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120719_3.Gemeinderat_2012

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Mit der Festlegung der geschlossenen Bebauungsgebiete soll verdeutlicht werden, in<br />

welchen Bereichen es tatsächlich eine geschlossene Bebauungsweise gibt.<br />

Zu § 2 Mindestgröße von Baugrundstücken<br />

Die Mindestgröße der Baugrundstücke wird zur Sicherstellung von Grünflächen<br />

definiert. Ausnahmen von der Mindestgröße sind für bereits geteilte Grundstücke,<br />

welche die Mindestgröße geringfügig unterschreiten bzw. für Bestandsgrundstücke in<br />

der geschlossenen Bebauungsweise möglich, damit z.B. nach einem<br />

Gebäudeabbruch eine Wiedererrichtung möglich ist.<br />

Mit den relativ niedrigen Mindestgrößen wird eine Verdichtung der Bebauung<br />

angestrebt, um den Baulandverbrauch in maßvollen Grenzen halten zu können. Eine<br />

Grundstücksgröße für Wohnhäuser in offener und halboffener Bebauungsweise von<br />

500 bis 800 m² wird als zielführend erachtet.<br />

Zu § 3 Bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke, Geschoßflächenzahl (GFZ)<br />

Die bauliche Ausnutzung eines Grundstückes wird im textlichen Bebauungsplan mit<br />

der Geschoßflächenzahl (GFZ) angegeben. Diese ergibt sich aus dem Verhältnis der<br />

Summe der Brutto-Geschoßflächen zur Netto-Grundstücksfläche. Die Brutto-<br />

Geschoßflächen werden von Außenmauer zu Außenmauer gemessen.<br />

Die mögliche bauliche Ausnutzung für Hotelbauten und sozialen Wohnungsbau wird<br />

in Teilbebauungsplänen definiert. Dies gilt auch für Bauvorhaben in den Bereichen<br />

der Ortskerne von Millstatt am See und Obermillstatt.<br />

Grundstücksteilungen sind nur mit Rücksicht auf die ausgenutzte GFZ möglich. Die<br />

verbleibende Grundgröße muss der maximalen baulichen Ausnutzung noch<br />

entsprechen.<br />

Zu § 4 Bebauungsweise<br />

Als offene Bebauungsweise wird jene bezeichnet, bei welcher ein Abstand vom<br />

Gebäude zu allen Grundstücksgrenzen eingehalten wird.<br />

Als halboffene Bebauungsweise wird jene bezeichnet, bei welcher Gebäude an einer<br />

Grundstücksgrenze errichtet werden, z. B. ein Doppelhaus. Dadurch wird die<br />

Ausnutzung der Grundstücke verbessert. Für beide Grundstücke ist die gleichzeitige<br />

Baubewilligung und Errichtung anzustreben.<br />

Als geschlossene Bebauungsweise wird jene bezeichnet, bei welcher Gebäude an<br />

zwei oder mehr Seiten an der Grundstücksgrenze errichtet werden.<br />

Zu § 5 Geschoßzahl und -höhe<br />

Die Kniestockhöhe wird gemessen von der Oberkante Fußpfette bis Oberkante<br />

fertiger Fußboden.<br />

Unter Altbaubestand, welcher abweichende Geschoßhöhen rechtfertigt, ist<br />

insbesondere der historische Baubestand (Villen etc.) gemeint.<br />

Zu § 6 Ausmaß der Verkehrsflächen<br />

Die Bereitstellung von PKW-Stellplätzen für die einzelnen Wohnungen,<br />

Fremdenzimmer, Geschäftsräume u.dgl. stellt ein dringendes Bedürfnis dar. Die in<br />

der Verordnung angegebenen Zahlen sind Mindestwerte und können in besonderen<br />

Fällen durchaus erhöht werden (z.B. Versammlungs- und Veranstaltungssäle).<br />

Als Netto-Grundrissfläche gilt die gesamte nutzbare Fußbodenfläche einschließlich<br />

Loggien und Wintergärten. Für Wohnzwecke ungeeignete Keller- und<br />

Dachbodenräume, Treppen, Balkone, Terrassen und Räume für landwirtschaftliche<br />

Zwecke zählen nicht.<br />

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