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Anwaltsblatt 2008/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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Recht kurz & bündig<br />

Diese Ausgabe von<br />

„Recht kurz & bündig“<br />

entstand unter<br />

Mitwirkung von<br />

Dr. Manfred Ainedter,<br />

Dr. Harald Bisanz und<br />

Dr. Ullrich Saurer.<br />

10<br />

" § 15 a GmbHG:<br />

Bestellung eines Notgeschäftsführers<br />

Die Weigerung des Alleingesellschafters, einzelne<br />

und konkrete Geschäftsführungsakte vorzunehmen,<br />

stellt keinen Grund für die Bestellung eines<br />

Notgeschäftsführers dar. Verweigert der Geschäftsführer<br />

die Anmeldung eines Gesellschafterwechsels,<br />

so hat der neue Gesellschafter seine Ansprüche<br />

im Streitverfahren durchzusetzen.<br />

OGH 20. 1. 2006, 6 Ob 10/06 y, RdW 2006/408<br />

= ecolex 2006/170 = wbl 2006/129 = GBU 2006/<br />

05/<strong>01</strong>.<br />

" § 215 AktG; § 93 GmbHG; § 40 FBG:<br />

Fortsetzung einer gelöschten Gesellschaft<br />

Auch eine aufgelöste GmbH kann analog § 215<br />

AktG so lange fortgesetzt werden, als die GmbH<br />

noch nicht beendet ist und noch nicht mit der Vermögensverteilung<br />

begonnen wurde. Wurde die<br />

GmbH nach Vermögensverteilung gelöscht oder<br />

war nichts zu verteilen, dann kann die GmbH nach<br />

Löschung nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation<br />

fortgesetzt werden.<br />

OGH 26. 1. 2006, 6 Ob 216/05 s, RdW 2006/409<br />

(LS) = ecolex 2006/174 = wbl 2006/130 = GBU<br />

2006/05/02 = NZ 2006, G 30 = ZIK 2006/229.<br />

" §§ 3, 9, 27, 33, 39 PSG:<br />

Treuepflicht von Stiftern<br />

Unter Mitstiftern besteht grundsätzlich eine<br />

wechselseitige Treuepflicht; deren Inhalt und<br />

Grenzen richten sich nach dem Stiftungszweck und<br />

den den Stiftern zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten.<br />

Aus dieser kann sich im Einzelfall die Pflicht<br />

zur Änderung der Stiftungserklärung ergeben.<br />

OGH 9. 3. 2006, 6 Ob 166/05 p, ZfS 2006, 76 =<br />

RdW 2006/411 = ecolex 2006/440 = JBl 2006, 521<br />

= NZ 2006, G 42 = GesRZ 2006, 203.<br />

(Der Entscheidung des OGH lag eine besondere Konstellation<br />

zugrunde: Die Stifter haben sich in Bezug auf die<br />

Stiftungserklärung das Änderungsrecht vorbehalten, das<br />

zu Lebzeiten beider Stifter von diesen nur gemeinsam<br />

ausgeübt werden kann. Die Stifter haben sich ferner das<br />

Recht vorbehalten, selbst oder durch den Stiftungsvorstand<br />

weitere Organe, beispielsweise einen Beirat, zu bestellen.<br />

In der Stiftungszusatzurkunde wurde ein Abschnitt „Beirat“<br />

vorgesehen mit Bestimmungen, die Anwendung finden<br />

sollen, wenn die Stifter oder der Stiftungsvorstand einen<br />

Beirat bestellen. Ein solcher Beirat wurde von den<br />

Stiftern auch tatsächlich bestellt. Da der Beirat aber nur<br />

in der Stiftungszusatzurkunde näher festgelegt wurde,<br />

handelt es sich nach der Entscheidung des OGH vom<br />

31. 1. 2002, 6 Ob 305/<strong>01</strong> y, um ein „geheimes“ Gremium,<br />

dem keine Organstellung im Sinne des § 14 Abs 2<br />

PSG zukommt. Ein Stifter begehrte daraufhin die Aufnahme<br />

des Beirats in die Stiftungsurkunde. Der OGH<br />

gab der Klage statt. Er begründete dies damit, dass Treuepflichten<br />

unter den Stiftern jedenfalls dann bestehen, wenn<br />

sich diese nicht nur die Möglichkeit zur nachträglichen<br />

Änderung der Stiftungserklärung sondern auch umfangreiche<br />

weitere Rechte, wie die Bestimmung des Begünstigtenkreises,<br />

die Bestellung und Abberufung der Mitglieder<br />

des Stiftungsvorstands, das Vorschlagsrecht für die Mitglieder<br />

des Aufsichtsrats und den Stiftungsprüfer sowie<br />

die Einrichtung weiterer Organe vorbehalten haben.<br />

Durch die Regelung bloß in der Stiftungszusatzurkunde<br />

wurde der von den Parteien verfolgte Zweck [Schaffung<br />

eines Beirats mit Organqualität] jedoch nicht erreicht.<br />

Der beklagte Mitstifter durfte daher nach Ansicht des<br />

OGH seine Zustimmung zu der vom klagenden Mitstifter<br />

begehrten Aufnahme der Regelungen über den Beirat<br />

in die Stiftungsurkunde, die zu Erlangung von dessen Organqualität<br />

iSd § 27 PSG erforderlich war, nicht ohne<br />

triftigen Grund verweigern. Saurer.)<br />

" Tatsachensubstrat bei Schuldfragen:<br />

§ 127 StGB (§ 146 StGB)<br />

Führt eine Täuschung nur zur Gewahrsamslockerung,<br />

nicht aber zur Begründung von Alleingewahrsam<br />

an der Sache, wird also der Gewahrsamsbruch<br />

erst durch eine nachfolgende Handlung des Täters<br />

bewirkt, liegt nicht Betrug, sondern („listig vorbereiteter“<br />

oder „listig verdeckter“) Diebstahl vor.<br />

§ 312 Abs 1 StPO (§§ 314 Abs 1, 316, 345 Abs 1 Z 6,<br />

11 lit a und 12 StPO)<br />

Enthalten die an die Geschworenen gerichteten<br />

Schuldfragen kein hinreichend deutlich subsumtionstaugliches<br />

historisches Geschehen, kann das U<br />

erfolgreich mit Fragenrüge angefochten werden. Zudem<br />

können Rechtsfehler infolge solcherart fehlender<br />

Feststellungen nach Maßgabe von Rechts- und<br />

Subsumtionsrüge aufgegriffen werden.<br />

§ 390 a Abs 1 StPO (§ 389 Abs 2 StPO)<br />

Amtswegiges Einschreiten des OGH zieht keine<br />

Kostenersatzpflicht nach sich. Eine etwaige Kostenseparation<br />

kommt dem ErstG zu.<br />

OGH 10. 10. 2006, 14 Os 103/06 p (LGSt Wien<br />

442 Hv 3/06 t), EvBl 2007/24.<br />

" § 46 Abs 3 StPO, § 207 Abs 2 StPO, § 451 Abs 1<br />

StPO<br />

Unter den „sonst zur Aufrechterhaltung der Anklage<br />

erforderlichen Anträgen“ iSd § 46 Abs 3 StPO sind<br />

nur solche nach §§ 112 Abs 2, 211, 261 Abs 2, 263<br />

Abs 4 und 315 Abs 1 StPO zu verstehen. Aus einem<br />

Verstoß gegen die Formvorschrift des § 451 Abs 1<br />

zweiter Satz StPO iVm § 207 Abs 2 Z 3 und Z 4<br />

StPO ist die Vermutung des Verfolgungsrücktritts<br />

des Privatanklägers gem § 46 Abs 3 StPO nicht abzuleiten.<br />

OGH 14. 6. 2006, 13 Os 30/06 w (RS<strong>01</strong>20889);<br />

RZ 2007, EÜ 36.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong>

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