Anwaltsblatt 2008/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Anwaltsblatt 2008/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Anwaltsblatt 2008/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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1 – 48<br />
<strong>Anwaltsblatt</strong><br />
Österreichisches<br />
12 Gemeinsame Kriminalitäts- und Terrorbekämpfung im Spannungsverhältnis<br />
zu den europäischen Bürgerrechten<br />
RA Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
www.rechtsanwaelte.at<br />
<strong>01</strong><br />
<strong>2008</strong><br />
Wir sprechen für Ihr Recht<br />
DIE ÖSTERREICHISCHEN<br />
RECHTSANWÄLTE
www.erstebank.at www.sparkasse.at<br />
Emerging Markets als interessante<br />
Veranlagungsvariante für Rechtsanwälte<br />
Neue Märkte – neue Chancen: Als Emerging Markets werden jene Schwellenländer bezeichnet, die<br />
sich von einem Dritte-Welt-Land zu einem Industrieland entwickeln und daher von einer besonders<br />
aufstrebenden Wirtschaft geprägt sind.<br />
Emerging Markets entstehen durch einen enormen<br />
Boom an Investitionen, ausgelöst durch steigende<br />
Industrialisierung und wachsenden Wohlstand.<br />
Geprägt von einem starken Wirtschaftswachstum in<br />
den Bereichen Konsum, Infrastruktur und Immobilien<br />
stellen besonders Indien und China wichtige<br />
Wachstumsmärkte dar. Aber auch in Osteuropa<br />
und Russland schreitet der Aufschwung mit großen<br />
Schritten voran.<br />
Ein Investment in die Emerging Markets bietet Ihnen<br />
attraktive Chancen, ist aber auch mit wirtschaftlichen<br />
und politischen Risiken verbunden.<br />
Veranlagen und gewinnen mit Best of Fonds<br />
Die ERSTE-SPARINVEST hat in jeder Anlageklasse – von<br />
Cashfonds über Anleihen bis hin zu Aktien – einen<br />
passenden Emerging Markets Fonds:<br />
– ESPA CASH EMERGING-MARKETS: Dieser Cashfonds<br />
investiert in lokaler Währung in Zentral- und<br />
Osteuropa, Lateinamerika, Asien sowie Afrika und<br />
bietet die Chance auf höhere Zinsen als im Euro-<br />
Raum sowie auf Währungsgewinne.<br />
– ESPA BOND DANUBIA: Dieser Rentenfonds<br />
investiert schwerpunktmäßig in Staatsanleihen<br />
aus Zentral- und Osteuropa mit temporärer<br />
Währungssicherung gegenüber dem Euro.<br />
– ESPA STOCK ASIA EMERGING: Dabei handelt<br />
es sich um einen breit gestreuten Aktienfonds.<br />
Profitieren Sie bei optimaler Risiko-Diversifizierung<br />
nach Ländern und Branchen vom Aufschwung der<br />
asiatischen Wachstumsmärkte.<br />
Ihr Kundenbetreuer für Freie Berufe in der Erste Bank<br />
oder Sparkasse berät Sie gerne zu diesen sowie<br />
weiteren interessanten Emerging Markets Fonds.<br />
Machen Sie sich Ihr eigenes Bild von den aufstrebenden<br />
Emerging Markets und gewinnen Sie<br />
eine von fünf Traumreisen. Freuen Sie sich auf<br />
1 Woche in China, Indien oder Dubai bzw. auf<br />
2 Nächte in Moskau oder Prag – inkl. Flug und Hotel:<br />
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bzw. www.sparkasse.at/gewinnspiel<br />
Hierbei handelt es sich um eine Werbemitteilung. Bitte beachten Sie, dass eine<br />
Veranlagung in Wertpapiere neben den geschilderten Chancen auch Risiken<br />
birgt. Diese Unterlage dient als zusätzliche Information für unsere Anleger und<br />
basiert auf dem Wissensstand der mit der Erstellung betrauten Personen zum<br />
Redaktionsschluss. Unsere Analysen und Schlussfolgerungen sind genereller<br />
Natur und berücksichtigen nicht die individuellen Bedürfnisse unserer Anleger<br />
hinsichtlich Ertrag, steuerlicher Situation oder Risikobereitschaft.<br />
Fonds der ERSTE-SPARINVEST Kapitalanlagegesellschaft: Die Prospekte<br />
(sowie allfällige Änderungen) wurden entsprechend den Bestimmungen<br />
des InvFG 1993 in der jeweils geltenden Fassung im „Amtsblatt zur Wiener<br />
Zeitung“ veröffentlicht und stehen Interessenten kostenlos am Sitz der ERSTE-<br />
SPARINVEST Kapitalanlagegesellschaft m.b.H. sowie am Sitz der Erste Bank der<br />
oesterreichischen Sparkassen AG (Depotbank) zur Verfügung. Das genaue Datum<br />
der jeweils letzten Veröffentlichung sowie allfällige weitere Abholstellen sind auf<br />
der Website der ERSTE-SPARINVEST KAG unter www.sparinvest.at
Juristenausbildung –<br />
Ein Erfolg für die Zukunft<br />
Im Berufsrechtsänderungsgesetz <strong>2008</strong> wird<br />
das für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft<br />
erforderliche Studium des österreichischen<br />
Rechtes näher festgelegt. Die Studiendauer<br />
hat eine mindestens 4-jährige zu<br />
sein, im Rahmen des Studiums sind „nachweislich<br />
angemessene Kenntnisse“ über<br />
" Österreichisches bürgerliches Recht und<br />
Österreichisches Zivilverfahrensrecht,<br />
" Österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,<br />
" Österreichisches Verfassungsrecht einschließlich<br />
der Grund- und Menschenrechte<br />
und Österreichisches Verwaltungsrecht<br />
einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechtes,<br />
" Österreichisches Unternehmensrecht,<br />
Österreichisches Arbeits- und Sozialrecht<br />
und Österreichisches Steuerrecht,<br />
" Europarecht, allgemeines Völkerrecht<br />
zu erwerben.<br />
Mit „Grundlagen des Rechtes, wirtschaftswissenschaftliche<br />
Wissensgebiete sowie<br />
sonstigen Wissensgebieten mit einem Bezug<br />
zum Recht“ sind weitere Studien vorgeschrieben,<br />
die im Hinblick auf seine spätere<br />
Tätigkeit als Rechtsanwalt unumgänglich<br />
notwendig sind.<br />
Dabei ist die rechtswissenschaftliche Ausbildung<br />
von den Universitäten in einem solchen<br />
Umfang vorzusehen, wie er für die<br />
Ausübung des Berufs des Rechtsanwaltes erforderlich<br />
ist.<br />
Dieses Modell konnte nach langen und<br />
mühevollen Verhandlungen durchgesetzt<br />
werden. Es ist notwendig, weil die Juristenausbildung<br />
für die spätere Tätigkeit als<br />
Rechtsanwalt oder in einem anderen Kernberuf<br />
eine umfassende juristische Ausbildung,<br />
insbesondere in den wesentlichen<br />
österreichischen Rechtsgebieten, erfordert.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
Dies ist auch im Interesse des Studierenden,<br />
der zu Beginn seines Studiums wissen<br />
muss, welche Berufsmöglichkeiten er mit<br />
seinem Studium erwirbt. Immerhin werden<br />
ca 40% der Studenten in juristischen Kernberufen,<br />
dh als Rechtsanwälte, Notare,<br />
Richter oder Staatsanwälte, tätig. Diese Regelung<br />
ist auch kein Eingriff in die Autonomie<br />
der Universitäten, sondern ein Ausfluss<br />
des Rechtes der Kernberufe, den Universitäten<br />
die Notwendigkeiten, die mit dieser<br />
Berufsausübung verbunden sind, klarzulegen.<br />
Das wird mit dem Berufsrechtsänderungsgesetz<br />
<strong>2008</strong> geschehen.<br />
Diese Regeln werden mit dem Wintersemester<br />
2009/2<strong>01</strong>0 in Kraft treten, und es<br />
werden alle rechtswissenschaftlichen Fakultäten<br />
und auch die Universität Wien, jedenfalls<br />
ab diesem Zeitpunkt, in der Lage sein,<br />
diese Voraussetzungen zu erfüllen. Die Vorschrift<br />
der mindestens 4-jährigen Studiendauer<br />
ist dabei auch im Rahmen eines 3-jährigen<br />
Bakkalaureats und 2-jährigen Masterstudiums<br />
erfüllbar. Der Wechsel von einer<br />
juridischen Fakultät zur anderen sollte im<br />
Übrigen in Folge des nunmehr vorgegebenen<br />
Rahmens einfacher werden.<br />
Erfreulich ist in diesem Zusammenhang<br />
auch, dass die Rektorenkonferenz diese Regel<br />
nach einigem Zögern mit Genugtuung<br />
zur Kenntnis genommen hat. Es reicht aber<br />
nicht aus, mit diesen neuen Regeln leben<br />
zu können, sie müssen selbst mit Leben ausgestattet<br />
werden. Das wird eine gemeinsame<br />
Aufgabe der juridischen Fakultäten und der<br />
Standesvertretungen der Kernberufe sein,<br />
die mit einigem guten Willen lösbar sein<br />
sollte. Erst wenn dies gelingt, ist die Juristenausbildung<br />
tatsächlich ein Erfolg für die Zukunft.<br />
Editorial<br />
Präsident Dr. Benn-Ibler<br />
1
Mit dem neuem Kommentar auf<br />
sicherem Grund!<br />
Kodek (Hrsg)<br />
Grundbuchsrecht<br />
Dieser neue Kommentar lässt praktisch keine Grundbuchsfragen offen.<br />
Er enthält – auf dem Stand vom 1. 9. 2007 – unter anderem:<br />
• Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955<br />
• Liegenschaftsteilungsgesetz<br />
• Allgemeines GrundbuchsanlegungsG.<br />
• Grundbuchsumstellungsgesetz<br />
• Urkundenhinterlegungsgesetz und -vorschrift<br />
2007. XVI, 1072 Seiten.<br />
Ln. EUR 178,-<br />
ISBN 978-3-214-00443-9<br />
Die Änderungen durch die Umstellung der Urkundensammlung auf ADV und<br />
die Novellierung der ERV sind bereits enthalten.<br />
Das erfahrene Autorenteam aus Wissenschaft und Praxis bietet kompetente und<br />
praxisnahe Bearbeitung für höchste Ansprüche.<br />
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MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1<strong>01</strong>4 Wien FN 124 181w • HG Wien
Autoren dieses Heftes:<br />
RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />
RA Dr. Ingrid Auer, Wien<br />
RA Dr. Peter Baumann, Linz<br />
RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Wien<br />
RA Dr. Harald Bisanz, Wien<br />
GS Dr. Alexander Christian, ÖRAK<br />
RA Dr. Michael Czinglar, Wien<br />
a. Univ.-Prof. Dr. Silvia Dullinger, Linz<br />
Dr. Dieter Duursma, Linz<br />
RA Dr. Leopold Hirsch, Salzburg<br />
ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Adrian E. Hollaender, Wien<br />
RA Dr. Ruth E. Hütthaler-Brandauer, Wien<br />
RA Dr. Eduard Klingsbigl, Wien<br />
Hon.-Prof. Dr. Roman Leitner, Linz<br />
RA Dr. Stephanie Merckens, Wien<br />
RA Dr. Michael Meyenburg, Wien<br />
Univ.-Ass. Dr. Kristin Nemeth, Innsbruck<br />
Mag. Benedikta Reymaier, ÖRAK<br />
RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />
RA Dr. Wolf-Georg Schärf, Wien<br />
Mag. Susanne Schöner, Wien<br />
Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Wien<br />
Mag. Romana Trägner-Giffinger, RAK Tirol<br />
RA Dr. Günther Viehböck, Mödling<br />
em. RA Prof. Dr. Peter Wrabetz, Wien<br />
Impressum<br />
Medieninhaber und Verleger: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />
GmbH. Unternehmensgegenstand: Verlag. Sitz der Gesellschaft:<br />
A-1<strong>01</strong>4 Wien, Kohlmarkt 16. FN 124 181 w, HG Wien.<br />
Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H.,<br />
Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art und Wolters<br />
Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen.<br />
Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />
für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />
Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es und der österreichischen<br />
Rechtsanwaltskammern.<br />
Verlagsadresse: A-1<strong>01</strong>5 Wien, Johannesgasse 23 (verlag@manz.at).<br />
Geschäftsführung: Mag. Susanne Stein-Dichtl (Geschäftsführerin) sowie<br />
Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).<br />
Herausgeber: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es, A-1<strong>01</strong>0 Wien, Tuchlauben 12,<br />
Tel (<strong>01</strong>) 535 12 75, Fax (<strong>01</strong>) 535 12 75-13,<br />
e-mail: rechtsanwaelte@oerak.at, Internet: http://www.rechtsanwaelte.at<br />
Druck: MANZ CROSSMEDIA, A-1051 Wien<br />
Layout: Michael Mürling für buero8, 1070 Wien<br />
Verlags- und Herstellungsort: Wien<br />
Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Harald Bisanz,<br />
RA Dr. Michael Enzinger, RA Dr. Georg Fialka, RA Dr. Klaus Hoffmann,<br />
RA Dr. Elisabeth Scheuba<br />
Redakteur: Dr. Alexander Christian, Generalsekretär des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />
A-1<strong>01</strong>0 Wien, Tuchlauben 12, Tel (<strong>01</strong>) 535 12 75,<br />
Fax (<strong>01</strong>) 535 12 75-13, e-mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />
Anzeigenannahme: Lore Koch, Tel (<strong>01</strong>) 879 24 25 und<br />
Fax (<strong>01</strong>) 879 24 26; e-mail: Lore.Koch@aon.at<br />
Zitiervorschlag: AnwBl <strong>2008</strong>, Seite<br />
Erscheinungsweise: 11 Hefte jährlich (eine Doppelnummer)<br />
Bezugsbedingungen: Der Bezugspreis für die Zeitschrift inkl. Versandspesen<br />
beträgt jährlich EUR 248,–. Das Einzelheft kostet EUR 27,–. Nicht rechtzeitig<br />
vor ihrem Ablauf abbestellte Abonnements gelten für ein<br />
weiteres Jahr erneuert. Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs<br />
Wochen vor Jahresende an den Verlag zu senden.<br />
Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben.<br />
Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter Angabe<br />
der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben ausschließlich<br />
die Meinung der Autoren wieder.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
Inhalt<br />
Editorial<br />
RA Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
Juristenausbildung – Ein Erfolg für die Zukunft 1<br />
Wichtige Informationen 4<br />
www.rechtsanwaelte .at 6<br />
Termine 8<br />
Recht kurz & bündig<br />
Abhandlung<br />
RA Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
Gemeinsame Kriminalitäts- und Terrorbekämpfung im Spannungsverhältnis<br />
10<br />
zu den europäischen Bürgerrechten 12<br />
Aus- und Fortbildung 16<br />
Chronik 22<br />
Rechtsprechung 30<br />
Zeitschriftenübersicht 39<br />
Rezensionen 42<br />
Indexzahlen 46<br />
Inserate 47<br />
3
Wichtige Informationen<br />
4<br />
Dr. Eduard Klingsbigl – OBDK-Vizepräsident<br />
Am 26. November 2007<br />
wurde Dr. Eduard Klingsbigl,<br />
Rechtsanwalt in Wien,<br />
von der Vollversammlung der<br />
Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission<br />
zum Vizepräsidenten<br />
der OBDK mit<br />
Wirkung ab dem Jahreswechsel<br />
2007/<strong>2008</strong> gewählt (§ 62 DSt)<br />
und folgt damit in dieser Funktion<br />
Prof. Dr. Walter Strigl<br />
nach (siehe dazu auch AnwBl 2007, 564).<br />
Hon.-Prof. Dr. Georg Kathrein<br />
Neuer Leiter der Zivilrechtssektion im BMJ<br />
Mit Jahreswechsel wurde Hon.-Prof. Dr. Georg<br />
Kathrein, bisher Abteilungsleiter, zum neuen Leiter<br />
der Zivilrechtssektion im Bundesministerium für<br />
Zusatzpension Teil B<br />
Einzugsermächtigung<br />
Ab 1. 1. <strong>2008</strong> können Sie die bei Ihrem Pensionskonto<br />
Teil B anfallenden Verwaltungskosten durch<br />
Erteilung einer Einzugsermächtigung um Euro 2,04<br />
pro Jahr verringern.<br />
Die Einzugsermächtigung ist mittels eines Formulars,<br />
das Sie unter www.rechtsanwaelte.at/Interner Bereich/6.<br />
Versorgungseinrichtung finden, Ihrer Rechtsanwaltskammer<br />
bekanntzugeben.<br />
Befreiungs- und Ermäßigungsantrag –<br />
ACHTUNG FRIST!<br />
Falls Sie sich von der Zusatzpension Teil B befreien<br />
oder Ihre Beiträge herabsetzen lassen wollen, so steht<br />
Dr. Klingsbigl ist seit 1978 in die Liste der Rechtsanwälte<br />
eingetragen und war von 1991–2000 Mitglied des<br />
Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien. Von<br />
2000–2004 bekleidete er die Funktion eines Kammeranwaltsubstituten,<br />
seit 2004 ist Dr. Klingsbigl Mitglied<br />
der OBDK.<br />
Justiz bestellt. Er folgt in dieser Funktion dem mit Jahreswechsel<br />
in den Ruhestand getretenen Sektionschef<br />
Hon.-Prof. Dr. Gerhard Hopf nach.<br />
Ihnen hiezu ebenfalls ein Formular unter www.rechtsanwaelte.at/Interner<br />
Bereich/6. Versorgungseinrichtung<br />
zur Verfügung.<br />
Im Falle einer Antragstellung mit diesem Formular<br />
verringern sich Ihre Verwaltungskosten um weitere<br />
Euro 2,04 pro Jahr.<br />
ACHTUNG: Um Ihnen bereits bei der ersten Vorschreibung,<br />
die Anfang Februar erfolgt, den herabgesetzten<br />
Jahresbeitrag mitteilen zu können, muss die<br />
Antragstellung bis zum 31. 1. <strong>2008</strong> erfolgen!<br />
Videokonferenzvernehmungen ersetzen Rechtshilfevernehmungen<br />
Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2004 und der<br />
Strafprozessnovelle 2005 wurden die legistischen<br />
Voraussetzungen für den Einsatz von Videokonferenzanlagen<br />
bei der Vernehmung von Zeugen, Parteien und<br />
Sachverständigen im Zivilverfahren sowie von Zeugen<br />
und Beschuldigten im strafgerichtlichen Vorverfahren<br />
geschaffen.<br />
Der Einsatz der Videokonferenztechnologie bietet<br />
dem erkennenden Gericht die Möglichkeit, sich von<br />
Personen einen unmittelbaren Eindruck zu verschaf-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>
fen, die vor ein auswärtiges Gericht geladen wurden.<br />
Beim auswärtigen Gericht handelt es sich um das dem<br />
Wohnsitz der zu vernehmenden Person nächstgelegene<br />
und mit einer Videokonferenzanlage ausgestattete Gericht.<br />
Das erkennende Gericht erspart sich und dem<br />
auswärtigen Gericht auf diese Weise ein eigenes<br />
Rechtshilfeverfahren und trägt damit wesentlich zur<br />
Verkürzung der Verfahrensdauer bei.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
OLG Sprengel Wien<br />
Für Rechtsanwälte ergibt sich durch den Entfall der<br />
Rechtshilfetagsatzung der Vorteil, dass eine Substitution<br />
oder zeitraubende Anreise nicht mehr notwendig<br />
ist und für die Vernommenen hat die Ladung zum auswärtigen<br />
Gericht eine erhebliche Zeit- und Kostenersparnis<br />
zur Folge.<br />
Derzeit verfügen folgende Gerichte über Videokonferenzanlagen:<br />
Gericht Anschrift<br />
Telefonnummer<br />
BG Bruck an der Leitha Wiener Gasse 3 2460 Bruck an der Leitha 02162/621 51<br />
BG Döbling Obersteinergasse 20–22 1190 Wien <strong>01</strong>/360 03<br />
BG Fünfhaus Gasgasse 1–7 1150 Wien <strong>01</strong>/89 143<br />
BG Hernals Kalvarienberggasse 31 1172 Wien <strong>01</strong>/404 25<br />
BG Josefstadt Florianigasse 8 1082 Wien <strong>01</strong>/404 25<br />
BG Leopoldstadt Taborstraße 90–92 1020 Wien <strong>01</strong>/245 27<br />
BG Mistelbach Hauptplatz 2 2130 Mistelbach 02572/27 19<br />
BG Innere Stadt/BGHS/HG Wien Marxergasse 1a 1030 Wien <strong>01</strong>/515 28<br />
BG/LG Sankt Pölten Schießstattring 6 3100 Sankt Pölten 02742/809<br />
LG für Strafsachen Wien Landesgerichtsstraße 11 1080 Wien <strong>01</strong>/4<strong>01</strong> 27<br />
BG/LG Korneuburg Hauptplatz 18 2100 Korneuburg 02262/799<br />
LG Wiener Neustadt Maria-Theresien-Ring 5 2700 Wiener Neustadt 02622/215 10<br />
OLG Sprengel Graz<br />
BG Spittal an der Drau Schillerstraße 1 9800 Spittal an der Drau 04762/48 22<br />
LG Klagenfurt Dobernigstraße 2 9020 Klagenfurt 0463/58 40<br />
BG/LG Leoben Dr.-Hanns-Groß-Straße 7 8700 Leoben<br />
OLG Sprengel Linz<br />
03842/404<br />
BG Sankt Johann im Pongau Eurofunkstraße 2 5600 Sankt Johann im Pongau 0576<strong>01</strong>/236<br />
BG Zell am See Mozartstraße 2 5700 Zell am See 0576<strong>01</strong>/239<br />
BG/LG Salzburg Rudolfsplatz 2 5<strong>01</strong>0 Salzburg 0576<strong>01</strong>/233<br />
BG/LG Linz Fadingerstraße 2 4020 Linz 0576<strong>01</strong>/21<br />
LG Wels Maria-Theresia-Straße 12 4600 Wels<br />
OLG Sprengel Innsbruck<br />
0576<strong>01</strong>/24<br />
BG Innsbruck Museumstraße 34 6020 Innsbruck 0512/59 30<br />
BG Kitzbühel Wagnerstraße 17 6370 Kitzbühel 05356/640 88<br />
BG Lienz Hauptplatz 5 9900 Lienz 04852/650 05<br />
BG Reutte Obermarkt 2 6600 Reutte 05672/716 00<br />
LG Feldkirch Schillerstraße 1 6800 Feldkirch 05522/302<br />
LG Innsbruck Maximilianstraße 4 6020 Innsbruck 0512/59 30<br />
Videokonferenzen mit dem Ausland sind ebenfalls<br />
möglich. Hier ist jedoch zu beachten, dass von der aus-<br />
ländischen Gegenstelle häufig extra Kosten verrechnet<br />
werden.<br />
Wichtige Informationen<br />
5
www.rechtsanwaelte.at<br />
6<br />
Firmen-Compass<br />
Der Zugang zum Firmen-Compass erfolgt über den<br />
Login-Bereich von www.rechtsanwaelte.at, zu dem<br />
Sie mit Ihrem ADVM-Code und einem individuell zugeteilten<br />
Passwort Zugang haben. Der Firmen-Compass<br />
ist seit dem Jahr 2002 ein fixer Bestandteil der im<br />
Login-Bereich angebotenen Services. Wie die Abfragezahlen<br />
beweisen, wird dieses Informationsmedium von<br />
den angemeldeten Rechtsanwälten gerne in Anspruch<br />
genommen. Durch zahlreiche Verbesserungen seit der<br />
Einführung wurde das Informationsangebot dieses<br />
Dienstes sukzessive erweitert und die Benutzerfreundlichkeit<br />
stetig erhöht.<br />
Schwerpunkt ist nach wie vor der Firmen-Compass,<br />
über den die im Firmenbuch enthaltenen Informationen<br />
mit einer Aktualisierungsverzögerung von<br />
im Regelfall zwölf Stunden verfügbar sind, wobei das<br />
Datum des Firmenbuchstands in der Fußzeile (1) angezeigt<br />
wird. Zur Anzeige der benötigten Informationen<br />
kann entweder die Übersichtsseite (siehe Abbildung),<br />
bei der interne Verweisungen ein schnelles Navigieren<br />
ermöglichen und bei der automatisch auch ein Firmen-<br />
Report (2) als druckoptimiertes PDF-File generiert<br />
wird, oder die aus Firmenbuchauszügen gewohnte Optik<br />
durch Anklicken der Firmenbuchnummer (3) herangezogen<br />
werden. Mittels der Übersichtsseite kann auch<br />
direkt auf die elektronischen Jahresabschlüsse (4) der<br />
einzelnen Unternehmen zugegriffen werden und besteht<br />
die Möglichkeit, diese ebenso wie andere elektronische<br />
Urkunden abzurufen.<br />
Eine besondere neue Erweiterung ist das Firmenbuch-Lustrum.<br />
Damit können einzelne (bis zu 20)<br />
ausgewählte Firmen „beobachtet“ werden und man erhält<br />
bei jeder Änderung im Firmenbuch bei einer der<br />
ausgewählten Unternehmen eine Benachrichtigung an<br />
eine anzugebende E-Mail-Adresse. Der Zugang zum<br />
Firmenbuch-Lustrum erfolgt über die Menüleiste auf<br />
der Einstiegsseite zum Firmen-Compass.<br />
Im Paket Firmen-Compass ist auch der Zugang zum<br />
Gewerbe- und zum Vereins-Compass enthalten. Der<br />
Gewerbe-Compass bietet Gewerbeinformationen zu<br />
rund 40.000 gewerblich tätigen Unternehmen. Bei jedem<br />
Unternehmen wird die Art der Gewerbeberechtigung<br />
(Branche), seit wann diese besteht, für welche<br />
Standorte sie erteilt wurde und wer der gewerberechtliche<br />
Geschäftsführer bzw der Gewerbeinhaber ist.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>
Der Vereins-Compass ermöglicht die kostenfreie<br />
und komfortable Abfrage des beim BMI geführten<br />
ZVR, wobei bereits einmal abgefragte Inhalte des<br />
ZVR in einem Cache-System gespeichert werden und<br />
so für weitere Abfragen zur Verfügung stehen.<br />
Der Jahrespauschalpreis für den Zugang zum<br />
Firmen-Compass (der auch die Lustrierung von 20<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
Unternehmen und den Zugang zum Gewerbe- und<br />
Vereins-Compass beinhaltet) vom 1. 1. <strong>2008</strong>–<br />
31. 12. <strong>2008</strong> beträgt € 320,– (zzgl USt). Eine gesonderte<br />
Gebühr für den Abruf einzelner Firmeninformationen<br />
ist nicht zu entrichten, bis zu 750 Abfragen pro<br />
Benutzer und Monat sind möglich. Das Anmeldeformular<br />
zum Firmen-Compass kann über das Hauptmenü<br />
im Login-Bereich heruntergeladen werden.<br />
Sollten Sie den Firmen-Compass und die weiteren in<br />
diesem Paket angebotenen Services noch nicht kennen,<br />
so besteht ab sofort die Möglichkeit, dieses Informationspaket<br />
für eine Woche lang unentgeltlich zu testen.<br />
In diesem Fall senden Sie bitte ein E-Mail mit dem<br />
Betreff „Test Firmen-Compass“ und Ihrem R-Code<br />
an office@radok.at.<br />
GS Dr. Alexander Christian, ÖRAK<br />
Umfassende Darstellung der<br />
Sicherungszession!<br />
2007. XXXII, 192 Seiten.<br />
Br. EUR 38,–<br />
ISBN 978-3-214-08994-8<br />
Kaller<br />
Sicherungszession von Buchforderungen unter<br />
besonderer Berücksichtigung der Publizität<br />
Dieses neue Werk beantwortet wichtige Fragen zum wirksamen Erwerb von<br />
Sicherungsrechten an Buchforderungen mit besonderem Schwerpunkt der<br />
Publizität.<br />
• Notwendigkeit der Publizität<br />
• Wirksame Setzung eines Buchvermerks<br />
• Wirksame Vornahme einer Drittschuldnerverständigung<br />
• Anforderungen an ein Mobiliarsicherheitenregister für Zessionen<br />
• Umfangreiches Literaturverzeichnis<br />
• Chronologisches Entscheidungsverzeichnis auf dem Stand Juni 2007<br />
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GmbH, Kohlmarkt 16, 1<strong>01</strong>4 Wien FN 124 181w • HG Wien<br />
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7
Termine<br />
8<br />
Inland<br />
11. Jänner SALZBURG<br />
Universität Salzburg Rechtsakademie: Wohnungseigentumsrecht<br />
aktuell<br />
Univ.-Prof. Dr. Helmut Böhm<br />
14. Jänner WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Forum: Strafprozessreform(gesetz)<br />
ObStA. HR Dr. Werner Pleischl, Mag. Christian<br />
Pilnacek, Dr. Gerhard Pohnert, ao. Univ.-Prof. Mag.<br />
Dr. Adrian Eugen Hollaender, Mag. Sebastian Lesigang<br />
15. Jänner WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Grundlehrgang (BU-Kurs)<br />
18. Jänner SALZBURG<br />
Universität Salzburg Rechtsakademie: Amtshaftung<br />
Univ.-Prof. Dr. Peter Mader<br />
21. Jänner WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Internationale Konzernsteuerplanung<br />
ST RA Mag. Dr. Stefan Bendlinger, MR Hon.-Prof.<br />
Dr. Helmut Loukota, Univ.-Lekt. Mag. Dr. Andreas<br />
Kauba<br />
21. Jänner WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Forum: Das NEUE Unternehmensgesetzbuch –<br />
Reform des Handelsgesetzbuches<br />
Univ.-Prof. Dr. Heinz Krejci, Dr. Wilma Dehn, Univ.-<br />
Prof. Dr. Martin Schauer, Dr. Eva Deutsch-Goldoni<br />
24. Jänner WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Fachtagung: MiFID-Umsetzung; WAG 2007<br />
MR Dr. Erich Schaffer, RA Dr. Christian Winternitz,<br />
LL.M., RA Mag. Martina Harrer, Mag. Peter Reisenhofer,<br />
Mario Schlener<br />
25. Jänner SALZBURG<br />
Universität Salzburg Rechtsakademie: GmbH-<br />
Recht aktuell<br />
Ass.-Prof. Dr. Martin Auer<br />
28. Jänner WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Vertragsrecht aktuell<br />
Dr. Georg Kresbach, Mag. Simone Petsche-Demmel<br />
30. Jänner WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Anfechtungsrecht im Konkursverfahren für Spezialisten<br />
Univ.-Prof. Dr. Bernhard König<br />
30. Jänner WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
BVergG & Novelle 2007<br />
Dr. Michael Fruhmann<br />
31. Jänner WIEN<br />
Business Circle Fachtagung: Update Steuerrecht<br />
<strong>2008</strong><br />
Der ideale Einstieg ins Steuerjahr <strong>2008</strong><br />
Topaktuell: Erlässe, Richtlinien, Judikatur aus erster<br />
Hand!<br />
31. Jänner<br />
Symposium zum Betriebspensionsrecht<br />
Referententeam<br />
WIEN<br />
31. Jänner bis 2. Februar WIEN<br />
Europäische Präsidentenkonferenz – Wiener Advokatengespräche<br />
1. Februar<br />
Symposium zum Betriebspensionsrecht<br />
Referententeam<br />
WIEN<br />
1. und 2. Februar WIEN<br />
Vienna Arbitration Days – The Conference for<br />
Arbitration Practitioners<br />
2. Februar WIEN<br />
UIA: Seminar: Artikel 5 EuGVVO im Lichte des<br />
Wiener Kaufrechtes<br />
6. Februar WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Russland Arbeitsrecht<br />
RA Mag. Alexander Titov, LL.M.<br />
18. Februar<br />
ÖRAV-Seminar: Exekution I<br />
RA Dr. Wachter, ADir. Dworak<br />
WIEN<br />
19. Februar<br />
ÖRAV-Seminar: Außerstreitgesetz<br />
WIEN<br />
RA Mag. Hohenberger, ADir. Habersam-Wenghoefer<br />
28. Februar<br />
ÖRAV-Seminar: Einführungsseminar<br />
Dr. Robert Probst (vorm Kzl Mag. Zorn)<br />
WIEN<br />
29. Februar SALZBURG<br />
Universität Salzburg Rechtsakademie: Umgründungssteuerrecht<br />
Update (ganztägig)<br />
StB Dr. Thomas Walter<br />
3. März<br />
ÖRAV-Seminar: Exekution II<br />
RA Dr. Wachter, Ri Dr. Schaumberger<br />
WIEN<br />
11. März WIEN<br />
Business Circle: Schritt für Schritt durch ein<br />
Schiedsverfahren<br />
Wie Sie ein Schiedsverfahren durchführen & Tipps<br />
für die Umsetzung Ihres Rechts<br />
Heider, Petsche, Riegler<br />
12. März<br />
Business Circle: Unternehmensstrafrecht<br />
WIEN<br />
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – Unternehmen<br />
vor dem Strafrichter<br />
Franz Brandstetter, Georg Krakow, Orlin Radinsky<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>
14. März SALZBURG<br />
Universität Salzburg Rechtsakademie: Bankrecht<br />
Update<br />
Univ.-Prof. Dr. Georg Graf<br />
31. März WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Grundbuch II<br />
ADir. Jauk<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
Ausland<br />
3. bis 6. März GREIFSWALD<br />
Tagung: Informationsrecht. Geschichte und Zukunft<br />
einer neuen Disziplin<br />
18. bis 20. Mai STOCKHOLM<br />
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Termine<br />
9
Recht kurz & bündig<br />
Diese Ausgabe von<br />
„Recht kurz & bündig“<br />
entstand unter<br />
Mitwirkung von<br />
Dr. Manfred Ainedter,<br />
Dr. Harald Bisanz und<br />
Dr. Ullrich Saurer.<br />
10<br />
" § 15 a GmbHG:<br />
Bestellung eines Notgeschäftsführers<br />
Die Weigerung des Alleingesellschafters, einzelne<br />
und konkrete Geschäftsführungsakte vorzunehmen,<br />
stellt keinen Grund für die Bestellung eines<br />
Notgeschäftsführers dar. Verweigert der Geschäftsführer<br />
die Anmeldung eines Gesellschafterwechsels,<br />
so hat der neue Gesellschafter seine Ansprüche<br />
im Streitverfahren durchzusetzen.<br />
OGH 20. 1. 2006, 6 Ob 10/06 y, RdW 2006/408<br />
= ecolex 2006/170 = wbl 2006/129 = GBU 2006/<br />
05/<strong>01</strong>.<br />
" § 215 AktG; § 93 GmbHG; § 40 FBG:<br />
Fortsetzung einer gelöschten Gesellschaft<br />
Auch eine aufgelöste GmbH kann analog § 215<br />
AktG so lange fortgesetzt werden, als die GmbH<br />
noch nicht beendet ist und noch nicht mit der Vermögensverteilung<br />
begonnen wurde. Wurde die<br />
GmbH nach Vermögensverteilung gelöscht oder<br />
war nichts zu verteilen, dann kann die GmbH nach<br />
Löschung nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation<br />
fortgesetzt werden.<br />
OGH 26. 1. 2006, 6 Ob 216/05 s, RdW 2006/409<br />
(LS) = ecolex 2006/174 = wbl 2006/130 = GBU<br />
2006/05/02 = NZ 2006, G 30 = ZIK 2006/229.<br />
" §§ 3, 9, 27, 33, 39 PSG:<br />
Treuepflicht von Stiftern<br />
Unter Mitstiftern besteht grundsätzlich eine<br />
wechselseitige Treuepflicht; deren Inhalt und<br />
Grenzen richten sich nach dem Stiftungszweck und<br />
den den Stiftern zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten.<br />
Aus dieser kann sich im Einzelfall die Pflicht<br />
zur Änderung der Stiftungserklärung ergeben.<br />
OGH 9. 3. 2006, 6 Ob 166/05 p, ZfS 2006, 76 =<br />
RdW 2006/411 = ecolex 2006/440 = JBl 2006, 521<br />
= NZ 2006, G 42 = GesRZ 2006, 203.<br />
(Der Entscheidung des OGH lag eine besondere Konstellation<br />
zugrunde: Die Stifter haben sich in Bezug auf die<br />
Stiftungserklärung das Änderungsrecht vorbehalten, das<br />
zu Lebzeiten beider Stifter von diesen nur gemeinsam<br />
ausgeübt werden kann. Die Stifter haben sich ferner das<br />
Recht vorbehalten, selbst oder durch den Stiftungsvorstand<br />
weitere Organe, beispielsweise einen Beirat, zu bestellen.<br />
In der Stiftungszusatzurkunde wurde ein Abschnitt „Beirat“<br />
vorgesehen mit Bestimmungen, die Anwendung finden<br />
sollen, wenn die Stifter oder der Stiftungsvorstand einen<br />
Beirat bestellen. Ein solcher Beirat wurde von den<br />
Stiftern auch tatsächlich bestellt. Da der Beirat aber nur<br />
in der Stiftungszusatzurkunde näher festgelegt wurde,<br />
handelt es sich nach der Entscheidung des OGH vom<br />
31. 1. 2002, 6 Ob 305/<strong>01</strong> y, um ein „geheimes“ Gremium,<br />
dem keine Organstellung im Sinne des § 14 Abs 2<br />
PSG zukommt. Ein Stifter begehrte daraufhin die Aufnahme<br />
des Beirats in die Stiftungsurkunde. Der OGH<br />
gab der Klage statt. Er begründete dies damit, dass Treuepflichten<br />
unter den Stiftern jedenfalls dann bestehen, wenn<br />
sich diese nicht nur die Möglichkeit zur nachträglichen<br />
Änderung der Stiftungserklärung sondern auch umfangreiche<br />
weitere Rechte, wie die Bestimmung des Begünstigtenkreises,<br />
die Bestellung und Abberufung der Mitglieder<br />
des Stiftungsvorstands, das Vorschlagsrecht für die Mitglieder<br />
des Aufsichtsrats und den Stiftungsprüfer sowie<br />
die Einrichtung weiterer Organe vorbehalten haben.<br />
Durch die Regelung bloß in der Stiftungszusatzurkunde<br />
wurde der von den Parteien verfolgte Zweck [Schaffung<br />
eines Beirats mit Organqualität] jedoch nicht erreicht.<br />
Der beklagte Mitstifter durfte daher nach Ansicht des<br />
OGH seine Zustimmung zu der vom klagenden Mitstifter<br />
begehrten Aufnahme der Regelungen über den Beirat<br />
in die Stiftungsurkunde, die zu Erlangung von dessen Organqualität<br />
iSd § 27 PSG erforderlich war, nicht ohne<br />
triftigen Grund verweigern. Saurer.)<br />
" Tatsachensubstrat bei Schuldfragen:<br />
§ 127 StGB (§ 146 StGB)<br />
Führt eine Täuschung nur zur Gewahrsamslockerung,<br />
nicht aber zur Begründung von Alleingewahrsam<br />
an der Sache, wird also der Gewahrsamsbruch<br />
erst durch eine nachfolgende Handlung des Täters<br />
bewirkt, liegt nicht Betrug, sondern („listig vorbereiteter“<br />
oder „listig verdeckter“) Diebstahl vor.<br />
§ 312 Abs 1 StPO (§§ 314 Abs 1, 316, 345 Abs 1 Z 6,<br />
11 lit a und 12 StPO)<br />
Enthalten die an die Geschworenen gerichteten<br />
Schuldfragen kein hinreichend deutlich subsumtionstaugliches<br />
historisches Geschehen, kann das U<br />
erfolgreich mit Fragenrüge angefochten werden. Zudem<br />
können Rechtsfehler infolge solcherart fehlender<br />
Feststellungen nach Maßgabe von Rechts- und<br />
Subsumtionsrüge aufgegriffen werden.<br />
§ 390 a Abs 1 StPO (§ 389 Abs 2 StPO)<br />
Amtswegiges Einschreiten des OGH zieht keine<br />
Kostenersatzpflicht nach sich. Eine etwaige Kostenseparation<br />
kommt dem ErstG zu.<br />
OGH 10. 10. 2006, 14 Os 103/06 p (LGSt Wien<br />
442 Hv 3/06 t), EvBl 2007/24.<br />
" § 46 Abs 3 StPO, § 207 Abs 2 StPO, § 451 Abs 1<br />
StPO<br />
Unter den „sonst zur Aufrechterhaltung der Anklage<br />
erforderlichen Anträgen“ iSd § 46 Abs 3 StPO sind<br />
nur solche nach §§ 112 Abs 2, 211, 261 Abs 2, 263<br />
Abs 4 und 315 Abs 1 StPO zu verstehen. Aus einem<br />
Verstoß gegen die Formvorschrift des § 451 Abs 1<br />
zweiter Satz StPO iVm § 207 Abs 2 Z 3 und Z 4<br />
StPO ist die Vermutung des Verfolgungsrücktritts<br />
des Privatanklägers gem § 46 Abs 3 StPO nicht abzuleiten.<br />
OGH 14. 6. 2006, 13 Os 30/06 w (RS<strong>01</strong>20889);<br />
RZ 2007, EÜ 36.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>
" Verbraucher als Interzedent (Bürge, Mitschuldner<br />
oder Garant) – § 25 c KSchG bei bloßer Pfandbestellung<br />
nicht analog anwendbar:<br />
OGH 28. 3. 2007, 7 Ob 260/06 w, RdW 2007/694,<br />
671 (Heft 11).<br />
(Damit bestätigt OGH die in der Entscheidung zitierte<br />
Rsp seit 2002. Hier wurde vor 10 Jahren beim Einbau<br />
des § 25 c KSchG offenbar, das ergab sich auch anlässlich<br />
eines Vortrages beim Symposium „Reformbedarf des<br />
ABGB“ am 30. 11. 2007 im Justizministerium in Wien,<br />
etwas im Zuge des Gesetzesbegutachtungsverfahrens nicht<br />
beachtet, also schlicht übersehen. Der Gesetzgeber scheint<br />
also hier gefordert, bedenkt man, dass die Bank zwar jeden<br />
Mitschuldner, jeden Bürger, jeden Garanten auf die wirtschaftliche<br />
Lage des Schuldners hinzuweisen hat, nicht<br />
aber den, der [bei gleichem Informationsdefizit] „bloßer<br />
Pfandbesteller“ ist. Bisanz.)<br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
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Recht kurz & bündig<br />
11
Abhandlung<br />
12<br />
<strong>2008</strong>, 12<br />
Kriminalitäts- und<br />
Terrorismusbekämpfung;<br />
Schutz der Grundrechte;<br />
Europäische Union;<br />
Geldwäscherichtlinie;<br />
Rechtsanwälte;<br />
Unabhängigkeit;<br />
Geheimnisschutz;<br />
Europäischer Haftbefehl;<br />
Vorratsdatenspeicherung<br />
Gemeinsame Kriminalitäts- und Terrorbekämpfung<br />
im Spannungsverhältnis zu den europäischen<br />
Bürgerrechten *)<br />
RA Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
Angesichts der Bedrohung durch Terrorismus und Kriminalität wurden in der Europäischen Union eine Reihe von<br />
Maßnahmen ergriffen, die vor allem auch darauf abzielen, solche Verbrechen möglichst überhaupt zu verhindern.<br />
Die getroffenen Maßnahmen greifen jedoch teilweise in die Grundrechte der europäischen Bürger ein oder<br />
sind dazu geeignet, in deren Grundrechte einzugreifen. Der folgende Beitrag setzt sich mit Fragen im Spannungsverhältnis<br />
zwischen Terrorismus- und Kriminalitätsbekämpfung und den europäischen Grundrechten auseinander<br />
und geht dabei im Einzelnen auf die Geldwäscherichtlinie, den Europäischen Haftbefehl und die Richtlinie zu<br />
Vorratsdatenspeicherung ein.<br />
I. Grundsätzliche Überlegungen<br />
Die Europäische Union stellt den Menschen in den<br />
Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie einen Raum<br />
der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet.<br />
Die Europäische Union bekennt sich zu den gemeinsamen<br />
Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten, zu<br />
den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen<br />
und zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,<br />
wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention<br />
und der Charta der Grundrechte in Teil II<br />
des EU-Verfassungsvertrags enthalten sind.<br />
Wir leben in einer elementaren abendländischen<br />
Grundordnung, die diese Grund- und Menschenrechte<br />
nicht nur selbst unabdingbar achtet, sondern nach ihrem<br />
Konzept auch von einer solchen weltweiten Geltung<br />
der Menschenrechte ausgeht. Jeder Mensch trägt<br />
seine Grundrechte und seine Menschenrechte unabdingbar<br />
mit sich.<br />
Im Haager Programm betont der Europäische Rat<br />
daher zum Terrorismus – und das muss ebenso auch<br />
für die organisierte Kriminalität gelten –, dass der Terrorismus<br />
(nur) unter uneingeschränkter Wahrung der<br />
Grundrechte zu verhüten und zu bekämpfen ist.<br />
Andererseits sehen sich terroristische Organisationen<br />
und wohl auch die organisierte Kriminalität durchaus<br />
nicht als Teil dieser Grundordnung, sondern sind<br />
auf ihren Umsturz gerichtet. Sie stellen damit kraft ihrer<br />
Verzweigtheit, ihrer finanziellen Mittel und technischer<br />
Ausstattung sowie ihres Know-how die Welt vor<br />
neue Herausforderungen.<br />
Man sollte den Vorteil nicht übersehen, den der, der<br />
die Menschenrechte und die Grundordnung leugnet,<br />
vor jenem hat, der sie anerkennt. Es ist aus diesem Gesichtspunkt<br />
nicht unverständlich, dass es Bestrebungen<br />
gibt, die bei einem solchen Feind auch dessen Menschenrechte<br />
eingeschränkt sehen wollen. 1)<br />
Es ist daher von ganz grundlegender Bedeutung, dass<br />
die Europäische Union die Menschenrechte gerade bei<br />
Gemeinsame Kriminalitäts- und Terrorbekämpfung im Spannungsverhältnis zu den europäischen Bürgerrechten<br />
Autor: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
der Terrorismusbekämpfung uneingeschränkt gewahrt<br />
wissen will.<br />
Inwieweit es aber im Einzelnen nicht doch Aufweichungstendenzen<br />
gibt, wäre einer grundlegenden Untersuchung<br />
wert. Hier nur soviel:<br />
Kriminalität, die sich gleichsam weltweit organisiert<br />
und mit ihren Mitteln jeweils auf der Höhe des technischen,<br />
insbesondere des kommunikationstechnischen<br />
Fortschritts ist, ist erfolgreich nur zu bekämpfen, wenn<br />
sich die Staaten auf diese neue Herausforderung einstellen.<br />
Das geschieht in zunehmendem Maße, indem<br />
nicht mehr nur auf die Straftat abgestellt wird, sondern<br />
auf die Gefährlichkeit, indem neben die Strafe selbst die<br />
Gefahrensicherung durch Maßregeln tritt. Es kommt<br />
zu einer Vorverlagerung der Strafbarkeit. Nicht die<br />
Tat oder ihr Versuch wird bestraft, sondern schon<br />
Handlungen, die im Vorfeld geschehen.<br />
Verboten und bestraft wird in Österreich die kriminelle<br />
Vereinigung (§ 278 StGB), die kriminelle Organisation<br />
(§ 278 a StGB) und die terroristische Vereinigung<br />
(§ 278 b StGB). Zweck der Strafe dieser Delikte<br />
ist es gerade, andere geplante Delikte zu verhindern.<br />
Inhaltlich handelt es sich daher um eine Maßnahme<br />
zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Taten. Die<br />
Strafe hat daher va auch Sicherungszweck. Ähnlich<br />
verhält es sich mit den modernen Ermittlungstechniken.<br />
Es geht nicht mehr allein um Verbrechensaufklärung<br />
ex post, sondern um Verbrechensverhinderung ex<br />
ante.<br />
Das österreichische Recht kennt zB als besondere<br />
Ermittlungsverfahren die optische und akustische<br />
Überwachung von Personen unter Verwendung techni-<br />
*) Key-Note-Beitrag anlässlich der Konferenz der Vorsitzenden der Innenpolitischen<br />
Ausschüsse der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten,<br />
der Beitrittskandidaten und des Europäischen Parlaments<br />
am 10. 4. 2006 in Wien.<br />
1) Siehe dazu zB Prof. Günther Jakobs, Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>
scher Mittel – im Volksmund auch „Lauschangriff“ genannt<br />
– und den automationsunterstützten Datenabgleich<br />
(Rasterfahndung). Beides kommt auch zur Verhinderung<br />
von einer im Rahmen einer kriminellen Organisation<br />
geplanten strafbaren Handlung zur Anwendung.<br />
Beides sind Maßnahmen, die im Spannungsfeld<br />
zur Achtung des Privat- und Familienlebens, zum<br />
Schutz personenbezogener Daten und wohl auch zur<br />
Vereinigungsfreiheit stehen.<br />
Ein Beschluss des Gerichts ist zwar erforderlich,<br />
doch kann die Zustellung aufgeschoben werden, solange<br />
dadurch der Zweck der Untersuchung gefährdet<br />
wird. Ein unabhängiger und weisungsfreier Datenschutzbeauftragter<br />
prüft und kontrolliert. Sowohl Rasterfahndung<br />
als auch „Lauschangriff“ sind damit Maßnahmen,<br />
die potenziell eine Einschränkung von Menschenrechten<br />
zur Folge haben können, wobei diese<br />
Einschränkungen auch Personen trifft, die nur zufällig<br />
ins Fadenkreuz der Fahnder geraten oder von denen<br />
sich später herausstellt, dass sie gar keine strafbare<br />
Handlung begangen haben.<br />
Wie Sie sehen, konnte sich auch Österreich einer internationalen<br />
Entwicklung nicht verschließen, hat aber<br />
eine im Wesentlichen dem Schutz der Grundrechte<br />
adäquate Lösung gefunden.<br />
Ähnliche Tendenzen lassen sich aber auch in europarechtlichen<br />
Instituten feststellen, drei davon will ich herausgreifen.<br />
II. Geldwäscherichtlinie<br />
Rechtsanwälte sind die berufenen Vertreter und Berater<br />
ihrer Klienten in allen Rechtsangelegenheiten, sie<br />
sind unabhängig, verschwiegen und nur ihrem Klienten<br />
verpflichtet. Der Österreichische <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong><br />
ist als Körperschaft öffentlichen Rechts gemeinsam<br />
mit den österreichischen Rechtsanwaltskammern<br />
die autonome Organisation der Rechtsanwälte.<br />
Autonomie und Selbstverwaltung wiederum sichern<br />
die unabhängige, nur dem Klienten verpflichtete Tätigkeit<br />
des Rechtsanwaltes ausschließlich im Interesse dieses<br />
Klienten. Eingriffe in Unabhängigkeit und Verschwiegenheit<br />
des Rechtsanwalts sind gleichzeitig Eingriffe<br />
in das Recht des Klienten auf einen solchen unabhängigen<br />
und verschwiegenen Rechtsanwalt als<br />
Vertreter und insbesondere als Verteidiger. 2) Danach<br />
hat jede Partei ein Recht auf ein faires Verfahren; ihre<br />
Rechte, sich vertreten, verteidigen und beraten zu lassen,<br />
sind festgeschrieben. Insbesondere die Verschwiegenheit<br />
des Rechtsanwalts ist in diesem Zusammenhang<br />
ein wesentlicher Garant einer geordneten Rechtspflege<br />
und als solcher auch vom Europäischen Gerichtshof,<br />
etwa in den Rechtssachen AM&S (C-155/<br />
79) sowie Wouters (C-309/99) anerkannt. Schon die<br />
2. Geldwäscherichtlinie ist daher nur gegen erhebli-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
chen Widerstand, vor allem der europäischen Rechtsanwaltschaften<br />
beschlossen worden. Durch diese Richtlinie<br />
wird in das Anwaltsgeheimnis eingegriffen.<br />
Rechtsanwälten wurden, jedenfalls in bestimmten<br />
rechtsberatenden Bereichen, Meldepflichten auferlegt,<br />
die materiell einen Eingriff in das Anwaltsgeheimnis<br />
darstellen. Ein solcher Geheimnisschutz ist aber<br />
ein unverzichtbarer Anspruch des Klienten, eine<br />
Relativierung dieses Geheimnisschutzes relativiert<br />
auch den Rechtsstaat und ist daher unerträglich.<br />
Ein belgisches Gericht hat daher zuletzt auch dem Europäischen<br />
Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung<br />
vorgelegt, ob die Einbeziehung von Rechtsanwälten<br />
in den Anwendungsbereich der Richtlinie und insbesondere<br />
die für Rechtsanwälte geltende Meldepflicht<br />
gegen Art 6 EMRK verstößt.<br />
Die europäischen Rechtsanwaltschaften haben von<br />
Anfang an darauf hingewiesen, dass die den Rechtsanwälten<br />
mit der 2. Geldwäscherichtlinie auferlegten<br />
Meldepflichten Grundrechte der EU-Bürger verletzen<br />
und unmissverständlich deutlich gemacht, dass das<br />
Recht auf absolut vertrauliche Beratung durch einen<br />
Rechtsanwalt ein Grundrecht der Bürger in einem<br />
Rechtsstaat ist.<br />
Wohl auch deshalb, weil man sich über die tatsächlichen<br />
Auswirkungen dieser Bestimmung nicht völlig im<br />
Klaren war, war die Kommission aufgerufen, innerhalb<br />
von drei Jahren eine Überprüfung dieser Aspekte der<br />
Richtlinie durchzuführen. Ohne eine solche Evaluierung<br />
vorgenommen zu haben und daher ohne Rücksicht<br />
auf deren Ergebnis, wurde aber in der Zwischenzeit<br />
die 3. Geldwäscherichtlinie 3) beschlossen, die den<br />
Anwendungsbereich der Richtlinie auf Terrorismusfinanzierung<br />
ausdehnt. Der Evaluierungsprozess wurde<br />
in der Zwischenzeit eingeleitet, das Ergebnis ist offen.<br />
Nach den mir zugänglichen Informationen haben sich<br />
in der überwiegenden Anzahl der Fälle tatsächlich erfolgte<br />
Verdachtsmeldungen als unbegründet herausgestellt,<br />
sodass sich das ganze Institut auch als wenig wirksam<br />
erweisen dürfte.<br />
Die österreichische Rechtsanwaltschaft wird sich daher<br />
weiterhin gemeinsam mit den anderen europäischen<br />
Rechtsanwaltschaften und dem Rat der europäischen<br />
Anwaltschaften (CCBE) dafür einsetzen, dass das<br />
Grundrecht des Bürgers auf absolut vertrauliche Beratung<br />
durch einen Rechtsanwalt geschützt wird. Dies ist<br />
nach Ansicht der österreichischen Rechtsanwaltschaft<br />
nur dann gewährleistet, wenn jede Tätigkeit eines<br />
Rechtsanwalts von der Verdachtsmeldung ausgenommen<br />
ist.<br />
2) Vgl Art 6 EMRK – Recht auf ein faires Verfahren; Art 47 und 48 EU-<br />
Grundrechtecharta.<br />
3) Umsetzung im Rahmen des BRÄG <strong>2008</strong>.<br />
Abhandlung<br />
Gemeinsame Kriminalitäts- und Terrorbekämpfung im Spannungsverhältnis zu den europäischen Bürgerrechten<br />
Autor: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
13
Abhandlung<br />
14<br />
III. Der Europäische Haftbefehl<br />
Der Europäische Haftbefehl (Rahmenbeschluss 2002/<br />
584/JI) wurde erlassen, bevor eine Einigung über die<br />
Verfahrensrechte für die Beschuldigten erzielt werden<br />
konnte. Zunächst sei dazu aber festgehalten, dass die innerstaatliche<br />
Umsetzung des Europäischen Haftbefehls<br />
mit dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit<br />
in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen<br />
Union (BGBl 2004/36) an sich vorbildhaft<br />
war, womit sich Österreich Schwierigkeiten in Zusammenhang<br />
mit der Umsetzung, wie sie zB in Deutschland<br />
eingetreten sind – dort hat der BGH das deutsche<br />
Umsetzungsgesetz als nicht verfassungskonform aufgehoben<br />
–, erspart hat. Höchst problematisch ist allerdings,<br />
dass weder materielles Strafrecht noch Strafverfahren<br />
der Staaten vom Anerkennungsrundsatz ausgehen,<br />
was einerseits bedeutet, dass eine Auslieferung<br />
gegen das derzeitige Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit<br />
erfolgen kann und die Wahrung der Grundrechte<br />
den jeweiligen nationalen Verfahrensordnungen<br />
überlassen bleibt und die einzelnen Rechtsschutzsysteme<br />
nicht hinreichend kompatibel sind. Damit bleiben<br />
die Verteidigungsrechte dem nationalen Recht jenes<br />
Staates verhaftet, an den ausgeliefert wird, sodass es<br />
durchaus möglich ist, dass der Staatsbürger eines Staates,<br />
in dem die Verteidigungsrechte besser ausgestattet<br />
sind, an einen Staat ausgeliefert wird, in dem das<br />
Rechtsschutzsystem einen niedrigeren Standard aufweist<br />
und ihm damit auch weniger Verteidigungsrechte<br />
zustehen.<br />
Um zu verhindern, dass die Auslieferung im Rahmen<br />
eines Europäischen Haftbefehls dazu führt, dass der<br />
Verhaftete in ein Land mit geringerem Rechtsschutz<br />
ausgeliefert wird, wäre es daher notwendig, entweder<br />
den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über bestimmte<br />
Verfahrensrechte im Strafverfahren weiterzuführen<br />
oder zumindest eine Angleichung in den Verfahrensrechten<br />
auf hohem Niveau so zu finden, dass jedenfalls<br />
die Grundrechte des Einzelnen im Verfahren,<br />
wie faires Verfahren, rechtliches Gehör, Anspruch auf<br />
Verteidigung, Rechtsmittel und ähnliches, angeglichen<br />
werden.<br />
Auch das ist eine Frage, die daher im Spannungsverhältnis<br />
zwischen Kriminalitätsbekämpfung und Bürgerrechten<br />
steht.<br />
IV. Die Vorratsdatenspeicherung<br />
Zuletzt war auch die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung<br />
Anlass für lebhafte Diskussionen. Es bestand<br />
die Sorge, dass diese Richtlinie in das in Österreich verfassungsrechtlich<br />
geschützte Recht auf Schutz personenbezogener<br />
Daten eingreift. Bisher war hier die<br />
Speicherung von Telefondaten und IT-Daten nur<br />
zum Zwecke der Entgelterhebung und bis zur Bezahlung<br />
des Entgelts zulässig. Die Vorschrift der Richtlinie,<br />
diese Datenspeicherung auf nicht weniger als sechs<br />
Monate und nicht mehr als zwei Jahre zu speichern,<br />
kann wohl als Kompromiss zwischen jenen Staaten, denen<br />
Datenschutz ein besonderes Anliegen ist, und jenen,<br />
in denen der Datenschutz eher entspannt gesehen<br />
wird, verstanden werden und ist als Verbesserung gegenüber<br />
dem ursprünglichen Entwurf zu verstehen.<br />
Dies gilt auch für die Speicherung erfolgloser Anrufversuche,<br />
die nur dann gespeichert werden dürfen,<br />
wenn solche Daten überhaupt zur Speicherung erzeugt<br />
werden. Ein Kompromiss, der deshalb eingegangen<br />
wurde, weil alles andere weitreichende und teure Ergänzungen<br />
der Software der Telefonbetreiber erfordert<br />
hätte, die letztlich niemand tragen wollte. Ausdrücklich<br />
nicht gespeichert werden Anrufe, mit welchen keine<br />
Verbindung erzielt wurde. Überlegungen, auch den<br />
Ort, von dem der Anruf erfolgt, zu speichern, enthält<br />
die Richtlinie nicht, was wohl heißt, dass es den Staaten<br />
frei steht, eine solche Speicherung vorzunehmen oder<br />
nicht.<br />
Die Richtlinie überlässt es den Staaten das Verfahren<br />
zu bestimmen, unter welchem diese Daten verwendet<br />
werden dürfen, was bedeutet, dass zumindest<br />
hier in Österreich ein richterlicher Befehl zur Eröffnung<br />
der Daten notwendig ist. Das ist nicht überall<br />
in Europa so.<br />
Ausdrücklich festgehalten wird, dass die gespeicherten<br />
Daten Gegenstand desselben Schutzes sein sollen,<br />
wie jene im jeweiligen Netzwerk und dass angemessene<br />
technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen<br />
sind, um zufällige oder gesetzwidrige Änderungen oder<br />
Verluste ohne Zerstörung zu verhindern.<br />
Wenn daher auch eine relativ offene Regelung gefunden<br />
wurde, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht,<br />
in Übereinstimmung mit ihrer jeweiligen Strafrechtsordnung<br />
vorzugehen, so ist diese Richtlinie doch auch<br />
ein weiterer Schritt in Richtung Gefahrenabwehr und<br />
die Speicherung zumindest tendenziell geeignet, erforderlichenfalls<br />
alle Daten zur Hand zu haben, die auch<br />
einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre des Einzelnen<br />
zulassen.<br />
V. Fazit<br />
Gemeinsame Kriminalitäts- und Terrorbekämpfung im Spannungsverhältnis zu den europäischen Bürgerrechten<br />
Autor: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
Sowohl in Österreich aber auch in der Europäischen<br />
Union ist eine Verlagerung zu abstrakten Gefährdungsdelikten<br />
zu beobachten, zu deren Abwehr die<br />
Staaten Maßnahmen ergreifen, die entweder tatsächlich<br />
in Grundrechte der Bürger eingreifen oder die zumindest<br />
tendenziell geeignet sind, in deren Grundrechte<br />
einzugreifen. Ob die vorhandenen Sicherungsmittel,<br />
wie richterlicher Befehl oder der in Österreich<br />
eingeführte Datenschutzbeauftragte, in der Lage sind,<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>
die Bedenken, die sich aufgrund der erfolgten Grundrechtseingriffe<br />
stellen, auszuräumen, bleibt abzuwarten.<br />
Der nächste größere terroristische Anschlag<br />
könnte im Rahmen einer möglicherweise sogar von<br />
den Bürgern selbst verlangten Anlassgesetzgebung<br />
trotz der grundsätzlichen Übereinstimmung zur Aufrechterhaltung<br />
der Grundrechte zu deren Einschränkung<br />
führen.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
Eine Lösung wird nicht im Generellen, sondern nur<br />
in der verantwortungsbewussten, grundrechtsorientierten<br />
Behandlung der Detailfragen zu suchen sein, wobei<br />
nach dem Grundsatz „soviel Freiheit wie möglich, soviel<br />
Sicherheit wie notwendig“ vorzugehen sein wird.<br />
Es wird in jedem Fall zu fragen sein, ob eine Maßnahme<br />
unbedingt notwendig, zur Erreichung des Zieles geeignet<br />
und ob sie tatsächlich angemessen ist.<br />
Mit aktueller Rechtsprechung!<br />
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Abhandlung<br />
Gemeinsame Kriminalitäts- und Terrorbekämpfung im Spannungsverhältnis zu den europäischen Bürgerrechten<br />
Autor: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
15
Aus- und Fortbildung<br />
16<br />
Anwaltsakademie<br />
Terminübersicht Jänner/Februar/März <strong>2008</strong><br />
Jänner <strong>2008</strong><br />
8. und 22. 1. WIEN<br />
Series<br />
Seminarreihe Steuerrecht: Persönliche Einkommensteuer<br />
(ESt)<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>08/8<br />
11. bis 12. 1. WIEN<br />
Mediation und konsensorientiertes Verhandeln A<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>11/8<br />
11. bis 12. 1. WIEN<br />
Mediation und konsensorientiertes Verhandeln B<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>11A/8<br />
18. bis 19. 1. GRAZ<br />
Special<br />
Bilanzlesen für Juristen<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>18/5<br />
18. bis 19. 1. WIEN<br />
Special<br />
Der Anwalt als Vertragsverfasser<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>18/8<br />
22. 1. LINZ<br />
Update<br />
Update Zustellrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>22/3<br />
22. bis 23. 1. WIEN<br />
Special<br />
Schwerpunkt Leistungsstörungen: Gewährleistung<br />
und Schadenersatz<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>22/8<br />
23. 1. WIEN<br />
Privatissimum<br />
Aktuelle Judikatur des OLG zu Kostenfragen<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>23/8<br />
25. 1. FELDKIRCH<br />
Basic<br />
Erbrecht und Vermögensnachfolge<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>25/7<br />
25. bis 26. 1. WIEN<br />
Basic<br />
Strafverfahren I<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>25/8<br />
25. bis 26. 1. LINZ<br />
Update<br />
Be up to date! Die neueste Rechtsentwicklung im<br />
Liegenschafts- und Wohnrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>25/3<br />
Februar <strong>2008</strong><br />
1. 2. WIEN<br />
Update<br />
Aktuelles für den Masseverwalter<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>02<strong>01</strong>/8<br />
1. bis 2. 2. GRAZ<br />
Special<br />
Die VfGH- und VwGH-Beschwerde<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>02<strong>01</strong>/5<br />
1. bis 2. 2. St. GEORGEN i. A.<br />
Basic<br />
Zivilverfahren II<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>02<strong>01</strong>/3<br />
5. und 19. 2. WIEN<br />
Series<br />
Seminarreihe Steuerrecht: 2. Unternehmenssteuerrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0205/8<br />
8. 2. GRAZ<br />
Update<br />
Insolvenzrecht für Masseverwalter<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0208/5<br />
8. bis 9. 2. GRAZ<br />
Special<br />
Schwerpunkt Leistungsstörungen: Gewährleistung<br />
und Schadenersatz<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0208/5<br />
8. bis 9. 2. INNSBRUCK<br />
Basic<br />
Gesellschaftsrecht/Firmenbuch<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0208/6<br />
14. 2. INNSBRUCK<br />
Infopill<br />
Mietrechts-Check <strong>2008</strong><br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0214/6<br />
15. 2. DORNBIRN<br />
Infopill<br />
Mietrechts-Check <strong>2008</strong><br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0215/7<br />
15. bis 16. 2. St. GEORGEN i. A.<br />
Basic<br />
Verkehrsunfall II<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0215/3<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>
15. bis 16. 2. INNSBRUCK<br />
Basic<br />
Gestaltung und Durchführung von Liegenschaftsverträgen<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0215/6<br />
22. bis 23. 2. WIEN<br />
Mediation und konsensorientiertes Verhandeln A<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0222/8<br />
22. bis 23. 2. WIEN<br />
Special<br />
Versicherungsvertragsrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0222/8<br />
29. 2. WIEN<br />
Update<br />
Neueste Entwicklungen im Recht der Kapitalgesellschaften<br />
(die letzten 5 Jahre)<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0229B/8<br />
29. 2. WIEN<br />
Special<br />
Intellectual Property<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0229/8<br />
29. 2. bis 1. 3. WIEN<br />
Special<br />
Mietrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0229A/8<br />
März <strong>2008</strong><br />
4. 3. WIEN<br />
Series<br />
Seminarreihe Steuerrecht: 3. Internationales Steuerrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0304/8<br />
6. bis 8. 3. BRUNN/GEBIRGE<br />
Basic<br />
Zivilverfahren<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0306/2<br />
7. bis 8. 3. WIEN<br />
Basic<br />
Gesellschaftsrecht I<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0307/8<br />
7. bis 8. 3. BREGENZ<br />
Special<br />
Konsumentenschutzrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0307/7<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
7. bis 8. 3. St. GEORGEN i. A.<br />
Special<br />
Strafverfahren II<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0307/3<br />
11. 3. LINZ<br />
Update<br />
Vertragsauflösung – was nun? Bereicherungs- und<br />
schadenersatzrechtliche Folgen<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0311/3<br />
13. bis 15. 3. IGLS<br />
Mediation und konsensorientiertes Verhandeln A+B<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0313/6<br />
14. 3. WIEN<br />
Update<br />
Be up to date! Die Rechtsentwicklung im Zivilprozessrecht<br />
(mit Lugano-/Brüssel-Abkommen), Exekutionsverfahren<br />
und Insolvenzrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0314A/8<br />
14. bis 15. 3. WIEN<br />
Special<br />
Verwaltungsverfahren<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0314/8<br />
14. bis 15. 3. LINZ<br />
Special<br />
Schwerpunkt Leistungsstörungen: Gewährleistung<br />
und Schadenersatz<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0314/3<br />
27. 3. WIEN<br />
Infopill<br />
Mietrechts-Check <strong>2008</strong><br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0327/8<br />
27. bis 29. 3. IGLS<br />
Basic<br />
Zivilverfahren<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0327/6<br />
28. 3. LINZ<br />
Update<br />
Das Update für den Praktiker zum Insolvenz- und<br />
Sanierungsrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0328/3<br />
28. bis 29. 3. WIEN<br />
Mediation und konsensorientiertes Verhandeln B<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0328/8<br />
Aus- und Fortbildung<br />
17
Aus- und Fortbildung<br />
18<br />
Update Zustellrecht<br />
Update<br />
Planung: Mag. Dr. Franz Mittendorfer, LL.M., RA in<br />
Linz<br />
Referent: Univ.-Prof. Dr. Andreas Janko, Universität<br />
Linz – Institut für Staatsrecht und Politische Wissenschaften<br />
Aktuelle Judikatur des OLG zu Kostenfragen<br />
Privatissimum<br />
Gegen Kostenentscheidungen der zweiten Instanz ist<br />
der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ausgeschlossen.<br />
Der OGH kann daher zu Kostenfragen<br />
nur dann Stellung nehmen, wenn im Rahmen eines<br />
Honorarprozesses bei entsprechendem Streitwert die<br />
Anrufung des Höchstgerichts möglich ist. In aller Regel<br />
ist also das OLG letzte Instanz in Kostenfragen.<br />
Im Referat wird die aktuelle Judikatur des OLG Wien<br />
in Kostenfragen dargestellt und Chancen aufgezeigt,<br />
wo bei unterschiedlicher Judikatur der Senate Ände-<br />
Termin: Dienstag, 22. Jänner <strong>2008</strong> = 1 Halbtag<br />
Seminarort: Linz<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>22/3<br />
rungen möglich bzw zu erwarten sind. Sie erhalten ferner<br />
einen Überblick über die noch uneinheitlichen<br />
Rechtsmeinungen zu den vorprozessualen Kosten nach<br />
dem Zinsrechtsänderungsgesetz.<br />
Planung: Dr. Gottfried Zandl, RA in Wien<br />
Referenten: Dr. Andreas Lindner, Ri des OLG Wien<br />
Dr. Gottfried Zandl, RA in Wien<br />
Termin: Mittwoch, 23. Jänner <strong>2008</strong> = 1 Halbtag<br />
Seminarort: Wien<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>23/8<br />
Die neueste Rechtsentwicklung im Liegenschafts- und Wohnrecht<br />
Update<br />
Gegenstand des Seminars ist die wesentliche Rechtsprechung<br />
im Liegenschafts-Vertragsrecht, im Mietrecht,<br />
im WE-Recht, im Bauträgervertragsrecht, im<br />
Grundbuchsrecht und im Grundverkehrsrecht in der<br />
letzten Zeit, vor allem im letzten Jahr vor dem Seminar.<br />
Besonders besprochen werden im Referat Univ.-Prof.<br />
Dr. Kletec v<br />
ka intensiv die Änderungen im Wohnungseigentumsrecht<br />
gemäß der am 1. 10. 2006 in Kraft getretenen<br />
Wohnrechtsnovelle 2006; im Referat Hon.-Prof.<br />
Dr. Würth insbesondere die Begrenzungen der Erhaltungs-<br />
und Verbesserungsarbeiten bzw Kosten gemäß<br />
der Novellierung des MRG im Zuge der WRN 2006<br />
sowie allfällige Auswirkungen auf Kategoriestufen.<br />
Herr Univ.-Prof. Dr. Hoyer wird im Rahmen der Themen<br />
„Grundbuchsrecht, besonderes Liegenschaftsvertragsrecht“<br />
insbesondere einen Schwerpunkt im Be-<br />
Aktuelles für den Masseverwalter<br />
Update<br />
Es sollen Spezialthemen behandelt werden, die im Alltag<br />
eines Masseverwalters von besonderer Bedeutung<br />
sind:<br />
reich Höchstbetragshypothek, Legalzession, Forderungseinlösung,<br />
vertraglicher Ersatz für den aufgehobenen<br />
§ 224 Abs 2 EO behandeln.<br />
Dieses Seminar unterstützt alle Kolleginnen und Kollegen,<br />
die trotz unerlässlicher Spezialisierungen als Allrounder<br />
in einem übergreifenden Informationsstand<br />
auf dem Laufenden bleiben wollen.<br />
Planung: VPräs. Dr. Max Urbanek, RA in St. Pölten<br />
Referenten (in zeitlicher Reihenfolge):<br />
ao. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletec v<br />
ka<br />
HR Hon.-Prof. Dr. Helmut Würth<br />
Univ.-Prof. HR des OGH Dr. Georg Kodek, LL.M.<br />
Termin: Freitag, 25. Jänner und Samstag, 26. Jänner<br />
<strong>2008</strong> = 3 Halbtage<br />
Seminarort: Linz<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong><strong>01</strong>25/3<br />
Das Sekundärinsolvenzverfahren hat bisher in Österreich<br />
noch wenig Bedeutung erlangt, Masseverwalter<br />
könnten sich dessen allerdings öfters bedienen, indem<br />
Sie als Masseverwalter in einem Hauptinsolvenzverfah-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>
en ein solches Sekundärinsolvenzverfahren in einem<br />
anderen Mitgliedstaat beantragen. Umfassende Kenntnisse<br />
sind dafür Voraussetzung.<br />
Im Bereich des Unterhalts prallen Regelungen des Unterhaltsrechts,<br />
des Konkursrechts und des Exekutionsrechts<br />
aufeinander. Gerade in letzter Zeit hat die<br />
Judikatur hier einiges weiterentwickelt. Im Vortrag zu<br />
§ 21 KO wird die Judikatur zur Fälligkeit des Haftrücklasses,<br />
zur Zulässigkeit einer vertraglichen Vereinbarung<br />
einer Konventionalstrafe bzw des Verfalls des<br />
Haftrücklasses und die Voraussetzungen des Vertragsrücktrittes<br />
bei speziellen Fallkonstruktionen behandelt<br />
werden.<br />
Im Konkursverfahren endet häufig der Instanzenzug<br />
beim Oberlandesgericht, die Kenntnis der Judiktaur<br />
des Oberlandesgerichts Wien ist daher für einen Masseverwalter<br />
unerlässlich. Die wichtigsten Entscheidungen<br />
der letzten Zeit werden vorgetragen.<br />
Spezialthemen bei der Veräußerung von Liegenschaften<br />
wie Umsatzsteuerprobleme, die neueste Judikatur<br />
des Oberlandesgerichtes Wien im Zusammenhang<br />
mit den Betriebskosten als Sondermassekosten sowie<br />
Insolvenzrecht für Masseverwalter<br />
Update<br />
Planung: VPräs. Dr. Elisabeth Simma, RA in Graz<br />
Referenten: Dr. Axel Reckenzaun, RA in Graz<br />
Mag. Kathrin Poltsch, Ri des LG Leoben<br />
Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr<br />
nach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“<br />
den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter<br />
Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieser<br />
vergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ablauf<br />
von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der Anmeldung<br />
muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />
beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen<br />
Rechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
Probleme bei der Verwertung einer Liegenschaft im<br />
Sachwalter-Zwangsausgleich werden besprochen.<br />
Das Thema „Unternehmensschließung“ und „Unternehmensverkauf“<br />
ist ein zentrales Thema in der Arbeit<br />
eines jeden Masseverwalters. Die genaue Kenntnis über<br />
die Möglichkeit einer Unternehmensschließung sowie<br />
deren Vorgangsweise sind unerlässlich und werden referiert.<br />
Die Konkursrichter werden Anregungen aus der Praxis<br />
geben, wie die Tätigkeit der Masseverwalter reibungsfrei<br />
und die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens für<br />
alle Konkursorgane effizient gestaltet werden kann.<br />
Planung: Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in Wien<br />
Referenten: Dr. Klemens Dallinger, RA in Wien<br />
Dr. Johannes Gumpinger, Ri am HG Wien<br />
HR Dr. Iva Hirt-Tlapak, Ri am HG Wien<br />
HR Dr. Lecia Ann Mettam, Ri am HG Wien<br />
Dr. Katharina Widhalm-Budak, RA in Wien<br />
Dr. Rudolf Winter, Ri für Insolvenzrecht am HG Wien<br />
Termin: Freitag, 1. Februar <strong>2008</strong> = 2 Halbtage<br />
Seminarort: Wien<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>02<strong>01</strong>/8<br />
Termin: Freitag, 8. Februar <strong>2008</strong> = 2 Halbtage<br />
Seminarort: Graz<br />
Seminar-Nr: <strong>2008</strong>0208/5<br />
Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildung<br />
weiterhin fortzubilden.<br />
Nähere Informationen erhalten Sie unter:<br />
Tel (<strong>01</strong>) 710 57 22-0 oder Fax (<strong>01</strong>) 710 57 22-20 oder<br />
E-Mail office@awak.at. Zusätzlich haben Sie unter<br />
www.awak.at Gelegenheit, sich zu informieren und<br />
sich anzumelden.<br />
Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich<br />
schriftlich Gültigkeit haben!<br />
Aus- und Fortbildung<br />
19
Aus- und Fortbildung<br />
20<br />
AVM – Anwaltliche Vereinigung für Mediation und kooperatives Verhandeln<br />
AVM Jahresprogramm <strong>2008</strong><br />
I. Mediationsausbildung<br />
Die AVM (Anwaltliche Vereinigung für Mediation und<br />
kooperatives Verhandeln) veranstaltet in Zusammenarbeit<br />
mit dem ÖBVP (<strong>Österreichischer</strong> Bundesverband<br />
für Psychotherapie) im Rahmen der COOP-Mediation<br />
in den Jahren <strong>2008</strong>/09 einen weiteren Mediationsausbildungslehrgang<br />
in Wien.<br />
Es hat sich in all den Jahren unserer Ausbildungstätigkeit<br />
gezeigt, dass sich zwischen RechtsanwältInnen<br />
und PsychotherapeutInnen eine fruchtbare Kooperation<br />
in der Ausbildung und in der Mediationsarbeit ergeben<br />
hat. Die gemeinsame Teilnahme beider Berufsgruppen<br />
im Lehrgang ist die Besonderheit der<br />
COOP-Mediationsausbildung.<br />
Der Lehrgang beginnt am 29. 2. <strong>2008</strong> und dauert<br />
3 Semester. Die Ausbildung umfasst 228 Unterrichtseinheiten,<br />
entspricht der Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung<br />
und ist geeignet für alle Berufsgruppen<br />
der Anlagen 2, 3 und 4.<br />
Die Gesamtkosten des Lehrganges betragen für Mitglieder<br />
€ 6.388,– inkl MwSt, zahlbar in 3 Raten. Nichtmitglieder<br />
zahlen einen Aufschlag von 10%.<br />
Modul 1<br />
Grundzüge und Entwicklung der Mediation<br />
Termin: Freitag, 29. Februar <strong>2008</strong>, 9.00 bis 19.00 Uhr<br />
Referentin: Mag. Ruth Visotschnig, Psychotherapeutin/<br />
Mediatorin<br />
Modul 2<br />
Die eigene Person als Instrument in der Mediation<br />
Termin: Freitag, 4. April und Samstag, 5. April <strong>2008</strong>,<br />
9.00 bis 18.15 Uhr<br />
Referentin: Dr. Margret Aull, Psychotherapeutin<br />
Modul 3 a<br />
Kommunikation (nur für RechtsanwältInnen)<br />
Termin: 18. April, 28. April, 13. Mai, 29. Mai, 18. Juni<br />
<strong>2008</strong><br />
Referentin: Dr. Renate Wustinger, Supervisorin/Coach<br />
Modul 3 b<br />
Rechtsteil Familienrecht (nur für<br />
PsychotherapeutInnen)<br />
Termin: 8. April, 22. April, 27. Mai, 10. Juni, 17. Juni <strong>2008</strong><br />
Referentin: Dr. Ingrid Auer, Rechtsanwältin/Mediatorin<br />
Modul 4<br />
Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der<br />
Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs-<br />
und lösungsorientierter Ansätze –<br />
Teil 1<br />
Termin: Freitag, 16. Mai und Samstag, 17. Mai <strong>2008</strong>,<br />
9.00 bis 18.15 Uhr<br />
ReferentInnen: Mag. Andrea Prokop-Zischka, Psychotherapeutin/Mediatorin<br />
Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt/Mediator<br />
Modul 5<br />
Peer-Groups<br />
Ab Modul 6, selbst organisierte Lerngruppen<br />
Umfang: 10 UE<br />
Modul 6<br />
Mit Humor, Witz und Lachen Konflikte lockern<br />
und lösen lernen<br />
Termin: Samstag, 31. Mai <strong>2008</strong>, 9.00 bis 18.15 Uhr<br />
Referent: Prof. Dr. Alfred Kirchmayr, Psychotherapeut<br />
Modul 7<br />
Mediation in Familienunternehmen<br />
Termin: Samstag, 21. Juni <strong>2008</strong>, 9.00 bis 18.15 Uhr<br />
Referentin: Mag. Dr. Tina Mücke, Betriebswirtin/Mediatorin<br />
Modul 8<br />
Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation<br />
unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs-<br />
und lösungsorientierter Ansätze – Teil 2<br />
Termine: Freitag, 5. September und Samstag,<br />
6. September <strong>2008</strong>, 9.00 bis 18.15 Uhr<br />
ReferentInnen: Mag. Andrea Prokop-Zischka, Psychotherapeutin/Mediatorin<br />
Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt/Mediator<br />
Modul 9<br />
Kreative Konfliktlösungen oder „wie man den<br />
Kuchen vergrößert“<br />
Termin: Samstag, 18. Oktober <strong>2008</strong>, 9.00 bis 18.15 Uhr<br />
Referent: Dkfm. Dipl.-Vw. Andreas Cipa<br />
Modul 10<br />
Konflikte als Chance nutzen – Instrumente zur<br />
Einschätzung von Konfliktpotential<br />
Termin: Samstag, 8. November <strong>2008</strong>, 9.00 bis<br />
19.00 Uhr<br />
Referent: Manfred Kohlheimer, Wirtschaftsmediator<br />
Modul 11<br />
Meine Konfliktgeschichte – Auswirkungen auf<br />
meine Art zu mediieren<br />
Termin: Freitag, 28. November und Samstag, 29. November<br />
<strong>2008</strong>, 9.00 bis 19.00 Uhr<br />
Referentin: Dr. Margret Aull, Psychotherapeutin<br />
Modul 12 a<br />
Orientierungspunkte – Persönlichkeitsstrukturen<br />
wahrnehmen – Grundlagen der Gruppenpsychologie<br />
(nur für RechtsanwältInnen)<br />
Termin: Freitag, 23. Jänner 2009, 14.00 bis 19.00 Uhr<br />
und Samstag, 24. Jänner 2009, 9.00 bis 18.15 Uhr<br />
Referentin: Dr. Renate Wustinger, Supervisorin/Coach<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>
Modul 12 b<br />
Recht (nur für PsychotherapeutInnen)<br />
Termine:<br />
Erbrecht, Nachbarschaftsrecht: Freitag, 16. Jänner<br />
2009, 14.00 bis 19.00 Uhr<br />
Mediationsgesetz: Samstag, 17. Jänner 2009, 9.00 bis<br />
18.15 Uhr<br />
Referent: Dr. Michael Kruletz, Rechtsanwalt/Mediator<br />
Modul 13<br />
Die Balance der Kräfte<br />
Termin: Samstag, 28. Februar 2009, 9.00 bis 18.15 Uhr<br />
Referentin: Dr. Karin Paar, Psychotherapeutin/Mediatorin<br />
Modul 14<br />
Mediation am Bausektor<br />
Termin: Samstag, 14. März 2009, 9.00 bis 18.15 Uhr<br />
Referent: DI Georg Tappeiner, Mediator<br />
Modul 15<br />
Eskalierende Situationen im beruflichen Umfeld<br />
von MediatorInnen, PsychotherapeutInnen und<br />
RechtsanwältInnen<br />
Termin: Samstag, 8. April 2009, 9.00 bis 18.15 Uhr<br />
Referentin: Mag. Ruth Visotschnig, Psychotherapeutin/<br />
Mediatorin<br />
Modul 16<br />
Gruppensupervision und Unterstützung bei der<br />
Vorbereitung auf Modul 17<br />
Termin: Samstag, 16. Mai und Samstag, 20. Juni 2009,<br />
9.00 bis 16.00 Uhr<br />
plus 3 UE Einzelsupervision<br />
Referentin: Dr. Christa Gutmann, Psychotherapeutin/<br />
Mediatorin/Supervisorin<br />
Modul 17<br />
Fallarbeit mit anschließender Reflexion<br />
Zeitraum: Ende Juni 2009<br />
Dauer: 6 UE<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
II. Fortbildung<br />
für MediatorInnen (gem § 20 ZivMedG),<br />
PsychotherapeutInnen und RechtsanwältInnen<br />
A. Zahlreiche Module unserer Mediationsausbildung<br />
können als Fortbildungsseminare einzeln<br />
gebucht werden<br />
B. Kommunikation für Fortgeschrittene Grado II<br />
Termin: 12. und 13. September <strong>2008</strong> in Grado<br />
Referentin: Dr. Renate Wustinger, Supervisorin/Coach<br />
C. Collaborative Law für MediatorInnen,<br />
RechtsanwältInnen und PsychotherapeutInnen<br />
Termin: 24. und 25. Oktober <strong>2008</strong> in Wien<br />
Referent: Dr. Friedrich Schwarzinger, Rechtsanwalt/Mediator<br />
Alle unsere Seminare stehen auch RechtsanwältInnen<br />
und RechtsanwaltsanwärterInnen offen, die nicht speziell<br />
eine Mediationsausbildung absolvieren wollen,<br />
aber Interesse daran haben, ihre psychosozialen Fertigkeiten<br />
zu verbessern.<br />
Wir würden uns freuen, Ihr Interesse an unserem<br />
Mediationslehrgang oder an einem unserer Seminare<br />
geweckt zu haben und bitten Sie, mit uns Kontakt aufzunehmen:<br />
office@avm.co.at<br />
Wir senden Ihnen gerne die ausführliche Lehrgangsausschreibung<br />
zu. Weitere Informationen finden Sie<br />
unter www.avm.co.at.<br />
Für ein persönliches Gespräch steht Ihnen Frau Dr.<br />
Ingrid Auer telefonisch unter (<strong>01</strong>) 533 34 03 gerne zur<br />
Verfügung.<br />
Dr. Ingrid Auer, Präsidentin<br />
Dr. Michael Czinglar, Generalsekretär<br />
Aus- und Fortbildung<br />
21
Chronik<br />
22<br />
Wahrnehmungsbericht 2006/2007<br />
Der 34. Wahrnehmungsbericht wurde am 29. November<br />
2007 in den Räumlichkeiten des ÖRAK<br />
im Rahmen einer Pressekonferenz der Öffentlichkeit<br />
präsentiert. Der Wahrnehmungsbericht wird jährlich<br />
gemäß § 36 RAO erstattet und dient dazu, Mängel in<br />
der Rechtspflege und Verwaltung aufzuzeigen und Verbesserungsvorschläge<br />
zu erstatten.<br />
Präsident Dr. Gerhard Benn-Ibler thematisierte die<br />
bedenkliche Informationsbeschaffung durch die Europäische<br />
Kommission. Die Europäische Kommission<br />
spielt durch ihr Vorschlagsrecht und die Überwachung<br />
der Ausführung der europäischen Politik eine zentrale<br />
Rolle im institutionellen Gefüge der Europäischen<br />
Union. Um schwierige politische Entscheidungen zu<br />
treffen, aber auch zur Evaluierung möglicher Auswirkungen<br />
ihrer Vorhaben oder zur Aufbereitung und<br />
Darstellung komplexer Sachverhalte greift die Kommission<br />
vermehrt auf wissenschaftliche Bewertungen<br />
von außerhalb zurück.<br />
Experten, welche die Studien im Auftrag der Kommission<br />
erstellen, stützen sich oft auf unbekannt bleibende<br />
Informantennetzwerke und einen unbekannten<br />
Adressatenkreis. Deswegen sind fragwürdige Ergebnisse<br />
einer fertiggestellten Studie basierend auf Fragebögen<br />
schwer zu beseitigen, da nicht zu entnehmen ist,<br />
woher die Informationen stammen und auf welcher<br />
Grundlage ihre Bewertung vorgenommen wurde. Dr.<br />
Benn-Ibler fordert den Erlass transparenter und öffentlich<br />
zugänglicher Vorgaben für die Informationsbeschaffung<br />
und -bewertung durch externe Spezialisten<br />
(siehe Wahrnehmungsbericht Seite 8).<br />
Dr. Waltraute Steger, Vizepräsidentin des ÖRAK,<br />
nahm zu dem aktuellen Vorschlag eines Asylgerichtshofs<br />
Stellung. Bedenklich ist va, dass die Mitglieder<br />
des Asylgerichtshofs zwar mit richterlichen Garantien<br />
ausgestattet werden, aber eine richterliche Ausbildung<br />
keine Ernennungsvoraussetzung ist. Der Asylgerichts-<br />
hof soll Berufungsinstanz in Asylangelegenheiten sein,<br />
gegen dessen Entscheidungen ist allerdings kein ordentliches<br />
Rechtsmittel vorgesehen, wodurch der<br />
Rechtsschutz der Asylwerber wesentlich beschränkt<br />
wird. Im Falle einer Rechtsfrage von grundsätzlicher<br />
Bedeutung steht dem Asylwerber kein Rechtsmittel<br />
zur Verfügung, um eine Überprüfung durch den<br />
VwGH zu beantragen. Der Asylgerichtshof ist zwar<br />
verpflichtet, solche Grundsatzentscheidungen dem<br />
VwGH vorzulegen, falls dieser jedoch nicht binnen<br />
sechs Monaten entscheidet, gilt die Grundsatzentscheidung<br />
als bestätigt. Einmal getroffene Grundsatzentscheidungen<br />
sind nicht mehr beseitigbar und die gelöste<br />
Rechtsfrage ist für alle zukünftigen Fälle verbindlich.<br />
Dr. Steger kritisierte, dass keinerlei Begutachtungsverfahren<br />
stattfand und dass die sich erhebenden mahnenden<br />
Stimmen bisher nicht gehört worden sind.<br />
Dr. Gerhard Horak, Vizepräsident des ÖRAK, berichtete<br />
über ein zentrales Thema des Wahrnehmungsberichts,<br />
dass nämlich der Ablauf gerichtlicher Verfahren<br />
für den Bürger oft schwer nachzuvollziehen ist. Zur<br />
Untermauerung brachte er Beispiele aus dem Wahrnehmungsbericht.<br />
Nicht verständlich ist beispielsweise,<br />
dass Gerichte verärgert reagieren, wenn über vergleichsweise<br />
geringe Geldbeträge verhandelt werden<br />
soll. Den Parteien wird angeboten, sofort einen Vergleich<br />
zu schließen, ansonsten würde das Verfahren in<br />
die Länge gezogen werden (siehe Wahrnehmungsbericht<br />
Seite 22). In einem anderen Fall wurde eine Zeugin<br />
aus Wien nach Graz geladen und dann nicht einmal<br />
vernommen (siehe Wahrnehmungsbericht Seite 30).<br />
Beschwerde wurde über den Verhandlungsstil eines<br />
Richters geführt, der bei der Einvernahme von Opfern<br />
jegliches Einfühlungsvermögen vermissen lässt und den<br />
Eindruck vermittelt, diese seien Beschuldige und nicht<br />
Zeugen (siehe Wahrnehmungsbericht Seite 14).<br />
Vizepräsident Dr. Rupert Wolff berichtete abschließend<br />
über den mangelnden Grundrechtsschutz in der<br />
Europäischen Union. Der ÖRAK begrüßt das Vorhaben<br />
der Europäischen Union, der Europäischen Konvention<br />
zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) beizutreten.<br />
Dr. Wolff gibt jedoch zu bedenken, dass die<br />
genannte Verankerung des Grundrechtsschutzes im<br />
Vertrag über die Europäische Union durch Art 1 Z 8<br />
des in Lissabon beschlossenen Reformvertrags erfolgen<br />
soll. Sie steht und fällt daher mit der Ratifizierung bzw<br />
Nichtratifizierung des Reformvertrags durch die Mitgliedstaaten.<br />
Bedenklich ist ferner, dass unter dem<br />
Deckmantel der Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung<br />
grundrechtseingreifende EU-Zwangsmaßnahmen<br />
vermehrt durchgesetzt werden. Der EuGH<br />
hat erst kürzlich im Zusammenhang mit der Umset-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>
zung der 2. Geldwäscherichtlinie in Belgien klargestellt,<br />
dass das Recht auf ein faires Verfahren, wie es<br />
durch Art 6 EMRK und Art 6 Abs 2 EU gewährleistet<br />
wird, dann nicht gewahrt wäre, wenn der Rechtsanwalt<br />
nicht gemäß der in der Geldwäscherichtlinie für die<br />
Rechtsberufe vorgesehenen Befreiung (die für die 3.<br />
Geldwäscherichtlinie im Wesentlichen unverändert<br />
übernommen wurde) von der Meldepflicht ausgenommen<br />
wäre (Rechtssache C-305/05). In Belgien ist seit<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
kurzem ein Verfahren gegen die Umsetzung der 3.<br />
Richtlinie anhängig (siehe Wahrnehmungsbericht Seite<br />
6 ff).<br />
Die Pressekonferenz hatte zahlreiche Berichte in den<br />
Medien zur Folge. Der Wahrnehmungsbericht steht<br />
unter www.rechtsanwaelte.at zum Download zur Verfügung<br />
(Menüpunkt Stellungnahmen/Wahrnehmungsbericht).<br />
Mag. Benedikta Reymaier, ÖRAK<br />
Vollversammlung der Salzburger Rechtsanwaltskammer am<br />
12. 11. 2007<br />
Anwesend waren 92 von 395 in die Liste der Salzburger<br />
Rechtsanwaltskammer eingetragene Kolleginnen<br />
und Kollegen. Nach Begrüßung und Feststellung<br />
der Beschlussfähigkeit berichtete der Präsident<br />
über die Arbeit des Ausschusses und dankte allen ehrenamtlichen<br />
Funktionären.<br />
Anschließend erstattete der Präsident des Disziplinarrats,<br />
Dr. Thomas Feichtinger, den Bericht über die<br />
Tätigkeit des Disziplinarrats.<br />
Es wurden sodann die wesentlichen Ziffern des Jahresabschlusses<br />
2006 vorgetragen. Der Rechnungsprüfer<br />
Dr. Reinhard Ratschiller teilte mit, dass der Abschluss<br />
2006 von den Rechnungsprüfern geprüft wurde und<br />
beantragte, dem Kammerausschuss die Entlastung zu<br />
erteilen. Die Entlastung für den Jahresabschluss 2006<br />
wurde mit Stimmenthaltung des Ausschusses erteilt.<br />
Der Jahresabschluss wurde mit 14 Stimmenthaltungen<br />
genehmigt.<br />
Ohne Gegenstimme wurde der Voranschlag für die<br />
Kammergebarung <strong>2008</strong> beschlossen.<br />
Der Kammerbeitrag samt Zuschlägen (= Kammerbeitrag)<br />
beträgt für <strong>2008</strong> (gleich bleibend wie 2007)<br />
wie folgt:<br />
Grundbeitrag € 900,–<br />
Zusatzbeitrag für den 1. RAA € 900,–<br />
Zusatzbeitrag für den 2. RAA € 1.800,–<br />
Zusatzbeitrag für den 3. RAA € 2.700,–<br />
Zusatzbeitrag für den 4. RAA € 3.600,–<br />
für eine(n) Angestellte(n) mit Beglaubigungsurkunde<br />
€ 130,–<br />
Zuschlag für die Prämie der Zweitrisikoversicherung<br />
bei einer Versicherungssumme von € 363.364,17<br />
€ 1.089,–<br />
bei einer Versicherungssumme von € 581.382,67<br />
€ 1.210,–<br />
für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte<br />
€ 250,–<br />
für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften<br />
€ 250,–<br />
Zuschlag für den Notfallfonds € 0,–<br />
Umlagenordnung <strong>2008</strong> wurde mit einer Stimmenthaltung<br />
wie folgt beschlossen:<br />
für Kammermitglieder unter 65 Jahre € 3.622,–<br />
für Kammermitglieder, die am 1. Jänner des Beitragsjahres<br />
das 65. Lebensjahr vollendet haben und deren<br />
Wartezeit gem § 50 (1) lit a und b RAO zu diesem Zeitpunkt<br />
vollendet war, € 1.811,–<br />
für Kammermitglieder, die am 1. Jänner des Beitragsjahres<br />
das 75. Lebensjahr vollendet haben und deren<br />
Wartezeit gem § 50 (1) lit a und b RAO zu diesem Zeitpunkt<br />
vollendet war, € 0,–<br />
Zuschlag für niedergelassene europäische Rechtsanwälte<br />
auf Versorgungseinrichtungsbeitrag 100%<br />
Sterbegeld fällig binnen 14 Tagen ab Datum der Vorschreibung<br />
€ 50,–<br />
Der Antrag des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer<br />
auf Erhöhung des Beitrags der „Zusatzpension<br />
– neu“ für <strong>2008</strong> auf € 4.068,– festzusetzen,<br />
wurde mit 4 Stimmenthaltungen angenommen.<br />
Die Leistungsordnung <strong>2008</strong> wurde mit einer Gegenstimme<br />
und 2 Stimmenthaltungen wie folgt beschlossen:<br />
Festsetzung der Basisaltersrente auf monatlich brutto<br />
€ 1.891,–<br />
(Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche erfolgt<br />
eine anteilige Kürzung, sodass der Gesamtauszahlungsbetrag<br />
nie mehr als brutto € 1.891,– beträgt. Sämtliche<br />
Zahlungen erfolgen 14 x jährlich.)<br />
Chronik<br />
23
Chronik<br />
24<br />
Die durchgeführten Neuwahlen haben folgendes<br />
Ergebnis gebracht:<br />
Präsident der Salzburger Rechtsanwaltskammer:<br />
Dr. Leopold Hirsch<br />
Ausschussmitglieder:<br />
Dr. Iris Harrer-Hörzinger<br />
Dr. Christian Mahringer<br />
Dr. Dieter Perz<br />
Dr. Michael Pressl<br />
Präsident des Disziplinarrats:<br />
Dr. Thomas Feichtinger<br />
Disziplinarräte:<br />
Dr. Walter Aichinger<br />
Dr. Christoph Brandweiner<br />
Dr. Norman Dick<br />
Dr. Konrad Ferner<br />
Dr. Brigitte Forster-Ascher<br />
Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer<br />
Dr. Johannes Honsig-Erlenburg<br />
Dr. Joachim Hörlsberger<br />
Dr. Helmut Hüttinger<br />
Dr. Christoph Gernerth Mautner Markhof<br />
Dr. Georg Peterlunger<br />
Dr. Stefan Rieder<br />
Dr. Harald Schwendinger<br />
Dr. Ingrid Stöger<br />
Dr. Paul Vavrovsky<br />
Dr. Hans Wabnig<br />
Mag. Wolfgang Wamprechtshamer<br />
Dr. Klaus Weber<br />
Dr. Lukas Wolff<br />
Dr. Rudolf Wöran<br />
Rechnungsprüfer:<br />
Dr. Reinhard Ratschiller<br />
Dr. Peter Rothart<br />
Der Präsident schloss die Vollversammlung mit dem<br />
Dank an alle Funktionäre für ihr Engagement.<br />
Vollversammlung der Tiroler Rechtsanwaltskammer am 11. 10. 2007<br />
Vor Eröffnung der Vollversammlung präsentierte<br />
Franz Walter Pagler seine Ergebnisse zum Pensions-Check<br />
2006.<br />
Aufgabenstellung für den versicherungsmathematischen<br />
Sachverständigen Franz Walter Pagler, der für<br />
die Versorgungseinrichtung auch Prüfaktuar ist, war<br />
die Darstellung der demographischen Entwicklungen<br />
im Stand und der sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen<br />
für unsere Versorgungseinrichtung Teil A.<br />
Die demographische Entwicklung per Jahresende<br />
2005 zeigt eine Verteilung von etwa 18% Pensionisten,<br />
25% Aktive, die älter als 50 Jahre sind und 57% Aktive,<br />
die jünger als 50 Jahre sind. In einer Generation mit<br />
Stichtag 2040 (wenn also neu eintretende Anwälte in<br />
die Nähe ihres Pensionsalters kommen), wird sich dieses<br />
Verhältnis deutlich verändert haben: Dann werden<br />
etwa 34% Pensionisten, 30% Aktive über 50 Jahre<br />
und 36% Aktive unter 50 Jahre alt sein, also eine ziemlich<br />
ausgeglichene Verteilung dieser Gruppen. Im Ergebnis<br />
bedeutet dies, dass starke Altersjahrgänge, die<br />
derzeit für ein starkes Aufkommen an Beiträgen sorgen,<br />
die Zahl der Pensionsbezieher deutlich nach oben bringen.<br />
Im Verhältnis dazu ist der Zuzug in den Stand – auf<br />
der Basis der bisherigen Entwicklung betrachtet – nicht<br />
mehr so stark.<br />
Eine wichtige Kennzahl ist das Verhältnis zwischen<br />
Pensionsbeziehern und Aktiven. Per Jahresende 2005<br />
kommen auf 10 Aktive etwa rund 2,75 Pensionisten,<br />
bis 2020 wird sich dieses Verhältnis spürbar auf 10 : 3 erhöhen.<br />
Wesentlich auffälliger ist die Steigerung in der<br />
Periode 2020 bis 2040; hier ist mit einem Anstieg auf<br />
ein Verhältnis von 10 : 5 zu rechnen, damit muss ein<br />
Pensionist von 2 Aktiven finanziert werden – wenn<br />
nicht entsprechende Maßnahmen getroffen werden.<br />
Tirol hat im Bundesländervergleich die höchsten<br />
Pensionsleistungen und hebt die geringsten Beiträge<br />
ein. Dies bedeutet, dass die Pension etwa 500% des einbezahlten<br />
Beitrags (inklusive Pauschalvergütung) beträgt.<br />
Ein solches System kann bei einer stetig steigenden<br />
Belastungsquote nur dann finanzierbar bleiben, wenn<br />
durch eine stetige Anhebung der Beiträge Rücklagen<br />
gebildet werden, durch die die später fällig werdenden<br />
Pensionen bezahlt werden können. Zugleich ist es erforderlich,<br />
die Leistungen gleich zu belassen oder nur<br />
geringfügig anzuheben.<br />
Im Anschluss an den Vortrag von Franz Walter Pagler<br />
hat Präsident Dr. Harald Burmann die Vollversammlung<br />
eröffnet.<br />
Zu den einzelnen Berichten in der Vollversammlung:<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>
1. Bericht des Präsidenten<br />
" Anwaltsstand: laut Statistik zur Standesbewegung<br />
hat die Tiroler RAK dzt einschl der niedergelassenen<br />
europäischen RAe 522 Mitglieder.<br />
" In der Vertreterversammlung am 5. 10. 2007 wurde<br />
§ 44 RL-BA beschlossen: Kanzleiangestellte sind<br />
ab 1. 1. <strong>2008</strong> mit einem Mindestlohn von € 1.000,–<br />
(14-mal/jährlich) zu entlohnen.<br />
" Die wichtigsten Änderungen zur RAO-Novelle/<br />
BRÄG <strong>2008</strong> sind:<br />
Änderung der universitären Ausbildungsregelung<br />
(§ 3 RAO);<br />
Fortbildungsverpflichtung für Rechtsanwälte (§ 10<br />
Abs 6);<br />
überlange Verfahrenshilfesachen: Wurde die RM-<br />
Frist verlängert, ist die Tätigkeit für die Erstellung<br />
des Rechtsmittels der Teilnahme an 10 Verhandlungsstunden<br />
gleichzuhalten (Nachsatz zu § 16<br />
Abs 4);<br />
Änderung der Geldwäsche RL (§ 8 a–f).<br />
" Archivium/webERV – die mangelhafte Formatierung<br />
wird behoben werden.<br />
" Zur geplanten Verfassungsreform hat die Rechtsanwaltschaft<br />
folgende Forderungen:<br />
Rechtsanwaltskammern müssen wie die WK, AK<br />
und Landwirtschaftskammer gesetzlich verankert<br />
sein.<br />
Zur Einführung von Verwaltungsgerichten als 2. Instanz<br />
im Verwaltungsverfahren: Dies wird generell<br />
begrüßt, jedoch verlangt der Anwaltsstand, dass die<br />
OBDK in der bisherigen Form beizubehalten ist<br />
und wird dabei vom Justizministerium unterstützt.<br />
Die Einführung eines Justizanwalts ist ein nicht zu<br />
tolerierender Eingriff in die Justiz und wird abgelehnt.<br />
" Das Anwaltssymposium <strong>2008</strong> der Tiroler RAK<br />
wird zum Thema Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht<br />
in Zusammenarbeit mit der Ärztekammer<br />
stattfinden.<br />
" Die Rubriken II – Anwaltliche Bestandsaufnahmen<br />
liegen bereits vor und werden demnächst öffentlich<br />
vorgestellt.<br />
" Öffentlichkeitsarbeit der Tiroler Rechtsanwaltskammer:<br />
Mit Tirol TV wurden kurze Studiogespräche zu verschiedenen<br />
Rechtsthemen produziert;<br />
die erfolgreiche Recht-im-Alltag-Serie in der TT<br />
wird weitergeführt;<br />
das Tiroler Anwaltsverzeichnis <strong>2008</strong> in gedruckter<br />
Form erscheint zum Jahreswechsel.<br />
2. Bericht über den Rechnungsabschluss 2006<br />
Verlesen wurden die Einnahmen und Ausgaben zur<br />
Kammerkasse, Versorgungseinrichtung und Unterstützungsfonds.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
Rechnungsprüfer Dr. Söllner berichtete, dass keine<br />
Beanstandungen über den Rechnungsabschluss 2006<br />
vorliegen. Sein Antrag auf Entlastung des Ausschusses<br />
wurde einstimmig angenommen.<br />
Dr. Söllner teilte auch mit, dass Rechnungsprüfer Dr.<br />
Zink mit Jahresende in Pension gehen werde und er es<br />
sehr bedaure, wegen einer Grippe an der Vollversammlung<br />
leider nicht teilnehmen und selbst Bericht erstatten<br />
zu können.<br />
Der Kostenvoranschlag für 2007 wurde verlesen, auf<br />
den Sonder-Ausgaben-Posten für die neue ÖRAK-<br />
Werbelinie wurde hingewiesen.<br />
3. Bericht des Präsidenten des Disziplinarrats<br />
Präs. Dr. Huber berichtete über die bevorstehende<br />
Wahl eines neuen Vizepräsidenten des Disziplinarrats,<br />
nachdem Dr. Arne Markl seine Funktion infolge seiner<br />
bevorstehenden Pensionierung zurückgelegt hat. Er<br />
bedankte sich bei Dr. Arne Markl sehr herzlich für seine<br />
langjährigen Dienste im Disziplinarrat.<br />
Dr. Huber berichtete weiters über die Statistik der zu<br />
erledigenden Disziplinarakten und nahm dann ausführlich<br />
Stellung zur standesrechtlichen Verpflichtung, dass<br />
Treuhandschaften über € 40.000,– zwingend zu melden<br />
sind. Überhaupt ist die Übernahme von Treuhandschaften<br />
über € 40.000,– nur dann zulässig, wenn der<br />
Rechtsanwalt Mitglied des Treuhandverbands ist. Ein<br />
Ausoptieren über Weisung der Partei ist nur dann zulässig,<br />
wenn der RA tatsächlich Mitglied des Treuhandverbands<br />
ist, wenn die Partei ausführlich über die<br />
Nichtversicherung belehrt wird und der Klient das Informationsblatt<br />
unterschreibt. Die Mitgliedschaft am<br />
Treuhandverband ist somit die „Lizenz“ des RA zum<br />
Tätigwerden als Treuhänder.<br />
4. Ergänzungswahlen<br />
Vor der Wahl eines Disziplinarratsmitglieds bedankte<br />
sich Präs. Dr. Burmann bei RA Dr. Arne Markl für seine<br />
langjährige hervorragende Tätigkeit als Vizepräsident<br />
im Disziplinarrat der Tiroler Rechtsanwaltskammer.<br />
In den Disziplinarrat gewählt wurde anschließend RA<br />
Dr. Bernd Schön.<br />
Der neue Vizepräsident wird von den Mitgliedern<br />
des Disziplinarats in ihrer Vollversammlung gewählt.<br />
Dr. Zink nachfolgend wurde RA Dr. Max Ellinger aus<br />
Kufstein zum Rechnungsprüfer gewählt.<br />
5. Folgende Beschlüsse wurden gefasst<br />
" Versorgungseinrichtung Teil A:<br />
Umlagenordnung Teil A für <strong>2008</strong>–2<strong>01</strong>0 laut Antrag<br />
des Ausschusses.<br />
Chronik<br />
25
Chronik<br />
26<br />
Leistungsordnung Teil A für <strong>2008</strong>–2<strong>01</strong>0 auf Basis der<br />
Leistungsordnung 2007 gleich bleibend.<br />
" Versorgungseinrichtung Teil B:<br />
Umlagenordnung Teil B für <strong>2008</strong> laut Antrag des<br />
Ausschusses.<br />
Leistungsordnung Teil B für <strong>2008</strong> laut Antrag des<br />
Ausschusses.<br />
" Beitragsordnung 2007 laut Antrag des Ausschusses.<br />
Die Umlagen-, Leistungs- und Beitragsordnung wurde<br />
auf der Homepage des ÖRAK unter www.rechtsanwaelte.at<br />
kundgemacht.<br />
Für das Kammeramt:<br />
Mag. Romana Trägner-Giffinger<br />
7. Konferenz der Europäischen Rechtsanwaltschaften in Berlin<br />
Zum siebenten Mal lud der Berliner Anwaltsverein<br />
zu seiner Konferenz der Europäischen Anwaltsschaften,<br />
an der Vertreter aus 18 Ländern vom 2. bis<br />
3. November 2007 teilnahmen.<br />
Das Thema „Pro Bono-Tätigkeit der Anwälte“ behandelte<br />
die kostenfreie anwaltliche Tätigkeit für mittellose<br />
Bürger, den Lesern von amerikanischen Anwaltsromanen<br />
(Grisham) besser bekannt, als aus der<br />
täglichen Praxis. Auch in Deutschland spielt die klassische<br />
Pro Bono-Tätigkeit nur eine untergeordnete Rolle,<br />
denn durch ein dichtes Netz aus Beratungshilfe,<br />
Prozesskostenhilfe und Beratungsstellen kann praktisch<br />
jeder anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.<br />
In Deutschland erbringen mehrere Anwaltssozietäten<br />
unentgeltliche Leistungen für gemeinnützige Vereine<br />
wie zB „Transfair“ (Handel mit Produkten aus<br />
der 3. Welt). Dabei ist gesellschaftliches Engagement<br />
und nicht Preisdumping die Triebfeder. Während bislang<br />
Gesetz und Berufsrecht auch in diesem Bereich<br />
kostenfreie Rechtsberatung kaum ermöglichten, wird<br />
dies in Zukunft durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz<br />
zulässig sein.<br />
Die Berichte des ÖRAK (Präsident Dr. Benn-Ibler<br />
und Dr. Prunbauer-Glaser) führten zu zahlreichen<br />
Rückfragen und anerkennenden Kommentaren für unsere<br />
Verfahrenshilfe, da in den meisten vorgestellten<br />
anderen europäischen Modellen, die Belastung der Anwälte<br />
wesentlich stärker ist. Die Tischgespräche beim<br />
„Traditionellen Berliner Anwaltsessen“, zu dem prominente<br />
Vertreter aus Justiz und Politik erschienen waren<br />
und das Wort ergriffen, wurden auch durch den Dinner-Redner<br />
Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen<br />
„Recht als Spiegel der Gesellschaft – ein kritischer Zwischenruf“<br />
angeregt. Seine konservativen Ansichten zur<br />
Rechtsprechung in medizin-ethischen Verfahren waren<br />
von höchster Aktualität.<br />
Präsident Dr. Benn-Ibler konnte in seiner Dankansprache<br />
für die ihm verliehene Ehrenmitgliedschaft<br />
des Berliner Anwaltsvereines darauf hinweisen, dass<br />
die österreichische Delegation in diesem Jahr wieder<br />
Luxemburg überflügelt hatte, was nicht zuletzt auf das<br />
langjährige Freundschaftsabkommen mit dem Berliner<br />
Anwaltsverein und die Ehrenmitgliedschaft von Präsident<br />
Dr. Leon (Juridisch politischer Leseverein) und<br />
Dr. Wrabetz (Vizepräsident des Österreichischen<br />
Rechtsanwaltsvereins) zurückzuführen ist. Zu den bereits<br />
Erwähnten sind als weitere Teilnehmer anzuführen:<br />
Dr. Greiter (Vizepräsident des Österreichischen Juristentages),<br />
Dr. Kinz (DACH) und die Kollegen Dr.<br />
Leitner und Dr. Höhne.<br />
Präsident Dr. Ulrich Schellenberg und seinen Mitarbeitern<br />
ist für eine inhaltlich und organisatorisch perfekte<br />
Gestaltung der Tagung zu danken, die die traditionelle<br />
Verbundenheit Berlin-Wien in schöner Weise<br />
bekräftigt hat.<br />
Dr. Peter Wrabetz<br />
Die Union International des Avocats (UIA) – älteste internationale<br />
Anwaltsorganisation<br />
Bericht zum Kongress in Paris 2007 und Hinweis auf<br />
den Kongress vom 29. 10. bis 2. 11. <strong>2008</strong> in Bukarest<br />
Die Union International des Avocats (UIA), die<br />
weltweit älteste länderübergreifende Rechtsanwaltsvereinigung,<br />
ist bei ihrem diesjährigen Kon-<br />
gress, der vom 31. 10. bis zum 4. 11. in Paris<br />
stattgefunden hat, zu ihren Ursprüngen zurückgekehrt.<br />
Bereits im Jahr 1927 von französischsprachigen<br />
Rechtsanwälten gegründet, feiert die UIA, die mittlerweile<br />
weltweit mehrere Tausend Rechtsanwälte und<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>
über 200 Anwaltsvereinigungen als Mitglieder zählt, in<br />
diesem Jahr ihr 80-jähriges Jubiläum.<br />
Von Beginn an hat sich die UIA als ein Forum verstanden,<br />
das gerade im Wirtschaftsrecht tätigen Anwälten<br />
die Gelegenheit bietet, sich über internationale<br />
rechtliche und rechtspolitische Entwicklungen zu informieren<br />
und mit ausländischen Kollegen in Kontakt<br />
zu treten. Die UIA veranstaltet hierzu jährlich weltweit<br />
bis zu 15 Seminare zu aktuellen Themen und einen Jahreskongress,<br />
an dem mehr als 1.000 Anwälte aus 70<br />
Ländern teilnehmen. Die Arbeitssprachen sind Englisch,<br />
Französisch und Spanisch. Deutsch ist neben Italienisch,<br />
Portugiesisch und Arabisch als offizielle Sprache<br />
anerkannt. Bei dem diesjährigen Kongress in Paris<br />
wurden folgende Themen behandelt:<br />
" Strafprozessrecht auf dem Prüfstand,<br />
" Corporate Governance,<br />
" die Rechte der Frau, das Recht als Ausdruck von Kultur<br />
und Macht.<br />
(Detaillierte Informationen zum Programm sind auf<br />
der Internetseite der UIA erhältlich [www.uianet.org].)<br />
Die Teilnahme an dem Kongress steht auch Nichtmitgliedern<br />
offen.<br />
Die fachliche Arbeit der UIA erfolgt in ständigen<br />
Kommissionen und Arbeitsgruppen, in denen Rechtsanwälte<br />
aus allen Ländern sich mit Fragen der Allgemeinpraxis<br />
und der Menschenrechte einerseits und<br />
dem Wirtschaftsrecht andererseits beschäftigen (zB<br />
Gesellschaftsrecht, Bankrecht, Menschenrechte, Strafrecht,<br />
Umweltrecht etc).<br />
Die Aufgaben der UIA erschöpfen sich jedoch nicht<br />
nur in der Bereitstellung eines Forums für international<br />
tätige Anwälte, sondern gehen weit darüber hinaus: Die<br />
UIA ist eine anerkannte Nicht-Regierungsorganisation<br />
mit offiziellem Beobachterstatus bei der UNO in New<br />
York. Sie vertritt die Interessen der Anwälte auf internationaler<br />
Ebene, fördert die Prinzipien des Anwaltsberufs<br />
als Verteidiger der Menschenrechte und dringt auf<br />
die Errichtung einer internationalen Rechtsordnung<br />
auf der Grundlage der Menschenrechte. In dieser<br />
Funktion wird die UIA von der UNO zu Fragen der in-<br />
Juristen-Ball <strong>2008</strong><br />
Fasching-Samstag, 2. Februar <strong>2008</strong>, Wiener Hofburg<br />
Junge Damen und Herren, die Freude daran haben,<br />
den Ball zu eröffnen, laden wir ein, sich ehestens –<br />
möglichst paarweise – im Ballbüro (Frau Mag. Schöner)<br />
anzumelden.<br />
Ehebaldige Tischreservierung wird empfohlen!<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
ternationalen Gerichtshöfe konsultiert, derzeit für das<br />
ehemalige Jugoslawien und Ruanda. Die UIA war auch<br />
in der Arbeitsgruppe zur Errichtung eines permanenten<br />
Strafgerichtshofs bei der UNO vertreten.<br />
Die UIA verfasst zudem regelmäßige Resolutionen<br />
und Petitionen zu menschenrechtlichen Fragen. Aktuelle<br />
Beispiele hierfür sind die Situation der Rechtsanwälte<br />
und des Justizsystems in Pakistan, das Strafgefangenenlager<br />
in Guantanamo, die Krise in Darfur und die<br />
Freilassung der in Lybien inhaftierten bulgarischen<br />
Krankenschwestern. Gerade in Bezug auf Guantanamo<br />
hat die UIA sehr früh reagiert und auch die amerikanische<br />
Anwaltschaft zu ablehnenden Reaktionen bewegen<br />
können.<br />
Daneben engagiert sich die UIA in rechtspolitisch<br />
sensiblen Bereichen wie zB dem Wandlungsprozess<br />
der osteuropäischen Staaten hin zu Rechtsstaatlichkeit<br />
und Marktwirtschaft.<br />
Die ausgeprägte Beschäftigung der UIA mit dem<br />
Wirtschaftsrecht einerseits und mit menschenrechtlichen<br />
Themen andererseits ist bei einer internationalen<br />
Anwaltsvereinigung einmalig.<br />
Aus dem vielfältigen Aufgabenbereich der UIA, den<br />
auf allen Kontinenten stattfindenden Kongressen und<br />
Seminarveranstaltungen, den sich hieraus ergebenden<br />
fachlichen Kontakten und der stetigen Beschäftigung<br />
mit fremden Rechtskulturen entwickeln sich zudem<br />
persönliche Freundschaften, die weltumspannend, interkulturell<br />
und vielsprachig sind.<br />
Dr. Michael Meyenburg<br />
Weitere Informationen, zu einer Mitgliedschaft, zum<br />
nächsten Jahreskongress in Bukarest (vom 29. 10. bis<br />
2. 11. <strong>2008</strong>) mit den Hauptthemen: „Die Informationsgesellschaft/Fragen<br />
und Herausforderungen“, „Wasser und<br />
Recht“, „Der Rechtsberuf – just another business?“, „Wettbewerbsrecht<br />
und Regulierung der Märkte“ und einem Seminar<br />
in Wien am 2. 2. <strong>2008</strong> zum Thema „Artikel 5<br />
EuGVVO im Lichte des Wiener Kaufrechts“ gebe ich<br />
gerne unter: office@sla-mey.at.<br />
Karten und Tische im Ballbüro (Juristenverband),<br />
Postanschrift: 1<strong>01</strong>6 Wien, Justizpalast, PF 35,<br />
E-Mail: office@juristenball.at; www.juristenball.at<br />
Büro dzt: Wien 8, Landesgerichtsstraße 11,<br />
Parterre, Zi 063, Tel (<strong>01</strong>) 4<strong>01</strong> 27 DW 15 35,<br />
Fax (<strong>01</strong>) 4<strong>01</strong> 27 DW 14 82;<br />
Montag – Freitag 9 – 13 Uhr<br />
Chronik<br />
27
Chronik<br />
28<br />
Eintrittskarten ab 2. 1. <strong>2008</strong> auch bei MANZ,<br />
Wien 1, Kohlmarkt 16,<br />
Montag–Freitag 9.30 – 18.30 Uhr,<br />
Samstag 9.30 – 17.00 Uhr<br />
13. Finanzstrafrechtliche Tagung in Linz<br />
Am 6. 3. <strong>2008</strong> findet die 13. Finanzstrafrechtliche<br />
Tagung unter der fachlichen Leitung von Hon.-<br />
Prof. Dr. Roman Leitner statt.<br />
Die hochkarätige Fachtagung widmet sich heuer den<br />
Themen:<br />
" Beteiligung an Finanzvergehen<br />
" Berater als Beteiligte, zivilrechtliche Vorfragen<br />
" Praxisfälle zur Beteiligung<br />
" Umsatzsteuerhinterziehung/Betrug<br />
In bewährter Weise werden wieder aktuelle wissenschaftliche<br />
Forschungsergebnisse und praktische Erfahrungen<br />
ausgetauscht und diskutiert.<br />
Für die Tagung konnten folgende Referenten gewonnen<br />
werden:<br />
" Mag. Rainer Brandl, Steuerberater bei Leitner + Leitner,<br />
Linz<br />
Seminar für Bankrecht <strong>2008</strong> – Ankündigung<br />
Das Institut für Bankrecht an der Johannes Kepler<br />
Universität Linz veranstaltet im Sommersemester<br />
<strong>2008</strong> ein Seminar für Bankrecht.<br />
Programm:<br />
10. 3. <strong>2008</strong>: Mag. Martina Harrer/Mag. Sigrid Burkowski/Dr.<br />
Klaus Strehle: „Neuregelung der Finanzdienstleister-Kunden-Beziehung<br />
durch das WAG 2007<br />
– Wohlverhalten und Best Execution Policy“ (Achtung:<br />
ausnahmsweise montags!)<br />
22. 4. <strong>2008</strong>: a. Univ.-Prof. Dr. Eveline Artmann:<br />
„Rechtsfragen des Sparbuchs, insb zur Übertragung<br />
und wertpapierrechtlichen Einordnung“<br />
20. 5. <strong>2008</strong>: a. Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger:<br />
„Neue Vorschriften für Geldtransfers (EG-VO über<br />
die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei<br />
Geldtransfers; 3. Geldwäscherichtlinie und deren Umsetzung)“<br />
24. 6. <strong>2008</strong>: o. Univ.-Prof. Dr. Peter Rummel/Mag.<br />
Martin Brandstetter: „Zinsanpassung bei Unternehmerkrediten“<br />
Die Seminarveranstaltungen finden jeweils um<br />
17.00 Uhr in den Repräsentationsräumen der Johannes<br />
Kleidung: Damen – Großes (= langes) Abendkleid<br />
(kein Hosen-, Partyanzug oder kurzes Abendkleid)<br />
Herren – Frack, Smoking (schwarz oder dunkelblau)<br />
oder Uniform (großer Gesellschaftsanzug)<br />
" Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brandstetter, Universität<br />
Wien, Juridikum, Institut für Strafrecht<br />
" Prof. Dr. Gerhard Dannecker, Universität Heidelberg,<br />
Juristisches Seminar<br />
" MR Dr. Franz Reger, Bundesministerium für Finanzen<br />
" Univ.-Prof. Dr. Peter Rummel, Universität Linz, Institut<br />
für Zivilrecht<br />
" Univ.-Prof. Dr. Kurt Schmoller, Universität Salzburg,<br />
Dekan Rechtswissenschaftliche Fakultät<br />
Programm und nähere Informationen:<br />
Leitner + Leitner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />
Gertrude Reitetschläger, Tel +43 (732) 70 93-364<br />
seminaranmeldung@leitner-leitner.com<br />
www.leitner-leitner.com<br />
Kepler Universität Linz statt (Änderungen vorbehalten).<br />
Seminarbeitrag (für die gesamte Veranstaltungsreihe;<br />
jeweils inkl 10% USt): insgesamt € 1.760,– für beliebig<br />
viele Angehörige eines Bankinstituts; € 429,– für<br />
Rechtsanwälte und Notare; € 209,– für Rechtsanwaltsund<br />
Notariatsanwärter. Für Richter, Richteramtsanwärter,<br />
Rechtspraktikanten, Universitätsangehörige<br />
und Studierende ist die Teilnahme kostenlos.<br />
Das Seminar wird von der oberösterreichischen<br />
Rechtsanwaltskammer als Ausbildungsveranstaltung<br />
für Rechtsanwaltsanwärter im Ausmaß von zwei Halbtagen<br />
anerkannt.<br />
Anmeldungen werden bis 3. 3. <strong>2008</strong> erbeten an Frau<br />
Maria Hochstöger bzw Frau Anna Tutschek, pA Institut<br />
für Zivilrecht, Johannes Kepler Universität Linz,<br />
4040 Linz-Auhof; Fax: (0732) 2468 – 9841; E-Mail:<br />
hochstoeger-tutschek@jku.at oder www.bankrechtsinstitut.at/anmeldung.php.<br />
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer<br />
Homepage mit der Adresse www.bankrechtsinstitut.at.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>
7th Annual Conference on European Tort Law (ACET)<br />
Von 27. bis 29. 3. <strong>2008</strong> findet die von der Forschungsstelle<br />
für Europäisches Schadenersatzrecht<br />
der Österreichischen Akademie der Wissenschaften<br />
(ESR) und dem Europäischen Zentrum für Schadenersatz-<br />
und Versicherungsrecht (ECTIL) veranstaltete<br />
Annual Conference on European Tort Law zum siebenten<br />
Mal in Wien statt. Die Konferenz, die in englischer<br />
Sprache abgehalten wird, informiert über die<br />
neuesten Entwicklungen des Schadenersatzrechts in<br />
Europa im Berichtsjahr 2007.<br />
Die Veranstaltung beginnt am Donnerstagabend<br />
(27. 3. <strong>2008</strong>) mit einem Eröffnungsvortrag von Prof.<br />
John Bell (Cambridge, UK) und einem anschließenden<br />
Empfang.<br />
Am Freitag (28. 3. <strong>2008</strong>) berichten vornehmlich<br />
junge Wissenschaftler aus den verschiedenen Rechtsordnungen<br />
über die aktuellsten schadenersatzrechtlichen<br />
Tendenzen in ihrem Heimatland. Es werden ReferentInnen<br />
aus 26 europäischen Rechtsordnungen erwartet.<br />
Auch die neuen EU-Mitglieder Bulgarien und<br />
Rumänien werden vertreten sein. Zudem stehen ein<br />
kurzer rechtsvergleichender Überblick und eine Darstellung<br />
der Entwicklungen auf europäischer Ebene<br />
auf dem Programm.<br />
Die Konferenz wird schließlich am Samstag<br />
(29. 3. <strong>2008</strong>) mit weiteren schadenersatzrechtlichen<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
Berka/Grabenwarter/Holoubek (Hrsg)<br />
Gemeinschaftsrecht & Rundfunk<br />
Revolution oder Anpassung<br />
2007. XX, 170 Seiten. Br. EUR 42,–<br />
ISBN 978-3-214-16424-9<br />
Vorträgen fortgesetzt, die dem Themenbereich „Prescription“<br />
(Verjährung) gewidmet sein werden. Als Vortragende<br />
haben Bjarte Askeland (Bergen, Norwegen), Israel<br />
Gilead (Jerusalem, Israel) und Reinhard Zimmermann<br />
(Hamburg, Deutschland) bereits zugesagt.<br />
Im Anschluss an die Veranstaltung werden die Ergebnisse<br />
im Yearbook „European Tort Law 2007“<br />
veröffentlicht.<br />
Konferenzbeitrag € 400,– (inklusive eines Exemplars<br />
des Yearbook 2007)<br />
Fördernde Mitglieder € 200,– (inklusive eines<br />
Exemplars des Yearbook 2007)<br />
Universitätsangehörige, Richter, Berufsanwärter<br />
€ 50,– (nur Konferenz; Kosten für Yearbook zusätzl.<br />
€ 80,–)<br />
Juristen in Ausbildung € 30,– (nur Konferenz; Kosten<br />
für Yearbook zusätzl. € 80,–)<br />
Konferenzbeiträge inkludieren Konferenzmaterialien,<br />
Abendempfang mit Buffet am Donnerstag, Mittagsbuffet<br />
am Freitag und Erfrischungen während der<br />
Konferenz.<br />
Weitere Informationen und Anmeldung:<br />
E-Mail: ectil@ectil.org<br />
http://www.ectil.org<br />
Chronik<br />
29
Rechtsprechung<br />
30<br />
8124<br />
Disziplinarrecht<br />
§ 9 RAO – Angriff auf einen Prozessgegner in Schriftsätzen<br />
Der ohne Grundlage gegen einen Versicherer erhobene Vorwurf, er handle bei der Schadensbehandlung<br />
betrügerisch, ist disziplinär, hingegen ist der gegen einen Mitarbeiter dieses Versicherungsunternehmens<br />
in einem Schriftsatz geäußerte Vorwurf, er sei ein unter nicht geklärten Umständen aus dem<br />
Polizeidienst entlassener ehemaliger Polizist, der zur Dartuung des Hintergrunds des Falles geäußert<br />
wurde, nicht disziplinär.<br />
OBDK 10. 9. 2007, 6 Bkd 2/07<br />
Aus den Gründen:<br />
Mit dem angefochtenen Erk wurde der DB schuldig erkannt,<br />
sich im Verfahren zu AZ 16 Cg 168/05 p des HG<br />
Wien dadurch einer unsachlichen Schreibweise bedient<br />
zu haben, als er<br />
a) in der Mahnklage vom 10. 10. 2005 der Bekl und<br />
deren Mitarbeitern vorwarf, „in unzumutbarer und geradezu<br />
betrügerischer Vorgehensweise“ den Ersatz der<br />
von seinem Mandanten begehrten Versicherungsleistung<br />
zu verweigern;<br />
b) im vorbereitenden Schriftsatz vom 23. 1. 2006 die<br />
Behauptung aufstellte, dass der Hausdetektiv der beklagten<br />
VersGes ein „dem Vernehmen nach unter nicht<br />
geklärten Umständen aus dem Polizeidienst entlassener<br />
ehemaliger Polizist“ sei.<br />
Er wurde hierfür der DisVergehen der Berufspflichtenverletzung<br />
und der Beeinträchtigung von Ehre und<br />
Ansehen des Standes schuldig erkannt.<br />
Zum Schuldspruch:<br />
Zu Punkt a) des Erk des DR ist die rechtliche Beurteilung<br />
mängelfrei.<br />
Es besteht kein sachlicher Zusammenhang zwischen<br />
der Ablehnung eines Kaskoversicherers, in einen Schaden<br />
einzutreten, weil nach Ansicht des Versicherers<br />
vom Versicherungsnehmer widersprüchliche Angaben<br />
gemacht werden, und der Beschuldigung, der Versicherer<br />
halte eine geradezu betrügerische Vorgehensweise ein.<br />
Dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, was am Vorgehen<br />
des Versicherers im Rahmen der Schadensbearbeitung<br />
betrügerisch gewesen sein soll. Der DR hat richtigerweise<br />
erkannt, dass in der Mahnklage kein sachlicher<br />
Grund angeführt ist, der den Vorwurf rechtfertigt, die beklagte<br />
VersGes habe geradezu betrügerisch gehandelt.<br />
Falls der DB damit darstellen wollte, die Anzeigerin kassiere<br />
Prämien mit dem Vorsatz, später ohne triftigen<br />
Grund Schäden nicht zu liquidieren, ist dieser Vorwurf<br />
weder durch den vorliegenden festgestellten Sachverhalt<br />
noch durch ein sonstiges Tatsachensubstrat indiziert.<br />
Zu diesem Punkt sind die Grenzen des § 9 RAO und<br />
Art 10 EMRK überschritten, sodass der DR zu Recht<br />
einen Schuldspruch gefällt hat.<br />
Zum Freispruch:<br />
Das zu Punkt b) des Erk des DR inkriminierte Vorbringen<br />
findet sich im vorbereitenden Schriftsatz des<br />
Berufungswerbers vom 23. 1. 2006 zu Punkt 4., wobei<br />
dieses Vorbringen lautet wie folgt:<br />
„Zur Darlegung der Hintergründe hinsichtlich der<br />
Spannungen mit der Bekl sei ferner darauf hingewiesen,<br />
dass es sich beim Kläger bereits seit vielen Jahren um den<br />
Betreuer der Computeranlage seines Vertreters und bei<br />
der Zeugin A. ebenfalls bereits seit vielen Jahren um die<br />
Kanzleileiterin des Vertreters des Klägers handelt, die<br />
naturgemäß jeweils auch über Schlüssel der Kanzlei<br />
des Vertreters verfügen und niemals auch nur den geringsten<br />
Grund für irgendein Misstrauen des Vertreters<br />
geliefert haben. Demgegenüber hat der Hausdetektiv<br />
der Beklagten, ein dem Vernehmen nach unter nicht geklärten<br />
Umständen aus dem Polizeidienst entlassener<br />
ehemaliger Polizist, ohne Darlegung irgendwelcher,<br />
insbesondere nachvollziehbarer, Gründe den Kläger<br />
und vor allem auch die Zeugin A., die sich insbesondere<br />
um die Kanzlei des Vertreters des Klägers seit Jahren<br />
verdient gemacht hat, als ,die Organisatorin des Diebstahls<br />
,<br />
bezichtigt, die den Kläger ,in die Sache hineinge-<br />
zogen ,<br />
habe, und für die unberechtigte Ablehnung der<br />
Schadensdeckung durch die Beklagte gesorgt. Bei dem<br />
gestohlenen Schmuck von Frau A. handelte es sich um<br />
Geschenke des Vertreters des Klägers aus Zeiten, als dieser<br />
noch ihr Lebensgefährte war.“<br />
Anmerkung:<br />
Der erkennende Senat orientierte sich offenkundig am Erkenntnis,<br />
veröffentlicht im AnwBl 2007, 524. Was früher<br />
als unzulässige Entgleisung beurteilt worden wäre, ist nun<br />
offenkundig unter dem Aspekt der Freiheit der Meinungsäußerung<br />
zulässig. Es ist zur Kenntnis zu nehmen, dass nicht<br />
nur im Wortgefecht, sondern auch im Schriftsatz der Ton<br />
rauer wird. Das mag nicht jedem gefallen, ist aber Faktum.<br />
Nach wie vor disziplinär ist, wo der Äußerung jeder sachliche<br />
Zusammenhang fehlt.<br />
Klingsbigl<br />
PS: Nachdem Herr Kollege Prof. Dr. Walter Strigl seit<br />
1990 der OBDK, davon seit 1993 als Vizepräsident, angehörte,<br />
legte er mit Jahresende seine Funktion zurück. Es gebührt<br />
ihm für seine langjährige Tätigkeit, auch für die Betreuung<br />
des standesrechtlichen Teiles der Rubrik „Rechtsprechung“,<br />
unser aller Dank. Als sein Nachfolger als Vizepräsident<br />
der OBDK habe ich zugesagt, diese Betreuung<br />
weiterzuführen und hoffe, dass die ausgewählten Entscheidungen<br />
Ihr Interesse finden werden.<br />
D.O.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>
Disziplinarrecht<br />
§ 10 RAO – Doppelvertretung<br />
Die Vertretung eines Organs einer Gesellschaft auf Kosten dieser und die nachfolgende Vertretung<br />
des Organs gegen die Gesellschaft ist disziplinär.<br />
OBDK 8. 10. 2007, 16 Bkd 2/07<br />
Aus den Gründen:<br />
Nach gefestigter standesrechtlicher Rsp liegt eine echte<br />
Doppelvertretung nicht allein im Einschreiten aufgrund<br />
einer Vollmacht, sondern in jeder anwaltlichen<br />
Tätigkeit zunächst für und dann gegen den früheren<br />
Klienten (AnwBl 1993, 100, AnwBl 20<strong>01</strong>, 214). Sowohl<br />
die „eigentliche“ Doppelvertretung, bei welcher der<br />
Anwalt beide Teile im nämlichen Rechtsstreit vertritt<br />
oder ihnen auch nur einen Rat erteilt (§ 10 Abs 1 zweiter<br />
Satz RAO), wie auch die „uneigentliche“ Doppelvertretung,<br />
bei der der Anwalt eine Partei vertritt oder<br />
berät, nachdem er die Gegenpartei in derselben oder<br />
der damit zusammenhängenden Sache vertreten oder<br />
beraten hatte (§ 10 Abs 1 erster Satz RAO), stellt den<br />
Kollisionstatbestand der echten Doppelvertretung dar<br />
(AnwBl 1998, 697).<br />
Es kommt daher zunächst darauf an, ob die Beratungstätigkeit,<br />
die der DB Dr. A gegenüber F entwickelte,<br />
dieselbe Sache betraf wie der Zivilprozess 21 Cg<br />
232/05 k des LG Y oder zumindest eine mit diesem Zivilprozess<br />
zusammenhängende Sache. Der DR geht in<br />
seinem Erk zwar offensichtlich davon aus, dass diese<br />
Voraussetzung vorliegt, trifft aber – insb über das Prozessthema<br />
im Verfahren 21 Cg 232/05 k – nur unzureichend<br />
konkrete Feststellungen.<br />
Aus dem Akt 21 Cg 232/05 k LG Y stellt der erk Senat<br />
daher ergänzend fest, dass die G-AG in ihrer Klage,<br />
soweit sie sich gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder<br />
H und K richtet, die Bezahlung der im Erk festgestellten<br />
Beträge mit der Begründung begehrt, diese Beträge<br />
seien als Abfertigungszahlungen zu Unrecht an<br />
die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder geleistet worden.<br />
Unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Feststellung<br />
besteht jedenfalls ein materieller Zusammenhang<br />
zwischen dem Inhalt der Beratungstätigkeit des<br />
Disziplinarbeschuldigten Dr. A und dem Thema des<br />
Zivilprozesses, weil die Beratungstätigkeit des DB Dr.<br />
A, wie der DR festgestellt hat, die mit den Vorstandsmitgliedern<br />
K und H zu treffende Auflösungsvereinbarung<br />
betraf.<br />
Die DB reklamieren in der Berufung, dass die Berufungswerber<br />
(konkret gemeint: Dr. A) eine anwaltliche<br />
Tätigkeit für die G-AG nicht erbracht hätten, weil F<br />
Dr. A um eine persönliche Beratung ersucht habe. Es<br />
sei in der anwaltlichen Praxis durchaus üblich und jedenfalls<br />
zulässig, dass einzelne Aufsichtsratsmitglieder<br />
persönlichen Rechtsbeistand in Anspruch nehmen; dies<br />
führe nicht zu einem Vertretungsverhältnis des persön-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
lichen Rechtsbeistandes eines Aufsichtsratsmitglieds zu<br />
der in Frage stehenden Aktiengesellschaft. Diese Argumentation<br />
übersieht zunächst, dass F, wie der DB Dr. A<br />
in seiner Verantwortung in der DisVerhandlung am<br />
12. 12. 2006 dargestellt hat, nicht „irgendein“ Aufsichtsratsmitglied<br />
war, sondern dass er zum damaligen<br />
Zeitpunkt die Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden<br />
ausgeübt hat. Er war also derjenige, der gem den aktienrechtlichen<br />
Bestimmungen federführend namens der<br />
G-AG mit den Vorstandsmitgliedern über deren dienstrechtliche<br />
Angelegenheiten zu verhandeln hatte. Daraus<br />
folgt, dass F nicht aus privatem Interesse die persönliche<br />
Beratung in Anspruch nahm, sondern aufgrund<br />
seiner Aufgaben als Aufsichtsratsvorsitzender. Spätestens<br />
zu diesem Zeitpunkt, zu dem F den DB Dr. A aufforderte,<br />
seine Honorarnoten an die G-AG zu adressieren,<br />
musste Dr. A bewusst geworden sein, dass seine Beratungstätigkeit<br />
im Interesse der G-AG geschah, zumal<br />
diese Ges sodann auch die Honorarnoten bezahlt hat.<br />
Ob dem DB Dr. A eine formelle Bevollmächtigung seitens<br />
der G-AG vorlag, ist ohne Bedeutung (vgl AnwBl<br />
20<strong>01</strong>, 214). Der DB Dr. A ist über Beauftragung eines<br />
zuständigen Organs der G-AG tätig geworden und<br />
wurde hiefür auch von dieser Ges honoriert.<br />
Richtig hat der DR erkannt, dass immer die Kanzleigemeinschaft,<br />
nicht der einzelne RA Bezugspunkt bei<br />
der Doppelvertretung ist (AnwBl 2004, 253). Aus den<br />
Wesensmerkmalen einer zur Ausübung der RAschaft<br />
gegründeten Ges bürgerlichen Rechts ergibt sich, dass<br />
die Standesvorschriften nicht nur auf jedes einzelne<br />
Mitglied allein, sondern auch auf die Gesamtheit der<br />
Mitglieder der Kanzleigemeinschaft anzuwenden sind,<br />
soweit nicht konkrete Gründe begrifflich dagegen sprechen.<br />
Standesrechtlich kommt es nicht darauf an, welcher<br />
als Gesellschaftsmitglied tätige RA einen bestimmten<br />
Klienten beraten oder vertreten hat; auch andere<br />
Mitglieder der Ges sind standesrechtlich gehindert, gegen<br />
diesen Klienten einen Dritten zu vertreten, wenn<br />
die Rechtssache „eine damit zusammenhängende Sache“<br />
iSd § 10 RAO ist. Die Treuepflicht des RA gegenüber<br />
seinem Klienten wirkt über die Beendigung des<br />
Mandatsverhältnisses hinaus, gilt also auch für die Zeit<br />
danach (AnwBl 1994, 126, weiters 9 Bkd 4/02, zitiert<br />
in Feil/Wennig, Anwaltsrecht 4 als E 499 c zu § 1 DSt).<br />
Der DB Mag. B als Kanzleipartner des Dr. A durfte daher<br />
die Vertretung des F nicht übernehmen.<br />
Die Berufungswerber argumentieren weiters, wenn<br />
schon eine Doppelvertretung anzunehmen wäre, könne<br />
Rechtsprechung<br />
8125<br />
31
Rechtsprechung<br />
32<br />
8126<br />
diese lediglich durch den Zweitbeschuldigten Mag. B<br />
und nicht auch durch den Erstbeschuldigten Dr. A erfolgt<br />
sein. Den DB ist zuzustimmen, dass der Vorwurf<br />
der Doppelvertretung eines der Kanzleipartner dem anderen<br />
nicht schon aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses<br />
zur Last fällt und dass also im Allgemeinen nur derjenige<br />
Anwalt Zurechnungsobjekt der Doppelvertretung<br />
sein kann, der die zeitlich spätere Vertretungshandlung<br />
gesetzt hat. Dies gilt aber nicht für einen<br />
anderen Kanzleipartner, der von der Doppelvertretung<br />
Kenntnis erhält und es unterlässt, die zur Vermeidung<br />
einer solchen Kollision erforderlichen Veranlassungen<br />
zu treffen (vgl AnwBl 2000, 418). Die DB übersehen,<br />
dass sie in ihren Verantwortungen in der DisVerhandlung<br />
vom 12. 12. 2006 übereinstimmend – und übrigens<br />
auch in Übereinstimmung mit der Zeugenaussage des F<br />
– angegeben haben, nach Einbringung der Klage 21 Cg<br />
232/05 k des LG Y sei F mit dem Vertretungsersuchen<br />
Strafprozessrecht<br />
zuerst zu Dr. A gekommen und dieser habe ihn an seinen<br />
Kanzleikollegen Mag. B weiterverwiesen. Der DB Dr. A<br />
hat somit die Übernahme der Vertretung durch den DB<br />
Mag. B in Kenntnis seiner früheren Beratungstätigkeit<br />
angebahnt und ist damit zum Mittäter geworden. Er<br />
wäre gehalten gewesen, die Übernahme der Vertretung<br />
durch seinen Kanzleipartner zu verhindern.<br />
Anmerkung:<br />
Das Erk enthält anschaulich grundsätzliche Ausführungen<br />
zum Thema Doppelvertretung, insb zum speziellen Fall<br />
der Vertretung einer Gesellschaft und der späteren Vertretung<br />
eines Organs dieser Gesellschaft gegen sie, bei Vorliegen<br />
eines inhaltlichen Zusammenhanges (uneigentliche, materielle<br />
Doppelvertretung). Schließlich wird auch der Aspekt<br />
der disziplinären Haftung von Partnern einer Kanzleigemeinschaft<br />
eingehend und anschaulich behandelt.<br />
Klingsbigl<br />
§ 363 a StPO – Erneuerung des Strafverfahrens<br />
Es bedarf nicht zwingend eines Erkenntnisses des EGMR als Voraussetzung für eine Erneuerung des<br />
Strafverfahrens. Vielmehr kann auch eine vom OGH selbst – aufgrund eines Antrags auf Erneuerung<br />
des Strafverfahrens – festgestellte Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine<br />
Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichts dazu führen.<br />
OGH 1. 8. 2007, 13 Os 135/06 m<br />
Aus den Gründen:<br />
Der OGH sieht sich als nach der Bundesverfassung<br />
oberste Instanz in Strafrechtssachen (Art 92 Abs 1<br />
B-VG) – über Art 46 Abs 1 MRK hinausgehend – dazu<br />
aufgerufen, die Erfüllung der aus der MRK erfließenden<br />
verfassungs- wie völkerrechtlichen Verpflichtungen<br />
für den Bereich der Strafgerichtsbarkeit sicherzustellen,<br />
mit anderen Worten dem Geist der MRK auch<br />
in jenen Fällen Rechnung zu tragen, in denen noch kein<br />
Urteil gegen Österreich ergangen ist (vgl Grabenwarter,<br />
Europäische Menschenrechtskonvention2 § 3 Rz 13).<br />
Der OGH hat bereits mehrfach mit Blick auf den<br />
Grundrechtsschutz planwidrige Lücken gesetzlicher<br />
Regelungen ausgemacht und sich zu deren Schließung<br />
befugt gesehen (vgl 11 Os 1<strong>01</strong>/03, SSt 2003/89; 14 Os<br />
82/94, EvBl 1994/138 = JBl 1995, 186; 13 Os 54, 55/<br />
00; 13 Os 113/02; zum Problem instruktiv: Pilnacek,<br />
Strafrechtliches Entschädigungsgesetz im Spannungsverhältnis<br />
zu Art 6 MRK, ÖJZ 20<strong>01</strong>, 546; vgl auch<br />
13 Os 50/05 k, SSt 2005/42 = EvBl 2005/155, 722 zur<br />
generellen Zweiseitigkeit von Beschwerden noch vor<br />
gesetzlicher Klarstellung sowie RIS-Justiz RS<strong>01</strong>17728<br />
über eine vom OGH zugelassene Grundrechtsbeschwerde<br />
gegen Beschlüsse über die Zulässigkeit der<br />
Auslieferung bis zur gesetzlichen Einführung einer Beschwerdemöglichkeit<br />
gegen derartige Entscheidungen<br />
durch BGBl I 2004/15; vgl Ratz, Grundrechte in der<br />
Strafjudikatur des OGH, ÖJZ 2006, 318 [325]).<br />
Da die Feststellung einer Verletzung der MRK oder<br />
eines ihrer Zusatzprotokolle durch den EGMR nicht<br />
bloß als notwendige, sondern auch als (zusammen mit<br />
den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen) hinreichende<br />
Bedingung für die Erneuerung des Strafverfahrens<br />
verstanden werden kann und sich seit Einführung<br />
der §§ 363 a bis 363 c StPO durch das StRÄG 1996 die<br />
Rsp des EGMR zu den das gerichtliche Verfahren betreffenden<br />
Garantien signifikant verändert hat (vgl Grabenwarter,<br />
Europäische Menschenrechtskonvention 2<br />
§ 24 Rz 166 ff; D. Richter in Grote/Marauhn [Hrsg],<br />
EMRK/GG [2006] Kap 20 Rn 18, 95, 112 ff; Meyer-Ladewig,<br />
EMRK 2 Art 13 Rz 19 f), ist (jedenfalls nachträglich<br />
entstandene) Planwidrigkeit des § 363 a Abs 1<br />
StPO nicht von der Hand zu weisen und Lückenschließung<br />
dahin gerechtfertigt, dass es eines Erkenntnisses<br />
des EGMR als Voraussetzung für eine Erneuerung<br />
des Strafverfahrens nicht zwingend bedarf. Vielmehr<br />
kann auch eine vom OGH selbst – aufgrund eines Antrags<br />
auf Erneuerung des Strafverfahrens – festgestellte<br />
Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle<br />
durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten<br />
Strafgerichts dazu führen. Die zum AZ<br />
13 Os 3/03, SSt 2003/15, ergangene Entscheidung<br />
steht dem, wie der Vollständigkeit halber angemerkt<br />
sei, nicht entgegen, weil der OGH damals nicht über<br />
einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens zu<br />
befinden hatte.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>
Dieses weite Verständnis der Vorschriften über die Erneuerung<br />
des Strafverfahrens erscheint dem OGH nicht<br />
zuletzt vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen<br />
auf dem Gebiet der Grundrechte unabweislich.<br />
Anmerkung:<br />
Die zu 13 Os 135/06 m ergangene Grundsatzentscheidung<br />
des OGH vom 1. 8. 2007 ermöglicht, beim Wort genommen,<br />
einen stark erweiterten Grundrechtsschutz in Strafverfahren.<br />
Der OGH konnte bisher in begrenztem Umfang<br />
mittels Grundrechtsbeschwerde nach dem GRBG angerufen<br />
werden; die Grundrechtsbeschwerde ist aber auf das Grundrecht<br />
der persönlichen Freiheit beschränkt. Die Verletzung<br />
anderer Grundrechte konnten Betroffene nur in ganz bestimmten,<br />
strafprozessual vorgesehenen Fällen beim OGH<br />
geltend machen. In den übrigen Fällen blieb Personen, die<br />
in einem Strafverfahren von einem Verstoß gegen die<br />
Grundrechte der Europäischen Menschenrechtskonvention<br />
betroffen waren, nur die Befassung des Europäischen Gerichtshofs<br />
für Menschenrechte oder die Befassung des Generalprokurators<br />
in Form einer Anregung zur Erhebung einer<br />
Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.<br />
Die zitierte Grundsatzentscheidung des OGH ermöglicht<br />
die Anrufung des OGH hingegen auch direkt durch den Betroffenen<br />
bei Grundrechtsverletzungen in einem Strafverfahren.<br />
Auf Grund eines berechtigten Antrags müsste der OGH<br />
demnach die Erneuerung des Strafverfahrens anordnen, ohne<br />
dass es einer Entscheidung des EGMR bedürfte (in dem Sinne<br />
interpretiert diese OGH-Entscheidung auch Zeder in <strong>Anwaltsblatt</strong><br />
2006/Heft 10, 454 ff [463, 1. Spalte, 2. Abs]).<br />
Die Entscheidung des OGH ist zwar mit dem Wortlaut<br />
des § 363 a Abs 1 StPO nicht vereinbar, der ausdrücklich<br />
den Fall betrifft, dass „in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes<br />
für Menschenrechte“ eine Verletzung der MRK<br />
(oder eines ihrer Zusatzprotokolle) durch eine Entscheidung<br />
oder Verfügung eines Strafgerichtes festgestellt wird. Da<br />
der OGH nicht der EGMR ist, kann er eine Erneuerung<br />
des Strafverfahrens gem § 363 a StPO nach dem Wortlaut<br />
des Gesetzes nicht darauf stützen, dass er selbst eine derartige<br />
Verletzung feststellt. Die Annahme einer nachträglich entstandenen<br />
planwidrigen Gesetzeslücke, deren Schließung es<br />
bedürfe, erscheint insofern dogmatisch kühn.<br />
Wettbewerbsrecht<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
Desungeachtet bietet diese neue Judikaturlinie des OGH,<br />
sofern sie konsequent durchgehalten wird, eine Vielzahl von<br />
neuen Beschwerdemöglichkeiten. Prozessual entscheidend ist<br />
dafür in der Entscheidung des OGH der Satz: „Vielmehr<br />
kann auch eine vom Obersten Gerichtshof selbst – aufgrund<br />
eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens – festgestellte<br />
Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle<br />
durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten<br />
Strafgerichts dazu führen.“ Dieser Satz bedeutet, dass ein<br />
beim OLG oder anderswo endender Rechtszug künftig durch<br />
auf Grundlage der neuen Judikaturlinie als zulässig konstruierte<br />
Beschwerden in Form eines Antrags auf Erneuerung des<br />
Strafverfahrens direkt von den Verfahrensbeteiligten auf den<br />
OGH erstreckt werden kann. Dies führt im Ergebnis dazu,<br />
dass Grundrechtsverletzungen, die bisher im Wege der Anregung<br />
einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes<br />
in gewisser Weise „mediatisiert“ durch den Generalprokurator<br />
an den OGH herantragbar waren, nunmehr vom Betroffenen<br />
mittels Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens<br />
direkt beim OGH releviert werden können.<br />
Es bleibt abzuwarten, ob der OGH solcherart im Bereich<br />
von Grundrechtsverletzungen den uneingeschränkten prozessualen<br />
Zugang zu ihm als Höchstgericht tatsächlich gestatten<br />
wird. Es wäre dies eine große Tat, die zwar rechtsdogmatisch<br />
betrachtet einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage<br />
bedürfte, aber gleichwohl als Rechtsfortbildung laut dem<br />
Inhalt der referierten OGH-Entscheidung jedenfalls bis auf<br />
Weiteres beachtlich ist. Die zu erwartenden praktischen Auswirkungen<br />
wären bei Festhalten an dieser neuen Judikaturlinie<br />
erheblich: Nicht nur etwa Verletzungen der in Art 10<br />
MRK verankerten Meinungsfreiheit oder anderer materieller<br />
Grundrechte, sondern auch jeder (behauptete) Verstoß gegen<br />
die in Art 6 MRK normierte Verfahrensfairness wäre<br />
auf diese Weise beim OGH relevierbar, und zwar auch in jenen<br />
Fällen, in denen die StPO den Rechtszug beim OLG<br />
oder beim LG enden lässt. Es wäre solcherart also im Ergebnis<br />
richterrechtlich eine neue, alle MRK-Verstöße erfassende<br />
„allgemeine Grundrechtsbeschwerde an den OGH in Strafsachen“<br />
geschaffen, die das bisherige strafprozessuale Rechtsschutzsystem<br />
fürwahr revolutionieren würde.<br />
Adrian Eugen Hollaender<br />
§1UWG– Art 10 EMRK – Unklarheiten bei der Anwendung der Unklarheitenregel im UWG<br />
Der OGH hat in einem jüngsten Beschluss zur Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Unklarheitenregel,<br />
wonach unklare Äußerungen zu Lasten des Erklärenden gehen, im Verhältnis zum Grundrecht der<br />
Meinungsfreiheit Stellung genommen: Sofern ein Mitbewerber an einer Debatte teilnimmt, die öffentliche<br />
Interessen betrifft, hat die Freiheit der Meinungsäußerung bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung<br />
seiner Aussagen ein höheres Gewicht als bei rein unternehmensbezogenen Äußerungen, wobei<br />
insb die Bedeutung des Themas, zu der die Äußerungen erfolgten, zu berücksichtigen ist: Je größer das<br />
Informationsinteresse der Öffentlichkeit und je weniger die Wettbewerbsabsicht des Äußernden im<br />
Vordergrund steht, desto eher wird die Äußerung zulässig sein.<br />
OGH 4. 9. 2007, 4 Ob 98/07 a<br />
Rechtsprechung<br />
8127<br />
33
Rechtsprechung<br />
34<br />
Anmerkungen zum Beschluss 4 Ob 98/07 a des OGH<br />
1. Sachverhalt und Entscheidung<br />
Gegenstand des Beschlusses 4 Ob 98/07 a des OGH vom<br />
4. 9. 2007 war eine von einem Fachverband der Branche<br />
Beton- und Fertigteilwerke gemeinsam mit einem anderen<br />
Verband herausgegebene Presseaussendung, die<br />
unter Berufung auf die Präsentation einer Studie zu<br />
Schneedruckschäden mit dem Schlagwort „Beton ist<br />
bei Tragkonstruktionen am sichersten“ versehen war.<br />
In dieser Presseaussendung wurden die tragischen<br />
Halleneinstürze in Bad Reichenhall und Kattowitz<br />
zum Anlass genommen, auf das Einsturzrisiko von Hallenkonstruktionen<br />
hinzuweisen und Tragkonstruktionen<br />
aus Beton als besonders stabil darzustellen. Im<br />
Anschluss an eine Passage, in der eine Untersuchung<br />
an 86 Schadensfällen durch Schneedruck (Einsturz<br />
von 14 Holz-, 9 Stahlhallen und 1 Betonhalle) die Tragkonstruktionen<br />
der von der Untersuchung umfassten<br />
beschädigten Hallen angeführt wurden, wurde der Verbandsvorsitzende<br />
wie folgt zitiert:<br />
„Dieses Ergebnis zeigt deutlich, dass der anhaltende<br />
Trend zur ,Unterdimensionierung ,<br />
bei Holz- und<br />
Stahltragwerken fatale Folgen haben kann. Ich sehe einen<br />
dringenden Handlungsbedarf, die Dimensionierungsvorschriften<br />
dieser beiden Materialgruppen zu<br />
überdenken. Die gesamte Baustoffindustrie muss hier<br />
in die Pflicht genommen werden. Es kann nicht sein,<br />
dass die Verantwortung auf Bauherrn, Architekten, Statiker<br />
oder gar den Hausmeister abgeschoben wird. Die<br />
Betonindustrie hat diese Hausaufgaben schon gemacht:<br />
Die Regelwerke für Beton sind durchwegs strenger als<br />
bei anderen Baustoffen.“<br />
Nachdem im Rekursverfahren dem Unterlassungsbegehren<br />
des klagenden Fachverbands aus dem Bereich<br />
der Holzindustrie unter Hinweis auf die Unklarheitenregel<br />
stattgegeben wurde, gelangte der OGH im Zuge<br />
eines von dem Beklagten angestrengten (außerordentlichen)<br />
Revisionsrekursverfahrens zu einem gegenteiligen<br />
Ergebnis. Bemerkenswert an der Begründung ist<br />
insb, dass der OGH bei wettbewerbsrechtlichen Äußerungen<br />
die Unklarheitenregel am Grundrecht der Meinungsfreiheit<br />
misst: Sofern ein Mitbewerber an einer<br />
Debatte teilnimmt, die öffentliche Interessen betrifft,<br />
habe die Freiheit der Meinungsäußerung bei der wettbewerbsrechtlichen<br />
Beurteilung seiner Aussagen ein<br />
höheres Gewicht als bei rein unternehmensbezogenen<br />
Äußerungen, wobei insb die Bedeutung des Themas,<br />
zu der die Äußerungen erfolgte, zu berücksichtigen sei:<br />
Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit<br />
und je weniger die Wettbewerbsabsicht des Äußernden<br />
im Vordergrund stehe, desto eher werde die Äußerung<br />
zulässig sein.<br />
2. Anwendung der Unklarheitenregel<br />
Fraglich scheint zunächst überhaupt die Anwendung<br />
der Unklarheitenregel. Die Äußerung eines Verbands<br />
aus dem Bereich <strong>Österreichischer</strong> Beton- und Fertigteilwerke<br />
in einer Presseaussendung, „Holz- und Stahlkonstruktionen<br />
würden ‚unterdimensioniert ,<br />
mit einem<br />
Kostenvorteil gegenüber Beton gebaut“ werden, erscheint<br />
für sich allein genommen im Hinblick auf die<br />
bislang ergangene Rsp zum Systemvergleich als unzulässig.<br />
1)<br />
Wenngleich auch nach der Rsp der Gesamtzusammenhang,<br />
in dem die Äußerungen gemacht wurden,<br />
zu berücksichtigen ist, 2) kann dies zu keinem anderen<br />
Ergebnis führen. Insb ergibt sich aus dem, unmittelbar<br />
nach der beanstandeten der Aussage, abgedruckten Satz<br />
„Ich sehe einen dringenden Handlungsbedarf, die Dimensionierungsvorschriften<br />
dieser beider Materialgruppen<br />
(gemeint Holz- und Stahlkonstruktionen) dieser<br />
beiden Materialgruppen zu überdenken“ nicht, dass<br />
sich die Kritik des Beklagten gegen (angeblich) unzureichende<br />
Normen für Holztragwerke richtet (die einen<br />
Kosten- und damit Wettbewerbsvorteil ermöglichen),<br />
vielmehr wird der unbefangene Durchschnittsbetrachter<br />
den Inhalt der Kritik unmittelbar auf die<br />
holzverarbeitende Industrie als solche beziehen: Die<br />
Presseaussendung war mit dem Schlagwort „Beton ist<br />
bei Tragkonstruktionen am sichersten“ versehen, die<br />
beanstandete Äußerung folgt im Anschluss an eine Passage,<br />
in der eine Untersuchung von 86 Schadensfällen<br />
durch Schneedruck die Tragkonstruktion der von der<br />
Untersuchung umfassten beschädigten Hallen angeführt<br />
wurden. Die inkriminierte Aussage kann von<br />
den angesprochenen Verkehrskreisen daher nur so verstanden<br />
werden, dass bei Holztragwerken ein Trend zu<br />
mangelhaften bzw fehlerhaften Tragwerken, also unterdimensionierten<br />
Tragwerken, besteht und darüber hinaus<br />
anhält, also derartige Unterdimensionierungen<br />
auch in Zukunft erfolgen werden.<br />
Daran ändert sich auch nichts, dass das Wort „Unterdimensionierung“<br />
unter Anführungszeichen gesetzt<br />
wird, zumal dies allenfalls so verstanden werden kann,<br />
dass es sich um einen plastisch, aber nicht technisch<br />
verwendeten Terminus handelt, der jedoch sprachlich<br />
zum Ausdruck bringt, dass etwas so gemacht ist, dass<br />
es den gestellten Anforderungen nicht gerecht werden<br />
kann.<br />
Ist der Sinngehalt der beanstandeten Tatsachenmitteilung<br />
nach dem Verständnis des unbefangenen<br />
Durchschnittsbetrachters in einer bestimmten Richtung<br />
klar, so kann schon aus diesem Grund die Anwen-<br />
1) Siehe zB OGH 19. 8. 2003, 4 Ob 157/03 x, wbl 2004/13 (Vergleich<br />
von Monatshygieneartikel mittels Darstellung heftiger „stage diving“-Aktivitäten<br />
einer Sängerin auf den Händen des Publikums<br />
und dem darauffolgenden Werbespruch: „Ein sicheres Gefühl an Ihren<br />
Tagen ist keine Frage des Zufalls. Stellen Sie sich vor, sie hätte<br />
eine Binde benutzt und nicht den neuen o.b.“, zumal hierdurch andere<br />
Formen der Monatshygiene pauschal herabgesetzt werden).<br />
2) Siehe zB OGH SZ 68/177 (zu § 7 UWG) und hierzu Duursma in<br />
Gumpoldsberger/Baumann §7UWGRz8.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>
dung der sog „Unklarheitenregel“ nicht mehr in Betracht<br />
kommen. 3)<br />
3. Unklarheitenregel und Meinungsäußerungsfreiheit<br />
Bemerkenswert ist weiters, dass der OGH auch bei Anwendung<br />
der Unklarheitenregel zu einen abweisenden<br />
Ergebnis kommt und dies damit begründet, dass deren<br />
konkrete Anwendung im Wettbewerbsrecht nicht dazu<br />
führen darf, dass das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit<br />
in unzulässigerweise beeinträchtigt wird.<br />
Zu diesem Zweck zieht der OGH die E Hertl v Switzerland<br />
4) des EGMR heran: Demnach sei der Beurteilungsspielraum<br />
in Wettbewerbssachen geringer, wenn<br />
es sich nicht um rein „kommerzielle“ Aussagen einer<br />
bestimmten Person handle, sondern um eine Teilnahme<br />
einer Debatte, die allgemeine Interessen berührt,<br />
etwa über Fragen der Volksgesundheit.<br />
Ein wesentlicher Unterschied zu der vorgenannten<br />
Entscheidung des EGMR besteht darin, dass hier der<br />
Beschwerdeführer nicht Mitbewerber des klagenden<br />
Unternehmers war, sondern ein Pensionist, der im<br />
Rahmen seiner gemeinsamen Forschungen mit einem<br />
Universitätsprofessor zu dem Ergebnis gelangte, dass<br />
eine Gesundheitsgefährdung von Speisen besteht, die<br />
in Mikrowellengeräten zubereitet wurden (das schweizerische<br />
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />
setzt hier nicht das Vorliegen eines Wettbewerbverhältnisses<br />
voraus). 5) In diesem Fall tritt die Intention des Erklärenden,<br />
einen Beitrag zu einer öffentlichen Debatte<br />
zu leisten ungleich stärker in den Vordergrund, als bei<br />
einem Mitbewerber der naturgemäß vor allem in Wettbewerbsabsicht<br />
handelt. Dass durchaus auf die dem Erklärenden<br />
zukommende (berufliche) Funktion bzw<br />
Stellung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />
bei Grundrechtseingriffen abzustellen ist, ergibt sich<br />
bereits aus mehreren Entscheidungen des EGMR: So<br />
genießen zB Politiker 6) oder Journalisten gegenüber<br />
Politikern 7) insoweit eine Sonderstellung, als hier<br />
Art 10 Abs 2 EMRK kaum Platz für Beschränkungen<br />
der Freiheit im Bereich des politischen Diskurses und<br />
in Fragen von Allgemeininteresse lässt; hingegen ist<br />
etwa bei Anwälten wegen ihrer Funktion im Rechtsstaat<br />
die Grenze zulässiger Kritik an der Justiz deutlich<br />
enger zu ziehen. 8)<br />
Die Unklarheitenregel schränkt auch das Recht der<br />
freien Meinungsäußerung nicht ein, geht es doch nicht<br />
darum, Kritik im Zuge einer öffentlichen Debatte zu<br />
unterbinden, sondern vielmehr, zu Lasten eines Mitbe-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
werbers verschleiert formulierte Kritik für unzulässig<br />
zu erklären. Dementsprechend weist der OGH in seiner<br />
stRsp darauf hin, dass ein Systemvergleich wahr,<br />
sachlich und informativ sein muss. 9)<br />
Gerade bei dem gegenständlich gewählten Medium<br />
der wettbewerblichen Äußerung und Kritik (Presseaussendung)<br />
besteht die Möglichkeit, die Wortwahl zu<br />
überdenken und deutliche Formulierungen zu finden<br />
(anders etwa in einer zB im Zuge einer Pressekonferenz<br />
getätigten Äußerungen). Auch angesichts der gewollten<br />
(und tatsächlichen) Verbreitung einer Presseaussendung<br />
werden höhere Anforderungen an die Präzisierung<br />
einer Kritik iS des Sachlichkeitserfordernisses zu<br />
stellen sein.<br />
4. Ergebnis<br />
Auch bei an sich zulässiger Kritik darf im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />
Art 10 Abs 2 EMRK nicht so<br />
angewendet werden, dass faktisch kein Anwendungsbereich<br />
für die Unklarheitenregel verbleibt.<br />
Die Rsp des OGH trägt dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit<br />
bei Kritik am Mitbewerber insoweit<br />
Rechnung, als Systemvergleiche wahr, sachlich und informativ<br />
sein müssen. Insb werden undeutliche Aussagen<br />
in den Fällen strenger zu beurteilen sein, bei denen<br />
der Erklärende zunächst in Wettbewerbsabsicht handelt<br />
und erst als untergeordnetes Motiv einen Beitrag<br />
zu einer öffentlichen Debatte leisten will, was regelmäßig<br />
bei Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen<br />
dem Erklärenden und dem kritisierten Marktteilnehmer<br />
anzunehmen sein wird.<br />
RA Dr. Peter Baumann *) ,Linz<br />
Dr. Dieter Duursma, LL.M. **) ,Linz<br />
3) OGH ÖBl-LS 2006/86; 9. 8. 2006, 4 Ob 116/06 x; 7. 8. 2007, 4 Ob<br />
133/07 y.<br />
4) EGMR 25. 8. 1998, No 59/1997/843/1049, ÖJZ 1999, 614.<br />
5) Siehe hierzu Walter, Das Wettbewerbsverhältnis im neuen UWG,<br />
SMI 1992, 169; EGMR 25. 8. 1998, No 59/1997/843/1049, Rz 22.<br />
6) EGMR 25. 11. 1996, 19/1995/525/611, Wingrove, ÖJZ 1997, 714;<br />
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention (2005)<br />
Rz 25 ff, 27.<br />
7) EGMR 1. 7. 1997, 47/1996/666/852, Oberschlick, ÖJZ 1997, 956 =<br />
NJW 1999, 1321; 8. 7. 1986, 12/1984/84/131, Lingens, EuGRZ<br />
1986, 424.<br />
8) EGMR 20. 5. 1998, 56/1997/840/1046, Schöpfer, ÖJZ 1999, 237;<br />
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention (2005)<br />
Rz 25 ff, 31.<br />
9) OGH ecolex 2002, 269 (Anm Reitböck); ÖBl-LS 2003/90.<br />
*) Rechtsanwalt und Partner bei SCWP Rechtsanwälte GmbH, Linz, am<br />
Verfahren beteiligt.<br />
**) Jurist bei SCWP Rechtsanwälte GmbH, Linz.<br />
Rechtsprechung<br />
35
Rechtsprechung<br />
36<br />
8128<br />
Gebühren- und Steuerrecht<br />
§ 108 e EStG – Investitionszuwachsprämie: Relevanter Anschaffungszeitpunkt und andere (Verfahrens-)Fragen<br />
1. Wenn auch bei beweglichen Wirtschaftsgütern die Anschaffung – wie sie in § 108 e EStG gefordert<br />
wird – in der Regel mit der körperlichen Übergabe erfolgt, gibt es doch auch andere Möglichkeiten,<br />
dem Abnehmer das wirtschaftliche Eigentum am Gegenstand zu verschaffen, wie die Traditio brevi<br />
manu und das Besitzkonstitut.<br />
2. Behauptungen, die im Verwaltungsverfahren nicht erstattet worden sind, stellen eine für das verwaltungsgerichtliche<br />
Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.<br />
VwGH 26. 7. 2007, 2007/15/0096<br />
Sachverhalt:<br />
Mit Eingabe vom 14. 11. 2003 (Beilage zur Körperschaftsteuererklärung<br />
2002) beantragte die bf GmbH<br />
Investitionszuwachsprämie für 2002 in Höhe von<br />
€ 13.963,–. Diese ergab sich aus der Anschaffung von<br />
drei Kfz. Im Zuge einer abgbeh Prüfung gab die Geschäftsführerin<br />
der Bf am 20. 10. 2004 an, ein Kfz sei<br />
am 2. 1. 2003 bei der Verkäuferin (Autohaus) abgeholt<br />
und gleichzeitig sei das Altfahrzeug „zurückgegeben“<br />
worden. Die von der Bf vorgelegte Auftragsbestätigung<br />
der Verkäuferin wies zwar das Datum 30. 12. 2002 auf,<br />
wurde jedoch erst am 2. 1. 2003 unterfertigt. Die von<br />
der Verkäuferin ausgestellte Rechnung und der Übergabeschein<br />
wiesen als Liefer- und Rechnungsdatum<br />
den 2. 1. 2003 auf. Die Bf brachte dagegen vor, das<br />
Kfz sei ab Mitte Dezember 2002 bei der Verkäuferin<br />
zur Auslieferung bereit gestanden. Sie habe die Kaufpreiszahlung<br />
im Dezember 2002 geleistet. Daher sei<br />
der rechtliche Übergang des Kfz im Dezember 2002 erfolgt.<br />
Eine Anmeldung des Kfz im Jahr 2003 sei wirtschaftlich<br />
günstiger gewesen.<br />
Spruch:<br />
Abweisung als unbegründet.<br />
Aus den Gründen:<br />
Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung<br />
(Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums), also der Erlangung<br />
der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit iSd<br />
faktischen Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut.<br />
Der Zeitpunkt der Anschaffung stimmt mit<br />
dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums<br />
überein. Unter wirtschaftlichem Eigentum<br />
(§ 24 Abs 1 lit d BAO) ist die (tatsächliche) Herrschaft<br />
über ein Wirtschaftsgut gleich einem (zivilrechtlichen)<br />
Eigentümer zu verstehen. Wenn auch bei beweglichen<br />
Wirtschaftsgütern die Anschaffung in der Regel mit<br />
der körperlichen Übergabe erfolgt, gibt es doch auch<br />
andere Möglichkeiten, dem Abnehmer das wirtschaftliche<br />
Eigentum am Gegenstand zu verschaffen. Zu denken<br />
ist in diesem Zusammenhang etwa an die Einigung<br />
über den Eigentumsübergang, wenn der Abnehmer den<br />
beweglichen Gegenstand schon innehat, oder an das sog<br />
Besitzkonstitut, wenn der Unternehmer dem Abnehmer<br />
das Eigentum an einem bereits bestehenden Wirtschaftsgut<br />
überträgt, ohne die Innehabung des beweglichen<br />
Gegenstands aufzugeben, weil er den Gegenstand<br />
fortan unter einem anderen Rechtstitel innehaben will.<br />
Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass<br />
die Behauptung, es sei zwischen der Bf und der Verkäuferin<br />
die Vereinbarung getroffen worden, dass die Verkäuferin<br />
den Lkw für die Bf verwahre (Besitzkonstitut),<br />
im Verwaltungsverfahren nicht erstattet worden ist und<br />
daher eine für das verwaltungsgerichtliche Verfahren<br />
unbeachtliche Neuerung darstellt. Mit dem weiteren<br />
Beschwerdevorbringen kann aber die Rechtswidrigkeit<br />
des angef B nicht aufgezeigt werden. Die körperliche<br />
Übergabe des Lkw ist unstrittig am 2. 1. 2003 erfolgt.<br />
Auf der Grundlage des von der bel Beh festgestellten<br />
Sachverhalts kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden,<br />
dass sie in rechtlicher Hinsicht angenommen hat,<br />
die Lieferung sei erst mit der körperlichen Übergabe<br />
im Jahr 2003 erfolgt. Dass der Lkw noch im Jahr 2002<br />
bestellt worden ist, ist genauso wenig entscheidend wie<br />
die noch im Jahr 2002 erfolgte Bezahlung.<br />
Anmerkung:<br />
1. Während die IZP selbst mittlerweile bereits ausgelaufen<br />
ist, beschäftigen im Nachhall zur IZP die mit ihr zusammenhängenden<br />
Auslegungsfragen zurzeit vermehrt die<br />
Höchstgerichte. Zahlreiche strittige Themen sind dabei<br />
jüngst entschieden worden (s Zorn, SWK, S 22), zahlreiche<br />
andere harren aber noch einer höchstgerichtlichen Klärung<br />
(zur Frage der rechtzeitigen Geltendmachung s zB Rz 4 ff).<br />
2. Der vorliegende Fall geht nun auf den Versuch der optimalen<br />
zeitlichen Gestaltung eines Kfz-Ankaufs zurück<br />
(wobei übrigens nur Nicht-„PKW/Kombi“ gem der<br />
VO BGBl II 2002/193 prämienbegünstigt sind, s näher<br />
VwGH 21. 9. 2006, 2006/15/<strong>01</strong>85): Die Käuferin hat dabei<br />
versucht, für den Zulassungsschein bereits ein – für eine<br />
allfällige spätere Weiterveräußerung günstigeres – Erwerbsdatum<br />
2003 zu erlangen, während sie die IZP-Geltendmachung<br />
jedoch noch für das Jahr 2002 lukrieren wollte. Um<br />
dies zu erreichen, ließ sie das Kfz einfach beim Autohändler<br />
bis zum 2. 1. stehen. Der vorliegende Fall lehrt die Bf nun<br />
aber schmerzlich, dass bei derlei Gestaltungen naturgemäß<br />
sehr große Vorsicht geboten ist und sich leicht Fehler einschleichen<br />
können. Bestellung und Bezahlung noch im Jahre 2002<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>
eichen – so wie schon bei der Zurechnung von Wirtschaftsgütern<br />
für die Frage der AfA-Geltendmachung – für einen<br />
IZP-Anspruch 2002 nicht aus. Entscheidend ist allein die<br />
tatsächliche Übernahme des Kfz in die eigene Verfügungsgewalt<br />
(die Zulassung dagegen wäre in der Tat irrelevant<br />
gewesen).<br />
3. Diese notwendige rechtzeitige Übernahme konnte die<br />
Bf – angesichts der Nichtabholung des Neuwagens vom<br />
Hof der Verkäuferin und der widersprüchlichen Datierungen<br />
der einzelnen Belege – nicht glaubhaft dartun. Dabei<br />
sind ihr auch prozessuale Fangstricke zum steuerlichen Verhängnis<br />
geworden: Vor dem VwGH gilt nämlich ein Neuerungsverbot.<br />
Die erstmalige Geltendmachung eines Besitzkonstituts,<br />
die der VwGH im vorliegenden Erk für die IZP-<br />
Geltendmachung an sich für durchaus beachtenswert hielt,<br />
ist daher vor dem VwGH schlichtweg zu spät gewesen.<br />
Entsprechend beraten wäre ein solches Sachverhaltselement<br />
unbedingt früher vorzubringen gewesen (und hätte dabei<br />
freilich auch beweismäßig untermauert werden müssen).<br />
Die IZP war somit zurückzufordern.<br />
4. Neben den in diesem Fall dargestellten Schwierigkeiten<br />
über den Nachweis der materiellen IZP-Voraussetzung der<br />
rechtzeitigen Anschaffung eines prämienbegünstigten Investitionsgutes<br />
ist iZm der IZPaberauch die verfahrensrechtliche<br />
Frage der rechtzeitigen Geltendmachung der IZP für ein<br />
zweifelsfrei rechtzeitig angeschafftes Wirtschaftsgut von großer<br />
Bedeutung und höchstgerichtlich noch unbehandelt.<br />
5. § 108 e Abs 4 EStG statuiert hierzu nämlich eine<br />
verfahrensrechtliche Sonderregelung: „Die Prämie<br />
kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-<br />
oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des<br />
betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies<br />
in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-,<br />
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheids<br />
nachgereichten Beilage geltend gemacht werden.“<br />
6. Zur Interpretation von § 108 e Abs 4 EStG („bis zum<br />
Eintritt der Rechtskraft“) muss man sich nun auch die<br />
Entstehungsgeschichte dieser Regelung anschauen. Ursprünglich<br />
befristete § 108 e Abs 4 EStG die IZP-Geltendmachung<br />
ausschließlich mit der Abgabe der Jahressteuererklärung.<br />
Diese enge Befristung hielt auch vor dem VwGH,<br />
weil „im Zeitpunkt der Erstellung der Jahressteuererklärung<br />
bereits alle Informationen vorliegen, die in Bezug auf<br />
die Geltendmachung der Prämie benötigt werden, und dem<br />
Abgabepflichtigen zum anderen eine Antragstellung nach<br />
§ 134 Abs 2 BAO offen steht“ (VwGH 22. 11. 2006,<br />
2006/15/0049). Die Sachlichkeit einer solchen Befristung<br />
hat der VwGH auch schon davor im Erk v 21. 9. 2006,<br />
2004/15/<strong>01</strong>04 bestätigt. Dem Antragsteller von staatlichen<br />
Prämien dürfe die Beachtung von Antragsmodalitäten und<br />
-fristen insb auch deshalb zugemutet werden, „um nach Ablauf<br />
einer bestimmten Frist den finanziellen Bedeckungsbedarf<br />
des Staates feststellen zu können“.<br />
7. Erst mit dem SteuerreformG 2005 hat der Gesetzgeber<br />
die Antragsfrist für ab das Jahr 2004 betreffende IZP<br />
durch Einfügung von § 108 e Abs 4 Satz 2 EStG erstreckt.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
Begründet wurde dies in den Erläuterungen folgendermaßen:<br />
„Nach der Verwaltungspraxis wurde eine nach Abgabe<br />
der betreffenden Jahresabgabenerklärungen erfolgende<br />
(nachträgliche) Abgabe der entsprechenden Prämienformulare<br />
bis zur Zustellung des jeweiligen Jahresbescheides toleriert.<br />
Diese Verwaltungspraxis erweist sich jedoch insbesondere<br />
im Hinblick darauf, dass der genaue Tag der Bescheidzustellung<br />
vielfach nicht genau vorhersehbar ist, als unbefriedigend.<br />
Die Neuregelung lässt die Geltendmachung der<br />
Prämien bis zum Eintritt der (formellen) Rechtskraft des jeweiligen<br />
Jahresbescheides zu. Damit kann ein Steuerpflichtiger,<br />
der die Geltendmachung einer Prämie bisher unterlassen<br />
hat, dies innerhalb der Berufungsfrist gegen den Jahresbescheid<br />
nachholen“ (451 BlgNR 22. GP 14, zu Z 24 bis 28).<br />
8. Aus dieser ausführlichen Begründung ergibt sich mE<br />
sehr klar die Teleologie der legistischen Maßnahme: Durch<br />
Zulassung einer begrenzten einmaligen (!) Nachfrist<br />
zur sonst ja in § 108 e Abs 4 Satz 1 EStG wieder bekräftigten<br />
Grundregel der Einreichung mit der Steuererklärung<br />
sollten Härten in der bisherigen Verwaltungspraxis legistisch<br />
aufgefangen werden, die sich aus der Kürze der bisherigen<br />
Frist ergeben konnten. Nicht jedoch wurde das bisherige Ziel<br />
der besonderen spezialgesetzlichen Befristung aufgegeben.<br />
Weiterhin soll daher nach Ende der (nunmehr bis in ein allfälliges<br />
Berufungsverfahren erstreckten) Fallfrist eine Antragstellung<br />
nicht mehr möglich sein, damit die abzuwickelnden<br />
Prämienanträge und -volumina und damit auch der „finanzielle<br />
Bedeckungsbedarf des Staates“ zeitnah feststehen.<br />
9. Der Gesetzgeber hat daher mE aufgrund der inneren<br />
Systematik zwischen § 108 e Abs 4 Satz 1 und Satz 2<br />
EStG, der mit der Statuierung dieser Sonderverfahrensnorm<br />
augenscheinlich verfolgten Teleologie und der gut dokumentierten<br />
Entstehungsgeschichte von § 108 e Abs 4<br />
Satz 2 EStG die Antragsfrist erkennbar nur bis zum erstmaligen<br />
Eintritt der Rechtskraft erstreckt (so bereits<br />
überzeugend Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG, § 108 e<br />
Rz 10). Eine Öffnung der Antragsmöglichkeiten für jede<br />
etwaige nachfolgende Rechtskraftbeseitigung und damit<br />
die Aufgabe einer konzentrierten, verwaltungsökonomischen<br />
Verfahrensabwicklung der IZP und ihrer zeitnahen budgetären<br />
Kalkulierbarkeit waren nicht Intention des Gesetzgebers<br />
des SteuerreformG 2005 und würden die Sonderregelung<br />
des § 108 e Abs 4 EStG weitgehend ihres Sinnes<br />
berauben.<br />
10. Vor diesem Hintergrund schließe ich mich daher der<br />
Position Zorns an, wonach der Gesetzgeber die bisherige Antragsfrist<br />
nur bis zur erstmaligen Rechtskraft (!) des Abgabenbescheides<br />
erstreckt hat (ebenso bereits UFS 28. 2. 2007,<br />
RV/2254-W/06). Im Rahmen von Wiederaufnahmen<br />
können daher – so insbesondere die Konsequenz dieser Auffassung<br />
– vergessene IZP-Wirtschaftsgüter nicht mehr<br />
nachgemeldet werden. Aus anwaltlicher Sicht mag es dennoch<br />
lohnen, diese Frage – wegen ihrer möglichen großen finanziellen<br />
Bedeutung – im Streitfall höchstgerichtlich klären<br />
zu lassen.<br />
Franz Philipp Sutter<br />
Rechtsprechung<br />
37
Rechtsprechung<br />
38<br />
Ausgewählte Prüfungsbeschlüsse – VfGH<br />
3. 10. 2007–11. 10. 2007<br />
ASVG<br />
Prüfung einer Wortfolge in § 70 Abs 4 ASVG betreffend<br />
die sechsmonatige Antragsfrist für die Rückerstattung<br />
von über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus<br />
geleisteten Beiträgen in Hinblick auf unterschiedliche<br />
Fristen für öffentliche Mandatare und andere Pensionsversicherte<br />
(G 254/07)<br />
3. 10. 2007, B 1044/06 (gem Art 140 Abs 1 B-VG<br />
von Amts wegen)<br />
ZAS<br />
06/07<br />
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BGBl I 2005/100, betreffend die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen<br />
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von Amts wegen (G 246/07 ua)<br />
11. 10. 2007, B 215/07, B 216/07 (gem Art 140 Abs 1<br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>
Zeitschriften<br />
" <strong>Anwaltsblatt</strong><br />
im Auftrag des Deutschen Anwaltvereins<br />
11 | 737. Kleine-Cosack, Michael: Gesellschaftsrecht der<br />
freien Berufe auf dem Prüfstand<br />
742. Knöfel, Oliver L.: Zulassung einer „Anwalts-<br />
Ltd.“ als Rechtsanwaltsgesellschaft?<br />
744. Römermann, Volker: Das UWG – besser als das<br />
anwaltliche Werberecht<br />
748. Hagemeister, Volker: Schweigepflicht und Anwaltswerbung<br />
" Bank-Archiv<br />
11 | 873. Czernich, Dietmar: Rechtsfragen des grenzüberschreitenden<br />
Retail-Banking in der Europäischen<br />
Union<br />
884. Kalss, Susanne und Johannes Zollner: Die Offenlegung<br />
von Beteiligungen nach der Börsegesetznovelle<br />
2007<br />
" ecolex<br />
10 | 740. Knyrim, Rainer und Barbara Bartlmä: Big Brother<br />
im Unternehmen. Datenanwendungen,<br />
ihre Rechtsprobleme und deren Lösung<br />
743. Riesenkampff, Philipp: Die arbeitsrechtliche Zulässigkeit<br />
der Installation von Videokameras in<br />
Ladenlokalen<br />
747. Leissler, Günther: Und die Daten fließen über<br />
den Atlantik …<br />
751. Troiss, Berthold: Neue Umwelthaftung – Deckungsvorsorge<br />
und Versicherbarkeit<br />
755. Knöbl, Friedrich: Zur Sittenwidrigkeit von Vertragshändler-Vertragsklauseln<br />
–„Leitfunktion“<br />
des BGH<br />
767. Stärker, Lukas: Zu den Haftungsvoraussetzungen<br />
des VerbandsverantwortlichkeitsG!<br />
779. Handig, Christian: Informationspflichten und<br />
Lauterkeitsrecht. Auswirkungen der UWG-<br />
Nov 2007<br />
794. Gröhs, Bernhard: Unternehmenskauf und finanzstrafrechtliche<br />
Verbandshaftung (I)<br />
" Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht.<br />
Internationaler Teil<br />
11 | 884. Lück, Stefan: Das Folgerecht in Deutschland und<br />
Österreich vor dem Hintergrund der Novelle<br />
des § 26 des deutschen Urheberrechtsgesetzes<br />
– Ein Vergleich<br />
" immolex<br />
10 | 262. Böhm, Helmut: Erhaltung des Mietgegenstandes:<br />
alles neu? (Teil I: Mietgegenstände außerhalb<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
Zeitschriftenübersicht<br />
des WGG und des Vollanwendungsbereichs<br />
des MRG)<br />
271. Prader, Christian: Verwirrung um Erhaltungsfragen<br />
und Aufwandersatzansprüche nach den beiden<br />
Klauselentscheidungen<br />
276. Lenk, Friederike: Haus- und Wohnungselektrik<br />
im Lichte der WRN 2006 und der Klauselentscheidungen.<br />
I. Teil: ABGB Voll- und Teilausnahmebereich<br />
288. Kothbauer, Christoph: Verbraucherschutz beim<br />
Wohnungskauf<br />
11 | 294. Böhm, Helmut: Erhaltung des Mietgegenstandes:<br />
alles neu? Teil II: Mietgegenstände im WGG<br />
bzw im Vollanwendungsbereich des MRG<br />
3<strong>01</strong>. Lenk, Friederike: Haus- und Wohnungselektrik<br />
im Lichte der WRN 2006 und der 2. Klauselentscheidung.<br />
II. Teil: Vollanwendungsbereich des<br />
MRG<br />
306. Stingl, Walter: Spekulationseinkünfte bei Immobilien<br />
ab 2007<br />
320. Kothbauer, Christoph: Der Energieausweis im<br />
Wohnrecht<br />
" Interdisziplinäre Zeitschrift für Familienrecht<br />
6 | 280. Huter, Reinhard: Der Pflegebefohlene und sein<br />
Liegenschaftsvermögen (I). Allgemeines zur<br />
Liegenschaftsveräußerung<br />
3<strong>01</strong>. Deixler-Hübner, Astrid: Rechtsnatur und Höhe<br />
des Ausstattungsanspruchs gem §§ 1220 ff<br />
ABGB. Ein Lösungsansatz zur Ausmittlung<br />
315. Fucik, Robert: Unterhaltsdurchsetzung mit Auslandsbezug.<br />
Anspruchs- und Vollstreckungsgrundlagen<br />
" IPRax<br />
6 | 493. Jayme, Erik und Christian Kohler: Europäisches<br />
Kollisionsrecht 2007: Windstille im Erntefeld<br />
der Integration<br />
506. Nielsen, Peter Arnt: Brussels I and Denmark<br />
509. Freitag, Robert: Rechtsschutz des Schuldners gegen<br />
den Europäischen Zahlungsbefehl nach der<br />
EuMahnVO<br />
" Juristische Blätter<br />
10 | 613. Heiss, Helmut und Leander D. Loacker: Die Vergemeinschaftung<br />
des Kollisionsrechts der außervertraglichen<br />
Schuldverhältnisse durch Rom II<br />
647. Huemer, Daniela: Neue Rechtsprechung zur Verbrauchereigenschaft<br />
von GmbH-Gesellschaftern.<br />
Auswirkung insb auf die Gestaltung von<br />
Optionsverträgen<br />
39
Zeitschriftenübersicht<br />
40<br />
" lex:itec<br />
5 | 22. Fimberger, Julia: Beweis eines Vertragsschlusses<br />
im Internet. „On the Internet, nobody knows<br />
you’re a dog“<br />
28. Burgstaller, Peter: Sarbanes-Oxley-Act. Datenschutzrechtliche<br />
Aspekte des „Whistleblowings“<br />
34. Pfarrhofer, Stefan: Softwarerechte im Exekutions-<br />
und Konkursverfahren<br />
" Medien und Recht<br />
5 | 265. Hartung, Isabella: Kontrahierungszwang für<br />
Filmverleih-Unternehmen in der OGH-Rechtsprechung<br />
278. Scherbaum, Oliver und Max Stefan Ertl: „Handy<br />
goes TV“: Der gesetzliche Rahmen für Mobile-TV<br />
in Österreich<br />
" Österreichische Immobilien-Zeitung<br />
21/22 | 395. Geuder, Heinrich: Immobilienrelevante Defizite<br />
im Wiener Baurecht<br />
" Österreichische Juristen-Zeitung<br />
20 | 799. Mair, Andreas und Linda Rainer: Zielvereinbarungen<br />
im Arbeitsverhältnis. Eine rechtliche<br />
Einordnung<br />
807. Stelzer, Manfred: Akzeptanz oder Inkorporation?<br />
Zur Einbindung der politischen Parteien in die<br />
österreichische Rechtsordnung<br />
21 | 841. Krejci, Heinz: § 38 UGB: Zurück ins Trockendock?<br />
852. Chvosta, Peter: Die Ausweisung von Asylwerbern<br />
und Art 8 MRK<br />
" Österreichische Notariats-Zeitung<br />
10 | 289. Mondel, Christoph: Kuratoren im Verlassenschaftsverfahren<br />
300. Kollenprat, Dietrich: Grundstücksgrenzen an öffentlichen<br />
und privaten Gewässern<br />
11 | 321. Graf, Georg: Im Hinblick auf den Fortbestand<br />
der Ehe gemachte Schenkung – Ist das Recht<br />
zum Widerruf vererblich?<br />
331. Weiss, Erhart: Umweltschutz (Wildschutz) –<br />
akustischer Wildwarner<br />
" Österreichische Richterzeitung<br />
11 | 234. Grohmann, Günter und Armin Scheck: Die bisherige<br />
Rechtsprechung zur Bindung des Strafrichters<br />
an entscheidungsrelevante Präjudizien im<br />
Hinblick auf die Besonderheiten des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes<br />
" Österreichisches Recht der Wirtschaft<br />
10 | 583. Kalss, Susanne und Georg Eckert: Rechtsfragen<br />
von Geschäften im Konzern<br />
587. Schumacher, Hubertus: Außergerichtliche Sanierung,<br />
Fortbestehensprognose und Anfechtungsgefahr<br />
591. Wöber, Klaus: Bedeutung der außergerichtlichen<br />
Sanierung im Vergleich zur Sanierung in der Insolvenz<br />
594. Schärf, Wolf-Georg: Tabakwerbung nunmehr<br />
endgültig verboten<br />
614. Gerhartl, Andreas: Schriftlichkeitsgebot und<br />
elektronischer Schriftverkehr<br />
640. Glega, Gerhard und Gerald Toifl: Aktuelle Entwicklungen<br />
im Gebührenrecht<br />
" Recht der Internationalen Wirtschaft<br />
11 | 832. Knöfel, Oliver L.: Internationale Beweishilfe für<br />
Schiedsverfahren<br />
" Recht der Umwelt<br />
5 | 148. Götzl, Philipp und Christian Weismann: Haftungsrisiken<br />
beim Kauf einer kontaminierten<br />
Liegenschaft. Verwaltungsrechtliche Verpflichtungen<br />
und zivilrechtliche Rückgriffsmöglichkeiten<br />
bei Altlasten<br />
158. Schmid, Sebastian: Alpenkonvention und Moorschutz<br />
Sonderbeilage: Umwelt & Technik<br />
37. Randl, Heike und Nicolas Raschauer: Das „geschlossene<br />
Siedlungsgebiet“ im UVP-G 2000.<br />
Versuch einer Begriffsdefinition<br />
41. Winkler, Roland: Das Anlagenrecht zwischen Gemeinschaftsrecht<br />
und Verfassungsrecht. Überlegungen<br />
zur Umsetzung von IPPC-Recht und<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
" Transportrecht<br />
9 | 333. Tuma, Otmar J.: Der Verschuldensgrad des Artikel<br />
29 CMR<br />
352. Rugullis, Sven: Der internationale Speditionsvertrag<br />
ist ein Güterbeförderungsvertrag<br />
" Wirtschaftsrechtliche Blätter<br />
10 | 457. Putzer, Alexander: Mit einer Lebensversicherung<br />
oder Altersversorgung zusammenhängende<br />
Fernabsatz-Dienstleistungsgeschäfte aus dem<br />
Blickwinkel des FernFinG<br />
465. Koppensteier, Hans-Georg: Missbrauchsverbot<br />
und Unternehmensverbund. Eine Skizze<br />
" Wohnrechtliche Blätter<br />
10 | 266. Iro, Gert und Olaf Riss: Der Haftrücklass im Bauträgervertrag.<br />
Anmerkungen zum Begutachtungsentwurf<br />
einer Novelle zum Bauträgervertragsgesetz<br />
277. Vonkilch, Andreas: Anmerkungen zum Ministerialentwurf<br />
für eine BTVG-Novelle<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>
" Zeitschrift für Ehe- und Familienrecht<br />
6 | 204. Beck, Susanne: Das Prekarium – Schutz für die<br />
Ehewohnung in der Aufteilung?<br />
209. Meissel, Franz-Stefan: Zum Ruhen des Unterhaltsanspruchs<br />
bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft.<br />
Nichteheliche Lebensgemeinschaften<br />
und Unterhalt (Teil I)<br />
219. Aigner, Thomas: Erst den Schlüssel, dann die<br />
ganze Wohnung<br />
" Zeitschrift für Rechtsvergleichung,<br />
Internationales Privatrecht und Europarecht<br />
5 | 163. Mayr, Peter G. und Martin Weber: Europäische<br />
Initiativen zur Förderung der alternativen<br />
Streitbeilegung<br />
187. Pac v<br />
ić, Jasmin: Die einvernehmliche Auflösung<br />
des Arbeitsvertrags im Rechtsvergleich<br />
" Zeitschrift für Verkehrsrecht<br />
11 | 352. Kunnert, Gerhard: Kurzparkzonenüberwachung<br />
nach der StVO mittels „elektronischer Kurzparknachweise“.<br />
Komfortgewinn für Autofahrer<br />
auf Kosten der Effektivität des Rechts?<br />
360. Roth, Gerhard: Doppelentschädigung und fiktive<br />
Grundwiederbeschaffungskosten. Einige Überlegungen<br />
zur E 7 Ob 138/05 b<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
Zeitschriftenübersicht<br />
" ZIK aktuell<br />
5 | 146. Riel, Stephan: Zur Haftung des Masseverwalters<br />
für Prozessführung bei Masseunzulänglichkeit.<br />
Anmerkungen zu OGH 18. 4. 2007, 8 Ob 3/<br />
07 k<br />
150. Reiter, Stephanie: Der Privatankläger im Konkurs<br />
" Zivilrecht aktuell<br />
18 | 343. Sailer, Hansjörg: Gerichtlicher Datenschutz bei<br />
elektronischer Einsicht in Geschäftsbehelfe des<br />
Exekutionsverfahrens<br />
347. Geroldinger, Andreas: Die unentbehrliche Genossenschaftswohnung<br />
im Exekutionsverfahren<br />
19 | 363. Griehser, Peter und Arno F. Likar: Checkliste:<br />
Kennzeichnungspflichten von Geschäftspapieren<br />
und Newslettern bei Anwälten<br />
364. Hinghofer-Szalkay, Dagmar: Amtshaftungsansprüche<br />
wegen Baulandwidmung bzw Baugenehmigung<br />
in hochwassergefährdeten Gebieten.<br />
Überlegungen aus Anlass der Entscheidung<br />
1 Ob 178/06 t = Zak 2007/164, 96<br />
367. Rauscher, Christian: Rechtsweg unzulässig, wenn<br />
Schlichtungseinrichtung des Vereins nicht angerufen<br />
wird<br />
369. Jud, Brigitta: Privatstiftung und Pflichtteilsrecht:<br />
Erste Klärung durch den OGH<br />
20 | 383. Poscharnegg, Ulrike: Haftungsrechtliche Fragen<br />
bei Verletzung von Pistensicherungspflichten<br />
387. Obermeier, Michael: Sicherungspflichten für Pistentouren?<br />
389. Kolmasch, Wolfgang: Judikaturübersicht: Schadensteilung<br />
bei Wintersportunfällen<br />
41
Rezensionen<br />
42<br />
Für Sie gelesen<br />
" Der Verbrauchervertrag im internationalen Privatrecht. Zum<br />
Anwendungsbereich von Artikel 5 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens<br />
aus österreichischer und deutscher<br />
Sicht. Von Leander D. Loacker. Verlag QUADIS Academy for legal<br />
intelligence e.V. Frankfurt am Main, und Sellier. European Law<br />
Publishers, München 2006, XVIII, 263 Seiten, geb, a 55,60.<br />
Das zu besprechende Buch stellt die aktualisierte<br />
Version einer im Sommersemester 2005<br />
an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck<br />
approbierten Dissertation dar. Die<br />
Thematik, der sich der Verfasser widmet, hat<br />
seitdem nichts an ihrer Brisanz verloren: Die<br />
Umsetzung der Rom-I-Verordnung, die das<br />
seit 1980 durch einen Staatsvertrag geregelte<br />
IPR der Schuldverträge schlussendlich zu in den Mitgliedstaaten<br />
unmittelbar anwendbarem EG-Sekundärrecht umgießt,<br />
wird mit Spannung erwartet. Was die kollisionsrechtliche<br />
Behandlung der Verbraucherverträge betrifft, wird freilich<br />
ein Gemengelage an Rechtsvorschriften verschiedener<br />
Herkunft weiter bestehen, da viele Detailbereiche des Verbraucherrechts,<br />
wie zB das Recht missbräuchlicher Klauseln<br />
in Verbraucherverträgen, Fernabsatzgeschäfte oder Teilzeitnutzungsverträge<br />
eine Sonderregelung in einschlägigen EG-<br />
Richtlinien finden, die jeweils auch eine kollisionsrechtliche<br />
Absicherung gegenüber Drittstaaten vornehmen.<br />
Der Verfasser widmet sich in seiner Arbeit primär der<br />
staatsvertraglichen Grundlage des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes,<br />
Art 5 EVÜ (vgl Kapitel „D. Die Sonderanknüpfung<br />
von Verbraucherverträgen nach dem Europäischen<br />
Schuldvertragsübereinkommen“ [S 49–96] sowie die<br />
beiden darauffolgenden Kapitel, „E. Rechtsfolgen des Art 5<br />
EVÜ“ [S 97–106], und „F. Die konkrete Anwendbarkeit<br />
des Art 5 EVÜ auf ausgewählte Verbraucherverträge“<br />
[S 107–162]). Ausgehend von der österreichischen Rechtslage,<br />
wo das EVÜ 1998 als solches in Kraft gesetzt wurde und<br />
nicht in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften (des IPRG<br />
oder KSchG) aufging, wird an angebrachten Stellen auch<br />
nicht mit Vergleichen zur deutschen Rechtslage gespart,<br />
die das Buch auch in rechtsvergleichender Hinsicht spannend<br />
machen. Die erwähnten sekundärrechtlichen Kollisionsnormen<br />
werden – wie der Verfasser selbst einräumt –<br />
nur in Grundzügen und der Vollständigkeit halber erwähnt<br />
(„G. Art 5 EVÜ und Sonderkollisionsnormen des nationalen<br />
und europäischen Verbraucherschutzrechts“ [S 165–190]).<br />
Aber auch dieses Kapitel bietet insbesondere dem, der sich<br />
einen Einblick in die Materie verschaffen will, gut aufgearbeitete<br />
und präzise Informationen. Und gerade dieses am<br />
Rande gestreifte Kapitel schließt mit einem Vorschlag an den<br />
europäischen Gesetzgeber, das sekundärrechtliche Kollisionsrecht<br />
der Verbraucherverträge sinnvoller zu gestalten<br />
(S 175).<br />
Nach grundlegenden Gedanken zum schuldvertraglichen<br />
Kollisionsrecht und dem kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz<br />
und dessen Rechtsquellen („A. Einleitung und<br />
Grundlagen“ [S 1–11]) werden die wichtigsten Prinzipien<br />
des IPR der Schuldverträge dargestellt, nämlich der Grundsatz<br />
der freien Rechtswahl, der in Art 3 EVÜ festgeschrieben<br />
ist, sowie die Regeln der objektiven Vertragsanknüpfung des<br />
Art 4 EVÜ („B. Parteiautonomie und objektive Vertragsanknüpfung<br />
nach dem Europäischen Schuldvertragsübereinkommen“<br />
[S 13–26]). Loacker versteht es in diesen Anfangskapiteln,<br />
den Leser in die Materie einzuführen und die<br />
Grundprinzipien samt den Fällen, in denen sie durchbrochen<br />
werden, gut verständlich darzustellen und auch rechtspolitisch<br />
zu durchleuchten.<br />
Das dritte Kapitel ist dem Europarecht gewidmet („C. Europarechtliche<br />
Grundlagen des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes“<br />
[S 27–48]). Der Autor bespricht die sektorale<br />
Rechtsangleichung und legt verständlich dar, dass es<br />
zwar dem Binnenmarkt sicherlich zuträglich ist, die bestmögliche<br />
Harmonisierung im Bereich des Verbraucherrechts<br />
anzustreben, dass aber die kompetenzrechtliche<br />
Grundlage der erfolgten, auf Art 95 EGV basierenden<br />
Rechtssetzung durchaus anzuzweifeln ist. Schließlich würde<br />
die „bloße Feststellung von Unterschieden zwischen den nationalen<br />
Vorschriften und die daraus möglicherweise entstehenden<br />
Wettbewerbsverzerrungen“ auch nach Ansicht des<br />
EuGH nicht ausreichen, um Art 95 EGV zu bemühen, der<br />
dazu geschaffen wurde, das Funktionieren des Gemeinsamen<br />
Marktes durch die Beseitigung von Störfaktoren zu gewährleisten<br />
(S 39 f). Im gleichen Kapitel wird auch der kollisionsrechtliche<br />
Gehalt einiger der genannten Richtlinien erläutert,<br />
der darauf abzielt, den durch die Richtlinien im Gebiet<br />
der Mitgliedstaaten gewährten Schutzstandard gegen die<br />
Wahl des Rechts eines Drittstaats abzusichern. Schließlich<br />
wird der Leser auf den S 45 ff mit dem sich wandelnden Verbraucherleitbild<br />
konfrontiert, das eine Metamorphose von<br />
der passiven, gegen den Unternehmer zu schützenden Privatperson<br />
hin zu einem aktiven, vom Binnenmarkt profitierenden<br />
Konsumenten durchgemacht hat. Art 5 EVÜ liegt<br />
freilich noch ersteres Verständnis eines passiven Verbrauchers<br />
zu Grunde (S 46).<br />
Mit Kapitel „D. Die Sonderanknüpfung von Verbraucherverträgen<br />
nach dem Europäischen Schuldvertragsübereinkommen“<br />
(S 49–96) beginnt das eigentliche Kernstück des<br />
Buches. Hier werden in strukturierter Art und Weise die Tatbestandsvoraussetzungen<br />
des Art 5 EVÜ dargestellt, der sowohl<br />
in personeller als auch in sachlicher sowie situativer<br />
Hinsicht Besonderheiten aufweist. In diesem Kapitel überzeugt<br />
insbesondere die Bearbeitung der Problematik der<br />
Rechtsnachfolge (S 61 f) sowie die Darlegung des als missglückt<br />
zu bezeichnenden restriktiven sachlichen Anwen-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>
dungsbereichs, wobei die Definitionen auf den S 78 ff sehr<br />
hilfreich sind. Besonders hervorzuheben ist, dass Loacker eigenständige<br />
neue Denkansätze bietet und sich auch mit der<br />
herrschenden Lehre anlegt, indem er auch reine Verbraucherverträge<br />
unter Art 5 EVÜ subsumiert (S 65 f). Auch die Kapitel<br />
E. („E. Rechtsfolgen des Art 5 EVÜ“ [S 97–106]) und<br />
F. („F. Die konkrete Anwendbarkeit des Art 5 EVÜ auf ausgewählte<br />
Verbraucherverträge“ [S 107–162]) setzen sich weiter<br />
mit Art 5 EVÜ auseinander, wobei sich E. auf die Darstellung<br />
der Rechtsfolgen der geänderten objektiven- und<br />
Formanknüpfung von Verbraucherverträgen sowie der Beschränkung<br />
der Rechtswahl konzentriert und F. die praktische<br />
Bedeutung von Art 5 EVÜ beleuchtet. Als besonders<br />
gelungen hervorzuheben sind hier S 1<strong>01</strong> f, wo betont wird,<br />
dass es für den Verbraucher uU einen Vorteil darstellt, wenn<br />
der Unternehmer eine Rechtswahl vornimmt, weil er dann<br />
in den Genuss des Günstigkeitsvergleichs kommt, der die jeweils<br />
für ihn vorteilhafteren Bestimmungen zur Anwendung<br />
gelangen lässt (Art 5 Abs 2 EVÜ). Demgegenüber kommt<br />
bei einer objektiven Anknüpfung das Recht des gewöhnlichen<br />
Aufenthalts des Verbrauchers starr zur Anwendung<br />
(Art 5 Abs 3 EVÜ). In Kapitel F. überzeugt klare Subsumtion.<br />
Loacker ordnet hier viele in der Rechtspraxis auftretende<br />
Vertragstypen dem Art 5 EVÜ zu und beschreibt die Anwendbarkeit<br />
und die oft schmerzliche Nichtanwendbarkeit<br />
der Kollisionsnorm auf einzelne Verträge. In einzelnen Bereichen,<br />
wie zB bei Schenkungen zwischen Verbraucher<br />
und Unternehmer (S 110) sowie bei dem praktisch sehr bedeutenden<br />
Einlagengeschäft (S 126 ff), kommt der Autor zu<br />
neuen, zT mit der herrschenden Meinung in Widerspruch<br />
stehenden Lösungen, die aber allesamt wohl begründet sind.<br />
Besondere Erwähnung verdienen weiters die in einer Arbeit<br />
zum Kollisionsrecht selten anzutreffenden Ausflüge ins nationale<br />
Sachrecht (vgl S 113 f, 116 f), die die kollisionsrechtlichen<br />
Ergebnisse und deren wahre Bedeutung für die Praxis<br />
eindrucksvoll hervorheben.<br />
Das vorletzte Kapitel des Buches („G. Art 5 EVÜ und andere<br />
Sonderkollisionsnormen“, S 163–176) ist wie erwähnt<br />
der Behandlung des kollisionsrechtlichen Gehalts von EG-<br />
Richtlinien und deren Umsetzung ins nationale Recht gewidmet.<br />
Am Ende dieses Kapitels steht der beherzte Versuch,<br />
den europäischen Gesetzgeber zu einer Neuregelung<br />
des RL-Kollisionsrechts zu bewegen, die sich nicht nur auf<br />
die Absicherung des RL-Standards bei Wahl eines Drittstaatenrechts<br />
beschränkt, sondern das Recht eines Mitgliedstaates<br />
unbedingt zur Anwendung bringen will, sobald eine enge<br />
Verbindung des Vertrags zu diesem Mitgliedstaat besteht<br />
(S 175).<br />
Die Ausführungen enden mit einem Ausblick („H. Ausblick“<br />
[S 177–189]). Hier streift Loacker noch einmal kurz<br />
die bislang in Literatur und Rechtspraxis unternommenen<br />
unbefriedigenden Versuche, den engen Anwendungsbereich<br />
des Art 5 EVÜ auszudehnen, um danach zusammen mit<br />
namhaften Autoren eine Neuregelung des Verbraucher-<br />
IPR vorzuschlagen, die 1. alle Rechtsgeschäfte und nicht<br />
nur bestimmte Verträge erfassen, sich 2. von den auf den pas-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
Rezensionen<br />
siven Verbraucher ausgerichteten situativen Anwendungsvoraussetzungen<br />
lossagen und sich im Übrigen nahe an der<br />
korrespondierenden Vorschrift des Art 15 EuGVVO orientieren<br />
sollte. Am Schluss nimmt der Autor Bezug auf den<br />
Vorschlag der Europäischen Kommission für eine künftige<br />
Rom-I-Verordnung (S 183 ff), in concreto auf Fragen der<br />
zeitlichen Anwendbarkeit der geplanten VO sowie auf die<br />
Neugestaltung des Art 5, der gegenüber Art 5 EVÜ sowohl<br />
sachlich als auch situativ eine wesentliche – wenngleich nicht<br />
so umfängliche wie vom Autor geforderte – Erweiterung<br />
darstellt. Darüber hinaus ist für die von der Neuregelung erfassten<br />
Verträge keine Rechtswahl mehr zulässig. Dem Vorschlag<br />
des Verfassers, auch reine Verbrauchergeschäfte unter<br />
Art 5 zu subsumieren, folgt die geplante Neuregelung nicht.<br />
Zusammenfassend ist zu sagen, dass das besprochene Buch<br />
sowohl einen Überblick über Bestehendes als auch einige<br />
Denkanstöße bietet. Der Verfasser spart nicht mit begründeter<br />
Kritik und unternimmt schlussendlich auch den beherzten<br />
Versuch, den europäischen Gesetzgeber zu einem Umdenken<br />
zu bewegen. Alles in allem ist Loackers Werk sehr lesbar<br />
und bestens geeignet für alle Wissenschaftler und Praktiker,<br />
die mit der Materie zu tun haben.<br />
Kristin Nemeth<br />
" Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen. Von Helmuth<br />
Tades (hrsg und redigiert). Verlag Manz, Wien 2007, 75. Jg, 1.<br />
und 2. Teillfg 2006, 160 Seiten, a 67,20; 3. Teillfg 2006, 80 Seiten,<br />
a 33,60 (jährlich vier Teillieferungen).<br />
Auch als regelmäßiger Leser arbeitsrechtlicher<br />
Judikatur hat man an dieser Sammlung<br />
Freude! Die OGH-Entscheidungen sind wie<br />
bisher im Volltext abgedruckt. Besonders<br />
wichtig erscheint mir die Entscheidung über<br />
die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in bestehende<br />
Rechtspositionen gegenüber aktiven<br />
Arbeitnehmern im Wege einer ablösenden<br />
Betriebsvereinbarung bei einem Unternehmen, welches ein<br />
„Sanierungsfall“ ist (9 ObA 68/04 x). Weiters die mehrfach<br />
veröffentlichte Entscheidung, dass bei Wechsel in Teilzeitbeschäftigung<br />
die Abfertigung auf dem niedereren zuletzt bezogenen<br />
Entgelt zu berechnen ist (9 ObA 6/05 f, 9 ObA<br />
65/05 g), ebenfalls mehrfach veröffentlichte – für den Anwalt<br />
bei Nichtkenntnis äußerst gefährliche – Entscheidung, wonach<br />
kürzere kollektivvertragliche Verfallsklauseln sowie<br />
einzelvertragliche Verfallsfristen, ausgenommen Kündigungsentschädigung<br />
(zwingende Frist des § 34 Abs 1 Angestelltengesetz),<br />
zulässig sind (Abfertigung, Urlaubsersatzleistung)<br />
(9 ObA 63/05 p). Interessant ist die Entscheidung zum<br />
umfassenden Entgeltbegriff (8 ObA 72/04 b). Sehr ausführlich<br />
gestaltete der OGH einerseits die soziale Gestaltungspflicht<br />
des Arbeitgebers und andererseits die eigeninitiative<br />
Pflicht des Arbeitnehmers in einem Verfahren nach § 105<br />
Abs 3 Arb VG (8 ObA 87/04 h). Erfreulich: Der Austritt ei-<br />
43
Rezensionen<br />
44<br />
ner „begrabschten“ Arbeitnehmerin erst 2 Wochen nach<br />
dem letzten Vorfall, als sie erkannte, dass sie der Situation<br />
am Arbeitsplatz psychisch nicht mehr gewachsen ist, war<br />
rechtzeitig (9 ObA 112/05 v)! Bei Entlassung einer Schwangeren<br />
besteht für Zeiten des Wochengeldbezugs Anspruch<br />
auf Urlaubsersatzleistung sowie bei Wahl der Dienstnehmerin,<br />
auf den Bestandsschutz zu verzichten, auf Kündigungsentschädigung<br />
unabhängig vom Bezug des Kindergelds<br />
(9 ObA 5/05 h). Der Arbeitnehmer muss den ihm bekannten<br />
Rechtfertigungsgrund dem eine Entlassung ausgesprochen<br />
habenden Arbeitgeber bekannt geben, sonst trifft ihn an<br />
der ungerechtfertigten Entlassung ein Mitverschulden<br />
(9 ObA 108/05 f). Schon ein inländisches „Einmannbüro“<br />
ohne Eintragung als Zweigniederlassung bei ausländischem<br />
Arbeitgeber reicht für einen Anspruch auf Insolvenzausfallsgeld<br />
(8 ObS 18/04 m). Ein den Urlaubsverbrauch unmöglich<br />
machender Krankenstand hemmt die Verjährung (8 ObA 41/<br />
05 w). Auch mehrfach veröffentlicht: Der Arbeitgeber kann<br />
bei gekündigtem Dienstverhältnis auch bei Dienstfreistellung<br />
vom Arbeitnehmer nicht einseitig Urlaubskonsum begehren,<br />
Urlaubsersatzleistung steht daher zu ausgenommen<br />
– sehr streng und einschränkend zu beurteilender – Rechtsmissbrauch<br />
des Arbeitnehmers (9 ObA 144/05 z).<br />
Ruth E. Hütthaler-Brandauer<br />
" updating international nuclear law. Von Heinz Stockinger/Jon M.<br />
van Dyke/Michael Geistlinger/Sarah K. Fussek/Peter Machart<br />
(Hrsg). Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien 2007, 510 Seiten,<br />
br, a 38,80.<br />
Dieses Werk ist eine Sammlung von Aufsätzen<br />
aufgrund von Vorträgen, die in Salzburg<br />
anlässlich einer Konferenz zwischen 20. und<br />
23. 10. 2005 gehalten worden sind. Der Titel<br />
dieses Werks ließ den Rezensenten einiges<br />
über die weiteren Entwicklungen erwarten.<br />
Die Aufsätze befassen sich einerseits mit Fragen<br />
der Haftung, mit der Entwicklung und<br />
den Aussichten der Kernkraft in Europa. Es<br />
ist unmöglich, alle Aufsätze zu besprechen, sodass der Rezensent<br />
lediglich einige herausnimmt.<br />
Die Aufsätze von Alexandre Kiss (State Responsibility and<br />
Liability for Nuclear Damage, 61 ff) und Duncan E. J. Currie<br />
(Liability for Nuclear Power Incidents: Limitations, Restrictions<br />
and Gaps in the Vienna and Paris Regimes, 75 ff)<br />
sind gute Darstellungen des internationalen Haftungsrechts.<br />
Der zweite Teil des Buches mit dem Titel „Stand und Aussichten<br />
der Nuklearenergie in Europa“ ließ den Rezensenten<br />
hoffen, Neues über europäisches Nuklearrecht zu erfahren.<br />
Fouquet schreibt in seinem Artikel “The European Union’s<br />
Actions – and Inaction – Regarding the Olkiluoto Reactor in<br />
Finland and the German Tax-Free Provision Relating to Nuclear<br />
Facilities” hinsichtlich des Urteils des EuG in der<br />
Rechtssache Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH (T-92/02),<br />
dass ihrer Ansicht nach entgegen des Tenors des Urteils eine<br />
verbotene Beihilfe vorliegt. Sie setzt sich jedoch nicht mit<br />
den Gründen und Grundlagen dieser Entscheidung (Europäisches<br />
Bilanzrecht / Vorsichtsprinzip – Näheres bei Gassner/Lahodny-Karner/Urtz<br />
in Straube, HGB II 2 § 2<strong>01</strong>, Rz 41)<br />
auseinander. Auch mit den an sich zulässigen Beihilfen des<br />
primärrechtlichen EAGV fehlt jede Auseinandersetzung.<br />
Im Artikel von Fell (Priority for Renewable Energies! Terminating<br />
the EURATOM Treaty. From EURATOM to EU-<br />
RENEW, 333 ff) ist der Grundsatz „Der Wunsch ist der Vater<br />
des Gedankens“ zu sehen. Es liegt natürlich für die Umweltschützer<br />
die Forderung sehr nahe, den Euratom-Vertrag<br />
abzuschaffen bzw aus diesem auszutreten. Gleichzeitig ist jedoch<br />
unbekannt, was der Inhalt des Euratom-Vertrags und<br />
der darauf erlassenen Verordnungen und Richtlinien ist. Fell<br />
schreibt auch nicht und erwähnt nicht, was die Konsequenzen<br />
eines Ausstiegs bzw einer Beendigung des Euratom-Vertrags<br />
mit sich brächten.<br />
Von österreichischer Seite ist der Aufsatz von Triffterer,<br />
der eine Übersetzung seines Aufsatzes in der ÖJZ (ÖJZ<br />
1986, 446 ff) ist. Bedauerlicherweise ist diese Übersetzung<br />
nicht aktualisiert worden, dies kommt insofern hervor, dass<br />
nicht die Vereinbarungen und gemeinschaftsrechtlichen Regelungen<br />
über Meldepflichten bei Störfällen eingearbeitet<br />
und erwähnt worden sind. Im Aufsatz von Hüttinger (Participation<br />
in Legal Proceedings Related to Nuclear Power<br />
Plants, 433 ff) fehlt der Aufsatz dem Rezensenten betreffend<br />
der Entscheidung des LG für ZRS Wien zu 36 R 411/05,<br />
veröffentlicht in der RdU 2006.<br />
Zusammengefasst kann gesagt werden, dass dieses Buch<br />
vom Wunsch getragen wird, juristisch nachzuweisen, dass<br />
die friedliche Nutzung von Kernenergie unzulässig sei. Es<br />
kann jedoch nicht sein, dass der Wunsch der Vater des Gedankens<br />
ist, sondern dass nach einer ernsthaften Auseinandersetzung<br />
mit der Materie, welche hier teilweise bedauerlicherweise<br />
fehlt, zu einem juristischen Ergebnis kommt.<br />
Wolf-Georg Schärf<br />
" Ärztegesetz idF der 8. Ärztegesetz-Novelle. Von Gerhard Aigner/Michael<br />
Kierein/Christian Kopetzki (Hrsg). Verlag Manz, Wien<br />
1998 (2007). XVIII, 410 Seiten, br, a 54,–.<br />
Die jüngste Auflage des Kurzkommentars<br />
zum Ärztegesetz berücksichtigt all jene Änderungen,<br />
die das Gesetz seit der 2. Auflage<br />
20<strong>01</strong> erfahren hat. Darunter fallen ua die Änderungen<br />
durch das Verwaltungsreformgesetz<br />
20<strong>01</strong>, insbesondere im Bereich der ärztlichen<br />
Ausbildung und der damit verbundenen<br />
Kompetenzen der Österreichischen Ärztekammer,<br />
die Ausgliederung der zahnärztlichen<br />
Bestimmungen in ein eigenes Zahnärztegesetz und<br />
Zahnärztekammergesetz und die Verankerung der Qualitätssicherung<br />
als zentrale Aufgabe der Österreichischen Ärzte-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>
kammer. Schließlich konnte die 3. Auflage auch noch die aktuelle<br />
Festlegung der zur Vollziehung zuständigen Bundesministerien<br />
berücksichtigen, die seit März dieses Jahres gilt.<br />
Stephanie Merckens<br />
" Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz. Kommentar. 3. überarbeitete<br />
und wesentlich erweiterte Aufl. Von Paul Liebeg. Verlag Linde,<br />
Wien 2007, 618 Seiten, Leinen, a 98,–.<br />
Der neue „Liebeg“ ist da, die lang erwartete<br />
sorgfältige Aufarbeitung des seit der letzten<br />
Auflage 16-mal (!) novellierten IESG. Der<br />
Umfang des IESG-Kommentars in der nunmehrigen<br />
3. Auflage von dem für seine große<br />
Umsicht bekannten Autor ist beachtlich; die<br />
Seitenanzahl hat sich gegenüber der 2. Auflage<br />
(1998) nahezu verdoppelt.<br />
Nicht nur für den Praktiker sehr hilfreich<br />
ist der arbeitsrechtliche Exkurs zu den Fragen der Arbeitnehmereigenschaft<br />
und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
unter Berücksichtigung der speziellen insolvenzrechtlichen<br />
Aspekte. Der Autor hat sich auch eingehend mit dem<br />
Thema: „Ansprüche von Arbeitnehmern beim Übergang<br />
von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen im Zusammenhang<br />
mit einer Insolvenz“ auseinandergesetzt. Das<br />
Spannungsverhältnis zwischen der BetriebsübergangsRL<br />
und der Ausnahmeregelung gem § 3 Abs 2 AVRAG für<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
Rezensionen<br />
den Konkurs ist unter Berücksichtigung der einschlägigen<br />
Judikatur des OGH, EuGH und des Bundesarbeitsgerichts<br />
(BAG) kompetent dargestellt. Lobenswert ist der praxisorientierte<br />
Zugang des Autors zur Frage der Beurteilung von<br />
übertragenden Sanierungen aus einer Insolvenz (Auffanggesellschaften).<br />
Engagiert hat sich der Autor dem Thema der sittenwidrigen<br />
Verlagerung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenzausfallgeldfonds<br />
(IAF) gewidmet. Detailliert und umfassend<br />
werden die einschlägige Judikatur des OGH seit 1996 sowie<br />
die korrespondierenden IESG-Novellen aufgearbeitet. Der<br />
Autor geht dabei auch auf die Auswirkungen des Eigenkapitalersatzgesetzes<br />
(EKEG) im Hinblick auf die sittenwidrige<br />
Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den IAF ein. Bei<br />
dem Qualitätsanspruch des Kommentars versteht es sich<br />
von selbst, dass zu dieser Frage die relevante Judikatur des<br />
EuGH beleuchtet wird.<br />
Verdienstvoll ist die Aufarbeitung von Fragen iZm grenzüberschreitenden<br />
Sachverhalten, die sich in der Praxis immer<br />
häufiger stellen. Dabei widmet sich der Autor nicht<br />
nur ausführlich der EUInsVO, die seit 31. 5. 2002 die bis dahin<br />
bestehenden bilateralen Verträge außer Kraft setzte. Er<br />
geht auch auf Tatbestände mit Bezug zu dem sonstigen Ausland<br />
(nicht EU-Ausland) ein.<br />
Der neue „Liebeg“ ist nicht nur den Praktikern des Arbeitsrechts<br />
im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren, sondern<br />
jedem, der mit Sanierung oder sonst mit Unternehmensumstrukturierung<br />
und Betriebsübergang zu tun hat,<br />
ein wertvolles und unentbehrliches Nachschlagewerk.<br />
Günther Viehböck<br />
45
Indexzahlen<br />
46<br />
Indexzahlen 2007:<br />
Berechnet von Statistik Austria<br />
Oktober November<br />
Index der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,4 104,9*)<br />
Großhandelsindex (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,1 110,7*)<br />
Verkettete Vergleichsziffern<br />
Index der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,5 116,0*)<br />
Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121,5 122,1*)<br />
Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158,9 159,7*)<br />
Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247,0 248,2*)<br />
Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433,5 435,5*)<br />
Verbraucherpreisindex I (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 552,3 554,9*)<br />
Verbraucherpreisindex II (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 554,1 556,7*)<br />
Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4852,6 4875,9*)<br />
Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4182,2 4202,2*)<br />
Großhandelsindex (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121,2 121,9*)<br />
Großhandelsindex (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124,9 125,5*)<br />
Großhandelsindex (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130,1 130,8*)<br />
Großhandelsindex (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173,3 174,2*)<br />
Großhandelsindex (1 1964 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288,6 290,1*)<br />
Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2815,1 2830,5*)<br />
*) vorläufige Werte Zahlenangaben ohne Gewähr<br />
ÖBl<br />
06/07<br />
Elfmeterschießen um die Markenrechte<br />
Markenschutz von „EURO <strong>2008</strong>“ und<br />
„EM <strong>2008</strong>“<br />
Wortmarken sind ein wichtiges Marketingmittel, doch kann man Eventmarken wie<br />
„EURO <strong>2008</strong>“ und „EM <strong>2008</strong>“ bedenkenlos verwenden?<br />
Welche Rechte hat sich die UEFA schützen lassen?<br />
Sind Eventmarken überhaupt schutzfähig?<br />
Wie ist die Rechtslage in der Schweiz?<br />
Ist jeder Bezug auf die Eventmarke wettbewerbswidrig?<br />
Welche Ansprüche können bei Verwendung geltend gemacht werden?<br />
Georg Schönherr und Markus Grötschl legen in ÖBl 6/2007 den Ball auf.<br />
Jetzt in ÖBl 6/2007<br />
Bestellen unter <strong>01</strong>/531 61-100<br />
Einzelheft EUR 45,60<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>
Substitutionen<br />
Wien<br />
Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung,<br />
auch kurzfristig, in Zivil- und Strafsachen (Nähe Justizzentrum),<br />
auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel.<br />
Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt, Erdberger<br />
Lände 6, 1030 Wien.<br />
Telefon (<strong>01</strong>) 713 78 33 und (<strong>01</strong>) 712 32 28, auch<br />
außerhalb der Bürozeiten, Telefax (<strong>01</strong>) 713 78 33-74<br />
oder Mobiltelefon (0664) 430 33 73 und<br />
(0676) 603 25 33, E-Mail: scheimpflug@aon.at<br />
RA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasiumstraße<br />
68/6, Telefon (<strong>01</strong>) 369 59 34, Telefax (<strong>01</strong>)<br />
369 59 34-4, übernimmt Substitutionen in Zivil- und<br />
Strafsachen in Wien und Umgebung, insbesondere<br />
vor den Bezirksgerichten Döbling und Hernals.<br />
RA Dr. Helmut Denck, 1<strong>01</strong>0 Wien, Fütterergasse 1,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />
Telefon (<strong>01</strong>) 535 60 92, Telefax (<strong>01</strong>) 535 53 88.<br />
Verfahrenshilfe in Strafsachen. RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik,<br />
Riemergasse 10, 1<strong>01</strong>0 Wien, Telefon<br />
(<strong>01</strong>) 512 22 90, (0664) 302 53 56, Telefax (<strong>01</strong>)<br />
513 50 35, übernimmt Substitutionen, auch Verfahrenshilfe<br />
in Strafsachen und Rechtsmittel.<br />
Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />
Strafsachen übernimmt RA Mag. Erich Hochauer,<br />
1<strong>01</strong>0 Wien, Fütterergasse 1.<br />
Telefon (<strong>01</strong>) 532 19 99, Telefax (<strong>01</strong>) 535 53 88.<br />
Substitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe in<br />
Straf- und Zivilsachen) in Wien und Umgebung<br />
übernimmt – auch kurzfristig – RA Mag. Irene Haase,<br />
An der Au 9, 1230 Wien.<br />
Telefon/Telefax (<strong>01</strong>) 888 24 71, durchgehend erreichbar<br />
Mobil (0676) 528 31 14.<br />
Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen)<br />
in Wien und Umgebung (in Wien auch<br />
kurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte Mag.<br />
Wolfgang Reiffenstuhl &Mag.Günther Reiffenstuhl,<br />
Franz-Josefs-Kai 41/9, 1<strong>01</strong>0 Wien (nächst Justizzentrum<br />
Wien-Mitte).<br />
Telefon (<strong>01</strong>) 218 25 70, Telefax (<strong>01</strong>) 218 84 60.<br />
Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />
Strafsachen übernimmt RA Mag. Georg E. Thalhammer,<br />
1<strong>01</strong>0 Wien, Lugeck 7.<br />
Telefon (<strong>01</strong>) 512 04 13, Telefax (<strong>01</strong>) 512 86 05.<br />
RA Dr. Michaela Iro, 1030 Wien, Invalidenstraße 13,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />
(auch Verfahrenshilfe) in Wien und Umgebung und<br />
steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln zur<br />
Verfügung. Jederzeit auch außerhalb der Bürozeiten<br />
erreichbar. Telefon (<strong>01</strong>) 712 55 20 und<br />
(0664) 144 79 00, Telefax (<strong>01</strong>) 712 55 20-20,<br />
E-Mail: iro@aon.at<br />
RA Dr. Thomas Würzl, 1<strong>01</strong>0 Wien, Sonnenfelsgasse 3,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />
Telefon (<strong>01</strong>) 532 27 80, Telefax (<strong>01</strong>) 533 84 39,<br />
E-Mail: office.wuerzl@chello.at<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
RA Dr. Claudia Patleych, 1060 Wien, Mariahilfer<br />
Straße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig –<br />
Substitutionen aller Art in Wien und Umgebung,<br />
auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Ausarbeitung<br />
von Rechtsmitteln. Telefon (<strong>01</strong>) 585 33 00,<br />
Telefax (<strong>01</strong>) 585 33 05, Mobil (0664) 345 94 66,<br />
E-Mail: claudia.patleych@aon.at<br />
Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1030 Wien, Invalidenstraße<br />
5–7, Tür 6 + 7, vis-à-vis Justizzentrum<br />
Wien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien und<br />
Umgebung, insbesondere auch vor dem BG I, BG für<br />
Handelssachen Wien und dem Handelsgericht<br />
Wien. Telefon (<strong>01</strong>) 877 38 90,<br />
Telefax (<strong>01</strong>) 877 38 90-6, Mobil (0664) 441 55 33.<br />
Wien: Zufolge Kanzleinähe zum neuen Justizzentrum<br />
Wien-Mitte übernehme ich Substitutionen vor dem<br />
BG I, BGHS und HG Wien; insbesondere in Reiserechtsachen<br />
für auswärtige Kollegen.<br />
RA Mag. Dr. Gerhard Hickl, Postgasse 11, 1<strong>01</strong>0 Wien,<br />
Telefon (<strong>01</strong>) 587 85 86, Telefax (<strong>01</strong>) 587 85 86-18.<br />
Substitutionen in Wien in Zivil- und Strafsachen<br />
übernimmt RA Dr. Michael Kreuz, 1<strong>01</strong>0 Wien,<br />
Herrengasse 6 – 8/Stg 3,<br />
Telefon (<strong>01</strong>) 535 84 110, Telefax (<strong>01</strong>) 535 84 11-15.<br />
Übernehme Substitutionen aller Art im Zivil-, Strafund<br />
Verwaltungsrecht (auch Verfahrenshilfe),<br />
RA Mag. Alexander Kowarsch, Kaiserstraße 84/1/4,<br />
1070 Wien, Telefon (<strong>01</strong>) 522 19 73, Telefax<br />
(<strong>01</strong>) 522 19 73-25, durchgehend erreichbar:<br />
(0664) 210 63 67.<br />
RA Dr. Wolfgang Rainer, 1<strong>01</strong>0 Wien, Schwedenplatz<br />
2/74, Telefon (<strong>01</strong>) 533 05 90,<br />
Telefax (<strong>01</strong>) 533 05 90-11, Mobil (0664) 533 05 90;<br />
E-Mail: rainer@deranwalt.at, www.deranwalt.at,<br />
übernimmt Substitutionen in Wien und Umgebung<br />
in Zivil-, Straf- und Verwaltungs-(straf-)sachen<br />
(Gerichte und Behörden – UVS, UFS etc), Verfahrenshilfe<br />
bzw Rechtsmittel (nach Vereinbarung).<br />
Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />
Strafsachen übernimmt RA-Kanzlei Dr. Heinz-Peter<br />
Wachter, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße<br />
83–85/18, Telefon (<strong>01</strong>) 713 68 20-0, Telefax<br />
(<strong>01</strong>) 713 68 20-32.<br />
Niederösterreich<br />
RA Dr. Rudolf Rammel, 2700 Wr. Neustadt, Purgleitnergasse<br />
15, übernimmt Substitutionen aller Art<br />
(auch Interventionen bei Vollzügen) vor den Gerichten<br />
in Wr. Neustadt sowie vor den Bezirksgerichten Baden,<br />
Mödling, Ebreichsdorf, Neunkirchen, Gloggnitz<br />
und Mürzzuschlag. Telefon (02622) 834 94, Telefax<br />
DW 4.<br />
Steiermark<br />
Inserate<br />
Graz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 8<strong>01</strong>0 Graz,<br />
Kreuzgasse 2 c, übernimmt für Sie gerne – auch<br />
kurzfristig – Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />
in Graz und Umgebung.<br />
Telefon (0316) 82 65 54, Telefax DW 30, E-Mail:<br />
office@anwalt-austria.at, Mobil erreichbar: (0676)<br />
310 48 52.<br />
Ich/Wir bestelle(n) in (der) folgenden Ausgabe(n) des<br />
Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong>s“<br />
<strong>2008</strong> (Zutreffendes bitte ankreuzen)<br />
Ausgabe & 1 & 2 & 3 & 4 & 5 & 6 & 7– 8 & 9 & 10 & 11 & 12<br />
maximal 40 Worte:<br />
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Text:<br />
Auftraggeber:<br />
Name / Anschrift / Telefon<br />
Datum / Unterschrift<br />
Chiffrenummer<br />
& ja & nein<br />
Bitte ausschneiden und einsenden an<br />
MANZ Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />
Kennwort „<strong>Anwaltsblatt</strong>“<br />
1<strong>01</strong>5 Wien Johannesgasse 23<br />
47
Inserate<br />
48<br />
Salzburg<br />
Substitutionen aller Art in Salzburg übernimmt<br />
RA Mag. Klaudius May, Franz-Josef-Straße 41,<br />
Telefon (0662) 87 <strong>01</strong> 63, E-Mail: raklaudiusmay@aon.at<br />
RA Dr. Christian Adam, 5020 Salzburg, Sigmund-<br />
Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Art<br />
in der Stadt Salzburg.<br />
Telefon (0662) 84 12 22-0, Telefax (0662) 84 12 22-6.<br />
RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4 a, 5020 Salzburg<br />
(100 Meter vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude<br />
Salzburg entfernt), übernimmt Substitutionen<br />
in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.<br />
Telefon (0662) 84 31 64, Telefax (0662) 84 44 43,<br />
E-Mail: gassner.estl@salzburg.co.at<br />
RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55,<br />
5020 Salzburg, übernimmt – auch kurzfristig – Substitutionen<br />
aller Art in Salzburg und Umgebung.<br />
Telefon (0662) 84 38 52, Telefax (0662) 84 04 94,<br />
E-Mail: RA-MEISTHUBER@AON.AT<br />
Substitutionen aller Art in Salzburg übernimmt RA<br />
Dr. Andrea Gesinger, Rudolfsplatz 1, 5020 Salzburg,<br />
Telefon (0662) 844 844 19, Telefax (0662) 844 04 44,<br />
direkt gegenüber BG, LG Salzburg.<br />
Tirol<br />
RA Dr. Peter Bergt, 6410 Telfs, Lumma 6, übernimmt –<br />
auch kurzfristig – Substitutionen aller Art (auch<br />
Verfahrenshilfe und Rechtsmittel) in Innsbruck und<br />
Umgebung. Telefon (05262) 64 249, Telefax (05262)<br />
68 950, Mobil: (0676) 410 64 00, E-Mail:<br />
office@rechtsanwalt-bergt.at<br />
International<br />
Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung,<br />
Substitution. Rechtsanwalt aus München übernimmt<br />
sämtliche anwaltlichen Aufgaben in Deutschland.<br />
Zuverlässige und schnelle Bearbeitung garantiert!<br />
Rechtsanwalt István Cocron, Liebigstraße 21,<br />
80538 München, Telefon (0049-89) 552 999 50,<br />
Telefax (0049-89) 552 999 90.<br />
Homepage: www.cllb.de<br />
Deutschland: Mandatsübernahme & Substitution.<br />
Fachgebiete: Gewerblicher Rechtsschutz, Marken-,<br />
Patentstreitigkeiten, Urheber- und Wettbewerbsrecht,<br />
Gesellschafts- & Unternehmensrecht, Arbeitsrecht,<br />
Verkehrsrecht, Inkasso, Immobilienrecht.<br />
Rechtsanwälte Weigand, Weckler, Berg & Keller,<br />
Holzweg 16, 61440 Frankfurt (Oberursel),<br />
Telefon +49 (6171) 580 555,<br />
Telefax +49 (6171) 580 558; E-Mail: mail@ra-wwk.de,<br />
Homepage: www.ra-wwk.de<br />
Deutschland: RA Dr. Jens Wengeler (zugelassen in<br />
Österreich und Deutschland) übernimmt Exekutionen<br />
sowie Substitutionen vor allen deutschen Gerichten.<br />
Kontakt: Rechtsanwalt Dr. Wengeler, Rosenbursenstraße<br />
4, 1<strong>01</strong>0 Wien, Telefon (<strong>01</strong>) 512 30 66, Telefax<br />
(<strong>01</strong>) 512 30 76 30, E-Mail: rawengeler@web.de<br />
Finnland: Unsere Rechtsanwälte in Helsinki übernehmen<br />
Mandate/Substitutionen in ganz Finnland,<br />
sowohl im Bereich des Wirtschafts- als auch des allgemeinen<br />
Privatrechts. Ansprechpartner: RA Dr. Hans<br />
Bergmann (Rechtsanwälte BJL Bergmann Oy,<br />
Eteläranta 4 B 9, 0<strong>01</strong>30 Helsinki, Telefon (+358 9)<br />
696207-0, Telefax (+358 9) 696207-30, E-Mail:<br />
hans.bergmann@bjl-legal.com, www.bjl-legal.com)<br />
Italien: RA Avv. Dr. Ulrike Christine Walter, in Österreich<br />
und Italien zugelassene Rechtsanwältin, Kärntner<br />
Straße 35, 1<strong>01</strong>0 Wien, und Via A. Diaz 3, 34170<br />
Görz, und 33100 Udine, Via Selvuzzis 54/1, Italien,<br />
steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />
und staatenübergreifende Substitutionen<br />
aller Art zur Verfügung.<br />
Telefon (<strong>01</strong>) 512 22 88, Telefax (<strong>01</strong>) 512 24 17,<br />
Mobil (0664) 253 45 16, E-Mail: u.c.walter@chello.at<br />
Italien-Südtirol: Rechtsanwaltskanzlei Mahlknecht &<br />
Rottensteiner, Dr.-Streiter-Gasse 41, I-39100 Bozen,<br />
steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />
gerne zur Verfügung. Kontakt:<br />
Telefon +39 (0471) 05 18 80,<br />
Telefax +39 (0471) 05 18 81,<br />
E-Mail: info@ital-recht.com, www.ital-recht.com<br />
Schweiz: Rechtsanwalt Fürsprecher Roland Padrutt,<br />
Himmelpfortgasse 17/7, A-1<strong>01</strong>0 Wien (niedergelassener<br />
europ RA/RAK Wien), mit Niederlassung<br />
Schweiz, Bachstrasse 2, CH-5600 Lenzburg 1, steht<br />
österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen in<br />
der Schweiz und cross-border-Rechtssachen aller Art<br />
zur Verfügung. Telefon Wien +43 (1) 513 <strong>01</strong> 40,<br />
E-Mail: padrutt@roland-padrutt.at,<br />
Telefon Schweiz +41 (62) 886 97 70,<br />
E-Mail: padrutt@roland-padrutt.ch<br />
Serbien: Rechtsanwälte Dr. Janjic, Gracanicka 7,<br />
11000 Beograd, stehen österreichischen Kollegen für<br />
Mandatsübernahmen und cross-border-Rechtssachen<br />
aller Art zur Verfügung. Telefon +381 (11) 262 04 02,<br />
Telefax +381 (11) 263 34 52, Mobil (+664)<br />
380 15 95, E-Mail: janjicco@eunet.yu oder<br />
janjic@chello.at, www.janjic.co.yu<br />
Slowenien – Kroatien – Bosnien und Herzegowina –<br />
Serbien – Montenegro – Mazedonien – Kosovo:<br />
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Mirko Silvo Tischler,<br />
Trdinova 5, SI-1000 Ljubljana, steht sämtlichen Kollegen<br />
und Kolleginnen für cross-border-Mandatsübernahmen<br />
in diversen Rechtssachen zur Verfügung.<br />
Telefon +386 (0)1 434 76 12,<br />
Telefax +386 (0)1 432 02 87,<br />
E-Mail: info@eu-rechtsanwalt.si,<br />
Web: www.eu-rechtsanwalt.si<br />
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Erscheinungsort Wien<br />
02Z032542M<br />
ISSN 1605-2544<br />
ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG, TUCHLAUBEN 12, POSTFACH 96, A-1<strong>01</strong>4 WIEN, TEL. <strong>01</strong>-535 12 75, FAX <strong>01</strong>-535 12 75/13