30.12.2012 Aufrufe

We 2008/2009 16 - Institut für Rechtsmedizin - Universität Rostock

We 2008/2009 16 - Institut für Rechtsmedizin - Universität Rostock

We 2008/2009 16 - Institut für Rechtsmedizin - Universität Rostock

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 211 StGB - Mord<br />

• I Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft .<br />

• II Mörder ist, wer<br />

– aus Mordlust<br />

– zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,<br />

– aus Habgier oder sonst niedrigen Beweggründen,<br />

– heimtückisch oder<br />

– grausam oder<br />

– mit gemeingefährlichen Mitteln oder<br />

– um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken<br />

einen Menschen tötet.<br />

� Mord: Lebenslange Freiheitsstrafe <strong>We</strong> <strong>2008</strong>/<strong>2009</strong> 14

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!