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Anwaltsblatt 2008/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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Rezensionen<br />

44<br />

ner „begrabschten“ Arbeitnehmerin erst 2 Wochen nach<br />

dem letzten Vorfall, als sie erkannte, dass sie der Situation<br />

am Arbeitsplatz psychisch nicht mehr gewachsen ist, war<br />

rechtzeitig (9 ObA 112/05 v)! Bei Entlassung einer Schwangeren<br />

besteht für Zeiten des Wochengeldbezugs Anspruch<br />

auf Urlaubsersatzleistung sowie bei Wahl der Dienstnehmerin,<br />

auf den Bestandsschutz zu verzichten, auf Kündigungsentschädigung<br />

unabhängig vom Bezug des Kindergelds<br />

(9 ObA 5/05 h). Der Arbeitnehmer muss den ihm bekannten<br />

Rechtfertigungsgrund dem eine Entlassung ausgesprochen<br />

habenden Arbeitgeber bekannt geben, sonst trifft ihn an<br />

der ungerechtfertigten Entlassung ein Mitverschulden<br />

(9 ObA 108/05 f). Schon ein inländisches „Einmannbüro“<br />

ohne Eintragung als Zweigniederlassung bei ausländischem<br />

Arbeitgeber reicht für einen Anspruch auf Insolvenzausfallsgeld<br />

(8 ObS 18/04 m). Ein den Urlaubsverbrauch unmöglich<br />

machender Krankenstand hemmt die Verjährung (8 ObA 41/<br />

05 w). Auch mehrfach veröffentlicht: Der Arbeitgeber kann<br />

bei gekündigtem Dienstverhältnis auch bei Dienstfreistellung<br />

vom Arbeitnehmer nicht einseitig Urlaubskonsum begehren,<br />

Urlaubsersatzleistung steht daher zu ausgenommen<br />

– sehr streng und einschränkend zu beurteilender – Rechtsmissbrauch<br />

des Arbeitnehmers (9 ObA 144/05 z).<br />

Ruth E. Hütthaler-Brandauer<br />

" updating international nuclear law. Von Heinz Stockinger/Jon M.<br />

van Dyke/Michael Geistlinger/Sarah K. Fussek/Peter Machart<br />

(Hrsg). Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien 2007, 510 Seiten,<br />

br, a 38,80.<br />

Dieses Werk ist eine Sammlung von Aufsätzen<br />

aufgrund von Vorträgen, die in Salzburg<br />

anlässlich einer Konferenz zwischen 20. und<br />

23. 10. 2005 gehalten worden sind. Der Titel<br />

dieses Werks ließ den Rezensenten einiges<br />

über die weiteren Entwicklungen erwarten.<br />

Die Aufsätze befassen sich einerseits mit Fragen<br />

der Haftung, mit der Entwicklung und<br />

den Aussichten der Kernkraft in Europa. Es<br />

ist unmöglich, alle Aufsätze zu besprechen, sodass der Rezensent<br />

lediglich einige herausnimmt.<br />

Die Aufsätze von Alexandre Kiss (State Responsibility and<br />

Liability for Nuclear Damage, 61 ff) und Duncan E. J. Currie<br />

(Liability for Nuclear Power Incidents: Limitations, Restrictions<br />

and Gaps in the Vienna and Paris Regimes, 75 ff)<br />

sind gute Darstellungen des internationalen Haftungsrechts.<br />

Der zweite Teil des Buches mit dem Titel „Stand und Aussichten<br />

der Nuklearenergie in Europa“ ließ den Rezensenten<br />

hoffen, Neues über europäisches Nuklearrecht zu erfahren.<br />

Fouquet schreibt in seinem Artikel “The European Union’s<br />

Actions – and Inaction – Regarding the Olkiluoto Reactor in<br />

Finland and the German Tax-Free Provision Relating to Nuclear<br />

Facilities” hinsichtlich des Urteils des EuG in der<br />

Rechtssache Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH (T-92/02),<br />

dass ihrer Ansicht nach entgegen des Tenors des Urteils eine<br />

verbotene Beihilfe vorliegt. Sie setzt sich jedoch nicht mit<br />

den Gründen und Grundlagen dieser Entscheidung (Europäisches<br />

Bilanzrecht / Vorsichtsprinzip – Näheres bei Gassner/Lahodny-Karner/Urtz<br />

in Straube, HGB II 2 § 2<strong>01</strong>, Rz 41)<br />

auseinander. Auch mit den an sich zulässigen Beihilfen des<br />

primärrechtlichen EAGV fehlt jede Auseinandersetzung.<br />

Im Artikel von Fell (Priority for Renewable Energies! Terminating<br />

the EURATOM Treaty. From EURATOM to EU-<br />

RENEW, 333 ff) ist der Grundsatz „Der Wunsch ist der Vater<br />

des Gedankens“ zu sehen. Es liegt natürlich für die Umweltschützer<br />

die Forderung sehr nahe, den Euratom-Vertrag<br />

abzuschaffen bzw aus diesem auszutreten. Gleichzeitig ist jedoch<br />

unbekannt, was der Inhalt des Euratom-Vertrags und<br />

der darauf erlassenen Verordnungen und Richtlinien ist. Fell<br />

schreibt auch nicht und erwähnt nicht, was die Konsequenzen<br />

eines Ausstiegs bzw einer Beendigung des Euratom-Vertrags<br />

mit sich brächten.<br />

Von österreichischer Seite ist der Aufsatz von Triffterer,<br />

der eine Übersetzung seines Aufsatzes in der ÖJZ (ÖJZ<br />

1986, 446 ff) ist. Bedauerlicherweise ist diese Übersetzung<br />

nicht aktualisiert worden, dies kommt insofern hervor, dass<br />

nicht die Vereinbarungen und gemeinschaftsrechtlichen Regelungen<br />

über Meldepflichten bei Störfällen eingearbeitet<br />

und erwähnt worden sind. Im Aufsatz von Hüttinger (Participation<br />

in Legal Proceedings Related to Nuclear Power<br />

Plants, 433 ff) fehlt der Aufsatz dem Rezensenten betreffend<br />

der Entscheidung des LG für ZRS Wien zu 36 R 411/05,<br />

veröffentlicht in der RdU 2006.<br />

Zusammengefasst kann gesagt werden, dass dieses Buch<br />

vom Wunsch getragen wird, juristisch nachzuweisen, dass<br />

die friedliche Nutzung von Kernenergie unzulässig sei. Es<br />

kann jedoch nicht sein, dass der Wunsch der Vater des Gedankens<br />

ist, sondern dass nach einer ernsthaften Auseinandersetzung<br />

mit der Materie, welche hier teilweise bedauerlicherweise<br />

fehlt, zu einem juristischen Ergebnis kommt.<br />

Wolf-Georg Schärf<br />

" Ärztegesetz idF der 8. Ärztegesetz-Novelle. Von Gerhard Aigner/Michael<br />

Kierein/Christian Kopetzki (Hrsg). Verlag Manz, Wien<br />

1998 (2007). XVIII, 410 Seiten, br, a 54,–.<br />

Die jüngste Auflage des Kurzkommentars<br />

zum Ärztegesetz berücksichtigt all jene Änderungen,<br />

die das Gesetz seit der 2. Auflage<br />

20<strong>01</strong> erfahren hat. Darunter fallen ua die Änderungen<br />

durch das Verwaltungsreformgesetz<br />

20<strong>01</strong>, insbesondere im Bereich der ärztlichen<br />

Ausbildung und der damit verbundenen<br />

Kompetenzen der Österreichischen Ärztekammer,<br />

die Ausgliederung der zahnärztlichen<br />

Bestimmungen in ein eigenes Zahnärztegesetz und<br />

Zahnärztekammergesetz und die Verankerung der Qualitätssicherung<br />

als zentrale Aufgabe der Österreichischen Ärzte-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>

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