26.12.2012 Aufrufe

Anwaltsblatt 2008/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

Anwaltsblatt 2008/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

Anwaltsblatt 2008/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Rechtsprechung<br />

36<br />

8128<br />

Gebühren- und Steuerrecht<br />

§ 108 e EStG – Investitionszuwachsprämie: Relevanter Anschaffungszeitpunkt und andere (Verfahrens-)Fragen<br />

1. Wenn auch bei beweglichen Wirtschaftsgütern die Anschaffung – wie sie in § 108 e EStG gefordert<br />

wird – in der Regel mit der körperlichen Übergabe erfolgt, gibt es doch auch andere Möglichkeiten,<br />

dem Abnehmer das wirtschaftliche Eigentum am Gegenstand zu verschaffen, wie die Traditio brevi<br />

manu und das Besitzkonstitut.<br />

2. Behauptungen, die im Verwaltungsverfahren nicht erstattet worden sind, stellen eine für das verwaltungsgerichtliche<br />

Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.<br />

VwGH 26. 7. 2007, 2007/15/0096<br />

Sachverhalt:<br />

Mit Eingabe vom 14. 11. 2003 (Beilage zur Körperschaftsteuererklärung<br />

2002) beantragte die bf GmbH<br />

Investitionszuwachsprämie für 2002 in Höhe von<br />

€ 13.963,–. Diese ergab sich aus der Anschaffung von<br />

drei Kfz. Im Zuge einer abgbeh Prüfung gab die Geschäftsführerin<br />

der Bf am 20. 10. 2004 an, ein Kfz sei<br />

am 2. 1. 2003 bei der Verkäuferin (Autohaus) abgeholt<br />

und gleichzeitig sei das Altfahrzeug „zurückgegeben“<br />

worden. Die von der Bf vorgelegte Auftragsbestätigung<br />

der Verkäuferin wies zwar das Datum 30. 12. 2002 auf,<br />

wurde jedoch erst am 2. 1. 2003 unterfertigt. Die von<br />

der Verkäuferin ausgestellte Rechnung und der Übergabeschein<br />

wiesen als Liefer- und Rechnungsdatum<br />

den 2. 1. 2003 auf. Die Bf brachte dagegen vor, das<br />

Kfz sei ab Mitte Dezember 2002 bei der Verkäuferin<br />

zur Auslieferung bereit gestanden. Sie habe die Kaufpreiszahlung<br />

im Dezember 2002 geleistet. Daher sei<br />

der rechtliche Übergang des Kfz im Dezember 2002 erfolgt.<br />

Eine Anmeldung des Kfz im Jahr 2003 sei wirtschaftlich<br />

günstiger gewesen.<br />

Spruch:<br />

Abweisung als unbegründet.<br />

Aus den Gründen:<br />

Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung<br />

(Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums), also der Erlangung<br />

der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit iSd<br />

faktischen Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut.<br />

Der Zeitpunkt der Anschaffung stimmt mit<br />

dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums<br />

überein. Unter wirtschaftlichem Eigentum<br />

(§ 24 Abs 1 lit d BAO) ist die (tatsächliche) Herrschaft<br />

über ein Wirtschaftsgut gleich einem (zivilrechtlichen)<br />

Eigentümer zu verstehen. Wenn auch bei beweglichen<br />

Wirtschaftsgütern die Anschaffung in der Regel mit<br />

der körperlichen Übergabe erfolgt, gibt es doch auch<br />

andere Möglichkeiten, dem Abnehmer das wirtschaftliche<br />

Eigentum am Gegenstand zu verschaffen. Zu denken<br />

ist in diesem Zusammenhang etwa an die Einigung<br />

über den Eigentumsübergang, wenn der Abnehmer den<br />

beweglichen Gegenstand schon innehat, oder an das sog<br />

Besitzkonstitut, wenn der Unternehmer dem Abnehmer<br />

das Eigentum an einem bereits bestehenden Wirtschaftsgut<br />

überträgt, ohne die Innehabung des beweglichen<br />

Gegenstands aufzugeben, weil er den Gegenstand<br />

fortan unter einem anderen Rechtstitel innehaben will.<br />

Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass<br />

die Behauptung, es sei zwischen der Bf und der Verkäuferin<br />

die Vereinbarung getroffen worden, dass die Verkäuferin<br />

den Lkw für die Bf verwahre (Besitzkonstitut),<br />

im Verwaltungsverfahren nicht erstattet worden ist und<br />

daher eine für das verwaltungsgerichtliche Verfahren<br />

unbeachtliche Neuerung darstellt. Mit dem weiteren<br />

Beschwerdevorbringen kann aber die Rechtswidrigkeit<br />

des angef B nicht aufgezeigt werden. Die körperliche<br />

Übergabe des Lkw ist unstrittig am 2. 1. 2003 erfolgt.<br />

Auf der Grundlage des von der bel Beh festgestellten<br />

Sachverhalts kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden,<br />

dass sie in rechtlicher Hinsicht angenommen hat,<br />

die Lieferung sei erst mit der körperlichen Übergabe<br />

im Jahr 2003 erfolgt. Dass der Lkw noch im Jahr 2002<br />

bestellt worden ist, ist genauso wenig entscheidend wie<br />

die noch im Jahr 2002 erfolgte Bezahlung.<br />

Anmerkung:<br />

1. Während die IZP selbst mittlerweile bereits ausgelaufen<br />

ist, beschäftigen im Nachhall zur IZP die mit ihr zusammenhängenden<br />

Auslegungsfragen zurzeit vermehrt die<br />

Höchstgerichte. Zahlreiche strittige Themen sind dabei<br />

jüngst entschieden worden (s Zorn, SWK, S 22), zahlreiche<br />

andere harren aber noch einer höchstgerichtlichen Klärung<br />

(zur Frage der rechtzeitigen Geltendmachung s zB Rz 4 ff).<br />

2. Der vorliegende Fall geht nun auf den Versuch der optimalen<br />

zeitlichen Gestaltung eines Kfz-Ankaufs zurück<br />

(wobei übrigens nur Nicht-„PKW/Kombi“ gem der<br />

VO BGBl II 2002/193 prämienbegünstigt sind, s näher<br />

VwGH 21. 9. 2006, 2006/15/<strong>01</strong>85): Die Käuferin hat dabei<br />

versucht, für den Zulassungsschein bereits ein – für eine<br />

allfällige spätere Weiterveräußerung günstigeres – Erwerbsdatum<br />

2003 zu erlangen, während sie die IZP-Geltendmachung<br />

jedoch noch für das Jahr 2002 lukrieren wollte. Um<br />

dies zu erreichen, ließ sie das Kfz einfach beim Autohändler<br />

bis zum 2. 1. stehen. Der vorliegende Fall lehrt die Bf nun<br />

aber schmerzlich, dass bei derlei Gestaltungen naturgemäß<br />

sehr große Vorsicht geboten ist und sich leicht Fehler einschleichen<br />

können. Bestellung und Bezahlung noch im Jahre 2002<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!