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Taxi Times München - 4. Quartal 2023

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ISARFUNK TAXIZENTRALE<br />

gemeldet sind, dann aber trotzdem in der Stadt unter Missachtung<br />

der Rückkehrpflicht ihre Dienste anbieten. Wir schätzen<br />

deren Anzahl alleine auf rund 1.000 Mietwagen – inklusive mancher<br />

Fahrzeuge, die sogar ohne gültige Konzession Fahrten von<br />

Uber übernehmen.<br />

Bei der Kontrolle dieser schwarzen Schafe können wir mittlerweile<br />

auf eine sehr vorbildlich arbeitende Abteilung innerhalb der<br />

zuständigen Genehmigungsbehörde vertrauen.<br />

Trotzdem ist die hohe Anzahl dieser Mietwagen nach wie vor<br />

ein massiver Angriff auf die Existenz nicht nur der <strong>Taxi</strong>betriebe,<br />

sondern auch auf eine <strong>Taxi</strong>zentrale wie IsarFunk. Wir sind gerade<br />

in der Planung für entsprechende Marketingmaßnahmen, um den<br />

Festpreis bei den Kunden noch präsenter zu machen und um damit<br />

auch diejenigen Fahrgäste zurückzugewinnen, die aufgrund eines<br />

verlässlichen Preises bisher lieber bei den Plattformbetreibern<br />

bestellt haben.<br />

DAS DILEMMA MIT DER PREISFINDUNG<br />

Genau hier zeigt sich nun aber bei IsarFunk das Dilemma des von<br />

der Stadt festgelegten Korridors. Der Preisaufschlag von maximal<br />

20 Prozent müsste eigentlich sehr variabel auf die Tageszeit und<br />

die Stausituation in der Stadt angepasst werden, kompensiert er<br />

doch oftmals lediglich die Mindereinnahmen durch den Wegfall<br />

der Wartezeit. Auf der einen Seite sind wir als <strong>Taxi</strong>zentrale dafür<br />

verantwortlich, dass die zwischen uns und dem Fahrgast vereinbarten<br />

Pauschalpreise für den ausführenden <strong>Taxi</strong>unternehmer<br />

wirtschaftlich bleiben. Demgegenüber steht die Verpflichtung der<br />

<strong>Taxi</strong>zentrale gegenüber dem Kunden, auch weiterhin preisverlässlich<br />

aufzutreten – was bedeutet, dass eine identische Fahrtstrecke<br />

auch zu jeder Tageszeit den gleichen Preis haben sollte. IsarFunk<br />

führt derzeit intern intensive Gespräche, um diesen Interessenkonflikt<br />

lösen zu können.<br />

Die Einführung von Festpreisen inklusive Tarifkorridor ist aus<br />

unserer Sicht auch noch lange nicht ausreichend. Als nächsten<br />

wichtigen Schritt fordern wir die Einführung der Mindestentgelte<br />

für Mietwagen. Wie man so hört, soll dazu bereits ein fertiges<br />

Maßnahmenpaket in der Schublade liegen, allerdings hat die<br />

Rechtsabteilung der Stadt hier noch Bedenken.<br />

Wir als IsarFunk <strong>Taxi</strong>zentrale haben für diese Bedenken durchaus<br />

Verständnis. Wie immer bei neuen Gesetzen fehlen zu Beginn<br />

die Erfahrungswerte, wie man solche Maßnahmen umsetzen soll,<br />

damit sie rechtssicher auch möglichen Klagen standhalten. Entscheidend<br />

ist: Tarifbezogene Regelungen für Mietwagen können<br />

von Genehmigungsbehörden dann erlassen werden, wenn sie dem<br />

Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen dienen. So steht es im<br />

Paragraf 51a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).<br />

Beim Deutschen <strong>Taxi</strong>- und Mietwagentag führte Ende Oktober ein<br />

renommierter Uniprofessor aus, wie man mit dieser Begrifflichkeit<br />

umgehen soll. „Es geht um die Sicherstellung geordneter Verhältnisse<br />

im öffentlichen Verkehr und um das Interesse an einem sicheren,<br />

geordneten und zuverlässigen Verkehrsangebot für die Allgemeinheit“,<br />

interpretiert dies Prof. Knauff von der Universität Jena.<br />

Der § 51a wurde im Zuge der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes<br />

(PBefG) im Jahr 2021 neu definiert. Diese und zahlreiche<br />

andere Änderungen stehen im Zusammenhang mit einem<br />

Level-Playing-Field der Verkehrsarten, (nachzulesen in der Bundesdrucksache<br />

19/26175,53). Allerdings führt der Gesetzgeber<br />

diesen Rechtsbegriff nicht umfassend aus. Streng juristisch gesehen<br />

ist das somit ein „unbestimmter Rechtsbegriff“. Bezogen auf<br />

den § 51a PBefG bedeutet das nun: „Öffentliche Verkehrsinteressen<br />

zielen darauf ab, einen insbesondere ruinösen Wettbewerb zu<br />

vermeiden, der die Funktionsfähigkeit des lokalen Verkehrssystems<br />

insgesamt beeinträchtigen könnte.“<br />

MINDESTTARIFE FÜR MIETWAGEN<br />

Professor Knauff verweist an dieser Stelle auf das sogenannte<br />

Barcelona-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. Juli<br />

<strong>2023</strong> (Az C-50/21). Darin sei dieses Verständnis eines öffentlichen<br />

Verkehrsinteresses mittelbar bestätigt worden. Zum Hintergrund:<br />

Einige Mietwagenunternehmer, die in Spanien eine Lizenz hatten,<br />

hatten für den Großraum Barcelona zusätzliche Genehmigungen<br />

beantragt. Dort allerdings hatte die zuständige Behörde das Kontingent<br />

für Mietwagengenehmigungen auf 1/30 des Kontingents<br />

für die entsprechenden <strong>Taxi</strong>lizenzen beschränkt und den Antragsstellern<br />

daher keine weiteren Konzessionen erteilt. Die Mietwagenunternehmer<br />

haben dagegen mit Unterstützung der Plattformen<br />

geklagt. Das Gericht in Spanien hat diesen Fall dem EuGH<br />

vorgelegt.<br />

Der EuGH hat daraufhin geurteilt, dass rein wirtschaftliche<br />

Gründe nicht ausreichen dürfen, wenn es um die Sicherstellung<br />

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von <strong>Taxi</strong>diensten geht.<br />

Seitdem argumentieren vor allem die Interessenvertreter von Plattformen<br />

wie Uber oder Bolt damit, dass man deshalb auch in<br />

Deutschland keine Mindesttarife für Mietwagen einführen dürfe.<br />

Man darf also gespannt sein, was die nächsten Wochen und<br />

Monate so bringen – sowohl im Hinblick auf die weitere Bewertung<br />

der Festpreis-Option als auch auf den Willen der Stadt <strong>München</strong>,<br />

zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. <br />

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TAXI <strong>4.</strong> QUARTAL <strong>2023</strong><br />

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