Anwaltsblatt 2008/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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Rezensionen<br />
44<br />
ner „begrabschten“ Arbeitnehmerin erst 2 Wochen nach<br />
dem letzten Vorfall, als sie erkannte, dass sie der Situation<br />
am Arbeitsplatz psychisch nicht mehr gewachsen ist, war<br />
rechtzeitig (9 ObA 112/05 v)! Bei Entlassung einer Schwangeren<br />
besteht für Zeiten des Wochengeldbezugs Anspruch<br />
auf Urlaubsersatzleistung sowie bei Wahl der Dienstnehmerin,<br />
auf den Bestandsschutz zu verzichten, auf Kündigungsentschädigung<br />
unabhängig vom Bezug des Kindergelds<br />
(9 ObA 5/05 h). Der Arbeitnehmer muss den ihm bekannten<br />
Rechtfertigungsgrund dem eine Entlassung ausgesprochen<br />
habenden Arbeitgeber bekannt geben, sonst trifft ihn an<br />
der ungerechtfertigten Entlassung ein Mitverschulden<br />
(9 ObA 108/05 f). Schon ein inländisches „Einmannbüro“<br />
ohne Eintragung als Zweigniederlassung bei ausländischem<br />
Arbeitgeber reicht für einen Anspruch auf Insolvenzausfallsgeld<br />
(8 ObS 18/04 m). Ein den Urlaubsverbrauch unmöglich<br />
machender Krankenstand hemmt die Verjährung (8 ObA 41/<br />
05 w). Auch mehrfach veröffentlicht: Der Arbeitgeber kann<br />
bei gekündigtem Dienstverhältnis auch bei Dienstfreistellung<br />
vom Arbeitnehmer nicht einseitig Urlaubskonsum begehren,<br />
Urlaubsersatzleistung steht daher zu ausgenommen<br />
– sehr streng und einschränkend zu beurteilender – Rechtsmissbrauch<br />
des Arbeitnehmers (9 ObA 144/05 z).<br />
Ruth E. Hütthaler-Brandauer<br />
" updating international nuclear law. Von Heinz Stockinger/Jon M.<br />
van Dyke/Michael Geistlinger/Sarah K. Fussek/Peter Machart<br />
(Hrsg). Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien 2007, 510 Seiten,<br />
br, a 38,80.<br />
Dieses Werk ist eine Sammlung von Aufsätzen<br />
aufgrund von Vorträgen, die in Salzburg<br />
anlässlich einer Konferenz zwischen 20. und<br />
23. 10. 2005 gehalten worden sind. Der Titel<br />
dieses Werks ließ den Rezensenten einiges<br />
über die weiteren Entwicklungen erwarten.<br />
Die Aufsätze befassen sich einerseits mit Fragen<br />
der Haftung, mit der Entwicklung und<br />
den Aussichten der Kernkraft in Europa. Es<br />
ist unmöglich, alle Aufsätze zu besprechen, sodass der Rezensent<br />
lediglich einige herausnimmt.<br />
Die Aufsätze von Alexandre Kiss (State Responsibility and<br />
Liability for Nuclear Damage, 61 ff) und Duncan E. J. Currie<br />
(Liability for Nuclear Power Incidents: Limitations, Restrictions<br />
and Gaps in the Vienna and Paris Regimes, 75 ff)<br />
sind gute Darstellungen des internationalen Haftungsrechts.<br />
Der zweite Teil des Buches mit dem Titel „Stand und Aussichten<br />
der Nuklearenergie in Europa“ ließ den Rezensenten<br />
hoffen, Neues über europäisches Nuklearrecht zu erfahren.<br />
Fouquet schreibt in seinem Artikel “The European Union’s<br />
Actions – and Inaction – Regarding the Olkiluoto Reactor in<br />
Finland and the German Tax-Free Provision Relating to Nuclear<br />
Facilities” hinsichtlich des Urteils des EuG in der<br />
Rechtssache Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH (T-92/02),<br />
dass ihrer Ansicht nach entgegen des Tenors des Urteils eine<br />
verbotene Beihilfe vorliegt. Sie setzt sich jedoch nicht mit<br />
den Gründen und Grundlagen dieser Entscheidung (Europäisches<br />
Bilanzrecht / Vorsichtsprinzip – Näheres bei Gassner/Lahodny-Karner/Urtz<br />
in Straube, HGB II 2 § 2<strong>01</strong>, Rz 41)<br />
auseinander. Auch mit den an sich zulässigen Beihilfen des<br />
primärrechtlichen EAGV fehlt jede Auseinandersetzung.<br />
Im Artikel von Fell (Priority for Renewable Energies! Terminating<br />
the EURATOM Treaty. From EURATOM to EU-<br />
RENEW, 333 ff) ist der Grundsatz „Der Wunsch ist der Vater<br />
des Gedankens“ zu sehen. Es liegt natürlich für die Umweltschützer<br />
die Forderung sehr nahe, den Euratom-Vertrag<br />
abzuschaffen bzw aus diesem auszutreten. Gleichzeitig ist jedoch<br />
unbekannt, was der Inhalt des Euratom-Vertrags und<br />
der darauf erlassenen Verordnungen und Richtlinien ist. Fell<br />
schreibt auch nicht und erwähnt nicht, was die Konsequenzen<br />
eines Ausstiegs bzw einer Beendigung des Euratom-Vertrags<br />
mit sich brächten.<br />
Von österreichischer Seite ist der Aufsatz von Triffterer,<br />
der eine Übersetzung seines Aufsatzes in der ÖJZ (ÖJZ<br />
1986, 446 ff) ist. Bedauerlicherweise ist diese Übersetzung<br />
nicht aktualisiert worden, dies kommt insofern hervor, dass<br />
nicht die Vereinbarungen und gemeinschaftsrechtlichen Regelungen<br />
über Meldepflichten bei Störfällen eingearbeitet<br />
und erwähnt worden sind. Im Aufsatz von Hüttinger (Participation<br />
in Legal Proceedings Related to Nuclear Power<br />
Plants, 433 ff) fehlt der Aufsatz dem Rezensenten betreffend<br />
der Entscheidung des LG für ZRS Wien zu 36 R 411/05,<br />
veröffentlicht in der RdU 2006.<br />
Zusammengefasst kann gesagt werden, dass dieses Buch<br />
vom Wunsch getragen wird, juristisch nachzuweisen, dass<br />
die friedliche Nutzung von Kernenergie unzulässig sei. Es<br />
kann jedoch nicht sein, dass der Wunsch der Vater des Gedankens<br />
ist, sondern dass nach einer ernsthaften Auseinandersetzung<br />
mit der Materie, welche hier teilweise bedauerlicherweise<br />
fehlt, zu einem juristischen Ergebnis kommt.<br />
Wolf-Georg Schärf<br />
" Ärztegesetz idF der 8. Ärztegesetz-Novelle. Von Gerhard Aigner/Michael<br />
Kierein/Christian Kopetzki (Hrsg). Verlag Manz, Wien<br />
1998 (2007). XVIII, 410 Seiten, br, a 54,–.<br />
Die jüngste Auflage des Kurzkommentars<br />
zum Ärztegesetz berücksichtigt all jene Änderungen,<br />
die das Gesetz seit der 2. Auflage<br />
20<strong>01</strong> erfahren hat. Darunter fallen ua die Änderungen<br />
durch das Verwaltungsreformgesetz<br />
20<strong>01</strong>, insbesondere im Bereich der ärztlichen<br />
Ausbildung und der damit verbundenen<br />
Kompetenzen der Österreichischen Ärztekammer,<br />
die Ausgliederung der zahnärztlichen<br />
Bestimmungen in ein eigenes Zahnärztegesetz und<br />
Zahnärztekammergesetz und die Verankerung der Qualitätssicherung<br />
als zentrale Aufgabe der Österreichischen Ärzte-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>