Anwaltsblatt 2008/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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eichen – so wie schon bei der Zurechnung von Wirtschaftsgütern<br />
für die Frage der AfA-Geltendmachung – für einen<br />
IZP-Anspruch 2002 nicht aus. Entscheidend ist allein die<br />
tatsächliche Übernahme des Kfz in die eigene Verfügungsgewalt<br />
(die Zulassung dagegen wäre in der Tat irrelevant<br />
gewesen).<br />
3. Diese notwendige rechtzeitige Übernahme konnte die<br />
Bf – angesichts der Nichtabholung des Neuwagens vom<br />
Hof der Verkäuferin und der widersprüchlichen Datierungen<br />
der einzelnen Belege – nicht glaubhaft dartun. Dabei<br />
sind ihr auch prozessuale Fangstricke zum steuerlichen Verhängnis<br />
geworden: Vor dem VwGH gilt nämlich ein Neuerungsverbot.<br />
Die erstmalige Geltendmachung eines Besitzkonstituts,<br />
die der VwGH im vorliegenden Erk für die IZP-<br />
Geltendmachung an sich für durchaus beachtenswert hielt,<br />
ist daher vor dem VwGH schlichtweg zu spät gewesen.<br />
Entsprechend beraten wäre ein solches Sachverhaltselement<br />
unbedingt früher vorzubringen gewesen (und hätte dabei<br />
freilich auch beweismäßig untermauert werden müssen).<br />
Die IZP war somit zurückzufordern.<br />
4. Neben den in diesem Fall dargestellten Schwierigkeiten<br />
über den Nachweis der materiellen IZP-Voraussetzung der<br />
rechtzeitigen Anschaffung eines prämienbegünstigten Investitionsgutes<br />
ist iZm der IZPaberauch die verfahrensrechtliche<br />
Frage der rechtzeitigen Geltendmachung der IZP für ein<br />
zweifelsfrei rechtzeitig angeschafftes Wirtschaftsgut von großer<br />
Bedeutung und höchstgerichtlich noch unbehandelt.<br />
5. § 108 e Abs 4 EStG statuiert hierzu nämlich eine<br />
verfahrensrechtliche Sonderregelung: „Die Prämie<br />
kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-<br />
oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des<br />
betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies<br />
in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-,<br />
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheids<br />
nachgereichten Beilage geltend gemacht werden.“<br />
6. Zur Interpretation von § 108 e Abs 4 EStG („bis zum<br />
Eintritt der Rechtskraft“) muss man sich nun auch die<br />
Entstehungsgeschichte dieser Regelung anschauen. Ursprünglich<br />
befristete § 108 e Abs 4 EStG die IZP-Geltendmachung<br />
ausschließlich mit der Abgabe der Jahressteuererklärung.<br />
Diese enge Befristung hielt auch vor dem VwGH,<br />
weil „im Zeitpunkt der Erstellung der Jahressteuererklärung<br />
bereits alle Informationen vorliegen, die in Bezug auf<br />
die Geltendmachung der Prämie benötigt werden, und dem<br />
Abgabepflichtigen zum anderen eine Antragstellung nach<br />
§ 134 Abs 2 BAO offen steht“ (VwGH 22. 11. 2006,<br />
2006/15/0049). Die Sachlichkeit einer solchen Befristung<br />
hat der VwGH auch schon davor im Erk v 21. 9. 2006,<br />
2004/15/<strong>01</strong>04 bestätigt. Dem Antragsteller von staatlichen<br />
Prämien dürfe die Beachtung von Antragsmodalitäten und<br />
-fristen insb auch deshalb zugemutet werden, „um nach Ablauf<br />
einer bestimmten Frist den finanziellen Bedeckungsbedarf<br />
des Staates feststellen zu können“.<br />
7. Erst mit dem SteuerreformG 2005 hat der Gesetzgeber<br />
die Antragsfrist für ab das Jahr 2004 betreffende IZP<br />
durch Einfügung von § 108 e Abs 4 Satz 2 EStG erstreckt.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
Begründet wurde dies in den Erläuterungen folgendermaßen:<br />
„Nach der Verwaltungspraxis wurde eine nach Abgabe<br />
der betreffenden Jahresabgabenerklärungen erfolgende<br />
(nachträgliche) Abgabe der entsprechenden Prämienformulare<br />
bis zur Zustellung des jeweiligen Jahresbescheides toleriert.<br />
Diese Verwaltungspraxis erweist sich jedoch insbesondere<br />
im Hinblick darauf, dass der genaue Tag der Bescheidzustellung<br />
vielfach nicht genau vorhersehbar ist, als unbefriedigend.<br />
Die Neuregelung lässt die Geltendmachung der<br />
Prämien bis zum Eintritt der (formellen) Rechtskraft des jeweiligen<br />
Jahresbescheides zu. Damit kann ein Steuerpflichtiger,<br />
der die Geltendmachung einer Prämie bisher unterlassen<br />
hat, dies innerhalb der Berufungsfrist gegen den Jahresbescheid<br />
nachholen“ (451 BlgNR 22. GP 14, zu Z 24 bis 28).<br />
8. Aus dieser ausführlichen Begründung ergibt sich mE<br />
sehr klar die Teleologie der legistischen Maßnahme: Durch<br />
Zulassung einer begrenzten einmaligen (!) Nachfrist<br />
zur sonst ja in § 108 e Abs 4 Satz 1 EStG wieder bekräftigten<br />
Grundregel der Einreichung mit der Steuererklärung<br />
sollten Härten in der bisherigen Verwaltungspraxis legistisch<br />
aufgefangen werden, die sich aus der Kürze der bisherigen<br />
Frist ergeben konnten. Nicht jedoch wurde das bisherige Ziel<br />
der besonderen spezialgesetzlichen Befristung aufgegeben.<br />
Weiterhin soll daher nach Ende der (nunmehr bis in ein allfälliges<br />
Berufungsverfahren erstreckten) Fallfrist eine Antragstellung<br />
nicht mehr möglich sein, damit die abzuwickelnden<br />
Prämienanträge und -volumina und damit auch der „finanzielle<br />
Bedeckungsbedarf des Staates“ zeitnah feststehen.<br />
9. Der Gesetzgeber hat daher mE aufgrund der inneren<br />
Systematik zwischen § 108 e Abs 4 Satz 1 und Satz 2<br />
EStG, der mit der Statuierung dieser Sonderverfahrensnorm<br />
augenscheinlich verfolgten Teleologie und der gut dokumentierten<br />
Entstehungsgeschichte von § 108 e Abs 4<br />
Satz 2 EStG die Antragsfrist erkennbar nur bis zum erstmaligen<br />
Eintritt der Rechtskraft erstreckt (so bereits<br />
überzeugend Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG, § 108 e<br />
Rz 10). Eine Öffnung der Antragsmöglichkeiten für jede<br />
etwaige nachfolgende Rechtskraftbeseitigung und damit<br />
die Aufgabe einer konzentrierten, verwaltungsökonomischen<br />
Verfahrensabwicklung der IZP und ihrer zeitnahen budgetären<br />
Kalkulierbarkeit waren nicht Intention des Gesetzgebers<br />
des SteuerreformG 2005 und würden die Sonderregelung<br />
des § 108 e Abs 4 EStG weitgehend ihres Sinnes<br />
berauben.<br />
10. Vor diesem Hintergrund schließe ich mich daher der<br />
Position Zorns an, wonach der Gesetzgeber die bisherige Antragsfrist<br />
nur bis zur erstmaligen Rechtskraft (!) des Abgabenbescheides<br />
erstreckt hat (ebenso bereits UFS 28. 2. 2007,<br />
RV/2254-W/06). Im Rahmen von Wiederaufnahmen<br />
können daher – so insbesondere die Konsequenz dieser Auffassung<br />
– vergessene IZP-Wirtschaftsgüter nicht mehr<br />
nachgemeldet werden. Aus anwaltlicher Sicht mag es dennoch<br />
lohnen, diese Frage – wegen ihrer möglichen großen finanziellen<br />
Bedeutung – im Streitfall höchstgerichtlich klären<br />
zu lassen.<br />
Franz Philipp Sutter<br />
Rechtsprechung<br />
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