Taxi Times München - 4. Quartal 2023
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ISARFUNK TAXIZENTRALE<br />
gemeldet sind, dann aber trotzdem in der Stadt unter Missachtung<br />
der Rückkehrpflicht ihre Dienste anbieten. Wir schätzen<br />
deren Anzahl alleine auf rund 1.000 Mietwagen – inklusive mancher<br />
Fahrzeuge, die sogar ohne gültige Konzession Fahrten von<br />
Uber übernehmen.<br />
Bei der Kontrolle dieser schwarzen Schafe können wir mittlerweile<br />
auf eine sehr vorbildlich arbeitende Abteilung innerhalb der<br />
zuständigen Genehmigungsbehörde vertrauen.<br />
Trotzdem ist die hohe Anzahl dieser Mietwagen nach wie vor<br />
ein massiver Angriff auf die Existenz nicht nur der <strong>Taxi</strong>betriebe,<br />
sondern auch auf eine <strong>Taxi</strong>zentrale wie IsarFunk. Wir sind gerade<br />
in der Planung für entsprechende Marketingmaßnahmen, um den<br />
Festpreis bei den Kunden noch präsenter zu machen und um damit<br />
auch diejenigen Fahrgäste zurückzugewinnen, die aufgrund eines<br />
verlässlichen Preises bisher lieber bei den Plattformbetreibern<br />
bestellt haben.<br />
DAS DILEMMA MIT DER PREISFINDUNG<br />
Genau hier zeigt sich nun aber bei IsarFunk das Dilemma des von<br />
der Stadt festgelegten Korridors. Der Preisaufschlag von maximal<br />
20 Prozent müsste eigentlich sehr variabel auf die Tageszeit und<br />
die Stausituation in der Stadt angepasst werden, kompensiert er<br />
doch oftmals lediglich die Mindereinnahmen durch den Wegfall<br />
der Wartezeit. Auf der einen Seite sind wir als <strong>Taxi</strong>zentrale dafür<br />
verantwortlich, dass die zwischen uns und dem Fahrgast vereinbarten<br />
Pauschalpreise für den ausführenden <strong>Taxi</strong>unternehmer<br />
wirtschaftlich bleiben. Demgegenüber steht die Verpflichtung der<br />
<strong>Taxi</strong>zentrale gegenüber dem Kunden, auch weiterhin preisverlässlich<br />
aufzutreten – was bedeutet, dass eine identische Fahrtstrecke<br />
auch zu jeder Tageszeit den gleichen Preis haben sollte. IsarFunk<br />
führt derzeit intern intensive Gespräche, um diesen Interessenkonflikt<br />
lösen zu können.<br />
Die Einführung von Festpreisen inklusive Tarifkorridor ist aus<br />
unserer Sicht auch noch lange nicht ausreichend. Als nächsten<br />
wichtigen Schritt fordern wir die Einführung der Mindestentgelte<br />
für Mietwagen. Wie man so hört, soll dazu bereits ein fertiges<br />
Maßnahmenpaket in der Schublade liegen, allerdings hat die<br />
Rechtsabteilung der Stadt hier noch Bedenken.<br />
Wir als IsarFunk <strong>Taxi</strong>zentrale haben für diese Bedenken durchaus<br />
Verständnis. Wie immer bei neuen Gesetzen fehlen zu Beginn<br />
die Erfahrungswerte, wie man solche Maßnahmen umsetzen soll,<br />
damit sie rechtssicher auch möglichen Klagen standhalten. Entscheidend<br />
ist: Tarifbezogene Regelungen für Mietwagen können<br />
von Genehmigungsbehörden dann erlassen werden, wenn sie dem<br />
Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen dienen. So steht es im<br />
Paragraf 51a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).<br />
Beim Deutschen <strong>Taxi</strong>- und Mietwagentag führte Ende Oktober ein<br />
renommierter Uniprofessor aus, wie man mit dieser Begrifflichkeit<br />
umgehen soll. „Es geht um die Sicherstellung geordneter Verhältnisse<br />
im öffentlichen Verkehr und um das Interesse an einem sicheren,<br />
geordneten und zuverlässigen Verkehrsangebot für die Allgemeinheit“,<br />
interpretiert dies Prof. Knauff von der Universität Jena.<br />
Der § 51a wurde im Zuge der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes<br />
(PBefG) im Jahr 2021 neu definiert. Diese und zahlreiche<br />
andere Änderungen stehen im Zusammenhang mit einem<br />
Level-Playing-Field der Verkehrsarten, (nachzulesen in der Bundesdrucksache<br />
19/26175,53). Allerdings führt der Gesetzgeber<br />
diesen Rechtsbegriff nicht umfassend aus. Streng juristisch gesehen<br />
ist das somit ein „unbestimmter Rechtsbegriff“. Bezogen auf<br />
den § 51a PBefG bedeutet das nun: „Öffentliche Verkehrsinteressen<br />
zielen darauf ab, einen insbesondere ruinösen Wettbewerb zu<br />
vermeiden, der die Funktionsfähigkeit des lokalen Verkehrssystems<br />
insgesamt beeinträchtigen könnte.“<br />
MINDESTTARIFE FÜR MIETWAGEN<br />
Professor Knauff verweist an dieser Stelle auf das sogenannte<br />
Barcelona-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. Juli<br />
<strong>2023</strong> (Az C-50/21). Darin sei dieses Verständnis eines öffentlichen<br />
Verkehrsinteresses mittelbar bestätigt worden. Zum Hintergrund:<br />
Einige Mietwagenunternehmer, die in Spanien eine Lizenz hatten,<br />
hatten für den Großraum Barcelona zusätzliche Genehmigungen<br />
beantragt. Dort allerdings hatte die zuständige Behörde das Kontingent<br />
für Mietwagengenehmigungen auf 1/30 des Kontingents<br />
für die entsprechenden <strong>Taxi</strong>lizenzen beschränkt und den Antragsstellern<br />
daher keine weiteren Konzessionen erteilt. Die Mietwagenunternehmer<br />
haben dagegen mit Unterstützung der Plattformen<br />
geklagt. Das Gericht in Spanien hat diesen Fall dem EuGH<br />
vorgelegt.<br />
Der EuGH hat daraufhin geurteilt, dass rein wirtschaftliche<br />
Gründe nicht ausreichen dürfen, wenn es um die Sicherstellung<br />
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von <strong>Taxi</strong>diensten geht.<br />
Seitdem argumentieren vor allem die Interessenvertreter von Plattformen<br />
wie Uber oder Bolt damit, dass man deshalb auch in<br />
Deutschland keine Mindesttarife für Mietwagen einführen dürfe.<br />
Man darf also gespannt sein, was die nächsten Wochen und<br />
Monate so bringen – sowohl im Hinblick auf die weitere Bewertung<br />
der Festpreis-Option als auch auf den Willen der Stadt <strong>München</strong>,<br />
zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. <br />
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TAXI <strong>4.</strong> QUARTAL <strong>2023</strong><br />
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