120719_3.Gemeinderat_2012
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Mit der Festlegung der geschlossenen Bebauungsgebiete soll verdeutlicht werden, in<br />
welchen Bereichen es tatsächlich eine geschlossene Bebauungsweise gibt.<br />
Zu § 2 Mindestgröße von Baugrundstücken<br />
Die Mindestgröße der Baugrundstücke wird zur Sicherstellung von Grünflächen<br />
definiert. Ausnahmen von der Mindestgröße sind für bereits geteilte Grundstücke,<br />
welche die Mindestgröße geringfügig unterschreiten bzw. für Bestandsgrundstücke in<br />
der geschlossenen Bebauungsweise möglich, damit z.B. nach einem<br />
Gebäudeabbruch eine Wiedererrichtung möglich ist.<br />
Mit den relativ niedrigen Mindestgrößen wird eine Verdichtung der Bebauung<br />
angestrebt, um den Baulandverbrauch in maßvollen Grenzen halten zu können. Eine<br />
Grundstücksgröße für Wohnhäuser in offener und halboffener Bebauungsweise von<br />
500 bis 800 m² wird als zielführend erachtet.<br />
Zu § 3 Bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke, Geschoßflächenzahl (GFZ)<br />
Die bauliche Ausnutzung eines Grundstückes wird im textlichen Bebauungsplan mit<br />
der Geschoßflächenzahl (GFZ) angegeben. Diese ergibt sich aus dem Verhältnis der<br />
Summe der Brutto-Geschoßflächen zur Netto-Grundstücksfläche. Die Brutto-<br />
Geschoßflächen werden von Außenmauer zu Außenmauer gemessen.<br />
Die mögliche bauliche Ausnutzung für Hotelbauten und sozialen Wohnungsbau wird<br />
in Teilbebauungsplänen definiert. Dies gilt auch für Bauvorhaben in den Bereichen<br />
der Ortskerne von Millstatt am See und Obermillstatt.<br />
Grundstücksteilungen sind nur mit Rücksicht auf die ausgenutzte GFZ möglich. Die<br />
verbleibende Grundgröße muss der maximalen baulichen Ausnutzung noch<br />
entsprechen.<br />
Zu § 4 Bebauungsweise<br />
Als offene Bebauungsweise wird jene bezeichnet, bei welcher ein Abstand vom<br />
Gebäude zu allen Grundstücksgrenzen eingehalten wird.<br />
Als halboffene Bebauungsweise wird jene bezeichnet, bei welcher Gebäude an einer<br />
Grundstücksgrenze errichtet werden, z. B. ein Doppelhaus. Dadurch wird die<br />
Ausnutzung der Grundstücke verbessert. Für beide Grundstücke ist die gleichzeitige<br />
Baubewilligung und Errichtung anzustreben.<br />
Als geschlossene Bebauungsweise wird jene bezeichnet, bei welcher Gebäude an<br />
zwei oder mehr Seiten an der Grundstücksgrenze errichtet werden.<br />
Zu § 5 Geschoßzahl und -höhe<br />
Die Kniestockhöhe wird gemessen von der Oberkante Fußpfette bis Oberkante<br />
fertiger Fußboden.<br />
Unter Altbaubestand, welcher abweichende Geschoßhöhen rechtfertigt, ist<br />
insbesondere der historische Baubestand (Villen etc.) gemeint.<br />
Zu § 6 Ausmaß der Verkehrsflächen<br />
Die Bereitstellung von PKW-Stellplätzen für die einzelnen Wohnungen,<br />
Fremdenzimmer, Geschäftsräume u.dgl. stellt ein dringendes Bedürfnis dar. Die in<br />
der Verordnung angegebenen Zahlen sind Mindestwerte und können in besonderen<br />
Fällen durchaus erhöht werden (z.B. Versammlungs- und Veranstaltungssäle).<br />
Als Netto-Grundrissfläche gilt die gesamte nutzbare Fußbodenfläche einschließlich<br />
Loggien und Wintergärten. Für Wohnzwecke ungeeignete Keller- und<br />
Dachbodenräume, Treppen, Balkone, Terrassen und Räume für landwirtschaftliche<br />
Zwecke zählen nicht.<br />
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