictions<br />

and Gaps in the Vienna and Paris Regimes, 75 ff)<br />

sind gute Darstellungen des internationalen Haftungsrechts.<br />

Der zweite Teil des Buches mit dem Titel „Stand und Aussichten<br />

der Nuklearenergie in Europa“ ließ den Rezensenten<br />

hoffen, Neues über europäisches Nuklearrecht zu erfahren.<br />

Fouquet schreibt in seinem Artikel “The European Union’s<br />

Actions – and Inaction – Regarding the Olkiluoto Reactor in<br />

Finland and the German Tax-Free Provision Relating to Nuclear<br />

Facilities” hinsichtlich des Urteils des EuG in der<br />

Rechtssache Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH (T-92/02),<br />

dass ihrer Ansicht nach entgegen des Tenors des Urteils eine<br />

verbotene Beihilfe vorliegt. Sie setzt sich jedoch nicht mit<br />

den Gründen und Grundlagen dieser Entscheidung (Europäisches<br />

Bilanzrecht / Vorsichtsprinzip – Näheres bei Gassner/Lahodny-Karner/Urtz<br />

in Straube, HGB II 2 § 2<strong>01</strong>, Rz 41)<br />

auseinander. Auch mit den an sich zulässigen Beihilfen des<br />

primärrechtlichen EAGV fehlt jede Auseinandersetzung.<br />

Im Artikel von Fell (Priority for Renewable Energies! Terminating<br />

the EURATOM Treaty. From EURATOM to EU-<br />

RENEW, 333 ff) ist der Grundsatz „Der Wunsch ist der Vater<br />

des Gedankens“ zu sehen. Es liegt natürlich für die Umweltschützer<br />

die Forderung sehr nahe, den Euratom-Vertrag<br />

abzuschaffen bzw aus diesem auszutreten. Gleichzeitig ist jedoch<br />

unbekannt, was der Inhalt des Euratom-Vertrags und<br />

der darauf erlassenen Verordnungen und Richtlinien ist. Fell<br />

schreibt auch nicht und erwähnt nicht, was die Konsequenzen<br />

eines Ausstiegs bzw einer Beendigung des Euratom-Vertrags<br />

mit sich brächten.<br />

Von österreichischer Seite ist der Aufsatz von Triffterer,<br />

der eine Übersetzung seines Aufsatzes in der ÖJZ (ÖJZ<br />

1986, 446 ff) ist. Bedauerlicherweise ist diese Übersetzung<br />

nicht aktualisiert worden, dies kommt insofern hervor, dass<br />

nicht die Vereinbarungen und gemeinschaftsrechtlichen Regelungen<br />

über Meldepflichten bei Störfällen eingearbeitet<br />

und erwähnt worden sind. Im Aufsatz von Hüttinger (Participation<br />

in Legal Proceedings Related to Nuclear Power<br />

Plants, 433 ff) fehlt der Aufsatz dem Rezensenten betreffend<br />

der Entscheidung des LG für ZRS Wien zu 36 R 411/05,<br />

veröffentlicht in der RdU 2006.<br />

Zusammengefasst kann gesagt werden, dass dieses Buch<br />

vom Wunsch getragen wird, juristisch nachzuweisen, dass<br />

die friedliche Nutzung von Kernenergie unzulässig sei. Es<br />

kann jedoch nicht sein, dass der Wunsch der Vater des Gedankens<br />

ist, sondern dass nach einer ernsthaften Auseinandersetzung<br />

mit der Materie, welche hier teilweise bedauerlicherweise<br />

fehlt, zu einem juristischen Ergebnis kommt.<br />

Wolf-Georg Schärf<br />

" Ärztegesetz idF der 8. Ärztegesetz-Novelle. Von Gerhard Aigner/Michael<br />

Kierein/Christian Kopetzki (Hrsg). Verlag Manz, Wien<br />

1998 (2007). XVIII, 410 Seiten, br, a 54,–.<br />

Die jüngste Auflage des Kurzkommentars<br />

zum Ärztegesetz berücksichtigt all jene Änderungen,<br />

die das Gesetz seit der 2. Auflage<br />

20<strong>01</strong> erfahren hat. Darunter fallen ua die Änderungen<br />

durch das Verwaltungsreformgesetz<br />

20<strong>01</strong>, insbesondere im Bereich der ärztlichen<br />

Ausbildung und der damit verbundenen<br />

Kompetenzen der Österreichischen Ärztekammer,<br />

die Ausgliederung der zahnärztlichen<br />

Bestimmungen in ein eigenes Zahnärztegesetz und<br />

Zahnärztekammergesetz und die Verankerung der Qualitätssicherung<br />

als zentrale Aufgabe der Österreichischen Ärzte-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>


kammer. Schließlich konnte die 3. Auflage auch noch die aktuelle<br />

Festlegung der zur Vollziehung zuständigen Bundesministerien<br />

berücksichtigen, die seit März dieses Jahres gilt.<br />

Stephanie Merckens<br />

" Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz. Kommentar. 3. überarbeitete<br />

und wesentlich erweiterte Aufl. Von Paul Liebeg. Verlag Linde,<br />

Wien 2007, 618 Seiten, Leinen, a 98,–.<br />

Der neue „Liebeg“ ist da, die lang erwartete<br />

sorgfältige Aufarbeitung des seit der letzten<br />

Auflage 16-mal (!) novellierten IESG. Der<br />

Umfang des IESG-Kommentars in der nunmehrigen<br />

3. Auflage von dem für seine große<br />

Umsicht bekannten Autor ist beachtlich; die<br />

Seitenanzahl hat sich gegenüber der 2. Auflage<br />

(1998) nahezu verdoppelt.<br />

Nicht nur für den Praktiker sehr hilfreich<br />

ist der arbeitsrechtliche Exkurs zu den Fragen der Arbeitnehmereigenschaft<br />

und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

unter Berücksichtigung der speziellen insolvenzrechtlichen<br />

Aspekte. Der Autor hat sich auch eingehend mit dem<br />

Thema: „Ansprüche von Arbeitnehmern beim Übergang<br />

von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen im Zusammenhang<br />

mit einer Insolvenz“ auseinandergesetzt. Das<br />

Spannungsverhältnis zwischen der BetriebsübergangsRL<br />

und der Ausnahmeregelung gem § 3 Abs 2 AVRAG für<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />

Rezensionen<br />

den Konkurs ist unter Berücksichtigung der einschlägigen<br />

Judikatur des OGH, EuGH und des Bundesarbeitsgerichts<br />

(BAG) kompetent dargestellt. Lobenswert ist der praxisorientierte<br />

Zugang des Autors zur Frage der Beurteilung von<br />

übertragenden Sanierungen aus einer Insolvenz (Auffanggesellschaften).<br />

Engagiert hat sich der Autor dem Thema der sittenwidrigen<br />

Verlagerung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenzausfallgeldfonds<br />

(IAF) gewidmet. Detailliert und umfassend<br />

werden die einschlägige Judikatur des OGH seit 1996 sowie<br />

die korrespondierenden IESG-Novellen aufgearbeitet. Der<br />

Autor geht dabei auch auf die Auswirkungen des Eigenkapitalersatzgesetzes<br />

(EKEG) im Hinblick auf die sittenwidrige<br />

Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den IAF ein. Bei<br />

dem Qualitätsanspruch des Kommentars versteht es sich<br />

von selbst, dass zu dieser Frage die relevante Judikatur des<br />

EuGH beleuchtet wird.<br />

Verdienstvoll ist die Aufarbeitung von Fragen iZm grenzüberschreitenden<br />

Sachverhalten, die sich in der Praxis immer<br />

häufiger stellen. Dabei widmet sich der Autor nicht<br />

nur ausführlich der EUInsVO, die seit 31. 5. 2002 die bis dahin<br />

bestehenden bilateralen Verträge außer Kraft setzte. Er<br />

geht auch auf Tatbestände mit Bezug zu dem sonstigen Ausland<br />

(nicht EU-Ausland) ein.<br />

Der neue „Liebeg“ ist nicht nur den Praktikern des Arbeitsrechts<br />

im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren, sondern<br />

jedem, der mit Sanierung oder sonst mit Unternehmensumstrukturierung<br />

und Betriebsübergang zu tun hat,<br />

ein wertvolles und unentbehrliches Nachschlagewerk.<br />

Günther Viehböck<br />

45


Indexzahlen<br />

46<br />

Indexzahlen 2007:<br />

Berechnet von Statistik Austria<br />

Oktober November<br />

Index der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,4 104,9*)<br />

Großhandelsindex (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,1 110,7*)<br />

Verkettete Vergleichsziffern<br />

Index der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,5 116,0*)<br />

Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121,5 122,1*)<br />

Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158,9 159,7*)<br />

Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247,0 248,2*)<br />

Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433,5 435,5*)<br />

Verbraucherpreisindex I (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 552,3 554,9*)<br />

Verbraucherpreisindex II (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 554,1 556,7*)<br />

Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4852,6 4875,9*)<br />

Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4182,2 4202,2*)<br />

Großhandelsindex (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121,2 121,9*)<br />

Großhandelsindex (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124,9 125,5*)<br />

Großhandelsindex (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130,1 130,8*)<br />

Großhandelsindex (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173,3 174,2*)<br />

Großhandelsindex (1 1964 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288,6 290,1*)<br />

Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2815,1 2830,5*)<br />

*) vorläufige Werte Zahlenangaben ohne Gewähr<br />

ÖBl<br />

06/07<br />

Elfmeterschießen um die Markenrechte<br />

Markenschutz von „EURO <strong>2008</strong>“ und<br />

„EM <strong>2008</strong>“<br />

Wortmarken sind ein wichtiges Marketingmittel, doch kann man Eventmarken wie<br />

„EURO <strong>2008</strong>“ und „EM <strong>2008</strong>“ bedenkenlos verwenden?<br />

Welche Rechte hat sich die UEFA schützen lassen?<br />

Sind Eventmarken überhaupt schutzfähig?<br />

Wie ist die Rechtslage in der Schweiz?<br />

Ist jeder Bezug auf die Eventmarke wettbewerbswidrig?<br />

Welche Ansprüche können bei Verwendung geltend gemacht werden?<br />

Georg Schönherr und Markus Grötschl legen in ÖBl 6/2007 den Ball auf.<br />

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RA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasiumstraße<br />

68/6, Telefon (<strong>01</strong>) 369 59 34, Telefax (<strong>01</strong>)<br />

369 59 34-4, übernimmt Substitutionen in Zivil- und<br />

Strafsachen in Wien und Umgebung, insbesondere<br />

vor den Bezirksgerichten Döbling und Hernals.<br />

RA Dr. Helmut Denck, 1<strong>01</strong>0 Wien, Fütterergasse 1,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (<strong>01</strong>) 535 60 92, Telefax (<strong>01</strong>) 535 53 88.<br />

Verfahrenshilfe in Strafsachen. RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik,<br />

Riemergasse 10, 1<strong>01</strong>0 Wien, Telefon<br />

(<strong>01</strong>) 512 22 90, (0664) 302 53 56, Telefax (<strong>01</strong>)<br />

513 50 35, übernimmt Substitutionen, auch Verfahrenshilfe<br />

in Strafsachen und Rechtsmittel.<br />

Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />

Strafsachen übernimmt RA Mag. Erich Hochauer,<br />

1<strong>01</strong>0 Wien, Fütterergasse 1.<br />

Telefon (<strong>01</strong>) 532 19 99, Telefax (<strong>01</strong>) 535 53 88.<br />

Substitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe in<br />

Straf- und Zivilsachen) in Wien und Umgebung<br />

übernimmt – auch kurzfristig – RA Mag. Irene Haase,<br />

An der Au 9, 1230 Wien.<br />

Telefon/Telefax (<strong>01</strong>) 888 24 71, durchgehend erreichbar<br />

Mobil (0676) 528 31 14.<br />

Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen)<br />

in Wien und Umgebung (in Wien auch<br />

kurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte Mag.<br />

Wolfgang Reiffenstuhl &Mag.Günther Reiffenstuhl,<br />

Franz-Josefs-Kai 41/9, 1<strong>01</strong>0 Wien (nächst Justizzentrum<br />

Wien-Mitte).<br />

Telefon (<strong>01</strong>) 218 25 70, Telefax (<strong>01</strong>) 218 84 60.<br />

Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />

Strafsachen übernimmt RA Mag. Georg E. Thalhammer,<br />

1<strong>01</strong>0 Wien, Lugeck 7.<br />

Telefon (<strong>01</strong>) 512 04 13, Telefax (<strong>01</strong>) 512 86 05.<br />

RA Dr. Michaela Iro, 1030 Wien, Invalidenstraße 13,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />

(auch Verfahrenshilfe) in Wien und Umgebung und<br />

steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln zur<br />

Verfügung. Jederzeit auch außerhalb der Bürozeiten<br />

erreichbar. Telefon (<strong>01</strong>) 712 55 20 und<br />

(0664) 144 79 00, Telefax (<strong>01</strong>) 712 55 20-20,<br />

E-Mail: iro@aon.at<br />

RA Dr. Thomas Würzl, 1<strong>01</strong>0 Wien, Sonnenfelsgasse 3,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (<strong>01</strong>) 532 27 80, Telefax (<strong>01</strong>) 533 84 39,<br />

E-Mail: office.wuerzl@chello.at<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />

RA Dr. Claudia Patleych, 1060 Wien, Mariahilfer<br />

Straße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig –<br />

Substitutionen aller Art in Wien und Umgebung,<br />

auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Ausarbeitung<br />

von Rechtsmitteln. Telefon (<strong>01</strong>) 585 33 00,<br />

Telefax (<strong>01</strong>) 585 33 05, Mobil (0664) 345 94 66,<br />

E-Mail: claudia.patleych@aon.at<br />

Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1030 Wien, Invalidenstraße<br />

5–7, Tür 6 + 7, vis-à-vis Justizzentrum<br />

Wien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien und<br />

Umgebung, insbesondere auch vor dem BG I, BG für<br />

Handelssachen Wien und dem Handelsgericht<br />

Wien. Telefon (<strong>01</strong>) 877 38 90,<br />

Telefax (<strong>01</strong>) 877 38 90-6, Mobil (0664) 441 55 33.<br />

Wien: Zufolge Kanzleinähe zum neuen Justizzentrum<br />

Wien-Mitte übernehme ich Substitutionen vor dem<br />

BG I, BGHS und HG Wien; insbesondere in Reiserechtsachen<br />

für auswärtige Kollegen.<br />

RA Mag. Dr. Gerhard Hickl, Postgasse 11, 1<strong>01</strong>0 Wien,<br />

Telefon (<strong>01</strong>) 587 85 86, Telefax (<strong>01</strong>) 587 85 86-18.<br />

Substitutionen in Wien in Zivil- und Strafsachen<br />

übernimmt RA Dr. Michael Kreuz, 1<strong>01</strong>0 Wien,<br />

Herrengasse 6 – 8/Stg 3,<br />

Telefon (<strong>01</strong>) 535 84 110, Telefax (<strong>01</strong>) 535 84 11-15.<br />

Übernehme Substitutionen aller Art im Zivil-, Strafund<br />

Verwaltungsrecht (auch Verfahrenshilfe),<br />

RA Mag. Alexander Kowarsch, Kaiserstraße 84/1/4,<br />

1070 Wien, Telefon (<strong>01</strong>) 522 19 73, Telefax<br />

(<strong>01</strong>) 522 19 73-25, durchgehend erreichbar:<br />

(0664) 210 63 67.<br />

RA Dr. Wolfgang Rainer, 1<strong>01</strong>0 Wien, Schwedenplatz<br />

2/74, Telefon (<strong>01</strong>) 533 05 90,<br />

Telefax (<strong>01</strong>) 533 05 90-11, Mobil (0664) 533 05 90;<br />

E-Mail: rainer@deranwalt.at, www.deranwalt.at,<br />

übernimmt Substitutionen in Wien und Umgebung<br />

in Zivil-, Straf- und Verwaltungs-(straf-)sachen<br />

(Gerichte und Behörden – UVS, UFS etc), Verfahrenshilfe<br />

bzw Rechtsmittel (nach Vereinbarung).<br />

Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />

Strafsachen übernimmt RA-Kanzlei Dr. Heinz-Peter<br />

Wachter, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße<br />

83–85/18, Telefon (<strong>01</strong>) 713 68 20-0, Telefax<br />

(<strong>01</strong>) 713 68 20-32.<br />

Niederösterreich<br />

RA Dr. Rudolf Rammel, 2700 Wr. Neustadt, Purgleitnergasse<br />

15, übernimmt Substitutionen aller Art<br />

(auch Interventionen bei Vollzügen) vor den Gerichten<br />

in Wr. Neustadt sowie vor den Bezirksgerichten Baden,<br />

Mödling, Ebreichsdorf, Neunkirchen, Gloggnitz<br />

und Mürzzuschlag. Telefon (02622) 834 94, Telefax<br />

DW 4.<br />

Steiermark<br />

Inserate<br />

Graz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 8<strong>01</strong>0 Graz,<br />

Kreuzgasse 2 c, übernimmt für Sie gerne – auch<br />

kurzfristig – Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />

in Graz und Umgebung.<br />

Telefon (0316) 82 65 54, Telefax DW 30, E-Mail:<br />

office@anwalt-austria.at, Mobil erreichbar: (0676)<br />

310 48 52.<br />

Ich/Wir bestelle(n) in (der) folgenden Ausgabe(n) des<br />

Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong>s“<br />

<strong>2008</strong> (Zutreffendes bitte ankreuzen)<br />

Ausgabe & 1 & 2 & 3 & 4 & 5 & 6 & 7– 8 & 9 & 10 & 11 & 12<br />

maximal 40 Worte:<br />

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alle Preise zuzügl 20% MWSt<br />

Text:<br />

Auftraggeber:<br />

Name / Anschrift / Telefon<br />

Datum / Unterschrift<br />

Chiffrenummer<br />

& ja & nein<br />

Bitte ausschneiden und einsenden an<br />

MANZ Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />

Kennwort „<strong>Anwaltsblatt</strong>“<br />

1<strong>01</strong>5 Wien Johannesgasse 23<br />

47


Inserate<br />

48<br />

Salzburg<br />

Substitutionen aller Art in Salzburg übernimmt<br />

RA Mag. Klaudius May, Franz-Josef-Straße 41,<br />

Telefon (0662) 87 <strong>01</strong> 63, E-Mail: raklaudiusmay@aon.at<br />

RA Dr. Christian Adam, 5020 Salzburg, Sigmund-<br />

Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Art<br />

in der Stadt Salzburg.<br />

Telefon (0662) 84 12 22-0, Telefax (0662) 84 12 22-6.<br />

RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4 a, 5020 Salzburg<br />

(100 Meter vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude<br />

Salzburg entfernt), übernimmt Substitutionen<br />

in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.<br />

Telefon (0662) 84 31 64, Telefax (0662) 84 44 43,<br />

E-Mail: gassner.estl@salzburg.co.at<br />

RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55,<br />

5020 Salzburg, übernimmt – auch kurzfristig – Substitutionen<br />

aller Art in Salzburg und Umgebung.<br />

Telefon (0662) 84 38 52, Telefax (0662) 84 04 94,<br />

E-Mail: RA-MEISTHUBER@AON.AT<br />

Substitutionen aller Art in Salzburg übernimmt RA<br />

Dr. Andrea Gesinger, Rudolfsplatz 1, 5020 Salzburg,<br />

Telefon (0662) 844 844 19, Telefax (0662) 844 04 44,<br />

direkt gegenüber BG, LG Salzburg.<br />

Tirol<br />

RA Dr. Peter Bergt, 6410 Telfs, Lumma 6, übernimmt –<br />

auch kurzfristig – Substitutionen aller Art (auch<br />

Verfahrenshilfe und Rechtsmittel) in Innsbruck und<br />

Umgebung. Telefon (05262) 64 249, Telefax (05262)<br />

68 950, Mobil: (0676) 410 64 00, E-Mail:<br />

office@rechtsanwalt-bergt.at<br />

International<br />

Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung,<br />

Substitution. Rechtsanwalt aus München übernimmt<br />

sämtliche anwaltlichen Aufgaben in Deutschland.<br />

Zuverlässige und schnelle Bearbeitung garantiert!<br />

Rechtsanwalt István Cocron, Liebigstraße 21,<br />

80538 München, Telefon (0049-89) 552 999 50,<br />

Telefax (0049-89) 552 999 90.<br />

Homepage: www.cllb.de<br />

Deutschland: Mandatsübernahme & Substitution.<br />

Fachgebiete: Gewerblicher Rechtsschutz, Marken-,<br />

Patentstreitigkeiten, Urheber- und Wettbewerbsrecht,<br />

Gesellschafts- & Unternehmensrecht, Arbeitsrecht,<br />

Verkehrsrecht, Inkasso, Immobilienrecht.<br />

Rechtsanwälte Weigand, Weckler, Berg & Keller,<br />

Holzweg 16, 61440 Frankfurt (Oberursel),<br />

Telefon +49 (6171) 580 555,<br />

Telefax +49 (6171) 580 558; E-Mail: mail@ra-wwk.de,<br />

Homepage: www.ra-wwk.de<br />

Deutschland: RA Dr. Jens Wengeler (zugelassen in<br />

Österreich und Deutschland) übernimmt Exekutionen<br />

sowie Substitutionen vor allen deutschen Gerichten.<br />

Kontakt: Rechtsanwalt Dr. Wengeler, Rosenbursenstraße<br />

4, 1<strong>01</strong>0 Wien, Telefon (<strong>01</strong>) 512 30 66, Telefax<br />

(<strong>01</strong>) 512 30 76 30, E-Mail: rawengeler@web.de<br />

Finnland: Unsere Rechtsanwälte in Helsinki übernehmen<br />

Mandate/Substitutionen in ganz Finnland,<br />

sowohl im Bereich des Wirtschafts- als auch des allgemeinen<br />

Privatrechts. Ansprechpartner: RA Dr. Hans<br />

Bergmann (Rechtsanwälte BJL Bergmann Oy,<br />

Eteläranta 4 B 9, 0<strong>01</strong>30 Helsinki, Telefon (+358 9)<br />

696207-0, Telefax (+358 9) 696207-30, E-Mail:<br />

hans.bergmann@bjl-legal.com, www.bjl-legal.com)<br />

Italien: RA Avv. Dr. Ulrike Christine Walter, in Österreich<br />

und Italien zugelassene Rechtsanwältin, Kärntner<br />

Straße 35, 1<strong>01</strong>0 Wien, und Via A. Diaz 3, 34170<br />

Görz, und 33100 Udine, Via Selvuzzis 54/1, Italien,<br />

steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />

und staatenübergreifende Substitutionen<br />

aller Art zur Verfügung.<br />

Telefon (<strong>01</strong>) 512 22 88, Telefax (<strong>01</strong>) 512 24 17,<br />

Mobil (0664) 253 45 16, E-Mail: u.c.walter@chello.at<br />

Italien-Südtirol: Rechtsanwaltskanzlei Mahlknecht &<br />

Rottensteiner, Dr.-Streiter-Gasse 41, I-39100 Bozen,<br />

steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />

gerne zur Verfügung. Kontakt:<br />

Telefon +39 (0471) 05 18 80,<br />

Telefax +39 (0471) 05 18 81,<br />

E-Mail: info@ital-recht.com, www.ital-recht.com<br />

Schweiz: Rechtsanwalt Fürsprecher Roland Padrutt,<br />

Himmelpfortgasse 17/7, A-1<strong>01</strong>0 Wien (niedergelassener<br />

europ RA/RAK Wien), mit Niederlassung<br />

Schweiz, Bachstrasse 2, CH-5600 Lenzburg 1, steht<br />

österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen in<br />

der Schweiz und cross-border-Rechtssachen aller Art<br />

zur Verfügung. Telefon Wien +43 (1) 513 <strong>01</strong> 40,<br />

E-Mail: padrutt@roland-padrutt.at,<br />

Telefon Schweiz +41 (62) 886 97 70,<br />

E-Mail: padrutt@roland-padrutt.ch<br />

Serbien: Rechtsanwälte Dr. Janjic, Gracanicka 7,<br />

11000 Beograd, stehen österreichischen Kollegen für<br />

Mandatsübernahmen und cross-border-Rechtssachen<br />

aller Art zur Verfügung. Telefon +381 (11) 262 04 02,<br />

Telefax +381 (11) 263 34 52, Mobil (+664)<br />

380 15 95, E-Mail: janjicco@eunet.yu oder<br />

janjic@chello.at, www.janjic.co.yu<br />

Slowenien – Kroatien – Bosnien und Herzegowina –<br />

Serbien – Montenegro – Mazedonien – Kosovo:<br />

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Mirko Silvo Tischler,<br />

Trdinova 5, SI-1000 Ljubljana, steht sämtlichen Kollegen<br />

und Kolleginnen für cross-border-Mandatsübernahmen<br />

in diversen Rechtssachen zur Verfügung.<br />

Telefon +386 (0)1 434 76 12,<br />

Telefax +386 (0)1 432 02 87,<br />

E-Mail: info@eu-rechtsanwalt.si,<br />

Web: www.eu-rechtsanwalt.si<br />

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Wien<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>


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Erscheinungsort Wien<br />

02Z032542M<br />

ISSN 1605-2544<br />

ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG, TUCHLAUBEN 12, POSTFACH 96, A-1<strong>01</strong>4 WIEN, TEL. <strong>01</strong>-535 12 75, FAX <strong>01</strong>-535 12 75/13

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