Stahlreport 2023.07
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digen Informationen bezüglich der<br />
Waren und ihrer produzierenden<br />
Anlagen (bislang) erheben und mitteilen<br />
werden, ist höchst fraglich –<br />
zumal die CBAM-Verordnung und<br />
die hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen<br />
in Drittländern<br />
außerhalb der EU nicht anwendbar<br />
sind. Gerade in der Anfangsphase<br />
von CBAM können Importeure von<br />
CBAM-Waren daher nicht damit<br />
rechnen, von den Herstellern der<br />
importierten CBAM-Erzeugnisse<br />
mit Informationen über die grauen<br />
Emissionen dieser Erzeugnisse versorgt<br />
zu werden.<br />
Soweit – was zunächst der Regelfall<br />
sein dürfte - die warenspezifischen<br />
„grauen Emissionen“ nicht<br />
von den Herstellern mitgeteilt werden,<br />
sollen die tatsächlichen Emissionen<br />
der jeweiligen CBAM-Erzeugnisse<br />
nach dem Entwurf der<br />
Durchführungsverordnung von den<br />
Importeuren nach komplexen<br />
mathematischen Formeln berechnet<br />
werden. Die EU-Kommission entwickelt<br />
nach eigenen Angaben derzeit<br />
ein IT-Tool, mit dessen Hilfe die<br />
Durchführung und Meldung der<br />
Berechnungen erleichtert werden<br />
soll.<br />
Sollte die Berechnung der tatsächlichen<br />
Emissionen dennoch<br />
nicht gelingen (was jedenfalls derzeit<br />
naheliegend erscheint, da auch<br />
die Durchführung der Berechnung<br />
herstellerspezifische Informationen<br />
voraussetzt, die für Importeure<br />
nicht verfügbar sind), soll auf Standardwerte<br />
zurückgegriffen werden.<br />
Dies jedoch erst dann, wenn der Einführer<br />
zuvor auf seine Nicht-EU-Lieferanten<br />
zugegangen ist um Informationen<br />
über die tatsächlichen<br />
Emissionen zu erhalten.<br />
Die Berechnung solcher Standardwerte<br />
soll zweistufig erfolgen.<br />
Auf der ersten Stufe sollen die<br />
durchschnittlichen Emissionswerte<br />
für die Produktion der Ware in dem<br />
Ursprungsland zugrunde gelegt<br />
werden, welchen ein verhältnismäßiger<br />
Aufschlag hinzugefügt wird.<br />
Liegen auch diese Informationen<br />
nicht vor, sollen als zweite Stufe<br />
Standardwerte herangezogen werden,<br />
die den grauen Emissionen der<br />
in der EU am schlechtesten produzierenden<br />
Anlage entsprechen.<br />
Allerdings müssen die entsprechenden<br />
Referenzgruppen erst noch von<br />
der Kommission festgelegt werden,<br />
so dass auch diese Art der Berechnung<br />
in der Praxis problematisch<br />
erscheint.<br />
Zusammenfassend ist festzuhalten,<br />
dass die Erfüllung der CBAM-Berichtspflichten<br />
auf Grundlage des<br />
von der Kommission im Entwurf<br />
vorgelegten Durchführungsverordnung<br />
viele Fragezeichen aufwirft<br />
und derzeit nicht ersichtlich ist, wie<br />
Importeure diesen Berichtspflichten<br />
ab dem 01.10.2023 nachkommen<br />
sollen. Es bleibt daher zu hoffen,<br />
dass die Kommission ihren Entwurf<br />
deutlich nachbessert und Importeuren<br />
von CBAM-Produkten insbesondere<br />
die Möglichkeit eröffnet, für die<br />
Erfüllung ihrer Berichtspflicht auf<br />
gesetzlich definierte, warenspezifische<br />
Referenzwerte für graue Emissionen<br />
zurück zu greifen.<br />
5 Fazit<br />
Während das Ziel des CBAM begrüßenswert<br />
ist und ein Grenzausgleich<br />
für eine CO 2 -Bepreisung einen nicht<br />
unerheblichen Beitrag zur Bekämpfung<br />
des Klimawandels leisten<br />
könnte, lässt die Umsetzung von<br />
CBAM bislang für die Praxis zahlreiche<br />
Fragen offen.<br />
„Importeure, die von CBAM betroffen sein<br />
werden, müssen sich bereits jetzt mit der<br />
Thematik befassen.“<br />
Michael Dierks, Rechtsanwalt bei Henseler&<br />
Partner Rechtsanwälte mbB<br />
INFO CBAM-Webinar, 31.08. und 01.09.2023<br />
Es ist zu befürchten, dass betroffene<br />
Unternehmen zur Erfüllung<br />
ihrer Berichtspflicht ab dem<br />
01.10.2023 einen erheblichen Mehraufwand<br />
stemmen müssen. Die<br />
dafür erforderlichen (anlagenspezifischen)<br />
Informationen über die<br />
„grauen Emissionen“ liegen derzeit<br />
nicht vor und werden höchstwahrscheinlich<br />
auch nicht kurzfristig<br />
von den Herstellern im EU-Ausland<br />
zur Verfügung gestellt. Unklar ist<br />
auch, ob die von der Kommission<br />
angekündigten Tools, Hilfen und<br />
auch die notwendigen Standardwerte<br />
rechtzeitig bereitgestellt werden.<br />
Nichtsdestotrotz sollten von<br />
CBAM betroffene Unternehmen sich<br />
bereits jetzt mit der Thematik befassen<br />
und versuchen, für die Fertigstellung<br />
des CBAM Berichts spätestens<br />
am 31.01.2024 die geforderten<br />
Informationen mit angemessener<br />
Vorlaufzeit in Erfahrung zu bringen.<br />
Andernfalls drohen Sanktionen, die<br />
verhältnismäßig und abschreckend<br />
sein sollen. 2<br />
Der BDS veranstaltet zusammen mit WGM und EHV am<br />
31.08. und 01.09.2023 für seine Mitglieder Online-Workshops<br />
zum Thema CBAM, in denen insbesondere auf die CBAM-<br />
Berichtspflichten eingegangen wird.<br />
Die Mitglieder erhalten dazu rechtzeitig eine Einladung.<br />
<strong>Stahlreport</strong> 7/8|23<br />
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