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We 2008/2009 16 - Institut für Rechtsmedizin - Universität Rostock

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Straftaten gegen das Leben<br />

§ 211 StGB Mord<br />

§ 212 StGB Totschlag<br />

<strong>We</strong>r einen Menschen tötet, ohne Mörder sein (...)<br />

§ 213 StGB Minder schwere Form des Totschlages:<br />

Wurde zum Totschläger ohne eigene Schuld (...) zum Zorn gereizt und ist<br />

hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden (...)<br />

§ 2<strong>16</strong> StGB Tötung auf Verlangen<br />

Aufforderung zur aktiven direkten Sterbehilfe<br />

§ 217 StGB Kindestötung (weggefallen)<br />

§ 218 StGB Schwangerschaftsabbruch<br />

§ 220a Völkermord<br />

§ 221 Aussetzung<br />

Bei Garantenstellung (Zurücklassen in hilfloser Lage)<br />

§ 222 StGB Fahrlässige Tötung<br />

� Keine Verjährung: Mord und Völkermord<br />

� 30 Jahre: Taten mit Androhung von lebenslanger Freiheitsstrafe<br />

� 20 Jahre: Taten mit Androhung von Freiheitsstrafe > 10 Jahre<br />

<strong>We</strong> <strong>2008</strong>/<strong>2009</strong> 13

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