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Stahlreport 2023.07

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digen Informationen bezüglich der<br />

Waren und ihrer produzierenden<br />

Anlagen (bislang) erheben und mitteilen<br />

werden, ist höchst fraglich –<br />

zumal die CBAM-Verordnung und<br />

die hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen<br />

in Drittländern<br />

außerhalb der EU nicht anwendbar<br />

sind. Gerade in der Anfangsphase<br />

von CBAM können Importeure von<br />

CBAM-Waren daher nicht damit<br />

rechnen, von den Herstellern der<br />

importierten CBAM-Erzeugnisse<br />

mit Informationen über die grauen<br />

Emissionen dieser Erzeugnisse versorgt<br />

zu werden.<br />

Soweit – was zunächst der Regelfall<br />

sein dürfte - die warenspezifischen<br />

„grauen Emissionen“ nicht<br />

von den Herstellern mitgeteilt werden,<br />

sollen die tatsächlichen Emissionen<br />

der jeweiligen CBAM-Erzeugnisse<br />

nach dem Entwurf der<br />

Durchführungsverordnung von den<br />

Importeuren nach komplexen<br />

mathematischen Formeln berechnet<br />

werden. Die EU-Kommission entwickelt<br />

nach eigenen Angaben derzeit<br />

ein IT-Tool, mit dessen Hilfe die<br />

Durchführung und Meldung der<br />

Berechnungen erleichtert werden<br />

soll.<br />

Sollte die Berechnung der tatsächlichen<br />

Emissionen dennoch<br />

nicht gelingen (was jedenfalls derzeit<br />

naheliegend erscheint, da auch<br />

die Durchführung der Berechnung<br />

herstellerspezifische Informationen<br />

voraussetzt, die für Importeure<br />

nicht verfügbar sind), soll auf Standardwerte<br />

zurückgegriffen werden.<br />

Dies jedoch erst dann, wenn der Einführer<br />

zuvor auf seine Nicht-EU-Lieferanten<br />

zugegangen ist um Informationen<br />

über die tatsächlichen<br />

Emissionen zu erhalten.<br />

Die Berechnung solcher Standardwerte<br />

soll zweistufig erfolgen.<br />

Auf der ersten Stufe sollen die<br />

durchschnittlichen Emissionswerte<br />

für die Produktion der Ware in dem<br />

Ursprungsland zugrunde gelegt<br />

werden, welchen ein verhältnismäßiger<br />

Aufschlag hinzugefügt wird.<br />

Liegen auch diese Informationen<br />

nicht vor, sollen als zweite Stufe<br />

Standardwerte herangezogen werden,<br />

die den grauen Emissionen der<br />

in der EU am schlechtesten produzierenden<br />

Anlage entsprechen.<br />

Allerdings müssen die entsprechenden<br />

Referenzgruppen erst noch von<br />

der Kommission festgelegt werden,<br />

so dass auch diese Art der Berechnung<br />

in der Praxis problematisch<br />

erscheint.<br />

Zusammenfassend ist festzuhalten,<br />

dass die Erfüllung der CBAM-Berichtspflichten<br />

auf Grundlage des<br />

von der Kommission im Entwurf<br />

vorgelegten Durchführungsverordnung<br />

viele Fragezeichen aufwirft<br />

und derzeit nicht ersichtlich ist, wie<br />

Importeure diesen Berichtspflichten<br />

ab dem 01.10.2023 nachkommen<br />

sollen. Es bleibt daher zu hoffen,<br />

dass die Kommission ihren Entwurf<br />

deutlich nachbessert und Importeuren<br />

von CBAM-Produkten insbesondere<br />

die Möglichkeit eröffnet, für die<br />

Erfüllung ihrer Berichtspflicht auf<br />

gesetzlich definierte, warenspezifische<br />

Referenzwerte für graue Emissionen<br />

zurück zu greifen.<br />

5 Fazit<br />

Während das Ziel des CBAM begrüßenswert<br />

ist und ein Grenzausgleich<br />

für eine CO 2 -Bepreisung einen nicht<br />

unerheblichen Beitrag zur Bekämpfung<br />

des Klimawandels leisten<br />

könnte, lässt die Umsetzung von<br />

CBAM bislang für die Praxis zahlreiche<br />

Fragen offen.<br />

„Importeure, die von CBAM betroffen sein<br />

werden, müssen sich bereits jetzt mit der<br />

Thematik befassen.“<br />

Michael Dierks, Rechtsanwalt bei Henseler&<br />

Partner Rechtsanwälte mbB<br />

INFO CBAM-Webinar, 31.08. und 01.09.2023<br />

Es ist zu befürchten, dass betroffene<br />

Unternehmen zur Erfüllung<br />

ihrer Berichtspflicht ab dem<br />

01.10.2023 einen erheblichen Mehraufwand<br />

stemmen müssen. Die<br />

dafür erforderlichen (anlagenspezifischen)<br />

Informationen über die<br />

„grauen Emissionen“ liegen derzeit<br />

nicht vor und werden höchstwahrscheinlich<br />

auch nicht kurzfristig<br />

von den Herstellern im EU-Ausland<br />

zur Verfügung gestellt. Unklar ist<br />

auch, ob die von der Kommission<br />

angekündigten Tools, Hilfen und<br />

auch die notwendigen Standardwerte<br />

rechtzeitig bereitgestellt werden.<br />

Nichtsdestotrotz sollten von<br />

CBAM betroffene Unternehmen sich<br />

bereits jetzt mit der Thematik befassen<br />

und versuchen, für die Fertigstellung<br />

des CBAM Berichts spätestens<br />

am 31.01.2024 die geforderten<br />

Informationen mit angemessener<br />

Vorlaufzeit in Erfahrung zu bringen.<br />

Andernfalls drohen Sanktionen, die<br />

verhältnismäßig und abschreckend<br />

sein sollen. 2<br />

Der BDS veranstaltet zusammen mit WGM und EHV am<br />

31.08. und 01.09.2023 für seine Mitglieder Online-Workshops<br />

zum Thema CBAM, in denen insbesondere auf die CBAM-<br />

Berichtspflichten eingegangen wird.<br />

Die Mitglieder erhalten dazu rechtzeitig eine Einladung.<br />

<strong>Stahlreport</strong> 7/8|23<br />

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