Anwaltsblatt 2008/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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dungsbereichs, wobei die Definitionen auf den S 78 ff sehr<br />
hilfreich sind. Besonders hervorzuheben ist, dass Loacker eigenständige<br />
neue Denkansätze bietet und sich auch mit der<br />
herrschenden Lehre anlegt, indem er auch reine Verbraucherverträge<br />
unter Art 5 EVÜ subsumiert (S 65 f). Auch die Kapitel<br />
E. („E. Rechtsfolgen des Art 5 EVÜ“ [S 97–106]) und<br />
F. („F. Die konkrete Anwendbarkeit des Art 5 EVÜ auf ausgewählte<br />
Verbraucherverträge“ [S 107–162]) setzen sich weiter<br />
mit Art 5 EVÜ auseinander, wobei sich E. auf die Darstellung<br />
der Rechtsfolgen der geänderten objektiven- und<br />
Formanknüpfung von Verbraucherverträgen sowie der Beschränkung<br />
der Rechtswahl konzentriert und F. die praktische<br />
Bedeutung von Art 5 EVÜ beleuchtet. Als besonders<br />
gelungen hervorzuheben sind hier S 1<strong>01</strong> f, wo betont wird,<br />
dass es für den Verbraucher uU einen Vorteil darstellt, wenn<br />
der Unternehmer eine Rechtswahl vornimmt, weil er dann<br />
in den Genuss des Günstigkeitsvergleichs kommt, der die jeweils<br />
für ihn vorteilhafteren Bestimmungen zur Anwendung<br />
gelangen lässt (Art 5 Abs 2 EVÜ). Demgegenüber kommt<br />
bei einer objektiven Anknüpfung das Recht des gewöhnlichen<br />
Aufenthalts des Verbrauchers starr zur Anwendung<br />
(Art 5 Abs 3 EVÜ). In Kapitel F. überzeugt klare Subsumtion.<br />
Loacker ordnet hier viele in der Rechtspraxis auftretende<br />
Vertragstypen dem Art 5 EVÜ zu und beschreibt die Anwendbarkeit<br />
und die oft schmerzliche Nichtanwendbarkeit<br />
der Kollisionsnorm auf einzelne Verträge. In einzelnen Bereichen,<br />
wie zB bei Schenkungen zwischen Verbraucher<br />
und Unternehmer (S 110) sowie bei dem praktisch sehr bedeutenden<br />
Einlagengeschäft (S 126 ff), kommt der Autor zu<br />
neuen, zT mit der herrschenden Meinung in Widerspruch<br />
stehenden Lösungen, die aber allesamt wohl begründet sind.<br />
Besondere Erwähnung verdienen weiters die in einer Arbeit<br />
zum Kollisionsrecht selten anzutreffenden Ausflüge ins nationale<br />
Sachrecht (vgl S 113 f, 116 f), die die kollisionsrechtlichen<br />
Ergebnisse und deren wahre Bedeutung für die Praxis<br />
eindrucksvoll hervorheben.<br />
Das vorletzte Kapitel des Buches („G. Art 5 EVÜ und andere<br />
Sonderkollisionsnormen“, S 163–176) ist wie erwähnt<br />
der Behandlung des kollisionsrechtlichen Gehalts von EG-<br />
Richtlinien und deren Umsetzung ins nationale Recht gewidmet.<br />
Am Ende dieses Kapitels steht der beherzte Versuch,<br />
den europäischen Gesetzgeber zu einer Neuregelung<br />
des RL-Kollisionsrechts zu bewegen, die sich nicht nur auf<br />
die Absicherung des RL-Standards bei Wahl eines Drittstaatenrechts<br />
beschränkt, sondern das Recht eines Mitgliedstaates<br />
unbedingt zur Anwendung bringen will, sobald eine enge<br />
Verbindung des Vertrags zu diesem Mitgliedstaat besteht<br />
(S 175).<br />
Die Ausführungen enden mit einem Ausblick („H. Ausblick“<br />
[S 177–189]). Hier streift Loacker noch einmal kurz<br />
die bislang in Literatur und Rechtspraxis unternommenen<br />
unbefriedigenden Versuche, den engen Anwendungsbereich<br />
des Art 5 EVÜ auszudehnen, um danach zusammen mit<br />
namhaften Autoren eine Neuregelung des Verbraucher-<br />
IPR vorzuschlagen, die 1. alle Rechtsgeschäfte und nicht<br />
nur bestimmte Verträge erfassen, sich 2. von den auf den pas-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />
Rezensionen<br />
siven Verbraucher ausgerichteten situativen Anwendungsvoraussetzungen<br />
lossagen und sich im Übrigen nahe an der<br />
korrespondierenden Vorschrift des Art 15 EuGVVO orientieren<br />
sollte. Am Schluss nimmt der Autor Bezug auf den<br />
Vorschlag der Europäischen Kommission für eine künftige<br />
Rom-I-Verordnung (S 183 ff), in concreto auf Fragen der<br />
zeitlichen Anwendbarkeit der geplanten VO sowie auf die<br />
Neugestaltung des Art 5, der gegenüber Art 5 EVÜ sowohl<br />
sachlich als auch situativ eine wesentliche – wenngleich nicht<br />
so umfängliche wie vom Autor geforderte – Erweiterung<br />
darstellt. Darüber hinaus ist für die von der Neuregelung erfassten<br />
Verträge keine Rechtswahl mehr zulässig. Dem Vorschlag<br />
des Verfassers, auch reine Verbrauchergeschäfte unter<br />
Art 5 zu subsumieren, folgt die geplante Neuregelung nicht.<br />
Zusammenfassend ist zu sagen, dass das besprochene Buch<br />
sowohl einen Überblick über Bestehendes als auch einige<br />
Denkanstöße bietet. Der Verfasser spart nicht mit begründeter<br />
Kritik und unternimmt schlussendlich auch den beherzten<br />
Versuch, den europäischen Gesetzgeber zu einem Umdenken<br />
zu bewegen. Alles in allem ist Loackers Werk sehr lesbar<br />
und bestens geeignet für alle Wissenschaftler und Praktiker,<br />
die mit der Materie zu tun haben.<br />
Kristin Nemeth<br />
" Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen. Von Helmuth<br />
Tades (hrsg und redigiert). Verlag Manz, Wien 2007, 75. Jg, 1.<br />
und 2. Teillfg 2006, 160 Seiten, a 67,20; 3. Teillfg 2006, 80 Seiten,<br />
a 33,60 (jährlich vier Teillieferungen).<br />
Auch als regelmäßiger Leser arbeitsrechtlicher<br />
Judikatur hat man an dieser Sammlung<br />
Freude! Die OGH-Entscheidungen sind wie<br />
bisher im Volltext abgedruckt. Besonders<br />
wichtig erscheint mir die Entscheidung über<br />
die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in bestehende<br />
Rechtspositionen gegenüber aktiven<br />
Arbeitnehmern im Wege einer ablösenden<br />
Betriebsvereinbarung bei einem Unternehmen, welches ein<br />
„Sanierungsfall“ ist (9 ObA 68/04 x). Weiters die mehrfach<br />
veröffentlichte Entscheidung, dass bei Wechsel in Teilzeitbeschäftigung<br />
die Abfertigung auf dem niedereren zuletzt bezogenen<br />
Entgelt zu berechnen ist (9 ObA 6/05 f, 9 ObA<br />
65/05 g), ebenfalls mehrfach veröffentlichte – für den Anwalt<br />
bei Nichtkenntnis äußerst gefährliche – Entscheidung, wonach<br />
kürzere kollektivvertragliche Verfallsklauseln sowie<br />
einzelvertragliche Verfallsfristen, ausgenommen Kündigungsentschädigung<br />
(zwingende Frist des § 34 Abs 1 Angestelltengesetz),<br />
zulässig sind (Abfertigung, Urlaubsersatzleistung)<br />
(9 ObA 63/05 p). Interessant ist die Entscheidung zum<br />
umfassenden Entgeltbegriff (8 ObA 72/04 b). Sehr ausführlich<br />
gestaltete der OGH einerseits die soziale Gestaltungspflicht<br />
des Arbeitgebers und andererseits die eigeninitiative<br />
Pflicht des Arbeitnehmers in einem Verfahren nach § 105<br />
Abs 3 Arb VG (8 ObA 87/04 h). Erfreulich: Der Austritt ei-<br />
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