01.01.2013 Aufrufe

Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 23c SGB IV ...

Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 23c SGB IV ...

Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 23c SGB IV ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

3.4.4. Beginn letzter Entgeltabrechnungszeitraum vor AU/med.Leist./LT/Freistellung<br />

- Zeitraum 1<br />

029-036 008 n M EAZ-BEGINN 1 Letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum (ein<br />

Kalendermonat / mind. 4 Wochen) vor Beginn der<br />

AU/med.Leist./LT/Freistellung<br />

Zeitraum 1 Beginn<br />

jhjjmmtt<br />

Ausgangsbasis für die Berechnung des Regelentgelts bildet das Arbeitsentgelt aus dem letzten<br />

abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens 4-wöchiger Dauer (Bemessungszeitraum)<br />

vor Beginn der AU/Freistellung/med. Leist. bzw. LT. Dabei ist ein “abgerechneter”<br />

Entgeltabrechnungszeitraum ein Zeitraum, für den der Arbeitgeber üblicherweise die Entgeltberechnung<br />

abgeschlossen hat.<br />

Der Abrechnungszeitraum ist auch dann zu melden, wenn darin Zeiten ohne Arbeitsentgelt (z.B.<br />

AU, Mutterschutzfristen, unbezahlter Urlaub) enthalten sind.<br />

Liegt bei Beginn der AU ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor, so ist dieser Entgeltabrechnungszeitraum<br />

auch dann für die Regelentgeltberechnung heranzuziehen, wenn er<br />

noch keine 4 Wochen umfasst, weil das Beschäftigungsverhältnis erst während dieses Abrechnungszeitraumes<br />

begann.<br />

Sofern bei Beginn der AU/Freistellung/med. Leist. bzw. LT ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum<br />

von mindestens 4-wöchiger Dauer noch nicht vorliegt, weil das Arbeitsverhältnis<br />

erst während des laufenden Entgeltabrechnungszeitraums aufgenommen wurde, ist grundsätzlich<br />

das vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an bis zum Tage vor Eintritt der<br />

AU/Freistellung/med. Leist. bzw. LT erzielte Arbeitsentgelt der Berechnung des Regelentgelts<br />

zugrunde zu legen.<br />

Hat die Beschäftigung erst im Laufe des vor Beginn der AU/Freistellung/med. Leist. bzw. LT<br />

abgelaufenen, aber noch nicht abgerechneten Abrechnungszeitraums begonnen, so ist die Zeit<br />

vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes maßgebend.<br />

Ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum zwar zu Beginn der AU/Freistellung/med. Leist. bzw.<br />

LT abgerechnet, aber noch nicht abgelaufen, so ist der vorherige Entgeltabrechnungszeitraum<br />

maßgebend. Ist der Arbeitnehmer erst im Laufe dieses Abrechnungszeitraums eingestellt worden,<br />

so ist die Zeit vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ende des Abrechnungszeitraums zu<br />

bescheinigen.<br />

3.4.5. Ende letzter Entgeltabrechnungszeitraum vor AU/med.Leist./LT/Freistellung<br />

- Zeitraum 1<br />

037-044 008<br />

Vgl. 3.4.4.<br />

n M EAZ-ENDE 1 Zeitraum 1 -Ende<br />

jhjjmmtt<br />

3.4.6. Zeitraum 1 Bruttoarbeitsentgelt<br />

045-052 008 n M BRUTTO-1 Zeitraum 1 Bruttoarbeitsentgelt<br />

Stand: 02.05.2012 Seite 24 von 66 Version 6.0.4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!