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We 2008/2009 16 - Institut für Rechtsmedizin - Universität Rostock

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• Definition<br />

Straftat (I)<br />

– Straftat als tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte<br />

Handlung, Tatbestandsmäßigkeit<br />

– Tat zum Zeitpunkt ihrer Begehung bedroht (nullum crimen sine lege)<br />

– Tatbestand <strong>für</strong> Betreffenden erkennbar (kein Verbotsirrtum)<br />

• Rechtswidrigkeit (kein Rechtfertigungsgrund vorliegend)<br />

– Keine Einwilligung bzw. mutmaßliche Einwilligung des Geschädigten<br />

– Keine behördliche Erlaubnis, kein Dienstrecht<br />

– Keine Notwehr, kein Notstand bzw. rechtfertigender Notstand<br />

� Handlung: Tun und Unterlassen<br />

<strong>We</strong> <strong>2008</strong>/<strong>2009</strong> 11

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