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Anwaltsblatt 2008/01 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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dungsbereichs, wobei die Definitionen auf den S 78 ff sehr<br />

hilfreich sind. Besonders hervorzuheben ist, dass Loacker eigenständige<br />

neue Denkansätze bietet und sich auch mit der<br />

herrschenden Lehre anlegt, indem er auch reine Verbraucherverträge<br />

unter Art 5 EVÜ subsumiert (S 65 f). Auch die Kapitel<br />

E. („E. Rechtsfolgen des Art 5 EVÜ“ [S 97–106]) und<br />

F. („F. Die konkrete Anwendbarkeit des Art 5 EVÜ auf ausgewählte<br />

Verbraucherverträge“ [S 107–162]) setzen sich weiter<br />

mit Art 5 EVÜ auseinander, wobei sich E. auf die Darstellung<br />

der Rechtsfolgen der geänderten objektiven- und<br />

Formanknüpfung von Verbraucherverträgen sowie der Beschränkung<br />

der Rechtswahl konzentriert und F. die praktische<br />

Bedeutung von Art 5 EVÜ beleuchtet. Als besonders<br />

gelungen hervorzuheben sind hier S 1<strong>01</strong> f, wo betont wird,<br />

dass es für den Verbraucher uU einen Vorteil darstellt, wenn<br />

der Unternehmer eine Rechtswahl vornimmt, weil er dann<br />

in den Genuss des Günstigkeitsvergleichs kommt, der die jeweils<br />

für ihn vorteilhafteren Bestimmungen zur Anwendung<br />

gelangen lässt (Art 5 Abs 2 EVÜ). Demgegenüber kommt<br />

bei einer objektiven Anknüpfung das Recht des gewöhnlichen<br />

Aufenthalts des Verbrauchers starr zur Anwendung<br />

(Art 5 Abs 3 EVÜ). In Kapitel F. überzeugt klare Subsumtion.<br />

Loacker ordnet hier viele in der Rechtspraxis auftretende<br />

Vertragstypen dem Art 5 EVÜ zu und beschreibt die Anwendbarkeit<br />

und die oft schmerzliche Nichtanwendbarkeit<br />

der Kollisionsnorm auf einzelne Verträge. In einzelnen Bereichen,<br />

wie zB bei Schenkungen zwischen Verbraucher<br />

und Unternehmer (S 110) sowie bei dem praktisch sehr bedeutenden<br />

Einlagengeschäft (S 126 ff), kommt der Autor zu<br />

neuen, zT mit der herrschenden Meinung in Widerspruch<br />

stehenden Lösungen, die aber allesamt wohl begründet sind.<br />

Besondere Erwähnung verdienen weiters die in einer Arbeit<br />

zum Kollisionsrecht selten anzutreffenden Ausflüge ins nationale<br />

Sachrecht (vgl S 113 f, 116 f), die die kollisionsrechtlichen<br />

Ergebnisse und deren wahre Bedeutung für die Praxis<br />

eindrucksvoll hervorheben.<br />

Das vorletzte Kapitel des Buches („G. Art 5 EVÜ und andere<br />

Sonderkollisionsnormen“, S 163–176) ist wie erwähnt<br />

der Behandlung des kollisionsrechtlichen Gehalts von EG-<br />

Richtlinien und deren Umsetzung ins nationale Recht gewidmet.<br />

Am Ende dieses Kapitels steht der beherzte Versuch,<br />

den europäischen Gesetzgeber zu einer Neuregelung<br />

des RL-Kollisionsrechts zu bewegen, die sich nicht nur auf<br />

die Absicherung des RL-Standards bei Wahl eines Drittstaatenrechts<br />

beschränkt, sondern das Recht eines Mitgliedstaates<br />

unbedingt zur Anwendung bringen will, sobald eine enge<br />

Verbindung des Vertrags zu diesem Mitgliedstaat besteht<br />

(S 175).<br />

Die Ausführungen enden mit einem Ausblick („H. Ausblick“<br />

[S 177–189]). Hier streift Loacker noch einmal kurz<br />

die bislang in Literatur und Rechtspraxis unternommenen<br />

unbefriedigenden Versuche, den engen Anwendungsbereich<br />

des Art 5 EVÜ auszudehnen, um danach zusammen mit<br />

namhaften Autoren eine Neuregelung des Verbraucher-<br />

IPR vorzuschlagen, die 1. alle Rechtsgeschäfte und nicht<br />

nur bestimmte Verträge erfassen, sich 2. von den auf den pas-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2008</strong>/<strong>01</strong><br />

Rezensionen<br />

siven Verbraucher ausgerichteten situativen Anwendungsvoraussetzungen<br />

lossagen und sich im Übrigen nahe an der<br />

korrespondierenden Vorschrift des Art 15 EuGVVO orientieren<br />

sollte. Am Schluss nimmt der Autor Bezug auf den<br />

Vorschlag der Europäischen Kommission für eine künftige<br />

Rom-I-Verordnung (S 183 ff), in concreto auf Fragen der<br />

zeitlichen Anwendbarkeit der geplanten VO sowie auf die<br />

Neugestaltung des Art 5, der gegenüber Art 5 EVÜ sowohl<br />

sachlich als auch situativ eine wesentliche – wenngleich nicht<br />

so umfängliche wie vom Autor geforderte – Erweiterung<br />

darstellt. Darüber hinaus ist für die von der Neuregelung erfassten<br />

Verträge keine Rechtswahl mehr zulässig. Dem Vorschlag<br />

des Verfassers, auch reine Verbrauchergeschäfte unter<br />

Art 5 zu subsumieren, folgt die geplante Neuregelung nicht.<br />

Zusammenfassend ist zu sagen, dass das besprochene Buch<br />

sowohl einen Überblick über Bestehendes als auch einige<br />

Denkanstöße bietet. Der Verfasser spart nicht mit begründeter<br />

Kritik und unternimmt schlussendlich auch den beherzten<br />

Versuch, den europäischen Gesetzgeber zu einem Umdenken<br />

zu bewegen. Alles in allem ist Loackers Werk sehr lesbar<br />

und bestens geeignet für alle Wissenschaftler und Praktiker,<br />

die mit der Materie zu tun haben.<br />

Kristin Nemeth<br />

" Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen. Von Helmuth<br />

Tades (hrsg und redigiert). Verlag Manz, Wien 2007, 75. Jg, 1.<br />

und 2. Teillfg 2006, 160 Seiten, a 67,20; 3. Teillfg 2006, 80 Seiten,<br />

a 33,60 (jährlich vier Teillieferungen).<br />

Auch als regelmäßiger Leser arbeitsrechtlicher<br />

Judikatur hat man an dieser Sammlung<br />

Freude! Die OGH-Entscheidungen sind wie<br />

bisher im Volltext abgedruckt. Besonders<br />

wichtig erscheint mir die Entscheidung über<br />

die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in bestehende<br />

Rechtspositionen gegenüber aktiven<br />

Arbeitnehmern im Wege einer ablösenden<br />

Betriebsvereinbarung bei einem Unternehmen, welches ein<br />

„Sanierungsfall“ ist (9 ObA 68/04 x). Weiters die mehrfach<br />

veröffentlichte Entscheidung, dass bei Wechsel in Teilzeitbeschäftigung<br />

die Abfertigung auf dem niedereren zuletzt bezogenen<br />

Entgelt zu berechnen ist (9 ObA 6/05 f, 9 ObA<br />

65/05 g), ebenfalls mehrfach veröffentlichte – für den Anwalt<br />

bei Nichtkenntnis äußerst gefährliche – Entscheidung, wonach<br />

kürzere kollektivvertragliche Verfallsklauseln sowie<br />

einzelvertragliche Verfallsfristen, ausgenommen Kündigungsentschädigung<br />

(zwingende Frist des § 34 Abs 1 Angestelltengesetz),<br />

zulässig sind (Abfertigung, Urlaubsersatzleistung)<br />

(9 ObA 63/05 p). Interessant ist die Entscheidung zum<br />

umfassenden Entgeltbegriff (8 ObA 72/04 b). Sehr ausführlich<br />

gestaltete der OGH einerseits die soziale Gestaltungspflicht<br />

des Arbeitgebers und andererseits die eigeninitiative<br />

Pflicht des Arbeitnehmers in einem Verfahren nach § 105<br />

Abs 3 Arb VG (8 ObA 87/04 h). Erfreulich: Der Austritt ei-<br />

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