Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 23c SGB IV ...
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3.4.4. Beginn letzter Entgeltabrechnungszeitraum vor AU/med.Leist./LT/Freistellung<br />
- Zeitraum 1<br />
029-036 008 n M EAZ-BEGINN 1 Letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum (ein<br />
Kalendermonat / mind. 4 Wochen) vor Beginn der<br />
AU/med.Leist./LT/Freistellung<br />
Zeitraum 1 Beginn<br />
jhjjmmtt<br />
Ausgangsbasis für die Berechnung des Regelentgelts bildet das Arbeitsentgelt aus dem letzten<br />
abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens 4-wöchiger Dauer (Bemessungszeitraum)<br />
vor Beginn der AU/Freistellung/med. Leist. bzw. LT. Dabei ist ein “abgerechneter”<br />
Entgeltabrechnungszeitraum ein Zeitraum, für den der Arbeitgeber üblicherweise die Entgeltberechnung<br />
abgeschlossen hat.<br />
Der Abrechnungszeitraum ist auch dann zu melden, wenn darin Zeiten ohne Arbeitsentgelt (z.B.<br />
AU, Mutterschutzfristen, unbezahlter Urlaub) enthalten sind.<br />
Liegt bei Beginn der AU ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum<br />
auch dann für die Regelentgeltberechnung heranzuziehen, wenn er<br />
noch keine 4 Wochen umfasst, weil das Beschäftigungsverhältnis erst während dieses Abrechnungszeitraumes<br />
begann.<br />
Sofern bei Beginn der AU/Freistellung/med. Leist. bzw. LT ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum<br />
von mindestens 4-wöchiger Dauer noch nicht vorliegt, weil das Arbeitsverhältnis<br />
erst während des laufenden Entgeltabrechnungszeitraums aufgenommen wurde, ist grundsätzlich<br />
das vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an bis zum Tage vor Eintritt der<br />
AU/Freistellung/med. Leist. bzw. LT erzielte Arbeitsentgelt der Berechnung des Regelentgelts<br />
zugrunde zu legen.<br />
Hat die Beschäftigung erst im Laufe des vor Beginn der AU/Freistellung/med. Leist. bzw. LT<br />
abgelaufenen, aber noch nicht abgerechneten Abrechnungszeitraums begonnen, so ist die Zeit<br />
vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes maßgebend.<br />
Ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum zwar zu Beginn der AU/Freistellung/med. Leist. bzw.<br />
LT abgerechnet, aber noch nicht abgelaufen, so ist der vorherige Entgeltabrechnungszeitraum<br />
maßgebend. Ist der Arbeitnehmer erst im Laufe dieses Abrechnungszeitraums eingestellt worden,<br />
so ist die Zeit vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ende des Abrechnungszeitraums zu<br />
bescheinigen.<br />
3.4.5. Ende letzter Entgeltabrechnungszeitraum vor AU/med.Leist./LT/Freistellung<br />
- Zeitraum 1<br />
037-044 008<br />
Vgl. 3.4.4.<br />
n M EAZ-ENDE 1 Zeitraum 1 -Ende<br />
jhjjmmtt<br />
3.4.6. Zeitraum 1 Bruttoarbeitsentgelt<br />
045-052 008 n M BRUTTO-1 Zeitraum 1 Bruttoarbeitsentgelt<br />
Stand: 02.05.2012 Seite 24 von 66 Version 6.0.4