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Anwaltsblatt 2008/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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eichen – so wie schon bei der Zurechnung von Wirtschaftsgütern<br />

für die Frage der AfA-Geltendmachung – für einen<br />

IZP-Anspruch 2002 nicht aus. Entscheidend ist allein die<br />

tatsächliche Übernahme des Kfz in die eigene Verfügungsgewalt<br />

(die Zulassung dagegen wäre in der Tat irrelevant<br />

gewesen).<br />

3. Diese notwendige rechtzeitige Übernahme konnte die<br />

Bf – angesichts der Nichtabholung des Neuwagens vom<br />

Hof der Verkäuferin und der widersprüchlichen Datierungen<br />

der einzelnen Belege – nicht glaubhaft dartun. Dabei<br />

sind ihr auch prozessuale Fangstricke zum steuerlichen Verhängnis<br />

geworden: Vor dem VwGH gilt nämlich ein Neuerungsverbot.<br />

Die erstmalige Geltendmachung eines Besitzkonstituts,<br />

die der VwGH im vorliegenden Erk für die IZP-<br />

Geltendmachung an sich für durchaus beachtenswert hielt,<br />

ist daher vor dem VwGH schlichtweg zu spät gewesen.<br />

Entsprechend beraten wäre ein solches Sachverhaltselement<br />

unbedingt früher vorzubringen gewesen (und hätte dabei<br />

freilich auch beweismäßig untermauert werden müssen).<br />

Die IZP war somit zurückzufordern.<br />

4. Neben den in diesem Fall dargestellten Schwierigkeiten<br />

über den Nachweis der materiellen IZP-Voraussetzung der<br />

rechtzeitigen Anschaffung eines prämienbegünstigten Investitionsgutes<br />

ist iZm der IZPaberauch die verfahrensrechtliche<br />

Frage der rechtzeitigen Geltendmachung der IZP für ein<br />

zweifelsfrei rechtzeitig angeschafftes Wirtschaftsgut von großer<br />

Bedeutung und höchstgerichtlich noch unbehandelt.<br />

5. § 108 e Abs 4 EStG statuiert hierzu nämlich eine<br />

verfahrensrechtliche Sonderregelung: „Die Prämie<br />

kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-<br />

oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des<br />

betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies<br />

in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-,<br />

Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheids<br />

nachgereichten Beilage geltend gemacht werden.“<br />

6. Zur Interpretation von § 108 e Abs 4 EStG („bis zum<br />

Eintritt der Rechtskraft“) muss man sich nun auch die<br />

Entstehungsgeschichte dieser Regelung anschauen. Ursprünglich<br />

befristete § 108 e Abs 4 EStG die IZP-Geltendmachung<br />

ausschließlich mit der Abgabe der Jahressteuererklärung.<br />

Diese enge Befristung hielt auch vor dem VwGH,<br />

weil „im Zeitpunkt der Erstellung der Jahressteuererklärung<br />

bereits alle Informationen vorliegen, die in Bezug auf<br />

die Geltendmachung der Prämie benötigt werden, und dem<br />

Abgabepflichtigen zum anderen eine Antragstellung nach<br />

§ 134 Abs 2 BAO offen steht“ (VwGH 22. 11. 2006,<br />

2006/15/0049). Die Sachlichkeit einer solchen Befristung<br />

hat der VwGH auch schon davor im Erk v 21. 9. 2006,<br />

2004/15/<strong>01</strong>04 bestätigt. Dem Antragsteller von staatlichen<br />

Prämien dürfe die Beachtung von Antragsmodalitäten und<br />

-fristen insb auch deshalb zugemutet werden, „um nach Ablauf<br />

einer bestimmten Frist den finanziellen Bedeckungsbedarf<br />

des Staates feststellen zu können“.<br />

7. Erst mit dem SteuerreformG 2005 hat der Gesetzgeber<br />

die Antragsfrist für ab das Jahr 2004 betreffende IZP<br />

durch Einfügung von § 108 e Abs 4 Satz 2 EStG erstreckt.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />

Begründet wurde dies in den Erläuterungen folgendermaßen:<br />

„Nach der Verwaltungspraxis wurde eine nach Abgabe<br />

der betreffenden Jahresabgabenerklärungen erfolgende<br />

(nachträgliche) Abgabe der entsprechenden Prämienformulare<br />

bis zur Zustellung des jeweiligen Jahresbescheides toleriert.<br />

Diese Verwaltungspraxis erweist sich jedoch insbesondere<br />

im Hinblick darauf, dass der genaue Tag der Bescheidzustellung<br />

vielfach nicht genau vorhersehbar ist, als unbefriedigend.<br />

Die Neuregelung lässt die Geltendmachung der<br />

Prämien bis zum Eintritt der (formellen) Rechtskraft des jeweiligen<br />

Jahresbescheides zu. Damit kann ein Steuerpflichtiger,<br />

der die Geltendmachung einer Prämie bisher unterlassen<br />

hat, dies innerhalb der Berufungsfrist gegen den Jahresbescheid<br />

nachholen“ (451 BlgNR 22. GP 14, zu Z 24 bis 28).<br />

8. Aus dieser ausführlichen Begründung ergibt sich mE<br />

sehr klar die Teleologie der legistischen Maßnahme: Durch<br />

Zulassung einer begrenzten einmaligen (!) Nachfrist<br />

zur sonst ja in § 108 e Abs 4 Satz 1 EStG wieder bekräftigten<br />

Grundregel der Einreichung mit der Steuererklärung<br />

sollten Härten in der bisherigen Verwaltungspraxis legistisch<br />

aufgefangen werden, die sich aus der Kürze der bisherigen<br />

Frist ergeben konnten. Nicht jedoch wurde das bisherige Ziel<br />

der besonderen spezialgesetzlichen Befristung aufgegeben.<br />

Weiterhin soll daher nach Ende der (nunmehr bis in ein allfälliges<br />

Berufungsverfahren erstreckten) Fallfrist eine Antragstellung<br />

nicht mehr möglich sein, damit die abzuwickelnden<br />

Prämienanträge und -volumina und damit auch der „finanzielle<br />

Bedeckungsbedarf des Staates“ zeitnah feststehen.<br />

9. Der Gesetzgeber hat daher mE aufgrund der inneren<br />

Systematik zwischen § 108 e Abs 4 Satz 1 und Satz 2<br />

EStG, der mit der Statuierung dieser Sonderverfahrensnorm<br />

augenscheinlich verfolgten Teleologie und der gut dokumentierten<br />

Entstehungsgeschichte von § 108 e Abs 4<br />

Satz 2 EStG die Antragsfrist erkennbar nur bis zum erstmaligen<br />

Eintritt der Rechtskraft erstreckt (so bereits<br />

überzeugend Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG, § 108 e<br />

Rz 10). Eine Öffnung der Antragsmöglichkeiten für jede<br />

etwaige nachfolgende Rechtskraftbeseitigung und damit<br />

die Aufgabe einer konzentrierten, verwaltungsökonomischen<br />

Verfahrensabwicklung der IZP und ihrer zeitnahen budgetären<br />

Kalkulierbarkeit waren nicht Intention des Gesetzgebers<br />

des SteuerreformG 2005 und würden die Sonderregelung<br />

des § 108 e Abs 4 EStG weitgehend ihres Sinnes<br />

berauben.<br />

10. Vor diesem Hintergrund schließe ich mich daher der<br />

Position Zorns an, wonach der Gesetzgeber die bisherige Antragsfrist<br />

nur bis zur erstmaligen Rechtskraft (!) des Abgabenbescheides<br />

erstreckt hat (ebenso bereits UFS 28. 2. 2007,<br />

RV/2254-W/06). Im Rahmen von Wiederaufnahmen<br />

können daher – so insbesondere die Konsequenz dieser Auffassung<br />

– vergessene IZP-Wirtschaftsgüter nicht mehr<br />

nachgemeldet werden. Aus anwaltlicher Sicht mag es dennoch<br />

lohnen, diese Frage – wegen ihrer möglichen großen finanziellen<br />

Bedeutung – im Streitfall höchstgerichtlich klären<br />

zu lassen.<br />

Franz Philipp Sutter<br />

Rechtsprechung<br />

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